Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Rechtsschutz in Steuersachen

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Rechtsschutz in Steuersachen"—  Präsentation transkript:

1 Rechtsschutz in Steuersachen
RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose Lehrstuhl für Steuerrecht Ruhr-Universität Bochum

2 Literaturhinweise Jachmann, Rechtsschutz in Steuersachen Steuer und Studium 2012 Seite 573, Fortsetzung Seite 637 Tipke/Lang, Steuerrecht Tipke/Kruse, Kommentar AO/FGO

3 Überblick über das gestufte Rechtsschutzverfahren Außergerichtlicher Gerichtlicher ordentlicher) Rechtsschutz Rechtsschutz Einspruch unter den 1. Stufe Voraussetzungen der Klage bei FG §§ 347 ff. AO Einspruchsentscheidung 2. Stufe oder Revision bei keine Entscheidung nach Frist Zulassung durch FG bzw. durch BFH nach NZB

4 Einspruch (Abgrenzung „schlichtem Antrag auf Änderung“)
Form? (§ 357 AO  Schriftlichkeit) § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO  isolierte Prüfung bestimmter SV Einspruch  umfassende Prüfung (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO)  Änderung zum Nachteil? (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO) Aussetzung der Vollziehung ?

5 Eröffnung des Finanzverwaltungsweges (§ 347 AO = § 33 FGO)
Abgabenangelegenheit (§ 347 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AO) im Anwendungsbereich der AO (vgl. § 1 AO) Sonderfälle § 347 Abs. 1 Nr. 2 – 4 AO KAG der Länder nehmen zwar regelmäßig auf AO Bezug, nicht aber bzgl. Rechtsbehelfsverfahren

6 Statthaftigkeit (§§ 347 Abs. 1, 348 AO)
gegen alle Steuerverwaltungsakte (§ 118 AO) Negativabgrenzung (§ 348 AO) Nr. 1: gegen Einspruchsentscheidungen Nr. 2: bei Nichtentscheidung innerhalb angemessener Frist  Untätigkeitsklage (§ 46 FGO)  Untätigkeitseinspruch, § 347 Abs. 1 S. 2 AO Nr. 3: gegen VA der obersten FinBeh § 347 Abs. 3 AO: nicht in Steuerstrafsachen

7 Einspruchsbefugnis: §§ 350 - 353 AO
Einheitliche Gewinnfeststellung (§ 352 AO, § 48 FGO) Beschwer bei Einkommensteuerfestsetzung auf 0 € ? „Liebhabereifälle“ Eingeschränkte Überprüfung von Änderungsbescheiden (§ 351 AO)

8 Einspruchsfrist (§ 355 Abs. 1 AO)
 einen Monat nach Bekanntgabe Fristberechnung (§ 108 AO verweist auf §§ BGB) Besonderheit: Bekanntgabefiktion § 122 Abs. 2 AO Nachweisprobleme Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO)

9 Entscheidung über den Einspruch: vgl. § 367 AO
Einspruchsentscheidung  durch erlassende Finanzbehörde (§ 367 Abs. 1 AO) (Teil-)Abhilfebescheid (§ 367 Abs. 2 S. 3 AO) Teileinspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 2a, 2b AO)

10 Unzulässiger Einspruch wegen § 165 AO ?
Umfang des § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr AO Nr. 3: Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht (nicht einfachgesetzlich) Gegenstand eines Verfahrens (nicht z.B. Diskussion in Literatur) vor dem EuGH, BVerfG, oberstes Bundesgericht (nicht FG) Nr. 4: auch einachgesetzlich / Achtung: Umfang! Problem: Einspruchs-/Klagebegehren Anfechtung eines wegen eines Musterverfahrens vorläufigen StBescheids wegen Verfassungs- oder EG-Rechtswidrigkeit einer StRechtsnorm. Begehrt der Stpfl. im Einspruchsverfahren (§§ 347 ff.) eine Herabsetzung der festgesetzten Steuer mit der Begründung, dass eine entscheidungserhebliche StRechtsnorm nicht mit höherrangigem Recht, also dem GG oder dem EG-Recht, vereinbar sei, und hat das FA den angegriffenen StBescheid wegen dieser Frage im Hinblick auf ein bereits anhängiges Musterverfahren vor dem BVerfG oder dem EuGH nach § 165 I S. 2 Nr. 3 vorläufig erlassen, besteht für den Einspruch kein Rechtschutzbedürfnis, sofern feststeht, dass sich die verfassungs- oder europarechtliche Streitfrage durch die Entscheidung in dem Musterverfahren erledigen wird. Entspr. gilt, wenn der Stpfl. gegen den nach § 165 I 2 Nr. 3 vorläufig erlassenen Bescheid eine Anfechtungsklage auf Herabsetzung der festgesetzten Steuer (§ 40 IFGO) erhebt und diese mit der Verfassungs- oder EG-Rechtswidrigkeit der StRechtsnorm begründet, die bereits Gegenstand eines Musterverfahrens ist, zumal wenn das FG das Verfahren ohnehin nach § 74 aussetzen müsste (BFH III B 173/95, BStBl. II 1996, 506; BFH X B 26/94, BStBl. II 1994, 803; BFH X B 83/93, BStBl. II 1994, 119; BFHX B 282/95, BFH/NV 1997, 278; BFH X R 117/95, BFH/NV 1997, 853; BFH XI R 3/99, XI R 4/99, BFH/NV 2001, 41). Dem Stpfl. entstehen keine unzumutbaren Nachteile, wenn er zunächst die Klärung der Streitfrage in dem Musterverfahren abwartet. Eine weitere verfassungs- oder europarechtliche Klärung in eigener Sache kann er ggf. später durch Rechtsbehelfe gegen die vom FA nach § 165 II 2 zu treffende Entscheidung herbeiführen (BFH III B 173/95, BStBl. II 1996,506; BFH IV B 127/97, BFH/NV 1998, 731). Ein Rechtsschutzbedürfnis kann bei vorläufiger StFestsetzung nur dann ausnahmsweise bestehen, wenn der Stpfl. aus berechtigtem Interesse ein weiteres Musterverfahren einleiten will, weil er zB bisher im Musterverfahren nicht geltend gemachte Gründe vorträgt und diese an das BVerfG bzw. den EuGH herantragen möchte (vgl. Brockmeyer DStZ 1996, 1; SeerDStR 1993, 307 sowie BFH X B 26/94, BStBl. II 1994, 803). Entspr. gilt, wenn besondere Gründe materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art geltend gemacht werden, wie zB die Unsicherheit, ob trotz des Vorläufigkeitsvermerks und einer vom BVerfG geforderten gesetzlichen Übergangsregelung dem Klagebegehren entsprochen werden wird (BFH VI R 37/01, BFH/NV 2005, 1323). Das Rechtsschutzinteresse fehlt allerdings nur in den Fällen, in denen das Musterverfahren bereits beim BVerfG oder beim EuGH anhängig ist. Ist das Verfahren noch beim BFH anhängig, ist das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig (noch) zu bejahen, da unsicher ist, ob die beim BFH anhängige verfassungs- oder europarechtliche Streitfrage jemals das BVerfG bzw. den EuGH erreichen wird (vgl. BFH III R 52/9, BStBl. II 1996, 20). Ab dem 1.  fehlt das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die Neuregelung in § 165 I 2 Nr. 4 allerdings auch für Musterverfahren, die beim BFH anhängig sind (s. hierzu Rz. 27 und52). § 165 I 2 Nr. 4 ist durch das StBürokratieabbaugesetz vom 20.  (BGBl. I 2008, 2850) mit Wirkung zum 1.  eingefügt worden. Die Regelung ermöglicht eine vorläufige StFestsetzung, wenn beim BFH wegen einer einfachgesetzlichen Rechtsfrage ein Verfahren anhängig ist. Die Regelung soll vor allem auch dann Masseneinsprüche vermeiden, wenn nicht nur verfassungsrechtliche, sondern, wie häufig, auch einfachgesetzliche Aspekte strittig sind (BR-Drs. 547/08 S. 37). In der Praxis soll die Entscheidung über die Anwendung des § 165 I 2 Nr. 4, wie schon bei der Anwendung des § 165 I 2 Nr. 3 (s. Rz. 26), durch BMF-Schreiben getroffen werden, damit die Regelung bundeseinheitlich tatsächlich nur in „Massen-Fällen“ angewandt wird (BR-Drs. 547/08 S. 37).

