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Offenes Diskussionsforum vszgb 23. März 2012, Rothenthurm

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Präsentation zum Thema: "Offenes Diskussionsforum vszgb 23. März 2012, Rothenthurm"—  Präsentation transkript:

1 Offenes Diskussionsforum vszgb 23. März 2012, Rothenthurm
Anhörung Kantonale Bürgerrechtsverordnung 23. März 2012 Offenes Diskussionsforum vszgb

2 Totalrevision kantonale Bürgerrechtsverordnung
Landammann Armin Hüppin, Departementsvorsteher Rückblick und Ausblick Albert Steger, Abteilungsleiter Personenstand/Bürgerrecht Ausgangslage Grundzüge der Verordnung Fragerunde Dr. Urs R. Beeler, Rechts- und Beschwerdedienst 23. März 2012 Offenes Diskussionsforum vszgb

3 Offenes Diskussionsforum vszgb
Rückblick Deutliche Annahme des neuen Bürgerrechtsgesetzes (KBüG) am 27. November 2011 durch die Stimmberechtigten Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragt worden Zu regeln galt es insbesondere: Eignungsanforderungen für eine Einbürgerung Inhalt der Charta Einzelheiten des Verfahrens Einzureichende Unterlagen Alle Ausführungsbestimmungen zum kant. BüG wurden in der neuen kant. Bürgerrechtsverordnung zusammengefasst 23. März 2012 Offenes Diskussionsforum vszgb

4 Offenes Diskussionsforum vszgb
Rückblick Im Dezember 2011/Januar 2012 wurden bei den Departementen und der Staatskanzlei das Mitberichtsverfahren zur kBüV durchgeführt Diese Mitberichte wurden in den Vernehmlassungsentwurf und in den Erläuterungsbericht einbezogen Mit Beschluss des Regierungsrats vom 14. Februar 2012 wurde das Departement des Innern ermächtigt den Entwurf der neuen kant. BüV in die Vernehmlassung zu geben 23. März 2012 Offenes Diskussionsforum vszgb

5 Offenes Diskussionsforum vszgb
Ausblick Frist zur Eingabe Ihrer Stellungnahmen bis am 30. April 2012 Auswertung der Anhörung Mai/Juni 2012 Antrag an den Regierungsrat vor den Sommerferien 2012 Behördenschulung am 7. November 2012 in Schwyz Inkrafttreten: 1. Januar 2013 23. März 2012 Offenes Diskussionsforum vszgb

6 Offenes Diskussionsforum vszgb
Ausgangslage Zustimmung der Stimmberechtigten zum neuen Bürgerrechtsgesetz Auftrag des Regierungsrates zum Vollzug des Gesetzes Ausarbeitung einer neuen Vollzugsverordnung durch das Departement des Innern Ermächtigung des Regierungsrates an das Departement des Innern den Entwurf der Vollzugsverordnung in die Vernehmlassung zu geben Auswertung der Anhörung durch das Departement des Innern Antrag des Departement des Innern an den Regierungsrat zur Genehmigung der neuen Bürgerrechtsverordnung Inkrafttreten 1. Januar 2013 23. März 2012 Offenes Diskussionsforum vszgb

7 Grundzüge der neuen Verordnung
Regelt die Zuständigkeiten zwischen Bund, Kanton und den Gemeinden Schaffung einer Einbürgerungsbehörde; Empfehlung: Einsetzung auf den 1. Juli 2012 Neuer Verfahrensablauf bei den ordentlichen Einbürgerung: Gemeinde – Bund – Kanton Gemeinde erster Ansprechpartner für die Gesuchsteller/innen Beratung der Gesuchsteller/innen, Verfahrensleitung, Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen Erleichterungen des Verfahrens zwischen Gemeinden, Kanton und Bund (Verfahrensstraffung) 23. März 2012 Offenes Diskussionsforum vszgb

8 Neuer Ablauf des Einbürgerungsverfahrens
Gemeindebürgerrecht Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung Kantonsbürgerrecht 23. März 2012 Offenes Diskussionsforum vszgb

9 Grundzüge der neuen Verordnung
Einheitliche und kostendeckende Gebühren Erlass von kommunalen Gebührenordnungen / Genehmigung durch den Regierungsrat Es werden klare Bedingungen für den Erwerb des Bürgerrechts in Kanton und Gemeinde gesetzt: Ausreichende schriftliche und mündliche Deutschkenntnisse Gesellschaftliche und politische Grundkenntnisse Geordnete finanzielle Verhältnisse Tadelloser strafrechtlicher Leumund Beachtung der Rechtsordnung / Unterzeichnung einer Charta 23. März 2012 Offenes Diskussionsforum vszgb

