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Neuerungen im Zahlungsverkehr für Deutschland und Europa

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Präsentation zum Thema: "Neuerungen im Zahlungsverkehr für Deutschland und Europa"—  Präsentation transkript:

1 Neuerungen im Zahlungsverkehr für Deutschland und Europa
Herausforderung und Chance Informationen für Vereine Stand Januar 2013

2 Agenda Allgemeine Informationen und aktueller Stand SEPA-Überweisung
SEPA-Lastschriften SEPA-Basis-Lastschriften (= Standard) ( SEPA-Firmen-Lastschriften ) Umgang in der Praxis / Handlungsempfehlungen

3 Was ist SEPA? SEPA steht für „Single Euro Payments Area“
Verschmelzung des Inlands-Zahlungsverkehrs und des EU-Zahlungsverkehrs SEPA löst die nationalen Verfahren ab  SEPA betrifft alle! Betrifft: Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen Betrifft nicht: Schecks, Wechsel, Geldwechselgeschäfte, Wertpapier Abwicklungssysteme Ein Format Europaweit transparente Preise Festgelegte Fristen / Laufzeiten Einheitlicher Rechtsrahmen Einheitliche grenzüberschreitende Lastschrift in Europa

4 Gültigkeitsbereich SEPA
32 Staaten Alle 17 Euro-Staaten 10 EU-Mitglieder (ohne Euro-Bargeld) Norwegen, Island, Liechtenstein, Monaco* sowie die Schweiz* * Teilnahme an SEPA aber keine Umsetzung der einheitlichen ZV-Richtlinie

5 SEPA-Zeitplan Januar 2008 Einführung SEPA-Überweisung November 2009
Einführung SEPA-Lastschrift November 2010 Alle Banken der €-Zone müssen SEPA-Basis-Lastschriften akzeptieren 9. Juli 2012 Umdeutungsmöglichkeit für Einzugsermächtigungen 1. Februar 2014 Ablösung der nationalen Verfahren

6 Generelle Vorteile Vereinheitlichung und Verkürzung von Fristen
Europaweit transparente Preise Einheitlicher europäischer Rechtsrahmen (Ausnahme: Schweiz, Monaco) Risikoreduktion durch Insolvenzfestigkeit der SEPA-Lastschrift und Unwiderrufbarkeit von Aufträgen Effektiveres Liquiditätsmanagement möglich Reduktion von Bankverbindungen im europäischen Zahlungsverkehr Unwiderrufbarkeit: Ein einmal erteilter Auftrag kann nicht widerrufen werden Rechtsrahmen: Payment Services Directive PSD – Schweiz nimmt nicht teil! Auswirkungen: Unwiderrufbarkeit von Aufträgen gilt nicht Insolvenz: Alte Regelung: LS-Rückgabe durch Insolvenz-Verwalter auch ohne sachliche Einwendungen; 6-Wochen-Frist bei quartalsmäßigem Rechnungsabschluss führt zu Schwebezustand von 4,5 Monaten Neue Regelung: Feste Rückgabefrist von 8 Wochen, Anspruch des Zahlers fällt nicht in Insolvenzmasse Die Angabe des Fälligkeitsdatums bei SEPA-LS ermöglicht eine exakte Disposition und Liquiditätsplanung

7 Agenda Allgemeine Informationen und aktueller Stand SEPA-Überweisung
SEPA-Lastschriften SEPA-Basis-Lastschriften SEPA-Firmen-Lastschriften Umgang in der Praxis / Handlungsempfehlungen

8 SEPA-Überweisung (SEPA Credit Transfer, SCT)
Einführung Januar 2008 hat die EU-Standardüberweisung abgelöst beleghafte und beleglose Einreichung möglich Ausführungsfrist max. 1 Bankarbeitstag (seit ) keine Betragsgrenze IBAN & BIC ersetzen Konto-Nr. & BLZ (Übergangsfrist für Verbraucher bis zum ) „IBAN only“ im nationalen Zahlungsverkehr grundsätzlich kein Widerruf möglich AWV-Meldepflicht besteht unverändert für Beträge von mehr als € Bei Beleghafter Einreichung 1 weiterer Geschäftstag für Belegerfassung möglich Wegfall der EUR Grenze der EU-Standardüberweisung Aber: AWV-Meldepflicht besteht unverändert für Beträge > € + weitere Kriterien Und bei Beträgen > EUR kann Bepreisung durch Empfängerbank erfolgen, separate Ausweisung (nicht bei VR-Banken Im nationalen ZV reicht die Angabe der IBAN, die BIC wird bankseitig autom. Ergänzt. Im AZV BIC notwendig IBAN-Konverter festgelegte Rückgabegründe (techn. Fehler, …) AWV-Meldepflicht besteht unverändert für Beträge ab €, die gem. § 26 AWG in Verbindung mit §§ 59 ff. AWV bestimmte Kriterien erfüllen Für die „€uro-Überweisungen“ gilt analog der „EU-Standardüberweisungen“ die Meldung mit Formular „Z4“ (monatliche Meldung per Auflistung direkt an die Deutsche Bundesbank)  Auflieferung mit Vordruck „Z1“ entfällt Elektronische Meldung mit „Z4“ für SEPA-XML-Dateien im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung analog EU-Standardüberweisung möglich (vom Kunden direkt an die Deutsche Bundesbank, per Excel-Liste) Meldepflicht gilt auch für SEPA-Lastschriften Im XML-Datensatz gibt es keine Möglichkeit, analog zu DTAZV, Meldesätze in der Datei mitzugeben Ausführliche Informationen zur AWV-Meldepflicht finden Sie im Internet unter

