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Betriebliche Altersversorgung Fachanwaltslehrgang im Arbeitsrecht

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Präsentation zum Thema: "Betriebliche Altersversorgung Fachanwaltslehrgang im Arbeitsrecht"—  Präsentation transkript:

1 Betriebliche Altersversorgung Fachanwaltslehrgang im Arbeitsrecht
14. Februar 2015 1

2 Betriebliche Altersversorgung – BAV Übersicht
I. Grundsätze und Begriff der BAV II. Versorgungsverhältnis III. Betriebsrentengesetz IV. Unverfallbarkeit eines Betriebsrentenanspruchs V. Abfindung und Übertragung VI. Vorzeitige Altersleistung VII. Insolvenzsicherung VIII. Anpassung von laufenden Betriebsrenten IX. Verjährung X. BAV durch Entgeltumwandlung XI. Änderungsmöglichkeiten XII. Mitbestimmung des Betriebsrates

3 I. Grundsätze der BAV Es ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen
Arbeitgeberfinanzierter betrieblicher Altersversorgung (BAV) – diese ist definiert in § 1 Abs.1 BetrAVG – und Arbeitnehmerfinanzierter BAV, auf die der Arbeitnehmer seit dem im Rahmen der Entgeltumwandlung einen Anspruch hat – diese ist geregelt in § 1 a BetrAVG

4 I. Grundsätze der BAV jeder Arbeitgeber kann entscheiden, ob
Grundsatz der Entschlussfreiheit jeder Arbeitgeber kann entscheiden, ob er eine BAV einführt oder nicht Grundsatz der Gestaltungsfreiheit innerhalb des arbeitsrechtlichen Rahmens ist der Arbeitgeber in der Gestaltung frei

5 I. Grundsätze der BAV Einschränkung der Grundsätze der Entschluss- und Gestaltungsfreiheit durch den Anspruch des Arbeitnehmers auf BAV durch Entgeltumwandlung (§ 1 a i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 3 BetrAVG – ab kann der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Einrichtung einer rein Arbeitnehmerfinanzierten BAV verlangen, die über den Arbeitgeber abgewickelt wird

6 I. Begriff der betrieblichen Altersversorgung
Definition in § 1 Abs. 1 BetrAVG (Betriebsrentengesetz): „Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt, so gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.“

7 I. Begriff der betrieblichen Altersversorgung - § 1 BetrAVG
Rechtsfolge  bei Erfüllung der in § 1 Abs. 1 BetrAVG genannten drei Voraussetzungen, gelten sämtliche im Betriebs-rentengesetz vorgesehenen zwingenden gesetzlichen Vorschriften Abgrenzung wird wichtig im Insolvenzfall nur bei Vorliegen einer BAV greift gesetzliche Sicherung über den PSV

8 Drei Bedingungen einer betrieblichen Altersversorgung
Einbindung in ein Arbeitsverhältnis Alter, Invalidität oder Tod als Anlass für die Leistung - Altersversorgung - Invaliditätsversorgung - Hinterbliebenenversorgung 3. Versorgungszweck der Leistung

9 Erste Voraussetzung einer betrieblichen Altersversorgung
Einbindung in ein Arbeitsverhältnis  Es muss eine Leistung zum Zwecke der Versorgung versprochen worden sein

10 Zweite Voraussetzung einer betrieblichen Altersversorgung
Alter, Invalidität oder Tod als Anlass für die Leistung  Der Versorgungsanspruch muss nach dem Inhalt der Zusage durch eines der im Gesetz genannten biologischen Ereignisse, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst sein.

11 Dritte Voraussetzung einer betrieblichen Altersversorgung
Versorgungszweck der Leistung  Die Zusage muss aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber erteilt worden sein.

12 Sonderformen der BAV - § 1 Abs. 2 BetrAVG
Beitragsorientierte Leistungszusage an die Stelle einer definierten Leistung, tritt der vom AG definierte Beitrag, aus dem die Leistung zu ermitteln ist.