10 Grundzüge der neuen Verordnung
Gesuchseinreichung inkl. der beizubringenden Unterlagen bei der jeweiligen Einbürgerungsgemeinde dh. Wohngemeinde; mittels einheitlichem amtlichem Formular (Abgabe durch Kanton) Kopie des Gesuchsformulars an das Departement des Innern Pflicht zur Publikation im Amtsblatt und im ortsüblichen Publikationsorgan Verpflichtung zur persönlichen Anhörung Vorgängige Aufnahme in „Infostar“ beim zuständigen Zivilstandsamt 23. März 2012 Offenes Diskussionsforum vszgb

11 Grundzüge der neuen Verordnung
Nach wie vor erteilt der Kantonsrat das Kantonsbürgerrecht Sind Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht erteilt, und liegt die eidg. Einbürgerungsbewilligung vor, wird die Einbürgerung rechtskräftig Mit der Feststellung der Rechtskraft der Einbürgerung können die erforderlichen zivilstandsamtlichen Eintragungen im Infostar vorgenommen werden Der Regierungsrat stellt den Neubürgern die Bürgerrechtsurkunde aus 23. März 2012 Offenes Diskussionsforum vszgb

12 Grundzüge der neuen Verordnung / Inkraftsetzung
Vorgesehenes Inkrafttreten der Bürgerrechtsgesetzgebung auf den 1. Januar 2013 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens müssen bei allen hängigen Gesuchen die neuen Voraussetzungen erfüllt sein Keine Übergangsbestimmungen 23. März 2012 Offenes Diskussionsforum vszgb

13 Totalrevision Kantonale Bürgerrechtsverordnung (kBüV)
Sie fragen …….. …….. wir antworten. Danke! 23. März 2012 Offenes Diskussionsforum vszgb

14 Fragen aus den Gemeinden
Zu § 3 / Zuständigkeit Departement des Innern Sind von Seiten des Departementes des Innern jährliche Informationsveranstaltungen für Einbürgerungskandidaten geplant? Das ordentliche Einbürgerungsverfahren bleibt trotz Wegfall der Gemeindeversammlung komplex (dreistufig). Neu müssen sich die Gesuchsteller auch vor Gesuchseinreichung um einen Nachweis ihrer Sprachkenntnisse kümmern. Die Gemeinden werden wahrscheinlich ständig mit solchen Fragen konfrontiert. Es wäre sicher sinnvoll, wenn diese Informationen koordiniert weiter gegeben würden. Zu § 4 / Erhebungsberichte Wie weiss die Polizei, welche Auskünfte sie für die Einbürgerungsbehörden einholen muss? Kann dies jede Einbürgerungsbehörde selber bestimmen? Hat die Polizei Einblick in die Datenbanken, ob Strafverfahren gesamtschweizerisch hängig sind? Anmerkung: Gemäss unserer jetzigen Erfahrung arbeiten alle Polizeistellen anders. Anscheinend arbeiten auch alle Kantone mit einem anderen Computersystemen zur Erfassung der Straftaten. Zu § 5 Abs. 3 lit. d Deutschkenntnisse Wozu soll lit. d gut sein ? Handelt es sich hier um eine Ausnahmesituation und wenn ja, an welche konkret hat der Regierungsrat gedacht ? Zuständig für die Beurteilung der Deutschkenntnisse sollte doch die Einbürgerungsbehörde sein. 23. März 2012 Offenes Diskussionsforum vszgb

15 Fragen aus den Gemeinden
Zu § 6 Abs. 3 / Nachweis von Grundkenntnissen Im Gesetz sind keine Erleichterungen für bestimmte Gruppen vorgesehen. Warum wird mit diesem Paragrafen eine Ungleichbehandlung eingeführt? Beispiel: Ein deutscher Staatsangehöriger hat keine schweizerischen Schulen besucht, muss aber beweisen, dass er sich in der Gemeinde Arth und politisch im Kanton Schwyz auskennt. Wenn aber ein jugendlicher Kosovare die Volksschule in einem anderen Kanton besucht und später in die Gemeinde Arth zieht, erhält er einen „Blankocheck“, obwohl er in der Schule sicher nichts über die politischen Rechte im Kanton Schwyz und die Besonderheiten in der Gemeinde Arth gelernt hat. Zu § 7 Abs. 1 a) / Betreibungsregister Warum wird nur das Betreibungsregister von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Versicherungen berücksichtigt? Muss der Gesuchsteller sich nur gegenüber dem Staat korrekt verhalten und nicht auch seinen Mitbürgern gegenüber? Bisher wurde bei der „Erklärung der Rechtsordnung“ kein Unterschied gemacht. Zu § 7 Finanzielle Verhältnisse lit. c: Ist uns nicht klar. Wir sehen darin einen Widerspruch. Das verstehen wir so, dass der Bürgerrechtsbewerber in den letzten fünf Jahren überhaupt keine wirtschaftliche Hilfe bezogen haben darf, auch wenn er die wirtschaftliche Hilfe wieder zurückbezahlt hat. Sobald er in den letzten fünf Jahren wirtschaftliche Hilfe bezogen hat, liegen keine geordneten finanziellen Verhältnisse mehr vor. lit. d: Wie wird das konkret überprüft ? 23. März 2012 Offenes Diskussionsforum vszgb

