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Aktuelles Recht für die Technische Dokumentation

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Präsentation zum Thema: "Aktuelles Recht für die Technische Dokumentation"—  Präsentation transkript:

1 Aktuelles Recht für die Technische Dokumentation
Jens-Uwe Heuer Hannover, 18. Juni 2014

2 Agenda Einleitung Aktuelle Gerichtsurteile Produktsicherheitsrecht
Ausblick Luther,

3 Einleitung Luther,

4 Recht der technischen Dokumentation?
Relevanz des Themas “Recht” steigt im operativen Geschäft Diskussionen mit Kunden unter Einbeziehung rechtlicher Aspekte Interne Diskussionen unter Einbeziehung rechtlicher Aspekte Häufige Zustand: Halbwissen bei den Diskussionsbeteiligten Hintergrundwissen über rechtliche Aspekte ist sachdienlich … … zur Abwehr des Vertriebes („nur elektronisch“ bzw. „brauchen wir nicht“) … zur Abwehr von Kundenbegehrlichkeiten (z.B. Zulieferbereich) … zur Diskussion mit der Konstruktion („Konstruktion vor Instruktion“) … zur Diskussion von Kosten der technischen Dokumentation … zur realistischen Einschätzung von Haftungsrisiken … zur Entwicklung neuer „Geschäftsfelder“ für den Redakteur Luther,

5 Aktuelle Gerichtsurteile
Luther,

6 Aktuelle Gerichtsurteile
Urteile als Entscheidung eines Einzelfalls “Herauslesen” allgemeiner Regelungen Keine allumfassende Entscheidung vorhanden Meinungsbild aus “Puzzelteilen” im Bereich Vertragsrecht Produkthaftungsrecht Produktsicherheitsrecht Generell: “Fortsetzung des Bewährten” Luther,

7 AG Bochum, “Cosmonaut fly back”
Käufer erwirbt hochwertige Armbanduhr Bewerbung der Uhr als “30 Meter wasserdicht” Uhr bleibt nach Tragen unter der Dusche stehen Verkäufer verteidigt sich mit DIN 8310 Dichtigkeit ist ungleich Wasserdichtigkeit Gericht bejaht Klage Erläuterung in der Gebrauchsanweisung zur “Dichtigkeit” unklar Wörtliches Verständnis eines Werbeslogans durchaus zulässig Luther,

8 OLG SH, “teures Internet”
Mobilfunkunternehmen klagt auf rund EUR ,00 Kosten Beklagter verteidigt sich mit Nebenpflichtverletzung Klägerin habe über Datenvolumen und Kosten nicht aufgeklärt Gericht folgt Argumentation der Beklagten Beklagte konnte die geladenen Datenmengen nicht überblicken Entsprechende Hinweise in der Installationanleitung fehlen Bedienungsanleitung enthält keine Angaben für Installation Verweis auf Installationsanleitung im Internet genügt nicht Abweisung der Klage wegen Verletzung von Aufklärungspflichten Luther,

9 OLG Köln, ”Autobatterie”
Kläger verlangt Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages Fahrzeug habe eine unzureichende Batteriekapazität gehabt Durch Einsatz der Standheizung vollständige Entleerung der Batterie Beklagte verteidigt sich: “Stand der Technik” OLG setzt sich mit Bedienungsanleitung auseinander Anleitung warne nur vor “zweimaligem Einschalten” der Standheizung Hinweis suggeriere, dass ansonsten problemloser Betrieb möglich Feststellung des Gutachters: Entladung nur begrenzt vermeidbar Erwartungshaltung (siehe Anleitung) widerspricht Realität Sachmangel gegeben; Nachbesserung nicht möglich; daher Rücktritt Luther,

10 LG München, ”Gebrauchtwagengarantie”
Kläger nimmt Gebrauchtwagengarantie in Anspruch Garantiebedingung: Einhaltung der Betriebsanleitung erforderlich Prüfung der Wirksamkeit der AGB-Klausel OLG erachtet Klausel als unwirksam Pauschaler Ausschluss “Anleitung ist zu beachten” nicht möglich Benennung konkreter Ausschlussfälle erforderlich Kausalität zwischen Anspruch und Ausnahmefall erforderlich Überprüfung von AGB erforderlich Luther,

11 LG Göttingen, ”Ethanolkamin”
Körperschäden durch Verbrennung aufgrund Verpuffung Kläger hat Bioethanol in Kamin nachgegossen Gutachter bestätigt: Konstruktionsbedingt Verpuffung möglich Bedieungsanleitung unklar; keine Warnung enthalten Vorhersehbarer Fehlgebrauch: Auffüllen bei nicht erkaltetem Kamin Gericht sieht vorrangig einen Konstruktionsfehler als gegeben an Anspruch auf Schadenersatz bejaht Luther,