11 Vorbereitung der Klage
Erfolgsaussichten der Klage Sachverhaltsunsicherheiten (Beweismittel) Keine Bindung des Gerichts an die Tatsachenfeststellungen des FA Oft nur eine geringe „Beweiserhebung“ durch das FA Selten Zeugenaussagen Gegebenenfalls tatsächliche Verständigung Geklärte Rechtsfragen? FG oder BFH-Rechtsprechung?

12 Vorbereitung der Klage
Erfolgsaussichten der Klage Abwägung Kostenrisiko – Erfolgsaussichten Taktische Klageerhebung Verzögerung eines Strafverfahrens Liquiditätsüberlegungen beim Mandanten „Vorsorgliche“ Klageerhebung nach Einspruchsentscheidung? P.: Gerichtskosten Klageverfahren als verlängerte Veranlagung? Ausschlussfristen beachten, § 364 b AO

13 Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens
Gerichtskosten „Regel“-Streitwert EUR 5.000,00 Mindeststreitwert EUR 1.000,00 immer 4 Gebühren á EUR 55,00 (=EUR 220,00) Kostenberechnung nach Beendigung des Prozesses, Basis Streitwert (=i.d.R. Steuerbetrag) Kein „Vorschuss“ wie im Zivilprozess aber Vorauszahlungspflicht (EUR 220,00) Herabsetzung auf 2 Gebühren bei Klagerücknahme oder Hauptsacheerledigung (also mindestens EUR 110,00) Durch § 6 Abs 1 Nr 4 GKG nF wird erstmals für das finanzgerichtliche Verfahren („Prozessverfahren“) bestimmt, dass die Verfahrensgebühr (Nrn 6110, 6120 KV) bereits mit Einreichung der Klage- oder Revisionsschrift bei Gericht fällig wird und „alsbald“ (§ 13 KostVfg) nach Fälligkeit zu erheben ist. Diese sofortige Fälligkeit ist nicht mit einem Vorschuss (vgl § 10 GKG) zu verwechseln, denn die Tätigkeit des Gerichts ist im Steuerprozess nicht von der Zahlung der fällig gestellten Gebühr abhängig (T/K Rz 14 b, Bartone AO-StB 2005, 22,24). Die Gebühr nach § 6 Abs 1 Nr 4 GKG ist nach zutreffender hM nur für Klage- und Revisionsverfahren („Prozessverfahren“ iS von Teil 6 des KV) zu entrichten, nicht aber für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (T/K Rz 14 b; Bartone AO-StB 2005, 22, 24 mwN). Die Höhe der nach § 6 GKG zu entrichteten Gebühr bestimmt sich im finanzgerichtlichen Verfahren nach dem Mindeststreitwert von 1000 EUR (§ 52 Abs 4 S 1 GKG nF iVm § 63 Abs 1 S 3 und 4 GKG nF). Angesetzt wird somit auf dieser Bemessungsgrundlage ein Betrag in Höhe des vierfachen bzw fünffachen einer Gebühr nach § 34 GKG nF. Mithin entsteht bei jeder Klageerhebung eine vierfache Gebühr in Höhe von insgesamt 220 EUR. Die Höhe der Gebühr iS des § 6 ist unabhängig davon, wieviele selbstständige Klagebegehren (Streitgegenstände) mit der Klage geltend gemacht werden oder ob die Klage von einem oder mehreren Klägern erhoben wird (str, wie hier: Bartone AO-StB 2005,22; aA Morgenstern AO-StB 2004, 180; bei der Kostenstelle des BFH wird auch bei mehreren Streitgegenständen oder mehreren Klägern die Verfahrensgebühr nur nach dem einfachen Mindeststreitwert von 1000 EUR erhoben). Ein gleichzeitig mit der Klageerhebung gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe lässt die Entstehung der Verpflichtung zur Zahlung der pauschalen Gebühr iS des § 6 GKG und ihre Fälligkeit grundsätzlich unberührt (Bartone AO-StB 2005, 22, 26). Es dürfte aber dem Zweck der Prozesskostenhilfe und Art 19 Abs 4 GG entsprechen, von der Erhebung der Gebühr bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag abzusehen. Soweit nicht die Fälligkeit nach § 6 Abs 1 Nr 4 GKG „vorverlegt“ ist, werden die Gerichtsgebühren und Auslagen nach § 9 Abs 1 Nr 2 GKG grundsätzlich (zu den Ausnahmen vgl § 9 Nr 2 bis 5 GKG) erst fällig, wenn eine unbedingte gerichtliche Entscheidung über die Kosten ergangen ist; es ist nicht erforderlich, dass die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

14 Gebührenübersicht

15 Gebühren im FG-Verfahren
Erledigungsgebühr in Höhe von 1,0 ? FG Köln v Ko 1662/11 EFG 11, 1832 FG Köln v Ko 1119/10 EFG 11, 1545 Voraussetzungen für eine Termingebühr Thürg FG v Ko 772/10 EFG 11, 1549 FG BerlBdb v Ko 13326/10 EFG 11, 1551 „Anfechtung der Kostenentscheidung“ ?