16 Fragen aus den Gemeinden
Zu § 8 / Leumund Warum wurde das Sozialverhalten der Kinder in der Schule nicht berücksichtigt? Kinder können noch keine Strafregistereinträge haben, gemäss Bundesgerichtsurteil ist deshalb die Beurteilung des Verhaltens in der Schule zulässig. Zu § 8 Abs. 1 lit. c Leumund Was bedeutet „mehrere Verurteilungen“ ? Reichen zwei Verurteilungen innert fünf Jahren aus oder müssen es drei sein ? Zu § 12 / Unterlagen Was geschieht, wenn die Gesuchsteller die Unterlagen nicht vollständig einreichen? Wie oft muss gemahnt werden? Warum wurde auf einen konkreten Passus bezüglich der Mitwirkungspflicht verzichtet? Gemäss den jetzigen Erfahrungen reichen viele Gesuchsteller die Unterlagen unvollständig ein. Es wäre hilfreich, für alle Gemeinden einheitliche Grundsätze zu haben, wie bei unvollständigen Gesuchseinreichungen verfahren wird (z.B. auch Nichteintretensentscheid). Zu § 13 Abs. 2 / Nichteintreten Was genau ist mit „nicht eintreten“ gemeint? Muss die Einbürgerungsbehörde jeweils einen Nichteintretensentscheid mit Rechtsmittelbelehrung fällen? Zu § 13 Abs. 2 Publikation Kann sich der Bürgerrechtsbewerber gegen den Nichteintretensentscheid der Einbürgerungskommission irgendwie wehren ? Kann der Bürgerrechtsbewerber den Entscheid mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde i.S.v. § 13 Abs. 1 KBüV ans Verwaltungsgericht weiterziehen ? 23. März 2012 Offenes Diskussionsforum vszgb

17 Fragen aus den Gemeinden
zu § 14 Abs. 1 / Anhörung Wie ist dieser Absatz gemeint? Es gibt Gemeinden, welche alle Gesuchsteller, insbesondere die Ehepartner, einzeln anhören. Andere wie die Einbürgerungskommission Arth führten bisher die Gespräche mit allen Familienmitgliedern gemeinsa Zu § 14 Abs. 1 Anhörung Bis zu welchem Altersjahr ist man ein Kleinkind ? Zu § 14 Abs. 3 / Nachträgliche Stellungnahme Wie lange nach einer Anhörung hat ein Gesuchsteller Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen? Muss die Einbürgerungsbehörde jeweils bis zu ihrer nächsten Sitzung warten, ob eine Stellungnahme kommt und kann dann erst an der nächsten Sitzung eine defintive Entscheidung treffen? Dieser Passus widerspricht der bisherigen Praxis. Die Einbürgerungskommission hat jeweils sofort eine Entscheidung gefällt und nur bei Unklarheiten gewartet. Der Gesuchsteller würde nach unserem jetzigen Verfahren die Einwände für eine schriftliche Stellungnahme vor der Anhörung erhalten und könnte sich an der Anhörung nochmals äussern. Mit diesem Passus entsteht ein bürokratischer Aufwand (warten und nochmals behandeln). 23. März 2012 Offenes Diskussionsforum vszgb

18 Fragen aus den Gemeinden
Gegenwärtig haben wir Gesuche für die Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung zu behandeln, die nur den Status F (vorläufig aufgenommen) und Status B (Aufenthalter) haben. Wir haben diese Gesuchsteller nun zu einer Befragung per 27. März 2012 eingeladen. Sicherlich werden diese Personen fragen, wie es nun mit deren Verfahren weitergeht? Der Gesuchsteller ist seit mehr als fünf Jahren im Kanton Schwyz wohnhaft. Nach altem Gesetz sind die Wohnsitzerfordernisse erfüllt. Nach neuem Gesetz muss der Gesuchsteller jedoch fünf Jahre ununterbrochen in der selben Gemeinde wohnhaft sein(§3 kBüG): Diese Voraussetzung erfüllt der Gesuchsteller jedoch nicht. Diese laufenden Gesuche müssten gemäss nach alten Gesetz (Vertrauensschutz = Das neue Gesetz darf sich nicht negativ für die aktuellen Gesuchsteller, die sich im laufenden Verfahren befinden, auswirken)behandelt werden? 23. März 2012 Offenes Diskussionsforum vszgb


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