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Prüfungskommissione n (4 Kreise) Chur, Ilanz, Davos, Engadin Prüfungsleiter Chefexperten Experten Organisation Lehrabschlussprüfung Die Prüfungskommission.

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Präsentation zum Thema: "Prüfungskommissione n (4 Kreise) Chur, Ilanz, Davos, Engadin Prüfungsleiter Chefexperten Experten Organisation Lehrabschlussprüfung Die Prüfungskommission."—  Präsentation transkript:

1 Prüfungskommissione n (4 Kreise) Chur, Ilanz, Davos, Engadin Prüfungsleiter Chefexperten Experten Organisation Lehrabschlussprüfung Die Prüfungskommission wählt die Chefexperten und die Experten Der Prüfungsleiter ist für die operative Führung der Prüfungen verantwortlich Die Chefexperten stehen unter der Aufsicht der Prüfungskommission Die Experten unterstehen dem Chefexperten Amt für Berufsbildung Uffizi per la furmaziun professiunala Ufficio della formazione professionale

2 Die Rekursinstanz konzentriert sich auf Verletzungen von Rechtsvorschriften, auf Bewertungen die sachlich unhaltbar, also willkürlich erscheinen und/oder Verfahrensmängel. Rekurse

3 Vor Beginn nachfragen, ob der Kandidat in der Lage ist, die LAP zu absolvieren. Verhalten der PEX während Prüfungen Bei Verletzungen und Krankheit Arzt aufsuchen lassen (wenn nicht genutzt, gilt die Arbeit). Bei unklaren Situationen, immer Chefexperte/in oder Prüfungsleiter anfragen.

4 Immer alles protokollieren Art. 35 BBG: Die Prüfungsexpertinnen und -experten halten die Resultate sowie ihre Beobachtungen während des Qualifikationsverfahrens schriftlich fest, einschliesslich Einwände der Kandidatinnen und Kandidaten. Verhalten der PEX während Prüfungen Bei ungenügenden Noten, alle Positionen überprüfen

5 Rekurse Rekurse müssen innert 10 Tagen an das EKUD gesendet werden. (s. Rechtsmittelbelehrung auf jedem negativen Entscheid) Rekurse müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten. Den Kandidaten wird empfohlen, vor Eingabe des Rekurses Prüfung einsehen! Wenn Einsichtnahme innerhalb der Rekursfrist nicht möglich ist, soll der Kandidat vorsorglich Rekurs einlegen und die Nachsendung der Begründung nach Einsichtnahme ankündigen.

6 Rekurse Prüfungseinsicht haben nur Kandidaten, die negativen Entscheid erhalten. Entscheid enthält Rechtsmittelbelehrung. Nur Kandidaten können Rekurs einlegen; Berufsbildner oder Lehrbetriebe nicht. Experten, Chefexperten und Prüfungsleiter dürfen keine Aussagen gegenüber Dritten machen.

7 Ablauf Rekurs Kandidat legt bei Rekursinstanz Rekurs ein  siehe Rechtsmittelbelehrung auf negativem Entscheid. Rekursinstanz prüft Rechtmässigkeit des Rekurses. Rekursinstanz lädt Chefexpertin zur Stellungnahme ein. Chefexpertin nimmt zuhanden der Rekursinstanz Stellung zur Argumentation des Kandidaten (evtl. Nachfrage bei Prüfungsexperten). Rekursinstanz stellt dem Kandidaten die Stellungnahme der Chefexpertin zu und gibt Gelegenheit zur Replik. Kandidat stehen drei Optionen offen: a. Er nimmt in Form einer Replik Stellung zu den Ausführungen der Chefexpertin b. Er verzichtet auf eine Replik und erwartet den Entscheid der Rekurskommission c. Er zieht den Rekurs zurück Im Falle einer Replik fordert die Reformkommission die Chefexpertin zur Duplik (Stellungnahme auf Replik) auf. Auf der Grundlage der vorliegenden Ausführungen des Kandidaten und der Chefexpertin fällt die Rekurskommission ihre Entscheidung und teilt diese dem Rekurrenten inkl. Rechtsmittelbelehrung mit. Ein Weiterzug ans Verwaltungsgericht ist möglich.


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