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Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen

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Präsentation zum Thema: "Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen"—  Präsentation transkript:

1 Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (2. DRModG) Hintergründe, wesentliche Inhalte & Konsequenzen

2 Inhalt Folie Nr. bzw. Folie von.. bis Hintergründe 4, 5
Allgemeines Beamtenrecht 6, 7 Laufbahnrecht 8, 9 Besoldungsrecht 10-14 Leistungselemente 15, 16 Überleitung in das HBesG 17-26 Mitbestimmung 27, 28 Versorgungsrecht (Allgemein) 29-32 Anhebung der Altersgrenze von 65 auf 67 34-36 Antragsaltersgrenzen 37 Versorgungsabschlag für Schwerbehinderte 38-40 Altersgrenzen Polizei, Justizvollzug & Feuerwehr 41-46 Arbeiten bis zum 70. 47 Versorgungsabschläge & Begrenzungen 48-51 2. DRModG ver.di Landesbezirk Hessen Bereich „Beamtinnen & Beamte“

3 Inhalt Folie Nr. bzw. Folie von.. bis Versorgungsauskunft 52
Altersgeld 53, 54 Hessische Arbeitszeitverordnung 55 Änderungen im HPVG 56 In Kraft treten 57 Anhang: Übersicht Verordnungsermächtigungen 58, 59 2. DRModG ver.di Landesbezirk Hessen Bereich „Beamtinnen & Beamte“

4 Dienstrecht ist seit dem 01.09.2006 „föderalisiert“
Hintergründe Dienstrecht ist seit dem „föderalisiert“ Der Bund verfügt über die konkurrierende Gesetzgebung bezogen auf „die Statusrechte und –pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Von dieser Befugnis hat der Bund durch den Erlass des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) mit Wirkung zum Gebrauch gemacht. Dieses Gesetz ersetzt das BRRG. Die Länder können für ihren Bereich im Bereich der Statusrechte- und Pflichten nur noch insoweit gesetzgeberisch tätig werden, als das BeamtStG dies zulässt.  Eingeschränkter Spielraum für das HBG 2. DRModG  ver.di Landesbezirk Hessen  Bereich „Beamtinnen & Beamte“

5 Auch Versorgungsempfänger werden übergleitet.
Die Länder verfügen jedoch über die Gesetzgebungskompetenz in Sachen „Laufbahnen, Besoldung und Versorgung“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Zum ist das HBeamtVG in Kraft getreten („Pension mit 67“ = 1. DRModG). Mit dem 2. DRModG wird es redaktionell korrigiert, ergänzt um das „Altersgeld“ und noch mal neu veröffentlicht. Jetzt folgt eigenes HBesG mit neuer Besoldungstabelle (löst BBesG ab) und eigenem Überleitungsgesetz (HBesVÜG), Auch Versorgungsempfänger werden übergleitet. 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

6 Allgemeines Beamtenrecht
Gesetzliche Verankerung der dienstlichen Beurteilung (§ 59 Abs. 1 HBG). Einige Details werden ab dem in §§ 39 ff. HLVO geregelt: Regelbeurteilung alle 3 Jahre, keine Begrenzung beim Lebensalter mehr, Beurteilungen, die für Auswahlentscheidungen Grundlage sind, dürfen nicht älter als 3 Jahre sein (z. Zt. ein Jahr), Einzelheiten „regeln die obersten Dienstbehörden“ 2. DRModG  ver.di Landesbezirk Hessen  Bereich „Beamtinnen & Beamte“

7 Allgemeines Beamtenrecht
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf können Teilzeitarbeit ausüben, wenn Ausbildung nicht gefährdet wird (§ 63 Abs. 2 HBG), Teilzeitarbeit mit mind. 15 Stunden in der Woche länger möglich. Statt max. 15 Jahre neu 17 Jahre (§ 63 Abs. 3 HBG), Beurlaubung länger möglich. Statt max. 12 Jahre neu 14 Jahre (§ 64 Abs. 1 HBG), Dienstbefreiungsmöglichkeiten bleiben, Anwendung auf den Tarifbereich bleibt unverändert erhalten (§ 1 Abs. 3 HBG sowie § 1 HUrlVO) 2. DRModG  ver.di Landesbezirk Hessen  Bereich „Beamtinnen & Beamte“

