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Zivilrechtliche Massnahmen im Kindesschutz Gibt es Veränderungen? Fachtagung 6. März 2015 Jugendheim Platanenhof Andreas Haltinner Präsident KESB Region.

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Präsentation zum Thema: "Zivilrechtliche Massnahmen im Kindesschutz Gibt es Veränderungen? Fachtagung 6. März 2015 Jugendheim Platanenhof Andreas Haltinner Präsident KESB Region."—  Präsentation transkript:

1 Zivilrechtliche Massnahmen im Kindesschutz Gibt es Veränderungen? Fachtagung 6. März 2015 Jugendheim Platanenhof Andreas Haltinner Präsident KESB Region Gossau

2 Änderungen im Kindesschutzrecht Verfahrensrechte erweitert Mediation, Kindesvertretung, Anhörungsrecht, … Grundsätze des Erwachsenenschutzrechts auf Kindesschutzrecht anwendbar Subsidiarität, Selbstbestimmungsrecht, … Professionelle Behördenorganisation interdisziplinäre Fachbehörde (materielles Kindesschutzrecht unverändert)

3 Behörden im Kanton St.Gallen 9 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden: interdisziplinäre Fachbehörde (3 Mitglieder) Verfahrensleitung durch Behördenmitglied Grundsatz: persönliche Anhörung durch Behördenmitglied

4 Fallbeispiel K., Jg. 1999, wohnt bei der Mutter. Aggressives Verhalten zu Hause. Interventionen der Poli- zei nötig. Sozialberatungszentrum eingeschal- tet. Freches Verhalten in der Schule. Schulsozial- arbeit wirkungslos. Time-out-Schule: Verwei- gerung. Untertauchen.

5 Subsidiaritätsprinzip Die KESB greift nur ein, wenn die Unter- stützung durch die Familie, andere Bezugs- personen, die Schule oder (private oder öffentliche) Sozialberatungsstellen etc. nicht ausreicht, um der Gefährdung zu begegnen. Dann aber muss die KESB eingreifen.

6 Gefährdungsmeldung «Wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint», besteht ein allgemeines Melderecht (ausser bei Personen mit Berufsgeheimnis). eine Meldepflicht für Personen in amtlicher Tätigkeit.

7 Kindesschutzmassnahmen Ermahnung, Weisungen, Erziehungsaufsicht Beistandschaft – Unterstützung mit Rat und Tat – spezifische Befugnisse des Beistands, ev. unter – Beschränkung der elterliche Sorge Aufhebung der elterlichen Obhut Entzug der elterlichen Sorge

8 Untersuchungsgrundsatz Mitwirkungspflicht Aus dem uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz der KESB folgt eine Mitwirkungspflicht Beteiligter und Dritter so- wie von Verwaltungsbehörden und Gerichten, soweit nicht schutzwürdige Interessen ent- gegenstehen.

9 Entscheidung Die KESB hat: den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über K. entzogen, K. in der geschlossenen Abteilung des Jugend- heims Platanenhof untergebracht, verbunden mit einem Abklärungsauftrag, eine Beistandschaft errichtet und eine Beiständin eingesetzt, das Sozialamt mit der Kostenregelung beauf- tragt.

10 Wie weiter mit K.? Mit der Zielrichtung «erwerbsfähiges, selbst- bestimmtes Leben bis Volljährigkeit» wurde K. im Anschluss in einem Jugendheim mit inter- ner Beschulung (BEO), dann in einem Jugendheim mit internen Aus- bildungsbetrieben untergebracht.

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