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-Anlageneinordnung nach der 4. BImSchV

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Präsentation zum Thema: "-Anlageneinordnung nach der 4. BImSchV"—  Präsentation transkript:

1 -Anlageneinordnung nach der 4. BImSchV
Genehmigung landwirtschaftlicher Anlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) -Anlageneinordnung nach der 4. BImSchV -Vorprüfung der Vorhaben nach § 3c UVPG -Prüfung der Vorhaben auf Genehmigungsfähigkeit Mindestabstandsbetrachtung Anforderungen an den Stand der Technik (TA-Luft, VDI 3471 / 3472, DIN 18910) -Schlussbemerkungen TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u Folie 1

2 Schwellenwerte für die Genehmigungsbedürftigkeit nach BImSchG
Geflügel TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u Folie 2

3 Schwellenwerte für die Genehmigungsbedürftigkeit nach BImSchG
Rinder *) Kälber: In Anlehnung an die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sind Kälber bis zum Ende des 6. Lebensmonat als Kalb zu betrachten TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u Folie 3

4 Schwellenwerte für die Genehmigungsbedürftigkeit nach BImSchG
Schweine TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u Folie 4

5 Schwellenwerte für die Genehmigungsbedürftigkeit nach BImSchG
Sonstige TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u Folie 5

6 Erläuterung „gemischte Bestände“
Bei gemischten Beständen muss das Erreichen der Schwellenwerte rechnerisch ermittelt werden: Die vorhandenen bzw. die geplanten Tierplatzzahlen der jeweiligen Tierart werden durch die Schwellenwerte dividiert und die Quotienten addiert. Ist die Summe gleich oder größer 1 wird die Grenze der Genehmigungs-bedürftigkeit erreicht. Schwellenwert für Spalte 2 wird überschritten Schwellenwert für Spalte 1 wird nicht überschritten TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u Folie 6

7 Die Kriterien zur Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c des UVPG unter
Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des UVPG im Genehmigungsverfahren nach BImSchG Die Kriterien zur Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c des UVPG unter Anlage 2 des UVPG umfassen: 1. Merkmale der Vorhaben 2. Standort der Vorhaben 3. Merkmale möglicher Auswirkungen Standortbezogene Vorprüfung: Prüfung der Naturraumaustattung und dessen ökologische Empfind- lichkeit im Einwirkbereich der Anlage/ des Vorhabens (Pkt. 2.3 der Anl. 2 UVPG) Allgemeine Vorprüfung: Prüfung des Projektes sowie der von diesem ausgehenden Wirkungen im Einwirkbereich der Anlage / des Vor-habens (Pkt der Anl. 2 UVPG) (nur bei Rinderanlagen, die in Anl.1 UVPG in Spalte 2 mit A gekennzeichnet werden) TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u Folie 7

8 Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des UVPG im Genehmigungsverfahren nach BImSchG
Als Beurteilungsgebiet für den Einwirkbereich der Anlage wird eine Kreisfläche mit einem Radius von 1 km angenommen. Der Emissions- schwerpunkt der Tierhaltungsanlage bildet hierbei den Mittelpunkt. (Definition gemäß Pkt der TA Luft für Emissionsquellhöhen < 20m) Hinweis: Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren (§ 3c Satz 6 UVPG) Wird im Ergebnis der Vorprüfung festgestellt, dass die Durchführung einer UVP unterbleibt, ist dies bekannt zu geben (§ 3a Satz 2 UVPG) r = 1 km TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u Folie 8

9 Schwellenwerte für die Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls
nach § 3c des UVPG Geflügel Legende: S – standortbezogenen Vorprüfung gem. § 3c Satz 1 UVPG, A – standortbezogenen Vorprüfung gem. § 3c Satz 3 UVPG, TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u Folie 9

10 Schwellenwerte für die Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls
nach § 3c des UVPG Rinder Legende: S – standortbezogenen Vorprüfung gem. § 3c Satz 1 UVPG, A – standortbezogenen Vorprüfung gem. § 3c Satz 3 UVPG, *) Kälber: In Anlehnung an die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sind Kälber bis zum Ende des 6. Lebensmonat als Kalb zu betrachten TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u Folie 10

11 Schwellenwerte für die Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls
nach § 3c des UVPG Schweine Legende: S – standortbezogenen Vorprüfung gem. § 3c Satz 1 UVPG, A – standortbezogenen Vorprüfung gem. § 3c Satz 3 UVPG, TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u Folie 11

12 Schwellenwerte für die Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls
nach § 3c des UVPG Sonstige Legende: S – standortbezogenen Vorprüfung gem. § 3c Satz 1 UVPG, A – standortbezogenen Vorprüfung gem. § 3c Satz 3 UVPG, *) wenn die unter den Nummern 7.1.3, 7.2.3, 7.3.3, 7.4.3, 7.5.2, 7.6.2, 7.7.3, 7.8.3, 7.9.3 oder genannten Platzzahlen nicht erreicht werden. TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u Folie 12

13 Vorprüfung im Genehmigungsverfahren nach BImSchG und UVPG
Erreichen des Schwellenwertes nach UVPG für die generelle UVP-Pflicht Förmliches Genehmi- gungsverfahren nach BImSchG mit Umweltverträglichkeitsprüfung X Erreichen des Schwellenwertes nach UVPG für die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles UVP-Pflicht - ja Förmliches Genehmi- gungsverfahren nach BImSchG ohne Umweltverträglichkeitsprüfung A UVP-Pflicht - nein Vorprüfungen erforderlich Erreichen des Schwellenwertes nach UVPG für die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles Vereinfachtes Genehmigungsverfahren n. BImSchG ohne Umweltverträglichkeitsprüfung UVP-Pflicht - ja S UVP-Pflicht - nein TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u Folie 13

14 Prüfung der Vorhaben auf Genehmigungsfähigkeit
Das Genehmigungsverfahren für Tierhaltungsanlagen erstreckt sich auf: ● die Hauptanlage, hier Stallgebäude mit: - Stallausstattung, z.B. Abteile, Einzel- oder Gruppenbuchten, Volieren, - Fütterungs- und Tränkeinrichtungen, - Entmistungssysteme, z.B. Güllestaukanäle, Kotbunker, - Heizung, z.B. Warmluftkanonen, Warmwasserheizungen / Deltarohre, Infrarotlampen ● die Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten im räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, z.B.: - Anlagen zur Futtermittelaufbereitung, Futtermittelsilos zur Lagerung - Lagerflächen für Silage (Flachsilos) - Flüssigmistlager, Festmistlager, Jauchegruben - Feuerungsanlagen zur Beheizung von Ställen oder Nebeneinrichtungen - ggf. Biogasanlagen TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u Folie 14

15 Prüfung der Vorhaben auf Genehmigungsfähigkeit Hauptemissionsquellen
∙ Staub ∙ Geruch ∙ Ammoniak ∙ Keime Hauptemissionsquellen - Abluftschächte, - Güllebehälter, Festmistlager, - Futtermittellager, Silagesilos, - Heizungen - techn. Ausrüstungen, - Fahrzeugverkehr / innerbetrieb- liche Transportvorgänge, - Lieferverkehr TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u Folie 15

16 Prüfung der Vorhaben auf Genehmigungsfähigkeit
Bei der Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und Betrieb (§ 4 BImSchG), zur wesentlichen Änderung einer bestehenden Anlage (§ 16 BImSchG) oder Anzeigen (§ 15 BImSchG) ist die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG - Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vom generell zu beachten. Diese dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-gungen, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u Folie 16

17 TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15. 04
Folie 17

18 Besondere Regelungen für Anlagen zum Halten und zur Aufzucht
von Nutztieren ( Pkt TA-Luft ) Mindestabstände Bei Errichtung neuer Anlagen sollen die sich aus der Abbildung 1 der TA Luft ergebenden Mindestabstände zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung nicht unterschritten werden. Geflügel Schweine Der erforderliche Mindestabstand wird nicht direkt aus den Tierplatzzahlen (TPL) ermittelt, sondern nach Umrech-nung der TPL in Großvieheinheiten (GV-Wert). 1 GV entspricht 500 kg Lebendgewicht TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u Folie 18

19 218,5 GV Besondere Regelungen für Anlagen zum Halten und zur Aufzucht
von Nutztieren ( Pkt TA-Luft ) Beispiel: Schweinzuchtanlage mit 420 Sauen 50 Sauen m. Ferkeln 500 Mastschweinen (110kg) 250 Ferkeln 420 TPL x 0,30 = 126,0 GV 50 TPL x 0,40 = 20,0 GV 500 TPL x 0,13 = 65,0 GV 250 TPL x 0,03 = 7,5 GV 218,5 GV TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u Folie 19

20 Besondere Regelungen für Anlagen zum Halten und zur Aufzucht
von Nutztieren ( Pkt TA-Luft ) Bei einem Tierlebendbesatz dieser Anlage von 218 GV ist somit ein Mindestabstand von ca. 290 m zur nächsten Wohnbebauung einzuhalten. Für Anträge auf Neugenehmigung einer Tierhaltungsanlage (§4 BImSchG) ist der Mindestabstand nach TA Luft maßgeblich. Im Falle einer wesentl. Änderung einer bestehenden Anlage (§16 BImSchG) können Minderungen entspr. VDI 3471, 3472 zugelassen werden. Hinweis: Bei der Errichtung der Anlagen soll gegenüber stickstoff-empfindlichen Pflanzen (z.B. Baumschulen, Kulturpflanzen) und Ökosystemen (z.B. Heide, Moor, Wald) i.d.R. ein Mindestabstand von 150 m nicht unterschritten werden TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u Folie 20

21 Weitere Umrechnungsschlüssel zur Berechnung Halten und zur Aufzucht
von Nutztieren, in der TA Luft nicht genannt werden Rinder Kühe und Rinder über 2 Jahre 1,2 Weibliche Rinder 1-2 Jahre 0,6 Männliche Rinder 1-2 Jahre 0,7 Weibliche Rinder 0,5-1 Jahr 0,4 Männliche Rinder 0,5-1 Jahr 0,5 Weibliche Rinder bis 6 Monate (Aufzucht) 0,19 Männliche Rinder bis 6 Monate (Mast) 0,3 Schweine Mastschweine (bis 115 kg) 0,14 Zuchtsauen mit Ferkeln (Ferkel 1,4 bis 13,4 kg) 0,45 Aufzuchtferkel (6/8 bis 15 kg) 0,02 Aufzuchtferkel (13 bis 28 kg) 0,04 Schafe Schafe über 1 Jahr 0,1 Schafe bis 1 Jahr 0,05 Pferde Pferde über 3 Jahre 1,10 Pferde bis 3 Jahre 0,70 Ponys und Kleinpferde TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u Folie 21

22 Besondere Regelungen für Anlagen zum Halten und zur Aufzucht
von Nutztieren ( Pkt TA-Luft ) Der Mindestabstand kann unterschritten werden, wenn die Emissionen an Geruchs- stoffen durch primärseitige Maßnahmen gemindert werden oder das geruchsbeladene Abgas in einer Abgasreinigungseinrichtung behandelt wird (z.B. Biowäscher, Biofilter). Die durch die Minderung der Emissionen an Geruchsstoffen mögliche Verringerung des Mindestabstandes ist mit Hilfe eines geeigneten Modells zur Geruchsausbreitungs- rechnung (Immissionsprognose) gemäß TA Luft feststellen zu lassen. TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u Folie 22

23 Besondere Regelungen für Anlagen zum Halten und zur Aufzucht
von Nutztieren ( Pkt TA-Luft ) Bauliche und betriebliche Anforderungen (Pkt a – n): Management - Größtmögliche Sauberkeit und Trockenheit im Stall und der Außenbereiche - Ausreichende Mengen an trockener und sauberer Einstreu Fütterung/Tränketechnik - an den Nährstoffbedarf der Tiere angepasste Fütterung - Bemessung der Futtermengen so, dass möglichst wenig Reste im Stall verbleiben; abgeschlossene Lagerung geruchsintensiver Futtermittel Verlustarme Tränketechnik Stallklima - Optimales Stallklima; Auslegung von Zwangslüftungsanlagen nach DIN bei Unterflurabsaugung 50 cm Freiraum zwischen Betonrosten und Gülleoberfläche - Bei zwangsbelüfteten Ställen ist die Art und Weise der Abluftführung im Einzelfall an den Bedingungen des Standortes auszurichten Entmistung/Mistlagerung - kontinuierliche Gülleabfuhr aus dem Stall oder in kurzen Zeitabständen, Geruchs- verschluss zwischen Stall und Güllebehälter Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger von mindestens 6 Monaten Abdeckung von Flüssigmistbehältern mit einen Emissions-minderungsgrad von 80%, TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u Folie 23