8 Laufbahnrecht I. Abschaffung des „einfachen Dienstes“,
Es gibt nur noch 11 Laufbahnen, allerdings mit künftigen Detailregelungen in den einzelnen Vorschriften, Aus „Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren“ wird „feuerwehrtechnischer Dienst“ Bachelor- bzw. Master als Zugangsvoraussetzungen zum gehobenen bzw. höheren Dienst. 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

9 Laufbahnrecht II. Höchstalter 50 Jahre für die Einstellung. In Ausnahmefällen 60 Jahre (§ 11 HLVO), System des „prüfungspflichtigen Aufstiegs“ z. B. vom mittleren in den gehobenen Dienst bleibt (§ 36 Abs. 1 bis 4 HLVO) Als Ausnahme bleibt auch der „prüfungsfreie Aufstieg“ vom mittleren in den gehobenen Dienst erhalten (§ 36 Abs. 5 HLVO). Dabei entfällt das Mindestalter. Gleiches gilt für den Aufstieg in den höheren Dienst (§§ 37, 38 HLVO) 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

10 Besoldungsrecht Es wird ein vollständiges, eigenes HBesG geschaffen, das das BBesG i. d. F. v ablöst. Grundsatz der „funktionsgerechten Besoldung“ bleibt (§§ 21, 22 HBesG) Stellenobergrenzenregelungen bleiben (§ 27 HBesG) Erstmalige gesetzliche Regelung, wann Besoldungsansprüche verjähren: nach 3 Jahren (§ 13 HBesG, § 195 BGB), 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

11 Besoldungsrecht System der familienbezogenen Bestandteile bleibt (§ 43 HBesG): Beträge bis (HBesVAnpG 2013/2014) Stufe 1 § 43 Abs. 1 HBesG Stufe 2 § 43 Abs. 2 HBesG Stufe 3 Stufe 4 verh. oder in Lebenspartnerschaft lebend, verw., geschiedene oder Ehe bzw. Lebenspartnerschaft aufgehoben etc. jeweils ohne Kind. Personen der Stufe 1 denen Kindergeld zusteht. Erhöhungsstufen je nach Anzahl der Kinder 120,78 € 224,08 € 327,38 € 649,25 € Erhöhungsbetrag für die ersten beiden Kinder: je 103,30 € + 103,30 € = 224,08 € = 327,38 € Ab 3. Kind: 321,87 € + 321,87 € = 649,25 € 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

12 Besoldungsrecht Besoldungstabelle wird grundlegend umgestaltet:
Besoldungsdienstalter (21. Lebensjahr) fällt weg, Einstellungen künftig grundsätzlich in die Stufe 1 Vorbeschäftigungszeiten können anerkannt werden Gesonderte Regelung zur Überleitung vorhandener Beamtinnen und Beamten 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

13 Laufzeit in dieser Stufe
Besoldungsrecht Es gibt eine neue Besoldungstabelle mit insgesamt 8 Stufen Die Stufenlaufzeiten (§ 28 Abs. 3 HBesG) Stufe Laufzeit in dieser Stufe Aufstieg in Stufe 1 2 Jahre 2 3 Jahre 3 4 5 4 Jahre 6 7 8 Endstufe nach 23 Jahren 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

14 Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungstabelle A vom bis Stand: HBesVAnpG 2013/2014 Bes. Gruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 Aufstiegs-intervalle 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre nach 23 Jahren A 4 1.854 1.882 1.905 1.948 1.989 2.030 2.072 2.110 A 5 1.872 1.911 1.934 1.985 2.035 2.086 2.137 2.188 A 6 1.916 1.964 2.011 2.069 2.129 2.187 2.252 2.307 A 7 2.000 2.038 2.096 2.186 2.274 2.362 2.428 2.495 A 8 2.124 2.176 2.257 2.371 2.484 2.565 2.645 2.725 A 9 2.258 2.312 2.402 2.529 2.643 2.738 2.824 2.907 A 10 2.478 2.635 2.791 2.944 3.056 3.164 3.273 A 11 2.799 2.892 3.052 3.214 3.320 3.435 3.546 3.657 A 12 3.010 3.128 3.511 3.639 3.775 3.907 4.041 A 13 3.520 3.647 3.826 4.005 4.129 4.253 4.377 4.498 A 14 3.706 3.883 4.116 4.347 4.506 4.667 4.826 4.987 A 15 4.546 4.687 4.846 5.006 5.165 5.323 5.481 5.638 A 16 5.020 5.189 5.372 5.556 5.738 5.923 6.106 6.287