16 PKH PKH erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen könnte, § 142 FGO i.V.m. §§ 114 ZPO Vermögen ist einzusetzen. PKH nur etwas für „Bedürftige“ ? Voraussetzungen - hinreichende Erfolgsaussichten - keine „mutwillige“ Klageerhebung - „arm“ im Sinne des Gesetzes Ob ein Beteiligter die Kosten der Prozessführung aufbringen kann, bestimmt sich vor allem nach seinem Einkommen (§ 115 I 1 ZPO; zum Einsatz des Vermögens s Rz 30 ff). Dieses ist nicht nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts zu bestimmen, sondern nach denjenigen des Sozialrechts. Das ergibt sich bereits aus § 115 I ZPO, dessen Einkommensbegriff weiter ist als derjenige des § 2 EStG. Zum Einkommen gehören nach § 115 I 2 ZPO nämlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Folglich sind bei Arbeitnehmern auch Einkünfte mit Lohnersatzfunktion sowie Sachleistungen in das Einkommen einzubeziehen, wie zB die kostenlose Überlassung eines Pkw oder einer Wohnung. Zum Einkommen rechnen ferner Leistungen der Sozialhilfe (vgl Künzl/Koller S 35 mwN), das Kindergeld(str, wie hier zB BFH/NV 1992, 691; OLG Mchn FamRZ 1999, 598; OLG Bremen MDR 2001, 355; OLG Celle FamRZ 2004, 1119; aA OLG Koblenz NJW-RR 2001, 940; FamRZ 2004, 120; OLG München FamRZ 2004, 382; vgl ferner die Nachweise bei Künzl/Koller S 30 u Zöller/Philippi § 115 Rz 19) und Unterhaltsrenten; derNaturalunterhalt ist hingegen nur zu berücksichtigen, wenn der Antragsteller der PKH daneben noch andere Einkünfte bezieht (Zöller/Philippi § 115 Rz 10 f mwN). Zum mutwillig nicht arbeitenden Antragsteller s Rz 36). Das Einkommen muss dem Antragsteller zur freien Verfügung stehen. Nicht realisierte oder nicht realisierbare Einkünfte bleiben ebenso außer Betracht wie Einkünfte anderer Personen, auch wenn sie dem Antragsteller der PKH gegenüber zur Unterhaltsleistung verpflichtet sind.18 Von dem Einkommen des Antragstellers der PKH sind nach § 115 I 3 Nr 1 Buchst a ZPO die in § 82 II SGB XII genannten Beträge abzusetzen. Dazu gehören zB auf das Einkommen entrichtete Steuern (ESt, LSt, KiSt, nicht aber KfZSt: BFH/NV 1999, 183; § 82 II Nr 1 SGB XII), Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und sonstige Versicherungsbeiträge in angemessenem Umfang (§ 82 II Nr 2 u 3 SGB XII) sowie die mit der Erzielung der Einnahmen verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 82 II Nr 4 SGB XII).

17 PKH Freibeträge ab 1.4.2013 Antragsteller (angestellt) 432 €
Ehefrau € Kind 1 (15 Jahre) € Kind 2 (10 Jahre) € Erwerbsfreibetrag € Miete € Werbungskosten / Monat 300 € Versicherung € Ratenkredit (Auto) € Summe: € / netto !

18 PKH Freibeträge ab 1.4.2013 Antragsteller (selbständig) 432 €
Ehefrau € Kind (3) € gesch. Ehefrau € (tats. Unterhalt) Kind aus 1. Ehe (16) € (tats. Unterhalt) Kind aus 1. Ehe (12) € Erwerbsfreibetrag € Wohnungskosten € Werbungskosten / Monat 400 € Altersvorsorge € Geschäftsdarlehen € 4.725 € / netto !

19 PKH Vollständiger (!) PKH-Antrag innerhalb der Klagefrist
„bedingte“ Klageerhebung ? Nein! Aber: Wiedereinsetzung in die Klagefrist PKH wird bewilligt: Wiedereinsetzung in Klagefrist (Vorsicht: nicht unbedingt von Amts wegen) PKH wird nicht bewilligt: kurze Überlegensfrist (2-3 Tage)

20 Aussetzung der Vollziehung
Grundsatz: Keine Hemmung der Vollziehbarkeit von Steuerbescheiden durch Einspruch, § 361 Abs. 1 AO Voraussetzungen für AdV: Antrag (AdV von Amts wegen selten) Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids oder die Vollziehung stellt für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte dar Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte kommt in Betracht, wenn bei sofortiger Vollziehung dem Betroffenen Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Realisierung des Verwaltungsaktes hinausgehen, indem sie vom Betroffenen ein Tun, Dulden oder Unterlassen fordern, dessen nachteilige Folgen nicht mehr oder nur schwer rückgängig gemacht werden können oder existenzbedrohend sind. 2Eine Vollziehungsaussetzung wegen unbilliger Härte ist zu versagen, wenn der Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (BFH-Beschlüsse vom 21.   – V B 26/67 – BStBl. 1968 II, S. 84, und vom 19.   – IV B 3/66 – BStBl. II, S. 538).

21 Aussetzung der Vollziehung
Darlegungspflicht, Glaubhaftmachung AdV mit oder ohne Sicherheitsleistung? AdV bei Grundlagen- und Folgebescheiden AdV bei Gewerbesteuerbescheiden In der Regel gegen den Gewerbesteuermessbescheid: Antragsgegner = FA Bei Fehlern beim Gewerbesteuerbescheid: Gemeinde BFH vom (I B 208/04, BFH/NV 2005, 625) ist die Anordnung der Sicherheitsleistung nicht davon abhängig, ob ein Erfolg des Steuerpflichtigen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Die Anordnung der Sicherheitsleistung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dient vielmehr der Vermeidung von Steuerausfällen. BVerfG, 1 BvR 1305/09 vom : AdV für Umsatzsteuer bei Geldspielautomaten wurde vom FG Niedersachsen abgelehnt!!!

22 Aussetzung der Vollziehung
Aussetzungszinsen = 0,5% pro Monat, §§ 237, 238 AO Überlegung: Zahlung oder AdV-Antrag? Wenn AdV von Amts wegen gewährt wird: Einspruch möglich Besondere Zugangsvoraussetzung § 69 Abs. 4 FGO Ausnahmeregeln des § 69 Abs. 4 FGO werden streng behandelt Erneuter Antrag nach Abweisung möglich (§ 69 Abs. 6 FGO)

23 Aussetzung der Vollziehung
Ablauf des AdV-Verfahrens bei Gericht i.d.R. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Erörterungstermin selten Beschluss Rechtsmittel ?

24 Aussetzung der Vollziehung
AdV bei verfassungsrechtlichen Zweifeln? vgl. Thür.FG v V 1001/11 EFG 2012, 861 mit Anm. Wagner!  neben den ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit zusätzlich erforderlich: „besonderes berechtigtes Interesse“ Kritik: Seer in TK, AO/FGO, § 69 FGO Tz. 96 ff.