13 Sonderformen der BAV - § 1 Abs. 2 BetrAVG
Beitragszusage mit Mindestleistung AG garantiert nur die Summe der unverzinst zugesagten Beiträge; erst bei Eintritt des Versorgungsfalles wird die sich daraus ergebende Leistung ermittelt Finanzierungsrisiko liegt beim AG

14 Sonderformen der BAV - § 1 Abs. 2 BetrAVG
Entgeltumwandlung Umfassungszusage wenn Eigenbeiträge aus Arbeitsentgelt durch einen Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder einer Direktversicherung geleistet werden und die Zusage des Arbeitgebers auch Leistungen aus diesen Beiträgen erfasst.

15 II. Versorgungsverhältnis
Wird durch den AG eine Versorgungszusage erteilt  entsteht eine Versorgungsanwartschaft Tritt nach Begründung der Versorgungsanwartschaft ein Versorgungsfall ein  entsteht zugunsten des AN ein Versorgungsanspruch

16 II. Versorgungsverhältnis
Eine Versorgungsanwartschaft und ein Versorgungsanspruch entstehen also nicht von alleine, sondern bedürfen einer Versorgungszusage als rechtsbegründenden Akt  das arbeitsvertragliche Grundverhältnis wird durch Erteilung der Versorgungszusage um ein Versorgungsverhältnis ergänzt.

17 II. Versorgungsverhältnis
Das durch die Versorgungszusage begründete Versorgungsverhältnis beinhaltet - einen konkreten Durchführungsweg der BAV - einen bestimmten Rechtsbegründungsakt - und einen Leistungsplan

18 II. Versorgungsverhältnis - Durchführungswege der BAV
Unmittelbare Versorgungszusage Mittelbare Versorgungszusage - Direktversicherung - Pensionskasse - Pensionsfonds - Unterstützungskasse

19 II. Versorgungsverhältnis - Durchführungswege der BAV
Unmittelbare Versorgungszusage  der AG erteilt dem AN direkt die Versorgungszusage und erbringt nach Eintritt des Versorgungsfalles unmittelbar die Leistung  zwischen dem AN und dem AG besteht im Versorgungsverhältnis eine Zweierbeziehung, sowohl für die Anwartschafts- als auch für die Anspruchsphase.

20 II. Versorgungsverhältnis - Durchführungswege der BAV
Mittelbare Versorgungszusage  liegt immer dann vor, wenn die BAV über einen externen Versorgungsträger abgewickelt wird  es entsteht eine Dreierbeziehung zwischen dem AN, dem AG und dem externen Versorgungsträger

21 II. Versorgungsverhältnis - Durchführungswege der BAV
Bei der mittelbaren Versorgungszusage erhält der externe Versorgungsträger vom AG die notwendigen finanziellen Mittel, um die Leistungen der BAV erbringen zu können Bleiben die Leistungen des Versorgungsträgers hinter der Zusage des AG zurück Subsidiärhaftung des AG (§ 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG)

22 II. Versorgungsverhältnis - Durchführungswege der BAV
Direktversicherung - § 1 b Abs. 2 BetrAVG Versorgungsträger ist eine Lebensversicherungsgesellschaft AG ist Versicherungsnehmer AN ist die versicherte Person

23 II. Versorgungsverhältnis - Durchführungswege der BAV
Pensionskasse - § 1 b Abs. 3 BetrAVG Versorgungsträger ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung in der Rechtsform der AG oder VVaG in der Praxis betriebliche oder überbetriebliche Pensionskassen

24 II. Versorgungsverhältnis - Durchführungswege der BAV
Pensionsfonds - § 1 b Abs. 3 BetrAVG Rechtsfähige Versorgungseinrichtung i.S.v. § 112 VAG ab dem ebenfalls betrieblich oder überbetrieblich keine Versicherungsgesellschaft

25 II. Versorgungsverhältnis - Durchführungswege der BAV
Unterstützungskasse - § 1 b Abs. 4 BetrAVG Rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt in der Rechtsform e.V., GmbH oder Stiftung

26 II. Versorgungsverhältnis – Rechtsbegründungsakte BAV
Rechtsbegründungsakt = der konkrete Verpflichtungstatbestand für die Begründung des Versorgungsverhältnisses  für jeden Rechtsbegründungsakt können alle fünf Durchführungswege gewählt werden.