15 Leistungselemente I Bei „dauerhaft herausragenden Leistungen“ kann Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (§ 28 Abs. 4 HBesG). = kein Stufenaufstieg sondern das Bezahlen aus der nächsthöheren Stufe! Grundlage: Leistungseinschätzung (Beurteilung?) Einzelheiten: Verordnung Die Möglichkeit des „Anhaltens“ des Stufenaufstiegs ist nicht mehr vorgesehen. 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

16 Leistungselemente II. § 46 HBesG: System von „Leistungsprämien“, und „Leistungszulagen“ bleibt. Neu: Sonderurlaub „von bis zu 3 Tagen je Kalenderjahr“. Einzelheiten: Verordnung. Achtung: im kommunalen Bereich nur Prämie oder Zulage nach Maßgabe einer Dienstvereinbarung, die auch für Tarifbeschäftigte gilt. Kein Sonderurlaub (§ 46 Abs. 5 HBesG). 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

17 Überleitung in HBesG I. Die Überleitung erfolgt „Besoldungsgruppengleich“ D. h., z. B. von A 9 BBesO A nach A 9 HBesO A. Maßgebend: Tabelle im Februar 2014 Für die Stufenzuordnung gilt: Zuordnung zu der Stufe oder der Überleitungsstufe, die dem Grundgehalt zum Zeitpunkt der Überleitung entspricht, wenn dies nicht passt: Zuordnung zu der Stufe oder Überleitungsstufe mit dem nächst höheren Betrag. 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

18 Überleitung in HBesG II.
Für den weiteren Stufenaufstieg gilt: Bei Überleitung in eine Überleitungsstufe gilt altes Recht weiter. D. h., der Stufenaufstieg erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem er nach altem Recht auch erfolgt wäre. Bei Überleitung in eine „richtige“ Stufe gilt neues Recht D. h., mit der Überleitung gilt die Stufenlaufzeit nach § 28 Abs. 3 HBesG. 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

19 Überleitung in HBesG III.
Besoldungstabelle A v bis Bes. Gruppe 2 Jahres-Rhythmus 3-Jahres Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus S t u f e 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 2 1.691,56 1.732,41 1.773,26 1.814,11 1.854,97 1.936,69 A 3 1.762,11 1.805,59 1.849,05 1.892,50 1.936,00 1.979,47 2.022,93 A 4 1.802,12 1.853,34 1.904,49 1.955,67 2.006,85 2.058,03 2.109,19 A 5 1.816,69 1.882,22 1.933,15 1.984,04 2.034,98 2.085,89 2.136,81 2.187,72 A 6 1.859,71 1.915,61 1.971,53 2.027,43 2.083,33 2.139,24 2.195,17 2.306,96 A 7 1.941,45 1.991,68 2.062,03 2.132,39 2.202,73 2.273,08 2.343,45 2.393,66 2.443,90 2.494,18 A 8 2.063,07 2.123,17 2.213,32 2.303,47 2.393,62 2.483,80 2.543,88 2.603,99 2.664,10 2.724,17 A 9 2.198,02 2.257,17 2.353,39 2.449,59 2.545,81 2.642,03 2.708,16 2.774,32 2.840,46 2.906,62 A 10 2.368,39 2.450,57 2.573,81 2.697,12 2.820,38 2.943,68 3.108,03 3.190,19 3.272,39 A 11 2.730,12 2.856,43 2.982,73 3.109,07 3.235,39 3.319,59 3.403,82 3.488,04 3.572,23 3.656,44 A 12 2.936,12 3.086,73 3.237,32 3.387,92 3.538,53 3.638,92 3.739,31 3.839,70 3.940,12 4.040,51 A 13 3.304,87 3.467,48 3.630,12 3.792,74 3.955,35 4.063,77 4.172,18 4.280,62 4.389,03 4.497,45 A 14 3.439,58 3.650,49 3.861,36 4.072,25 4.283,13 4.423,71 4.564,31 4.704,90 4.845,50 4.986,10 A 15 4.478,17 4.710,02 4.895,52 5.081,00 5.266,50 5.451,99 5.637,45 A 16 4.946,00 5.214,13 5.428,67 5.643,21 5.857,72 6.072,25 6.286,76 2. DRModG ● ver.di Landesbezirk Hessen ● Bereich „Beamtinnen & Beamte“