9 IBAN und BIC* IBAN: DE ISO-Ländercode (2) Prüfziffer (2) „Bankleitzahl“ (8) Kontonummer (10) BIC: GENO DE XX XXX = Volksbank Raiffeisenbank eG Der Kontoauszug Ihrer Volksbank Raiffeisenbank enthält schon seit geraumer Zeit diese Angaben Auf Ihrer VR-BankCard (der „Scheckkarte“) stehen diese Angaben auf der Rückseite zwischen dem Magnet- streifen und dem Unterschriftsfeld * IBAN = International Bank Account Number / BIC = Bank Identifier Code

10 „IBAN only“ für DE-an-DE-Zahlungen
Im Privatkundenbereich wird eine generelle Nutzungsverpflichtung von IBAN und BIC als schwierig angesehen. Als Ausnahme ist geplant, dass Privatkunden bis Februar 2016 noch mit Kontonummer und Bankleitzahl agieren dürfen. Bei innerdeutschen Zahlungen kann ab Februar 2014 auf die Angabe des BIC verzichtet werden („IBAN only“) - dies gilt für alle Kundengruppen. Für grenzüberschreitende Zahlungen ist bis voraussichtlich Februar die zusätzliche Angabe des BIC erforderlich. Die Anpassungen von Belegen, Softwareprodukten und des Internet-Banking befinden sich in der Umsetzung.

11 Agenda Allgemeine Informationen und aktueller Stand SEPA-Überweisung
SEPA-Lastschriften SEPA-Basis-Lastschriften SEPA-Firmen-Lastschriften Umgang in der Praxis / Handlungsempfehlungen

12 SEPA-Lastschriftverfahren (SEPA Direct Debit)
SEPA-Basis-Lastschrift = altes Verfahren der „Einzugsermächtigung“ SEPA-Firmen-Lastschrift = altes Verfahren des „Abbuchungsauftrags“ Jeder Zahlungsempfänger benötigt eine Gläubiger-ID Einreichung nur noch beleglos möglich

13 Agenda Allgemeine Informationen und aktueller Stand SEPA-Überweisung
SEPA-Lastschriften SEPA-Basis-Lastschriften SEPA-Firmen-Lastschriften Umgang in der Praxis / Handlungsempfehlungen

14 SEPA-Basis-Lastschrift
0. Mandatseinholung Zahlungspflichtiger Zahlungsempfänger 1. Mandat 2. Vorabinformation 5. Belastungsbuchung 3. transaktions- und mandatsbezogene Daten Clearing und Verrechnung 0. Der Zahlungsempfänger legt dem Zahlungspflichtigen ein Mandat zur Unterschrift vor 1. Zahlungspflichtiger erteilt Zahlungsempfänger ein Mandat: Damit ist der Zahlungsempfänger ermächtigt, die Forderungen einzuziehen. Außerdem wird die Zahlstelle angewiesen, die eingehende Lastschrift einzulösen 2. Zahlungsempfänger sendet Voranzeige (Pre-Notification) an Zahlungspflichtigen. Sofern nichts anderes vereinbart, 14 Tage vor Fälligkeit, z. B. via Rechnung unter Nennung der jeweiligen Einzugsbeträge und Fälligkeitsdaten (Grund: Zahlungspflichtiger schafft notwendige Deckung auf seinem Konto an bzw. es können Unstimmigkeiten vorab geklärt werden) 3. Übermittlung der Lastschrift an erste Inkassostelle via Dateianlieferung oder demnächst Online-Erfassung 4. Weiterleitung aller Daten an die Zahlstelle durch die erste Inkassostelle. Bei - Erstlastschriften / Einmallastschriften bis spätestens „D-5“ (also 5 TARGET-Tage vor Fälligkeit) - Folgelastschriften bis spätestens „D-2“ (also 2 TARGET-Tage vor Fälligkeit) 5. Durchführung der Belastungsbuchung auf allen Konto in der Kette am Fälligkeitstag „D“ (an diesem Tag erfolgt auch der Zahlungsausgleich bei der ersten Inkassostelle). Vorher wurde ein „Vormerkposten“ gebildet 4. Weiterleitung aller Daten Bank des Zahlungspflichtigen Bank des Zahlungsempfängers