25 Aussetzung der Vollziehung
Kosten des AdV-Verfahrens - Gerichtsgebühren 2,0  0,75 - Streitwert 10 v.H. des Streitwerts der HS a.A. FG Ddorf v V 1531/11, EFG 2012, 266: 25 v.H. Kostentragung trotz Obsiegens im AdV-Verfahren - FG SachsAnh v V 1261/11 EFG 2012, 1309

26 Einstweilige Anordnung
§ 114 FGO (=einstweilige Anordnung) neben § 69 FGO möglich ? Beispiel: Es werden Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, obwohl über den AdV-Antrag noch nicht entschieden wurde Antrag ohne vorherigen Einspruch beim FG möglich Erforderlich: Anordnungsanspruch (z.B. § 258 AO) Anordnungsgrund

27 Einstweilige Anordnung
Abwehr eines Insolvenzantrags Finanzrechtsweg (zusätzlich eröffnet) - mangels Verwaltungsakt keine Anfechtungsklage - allgemeine Leistungsklage vorläufiger Rechtsschutz nach § 114 FGO - schon im Vorfeld des Antrags möglich - Umfang der Überprüfung ? FG Köln v – 15 V 111/09, EFG 2009, 1296 FG Köln v V 973/08, EFG 2009, 870

28 Voraussetzungen der Klage
Finanzrechtsweg (§ 33 FGO) Steuerbescheide (ca. 75 % der Verfahren) Haftungsbescheide? Kindergeld? Pfändung von Steuererstattungsansprüchen? Pfändungsmaßnahmen des Finanzamts aus Steuerforderungen gegen Dritte? Zölle? Haftung, Duldung Einwände gegen Haftungs- oder Duldungsbescheide (§ 191 I, IV AO) sind im Finanzrechtsweg zu verfolgen. Das gilt auch dann, wenn sich die Haftung aus zivilrechtlichen Vorschriften (§ 419 BGB ist mit Wirkung vom durch das EGInsO aufgehoben worden) ergibt (T/K § 33 FGO Rz 22; kritisch zu § 191 IV AO Tipke/Lang § 7 Rz 61). Kindergeldangelegenheiten Nach dem BKGG aF war in Kindergeldsachen der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Dies hat sich durch das Jahressteuergesetz 1996 v (BGBI I S 250) und die Neufassung des § 5 I Nr 11 FVG geändert.Streitigkeiten in Kindergeldangelegenheiten gehören nach § 15 BKGG nur noch in den in § 1 BKGG genannten Fällen vor die Sozialgerichte. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist danach gegeben, wenn der Anspruchsberechtigte weder unbeschränkt steuerpflichtig ist (§ 1 I, II EStG) noch als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird (§ 1 III EStG) und bestimmte Tätigkeiten (§ 1 I Nr 1-3 BKGG) ausübt oder die Merkmale des § 1 I Nr 4 BKGG erfüllt. Der Sozialrechtsweg ist außerdem gegeben, wenn der Anspruch auf Kindergeld von dem Kind selbst (insb von Vollwaisen) geltend gemacht wird (§ 1 II BKGG) oder wenn es um Kindergeldansprüche von nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Ausländern nach Maßgabe der §§ 1 III, 17 BKGG geht. In den Fällen, in denen der Anspruchsberechtigte iS des § 1 I-III EStG unbeschränkt steuerpflichtig ist oder als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird, ist seit dem für Streitigkeiten in Kindergeldangelegenheiten der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet (zB BFHE 187, 562 = BStBl II 1999, 140; BFH/NV 1999, 285; BFHE 191, 67 = BStBl II 2000, 461 ff; BFHE 194, 368 = BStBl II 2001, 443). - Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung s BFH/NV 2004, 320, 321. Pfändung steuerlicher Erstattungsansprüche Die Pfändung eines Steuererstattungsanspruchs ändert nichts an seinem abgabenrechtlichen Charakter (s „Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis“ und „Abtretung“). Für die gegen die Finanzbehörde gerichtete Klage des Pfändungsgläubigers auf Zahlung und Auskunft über das Bestehen von Erstattungsansprüchen ist deshalb der Finanzrechtsweg gegeben (BFHE 150, 396 = BStBl II 1987, 863; FG D´dorf EFG 1982, 576; FG BaWü EFG 1984, 164; FG Bln EFG 1987, 85). – Die Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist bei Streit hierüber als zivilrechtliche Vorfrage (Rz 5) vom Finanzgericht zu überprüfen (FG D´dorf EFG 1982, 576; FG BaWü EFG 1984, 164). - Pfändet die Finanzbehörde irrtümlich Gegenstände eines Dritten, ist für den Herausgabeanspruch des Dritten der ordentliche Rechtsweg gegeben (FG SachsAnh EFG 1998, 1023). Zölle Streitigkeiten über Zölle, Zollpräferenzen und Abschöpfungen sind Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten iS des § 33 I Nr 1, II Hs 1. Für sie ist deshalb der Finanzrechtsweg eröffnet (Rz 15; s auch „Abschöpfungen“; „Präferenznachweise“).

29 Voraussetzungen der Klage
Finanzrechtsweg (§ 33 FGO) Öffentlich-rechtliche und berufsrechtliche Streitigkeiten über bestimmte im StBerG geregelte Angelegenheiten Voraussetzungen für die Berufsausübung Prüfungszulassung Widerruf der Bestellung Prüfungsentscheidungen

30 Voraussetzungen der Klage
Klagevoraussetzungen Vorverfahren (Einspruchsverfahren) § 44 FGO: In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage …nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Gegenstand … ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat

31 Voraussetzungen der Klage
Ausnahme: Isolierte Anfechtung nur der Einspruchsverfahren Verlust einer Tatsacheninstanz (Einspruch wird als unzulässig verworfen) Erstmalige Beschwer (Verböserung) Einsprüche von Ehagatten Im Einzelnen kann es demgemäss vor allen in folgenden Fällen zur isolierten Anfechtung und Aufhebung der außergerichtlichen Rechtsbehelfsentscheidung kommen (unklar insoweit: BFHE 152, 200 = BStBl II 1988, 377; BFH/NV 1999, 269; vgl zur Abgrenzung vom Regelfall: BFH/NV 2000, 960 f): Ein Rechtsbehelf wurde zu Unrecht als unzulässig verworfen (BFHE 107, 409 = BStBl II 1973, 187; BFHE 119, 368 = BStBl II 1976, 680; BFHE 121, 142 = BStBl II 1977, 321, 323; BFHE 124, 1 = BStBl II 1978, 154; BFHE 136, 445 = BStBl II 1983, 21, 22; BFHE 142, 42 = BStBl II 1985, 6, 8; BFHE 144, 326 = BStBl II 1985, 711; s Rz 14 ff). Die Finanzbehörde hat über einen Rechtsbehelf entschieden, der nicht ein gelegt worden war (s Rz 18; BFH/NV 1999, 145, 146; 2005, 553; FG Bremen EFG 1970, 518; FG Bln EFG 1986, 412). Eine notwendige Hinzuziehung (§ 360 III AO) zum Vorverfahren ist unterblieben und dem notwendig Beizuladenden ausnahmsweise (zur grundsätzlichen Heilbarkeit = § 60 Rz 71) ein berechtigtes Interesse an der Durchführung eines erneuten Vorverfahrens unter seiner Beteiligung zuzubilligen (BFHE 136, 445 = BStBl II 1983, 21, 22; s iÜ Rz 11). 40 Der Rechtsuchende (uU auch ein Dritter) (BFHE 152, 200 = BStBl II 1988, 377) wird erstmals durch die Rechtsbehelfsentscheidung beschwert (Hbg EFG 1969, 84; Rz 6, 36).