27 II. Versorgungsverhältnis - Rechtsbegründungsakte BAV
Rechtsbegründungsakte können sein Einzelzusage Vertragliche Einheitsregelung/Gesamtzusage Gleichbehandlung und Gleichberechtigung Betriebliche Übung Betriebsvereinbarung Tarifvertrag

28 II. Versorgungsverhältnis - Rechtsbegründungsakte BAV
Einzelzusage  wenn BAV zwischen AN und AG durch übereinstimmenden Willenserklärungen ausgehandelt wird

29 II. Versorgungsverhältnis - Rechtsbegründungsakte BAV
Vertragliche Einheitsregelung/Gesamtzusage Summe gleichstrukturierter Versorgungszusagen mit kollektivem Bezug Nicht individuell ausgehandelt

30 II. Versorgungsverhältnis - Rechtsbegründungsakte BAV
Gleichbehandlungsgrundsatz Nach § 1 b Abs. 1 S. 4 BetrAVG gesetzliche Anspruchsgrundlage Unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmergruppen bei der BAV muss durch billigenswerte Gründe gerechtfertigt sein

31 II. Versorgungsverhältnis - Rechtsbegründungsakte BAV
Grundsatz der Gleichberechtigung unmittelbare und mittelbare Diskriminierung keine unterschiedlichen Altersgrenzen für Männer und Frauen für nach dem zurückgelegte Beschäftigungszeiten – „Barber-Entscheidung des EuGH“

32 II. Versorgungsverhältnis - Rechtsbegründungsakte BAV
Betriebliche Übung gemäß § 1 b Abs. 1 S. 4 BetrAVG gesetzliche Anspruchsgrundlage gleichförmiges und wiederholtes Verhalten eines AG, aus dem die AN schließen dürfen, ihnen werde die Leistung auch künftig gewährt

33 II. Versorgungsverhältnis - Rechtsbegründungsakte BAV
Betriebsvereinbarung unmittelbar und zwingende Wirkung nur für die vom BR vertretenen AN bei einer BV werden Versorgungszusagen nicht Bestandteil der Arbeitsverträge Verzicht nur mit Zustimmung des BR möglich

34 II. Versorgungsverhältnis - Rechtsbegründungsakte BAV
Tarifvertrag unmittelbar und zwingende Wirkung nur für tarifgebundene AG und AN auch bei einem TV werden Versorgungszusagen nicht Bestandteil der Arbeitsverträge § 77 Abs. 3 BetrVG ist zu beachten keine Regelung der BAV in einer BV, wenn Regelung im TV

35 II. Versorgungsverhältnis - Leistungsplan
bestimmt die konkreten Rechte und Pflichten von AG und AN im Versorgungsverhältnis  das Versorgungsniveau wird durch den vom AG vorgegebenen Dotierungsrahmen bestimmt; der Leistungsplan bestimmt dabei die Verteilungsgrundsätze auf die einzelnen Begünstigten

36 II. Versorgungsverhältnis - Leistungsplan
Leistungsplanstruktur ist frei gestaltbar: - Festbetragssysteme - Dynamische Systeme - Gesamtversorgungssysteme Leistungsform: - Einmalbeträge als Kapitalzahlung oder - Rentenform

37 II. Versorgungsverhältnis - Leistungsvoraussetzungen
Allgemeine Leistungsvoraussetzungen:  Regelungen in Leistungsplänen, nach denen Teile der Belegschaft erst ab einem bestimmten Zeitpunkt oder Erfüllung bestimmter Voraussetzungen begünstigt werden sollen

38 II. Versorgungsverhältnis - Leistungsvoraussetzungen
Allgemeine Leistungsvoraussetzungen können sein: - Stellungsbezogene Kriterien - Wartezeit - Mindestdienstzeit/Mindestalter - Höchstaufnahmealter - Antrag - Ruhen der Leistungen

39 II. Versorgungsverhältnis - Leistungsvoraussetzungen
Stellungsbezogene Kriterien  bei einer arbeitgeberfinanzierten BAV ist es möglich, nur AN in bestimmter Position oder Stellung zu begünstigen  für die Differenzierung müssen sachliche Gründe vorliegen (Gleichbehandlung !)