12 LG Dessau, ”Tischfeuerstelle”
Verpuffung aufgrund von Bioethanol Haftung des Lieferanten Gerät war jedoch nicht zum Einsatz von Bioethanol vorgesehen Gericht verneint Haftungsanspruch Begründung: Klägerin habe eigenmächtig Biothanol eingesetzt Schwerwiegend hier: Produkt war ohne Anleitung auf dem Markt Bioethanolkamine hätten jedoch Anleitung wegen “hoher Gefährlichkeit” Fehlen der Anleitung: Kein Bioethanol einsetzen! Keine Haftung wegen überwiegendem Verschuldens der Klägerin Luther,

13 OLG Sachsen-Anhalt, ”Tischfeuerstelle”
Berufungsentscheidung zur vorhergehenden Entscheidung Haftung des Herstellers wird bejaht, weil … der Tischfeuerstelle keine Gebrauchsanweisung beilag … die Verwendung von Bioethanol nachliegender Fehlgebrauch ist … das Verschütten von Brennstoff Fehlgebrauch ist (siehe andere Hinweise) … die Konstruktion für die Verwendung von Bioethanol unsicher ist … verschütteter Bioethanol sich nicht vollständig beseitigen lässt „Gefährlichkeit besteht darin, den Nutzer in Sicherheit zu wiegen“ Fehlen von technischen Standards ist kein Argument Luther,

14 OLG Saarbrücken, ”Pool-Set”
Klägerin verletzt sich beim Aufstellen eines Pools Anleitung fordere keine Schutzmaßnahmen (Arbeitsschuhe u.a.) OLG verneint Haftung Auseinandersetzung mit der Erwartungshaltung der Nutzer Stahlwand sei potentiell gefährlich Besondere Hinweise auf Schutzmaßnahmen sind nicht erforderlich Würdigung des Gerichts fraglich Hersteller hat später selbst Sicherheitshinweise gegeben Luther,

15 OLG Saarbrücken, ”Ölkanister”
Klägerin klagt auf Sachbeschädigung eines PKW durch Öl Öl war aus Kanister wegen versteckter Beschädigung ausgelaufen Problem bestehender Beschädigungen war bekannt Abwägung von Rückrufverpflichtung gegen Warnpflicht Rückrufverpflichtung wird als nicht geboten angesehen Warnung bei oder nach Abgabe der Kanister wäre ausreichend Anweisungen an Zwischenhandel zum Aussortieren genügt nicht Tatsächliche Vermutung für die Beachtung des Warnhinweises Schadensersatzanspruch letztlich bejaht Luther,

16 LG Stuttgart, ”Klebemaschine”
Kläger erleidet Quetschung der Hand an Maschine im Tippbetrieb Kläger behauptet Konstruktionsmangel („Maschine lief zu schnell“) Gutachter stellt fest Keinerlei Gefährdungs- und Risikoanalyse ausgeführt Keine Prüfungprotokolle über einwandfreie Funktionalität der Maschine Keine ausreichenden Hinweise in der Anleitung Keine normgerechte Geschwindigkeitskontrolle und Sicherheitsabschaltung Gericht sieht insgesamt einen Verstoß gegen die MRL Fehler steht fest, insbesondere wegen fehlender Risikoanalyse Beweislast: Hersteller hätte fehlende Kausalität nachweisen müssen Haftung des Herstellers wird bejaht Luther,

17 OLG Nürnberg, ”Mountainbike”
Kläger aufgrund Rahmenbruchs erhebliche Zahnverletzungen Rahmenbruch beruht auf Überlastung durch Kunststücke Hersteller: Fahrrad war nicht für Kunststücke geeignet OLG bejaht die Haftung, weil … … das Fahren von Kunststücken durch Jugendliche keine Mißbrauch sei … die modularisierte Anleitung zwar auf „spezielle Räder“ hinweise … eine Kategorisierung von Seiten des Herstellers vorgenommen werde … jedoch nicht erkennbar sei, welche Kategorie hier gelte … Hinweise auf etwaige Überlastung seien daher nicht gegeben … nichtmal der Sachverständige habe Kategorisierung feststellen können Luther,

18 BGH, ”Steinschlag” Kläger erleidet Steinschlag an Fahrzeug
Ursache: Ausführung von Mäharbeiten Anspruchsgrundlage: Amtshaftung für die Mäharbeiten Amtshaftung wird bejaht Anleitung für die eingesetzte Motorsense weist auf “Abstand halten” hin Mitarbeiter hätten Abschirmmaßnahmen ergreifen müssen Luther,

19 BGH, ”Untertischgerät”
Explosion eines Heißwassergerätes Kläger macht Kosten wegen Körperverletzung geltend Anleitung weist auf “Installation durch qualifiziertes Personal” hin Kein Haftungsausschluss allein aufgrund “GS-Zeichen” “Baumarktprodukte” müssen erhöhten Anforderungen genügen Auseinandersetzung mit dem vorhersehbaren Fehlgebrauch Bewertung des Fehlgebrauchs wird allerdings nicht vorgenommen Feststellung: eine “absolute Sicherheit” sei nicht erforderlich Zurückverweisung zur weiteren Sachaufklärung Luther,

20 Produktsicherheitsrecht
Luther,

21 Praxis der Marktaufsicht
Praxis der Marktaufsicht in Deutschland Streit mit den Berufsgenossenschaften Vermischung von Betreiber- und Herstellerverantwortlichkeiten Unsicherheiten auf Seiten der Behörden Dialogbereitschaft teils sehr ausgeprägt Hohe “Dunkelziffer” Hohe Bedeutung von Risikoanalyse und Bedienungsanleitung Eigene Aktivität insbesondere Fehleranalyse erforderlich Zusammenwirken in Europa (vgl. „Sägefall“, Sächsisches OVG) Luther,

22 Praxis der Marktüberwachung - Ausland
Keine Kooperation mit den Unternehmen Teils sehr formale Betrachtungsweise Besonders kritisch: Frankreich Neigung zu “Radikalmaßnahmen” Luther,

23 New Legislative Framework
Beschluss aus 2008 zur Vereinheitlichung der CE-Richtlinien Auflage eines „Alingment-Package“ zur Anpassung von 9 RL Umfangreiche Beratung dieses Pakets Beratungen sind nunmehr abgeschlossen Neuformulierung von Anforderungen an Wirtschaftsbeteiligte Geändert werden u.a. Niederspannungsrichtlinie Richtlinie elektromagnetische Verträglichkeit Richtlinie über einfache Druckbehälter ATEX-Richtlinie Richtlinie über Aufzüge Luther,

24 „New Legislative Framework“
Brussels, 14 September 2010 ENTR/C1/McM/nt ARES.c1(2010) “STATE OF THE IMPLEMENTATION OF THE NEW LEGISLATIVE FRAMEWORK (NLF) The new regulatory Framework (more often called New Legislative Framework – NLF) is a general measure of the internal market whose objective is to strengthen the effectiveness of the Union’s legislation on product safety, its implementation mechanisms, and ensure a greater consistency throughout all the different economic sectors. The Framework is also part of the Union’s policy in terms of simplification of regulations and the reduction of administrative burdens.”

25 „New Legislative Framework“
„Wildwuchs“ der CE-Richtlinien Uneinheitliche Marktüberwachungspraxis in Europa Problem der Abstimmung der Binnenmarktgrenzen Stärkere Einbeziehung des Handels Verpflichtung zu organisatorischen Maßnahmen Bausteine der Entscheidung 768/2008

26 Aktueller Stand

27 Herstellerpflichten (Art. R2, Beschluss 768/2008)
Dokumentierte CE-Kennzeichnung Nachhalten der Konformität über die Serie Zur Verfügungstellung einer Anleitung in „verständlicher Sprache“ Informationspflicht gegenüber der Marktüberwachung Management von Marktkorrekturmaßnahmen Dokumentationspflichten gegenüber der Behörde

28 Importeurspflichten (Art. R4, Beschluss 768/2008)
Sicherstellung der Dokumentation der CE-Kennzeichnung Kennzeichnung des Produktes Sicherstellung der technischen Dokumentation Ggf. Test der Produkte auf ihre Sicherheit hin Verpflichtung zur Durchführung von Korrekturmaßnahmen bei „Verdacht“ Zusammenarbeit mit der Marktüberwachung

29 Pflichten des Handels (Art. R5, Beschluss 768/2008)
Prüfung der CE-Kennzeichnung Prüfung des Vorhandenseins einer Anleitung Weitergehende Prüfung bei „Verdacht“ Durchführung von Marktkorrekturmaßnahmen Zusammenarbeit mit der Marktüberwachung

30 Zukünftige Entwicklungen
Luther,

31 Was wird kommen? Umsetzung des Alingment-Package in nationales Recht
Überarbeitung/Nachjustierung des ProdSG? Überarbeitung der MRL 2006/42? Produktsicherheitsrichtlinie wird zur ProduktsicherheitsVO Überarbeitung der Produkthaftungsrichtlinie? Intensivierung der Marktüberwachung? Luther,

32 Ihr Ansprechpartner Jens-Uwe Heuer Rechtsanwalt Partner Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Berliner Allee 26, Hannover Tel / 5458 – Fax / 5458 – Luther,

33 Vielen Dank

34


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