32 Voraussetzungen der Klage
Ausnahme: Sprungklage (§ 45 FGO), wenn Sachverhalt erschöpfend geklärt ist, nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Finanzamt seine Rechtsauffassung im Einspruchsverfahren ändern wird. Zustimmung des FA notwendig, sonst Abgabe ans FA zur Durchführung des Einspruchsverfahrens Sprungklage: Gebühren für Vorverfahren gehen verloren

33 Voraussetzungen der Klage
Klagearten Anfechtungsklage Verpflichtungsklage Leistungsklage Feststellungsklage

34 Klagearten Anfechtungsklage
Gerichtet auf (Teil-)Aufhebung eines belastenden VA Verpflichtungsklage Gerichtet auf die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten VA oder auf Verurteilung zum Erlass eines unterlassenen VA Problem: - Anfechtung eines Änderungsbescheids - Begehren eines Änderungsbescheids Verpflichtungsklage: Erlass eines Steuerbescheids (Abrechnungsbescheid, Änderungsbescheide), Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte, Zusammenveranlagung, Ablehnung AdV, Erteilung einer USt-Id-Nr (BFH Urteil vom , II R 66/07)

35 Klagearten Leistungsklage
Gerichtet auf Leistungen (Tun, Dulden oder Unterlassen), die kein VA sind (bspw. Auszahlung von Erstattungsbeträgen) Feststellungsklage Subsidiär, gerichtet auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, Vor.: Feststellungsinteresse Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs  nach vorheriger Feststellung durch Abrechnungsbescheid  Klage auf Unterlassung eines VA (s auch Rz 33), die außerdem ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse voraussetzt () (Mitteilung an andere Behörden / Staaten) Akteneinsicht, Auskunftsklage, Auszahlung negativer USt, Rücknahme Insolvenzantrag Feststellung, dass Steuerbescheid rechtswidrig war (Beispiel: Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs…)

36 Wirksame Klageerhebung
Vertretung vor Gericht - keine Ausschlussfrist mehr - Nachweis der Bevollmächtigung § 62 Abs. 6 Satz 4 FGO  Das Gericht hat den Mangel von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht ein Bevollmächtigter nach Abs. 2 Satz 1 (StB RAe etc) - Zurückweisung von Bevollmächtigten § 62 Abs. 3  Bei Bevollmächtigten nach Abs. 2 Satz 1 (StB RAe etc) nicht mehr möglich, es sei denn, Zulassung verloren

37 Wirksame Klageerhebung
Vertretung vor dem BFH - vor dem BFH herrscht Vertretungszwang (§ 62 Abs. 4 FGO) uneingeschränkt ! - auch für Behörde !!

38 Wirksame Klageerhebung
Klagefrist  einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung § 122 AO gilt (3-Tage-Fiktion) Zur Beweislast: BFH vom , X R 35/08 Zur Einspruchsentscheidung durch Computerfax: FG Köln vom (Schriftlichkeit?), FG Ddorf , 11 K 508/06 EFG 09, 1078, hat offengelassen, ob auf einen per Computerfax übermittelten VA § 122 Abs. 2a AO (3-Tage-Fiktion bei elektronischer Übermittlung) Anwendung findet

39 Wirksame Klageerhebung
Beweislast bei behauptetem späterem Zugang als drei Tage nach Aufgabe zur Post: Steuerpflichtiger Sind Fristbeginn und/oder Fristende an einem Wochenende oder Feiertag, beginnt bzw. endet die Frist erst am nächsten Werktag, die 3-Tage-Fiktion wird demnach wie eine Frist behandelt Anders bei förmlicher Zustellung: BFH Beschluss vom , I B 48/09 I B 49/09 Wahrung der Frist auch durch „Anbringen bei der Behörde“, § 47 Abs. 2 FGO

40 Wirksame Klageerhebung
Achtung bei Teileinspruchsentscheidungen: § 367 Abs. 2a AO: Klagefrist bei Allgemeinverfügungen, § 367 2b AO: Abweichend von § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe.

41 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Versäumung der Klagefrist  Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 56 FGO Vor.: Jemand war ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten + Antrag Antrag binnen 2 Wochen, (anders § 110 AO = 1 Monat) + versäumte Rechtshandlung ist innerhalb der 2-Wochen-Frist nachzuholen

42 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Antrag muss innerhalb der 2-Wochen-Frist begründet werden (vollständige, substantiierte und schlüssige Darlegung der Tatsachen bzgl. Der Wiedereinsetzung) BFH vom XI B 70/12: Keine Wiedereinsetzung, wenn ein Frist deshalb versäumt wurde, weil nur die ersten 4 von 21 Seiten eines Faxes vor Uhr eingingen FG Köln Urteil v , 12 K 3102/09 zur Zurechnung des Verschuldens eines Steuerberaters

43 Wirksame Klageerhebung
Form der Klageerhebung schriftlich oder zur Niederschrift, § 64 Abs. 1 FGO  handschriftliche Unterschrift erforderlich per Telefax per § 52 a FGO + Rechtsverordnungen  erforderlich: qualifizierte elektronische Signatur elektronisches Gerichtsfach: Eingescannte Unterschrift: S. BFH vom , VIII R 38/08

44 Wirksame Klageerhebung
Mussinhalt, § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO: Bezeichnung des Klägers mit Name, Anschrift, ggf. Funktion Bezeichnung des Beklagten (Finanzbehörde) Gegenstand des Klagebegehrens Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes (Anfechtungsklagen) Bezeichnung der Einspruchsentscheidung (Anfechtungsklagen) Muster: Klageschrift Grube, Zum Kern der Klagebegründung im Steuerprozess, DStZ 2012, 583.

45 Wirksame Klageerhebung
Sollinhalt, § 65 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 FGO Bestimmter Antrag Problem: Was ist, wenn der Antrag nicht weit genug ist?  BFH vom II R 10/06 Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Urschrift oder eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts Einspruchsentscheidung sollen beigefügt werden Ausschlussfrist, § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO

46 Wirksame Klageerhebung
Objektive und subjektive Klagenhäufung Klageerhebung durch Eheleute - Bekanntgabe des zusammengefassten Bescheids - Einspruchsverfahren - Klageverfahren / Beiladung - Verfahrensbeendigung Einzelheiten zur Klage von Eheleuten: Nöcker AO-StB 2009, 299

47 Laufendes Klageverfahren
Recht auf Akteneinsicht, § 78 FGO - alle Akten / keine „Geheimakten“ - Ort der Einsichtnahme nicht geregelt  i.d.R. Gericht oder Finanzamt - Zuständig für die Entscheidung über den Antrag  Spruchkörper

48 Laufendes Klageverfahren
Darlegungs- und Feststellungslast, oder auch:  Mitwirkungspflichten versus Amtsermittlung § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO  Gericht ermittelt von Amts wegen § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO  Beteiligte sind dabei heranzuziehen

49 Laufendes Klageverfahren
Darlegungs- und Feststellungslast Keine subjektive Beweislast Kläger trägt Feststellungslast für alle steuermindernden Tatbestandsmerkmale (Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, Sonderabschreibungen...) Beklagte trägt Feststellungslast für alle steuererhöhenden Tatbestandsmerkmale, z.B. Betriebseinnahmen, Vorliegen eines Gewerbebetriebs, Herkunft bestimmten Vermögens

50 Laufendes Klageverfahren
Mitwirkungspflichten im Verfahren Anschaulich BFH v X R 65/09:  Verletzung der Mitwirkungspflicht führt nicht zur Begrenzung des Amtsermittlungsgrundsatzes!  Erfüllung der Mitwirkungspflicht und Beweisanträge im FG-Verfahren lösen Erweiterung der Amtsermittlungspflichten von FA und FG aus!