15 SEPA-Basis-Lastschrift
Muster-Mandat (SDD CORE) (Mandat = Ermächtigung/Auftrag/Weisung) Muster-Verein eV, Musterstr. 1, Bonn Gläubiger-ID DE99ZZZ Mandatsreferenz CB 2 SEPA-Lastschriftmandat Ich ermächtige den Muster-Verein eV, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von der Muster GmbH auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. _________________________________________________________ Name & Anschrift Kreditinstitut (Name und BIC) IBAN: DE _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ BIC: _______________________________ ___________________________________ Datum, Ort und Unterschrift 1. Daten des Gläubigers 2. Eindeutige Bezeichnung 3. Vorgegebener Mandatstext, zweifache Weisung 4. Daten des Zahlungspflichtigen Der Inhalt des „SEPA-Lastschrift-Mandats“ (Basis) bestimmt sich nach dem SEPA CORE Direct Debit Scheme Rulebook des EPC Vom EPC wurde der Inhalt des Mandats vorgegeben: - Bezeichnung als „SEPA-Lastschrift-Mandat“ - Rechtlich relevanter Text (vergleiche Muster) - Name, Adresse und Identifikation des Zahlungsempfängers (Gläubiger-ID) sowie Mandatsreferenznummer (max. 35 Stellen, frei belegbar) - Angabe, ob das Mandat für wiederkehrende Zahlungen oder eine einmalige Zahlung gegeben wird (generell im Mandatstext enthalten) - Name, Adresse, Kontoverbindung und Unterschrift des Kontoinhabers (händisch) Die vom Zahlungsempfänger individuell vergebene Mandatsreferenznummer bezeichnet in Verbindung mit der CI des Zahlungsempfängers das jeweilige Mandat eineindeutig, ist bis zu 35 alphanumerische Stellen lang und kann im Mandat enthalten sein oder dem Zahler nachträglich bekannt gegeben werden Mandat kann papierhaft oder elektronisch (e-Mandat als optionaler Service – derzeit in der genossenschaftlichen FinanzGruppe nicht umgesetzt) erteilt werden Ein Mandat kann für einen oder mehre Verträge erteilt werden, sofern das Belastungskonto identisch ist Informationen des Mandats werden mit jeder Lastschrift zwischen den beteiligten Prozesspartnern ausgetauscht Mandatsdaten können geändert werden, ohne dass das Mandat verfällt Zahlungspflichtiger kann das Mandat jederzeit widerrufen Mandat ist vom Zahlungsempfänger aufzubewahren Bank des Zahlungspflichtigen (Debtorbank) ist nicht verpflichtet, das Mandat zu prüfen Zivilrechtlich sind in Deutschland auch s mit einer qualifizierten elektronischen Signatur möglich, aber die SEPA-Verfahrensbeschreibungen sehen lediglich papierhafte Mandate sowie E-Mandate vor Vordruck Nr DG Verlag 8.09 bzw DG Verlag 1 Unterschiede zum „SEPA-Lastschrift-Mandat“ - Bezeichnung („SEPA-Firmenlastschrift-Mandat“) - SEPA-Firmenlastschrift-Mandat bezieht sich auf Unternehmenskonten - Keine Widerrufsmöglichkeit der erfolgten Lastschriftbuchung Der Inhalt des „SEPA-Firmenlastschrift-Mandats“ bestimmt sich nach dem SEPA B2B Direct Debit Scheme Rulebook des EPC: Vom EPC wurde der Inhalt des Mandats vorgebeben: - Bezeichnung als „SEPA-Firmenlastschrift-Mandat“ - Name, Adresse und Identifikation des Zahlungsempfängers (Gläubiger-ID) - Name, Adresse, Kontoverbindung und Unterschrift des Kontoinhabers Mandat kann papierhaft oder elektronisch erteilt werden Mandat ist von der Zahlstelle bei jeder Lastschrift zu prüfen Vordruck Nr DG Verlag bzw DG Verlag 1.10