20 Überleitungstabelle altes Recht  neues Recht Gültig März 2014
Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbetrag in Euro) Ü-Stufe 1 Ü-Stufe 2 zu Stufe 1 Stufe 1 Ü-Stufe zu Stufe 2 Stufe 2 Ü-Stufe zu Stufe 3 Stufe 3 Ü-Stufe zu Stufe 4 Stufe 4 Ü-Stufe zu Stufe 5 Stufe 5 Ü-Stufe zu Stufe 6 Stufe 6 Ü-Stufe zu Stufe 7 Stufe 7 Ü-Stufe zu Stufe 8 Stufe 8 A 4 1.803 1.854 1.882 1.905 1.948 1.956 1.989 2.007 2.030 2.059 2.072 2.110 A 5 1.817 1.872 1.883 1.911 1.934 1.985 2.035 2.086 2.137 2.188 A 6 1.860 1.916 1.964 1.972 2.011 2.028 2.069 2.084 2.129 2.140 2.187 2.169 2.252 2.307 A 7 1.942 1.992 2.000 2.038 2.063 2.096 2.133 2.186 2.203 2.274 2.344 2.362 2.394 2.428 2.444 2.495 A 8 2.064 2.124 2.176 2.214 2.257 2.304 2.371 2.484 2.544 2.565 2.604 2.645 2.665 2.725 A 9 2.199 2.258 2.312 2.354 2.402 2.450 2.529 2.546 2.643 2.709 2.738 2.775 2.824 2.841 2.907 A 10 2.369 2.451 2.478 2.574 2.635 2.698 2.791 2.821 2.944 3.026 3.056 3.109 3.164 3.191 3.273 A 11 2.731 2.799 2.857 2.892 2.983 3.052 3.110 3.214 3.236 3.320 3.404 3.435 3.489 3.546 3.573 3.657 A 12 2.937 3.010 3.087 3.128 3.238 3.388 3.511 3.539 3.639 3.740 3.775 3.840 3.907 3.941 4.041 A 13 3.305 3.468 3.520 3.631 3.647 3.793 3.826 3.956 4.005 4.064 4.129 4.173 4.253 4.281 4.377 4.390 4.498 A 14 3.440 3.651 3.706 3.862 3.883 4.073 4.116 4.284 4.347 4.424 4.506 4.565 4.667 4.705 4.826 4.846 4.987 A 15 4.479 4.546 4.687 4.711 4.896 5.006 5.081 5.165 5.267 5.323 5.452 5.481 5.638 A 16 4.946 5.020 5.189 5.215 5.372 5.429 5.556 5.644 5.738 5.858 5.923 6.073 6.106 6.287

21 Überleitung in HBesG V. Beispiel:
Seit Mai 2011 A 13, Stufe 6: 3.792,74 € (Stand ). Stufenlaufzeit 3 Jahre ( bis ). Überleitung von A 13 BBesO A nach A 13 HBesO A Stufenzuordnung: Überleitungsstufe zu Stufe 3 der A 13: 3.793,00 € (= + 0,26 €) 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

22 Weitere Entwicklung I:
Überleitung in HBesG V. Weitere Entwicklung I: lineare Besoldungserhöhung um 2,6 %: = 3.891,62 € Stufenaufstieg erfolgt nach altem Recht (§ 4 Abs. 3 Satz 2 HBesVÜG). Damit zum Stufenaufstieg zum in die Stufe 3 der A 13 mit (dann) 3.925,48 € 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

23 Überleitung in HBesG VI.
Weitere Entwicklung II. Prüfen der Ausnahmen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 ff., Abs. 3 ff. HBesVÜG): Fall nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 HBesVÜG Nach Erreichen der richtigen Stufe wird ein Differenzbetrag gezahlt, um einen Einkommensverlust wegen der Umstellung zu vermeiden: 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

24 Überleitung in HBesG VII.
Vergleich Deshalb: Nach Erreichen der regulären Stufe Zahlung des Differenzbetrages von Stufe 3 zum Betrag „aus der Überleitungsstufe zu der nächsten Stufe“ (§ 4 Abs. 3 Satz 1 HBesVÜG): Stufe 3: ,48 € Überleitungsstufe zu Stufe 4: ,86 € = ,38 € Zeit BBesG HBesG Differenz A 13, Stufe 7: 4.058,19 € A 13, Stufe 3: 3.925,48 € ./. 132,71 € 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