51 Laufendes Klageverfahren
Mitwirkungspflichten: Beweismittelbeschaffung bei internationalen Steuerfällen ( § 90 Abs. 2 AO) Informationspflicht unter Zuhilfenahme von Aufzeichnungen (§ 93 Abs. 3 S. 2 AO) Vorlage von Urkunden (§ 97 Abs. 1 Abs. 3 AO) Gestatten des Betretens von Räumen und Grundstücken (§ 99 AO) Vorlage von Wertsachen (§ 100 AO)

52 Laufendes Klageverfahren
Mitwirkungspflichten § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO: § 158 AO (Buchführung) § 160 AO (Benennung von Zahlungsempfängern) § 162 AO (Schätzung)

53 Laufendes Klageverfahren
Mitwirkungspflichten bei Steuerhinterziehung  Soweit Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung Tatbestandsmerkmale sind, liegt die Feststellungslast hierfür beim Finanzamt.  objektive und subjektive Voraussetzungen der Steuerstraftat.  Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ im finanzgerichtlichen Verfahren

54 Laufendes Klageverfahren
Mitwirkungspflichten bei Steuerhinterziehung BFH II R 66/06 vom BFH/NV 2007, 2057: „Beweismaßerleichterungen, die im Besteuerungs- und Finanzgerichtsverfahren in Folge verweigerter Mitwirkung des Steuerpflichtigen an der Aufklärung des Sachverhalts eintreten, dürfen allerdings bei der Feststellung einer Steuerhinterziehung dem Grunde nach nicht genutzt werden. Lediglich die Schätzung der Höhe hinterzogener Steuern ist mit einer Einschränkung bezüglich des Schätzungsrahmens möglich…

55 Laufendes Klageverfahren
Mitwirkungspflichten bei Steuerhinterziehung  aber: kein höherer Grad der Gewissheit erforderlich! BFH v II B 63/11, BFH/NV 2012, 1455  Bindungswirkung der strafgerichtlichen Feststellungen BFH VIII B 198/09: Die Tatsacheninstanz darf grundsätzlich keine Zeugenaussage würdigen, ohne die Zeugen in der mündlichen Verhandlung tatsächlich zu vernehmen

56 Laufendes Klageverfahren
Beweiserhebung Beweisthema Beweismittel Zeugenvernehmung Sachverständigenvernehmung, -gutachten; ggflls. durch gerichtseigene Prüfungsbeamte Inaugenscheinnahme Beteiligtenvernehmung sowie Heranziehung von Urkunden

57 Laufendes Klageverfahren
Das FG ist verpflichtet, allen Beweisanträgen nachzugehen, sofern die zu beweisenden Tatsachen für die Entscheidung erheblich sind Ist das Gericht nicht allen Beweisanträgen nachgekommen, ist unverzichtbar, in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll zu geben, dass alle Beweisanträge aufrechterhalten bleiben und vorsorglich die Übergehung der Anträge als Verfahrensfehler gerügt wird.

58 Ausschlussfristen Ausschlussfrist des § 79 b Abs. 2 FGO
Frist zur Angabe von 1. Tatsachen oder Beweismittel 2. Vorlage von Urkunden oder beweglichen Sachen

59 Ausschlussfristen Nach Ablauf der Frist vorgebrachte Erklärungen oder Beweismittel kann das Gericht zurückweisen, wenn 1. durch sie eine Verzögerung eintreten würde und 2. die Verspätung nicht entschuldigt wird und 3. die Beteiligten über die Folgen der Fristsetzung informiert waren.

60 Beiladung einfache Beiladung (§ 60 Abs. 1 FGO)
Das FG kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen …durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Beispiele: Ehegatten bei Klage gegen ESt-Veranlagung und ESt-Vorauszahlungen Haftungsschuldner im Prozess des Steuerpflichtigen Aufteilungsbescheid Die Aufteilung einer Gesamtschuld (§§ 268 ff AO) erfolgt gem § 279 I 1 AO durch einheitlichen Bescheid. Die Beiladung des nicht klagenden Gesamtschuldners ist deshalb „notwendig“ (BFH/NV 2003, 195 zu Ehegatten; Brandis in T/K § 60 Rz 54). - S auch Rz 137 Einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften Notwendig beizuladen sind im Falle der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften grundsätzlich (zur Ausnahme s Rz 32, 65 „Nichtbetroffensein“) alle nach § 48Klagebefugten (Umkehrschluss aus § 60 III 2), die den Feststellungsbescheid nicht angefochten haben  Sonderbetriebsvermögen, Sonderbilanz, Sonderbetriebseinnahmen, Sonderbetriebsausgaben, Sondervergütungen Betrifft die Klage (§ 48 I Nr 1) eine Personengesellschaft mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit und geht der Streit um die Höhe des durch die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögensentstandenen Gewinns oder darum, ob ein Wirtschaftsgut zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters gehört, insbesondere darum, ob Sonderbetriebseinnahmen (Sondervergütungen iS des § 15 I Nr 2 EStG) oder Sonderbetriebsausgaben vorliegen, ist der betroffene Gesellschafter beizuladen 

61 Beiladung notwendige Beiladung (§ 60 Abs. 3 FGO)
Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Beispiele: Aufteilung einer Gesamtschuld Einheitlich und gesonderte Feststellung von Einkünften: alle Klageberechtigten Aufteilungsbescheid Die Aufteilung einer Gesamtschuld (§§ 268 ff AO) erfolgt gem § 279 I 1 AO durch einheitlichen Bescheid. Die Beiladung des nicht klagenden Gesamtschuldners ist deshalb „notwendig“ (BFH/NV 2003, 195 zu Ehegatten; Brandis in T/K § 60 Rz 54). - S auch Rz 137 Einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften Notwendig beizuladen sind im Falle der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften grundsätzlich (zur Ausnahme s Rz 32, 65 „Nichtbetroffensein“) alle nach § 48Klagebefugten (Umkehrschluss aus § 60 III 2), die den Feststellungsbescheid nicht angefochten haben  Sonderbetriebsvermögen, Sonderbilanz, Sonderbetriebseinnahmen, Sonderbetriebsausgaben, Sondervergütungen Betrifft die Klage (§ 48 I Nr 1) eine Personengesellschaft mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit und geht der Streit um die Höhe des durch die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögensentstandenen Gewinns oder darum, ob ein Wirtschaftsgut zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters gehört, insbesondere darum, ob Sonderbetriebseinnahmen (Sondervergütungen iS des § 15 I Nr 2 EStG) oder Sonderbetriebsausgaben vorliegen, ist der betroffene Gesellschafter beizuladen 