16 SEPA-Basis-Lastschrift (SDD Core)
Zahlungspflichtiger ist spätestens 14 Tage vor Fälligkeit über Betrag und Termin zu informieren („Pre-Notification“) Vorgegebene Vorlagefristen (5 bzw. 2 Bankarbeitstage vor Fälligkeit) (Einreichungsfristen bei Ihrer Bank 6 bzw. 3 Bankarbeitstage) Rückgaben bis 8 Wochen durch Zahlungspflichtigen möglich bei autorisierten Mandaten Rückgaben bei nicht autorisiertem Mandat bis 13 Monate möglich Rückgaben: Ursprungsbetrag in Euro maßgeblich Seitens der Zahlstelle bis maximal 5 Tage nach dem Belastungsdatum aus bankfachlichen Gründen (in Praxis auf 4 Tage beschränkt) Vom Zahlungspflichtigen bis zu acht Wochen nach Belastung seines Kontos im Falle einer autorisierten Zahlung Vom Zahlungspflichtigen bis zu 13 Monate nach Belastung seines Kontos im Falle einer unautorisierten Zahlung Kundeneigene Referenz wird dem Auftraggeber in einem fest definierten Feld wieder angezeigt

17 Besteht Handlungsbedarf?
Zieht Ihr Verein Beiträge bereits per Lastschrift (DTA-Verfahren) ein? NEIN  kein Handlungsbedarf, es sei denn, Sie möchten die fälligen Mitglieds beiträge zukünftig per Lastschrift einziehen JA  dann muss dieses Verfahren spätestens zum auf das SEPA Verfahren umgestellt werden! Was muss berücksichtigt werden? Für die Verwendung von SEPA-Lastschriften benötigen Sie eine Gläubiger-ID Für die Vergabe dieser Gläubiger-ID ist in Deutschland die Bundesbank zuständig Die Vergabe erfolgt über Internet, näheres auf der nächsten Folie Vergabe einer Mandatsreferenz (z.B. Mitglieder-Nummer max. 35-stellig)

18 Aufbau der Gläubiger-Identifikationsnummer
Jeder Einreicher von Lastschriften benötigt eine Gläubiger-ID Vergabe in Deutschland durch die Deutsche Bundesbank unter Aufbau der Gläubiger-Identifikationsnummer Nationales Identifikationsmerkmal DE 78 ZZZ ISO-Ländercode Prüfziffer Individuell nutzbar Vergabe Gläubiger-Identifikationsnummer an Lastschrifteinreicher Die Vergabe der Gläubiger-ID ist je Land individuell geregelt Aufbau der ID in Deuschland: CI besteht aus 18 Stellen, „ZZZ“ kann durch den Kunden individuell belegt werde

19 Die Gläubiger-ID liegt vor, was folgt nun?
Grundsätzlich benötigt jeder Lastschrift-Einreicher (Creditor) vom Bezogenen (Debtor) ein SEPA-Lastschriftmandat Am trat jedoch die sog. „Umdeutungslösung“ in Kraft, die es Inhabern von Einzugsermächtigungen ermöglicht, diese mittels einfacher Mitteilung an den Bezogenen in ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat „umzuwandeln“ Wichtig ist, dass nur gültige Einzugsermächtigungen in SEPA-Mandate umgewandelt werden können, daher bietet sich hier die Chance, den Datenbestand an Einzugsermächtigungen zu überprüfen und zu aktualisieren (gültig ist eine Einzugsermächtigungen nur in Schriftform mit Unterschrift des Bezogenen) Im Zweifelsfall ist es besser, für einzelne Einzugsermächtigungen nicht die Umdeutungslösung zu wählen, sondern gleich ein neues SEPA-Mandat einzuholen.