25 Überleitung in HBesG VIII.
Ergebnis (Beleg: Amtl. Begründung zum Gesetzentwurf. LT.-Drucks. 18/6558 v , S. 295) Zeit BBesG HBesG Differenz A 13, Stufe 7: 4.058,19 A 13, Stufe 3: 3.925,48 € ./. 132,71 € ,38 € = ,86 € + 0,67 € 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

26 Überleitung in HBesG IX.
Weiterer Stufenaufstieg: Stufenaufstieg zum vollzogen. Stufenlaufzeit in der Stufe 3: 3 Jahre (§ 28 Abs. 3 HBesG) Stufe Laufzeit Aufstieg in Stufe Hinweise 3 3 Jahre bis 4 § 28 Abs. 3 Satz 1 HBesG bis 5 bis 6 § 4 Abs. 5 Nr. 9 HBesVÜG (3 Jahre statt 4 Jahre) 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

27 Mitbestimmung I. Mitbestimmung bei der Überleitung im Februar 2014:
Nein. Es fehlt an einem entsprechenden Mitbestimmungstatbestand. (Anders als im Tarifbereich: „Eingruppierung“) Stufenzuordnung bei Ersteinstellung (§§ 28 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 HBesG): Ja. Als Teilaspekt der Mitbestimmung bei der Einstellung (§ 77 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a HPVG; VG Frankfurt a. M. v , PersR 2012, S. 179 ff. Problem: Im Tarifbereich soll das erst dann gelten, wenn mitbestimmte Grundsätze zur Anerkennung förderlicher Zeiten bestehen (BVerwG v , PersR 2011, S. 532) 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

28 Mitbestimmung II. Vorweggewährung des Grundgehalts der nächsten Stufe (§ 28 Abs. 4 Satz 1HBesG): Im Einzelfall nein. Es fehlt in § 77 Abs. 1 Nr. 1 HPVG ein entsprechender Tatbestand. Aber: Generelle Regelung nach § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG („….vergleichbarer leistungsbezogenen Entgelte“) möglich. Gewährung von Leistungsprämien, Leistungszulagen sowie Sonderurlaub (§ 46 Abs. 1 HBesG): Im Einzelfall nein. Es fehlt in § 77 Abs. 1 Nr. 1 HPVG ein entsprechender Tatbestand. Als generelle Regelung ja:§ 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG. 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

29 Versorgungsrecht Schrittweise Anhebung der gesetzlichen Altersgrenzen vom 65. auf das 67. Lebensjahr vom 60. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr im Bereich von Polizei, Justizvollzug & Feuerwehr auf eigenen Antrag Verlängerung bis zum 70. Lebensjahr (z. Zt. 68. Lebensjahr) Keine Anhebung der Antragsaltersgrenze für Schwerbehinderte mit 60 Jahren 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

30 Versorgungsrecht In Folge der Anhebung der Lebensarbeitszeit Neuregelung der Versorgungsabschläge „Quotelung“ der Versorgungsberechnung wird geändert Anspruch auf Versorgungsauskunft Ausgleichszahlung bei Versetzung in den Ruhestand wenn Arbeitszeitkonto nicht abgebaut werden konnte Mitnahmefähigkeit von Versorgungsansprüchen („Altersgeld“) 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

31 Versorgungsrecht Ab dem werden auch Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres als „ruhegehaltfähige Dienstzeit“ anerkannt (§ 6 Abs. 1 HBeamtVG). Bis zum werden solche Zeiten generell nicht anerkannt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBeamtVG). Voraussetzung ist, dass es sich um „ruhegehaltfähige Dienstzeiten“ handelt: Im Beamtenverhältnis In einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst etc. 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

32 Versorgungsrecht Regelung wird ohne Übergangsrecht zum in Kraft gesetzt. D. h., Wer vor dem in den Ruhestand versetzt wurde, bei dem werden solche Zeiten, auch wenn sie vorliegen, nicht berücksichtigt, ver.di: Bei Geltendmachung noch in rückwirkende Berücksichtigung ab Januar 2010 und dann auch mit Wirkung für die Zukunft. 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

33 Vor Geltendmachung ist zu prüfen:
Versorgungsrecht Vor Geltendmachung ist zu prüfen: Habe ich bereits den max. Ruhegehaltssatz von 71,75 % erreicht? Wenn ja: keine Möglichkeit. Handelt es sich um ruhegehaltfähige Zeiten im Sinne der §§ 6 ff. HBeamtVG? Wenn nein: keine Möglichkeit 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

34 Anhebung Altersgrenze von 65 auf 67
Wer vor dem geboren ist, für den bleibt es bei der Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres Für diejenigen, die nach dem und vor dem geboren sind, wird die Altersgrenze angehoben. Die Anhebungen umfassen die Bandbreite von einem Monat (Jahrgang 1947) und 22 Monate (Jahrgang 1963). Von der Anhebung sind auch diejenigen erfasst, die sich in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befinden (§ 33 Abs. 4 HBG). Ausgenommen sind diejenigen, die sich bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden bzw. jene, die bis zum Eintritt in den Ruhestand beurlaubt sind (§ 33 Abs. 7 HBG). 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

35 Schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze
(§ 33 Abs. 3 HBG) Geburtsjahr Anhebung um Monate Altersgrenze Jahr Monate 1947 1 65 1948 2 1949 3 1950 4 1951 5 1952 6 1953 7 1954 8 1955 9 1956 10 1957 11 1958 12 66 1959 14 1960 16 1961 18 1962 20 1963 22 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

36 Anhebung der Altersgrenze von 65 auf 67
Mit der Anhebung wurde schrittweise im Jahre 2012 begonnen Beschäftigte, die am geboren sind, vollendenten am das 65. Lebensjahr. Sie gehören damit zu den ersten, für die die Altersgrenze, in diesem Fall um einen Monat, angehoben wird. Grundsätzlich erfolgt die Versetzung in den Ruhestand immer zum Ablauf des Monats, in dem das maßgebliche Lebensalter vollendet wird (§ 30 Abs. 1 Satz 1 HBG). Ohne die jetzt vorgenommene Gesetzesänderung wäre bei diesem Beispiel eine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Dezember 2012 erfolgt. Nunmehr erfolgte sie zum Ablauf des Monats Januar 2013. Beschäftigte ab dem Jahrgang 1964 sind die ersten, die bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres arbeiten müssen, um eine abschlagsfreie Pension beziehen zu können. 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

37 Antragsaltersgrenzen
Schwerbehinderte im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX können auf eigenen Antrag mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden (§ 35 Nr. 1 HBG), Generell ab Vollendung des 62. Lebensjahres (§ 35 Nr. 2 HBG). 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

38 Versorgungsabschläge für Schwerbehinderte I
Bei denjenigen, die vor dem geboren sind und nach dem (= ab dem ) auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, tritt an die Stelle des 65. Lebensjahres das 63. Lebensjahr (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 HBeamtVG). D. h., bei der Anwendung des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HBeamtVG wird der Abschlag lediglich bis zum 63. Lebensjahr berechnet! Bei Versetzung in den Ruhestand mit dem 60. Lebensjahr mithin für max. 3 Jahre: 3 x 3,6 % = 10,8 %. Für diejenigen, die in der Zeit vom bis zum geboren sind gilt eine besondere Tabelle (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 HBeamtVG: 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

39 Versorgungsabschläge für Schwerbehinderte II
Geburtsdatum bis Lebensalter Jahr Monat 63 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

40 Versorgungsabschläge für Schwerbehinderte III
Geburtsdatum bis Lebensalter Jahr Monat 63 11 64 2 4 6 8 10 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

41 Altersgrenzen für Polizei, Justizvollzug & Feuerwehr Allgemeines
Bis zum galt für die Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei, des Justizvollzuges sowie der Berufsfeuerwehren eine besondere, gesetzliche Altersgrenze. Sie traten mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand. Auch diese besondere Altersgrenze wird schrittweise angehoben und zwar auf das 62. Lebensjahr (§§ 112 Abs. 2; 113 Satz 1; 114 Satz 1 HBG). 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

42 Altersgrenzen für Polizei, Justizvollzug & Feuerwehr Übergangs- und Schutzregelungen I.
Wer vor dem geboren ist, für den bleibt es bei der Altersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres Für diejenigen, die nach dem und vor dem geboren sind, wird die Altersgrenze schrittweise ab 2012 wie folgt angehoben: 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