62 Beiladung Rechtsfolge der wirksamen Beiladung
 Bindung der Beigeladenen an die Rechtskraft des Urteils, § 110 FGO Aufteilungsbescheid Die Aufteilung einer Gesamtschuld (§§ 268 ff AO) erfolgt gem § 279 I 1 AO durch einheitlichen Bescheid. Die Beiladung des nicht klagenden Gesamtschuldners ist deshalb „notwendig“ (BFH/NV 2003, 195 zu Ehegatten; Brandis in T/K § 60 Rz 54). - S auch Rz 137 Einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften Notwendig beizuladen sind im Falle der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften grundsätzlich (zur Ausnahme s Rz 32, 65 „Nichtbetroffensein“) alle nach § 48Klagebefugten (Umkehrschluss aus § 60 III 2), die den Feststellungsbescheid nicht angefochten haben  Sonderbetriebsvermögen, Sonderbilanz, Sonderbetriebseinnahmen, Sonderbetriebsausgaben, Sondervergütungen Betrifft die Klage (§ 48 I Nr 1) eine Personengesellschaft mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit und geht der Streit um die Höhe des durch die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögensentstandenen Gewinns oder darum, ob ein Wirtschaftsgut zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters gehört, insbesondere darum, ob Sonderbetriebseinnahmen (Sondervergütungen iS des § 15 I Nr 2 EStG) oder Sonderbetriebsausgaben vorliegen, ist der betroffene Gesellschafter beizuladen 

63  E F T = Alleinerbin FG München vom K 4361/03 rkr, EFG 2005, 1887 : F macht durch Anwaltschreiben Pflichtteil geltend : Vergleich: F verzichtet auf Pflichtteil nach E, T verzichtet auf Pflichtteil nach F T macht in ErbSt-Erklärung Pflichtteilsansprüche der F in Höhe von DM ,91 geltend Abzugsfähigkeit des Pflichtteilsanspruchs?

64 Beiladung 2.Verfahren (der Mutter) (Versteuerung des Pflichtteilanspruchs) Mutter wendet sich gegen Erbst Finanzgericht: „zur Geltendmachung“ verlieren wir kein Wort, wg. Rechtskraft Beiladung Exkurs: Vorheriger Verzicht hätte wohl keine Steuer ausgelöst

65 Änderung von Steuerbescheiden
Änderung des Bescheids während des Verfahrens Neuer Bescheid wird automatisch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens (§ 68 Satz 1 FGO) bei Teilabhilfe: Klageantrag anpassen! Vollumfängliche Abhilfe? Klage wird unzulässig (Rechtsschutzinteresse [-] ) Prozesserklärung: Rücknahme oder Erledigung der Hauptsache…?

66 Klagerücknahme und Hauptsacheerledigung
Hauptsacheerledigung = durch ein außerprozessuales Ereignis nach Klageerhebung wird das streitige Klagebegehren gegenstandslos (bspw. wird der angefochtene Steuerbescheid von der Finanzbehörde aufgehoben, es erfolgt eine zivilrechtliche Einigung über eine drohende Verpflichtung, Verständigung im Termin zur mündlichen Verhandlung) Beiderseitige Hauptsacheerledigung = beide Parteien erklären die Hauptsache für erledigt

67 Klagerücknahme und Hauptsacheerledigung
Erledigungserklärung wird für das beklagte FA fingiert, wenn es einer Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von 2 Wochen widerspricht und das FG auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat Rechtsfolge: FG entscheidet nur noch über die Kosten nach billigem Ermessen, 2 Gerichtsgebühren entfallen

68 Klagerücknahme und Hauptsacheerledigung
Einseitige Hauptsacheerledigung des Klägers und ausdrücklich keine Erledigungserklärung durch FA: Rechtsfolge: FG entscheidet, ob Erledigung eingetreten ist Wenn nicht: Klageabweisung Es bleibt bei 4 Gerichtsgebühren Achtung bei Erledigungserklärung bei Erbschaftsteuerbescheiden: s. BFH vom II R 49/11

69 Klagerücknahme und Hauptsacheerledigung
Klagerücknahme, § 72 FGO Zulässig bis zur Rechtskraft des Urteils Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich Regelmäßig Kostentragungspflicht durch Kläger, § 136 Abs. 2 FGO (aber Reduzierung auf 2 Gerichtsgebühren)

70 Beschleunigung des Verfahrens
Entscheidung durch den BE an Stelle des Senates ? § 79 a Abs. 1 FGO (Nebenentscheidungen) § 79 a Abs. 2 FGO (Gerichtsbescheid) § 79 a Abs. 4 FGO (Einverständnis der Beteiligten)

71 Erörterungstermin Sinn und Unsinn eines Erörterungstermins
BFH vom IX B 44/05: Sachverhalt Erörterungstermin vor Berichterstatterin Kläger bekam Frist zu Stellungnahme, es sollte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Am Tag des Fristablauf teilt PB des Klägers mit, man brauche noch etwas Zeit, Berichterstatterin: Ich werde aber bald entscheiden! eine Woche später: Urteil mit Klageabweisung BFH: Verstoß gegen Gebot des rechtlichen Gehörs

72 Unterbrechung durch Insolvenzeröffnung
Unterbrechung des Verfahrens (§ 240 Satz 1 ZPO i.V. mit § 155 FGO) Unterbrechung bei „starkem“ vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 240 Satz 2 ZPO i.V. mit § 155 FGO) Dauer der Unterbrechung  bis zur Aufnahme „Klage des Finanzamtes“ (umgekehrtes Rubrum!)

73 Unterbrechung durch Insolvenzeröffnung
Aufnahme von „Aktivprozessen“ BGH v IX ZR 221/04, ZIP 2005, 952 BFH v VII R 11/05, BStBl. II 2006, 573 Ein Aktivprozesses ist dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner einen Anspruch verfolgt, der zur Insolvenzmasse gehört und im Falle seines Obsiegens die zur Verteilung anstehende Masse vergrößern würde.  Nicht entscheidend ist die formelle Parteirolle.

74 Unterbrechung durch Insolvenzeröffnung
Aufnahme von „Passivprozessen“ Insolvenzforderung im Prüfungstermin vom Insolvenzverwalter bestritten ?  Aufnahme nur durch Insolvenzverwalter (§ 179 Abs.2 InsO) Insolvenzschuldner bestritten  Aufnahme nur durch beklagte Behörde (§ 184 Satz 2 InsO)

75 Unterbrechung durch Insolvenzeröffnung
Aufnahme von „Passivprozessen“ Insolvenzforderung bleibt im Prüfungstermin unbestritten  Forderung gilt als rechtskräftiges Urteil (§ 178 Abs. 3 InsO)  Klageverfahren ist objektiv erledigt  Erledigungserklärung ?  FG Berlin v – 9 K 9300/03 – EFG 2005, 1713

76 Unterbrechung durch Insolvenzeröffnung
Aufnahme von „Passivprozessen“ BFH vom VII R 11/05, BStBl. II 2006, 573, FG Ddorf v K 2025/06 F EFG 2007, 13 - Insolvenzschuldner nicht verfahrensbeteiligt - Feststellungsantrag des Beklagten (!) - Beiladung des Insolvenzverwalters kommt nicht in Betracht - „konkludente“ Rücknahme des Widerrufs oder der Klage ?