24 Besondere Regelungen für Anlagen zum Halten und zur Aufzucht
von Nutztieren ( Pkt TA-Luft ) Quellen zur Ermittlung des Standes der Technik: - TA Luft - BVT–Merkblatt - Best verfügbare Technik in der Intensivtierhaltung 75/ (Schweine- und Geflügelhaltung) - VDI Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine - VDI Emissionsminderung Tierhaltung - Geflügel - VDI 3434 E Emissionsminderung Tierhaltung (im Entwurf) - KTBL Nationaler Bewertungsrahmen Tierhaltungsverfahren TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u Folie 24

25 Wirkungen durch Luftverunreinigungen
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umweltein- Wirkungen durch Luftverunreinigungen Ermittlung und Bewertung von Immissionen auf den Menschen Ermittlung und Bewertung von Immissionen auf die Vegetation - Gerüche - Staub (Schwebstaub / -niederschlag) - Keime - Ammoniak - Stickstoffdeposition Gerüche - keine Grenzwerte festgelegt Abstandskurve in Abhängigkeit des GV-Besatzes, bei Unterschreitung ggf. Sonderfallbetrachtung / Immis- sionsprognose – Berücksichtigung der Richtwerte nach Thür. GIRL Staub - 40 µg /m³ - PM 10 (Jahresmittel) - 0,35 g/m²∙d (Jahresmittel) Keime - die Möglichkeiten, die Emissionen an Keimen und Endotoxinen durch den SdT entspr. Maßnahmen zu ver- mindern, sind zu prüfen Ammoniak - keine NH3-Grenzwerte festgelegt Abstandskurve bzw. Berechnungs- formel u. Ammoniakemissionsfak- toren für die einzelnen Tierarten zur Berechnung der jährl. NH3-Emission  Ermittlung des Mindestabstandes zu empfindlichen Pflanzen und Ökosystemen Stickstoffdeposition - Kriterium ist die Belastungsstruk- tur – Überschreitung der Viehdichte von 2 GV je ha Landkreisfläche TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u Folie 25

26 Wirkungen durch Luftverunreinigungen
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umweltein- Wirkungen durch Luftverunreinigungen Abstandsregelung nach Anh.1 TA Luft Ermittlung des Mindestabstandes zu empfindlichen Ökosystemen im Hinblick auf die Anforderungen der Nr. 4.8 Der Mindestabstand kann auch rechnerisch ermittelt werden: Xmin = F ∙ Q F = m²∙a/Mg Q - jährl. NH3-Emission Hinweis: Die Emissionsfaktoren zur Ermittlung der jährlichen Ammoniakemissionen stehen in Tab. 11 der TA Luft TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u Folie 26

27 Wirkungen durch Luftverunreinigungen
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umweltein- Wirkungen durch Luftverunreinigungen Beispiel: Schweinzuchtanlage mit 420 Sauen 50 Sauen m. Ferkeln 500 Mastschweinen (110kg) 250 Ferkeln 470 TPL x 7,29 = 3426,3kg/a 500 TPL x 3,64 = 1820,0kg/a 5246,3kg/a Auszug Tabelle 11 TA Luft: Mastschweine (Zwangslüftung,Flüssigmistverfahren) – 3,64 kg/TPL •a Ferkelerzeugung (Zuchtsauenhaltung) – 7,29 kg/TPL •a 5,2463 Mg/a x m²∙a/Mg = 467,55 m TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u Folie 27

28 - Unterschreitung des ermittelten Mindestabstandes und
Abstandsregelung und Abschätzung über die Belastungsstruktur dienen der Verwaltungsvereinfachung; sollen helfen, die „kritischen“ Fälle von den „unkritischen“ zu trennen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für schädliche Auswirkungen durch Ammoniakimmissionen und Stickstoffdeposition auf empfindliche Pflanzen und Ökosysteme sind detaillierte Untersuchungen in Form von Ausbreitungsrechnungen nach Anh. 3 TA Luft erforderlich: - Unterschreitung des ermittelten Mindestabstandes und - Vorhandensein empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme innerhalb der Abstandskurve Das Vorhaben kann zugelassen werden, wenn in der Ammoniakimmissions- prognose nachgewiesen wird, dass: - an keinem maßgeblichen Beurteilungspunkt durch die Zusatzbelastung der Wert 3 µg/m³ überschritten wird, - an keinem Beurteilungspunkt durch die Gesamtbelastung der Wert 10 µg/m³ überschritten wird. Hinweis: Auf Grund unterschiedlicher Wirkungspfade sind NH3-Immissionen bzw. Stickstoffeinträge getrennt zu beurteilen. TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u Folie 27


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