40 II. Versorgungsverhältnis - Leistungsvoraussetzungen
Wartezeit  ist ein vom AG privatautonom festgelegter Zeitraum, den ein AN zurück gelegt haben muss, um den vollen Betriebsrentenanspruch zu erwerben  AG ist in der Festlegung frei  unabhängig von den gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen (§ 1 b Abs. 1 S. 5 BetrAVG)

41 II. Versorgungsverhältnis - Leistungsvoraussetzungen
Mindestalter/Mindestdienstzeit (Vorschaltzeiten)  wenn eine Aufnahme in die BAV erst nach Ableistung einer bestimmten Mindestdienstzeit oder Erreichen eines Mindestalters erfolgen soll  führt nach der Rspr. nicht zum Hinausschieben des Zeitpunktes der Erteilung der Versorgungszusage  der Beginn der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen kann dadurch nicht hinausgeschoben werden („Zusage-einer- Zusage“)

42 II. Versorgungsverhältnis - Leistungsvoraussetzungen
Höchstaufnahmealter  dadurch wird geregelt, dass AN, die nach Erreichen des Höchstaufnahmealters in den Betrieb eintreten, nicht mehr aus der BAV versorgungsberechtigt werden  führt im Gegensatz zum Mindestalter dazu, dass Versorgungszusage überhaupt nicht erteilt wird

43 II. Versorgungsverhältnis - Leistungsvoraussetzungen
Antrag  in einem Leistungsplan kann die Erbringung der BAV-Leistungen von einem Antrag abhängig gemacht werden

44 II. Versorgungsverhältnis - Leistungsvoraussetzungen
Ruhen der Leistungen  in einem Leistungsplan kann vorgesehen sein, dass die Versorgungsleistungen so lange ruhen, wie noch anderweitiges Einkommen bezogen wird

45 II. Versorgungsverhältnis - Leistungsvoraussetzungen
Spezielle Leistungsvoraussetzungen beziehen sich auf die einzelnen Leistungsarten der BAV - Alter - Invalidität - Todesfall

46 II. Versorgungsverhältnis - Leistungsvoraussetzungen
Alter  Leistungsvoraussetzung bestimmtes Lebensalter, z.B. 65. Lebensjahr  und/oder Bezug gesetzlicher Rente

47 II. Versorgungsverhältnis - Leistungsvoraussetzungen
Invalidität  Leistungsvoraussetzung – Eintritt der vom AG definierten Invalidität  bei weiterer Voraussetzung „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ – Befristung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrenten beachten !

48 II. Versorgungsverhältnis - Leistungsvoraussetzungen
Todesfall  Leistungsvoraussetzung –Tod des AN Bestimmung der nach dem Leistungsplan Begünstigten  Leistungsanspruch erlischt, wenn Tod des AN als Leistungsfall während der Wartezeit eintritt!

49 III. Betriebsrentengesetz
Neue Bezeichnung ab  Abkürzung BetrAVG verbleibt Schutzbereich des BetrAVG  Persönlicher Geltungsbereich geregelt in § 17 Abs. 1 BetrAVG

50 IV. Unverfallbarkeit Was geschieht mit der BAV, wenn das Arbeitsverhältnis endet, ohne das ein Versorgungsfall eingetreten ist ? Unterscheidung zwischen 1. Gesetzlicher Unverfallbarkeit - § 1b Abs. 1 und 2 BetrAVG 2. Vertraglicher Unverfallbarkeit – begründet allein keinen Anspruch bei Insolvenz gegenüber PSV