77 Besetzung des Gerichts
Senatsbesetzung: § 5 FGO Rolle der ehrenamtlichen Richter Einzelrichter: § 6 FGO  Beschluss ist unanfechtbar, § 6 Abs. 4 FGO

78 Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Gerichtsbescheid: Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Auch zulässig, wenn nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet wurde. Dagegen Antrag auf mündliche Verhandlung möglich; Frist: 1 Monat nach Zustellung

79 Mündliche Verhandlung
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung: §§ 79, 90 FGO Ladungsfrist: mind. 2 Wochen (§ 91 FGO) Anordnung des persönlichen Erscheinens

80 Mündliche Verhandlung
Verzicht auf mündlichen Verhandlung § 90 Abs. 2 FGO - Vorteile - Nachteile Alternative: Gerichtsbescheid, § 91a FGO? Alternative: Videokonferenz, § 93a FGO ?

81 Ablauf der mündlichen Verhandlung
Ablauf der mündlichen Verhandlung: §§ 92, 93 FGO Aufnahme der Beteiligten / Anwesenden Im Vorfeld prüfen: soll der Mandant mit zum Termin? Ist er persönlich geladen? Vortrag des wesentlichen Akteninhalts durch BE Gelegenheit zur Stellungnahme Verhandlung Termin zur Verkündung einer Entscheidung

82 Mündliche Verhandlung
Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung Ist das Gericht nicht allen Beweisanträgen nachgekommen, ist zu Protokoll zu geben, dass alle Beweisanträge aufrechterhalten bleiben und vorsorglich die Übergehung der Anträge als Verfahrensfehler gerügt wird. Schweigen würde Antragsverzicht und damit den Verlust der Verfahrensrüge bedeuten, das FG sei seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung (§ 76 FGO) nicht nachgekommen (vgl. § 155 FGO iVm. § 295 ZPO).

83 Verfahrensbeendigung
Urteil §§ 95, 96 FGO Inhalt des Urteils: § 100 FGO  vier (Haupt-)Entscheidungsvarianten     Klageabweisung Kassation echte/unechte (§ 100 I 1 2 FGO / § 171 IIIa AO) abändernde Betragsfestsetzung nach § 100 II 3 Entscheidung nach § 100 III (Verweisung an Finanzamt)

84 Rechtsmittel § 115 FGO (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

85 Rechtsmittel § 115 (2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. (3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden. „Grundsätzliche Bedeutung“ hat eine Rechtssache nach st Rspr des BFH zu § 115 Abs 2 Nr 1 aF, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig sein; das ist sie nur, wenn ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt, also mehrere Lösungen vertretbar sind. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage auch dann, wenn die Finanzverwaltung nicht nach der höchstrichterlichen Rspr verfährt, zB weil ein Nichtanwendungserlass ergangen ist und das FG dem BFH gefolgt ist Eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts ist erforderlich, wenn über bisher ungeklärte abstrakte Rechtsfragen zu entscheiden ist, insbesondere, wenn der Streitfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen Einheitliche Rechtsprechung: Divergierende Entscheidungen verschiedener Finanzgerichte 

86 Revision Frist zur Einlegung beim BFH
 ein Monat nach Zustellung, § 120 Abs. 1 FGO Frist zur Begründung  zwei Monate nach Zustellung, § 120 Abs. 2 FGO beliebig verlängerbar

87 Revision § 118 Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

88 Revision Die Begründung muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge); 2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b) soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

89 Nichtzulassungsbeschwerde
Frist zur Einlegung beim BFH  ein Monat, § 116 Abs. 2 FGO Frist zur Begründung  zwei Monate, § 116 Abs. 3 FGO  einmal (!) um 1 Monat verlängerbar

90 Nichtzulassungsbeschwerde
Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO abschließend grundsätzliche Bedeutung Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung Vorliegen eines Verfahrensmangels Im NZB-Verfahren geht es nicht um die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung!

91 Nichtzulassungsbeschwerde
Entscheidung des BFH durch Beschluss bei Stattgabe wegen Verfahrensverstoß  Aufhebung Urteil und Zurückverweisung (§ 116 Abs. 6 FGO) bei Stattgabe aus anderen Gründen  Verfahren läuft als Revisionsverfahren weiter Achtung: einmonatige Revisionsbegründungsfrist läuft Begründung ist erforderlich !

92 Anhörungsrüge § 133a FGO unanfechtbare Entscheidung
Gericht hat Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt Rügefrist: 2 Wochen nach Kenntnis von der Verletzung Verfahren: Anhörungsrüge ist einzulegen beim Gericht, dessen Entscheidung gerügt wird Entscheidung erfolgt durch unanfechtbaren Beschluss Rechtfolgen Verwerfen oder zurückweisen oder Verfahren fortführen Gesetzliche Regelung der Gegenvorstellung, Beispiel: Überraschungsentscheidung Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsmittel, sondern ein eigenständiger gesetzlicher (außerordentlicher) Rechtsbehelf. Sie hat keinen Devolutiveffekt, da für die Entscheidung das Gericht zuständig ist, dem der Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör unterlaufen ist (iudex a quo). Mit der Anhörungsrüge soll das Gericht zu einer Selbstüberprüfung seiner Entscheidung veranlasst werden (BFHE 200, 42, BStBl II, 2003, 269).  Die Anhörungsrüge ist begründet, wenn das Gericht den Anspruch des Rügeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 133 aAbs 1 S 1; Zöller/Vollkommer § 321 a ZPO Rz 17). Die Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers ist zu bejahen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung des Art 103 GG zu einer anderen, für den Rügeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre (BT-Drucks 15/3706, 15; BVerfG NJW 2004, 3551). Die bloße Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung genügt (Zöller/Vollkommer § 321 a ZPO Rz 12 mwN). Die erfolglose Anhörungsrüge löst Gerichtskosten in Höhe von 50 Euro aus (vgl Nr 6400 des Gebührentatbestandes, Anl 1 des Kostenverzeichnisses des GKG idF des AnhRügG

93 Erweiterter Rechtschutz
- verfassungsrechtliche Streitigkeiten - europarechtliche Streitigkeiten Gesetzliche Regelung der Gegenvorstellung, Beispiel: Überraschungsentscheidung Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsmittel, sondern ein eigenständiger gesetzlicher (außerordentlicher) Rechtsbehelf. Sie hat keinen Devolutiveffekt, da für die Entscheidung das Gericht zuständig ist, dem der Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör unterlaufen ist (iudex a quo). Mit der Anhörungsrüge soll das Gericht zu einer Selbstüberprüfung seiner Entscheidung veranlasst werden (BFHE 200, 42, BStBl II, 2003, 269).  Die Anhörungsrüge ist begründet, wenn das Gericht den Anspruch des Rügeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 133 aAbs 1 S 1; Zöller/Vollkommer § 321 a ZPO Rz 17). Die Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers ist zu bejahen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung des Art 103 GG zu einer anderen, für den Rügeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre (BT-Drucks 15/3706, 15; BVerfG NJW 2004, 3551). Die bloße Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung genügt (Zöller/Vollkommer § 321 a ZPO Rz 12 mwN). Die erfolglose Anhörungsrüge löst Gerichtskosten in Höhe von 50 Euro aus (vgl Nr 6400 des Gebührentatbestandes, Anl 1 des Kostenverzeichnisses des GKG idF des AnhRügG


Herunterladen ppt "Rechtsschutz in Steuersachen"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen