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Das Verbraucher- insolvenzverfahren

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Präsentation zum Thema: "Das Verbraucher- insolvenzverfahren"—  Präsentation transkript:

1 Das Verbraucher- insolvenzverfahren
Ein Weg zur Entschuldung Das Verbraucher- insolvenzverfahren © 2006 – VERRiK e.V. Ohne Gewähr, Änderungen vorbehalten, keine Rechttsberatung Seite 1

2 Ziele des Insolvenzverfahrens
die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen dem redlichen Schuldner die Möglichkeit geben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Schreiner „Inso ist kein Sozialgesetz“ Befriedigung Gläubiger im Mittelpunkt. Seit 99 ist Restschuldbefreiung hinzugekommen. Schuldner muss sich dafür anstrengen. § 1 Insolvenzordnung © 2006 – VERRiK e.V. Ohne Gewähr , Änderungen vorbehalten, keine Rechtsberatung Seite 2

3 Voraussetzungen Insolvenzverfahren
Zahlungsunfähigkeit Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Drohende Zahlungsunfähigkeit Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Zahlungen einstellen ! Bis evtl. auf einige Problemforderungen. Wenn Zahlung, dann primär auf Miet-,Strom- oder Girokonto. §§ 17, 18 Insolvenzordnung © 2006 – VERRiK e.V. Ohne Gewähr, Änderungen vorbehalten, keine Rechtsberatung Seite 3

4 Rechtsgrundlage: § 304 Insolvenzordnung
Abgrenzung Verbraucher- und Regelinsolvenz Verbraucherinsolvenz Regelinsolvenz Natürliche Personen Natürliche und juristische Personen zur Zeit nicht selbstständig aktuell selbstständige Privatpersonen ehemals Selbstständige, wenn ehemals selbstständige Privatpersonen, wenn Forderungen aus Arbeitsverhältnissen: Rückständiger Lohn rückständige Sozialversicherungsbeiträge BG-Forderungen für AN (Unfallversicherung) nicht abgeführte Lohn- und Kirchensteuer für AN 20 Gläubiger, nicht Forderungen ! Abfrage: Aktuell Gewerbetreibende oder Regelinsolvenzkandidaten dabei ? weniger als 20 Gläubiger mehr als 20 Gläubiger und keine Forderungen aus ehemaligen Arbeitsverhältnissen oder Forderungen aus Arbeitsverhältnissen Rechtsgrundlage: § 304 Insolvenzordnung © 2006 – VERRiK e.V. Ohne Gewähr, Änderungen vorbehalten, keine Rechtsberatung Seite 4

5 Ablauf Verbraucher-Insolvenzverfahren
Verweigert auch nur ein Gläubiger die Zustimmung Außergerichtlicher Einigungsversuch der Schuldner unterbreitet Vorschlag zur Schuldenbereinigung alle Gläubiger müssen einverstanden sein Hält der Schuldner die vereinbarten Zahlungen ein Antrag auf gerichtliches Insolvenzverfahren gescheitert schuldenfrei Lehnt die Mehrheit der Gläubiger ab Schuldenbereinigungsplan Versuch einer gütliche Einigung mit Hilfe des Gerichts wenn Mehrheit der Gläubiger zustimmt, kann das Gericht die Ablehnung einzelner Gläubiger durch Zustimmung ersetzen Bei Aussichtlosigkeit wird das Verfahren übersprungen Erfüllt der Schuldner den Schulden- bereinigungsplan schuldenfrei gescheitert Gerichtliches Insolvenzverfahren Anmeldung der Forderungen durch die Gläubiger Überprüfung und Feststellung der Forderungen Feststellung und Verwertung des Einkommens und Vermögens des Schuldners Abführung des pfändbaren Einkommens für 72 Monate und Erfüllung der Obliegenheiten Zustimmung der Gläubiger nicht notwendig 72 Monate Hat der Schuldner sich nicht „redlich“ verhalten Erfüllt der Schuldner alle Obliegenheiten AEV - Hier kommt es allein auf die Gläubiger an 1. Es muss alles auf den Tisch. Auch Privatschulden ! Auch der Dispo ! 2. Forderungshöhen und Gl. müssen bekannt sein 3. Es muss ein Plan erstellt werden (Gleichbehandlungsgrundsatz !) .SBP 1. I.d.R. identisch mit AEV 2. Wenn dieser deutlich gescheitert ist (keine Chance auf Zustimmungsersetzung) , i.d.R auch kein SBP-Verfahren 3. Wenn es durchgeführt wird, ist es ein sehr langes Verfahren (6-8 Monate) 4. Nichtreagieren = Zustimmung (307 Abs. 2) Einzelne Gläubiger sind nicht mehr ganz so wichtig (Mehrheiten) Inso-Verfahren Schriftliches Verfahren - § 312 Abs. 2 Inso 1. 100% Vermögenseinsatz, außer unpfändbares Vermögen 2. Treuhänder ist der Finanzminister: Feststellung der Forderung und Verwertung des Vermögens. 3. Unbeteiligte 3. erfahren vom Verfahren: AG, Vermieter, Bank, Veröffentlichungen 4. Dauert auch relativ lange: 9-12 Monate, nicht selten sogar bis 2 Jahre. Gläubigermeinung = Egal - Einstellung von Zwangsvollstreckungsmassnahmen Amtlich vorgeschriebenes Formular, Bescheinigung AEV nötig, Verzeichnisse auch Antrag durch einen Gläubiger ist möglich, RSB-Antrag denkbar, wenn AEV in 1 Monat nachgeholt werden kann. (§ 305 Abs. 3 InsO) Aufhebung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens Wohlverhaltensperiode Erfüllung der Obliegenheiten gescheitert schuldenfrei © 2006 – VERRiK e.V. Ohne Gewähr, Änderungen vorbehalten, keine Rechtsberatung Seite 5