51 IV. Unverfallbarkeit - Neuzusage § 1 b Abs. 1 BetrAVG
 Neuzusagen nach dem - Vollendung des Mindestalters von 30 Jahren und mind. 5-jähriger Zusagebestand (Satz 1) - Ausscheiden aufgrund einer Vorruhestandsregelung ohne Möglichkeit der Erfüllung der Voraussetzungen der BAV (Satz 2)

52 IV. Unverfallbarkeit - Altzusage
§ 30 f BetrAVG  Altzusagen vor dem Vollendung des Mindestalters von 35 Jahren und ein mind. 10-jähriger Zusagebestand Vollendung 35 Lebensjahres, ein mind. 3-jähriger Zusagebestand und mind. 12-jährige Betriebszugehörigkeit Ausscheiden aufgrund einer Vorruhestandsregelung ohne Möglichkeit der Erfüllung der Voraussetzungen der BAV

53 IV. Unverfallbarkeit - Übergangsregelung
Alle AN, die am in einem Arbeitsverhältnis standen, behalten bei einem vorzeitigen Ausscheiden ihre gesetzliche Anwartschaft, wenn die Versorgungszusage ab dem fünf Jahre bestanden hat und im Beendigungszeitpunkt das 30. Lebensjahr vollendet ist  Altzusagen sind nach § 30 f Abs. 1 BetrAVG mit Ablauf des für die dann 30- Jährigen unverfallbar geworden

54 IV. Unverfallbarkeit - Übergangsregelung  Ab – Herabsetzung des Lebensalters von 30 Jahren auf 25 Jahre  Übergangsregelung - Altzusagen werden nach § 30 f Abs. 2 BetrAVG mit Ablauf des für die dann 25-Jährigen unverfallbar, wenn die Versorgungszusage vor dem und nach dem erfolgt ist.

55 IV. Unverfallbarkeit - Voraussetzungen - Vorzeitige Beendigung des
Arbeitsverhältnisses - Vollendung des Mindestalters - Zusagebestand Wichtig: Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterbricht Unverfallbarkeitsfrist! Keine Unterbrechung bei Änderung der Versorgungszusage oder Betriebsübergang.

56 IV. Unverfallbarkeit - Voraussetzungen Vorzeitige Beendigung des
Arbeitsverhältnisses Ende des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalles z.B. Kündigung, Aufhebungsvertrag, Befristung bei Ruhen keine vorzeitige Beendigung

57 IV. Unverfallbarkeit - Voraussetzungen Vollendung des Mindestalters
Bestimmung unter Anwendung von § 187 Abs. 2 BGB auch wenn AN nur wenige Tage vor der Vollendung des Mindestalters aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, verfällt die Versorgungsanwartschaft ersatzlos

58 IV. Unverfallbarkeit - Voraussetzungen Zusagebestand
Frist betr. das Bestehen einer Versorgungszusage beginnt mit der Erteilung der Versorgungszusage und endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses jede rechtliche Unterbrechung führt zum Neubeginn der Unverfallbarkeitsfrist

59 IV. Unverfallbarkeit Wann ist eine Versorgungszusage erteilt ?
Einzelvertrag Angebot und Annahme Gesamtzusage Zugehörigkeit zu begünstigtem Personenkreis Bei Zusage-einer-Zusage ist Zusagezeitpunkt für den Beginn der Unverfallbarkeitsfristen vorverlegt BV/TV bei Zustandekommen und Zugehörigkeit zum erfassten Kreis der AN

60 IV. Unverfallbarkeit – Dauer der Betriebszugehörigkeit
ist relevant bei Altzusagen, wenn nicht von Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Versorgungszusage erteilt ist gleichzusetzen mit dem rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses keine Unterbrechung bei Betriebsübergang und ruhendem Arbeitsverhältnis

61 IV. Unverfallbarkeit und Wartezeit
Wartezeit = vom AG in seiner Versorgungszusage als Anspruchsvoraussetzung festgelegter Zeitraum, den ein AN zurück gelegt haben muss, um den Betriebsrentenanspruch zu erwerben Unverfallbarkeit = Anwartschaft auf Teilleistung bei vorzeitigem Ausscheiden des AN

62 IV. Unverfallbarkeit und Wartezeit
- Wartezeit bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs kann AG die Dauer der Wartezeit frei bestimmen - Unverfallbarkeitsfrist ist gesetzlich festgelegt und unabhängig von der Dauer der Wartezeit

63 IV. Unverfallbarkeit und Wartezeit
 Eine unverfallbare Anwartschaft und der sich daraus ergebende Teilanspruch bestehen auch dann, wenn die im Leistungsplan festgelegte Wartezeit beim Ausscheiden noch nicht abgelaufen ist  der Teilanspruch wird aber erst nach Ablauf der Wartezeit fällig

64 IV. Unverfallbarkeit Auskunftsanspruch - § 4 a BetrAVG
 auch nach Ausscheiden noch möglich Übertragung - § 4 BetrAVG Mitnahmeanspruch (Portabilität) – § 4 Abs. 3 BetrAVG

65 V. Abfindung und Übertragung
Abfindung von laufenden Leistungen aus der BAV sind im Grundsatz möglich, wenn AG und AN eine entsprechende Vereinbarung treffen Ab Einschränkungen durch § 3 BetrAVG in der Gestaltungsfreiheit Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 bis 6 BetrAVG abgefunden werden

66 V. Abfindung und Übertragung
Übertragung von unverfallbaren Anwartschaften und laufenden Leistungen ist ebenfalls möglich ab Regelung in § 4 BetrAVG Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 bis 6 BetrAVG übertragen werden

67 VI. Vorzeitige Altersleistung
Regelung in § 6 BetrAVG nach Erfüllung der Wartezeit sowie der sonstigen Leistungsvoraussetzungen kann der AN bei Inanspruchnahme der gesetzlichen Vollrente auch die vorzeitige Leistung aus der BAV verlangen ab wird Regelaltersgrenze schrittweise vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr angehoben – führt auch zur Neuregelung in § 6 BetrAVG, der nur noch von Regelaltersgrenze spricht –individuell zu ermitteln

68 VI. Vorzeitige Altersleistung
auch aus unverfallbarer Anwartschaft ergibt sich Anspruch auf vorzeitige Leistung, wenn die Wartezeit erfüllt ist  versicherungsmathematischer Abschlag  doppelte Kürzung bei vorzeitigem Ausscheiden mit unverfallbarer Anwartschaft

69 VII. Insolvenzsicherung
Insolvenzgefährdete Durchführungswege: unmittelbare Versorgungszusage Unterstützungskasse Pensionsfonds Träger der Insolvenzsicherung PSVaG in Köln Finanzierung durch Beiträge aller AG, die eine beitragspflichtige BAV umsetzen

70 VII. Insolvenzsicherung
Sicherungsfälle - bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AG - bei Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse - beim außergerichtlichen Vergleich und - bei der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit, wenn ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht in Betracht kommt.  nicht bei Liquidation des Betriebes

71 VII. Insolvenzsicherung
PSV sichert zum einen Laufende Leistungen - § 7 Abs. 1 BetrAVG – auch wenn auf vertraglicher Unverfallbarkeit beruhend. Versorgungsanwartschaften - § 7 Abs. 2 BetrAVG – diese müssen gesetzlich unverfallbar sein; lediglich vertragliche Unverfallbarkeit reicht nicht aus.

