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VIII. Kollektivvertrag

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Präsentation zum Thema: "VIII. Kollektivvertrag"—  Präsentation transkript:

1 VIII. Kollektivvertrag
Behördliche Normsetzung bei Fehlen von KV tritt an die Stelle eines KV Normen von Verwaltungsbehörden Satzung  eine Erstreckung von Rechtswirkungen eines KV auf Arbeitsverhältnisse in kollektivvertraglosen Wirtschaftszweigen  der KV gilt für AG, die nicht gem. § 8 ArbVG kollektivvertragsangehörig sind  dieselben Rechtswirkungen wie im unmittelbarem Geltungsbereich § 19 ArbVG Satzungserklärung des BEA  Verordnung Beendigung : KV bricht Satzung WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

2 VIII. Kollektivvertrag
wenn der zugrunde liegende KV erlischt keine Nachwirkung Mindestlohntarif setzt Mindestentgelte und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen fest § 22 (1) ArbVG verwaltungsbehördliche Rechtsetzung  Verordnung kollektivvertragsfähige Körperschaft auf AG – Seite sowie eine Satzung müssen fehlen (materielle Voraussetzungen) Mindestlohntarif ist relativ zwingend (Günstigkeitsprinzip) „KV und Satzung brechen Mindestlohntarif“, außerdem wird der Mindestlohntarif nur durch Aufhebung durch Antrag der kollektivvertragfähigen Körperschaft der AN beendet entfaltet Nachwirkung § 24 (4) ArbVG (wie bei KV) WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

3 VIII. Kollektivvertrag
Lehrlingsentschädigung Lehrling hat Anspruch auf eine Entschädigung § 17 (1) ArbVG  Verordnung des BEA auf Antrag einer kollektivvertrags- fähigen Körperschaft (bei Fehlen eines KV) KV verdrängt Lehrlingsentschädigung immer; Satzung nur wenn sie die Lehrlingsentschädigung selbst regelt  entfaltet Nachwirkung Heimarbeitstarif  Verordnung keine Nachwirkung kollektivvertragsfähigen Körperschaften können Gesamtverträge abschließen (§ 43 HeimAG); WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

4 IX. Betriebsvereinbarung
Befugnisse der Arbeitnehmerschaft Mitwirkungsrechte ieS Recht auf Information allg. und spezielles Informationsrecht Anhörungsrecht Beratungsrecht Mitbestimmungsrechte Einspruchsprinzip vs. Zustimmungsprinzip paritätisches vs. ungleichgewichtiges Stimmrecht WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

5 IX. Betriebsvereinbarung
Zwingende Mitbestimmung ohne Rechtschutz zur Rechtswirksamkeit einer geplanten Maßnahme wird die Zustimmung des BR benötigt verweigert der BR die Zustimmung kann er die Maßnahme endgültig verhindern (kein Rechtschutz) der Betriebsinhaber kann auch die Maßnahme nicht durch Weisung bzw. Einzelvereinbarung mit den AN herbeiführen (Unterlassungsanspruch des BR bzw. des betroffenen AN, wenn der AG die Maßnahme trotzdem durchführt) zwingende Mitbestimmung ohne Rechtsschutz  §§ 96, 102 ArbVG WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

6 IX. Betriebsvereinbarung
Zwingende Mitbestimmung mit Rechtschutz die Verweigerung der Zustimmung/Erhebung eines Einspruches kann einer behördlichen Nachprüfung unterzogen werden Behörde/Gericht kann die fehlende Zustimmung ersetzen zwingende Mitbestimmung mit Rechtschutz  §§ 96a, 101 ArbVG Erzwingbare Mitbestimmung kommt keine Einigung zwischen BR und Betriebsinhaber zustande kann die Schlichtungsstelle eine eigene Entscheidung treffen der Spruch der Schlichtungsstelle gilt als Betriebsvereinbarung Schlichtungsstelle  unabhängige kollegiale Verwaltungsbehörde mit richterlichem Einschlag (Art. 20 (2) B-VG) WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

7 IX. Betriebsvereinbarung
Schlichtungsstelle muss innerhalb der Anträge der Parteien entscheiden die Entscheidung der Schlichtungsstelle ergeht in Bescheidform gegenüber den betroffenen AN ist sie eine Verordnung mit den Rechtswirkungen einer Betriebsvereinbarung erzwingbare Mitbestimmung  § 97 (1) Z 1-6a ArbVG allgemeine Befugnisse selbstständige Überwachungsbefugnisse § 89 ArbVG allgemeine Interventions-, Informations- und Beratungsrechte §§ ArbVG Recht auf Gehör, Beratungs- und Informationsrechte in Fragen des Arbeitschutzes § 92a ArbVG Errichtung von Wohlfahrtseinrichtungen der AN § 93 ArbVG WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

8 IX. Betriebsvereinbarung
Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten Mitwirkung in betriebseigenen Einrichtung Berufsausbildungs- und Schulungseinrichtungen § 94 (6) ArbVG betriebliche Wohlfahrtseinrichtungen § 95 ArbVG Zustimmungspflichtige Maßnahmen betriebliche Disziplinarordnung § 96 (1) Z 1 ArbVG Personalfragebögen § 96 (1) Z 2 ArbVG Kontrollmaßnahmen, Kontrollsysteme und Personalinformationssysteme § 96 (1) Z 3 ArbVG Leistungslöhne § 96 (1) Z 4 ArbVG WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

