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Aktuelle Fallstricke bei der Besteuerung international tätiger Reedereien Bucerius Maritime Executive Lectures 2014, Bucerius Education GmbH 19. September.

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1 Aktuelle Fallstricke bei der Besteuerung international tätiger Reedereien Bucerius Maritime Executive Lectures 2014, Bucerius Education GmbH 19. September 2014 Andreas Höth Wirtschaftsprüfer Steuerberater TPW Todt & Partner GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Anja Rodenberg Wirtschaftsprüferin Steuerberaterin TPW Todt & Partner GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

2 Gliederung Steuerliche Grundlagen der Schifffahrtsbesteuerung
1.) Gewinnermittlung nach § 5 a EStG (Tonnagesteuer) 2.) Rechtsfolgen der Tonnagesteuer 3.) GewSt 4.) Umsatzsteuer 5.) Versicherungsteuer 6.) Internationale Aspekte II. Aktuelle „Brennpunkte“ der Schifffahrtsbesteuerung

3 Gewinnermittlung nach § 5 a EStG
Anwendungsbereich - Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr - eigene oder gecharterte Schiffe - überwiegend im inländischen Schiffsregister eingetragen - überwiegend zur Personen- oder Güterbeförderung - im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen - innerhalb eines ausländischen Hafens und der Hohen See (12 sm-Zone) - Vercharterung ausgerüsteter Schiffe - Betrieb umfasst: Neben- und Hilfsgeschäfte und Verkauf Schiff - Sonderregelung: Schleppen, Bergen und Exploration von Bodenschätzen außerhalb deutscher Hoheitsgewässer Gewinnermittlung – Wie wird beim Gewerbebetrieb der Gewinn ermittelt ? Vorlesen Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Überwiegend zur Personen- oder Güterbeförderung: Auflieger ? Hilfsgeschäft: aus Betriebsprüfung – Hohe Zinseinkünfte Sonderregelung: Schleppen, Bergen usw. gilt als Betrieb (steht in Abs. 2)

4 Gewinnermittlung nach § 5 a EStG
Voraussetzungen Bereederung im Inland - Charterverträge abschließen - Ausrüstung und Proviant - Crewing der Kapitäne und Schiffsoffiziere - Befrachtung - Bunker- und Schmierölverträge - Erhaltung des Schiffes - Versicherungen - Buchführung, Rechnungslegung (Tagesgeschäft)  bei Vercharterung: nur soweit der Vercharterer verpflichtet Urteil FG Schleswig Holstein vom K 66/ sehr lesenswert / Auszüge vorlesen (Urteil Nr. 15) Wichtig ist Crewing: Wenn die zypriotische Schwestergesellschaft sich komplett um das Crewing kümmert , ist das schlecht Grundsätzlich reicht es aber, wenn f a s t ausschließlich im Inland bereedert wird Pfeil – typischerweise kümmert sich der Charterer um Bunker – in diesem Fall kann das natürlich dann nicht der Bereederer tun

5 Gewinnermittlung nach § 5 a EStG
Voraussetzungen Unwiderruflicher Antrag - im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung (Indienststellung) - 10 Jahre Bindungsfrist an die Gewinnermittlung nach § 5 a EStG - Rückwirkung des Antrags auf frühere Wirtschaftsjahre. Abs. 3 alte Fassung: Kombimodell bis erst Verluste, dann 5a - Unterschiedsbeträge ! Problem: Was ist denn nun das Erstjahr ? FG Hamburg vom Revision BFH IV R 10/ Anja Neue Fassung vorlesen - dort Satz 2: Vor Indieststellung erwirtschaftete Gewinne und Verluste sind nicht anzusetzen - FG Hamburg für Sonderbetriebseinnahem - Anja

6 Rechtsfolgen der Tonnagesteuer
Gewinnermittlung - Der Schiffsbetrieb ermittelt den zu versteuernden Gewinn nach der Netto-Raumzahl gemäß Schiffsbrief - Je 100 NRZ bei 365 Betriebstagen im Kalenderjahr - Bsp.: NRZ (ca TEU Container-Schiff) 1.000 NRZ/100 x € 0,92 x 365 Tage = € ,00 3.800 NRZ/100 x € 0,69 x 365 Tage = € ,30 Steuerlicher Gewinn p.a. = € ,30 Rechtsfolgen ! Eben: Wer kann Tonnagesteuer anwenden - Was muss derjenige einhalten und tun Jetzt: Was ist denn das zu versteuernde Einkommen ? - Nicht wirtschaftlicher Gewinn sondern Pauschale - Aber auch nicht Verlust !

7 Rechtsfolgen der Tonnagesteuer
Unterschiedsbetrag - Differenz zwischen Buchwert und Teilwert eines Wirtschaftsgutes - Im Zeitpunkt des Übergangs von regulärer zur Gewinnermittlung nach § 5 a EStG - betraf Fremdwährungsdarlehen - betraf Schiffe - Bauverträge ? Folge: Unterschiedsbetrag wird in ein Verzeichnis aufgenommen Höhe Teilwert Seeschiff. Erlasslage sagt, es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn fiktiv über 25 Jahre abgeschrieben wird. Unterschied, ob USD Anschaffungskosten bei Anschaffung umgerechnet werden und dann 25 Jahre Abschreibung fingiert, oder umgekehrt. Immer dann, wenn hoher Unterschiedsbetrag im Darlehen (USD ist schwächer geworden) lohnt sich eine Umrechnung erst im Optionszeitpunkt, denn ich möchte einen niedrigen Teilwert. Bauvertrag - Anja mit BFH vom

8 Rechtsfolgen der Tonnagesteuer
Unterschiedsbetrag Auflösung des Unterschiedsbetrages - wenn das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet (auch anteilig) - wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet  aufgelöster Unterschiedsbetrag ist zu versteuern Beispiel: - Unterschiedsbetrag eines Fremdwährungsdarlehens ist jährlich anteilig aufzulösen, soweit das Darlehen getilgt wurde, - Unterschiedsbeträge sind aufzulösen, soweit sie auf einen ausscheidenden Gesellschafter entfallen. Darlehen: Umbuchung, wenn nicht getilgt werden kann oder Währungswechsel wenn es immer noch dasselbe Darlehen ist, dann scheidet das Wirtschaftsgut nicht aus! Ausscheidender Gesellschafter: Bei Verkauf ist aufzulösen, bei Erbschaft nicht (Gesamtrechtsnachfolge !) Vermögensauseinandersetzung infolge Scheidung ? Einbringung der Beteiligung in eine Gesellschaft ? Z.Zt. Strittig: Verkauf Seeschiff im Mai und Einbringung im Juli: U-Betrag – Auflösung bei Einbringendem oder bei Gesellschaft ? Modell Einbringung erklären (niedriger Steuersatz GmbH)

9 Rechtsfolgen der Tonnagesteuer
Abgeltungswirkung Gewinn nach § 5 a EStG schließt mit ein: Gewinn aus der Veräußerung - des Schiffes und - eines KG-Anteils  Diese werden nicht gesondert versteuert - Vergütung des Vertragsreeders bis 4 % der Brutto-Chartererlöse sind mit abgegolten:  Vertragsreeder muss diese Einnahmen nicht gesondert versteuern Berechnungsgrundlage gem. Weiland sind auch die Versicherungserstattungen aus der LOH – Versicherung Abgegolten ist nicht die vorbereitende Bereederung und auch nicht z.B. die Vermittlungskommission Warum eigentlich 4%