72 VII. Insolvenzsicherung
Höhe der zu sichernden Leistung Laufende Leistungen  in voller Höhe bis zur Höchstgrenze des § 7 Abs. 3 BetrAVG Versorgungsanwartschaften  die im Zeitpunkt des Eintritt des Sicherungsfalles unverfallbare Anwartschaft

73 VII. Insolvenzsicherung
Leistungsabwicklung durch den PSV Laufende Leistungen  über Versicherungskonsortium Fällige Kapitalzahlungen, temporäre Zahlungen und Abfindungen übernimmt PSV selbst zu Anpassungsprüfungen nach § 16 BetrAVG ist der PSV nicht verpflichtet

74 VII. Insolvenzsicherung
Beitragspflicht entsteht kraft Gesetzes, aber Beitrags- und Leistungspflicht korrespondieren nicht, wenn keine BAV vorliegt  daher ist im Leistungsfall erst zu prüfen, ob BAV vorliegt  Beitragspflicht entsteht mit dem Eintritt der ersten gesetzlichen Unverfallbarkeit bzw. mit Aufnahme einer laufenden Rentenzahlung  Ende, wenn keine beitragspflichtige BAV mehr besteht, z.B. bei Betriebsübergang

75 VIII. Anpassung - § 16 BetrAVG
Prüfungsverpflichteter  nur der AG Alle drei Jahre Anpassungsprüfung; kann gebündelt werden; Beginn des Prüfungszeitraums mit Einsetzen der Versorgungsleistung nur laufende Leistungen

76 VIII. Anpassung - § 16 BetrAVG
Materielle Prüfungskriterien 1. Belange des Versorgungsempfängers  Anpassungsbedarf wird durch Verbraucherpreisindex bestimmt  Begrenzung durch reallohnbezogene Obergrenze „wenn durchschnittliche Nettoverdienste innerhalb des Unternehmens oder eines typischen Teils der Belegschaft geringer gestiegen sind

77 VIII. Anpassung - § 16 BetrAVG
Materielle Prüfungskriterien 2. wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers  nach Durchführung der Anpassung muss die Substanz des Unternehmens erhalten bleiben, seine Entwicklung und die Arbeitsplätze der aktiven AN dürfen durch die Anpassung nicht gefährdet werden  AG ist darlegungs- und beweispflichtig

78 IX. Verjährung Das Rentenstammrecht verjährt in 30
Jahren (§ 18 a BetrAVG) Laufende Leistungen und die einzelnen Anpassungsraten des § 16 BetrAVG  unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB  durch TV sind abweichende Regelungen möglich – auch zuungunsten der AN

79 X. BAV durch Entgeltumwandlung
Alle AN oder arbeitnehmerähnlichen Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, haben Anspruch auf BAV durch Entgeltumwandlung gegenüber ihrem AG in Höhe von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

80 XI. Änderungsmöglichkeiten
Änderung des Durchführungsweges Änderung des Rechtsbegründungsaktes Schließung einer BAV für Neuzugänge durch Stichtagsregelung Änderung des Leistungsplans

81 XI. Änderungsmöglichkeiten
Änderung des Leistungsplans Verbesserung des Leistungsplans  es gelten die gleichen Grundsätze wie bei erstmaliger Erteilung der Versorgungszusage Verschlechterung des Leistungsplans

82 Verschlechterung des Leistungsplans
bei kollektivrechtlichen Rechtsbegründungsakten sind zwei Fragen zu unterscheiden: - Ob die bisherige Regelung überhaupt mit der gewählten Regelungstechnik ablösbar ist ? - und dann, ob die Ablösung einer materiellen Rechtskontrolle standhält ?

83 Verschlechterung des Leistungsplans
Betriebsvereinbarung (BV) BV kann durch neue verschlechternde BV abgelöst werden – Günstigkeitsprinzip gilt nicht! Lediglich ein Eingriff in bereits begründete Ansprüche ist nicht schrankenlos zulässig; hier bedarf es einer Inhaltskontrolle. Ablösbarkeit einer Gesamtzusage durch BV

84 Verschlechterung des Leistungsplans
Betriebsvereinbarung (BV) – Inhaltskontrolle Auch wenn die alte Regelung durch BV ablösbar war, bedeutet dies nicht, dass beliebige Eingriffe in Versorgungsrechte und Versorgungsanwartschaften zulässig sind.

85 Verschlechterung des Leistungsplans
Betriebsvereinbarung (BV) – Inhaltskontrolle Bei einer BAV besteht grundsätzlich ein schützenswertes Vertrauen der AN. BV ist zwar kündbar – soweit Vertrauensschutz der AN besteht, gilt die alte BV als Grundlage der Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften weiter.