20 SEPA-Basis-Lastschrift (SDD Core)
Umdeutungslösung Zielsetzung: Nutzung der vorhandenen, schriftlich vorliegenden Einzugsermächtigung als SEPA-Basis-Lastschriftmandat Statt der Einholung eines separaten Mandats hat ein Verein die Möglichkeit, Vereinsmitglieder schriftlich über den Wechsel von Einzugsermächtigungs- lastschriften auf SEPA-Basis-Lastschriften zu informieren (siehe auch S. 35) Das Schreiben muss folgende Angaben enthalten: Gläubiger-ID Mandatsreferenz Umstellungstermin Die Umdeutung in ein Mandat ist erfolgt, wenn der Zahlungspflichtige nicht widerspricht. Eine explizite Zustimmung des Zahlungspflichtigen ist nicht erforderlich Anpassungen im Kunde-Bank-Bereich Änderungen in den Einzugsermächtigungslastschriftbedingungen Änderungen in den SEPA-Basislastschrift-Bedingungen Anpassung in den Inkassobedingungen Anpassungen im Preis- und Leistungsverzeichnis Eine vorhandene Einzugsermächtigung gilt dann als Mandat, wenn der Kunde der Umdeutung nicht widerspricht Keine Notwendigkeit zur Einholung eines Kombimandats in der Übergangszeit (bis zur Migration der LS) Das „Unterschriftsdatum für das SEPA-Mandat“ (im SEPA-LS-Einzug ein Pflichtfeld) ist vom Einreicher dann selber zu definieren (das Datum muss nach dem Gültigkeitstermin der Umdeutungslösung und nach dem Datum des Schreibens des Einreichers an den Zahlungspflichtigen liegen) Insolvenzfestigkeit: Der (vorläufige) Insolvenzverwalter kann die durch Lastschrift des Gläubigers bewirkte Zahlungen rückgängig machen, selbst wenn der insolvente Schuldner keine sachlichen Einwendungen gegen die eingezogene Forderung hat Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist dabei nicht an die Sechs-Wochen-Frist gemäß Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken gebunden. Er kann auch nach Ablauf dieser Frist der Kontobelastung noch widersprechen Wird der Rechnungsabschluss - wie vielfach üblich - quartalsweise erteilt, kann sich der Schwebezustand, während dessen der Insolvenzverwalter widersprechen kann, faktisch auf einen Zeitraum von fast viereinhalb Monaten ausweiten Der Anspruch des Zahlers, gemäß § 675 x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB i. V. m. den geplanten Änderungen in den Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr im SEPA-Basislastschrift-Verfahren binnen acht Wochen ab Belastungsbuchung von seinem Kreditinstitut Erstattung des Zahlbetrages verlangen zu können, fällt in entsprechender Anwendung des § 377 Abs. 1 BGB nicht in die Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO) Die Inkasso-Vereinbarung mit Ihrer Bank muss das SEPA-Basislastschrift-Verfahren beinhalten

21 Wie nutzt man die Möglichkeit der Umdeutung sinnvoll und richtig?
Voraussetzung für die Umdeutung einer Einzugsermächtigung in ein SEPA- Mandat ist das Vorliegen einer gültigen Einzugsermächtigung Alle Mitglieder, von denen eine gültige Einzugsermächtigung vorliegt, werden in geeigneter Form (Anschreiben, Mitteilung in Vereinszeitschrift, Newsletter per , als Beschluss in GV (!) …siehe S. 35 ) informiert, dass ab einem bestimmten Termin der Einzug von Lastschriften auf das SEPA-Verfahren umgestellt wird von der Umdeutungslösung Gebrauch gemacht wird die Gläubiger-Identifikationsnummer des Vereins wie folgt lautet … die Mandatsreferenz wie folgt lautet … (z.B. Mitglieds-Nummer) welche Beträge (Mitgliedsbeiträge, sonstige Leistungen) eingezogen werden Wenn nur Mitgliedsbeiträge in regelmäßigen Abständen in gleicher Höhe eingezogen werden sollen, kann dieses Anschreiben auch genutzt werden, um eine weitere Verpflichtung zu erfüllen: Bei Nennung der Beträge und der genauen Fälligkeiten dient dieses Anschreiben auch als Vorabinformation („Pre-Notification“) gemäß den SEPA-Regularien

22 Vorabankündigung (Pre-Notification)
Verpflichtende Information des Einreichers an Zahlungspflichtigen über die „anstehende Lastschrift“ Der Zahlungspflichtige kann so für ausreichende Kontodeckung sorgen Frist: 14 Kalendertage vor Fälligkeit, wenn nichts anderes vereinbart Bei wiederkehrenden Lastschriften mit gleichen Beträgen reicht eine einmalige Aufstellung pro Jahr (erste Fälligkeit beachten) Inhalt der Vorankündigung: Belastungsbetrag Belastungstermin Gläubiger-Identifikationsnummer Mandatsreferenznummer Keine Formvorgabe, möglich sind z.B. Brief, Vertrag, Rechnung, SMS, Telefon, , Fax, Mitglieder-Zeitschrift, Einladung zur General- / Jahreshauptversammlung …. Pre-Notification und Gemeinschaftskonto: Die Pre-Notification muss immer an den oder die im Mandat genannten Kontoinhaber / Vertragspartner gehen Kontrolle, ob die Pre-Notification beim Zahlungspflichtigen eingegangen ist, ist NICHT notwendig! Ein Avis der Lastschrift durch die Bank des Zahlungspflichtigen kann die Pre-Notification nicht ersetzen, auch dann nicht, wenn die Bank des Zahlungspflichtigen gleichzeitig die Bank des Zahlungsempfänger ist Pre-Notification und Autorisierung: Eine SEPA-Lastschrift wird mit der Unterzeichnung des Mandates autorisiert Daher gilt eine SEPA-Lastschrift ohne Pre-Notification aus rechtlicher Sicht als autorisiert Die Übermittlung einer Pre-Notification ist als Verpflichtung aus der Inksassovereinbarung einzuhalten Mögliche Folgen aus einer unterlassenen Pre-Notification wie eine Rückgabe w/fehlerhafter Kontodeckung oder aufgrund eines Erstattungsverlangens für autorisierte Zahlungen müssen vom Zahlungsempfänger beachtet werden Erneute Pre-Notification Die Pre-Notification muss neu erstellt werden, wenn sich der Betrag der Folgelastschrift ändert oder sich der nächste Einzugstermin ändert Pre-Notification im Verwendungszweck z. B. "nächster Einzug Januar 2010„ Info im Verwendungszweck sollte ausreichend sein, um der Pre-Notification-Pflicht genüge zu tun. Bei jährlichen Lastschriften ist das kein Problem. Bei monatlichem Lastschrift-Einzug entsteht ggf. ein Problem, dass der Kunde nicht taggleich seinen Kontoauszug abholt und somit nicht gewährleistet ist, dass lt. Standard mindestens 14 Tage im voraus der Zahlungspflichtige darüber Kenntnis erlangt.