10 3) Gewerbesteuer Berechnungsgrundlage gem. Weiland sind auch die Versicherungserstattungen aus der LOH – Versicherung Abgegolten ist nicht die vorbereitende Bereederung und auch nicht z.B. die Vermittlungskommission Warum eigentlich 4%

11 3) Gewerbesteuer Laufende Einkünfte - Pauschaler Gewinn nach § 5 a EStG unterliegt bei der Schiffsgesellschaft der Gewerbesteuer (§ 7 S. 3 GewStG) b) Unterschiedsbetrag - Aufzulösende Unterschiedsbeträge unterliegen ebenfalls der Gewerbesteuer Zu a) gilt auch dann, wenn vorrangig die Veräußerung des Seeschiffs beabsichtigt ist (BFH , DStRE 2014, 285 IV R 45/11), Urteil Nr. 31, das ist eins der Urteile mit der Mindestbehaltedauer von 1 Jahr, folgt….(Anja)

12 3) Gewerbesteuer Keine Kürzung - Die Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 3 S. 2 GewStG ist bei Anwendung des § 5 a EStG ausgeschlossen  80 % Kürzung nur bei regulärer Gewinnermittlung Keine Kürzung für Sonderbetriebseinnahmen und –ausgaben (BFH vom 6. Juli 2005) Keine Kürzung für Auflösung Unterschiedsbetrag während Tonnagebesteuerung (BFH vom , IV R 10/11) Rückwechsler ? : Urteil NR. 25 IV R 10/11 (nicht 17/11)

13 3) Gewerbesteuer Gewerbesteuerpflicht ? Fall:
3) Gewerbesteuer Gewerbesteuerpflicht ? Fall: Eine Schiffs-KG tritt in einen Bauvertrag ein. Das Schiff (bzw. der Bauvertrag) wird dann noch in der Bauphase weiter veräußert. Der bereits abgeschlossene Chartervertrag und die Finanzierung werden auf die neue Gesellschaft übertragen. Die Bauaufsicht übernimmt die veräußernde Gesellschaft weiterhin, unentgeltlich. Ist der Gewinn aus der Weiterveräußerung gewerbesteuerpflichtig?

14 Aktuelle Brennpunkte zur Tonnagesteuer
Aktuelle Brennpunkte zur Tonnagesteuer Lösung: Die Gewerbesteuerpflicht beginnt erst mit der angestrebten Tätigkeit (Betrieb eines Seeschiffs). Da die Bauaufsicht unentgeltlich erfolgt, ist auch keine andere gewerbliche Tätigkeit gegeben so das FG Hamburg, Az. 6 K 185/11 ( ) BFH anhängig, Az. IV R 21/13 Bereits vorher: FG HH (6 K 150/10) und FG HH K 13/11 : keine GewSt-Pflicht, wenn keine andere Tätigkeit vorliegt. Anders bei FG HH vom (2 K 124/07)! Entscheidend ist also, ob die Gesellschaft in der Gründungs- / Vorbereitungsphase eine andere Tätigkeit begründet. Wird die Bauaufsicht gegen Entgelt fortgeführt, dann droht auch die Versteuerung des Veräußerungsgewinns beim Seeschiff! FG Hamburg : Urteil Nr. 36 : Veräußerung vor der Ablieferung des Schiffes löst keine GewSt aus, wenn keine andere gewerbliche Tätigkeit vorliegt (ebenso FG Hamburg in 2011 in zwei Urteilen). FG Hamburg : entgeltliche Bauaufsicht entfaltete fortgesetzte Tätigkeit

15 Aktuelle Brennpunkte zur Tonnagesteuer
Aktuelle Brennpunkte zur Tonnagesteuer Weitere Aspekte zum Thema Gewerbesteuer: Definitivbesteuerung / Verlustabzugsbeschränkung (Gesellschaft zahlt Gewerbesteuer, gleichzeitig geht ein Verlustvortrag unter) IHK – Beitrag auf Basis der Gewerbesteuer Definitivbesteuerung: BFH legt dem BVerfG zur Vorlage vor: Beschluss vom , I R 59/12 (Urteil Teil II, Nr. 2) Das Gericht ist (jetzt) davon überzeugt, dass die Verfassungsmäßigkeit des § 10a GewStG, die der BFH bisher stets bejaht hatte, nur für den „Normalfall“ gilt. Im Ausnahmefall des endgültigen Wegfalls und damit der Definitivbesteuerung sieht es der BFH jetzt anders und legt die Frage in einem Normenkontrollverfahren dem BVerfG vor. Der Streitfall ist spektakulär: Eine GmbH hatte aus einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme in Berlin hohe Forderungen an das Land Berlin. Strittig war, ob die Aufwendungen in Höhe von rd. 44 Mio. EUR zu erstatten waren oder nicht. Die Forderungs-Wertberichtigung brachte hohe Verluste, die Kapitalgesellschaft ging in die Insolvenz. Der Insolvenverwalter verklagte das Land Berlin auf die 44 Mio. EUR. Zwei Jahre später bekam der Insolvenzverwalter die Forderung zugesprochen, und buchte die Forderung wieder ein. Im letzten Jahr der Abwicklung ergab sich ein Gewinn von 75 Mio. EUR , das Eigenkapital war wieder positiv. Ende des Jahres 2008 waren Verlustvorträge in Millionenhöhe ungenutzt, die Gesellschaft sollte für 2008 rd. 4,6 Mio Körperschaftsteuer und rd. 1,2 Mio GewSt zahlen. Die Frage der Verfassungswidrigkeit ist sowohl für § 10d EStG als auch § 10a GewStG gestellt worden, und zwar für die Fassungen ab 2002 (erstmalig).

16 4) Umsatzsteuer

17 4) Umsatzsteuer Befreiungsvorschrift § 4 Nr. 2 verweist auf § 8 UStG:
Lieferung, Umbau, Instandsetzung Wartung, Vercharterung, Vermietung von Wasserfahrzeugen… Lieferung, Instandsetzung, Wartung und Vermietung von Gegenständen, die zur Ausrüstung der Wasserfahrzeuge bestimmt sind Lieferung von Gegenständen, die zur Versorgung der Wasserfahrzeuge bestimmt sind Sonstige Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der Wasserfahrzeuge bestimmt sind Umsatzsteuer – Anwendungserlass: Die Umsätze müssen unmittelbar an den Betreiber bewirkt werden !