86 Verschlechterung des Leistungsplans
Inhaltskontrolle der BV nach der Drei-Stufen- Theorie erdienter Teilbetrag am Stichtag  Kürzung nur bei Vorliegen zwingender Gründe – 1. Stufe erdiente Dynamik  Verschlechterung nur aus triftigen Gründen – 2. Stufe Steigerungsbeträge  Änderungen bereits aus sachlich-proportionalen Gründen möglich – 3. Stufe

87 Verschlechterung des Leistungsplans
Inhaltskontrolle nach der Drei-Stufen-Theorie 1. Stufe – zwingende Gründe  bei Störung der Geschäftsgrundlage/absoluter und planwidriger Überversorgung 2. Stufe – triftige Gründe  wenn ein unveränderter Fortbestand den Bestand des Unternehmens langfristig gefährden würde

88 Verschlechterung des Leistungsplans
Inhaltskontrolle nach der Drei-Stufen-Theorie 3. Stufe – sachlich-proportionale Gründe dürfen nicht willkürlich sein; wirtschaftlich schwierige Lage des AG reicht aus; Abwägung gegenüber Interessen der AN z.B. Harmonisierung verschiedener Versorgungssysteme bei einem AG oder Anpassungen wegen Verstößen gegen Gleichbehandlungsgrundsatz nötig sind.

89 Verschlechterung des Leistungsplans
Betriebsvereinbarung (BV) – Eingriff in laufende Betriebsrenten nicht nach dem Drei-Stufen-Schema Kürzung ist nur aufgrund zwingender Gründe möglich, z.B. planwidriger Überversorgung und Abwägung nach den allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit

90 Verschlechterung des Leistungsplans
Betriebsvereinbarung (BV) – Kündigung Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten möglich (§ 77 Abs. 5 BetrVG) wirksam gekündigte BV wirkt nicht nach (§ 77 Abs. 6 BetrVG) wenn durch Kündigung Neuverteilung der finanziellen Mittel erforderlich wird, besteht Mitbestimmungsrecht des BR

91 Verschlechterung des Leistungsplans
Betriebsvereinbarung (BV) – Kündigung Kündigung ist ohne besondere Schranken möglich aber davon getrennt zu betrachten sind die Rechtsfolgen der Kündigung der BV  die aufgrund der gekündigten BV erreichten Besitzstände sind nach dem Drei-Stufen-Schema geschützt

92 Verschlechterung des Leistungsplans
Tarifvertrag (TV) Ablösungsprinzip keine Rechts- und Billigkeitskontrolle wie bei der BV nach dem Drei-Stufen-Schema nur gerichtliche Überprüfung auf Verstöße gegen GG, zwingendes Gesetzesrecht, gute Sitten und tragende Grundsätze des Arbeitsrechtes

93 Verschlechterung des Leistungsplans
Individualrechtliche Rechtsbegründungsakte Einzelzusage/Vertragliche Einheitsregelung/Gesamtzusage  Abänderungsvertrag oder Änderungskündigung Betriebliche Übung  wenn AG über längeren Zeitraum zu erkennen gibt, dass er die betriebliche Übung anders zu handhaben gedenkt Widerrufsvorbehalt ist rechtlich zulässig.

94 XII. Mitbestimmung des Betriebsrates
Mitbestimmungsfreie Bereiche - Einführung und Abschaffung - Durchführungsweg - Personenkreis - Dotierungsrahmen Mitbestimmungspflichtige Bereiche - Leistungsplangestaltung

95 XII. Mitbestimmung des Betriebsrates
bei der zwingenden Mitbestimmung des BR im Bereich der Leistungsplangestaltung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) besteht Initiativrecht des BR bei Verletzung des Mitbestimmungsrechtes  Beschlussverfahren beim ArbG und Unwirksamkeit der einseitig vom AG getroffenen Maßnahme


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