23 Fehlende Einzugsermächtigungen / neue Mitglieder
Liegt keine umdeutungsfähige Einzugsermächtigung vor, muss das Mitglied ein Mandat unterschreiben, das den Verein ermächtigt, mittels SEPA-Basis-Lastschriften Beträge einzuziehen Bei der Formulierung der Mandatstexte helfen die Informationen auf den nächsten Seiten Die VR-NetWorld-Software unterstützt Sie auch hier mit integrierten Musteranschreiben etc.

24 Achtung – bitte beachten:
Wenn die Satzung Ihres Vereins vorsieht, dass Bankaktivitäten (Zahlungen / Einzüge) nur von zwei Personen gemeinsam durchgeführt werden dürfen (z.B. durch zwei Unterschriften auf dem Disketten-Begleitzettel), dann sollten Sie berücksichtigen, dass dies in Zukunft so nicht mehr möglich ist. Verschiedene Software-Produkte bieten das 4-Augen-Prinzip für die Verarbeitung von Zahlungsaufträgen nicht an (z. B. eBanking Business-Edition oder VR-NetWorld-Software). Lösung Satzungsänderung bei der nächsten Hauptversammlung

25 Agenda Allgemeine Informationen und aktueller Stand SEPA-Überweisung
SEPA-Lastschriften SEPA-Basis-Lastschriften SEPA-Firmen-Lastschriften Umgang in der Praxis / Handlungsempfehlungen

26 SEPA-Firmen-Lastschrift (SDD B2B)
Muster-Mandat (SDD B2B) (eingeschränkte Bedeutung / Firmen untereinander) Muster GmbH, Musterstr. 1, Bonn Gläubiger-ID DE99ZZZ Mandatsreferenz CB 2 SEPA-Firmen-Lastschriftmandat Ich ermächtige die Muster GmbH, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von der Muster GmbH auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Dieses Lastschriftmandat dient nur dem Einzug von Lastschriften, die auf Konten von Unternehmen gezogen sind. Ich bin nicht berechtigt, nach der erfolgten Einlösung eine Erstattung des belasteten Betrages zu verlangen. Ich bin berechtigt, mein Kreditinstitut bis zum Fälligkeitstag anzuweisen, Lastschriften nicht einzulösen. _______________________________________________________ Name & Anschrift Kreditinstitut (Name und BIC) IBAN: DE _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ BIC: _______________________________ ___________________________________ Datum, Ort und Unterschrift 1. Daten des Gläubigers 2. Eindeutige Bezeichnung 3. Vorgegebener Mandatstext zweifache Weisung 4. Daten des Zahlungspflichtigen

27 SEPA-Firmen-Lastschrift (SDD B2B)
nur zwischen Nicht-Verbrauchern möglich Zahlungspflichtiger muss seiner Bank vor erstem Einzug eine Kopie des Mandats vorlegen beleglose Einreichung bei Bank spätestens 2 Tage vor Fälligkeit Bank des Zahlungspflichtigen ist zur Prüfung des Mandats verpflichtet Kein Widerspruch durch den Zahlungspflichtigen möglich Rückgaben durch die Bank müssen innerhalb von 2 Tagen erfolgen Keine Umdeutung von Abbuchungsaufträgen möglich! B2B : „Business to Business“ Nicht-Verbraucher: Firmen (juristische Personen, Vereine, Selbstständige in ihrer „Firmenrolle“) Nach der in der EU gebräuchlichen Definition ist unter einem Verbraucher jede natürliche Person zu verstehen, die im Geschäftsverkehr zu Zwecken handelt, die nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können Wesentliche Merkmale des Verfahrens sind: Beteiligte sind ausschließlich Unternehmen (Kunden, die keine Verbraucher sind) vorgegebenes Fälligkeitsdatum der Lastschrift („Due Date“ = D) Verwendung eines einheitlichen Lastschriftmandatstextes (Autorisierung) und Freigabe des Mandats bei der Zahlstelle, diese hat jede Lastschrift zu prüfen Vergabe einer Mandatsreferenz Angabe der Gläubiger-Identifikationsnummer („Creditor Identifier“) neues Datenformat: auf Basis des ISO Standards XML Vorlagefrist mindestens 1 Tag vor Fälligkeit bei der Bank des Zahlungspflichtigen Rückgaben: seitens der Zahlstelle bis maximal 2 Tage nach dem Belastungsdatum aus bankfachlichen Gründen vom Zahlungspflichtigen besteht keine Widerspruchsmöglichkeit bei autorisierten Zahlungen