18 4) Umsatzsteuer Fall: Schiffsmakler bezieht Waren und Dienstleistung für sein Unternehmen. Lösung: Steuerfrei sind nur solche Umsätze, die direkt an den Betreiber des Schiffes getätigt werden. Die Umsätze sind nicht als Umsätze für die Seeschifffahrt steuerfrei (§ 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 UStG)

19 4) Umsatzsteuer Leistung des Schiffsmaklers Steuerbefreit:
Besorgung von Schiffsraum u. Frachtverträgen Abrechnungen f. d. Reeder Überwachung d. Schiffsreise nicht steuerbefreit: - Vermittlung von Seefrachtverträgen

20 5) Versicherungssteuer

21 5) Versicherungssteuer
Bundessteuer, zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern. Echte Verkehrssteuer, Anknüpfungspunkt ist der Geldumsatz / die Zahlung des Versicherungsentgeltes. Nach § 2 Abs. 1 VersStG gilt als Versicherungsvertrag i. S. d. VersStG auch eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen oder Vereinigungen, Verluste oder Schäden gemeinsam zu tragen. Durch die Vereinbarung muss ein den Einzelnen betreffendes Risiko auf einen größeren Kreis von Personen verteilt werden. Der Zusammenschluss selbst ist Versicherer.

22 5) Versicherungssteuer
Poolverträge ?? Bei „Aufliegepools“ verständlich

23 5) Versicherungssteuer
Von der Besteuerung ausgenommen ist gem. § 4 Nr. 11 (ab ) die Zahlung des Versicherungsentgeltes in Form von Umlagen, die vor dem 1. Januar 2016 von Beteiligten eines Schiffserlöspools zum Zweck der Verteilung der gesamten dem jeweiligen Verteilungssystem unterliegenden, von den Mitgliedern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erzielten Nettoeinnahmen der Beteiligten nach einem bestimmten Schlüssel erhoben werden. …und ab dem 1. Januar 2016 ? VDR Andere Poolverträge Bei „Aufliegepools“ verständlich

24 6) Internationale Aspekte

25 6.) Internationale Aspekte
a) Inbound Investment Anleger im Ausland EU D Anleger im Inland Vertragsreeder Schifffahrts-KG Verw. GmbH Vertrags- reedervertrag

26 6) Internationale Aspekte
a) Inbound Investment (Ausländischer Gesellschafter) - Grundsatz: Beteiligung an inländischer Schiffs-KG gilt als Betriebstätte des ausländischen Anlegers  Beschränkte ESt-Pflicht, Steuererklärung abzugeben - Doppelbesteuerungsabkommen Art. 8 OECD-MA: laufende Einkünfte aus der Schiffs-KG, Besteuerungsrecht am Ort der Geschäftsleitung Art. 13 OECD-MA: Gewinn aus der Veräußerung des Schiffes, Besteuerungsrecht am Ort der Geschäftsleitung Belgien-Anleger: Auflösung des UB ist in D. steuerpflichtig, egal ob es sich um einen Veräußerungsgewinn oder laufenden Gewinn handelt. BFH Beschluss vom IV R 67/12 (Urteil 33) Das DBA weist D. das Besteuerungsrecht zu. (der Anleger hatte seinen Anteil an der deutschen Schiffs-KG veräußert). Das Urteil geht zunächst darauf ein, dass der Personengesellschaft nach dem DBA Belgien eine eigene Persönlichkeit (im Sinne einer abkommensberechtigten Person, Art. 3 und 4 DBA) zukommt. Dies ist aber unerheblich, weil die Einkünfte des Gesellschafters entscheidend sind. Hierfür gilt das deutsche Transparenzprinzip. Es handelt sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut, welches der deutschen Betriebsstätte zuzurechnen ist. Der Gewinn aus der Veräußerung der Mitunternehmerschaft ist nach Art. 13 dem Betriebsstättenstaat zuzurechnen. Das Abkommensrecht behandelt die Beteiligung eines Mitunternehmers an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft als Unternehmen des Mitunternehmers. Deshalb unterhält der Mitunternehmer eine Betriebsstätte am Ort der Personengesellschaft. Die Beteiligung stellt bewegliches Vermögen dar, die der BS auch zuzurechnen ist.

27 6) Internationale Aspekte
a) Inbound Investment - Vermeidung der Doppelbesteuerung: entweder Freistellung unter Progressionsvorbehalt  z. B. Österreich, Niederlande oder Anrechnung der in Deutschland gezahlten Steuer  z. B. USA Doppelbesteuerung nur, wenn beide DBA ein Besteuerungsrecht ausmachen. Anleger Belgien: Betriebsstätte Deutschland: D hat das Besteuerungsrecht. Belgien hat das normale Besteuerungsrecht auf die Welteinkünfte, daher muss einer zurücktreten. Hier Freistellung

28 6) Internationale Aspekte
Inbound Investment Vergleich Anrechnung oder Freistellung Gewinn zu versteuern Deutschland ./. GewSt / /. 4 ./. ESt ca. ./ ca. ./. 5 Zufluss Ausland (42 %) Freistellung Anrechnung x 42 % = 420,00 ./. 9 = 411,00 Steuerpflichtig im Inland nur 20 wegen TT, daher geringe Abzüge Zufluss beim Gesellschafter: Gewinn abzgl. Steuern = 991 EUR Freistellungsmethode führt zu keiner Steuerbelastung im Ausland (anders evtl. bei Progressionsvorbehalt) Anrechnungsmethode hilft kaum wegen niedriger Steuer in D.

29 6) Internationale Aspekte
Ausländischer Poolmanager Fall: Eine deutsche Schiffs-KG (Tanker) optiert zur Gewinnermittlung nach § 5 a EStG und schließt – statt eines Chartervertrages – einen Poolvertrag für das Schiff ab. Der Poolmanager hat seinen Sitz im EU-Ausland. Es handelt sich um einen Einnahmepool, aber der Pool tritt selbst als Vertragspartner gegenüber den Befrachtern auf. Der Pool übernimmt also die Vercharterung des Schiffes für die KG. - Beschäftigung des Schiffes ist eine der Tätigkeiten, die im Erlass aufgeführt sind – ist das noch Bereederung des Schiffes überwiegend im Inland? Ja, lt. verbindlichen Auskünften, die erteilt wurden, kann man das machen. Lösung auf der nächsten Folie!

30 6) Internationale Aspekte
Ausländischer Poolmanager Lösung: „Bereederung im Inland“ erfüllt? Grundsatz: Der Poolvertrag wirkt für die Schiffs-KG wie ein Chartervertrag plus Risikominimierung durch die Nivellierung der Einnahmen. Die Verwaltung des Pools verlagert nicht die Verwaltung des Schiffes ins Ausland. Positive verbindliche Auskünfte sind hierzu schon erteilt worden.

31 6) Internationale Aspekte
Ausländischer Poolmanager Aber: Tritt der Pool gegenüber den Mineralölkonzernen als Vertragspartner auf, schließt er im Ausland verbindliche Frachtaufträge oder Charterverträge für die Schiffs-KG ab. Dies kann zur Verlagerung von Bereederungstätigkeiten ins Ausland führen Konsequenz wäre der Wegfall der Gewinnermittlung nach § 5 a EStG. Hinweis: Das Verhalten der FA ist uneinheitlich, verbindliche Auskünfte bzgl. ausländischem Poolmanager wurden auch schon abgelehnt. Also sollte der Pool im fremden Namen handeln – uneinheitliche Handhabung, bei strenger Auslegung kann es zur Ablehnung des § 5a EStG kommen (abgesehen vom Thema der Versicherungsteuer- wie vorher besprochen)

32 6) Internationale Aspekte
b) „Outbound“ Investment ? Schifffahrtsges. im Ausland D Inhaber im Inland Vertragsreeder Reederei-KG Verw. GmbH Vertrags- reedervertrag Schifffahrts-Ltd. Von den Outbound-Möglichkeiten nur eine, die oft angefragt wird – kann man nicht einfach eine Schiffahrts – Limited im Ausland gründen? Beteiligt sind nur die inländische Reederei (und vielleicht auch Ausländer). Die Inhaber der Reederei sollen im Beispiel Inländer sein.

33 6) Internationale Aspekte
„Outbound“ Investment ? Steuerpflicht-Verlagerung in das Ausland?? Meldepflichten für ausländische Beteiligungen (erhöhte Mitwirkungspflicht) /Dokumentationspflichten Buchführungspflichten? Die Verlagerung ins Ausland funktioniert nicht, wenn die Geschäftsleitung im Inland bleibt, d.h. wesentliche Entscheidungen werden hier getroffen. Echtes Outbount nur mir ausländischer Geschäftsführung, nicht Briefkasten. Risiko der Zwischengesellschaft nach Außensteuergesetz. Bei ausländischen Beteiligungen gibt es außerdem strenge Meldepflichten, umgehend nach der Gründung anzumelden (Quelle: § 90 AO) Im hier gewählten Fall handelt es sich um eine beschränkt steuerpflichtige Limited, sie unterliegt in D. der KöSt. Da das Schiff nicht im deutschen Register eingetragen sein wird, ist auch die Tonnagesteuer nicht möglich. Fraglich: in welchem Umfang bestehen dann hier überhaupt Buchführungs- / Offenlegungspflichten? Buchführung sicherlich für die Steuer-Ermittlung notwendig, sprich Steuerbilanz. Offenlegung nicht, weil es keine inländische Handelsregister-Eintragung gibt.

34 TEIL II AKTUELLE „BRENNPUNKTE“ DER SCHIFFAHRTSBESTEUERUNG TONNAGEBESTEUERUNG § 5a ESTG

35 Aktuelle Brennpunkte zur Tonnagesteuer
Aktuelle Brennpunkte zur Tonnagesteuer 1. Verlustverrechnung Anpassung des BMF-Schreibens zur Tonnagesteuer am 10. September 2013 Nach BFH vom keine Verrechnung von verrechenbaren Verlusten (§ 15a EStG) mit Auflösung von Unterschiedsbeträgen Bei Rückwechsel aus der Besteuerung werden die verrechenbaren Verluste i.d.R. verbraucht BMF neu: „ein nach Gegenrechnung des Veräußerungsgewinns etwa noch verbleibender verrechenbarer Verlust darf beim Unterschiedsbetrag vor dessen Besteuerung nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG nicht abgezogen werden“ BFH Mai 2002 war nur ein sog. obiter dictum, aber das hat die Fin.verw. natürlich gleich aufgegriffen. Eigentlich war die Frage nur nach der Reihenfolge der Verrechnung von Verlusten gestellt worden, aber das Urteil wurde zurückverwiesen mit dem netten Hinweis, dass der BFH gar keine Reihenfolge sieht, weil es keine Verrechenbarkeit gäbe. („Im Interesse eines möglichst raschen Abschlusses des Rechtsstreits“ – allerdings ohne Bindungswirkung für den zweiten Rechtsgang“) Hier ging es um Unterschiedsbeträge aus Fremdwährungsdarlehen! Urteil Nr. 10 (Zurückverweis: das FG hatte übersehen, dass zwischenzeitlich ein anderer Bescheid ergangen war und weil nicht geprüft worden ist, ob Beiladungen erforderlich waren) – gleich zwei Verfahrensfehler Wann entstehen überhaupt verrechenbare Verluste? Kapitalkonto negativ. (§ 15a EStG) Außerdem zu beachten: welcher Bescheid ist überhaupt anzufechten (Verlustfeststellung als eigener Bescheid!) BMF-Schreiben Juni 2002 / August 2008 / jetzt September immer nur punktuell ergänzt bzw. geändert.

36 Aktuelle Brennpunkte zur Tonnagesteuer
Aktuelle Brennpunkte zur Tonnagesteuer 2. Beginn der Tonnagebesteuerung Frage: Ist das für die Frist zur Option zur Tonnagebesteuerung maßgebliche Erstjahr das Jahr der Infahrtsetzung oder das Jahr, in dem erstmals Einkünfte aus Vorbereitungs-handlungen erzielt werden? § 5a (3) EStG aktuelle Gesetzesfassung Antragsstellung im Jahr der Indienststellung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2005 enden. Frage zielt auf die Altfassung (Ablieferungen vor 2006), insbesondere die Fälle der Bauverträge mit mehreren Jahren bis zur Ablieferung des Schiffes.

37 Aktuelle Brennpunkte zur Tonnagesteuer
Aktuelle Brennpunkte zur Tonnagesteuer Für Altjahre: widerstreitende Urteile des FG Hamburg FG Hamburg 6. Senat Urteil 27. Februar 2012 (6 K 131/10) Erstjahr = Jahr, in dem Schiff überwiegend im inländischen Schiffsregister eingetragen war und tatsächlich zur Beförderung von Personen/Güter im internationalen Verkehr eingesetzt wird. -> BFH anhängig IV R 10/12 FG Hamburg 6. Senat Urteil 18. Februar 2013 (6 K 8/11) Erstjahr = Wirtschaftsjahr in dem mit Tätigkeit zur Erzielung gewerblicher Einkünfte begonnen wurde, dies gilt auch für Hilfsgeschäfte (hier: Übernahme Schiffsbauvertrag) -> BFH, IV R 15/13, entschieden : nein! – ab Erfüllung der Voraussetzungen! Der IV. Senat ist zuständig für Mitunternehmerschaften. Der zweite Fall ist entschieden, der Antrag im Jahr der Infahrtsetzung war nicht verfristet. FG HH (Nr. 32): Streitjahr 2004: Bauvertrag 2001, Ablieferung Verkauf (MOA) vor Ablieferung, aber Übergabe erst nach 3 Monaten Betrieb durch die Besteller-Gesellschaft. Tonnagesteuer beantragt in 2004 für 2004 (Briefkopf ohne Berücksichtigung der bereits begonnenen Liquidation). FA: Antrag hätte bei Bauvertrag gestellt werden müssen (Erstjahr 2001). Erstjahr = das Jahr, in dem erstmals Einkünfte erzielt werden aus dem Betrieb und erst wenn die Eintragung im SSR erfolgt ist, ist das möglich FG HH (Nr. 35): Streitjahr 2004, Bauvertrag 2001, Ablieferung Oktober Übernahme Schiffsbauvertrag durch die Gesellschaft in Weiterverkauf des Schiffes in anderen Fonds nach 11 Monaten im September2005. Der Antrag auf Tonnagesteuer in 2004 war nicht verfristet. ABER : zurückverwiesen wegen Zweifel an Voraussetzung für Tonnagesteuer, weil ggf. nicht langfristiger Betrieb beabsichtigt war. Dies ist noch zu prüfen durch das FG. Hinweis des BFH: sollte vorrangig die Veräußerung geplant gewesen sein, wäre die Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG für den laufenden Gewinn aus dem Einsatz des Schiffs zu gewähren (BFH , DStRE 2014, S. 285)

38 Aktuelle Brennpunkte zur Tonnagesteuer
Aktuelle Brennpunkte zur Tonnagesteuer 3. Sondervergütung an Gesellschafter Fall: Bauvertrag aus 2005. Die Gesellschafter X und Y der Schiffs-KG erhalten von dieser vor Indienststellung in 2007 eine Tätigkeitsvergütung. Mit Indienststellung in 2008 optiert die Schiffs-KG zur Gewinnermittlung nach § 5 a EStG. Sondervergütung in 2007 steuerpflichtig? Urteil Nr. 14 Indienststellung 2008 In 2007 (also im Jahr vor der Indienststellung) Sonderbetriebseinnahmen an die Gründungsgesellschafter gezahlt (sind im Urteil nicht näher bezeichnet). Vergütungen auf schuldrechtlicher Basis. Neue Fassung für Erstjahr: § 5a Abs. 3 Satz 2 EStG: Gewinne vor Indienststellung sind abgegolten. Kollision mit § 5a Abs. 1 und Abs. 4a Satz 3: Vergütungen im S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Satz 3 sind hinzuzurechnen.

39 Aktuelle Brennpunkte zur Tonnagesteuer
Aktuelle Brennpunkte zur Tonnagesteuer Lösung: Sondervergütungen der Gesellschafter vor Indienststellung sind auch dann steuerpflichtig, wenn zur Gewinnermittlung nach§5 a EStG optiert wird. BFH vom , Az. IV R 19/10 entgegen der Vorinstanz FG Hamburg, GB vom 26. März 2010, Az. 6 K 242/09 Der Gesetzgeber wollte die Berücksichtigung von Anlaufverlusten beseitigen. Als – kohärente – Mitgift werden auch Gewinne nicht besteuert. So das FG Hamburg: Tonnagebesteuerung nach Abs .1 gilt frühestens ab Infahrtsetzung. Die Gewinne und Verluste davor sind folglich nach allgemeinen Vorschriften zu ermitteln.Der so ermittelte Gewinn (incl. Gesamthandsergebnis, dh. Auch SBE) ist sodann auszunehmen von der Versteuerung. Damit sind auch SBE´s vor Indienststellung nicht zu berücksichtigen. § 5a Abs. 4a S. 3 hat nur den Zweck, für die Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 die SBE´s und SBE´s gesondert sicherzustellen, da diese sonst abgegolten wären während der Tonnagebesteuerung, das ist nicht gewollt. Mit Berufung auf dieses Urteil werden auch SBE im Jahr der Indienststellung, die aber vor der Indienststellung angefallen sind, angefochten! Die positive Auffasung des FG Hamburg wurde vom BFH kassiert!

40 Aktuelle Brennpunkte zur Tonnagesteuer
4. Unterschiedsbetrag in Bauvertrag Fall: Schiffs-KG bestellt in 2002 ein Containerschiff, das abgeliefert werden soll. Aufgrund steigender Schiffspreise stellt das Finanzamt zum einen Unterschiedsbetrag im „Wirtschaftsgut“ Bauvertrag i. H. v. € fest.

41 Aktuelle Brennpunkte zur Tonnagesteuer
Unterschiedsbetrag in Bauvertrag Lösung: Ein Bauvertrag ist ein schwebendes Geschäft, kein Wirtschaftsgut. Der Bauvertrag wird nicht bilanziert. Es kann daher kein Unterschiedsbetrag festgestellt werden. BFH entschieden am , Az. II R 47/09 Urteil: Nr. 12 Auch: § 5a ist verfassungsgemäß lt. FG HH. Sinn und Zweck des UB: stille Reserven, die sich vor Wechsel in die TT angesammelt haben, festzuhalten, um sie dann später zu versteuern. Interessanter Nebensatz im Urteil: der Teilwert ist lt. BFH-Rechtsprechung maximal Anschaffungskosten – ohne nähere Begründung eingeworfen Weite Ausführungen zum Zustandekommen des § 5a EStG im Urteil enthalten. evtl. weglassen – NEU: FG Hamburg 2 K 32/13 (Urteil 37): Auflösung UB auf Fremdwährung aus Anzahlungen bei Ablieferung des Schiffs Besonderheiten der Anzahlung in Fremdwährung führten zu einer Auflösung des (negativen) UB bei Ablieferung. Hier war die Fremdfinanzierung des Vertragspartners (Werft) wesentliche Grundlage für die Anzahlungen, und das Kreditgeschäft endete somit mit der Ablieferung des Schiffes. Korrespondierend zu dem negativen UB in den Anzahlungen gab es einen positiven UB auf die Fremdwährungsdarlehen für die Finanzierung der Anzahlungen, der mit Ablieferung aufgelöst wurde.

42 Aktuelle Brennpunkte zur Tonnagesteuer
5. Unterschiedsbetrag Fremdwährungsdarlehen Fall: Im Rahmen einer Sanierung wird eine Tilgungs- aussetzung mit der Bank vereinbart. Die Bank stimmt der Aussetzung und der Stundung der Zinsen unter der Bedingung zu, dass das Yen-Darlehen in Dollar konvertiert wird.

43 Aktuelle Brennpunkte zur Tonnagesteuer
Unterschiedsbetrag Fremdwährungsdarlehen Lösung: Die Tilgungsaussetzung führt wohl nicht zu einem Abgang“ des Darlehens, aber Konvertieren des Darlehens schafft möglicherweise ein anderes Wirtschaftsgut, so dass hier ggf. ein Unterschiedsbetrag aufgelöst werden muss. Maßgeblich muss sein, ob der ursprüngliche Darlehens- vertrag in seinen wesentlichen Elementen verändert wird (Novation) oder ob eine Vertragsänderung vorliegt, die nicht zu einem neuen Vertrag und damit zu einem neuen Wirtschaftsgut führt. Ansicht der FA bislang uneinheitlich, soll abgestimmt werden. Verbindliche Auskunft beantragen! Keine offenen Fälle bekannt! stille Reserven in Fremdwährungsdarlehen führen auch zu Unterschiedsbeträgen nach a.F., zuletzt BFH IV B 57/11 Für Auflösung Fremdwährungs-UB bei Ablieferung des Schiffes (enthalten im Darlehen: FG HH , 2 K 32/13) Tilgung der Baufinanzierung bei Ablieferung des Schiffes vereinbart, Finanzierung des Neubaus durch dieselbe Bank. Der UB auf Fremdwährungsdarlehen ist nicht mit 80%-Kürzung aufzulösen (war in alter Fassung des BMF-Schreibens mit Wirkung bis 2007 enthalten). BFH , IV R 10/11 – Streitfall aus die stillen Reserven stammen zwar aus der Zeit vor der Tonnagebesteuerung, aber u.U. nicht aus einem Betrieb, der gewstl. die Voraussetzungen des § 9 Nr. 3 Satz 4 GewStG erfüllt, weil gewerbesteuerlich in der Zeit bis zur Option (in Neufällen) kein Betrieb gegeben war oder – wenn ein Betrieb vorlag, nicht klar ist, ob die Bedingungen des § 9 Nr. 3 GewStG erfüllt waren – eine solche Einzelfallprüfung ist vom Gesetzgeber nicht gewollt. Das BMF-Schreiben, das dies zuließ, gibt keinen Vertrauensschutz!

44 Aktuelle Brennpunkte zur Tonnagesteuer
6a) § 5a bei sehr kurzer Beschäftigung und Veräußerung ? BFH IV R 45/11 vom (Vorinstanz FG Hamburg vom – 2 K 42/11) Fall: KG kauft in 2002 Tankschiff, betreibt 70 Tage und veräußert dann an Fondsgesellschaft. Der Verkauf war beabsichtigt, wenn Fondsgesellschaft genügend Kapital besitzt (Schiff im Umlaufvermögen bilanziert) Lösung: keine Tonnagesteuer nach § 5a EStG, mangels Absicht zum längerfristigen Betrieb des Schiffes Urteil Nr. 31 Bei dem Verfahren ging es eigentlich um die Kürzung bei der Gewerbesteuer. Erstmalig hat sich der BFH dabei zu einer Vermutung einer Veräußerungsabsicht binnen Jahresfrist geäußert. Verkauf innerhalb eines Jahres nach Vorliegen aller Voraussetzungen spricht dafür, dass nicht langfristig betrieben werden sollte. Dann gibt es keine Tonnagesteuer. Der Betrieb war auf die Veräußerung gerichtet, daher besteht hier von Beginn an, auch für die Vorbereitungsphase, bereits GEwSt-Pflicht. Das Verfahren wurde an das FA zurückverwiesen, weil die richtige Höhe der GewST-Rückstellung zu ermitteln war. (damals noch abzugsfähig), und die Kürzung nach § 9 Nr. 3 für die Betriebsphase zu berücksichtigen ist. Die Veräußerung stellt hier kein Hilfsgeschäft zum Betrieb dar, da die Veräußerung beabsichtigt war - die Kürzung soll daher nicht gewährt werden. Ein Hilfsgeschäft liegt lt. BFH nur dann vor, wenn die Veräußerung weder im Rahmen der Betriebsaufgabe erfolgt, noch bereits zu Beginn des ersten Betriebsjahres die Veräußerungsabsicht feststand. – also: nur dann, wenn am Beginn des ersten Einsatzjahres noch keine Veräußerungsabsicht bestand. Schwieriger Nachweis, da die Veräußerungsabsicht im ersten Jahr vermutet wird, wenn man im ersten Jahr veräußert.

45 Aktuelle Brennpunkte zur Tonnagesteuer
6b) § 5a bei sehr kurzer Beschäftigung und Veräußerung ? Fall: KG gegründet 2001, Bauvertrag aus 2002, Ablieferung planmäßig in Das Schiff wird vor Ablieferung an eine Fonds-KG verkauft, aber noch von der Verkäuferin am 6. Oktober 2003 abgenommen und nach dreitägiger Leer-Containerreise der Käuferin übergeben. Lösung: BFH IV R 46/10 am : § 5a setzt die Absicht zum längerfristigen Betrieb voraus – Vermutet bei 1 Jahr Betrieb. Hier folglich keine Tonnagesteuer. Urteil Nr. 17: Vorinstanz Schleswig-Holstein , 2 K 136/06 Damit ist klar, wo die Beweislast liegt. Bei Verkauf nach mehr als einem Jahr müsste die Finanzverwaltung die Absicht zum längerfristigen Betrieb widerlegen, Beim Verkauf innerhalb eines Jahres muss der Steuerpflichtige widerlegen, dass er von vornherein den Verkauf beabsichtigt hatte (schwieriger).

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6c) § 5a bei sehr kurzer Beschäftigung und Veräußerung ? BFH IV R 15/13: Antragsfrist a.F. betrug drei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem erstmalig die Voraussetzungen erfüllt waren – aber: auch hier weniger als 1 Jahr betrieben, deshalb zur Prüfung zurückverwiesen, ob langfristiger Betrieb beabsichtigt war. BFH IV R 12/10 am (FG HH vom , 2 K 147/08) Veräußerung des Schiffes vor Fertigstellung, Sondervergütungen (Provisionen) und Frage der Begünstigung und GewSt-Kürzung für den Gewinn Zu IV R 15/13: Urteil Nr. 35: (schon besprochen oben beim Erstjahr) Bestellung in 2001, Ablieferung 2004 – Antrag auf TT in 2004 gestellt, war nicht verfristet. Aber. Das Schiff wurde bereits 2005 nach 11 Monaten Betrieb weiter veräußert. FG HH jetzt entschieden im April 2014 durch BFH als IV R 12/10 war das letzte Verfahren zu dem Themenkomplex (Urteil Nr. 13). Dabei war auch erneut die Frage zu beantworten, wer nach der Vollbeendigung der KG überhaupt klagebefugt war (die Gesellschafter – hier konkludent angenommen!) Fall: in 2000 bestellt, in 2002 veräußert vor der Ablieferung. Im Jahr 2000 Provisionen durch einen Kommanditisten von der Werft vereinbart, die Rechte auf die Provision wurden an die Besteller-KG in 2000 abgetreten und im Rahmen der Abschlussbuchungen bei der KG in 2000 erstmalig als AK-Minderung erfasst. Der Kommanditist zahlt die in 2000 erhaltenen Provisionen erst in 2002 an die KG aus. Schiffsverkauf im April 2001 (Ablieferung Juni 2002). Nach Ablieferung Übergabe des Schiffes nach 2,41 Betriebstagen. Antrag auf Tonnagesteuer gestellt im Jahr 2001 gestellt für die Wirtschaftsjahre 2000 und 2001 – für 2000 mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. (lt. FG Hamburg verspätet). Nach normaler Gewinnermittlung ergab sich in 2001 ein hoher Verlust, beantragt war ein Gewinn von Null (§ 5a EStG). Der Betrieb wurde auch hier durch die Baubetreuung fortgesetzt. Daher auch kein begünstigter Veräußerungsgewinn und auch keine Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG Provisionen: Weiterleitung von Provision nach mehr als einem Jahr durch den Kommanditisten – vom FA nicht akzeptiert als Kaufpreisminderung. Revision spart diesen Punkt aus. BFH: 1. Für 2001 war die Klage unzulässig, da aufgrund des Verlustes keine Beschwer vorlag. für 2002 hat FA und FG richtig festgestellt, dass § 5a EStG nicht anwendbar war. Die Absicht zum längerfristigen Betrieb des Schiffes fehlte. (schon vor Ablieferung veräußert) Zurückverwiesen an FG, weil keine Möglichkeit zur Feststellung, ob §§ 16, 34 EStG anwendbar sind. Bei der Frage, ob eine Tätigkeit im Betrieb endet, ist auf das dingliche Erfüllungsgeschäft abzustellen (nicht die Verpflichtung, sprich MOA) generell kann § 16, 34 auch auf Betriebe angewendet werden, die ihre werbende Tätigkeit noch nicht aufgenommen haben, aber es müssen jedoch die wesentlichen Betriebsgrundlagen vorhanden sein. Neben dem Schiff können auch immaterielle Wirtschaftsgüter, wie ein Geschäftswert oder besondere Geschäftsbeziehungen zählen. Die Abwicklung bis in das Jahr 2006 hinein war hier kein Hinderungsgrund für die Annahme einer Betriebsaufgabe, auch wenn Kapitalerträge anfielen. Es ist festzustellen, ob der Erwerb eines anderen Schiffes beabsichtigt war oder ggf. andere Tätigkeiten. 4. Zur Gewerbesteuer: Beginn der Pflicht erst bei Beginn der werbenden Tätigkeit. Ist der Verkauf des Schiffes von Beginn an fest beabsichtigt, dann sind auch die vorbereitenden Handlungen schon Gegenstand der GewSt – eine latente Veräußerungsabsicht reicht dafür aber nicht aus! Beschränkt sich die Gesellschaft nach Aufgabe der Eigenbetriebsabsicht darauf, die ihr zu diesem Zeitpunkt aus bereits abgeschlossenen Verträgen zustehenden Rechte zu übertragen, und übernimmt sie gegenüber dem Erwerber keine anderen Aufgaben, so geht sie damit idR übergangslos von der Vorbereitungsphase in die Abwicklungsphase des nicht in Gang gesetzten Schiffsbetriebs über. Dem steht es nicht entgegen, dass in diesem Fall die Gesellschaft das Schiff zuende baut und dann übergibt. Die Bauaufsicht wird ggf. abgegrenzt aus dem Gewinn als gewst-pflichtig angesehen, wenn die Gesellschaft die Bauaufsicht gegenüber dem Erwerber übernimmt (und nicht schon aus dem Bauvertrag). Ein Schiffshandel hat hier lt. BFH nicht vorgelegen. Auch ein Einsatz des Schiffes führt zur GewST-Pflicht. Die Erzielung von Kapitalerträgen in der Abwicklungsphase kann ebenfalls zu einer neuen werbenden Tätigkeit führen.

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7. Auflösung der Wertaufholungsrücklage? BFH IV R 60/10: entschieden am (Vorinstanz FG Hamburg Gerichtsbescheid vom ) Die Wertaufholungsrücklage war bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags im Fremdwährungsdarlehen nicht zusätzlich zum Buchwert der Verbindlichkeit zu berücksichtigen. Folge: Nur die in § 5a Abs. 5 Satz 3 EStG genannten Rücklagen sind zu berücksichtigen. (§ 6b, § 6d und § 7g EStG). Urteil Nr. 19 Im Steuerentlastungsgesetz 1999/2000 /2002 wurde die Möglichkeit eingeräumt, bei der Neubewertung von Verbindlichkeiten (hier: Anschaffungskosten statt höherer Teilwert) den Gewinn in eine Wertaufholungsrücklage einzustellen, die in den folgenden 10 Wirtschaftsjahren aufzulösen war. Es bestand eine solche Rücklage noch im Zeitpunkt der Option zur Tonnagesteuer (2001). Das Finanzamt hatte den Teilwert im Fremdwährungsdarlehen ermittelt durch Vergleich des Tageskurses mit dem Buchwert – und beim Buchwert neben der Verbindlichkeit auch die Wertaufholungsrücklage berücksichtigt. Es ergab sich so ein geringerer negativer UB als ohne die Rücklage. Das FG hatte dem Steuerpflichtigen Recht gegeben, dass die Rücklage nicht zu berücksichtigen ist. Der BFH schließt sich dem an – keine Berücksichtigung der Rücklage. Die Wertaufholungsrücklage ist eine Gewinnverwendung und hat daher keinen Einfluss auf die Höhe des Buch- oder Teilwerts einer Verbindlichkeit. Der Wortlaut des 5a EStG spricht danach gegen eine Einbeziehung des in die Rücklage eingestellten Betrags in den Unterschiedsbetrag. Die stillen Reserven sind hier nicht mehr in der Position Fremdwährungsdarlehen enthalten.

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8. Abgeltung von Kapitalerträgen? Sind Kapitalerträge auf dem Treuhandkonto aus den Einzahlungen von Kommanditeinlagen (für Baufinanzierung) als Hilfsgeschäfte dem Schiffsbetrieb zugehörig? FG Hamburg : ja. BFH-anhängig (IV R 14/14) Sind Erträge aus Aktienverkäufen von CSAV-Aktien durch die Tonnagesteuer abgegolten? FG Hamburg : ja. (rkr) 14/14 Zinserträge auf Treuhandkonto (Kapitaleinzahlungen vor Schiffsablieferung) – Urteil Nr. 39 Zum Erstjahr wiederholt das FG HH am – einen Tag nach der gegenteiligen BFH-Meinung – seine Auffassung, das Erstjahr sei bereits bei der ersten Hilfsgeschäft-Aufnahme, hier Beginn der Kapitaleinsammlung in 2005, und nicht die Schiffsablieferung in Treuhandkonto der Gesellschaft zuzurechnen (bejaht) und Zinserträge darauf = Hilfgeschäft lt. FG Hamburg, weil für Schiffserwerb erforderlich und auf Betreiben der Bank so frühzeitig erfolgt. Auch Bestätigung des Nieders. FG zu Zinsen als Hilfsgeschäft (2010: nur wenn es einen Zusammenhang gibt mit dem Schiffsbetrieb!) FG Hamburg zu CSAV-Aktien: noch nicht veröffentlicht, Mitteilung in der Hansa Nr. 9 /2014 (Herr Denneng und Herr Erdhaus von Dahm). Die Aktien wurden hingegeben anstelle von Charterforderungen und dies stellt sicher einen besonderen Tatbestand dar, der aber hier unzweifelhaft sein dürfte (keine Revision)

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9. Offene Verfahren zur Tonnagesteuer: BFH: IV R 1/11 Abschreibung Mehrwert in Ergänzungsbilanz IV R 27/11 Meistbegünstigungsprinzip bei GewSt-Anrechnung IV R 10/12 Begriff des Erstjahrs IV R 21/13 Beginn der GewSt-Pflicht bei Veräußerung vor Auslieferung IV R 42/13 Zur Mitunternehmerstellung IV R 14/14 Zinsen auf Kapitaleinzahlungen als Hilfsgeschäft ? IV R 3/14 Ermittlung des Teilwertes (aus Anteilsverkauf?) Außerdem: BVerfG: Eingabe des BFH zur Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung (§ 10a GewStG und § 10d EStG) EUGH: Vorsteuerabzug bei Holding / Organschaft IV R 1/11 (Urteil 24) : bei Tonnagesteuer generell uninteressant, nur wenn man wieder raus will. OFD-Verfügung (Secondhand-Erlass). Steht in 2014 zur Entscheidung an beim BFH. IV R 27/11: Meistbegünstigungsprinzip bei der GewSt-Anrechnung (Urteil 30): wie wird der Freibetrag der GewSt zugerechnet, wenn Sondervergütungen neben den pauschalen Gewinn treten im Gewerbeertrag? 42/13: nur kurze Zeit Gesellschafter gewesen: Urteil Nr. 38 Ganz interessant: zur steuerlichen Wirkung von Übertragungsverträgen (KG-Anteile) mit aufschiebenden Bedingungen, zivilrechtlicher Rückwirkung oder Zustimmung der PHG, und bei nur kurzfristiger Beteiligung und Weiterveräußerung Genauer: Ist ein Gesellschafter, der seine Beteiligung an einer Ein-Schiffs-Gesellschaft bereits kurze Zeit nach dem Erwerb weiterveräußert, Mitunternehmer der Gesellschaft geworden und als solcher in die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen einzubeziehen? Ist die im Rahmen der Weiterveräußerung der Beteiligung vereinbarte Rückwirkung steuerlich zu berücksichtigen? Ist der gewählte Weg des "Durchhandelns" der Beteiligung im Hinblick auf den unter Anwendung der Tonnagesteuer unbesteuert bleibenden Veräußerungsgewinn missbräuchlich? -- Zulassung durch FG -- Rechtsmittelführer: Verwaltung 14/14 Zinserträge auf Treuhandkonto (Kapitaleinzahlungen vor Schiffsablieferung) – Urteil Nr. 39 – auf Folie davor Zum Erstjahr wiederholt das FG HH am – einen Tag nach der gegenteiligen BFH-Meinung – seine Auffassung, das Erstjahr sei bereits bei der ersten Hilfsgeschäft-Aufnahme, hier Beginn der Kapitaleinsammlung in 2005, und nicht die Schiffsablieferung in Treuhandkonto der Gesellschaft zuzurechnen (bejaht) und Zinserträge darauf = Hilfgeschäft lt. FG Hamburg, weil für Schiffserwerb erforderlich und auf Betreiben der Bank so frühzeitig erfolgt. IV R 3/14: der Kläger ist unglaublich kreativ in der Urteilsbegründung, 14 Punkte! Letztlich hat er Mitte 2007 Anteile veräußert, und Ende 2007 wurde rückwirkend zur TT optiert. Es ergibt sich aus dem UB ein höherer steuerpflichtiger Betrag als aus seinem Anteilsverkauf BVerfG: Nach verschiedenen Verfahren zu der Frage, ob die Mindestbesteuerung bei der GewSt verfassungsmäßig ist (und der BFH dies stets generell bejaht hatte), hat es jetzt ein Fall bis zur Vorlage beim Verfassungsgericht geschafft. (siehe oben, bei Andreas in GewSt in Notizen geschildert) EUGH: zwei Verfahren wegen Dachfonds anhängig, BFH-Beschluss – XI R 17/11 und XI R 38/12 (Urteile Teil III, Nr. 17) Larentia/Minerva (TPW) und MARENAVE AG (Kemsat??) Führungsholding: ist im Gegensatz zur reinen Finanzholding Unternehmer, weil sie nicht nur Beteiligungen hält, sondern auch aktiv in das laufende Tagesgeschäft der Tochtergesellschaften eingreift und an ihre Tochtergesellschaften entgeltliche Leistungen erbringt .gemischte Holding hält einzelne Beteiligungen (passiv) und ist bei anderen aktiv tätig. Fraglich ist, in welchem Umfang der Vorsteuerabzug zu gewähren ist (Aufteilungsmaßstab?) Neben der Frage, des Vorsteuerabzugs bei der Führungs-Holding ist auch die Frage, ob eine Personengesellschaft Organgesellschaft sein kann, gestellt worden (nach deutschem Recht kann dies nur die juristische Person sein, daher gibt es bei Schifffahrtsgesellschaften in Rechtsform der GmbH & Co. kG keine Organschaft mit der Holding).

50 10. Vorzeitige Beendigung der Tonnagesteuer
Aktuelle Brennpunkte zur Tonnagesteuer 10. Vorzeitige Beendigung der Tonnagesteuer Problem: 10 Jahre Bindungsfrist sowohl an die Gewinnermittlung gem. § 5 a, als auch an die Option zur regulären Gewinnermittlung (§ 5 a Abs. 3 S. 7 und 8 EStG). Lösung: Wegfall der Tonnagesteuervoraussetzungen herbeiführen Beispiel: - Voll-Ausflaggung, ausschließliche Registrierung im Ausland - Verlagerung der Bereederung ins Ausland - Anstellung der Kapitäne und Offiziere durch ausländischen Arbeitgeber

51 Aktuelle Brennpunkte zur Tonnagesteuer
Beendigung der Tonnagesteuer – immer noch offene Fragen Fall: Schiffs-KG hat in 2000 ein Schiff abgeliefert bekommen. Option zur Tonnagesteuer ab 2003, mit Unterschiedsbeträgen. Wechsel zur Normalbesteuerung in 2014 wird überlegt. Offene Punkte: Ermittlung Teilwerte per für Steuerbilanzansatz Abschreibung der Teilwerte? Oder nur Fortführung der Abschreibung? Restnutzungsdauer? GewSt-Pflicht auf die Auflösungsbeträge (mit Kürzung § 9 Nr. 3?) Ablauf der 10-Jahres-Frist war bereits in 2013 erreicht, es hätte schon zum zurück optiert werden können! Teilwerte auf alle Wirtschaftsgüter (zB auch selbst geschaffene immaterielle (Aufsatz Dißars) Ansatz Teilwert: Teilwertvermutung des BMF-Schreibens, oder Gutachten, oder andere Verkäufe, oder eigene Ermittlungen? FG Schleswig-Holstein : (2 V 176/12) hält die Ermittlung des Teilwerts nach dem BMF-Schreiben für sachgerecht. Ein niedrigerer Wert lässt sich nicht aus Anteilsverkäufen ableiten. Versucht man, mit dem BMF-Schreiben auch den Teilwert für die Rückoption zu ermitteln, wird dies aber idR nicht anerkannt (weil vom Wortlaut her „für den Wechsel in die TT“). Vorteilhaft nur, wenn durch Kapitalkonten positiver Art nach der Zuschreibung Verlustzuweisungspotential besteht und dies durch entstehende Verluste auch genutzt werden kann! Abschreibung Second-hand – Erlass oder gar keine ? GewST: kann bei hohen Verlustvorträgen sogar gut sein, da dadurch besser verteilt wird! Fraglich, ob § 7 Nr. 3 GewStG weiterhin gilt für die Auflösung des UB – dann keine Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG

52 Aktuelle Brennpunkte zur Tonnagesteuer
11. Zeitpunkt der Auflösung des Unterschiedsbetrags Fall: Kommanditist A hat seine Kommanditbeteiligung am 1. September 2014 in eine GmbH eingebracht. Das Schiff wurde schon am 31. März 2014 veräußert. Wem ist die Auflösung des Unterschiedsbetrags zuzurechnen? Auffassungen: Dem Kommanditisten, weil mit dem Schiffsverkauf aufzulösen? Der GmbH, weil der Auflösungsgewinn erst am entsteht? Auffassungen PWC / TPW und PKF unterschiedlich. Ggf. Auswirkungen auf Gewerbesteuer! Weil mit Einbringung Wegfall des Verlustvortrags für den Mitunternehmeranteil. Im Übrigen bei Einbringungen in GmbH: nach Auffassung der Finanzverwaltung Auflösung des Unterschiedsbetrags bei Einbringung, weil im Erlass nur § 24 UmwStG genannt ist, nicht § 20 UmwStG!

53 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Bucerius Maritime Executive Lectures 2014, Bucerius Education GmbH 19. September 2014 Andreas Höth Wirtschaftsprüfer Steuerberater TPW Todt & Partner GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Anja Rodenberg Wirtschaftsprüferin Steuerberaterin TPW Todt & Partner GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft


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