9 IX. Betriebsvereinbarung
erzwingbare Mitbestimmung allgemeine Ordnungsvorschriften § 97 (1) Z 1 ArbVG Arbeitszeitverteilung § 97 (1) Z 2 ArbVG Modalitäten der Lohnzahlung § 97 (1) Z 3 ArbVG Benutzungsvorschriften von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln § 97 (1) Z 6 ArbVG Nachtarbeit § 97 (1) Z 6a ArbVG Mitwirkung in personellen Angelegenheiten Einstellung von AN § 99 ArbVG Versetzung von AN § 101 ArbVG Beförderungen § 104 ArbVG WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

10 IX. Betriebsvereinbarung
Auflösung des Arbeitsverhältnisses §§ 104a – 107 ArbVG Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten Informationsrecht, Intervention und Beratung nach § 108 ArbVG Betriebsänderungen iSd § 109 (1) ArbVG  bringt eine Betriebsänderung wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der AN mit sich, so kann eine Betriebsvereinbarung (Sozialplan) geschlossen werden der Sozialplan unterliegt der erzwingbaren Mitbestimmung §§ 97 (1) Z 4 iVm 109 (3) ArbVG WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

11 IX. Betriebsvereinbarung
Inhalt eines Sozialplans kann sein, was nachteilige Folgen von Betriebsänderung ausgleicht z.B. Umschulungsmaßnahmen, Wiedereinstellungsklauseln, Entschädigungen etc. Sozialplanansprüche die zur Insolvenz führen oder während eines anhängigen Insolvenzverfahren begründet werden, sind nichtig  der BR kann auch gegen eine geplante Betriebsänderung (iSd §109 ArbVG) Einspruch erheben § 111 ArbVG nur bei Betrieben mit min. 200 oder Unternehmen mit min. 400 dauernd beschäftigten AN der Einspruch des BR ist ein suspensives Veto von 4 Wochen wenn eine Betriebsstilllegung geplant ist WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

12 IX. Betriebsvereinbarung
Aufruf einer Schlichtungskommission nur möglich, wenn sich die Streiteile dem Spruch der Kommission unterwerfen Mitwirkung im Aufsichtsrat § 110 ArbVG die Arbeitnehmerschaft stellt ein Drittel der Aufsichtsratmitglieder die Mitwirkung ist auf die Gesellschaftsformen des § 110 (5) ArbVG beschränkt WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

13 IX. Betriebsvereinbarung
Betriebsvereinbarungsrecht Instrument der kollektiven Rechtsgestaltung werden zwischen BR (Betriebsausschuss, Zentralbetriebsrat) und dem Betriebsinhaber abgeschlossen Betriebsvereinbarungen (BV) sind nur in gesetzlich oder kollektivvertraglich zugewiesenen Angelegenheiten möglich und müssen schriftlich abgeschlossen werden § 29 ArbVG Publikation der BV hat konstitutive Wirkung eine BV kann auch durch Entscheid der Schlichtungsstelle zustande kommen (  Bescheid, der für die AN wie eine VO wirkt) WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

14 IX. Betriebsvereinbarung
Rechtswirkungen der BV unmittelbar rechtsverbindlich relativ zwingende Wirkung  Günstigkeitsprinzip verstößt die BV gegen einen KV oder Gesetz (Stufenbau der Rechtsordnung) ist die BV nichtig bei Kollision von BV gelten die allgemeinen Derogationsprinzipien Beendigung und Nachwirkung von BV zwingende BV können fristlos schriftlich gekündigt werden § 96 (2) ArbVG WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

15 IX. Betriebsvereinbarung
fakultative BV können unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Kalendermonats gekündigt werden § 32 (1) ArbVG erzwingbare BV können nicht gekündigt werden, sondern nur einvernehmlich bzw. von der Schlichtungsstelle aufgehoben oder geändert werden Nachwirkungen entfalten nur fakultative BV, wenn diese gekündigt werden § 32 (3) ArbVG die Nachwirkung gilt nicht für neu eintretende AN und wird durch jede nachfolgende BV oder Einzelvereinbarung beendet WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

16 IX. Betriebsvereinbarung
freie Betriebsvereinbarungen wenn die kollektivvertraglichen/gesetzlichen Regelungsbefugnisse für BV überschritten werden, entsteht keine gültige BV (unzulässige BV)  die Bekanntgabe an den AN ist als Vertragsschablone zur einzelvertraglichen Ergänzung gem. § 863 ABGB zu werten schlüssige Zustimmung des AN genügt Ausnahme: freie BV benachteiligt den AN ausschließlich vertrauten die abschließenden Parteien darauf eine gültige BV abzuschließen, so sollen auch die Bedingungen des gesetzlichen Betriebsvereinbarungsrechts Inhalt der Vertragsergänzung werden (Kündigung, Nachwirkung etc.) WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold


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