28 SEPA-Lastschrift

29 Einreichungsfristen für SEPA-Lastschriften bzgl
Einreichungsfristen für SEPA-Lastschriften bzgl. der Vorlage bei der Bank des Zahlungspflichtigen SEPA-Basis-Lastschrift (CORE) Erst-Lastschrift und Einmal-Lastschrift Früheste Einreichung: 14 Kalendertage vor Fälligkeit Späteste Einreichung: 5 TARGET-Tage vor Fälligkeit => Einreichung bei Ihrer Bank: spätestens 6 TARGET*-Tage vor Fälligkeit Folge- und letztmalige Lastschrift Späteste Einreichung: 2 TARGET-Tage vor Fälligkeit => Einreichung bei Ihrer Bank: spätestens 3 TARGET*-Tage vor Fälligkeit SEPA-Firmen-Lastschrift (B2B) Erst- Lastschrift / Einmal- Lastschrift sowie Folge- und letztmalige Lastschrift Späteste Einreichung: 1 TARGET-Tage vor Fälligkeit => Einreichung bei Ihrer Bank: spätestens 2 TARGET*-Tage vor Fälligkeit *TARGET =Trans-European Automated Real-time Gross settlement Express Transfer System (Echtzeit-Bruttozahlungssystem der Zentralbanken der EU für den Euro) TARGET-Tage entsprechen in Deutschland etwa den Bankarbeitstagen

30 Agenda Allgemeine Informationen und aktueller Stand SEPA-Überweisung
SEPA-Lastschriften SEPA-Basis-Lastschriften SEPA-Firmen-Lastschriften Umgang in der Praxis / Handlungsempfehlungen

31 Praktischer Umgang mit Mandaten
Sie erstellen einen Mandatsvordruck mit Ihren Angaben und lassen das Vereinsmitglied unterschreiben Mandatstext in der Sprache des Zahlungspflichtigen Für alle Sprachen des SEPA-Raumes liegen die Mandatstexte vor  damit auch fremdsprachige Mandate prüfbar  Abruf unter: CORE: B2B: Ihr Mitglied behält eine Kopie des Mandats für seine Unterlagen Aufbewahrungspflicht mind. 14 Monate nach letztem Einzug Das Mandat wird dann von Ihnen erfasst und ggf. gescannt (Mandatsverwaltung) Ein Mandat verfällt 36 Monate nach letztem Lastschrifteinzug (Achtung bei etwaiger Beitragsbefreiung) In welcher Sprache müssen Mandate verfasst sein? Gem. Rulebook sollten die Mandate in Englisch verfasst sein bzw. in der Sprache des Zahlers Das Mandat sollte aber immer in der Sprache verfasst werden, die der Zahlungspflichtige spricht bzw. die als Vertragssprache dient Für reine DE-DE-Lastschriften reicht es aus, wenn der Mandatstext in Deutsch verfasst ist Bei grenzüberschreitenden SEPA-Lastschriften sollte das Mandat immer auch in Englisch verfasst sein Englisch als Sprache für ein Mandat ist immer gültig Mandat  Vertragsbezug Ein Mandat kann für einen oder mehrere Verträge erteilt werden, sofern das Belastungskonto identisch ist Gültigkeit: Ein Mandat ist gültig ab dem Datum der Unterschrift des Zahlers Eine Vordatierung ist nicht möglich Wenn ein Mandat innerhalb von 36 Monaten nicht in Anspruch genommen wird, ist das Mandat nicht mehr gültig. Bei jeder Lastschrift zu diesem Mandat (Inanspruchnahme) wird das Mandat, um „quasi“ 36 Monate verlängert. D. h. es reicht theoretisch aus, alle 3 Jahre eine Lastschrift auf den Zahlungspflichtigen zu ziehen, um die Gültigkeit „aufrechtzuerhalten“ Das Bezugsdatum für den Start der Laufzeit ist einmal das Datum der Mandatsignatur und dann jeweils der letzte Fälligkeitstag der letzten Lastschrift Die 36-Monatsfrist wird durch Mandatsänderungen NICHT unterbrochen Kündigung: Die Kündigung eines Mandats kann nur durch den Zahlungspflichtigen erfolgen Der letztmalige LS-Einzug (FNAL) ist keine Kündigung des Mandats, der Zahlungsempfänger darf das Mandat aber nicht weiter verwenden Mandatsanforderung: Der Zahlungsempfänger ist verpflichtet, innerhalb weniger Tage nach Aufforderung, seiner Bank das Mandat vorweisen. Die Bank des Zahlungsempfänger reicht eine Kopie des Mandats dann an die Bank des Zahlungspflichtigen weiter, diese das Mandat an den Zahlungspflichtigen, der unter Mithilfe seiner Bank das Mandat auf korrekte Autorisierung prüft Änderungen: Eine Änderung bedarf der Schriftform, da sonst der Zahlungsempfänger den Nachweis eines gültigen Mandats nur schwer erbringen kann. Dies gilt auch für eine Mandatsverlängerung Ein Mandat kann auch durch den Zahlungsempfänger geändert werden: z. B. eine neue Mandats-Referenz Ein Papier-Mandat kann nachträglich auf rein elektronischem Weg nicht verändert werden Der Gültigkeitszeitpunkt der Änderung bemisst sich zu dem zwischen Zahler und Zahlungsempfänger vereinbarten Termin. Wenn der Zeitpunkt nicht explizit angegeben ist, gilt das Datum des Posteingangs beim Zahlungsempfänger Eine Mandatsänderung durch einen der beiden Vertragspartner (z. B. Änderung der Gläubiger-ID) kann durch den anderen Vertragspartner nicht abgelehnt werden, da man davon ausgehen kann, dass es sich um begründbare und damit notwendige Änderungen handelt, um Zahlungen korrekt ausführen zu können Es ist immer die Mandatsversion für eine SEPA-Lastschrift gültig, die zum Fälligkeitstermin gültig ist