6 Ablauf Regel-Insolvenzverfahren
Antrag auf gerichtliches Insolvenzverfahren Gerichtliches Insolvenzverfahren Anmeldung der Forderungen durch die Gläubiger Überprüfung und Feststellung der Forderungen Feststellung und Verwertung des Einkommens und Vermögens des Schuldners Abführung des pfändbaren Einkommens für 72 Monate und Erfüllung der Obliegenheiten Zustimmung der Gläubiger nicht notwendig 72 Monate Hat der Schuldner sich nicht „redlich“ verhalten Erfüllt der Schuldner alle Obliegenheiten Mündlicher Prüfungs- und Berichtstermin Der Insolvenzverwalter berichtet dem Insolvenzgericht, den anwesenden Gläubigern bzw. dem Schuldner über die (vorläufigen) Ergebnisse seiner Aktivitäten An mündlichen Termin teilnehmen, weil hier bekanntgegeben wird, ob und welche Forderung nach 174 Abs. 2 (unerlaubte Handlung) angemeldet wurde und evtl Versagungsanträge. Hier muss man gfs. im Termin Widerspruch einlegen ! Ansonsten dasselbe Procedere wie bei VInsO Aufhebung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens Wohlverhaltensperiode Erfüllung der Obliegenheiten gescheitert schuldenfrei © 2006 – VERRiK e.V. Ohne Gewähr, Änderungen vorbehalten, keine Rechtsberatung Seite 6

7 Versagensgründe bis zum Schlusstermin des gerichtlichen
Insolvenzverfahrens Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers wird die Restschuldbefreiung versagt, wenn in den letzten drei Jahren vor Antragsstellung falsche schriftliche Angaben über die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit Kreditaufnahmen, Sozialleistungen und Steuererklärungen gemacht wurden, Im letzten Jahr vor Antragstellung unangemessene Verbindlichkeiten eingegangen sind oder Vermögen verschwendet wurde, wegen Konkursbetrugs oder Gläubigerbegünstigung strafrechtlich verurteilt wurde, Versagungsgründe müssen durch den Gläubiger glaubhaft gemacht werden - § 290 Abs. 2 Versagung nur auf Antrag durch einen Gläubiger Gericht selbst prüft von sich aus nicht während der letzten 10 Jahre ein Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung durchgeführt wurde oder in der Wohlverhaltensperiode gescheitert ist, Vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben im Insolvenzantrag gemacht werden oder Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren verletzt werden. § 290 Insolvenzordnung © 2006 – VERRiK e.V. Ohne Gewähr, Änderungen vorbehalten, keine Rechtsberatung Seite 7

8 Wohlverhaltensperiode
Obliegenheiten in der Wohlverhaltensperiode In der Wohlverhaltensperiode bestehen verschiedene Verpflichtungen, die der Schuldner einhalten muss: eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und jede zumutbare Arbeit anzunehmen, geerbtes Vermögen zur Hälfte an die Treuhänderin/ den Treuhänder herausgeben, Jeden Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel anzeigen Auf Verlangen dem Gericht und dem Treuhänder Auskunft über Erwerbstätigkeit, Bemühungen, Einkommen und Vermögen zu geben, Antrag muss durch Gl. Kommen, Gericht selbst prüft nicht. Treuhänder auch, nur wenn er dazu ausdrücklich beauftragt wird (gegen zusätzliche Gebühren). Antag muss innerhalb eines Jahres nach Bekanntwerden gestellt werden und glaubhaft gemacht werden Vor der Entscheidung wird der Schuldner und Treuhänder angehört. (296 Abs. 2) Gegen Versagung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Es liegen so gut wie keine Urteile vor, da so gut wie keine Versagungsanträge gestellt werden. Erwerbstätigkeit ist abhängig von persönlichen Umständen, Arbeitslosmeldung alleine reicht nicht. Kriterien wie bei Sperrzeiten, Unterhaltsrecht Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil verschaffen Auf Antrag eines Gläubigers versagt das Insolvenzgericht bei einem Verstoß gegen die Pflichten die Restschuldbefreiung ! §§ 295, 296 Insolvenzordnung © 2006 – VERRiK e.V. Ohne Gewähr, Änderungen vorbehalten, keine Rechtsberatung Seite 8

9 Ausgenommene Forderungen
Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind folgende Forderungen: Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung Geldstrafen und gleichgestellte Verbindlichkeiten ( z.B. Bußgelder für zu schnelles Fahren oder Falschparken ) Vorsatz ist wichtig, bei einfacher Fahrlässigkeit keine Ausnahme Muss belegt werden, einfache Behauptung ist zu wenig (174 Abs. 2: „Tatsachen“) Geldstrafen: Abarbeiten, Absitzen oder Gleichbehandlungsgrundsatz elegant umschiffen (Tante Frieda). Unerlaubte Handlungen: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Im Falle der Körperverletzung und der Freiheitsberaubung kann der Verletzte auch Schmerzensgeld verlangen. Vgl. §§ 823, 847 BGB. Zinslose Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden § 302 Insolvenzordnung © 2006 – VERRiK e.V. Ohne Gewähr, Änderungen vorbehalten, keine Rechtsberatung Seite 9

10 Kosten des Insolvenzverfahrens
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus: Gerichtskosten Zustellungskosten Treuhänderkosten Veröffentlichungskosten Insgesamt muss zur Zeit mit einem Betrag in Höhe von mindestens 3.000,-- € bis 4.000,-- € gerechnet werden. ( Diese Kosten werden auch von Caritas und Diakonie Beratungsstellen für die Gesamtabwicklung veranschlagt. ) Vom Insolvenzgericht wird vor Eröffnung des Verfahrens in der Regel ein Vorschuss in Höhe von 1.500,-- € angefordert. VERRiK e.V. bleibt bei normalen Fällen meist deutlich unter den oben angegebenen Kosten. Ab Oktober werden die Treuhänderkosten deutlich steigen, insgesamt kann man dann von Euro ausgehen. Später Abzahlung nach PKH-Kriterien Beträge, die an TH gehen fließen erst in die Kosten © 2006 – VERRiK e.V. Ohne Gewähr, Änderungen vorbehalten, keine Rechtsberatung Seite 10

11 Stundung der Verfahrenskosten
Auf Antrag werden die Kosten für das Insolvenzverfahren gestundet. Voraussetzungen für die Stundung Antrag auf Stundung Antrag auf Restschuldbefreiung Erklärung, dass kein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 3 (Insolvenzstraftaten) und Nr. 3 (Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung in den letzten 10 Jahren) Insolvenzordnung vorliegt. § 4 a Insolvenzordnung © 2006 – VERRiK e.V. Ohne Gewähr, Änderungen vorbehalten, keine Rechtsberatung Seite 11

12 Stundung der Verfahrenskosten
Umfang der Stundung Kosten des Schuldenbereinigungsplanverfahrens Kosten des Insolvenzverfahrens einschl. Treuhändervergütung Treuhändervergütung in der Wohlverhaltensperiode Rückzahlung der gestundeten Beträge Gehen während des Insolvenzverfahrens oder in der Wohlverhaltens-periode pfändbare Beträge beim Treuhänder ein, so werden daraus zunächst die angefallenen Kosten beglichen. Aufhebung der Stundung, wenn S. seine Pflichten verletzt (4c). Bleiben nach der Erteilung noch Beträge offen, dann kann das Gericht die Stundung verlängern und Monatsraten festlegen. Höhe der Rate und Länge der Ratenzahlung richten sich nach dem Prozesskosten-hilferecht. Danach sind maximal 48 Monatsraten möglich. §§ 4b, 292 Insolvenzordnung © 2006 – VERRiK e.V. Ohne Gewähr, Änderungen vorbehalten, keine Rechtsberatung Seite 12

13 Problemforderungen Mietschulden Stromschulden das überzogene Girokonto
Unterhaltsschulden Problemforderungen erfordern einen besonderen Umgang, um weitere Folgen zu vermeiden. Lösungsansätze: 1. Inso erst beantragen wenn gezahlt. 2. Dritte zahlen 3. Zahlung aus nichtpfändbaren E. (Problem : Gleichbehandlungsgrundsatz) 4. Kontowechsel 5. Lfd. Unterhalt sollte gewährleistet sein. Gfs. Abänderung des Titels. Sonst laufen Neuschulden auf (=sinnlos) Leasing: Kann weitergezahlt werden, wenn keine Rückstände Darlehensverträge für KfZ: Entweder Punkt 2. oder umschreiben auf Dritte. © 2006 – VERRiK e.V. Ohne Gewähr, Änderungen vorbehalten, keine Rechtsberatung Seite 13

14 Verwertung des des Vermögens
Im Insolvenzverfahren wird das Einkommen und das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös an die Gläubiger verteilt. Zum Vermögen gehören: Guthaben auf Girokonten, Sparbüchern, Bausparverträgen und Wertpapieren Forderungen aus Versicherungsverträgen (Kapitallebensversicherungen) Forderungen aus Erbfällen Falls Vermögen vorliegt, bitte Bank, Versicherung usw. anschreiben wg. aktuellem Stand. Grundstücken, Eigentumswohnungen und anderen Immobilien Wertvolle Haushaltsgegenstände, Möbel, Fernseh- und Videogeräte, Computer, wertvoller Schmuck, Kameras usw. Privat genutzte Fahrzeuge (PKW, Moped, Motorrad), soweit sie nicht zur „Fortsetzung der Erwerbstätigkeit“ nötig sind © 2006 – VERRiK e.V. Ohne Gewähr, Änderungen vorbehalten, keine Rechtsberatung Seite 14

15 Verwertung des Einkommens
Im Insolvenzverfahren wird das Einkommen verwertet und der Erlös an die Gläubigern verteilt. Zum verwertbaren Einkommen gehört nur der Teil, der pfändbar ist. Bei Arbeitseinkommen, richtet sich der Pfändungsschutz nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Dort ist in den §§ 850 und folgende genau festgelegt, was vom Einkommen pfändbar ist und was nicht. Der pfändbare Betrag wird beim Arbeitseinkommen nach einer Tabelle berechnet. Hierbei ist das Nettoeinkommen und die Zahl der Unterhaltsver-pflichtungen maßgeblich. Fragen dazu bitte für 2. Abend bzw. Informationsabend vorbereiten Der Pfändungsschutz für Sozialleistungen (vom Arbeitsamt, Sozialamt, Renten, Kindergeld, Erziehungsgeld, Wohngeld usw.) richtet sich nach §§ 53, 54 Sozialgesetzbuch I bzw. dem Bundessozialhilfegesetz. Demnach ist Sozialhilfe unpfändbar, Lohnersatzleistungen und Renten wie Arbeitseinkommen. Unpfändbar ist z.B. Mutterschafts- und Erziehungsgeld und Kindergeld nur wegen Unterhaltsansprüchen. © 2006 – VERRiK e.V. Ohne Gewähr, Änderungen vorbehalten, keine Rechtsberatung Seite 15


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