32 Gläubiger-ID und Mandate liegen vor, jetzt kann‘s los gehen …
… aber nur, wenn Sie technisch in der Lage sind, SEPA-Lastschriften elektronisch zu erzeugen und an Ihre Bank zu übermitteln Die Einreichung von Lastschrift-Vordrucken oder Disketten ist nicht möglich! Reichen Sie heute schon Ihre Lastschrift-Dateien elektronisch ein, dann sind Sie von den folgenden Ausführungen nicht betroffen, ansonsten allerdings … …sind Sie gehalten, mit Ihrer Bank eine neue Vereinbarung über die elektronische Auflieferung der Zahlungsverkehrsdateien über HBCI zu treffen. Voraussetzung ist natürlich der Einsatz einer geeigneten Banksoftware auf dem neuesten Stand: eBanking Business-Edition (Firmen-Login auf unserer HP) für mehr als ca. 250 Mitglieder: VR-NetWorld-Software oder eine eigene Vereinssoftware / -programm Außerdem sind Sie gemäß SEPA-Rules verpflichtet, Ihre Mitglieder über die demnächst anstehenden Lastschriften in Kenntnis zu setzen („Pre-Notification“)

33 Was ist zu tun? SEPA-Verantwortliche(n) im Verein bestimmen (z.B. Kassierer) IBAN & BIC auf Briefbögen, Rechnungen etc. drucken IBAN & BIC von Vereinsmitgliedern einholen  Musteranschreiben in diversen Sprachen stehen zur Verfügung Beantragung der Gläubiger-ID Prüfen und Anpassen der technischen Voraussetzungen (z.B. ZV-Software) Vereinbarungen mit Bank aktualisieren (Lastschriftinkassovereinbarung)

34 Was ist zu tun? Festlegung einer Mandatsreferenz (z.B. Mitgliedsnummer) Mandate einholen bzw. über Umdeutung informieren: Umdeutung: in GV Beschluss fassen, dass auf SEPA-Lastschrift umgestellt wird, die CI (Gläubiger-ID) –xxxx- lautet und als Mandat die ursprüngliche Einzugsermächtigung mit neuer Mandats-Referenz -xxxx- (z.B. Mitgl.nr.) gilt. Somit entfiele ein Einzelanschreiben an jedes Mitglied ! Achtung: Mitglied muss IBAN / BIC mitteilen! Überlegung: wäre somit ein neues Mandat sinnvoll ? Mandatsverwaltung organisieren / Archivierung der Mandate !

35 Für weitere Fragen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung
TEL 06647/471 FAX 06647/730 Web Mail Frank Lang Spar- und Darlehnskasse Stockhausen eG


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