43 Altersgrenzen für Polizei, Justizvollzug & Feuerwehr Übergangs- und Schutzregelungen II.
Geburtsjahr & Monat Anhebung um Monate Altersgrenzen Jahr Monate 1952 Januar 1 60 Februar 2 März 3 April 4 Mai 5 Juni bis Dezember 6 1953 7 1954 8 1955 9 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

44 Altersgrenzen für Polizei, Justizvollzug & Feuerwehr Übergangs- und Schutzregelungen III.
Geburtsjahr & Monat Anhebung um Monate Altersgrenzen Jahr Monate 1956 10 60 1957 11 1958 12 61 1959 14 2 1960 16 4 1961 18 6 1962 20 8 1963 22 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

45 Altersgrenzen für Polizei, Justizvollzug & Feuerwehr Übergangs- und Schutzregelungen IV.
Auch im Bereich von Polizei, Justizvollzug & Feuerwehr kann die Versetzung in Ruhestand hinausgeschoben werden (§§ 112 Abs. 6; 113 Satz 1; 114 Satz 1HBG): „wenn es im dienstlichen Interesse liegt“ auf eigenen Antrag oder mit Zustimmung des Betroffenen, maximal bis zum vollendeten 64. Lebensjahr 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

46 Altersgrenzen für Polizei, Justizvollzug & Feuerwehr Übergangs- und Schutzregelungen V.
Trotz der schrittweisen Verlängerung der Altersgrenze auch in diesem Bereich (vom 60. auf das 62. Lebensjahr) gibt es eine weitere Ausnahmeregelung (§§ 112 Abs. 3; 113 Satz 1; 114 Satz 2 HBG), sie umfasst diejenigen, die Schicht- oder Wechselschichtdienst geleistet haben: Wer 20 Jahre lang diesen Dienst geleistet hat, tritt 24 Monate, Wer 15 Jahre lang diesen Dienst geleistet hat, tritt 18 Monate und Wer 10 Jahre lang diesen Dienst geleistet hat, tritt 12 Monate vor Erreichen der jeweils für ihn geltenden Altersgrenze, frühestens jedoch mit dem Ende des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, in den Ruhestand. 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

47 Arbeiten bis zum 70. Auf eigenen Antrag kann der Eintritt in den Ruhestand aber auch über das 67. Lebensjahr hinaus verlängert werden. Maximal jedoch bis zum Ende des Monats, in dem das 70. Lebensjahr (bislang 68. Lebensjahr) vollendet wird (§ 34 Abs. 1 Satz 1 HBG). Auch die Zeit von 65 bis 70 wird mit 1,79375 % (seit dem ) der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bemessen. Eine höhere Steigerung ist nicht möglich. Auch der maximale Ruhegehaltsatz von 71,75 % wird deshalb nicht erhöht. 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

48 Versorgungsabschläge & Begrenzungen I. § 14 Abs. 3 HBeamtVG
Nr. Eintritt in den Ruhestand Kürzung pro Jahr Maximal Fundstelle 01. Schwerbehinderte, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres auf eigenen Antrag ab Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden. 3,6 % 10,8 % § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HBeamtVG 02. Auf eigenen Antrag ohne Schwerbehinderung ab dem 62. Lebensjahr 18 % § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HBeamtVG. Die Summe ergibt sich daraus, dass die Regelaltersgrenze 67 Jahre ist. Wer mit 62 Jahren geht, zieht die Pension um 5 Jahre vor (3,6 % x 5 Jahre = 18 %). 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

49 Versorgungsabschläge & Begrenzungen II. § 14 Abs. 3 HBeamtVG
Nr. Eintritt in den Ruhestand Kürzung pro Jahr Maximal Fundstelle 03. Beamtinnen und Beamte im Bereich von Polizei, Justizvollzug und Feuerwehr, die auf eigenen Antrag vor dem 62. Lebensjahr ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Pension gehen. 3,6 % 7,2 % In diesem Fall wird die Pension um 2 Jahre vorgezogen: 3,6 % x 2 = 7,2 % 04. Vor Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf Dienstunfall beruht, erfolgt. 10,8 % § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HBeamtVG 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

50 Versorgungsabschläge & Begrenzungen III. § 14 Abs. 3 HBeamtVG
Nr. Eintritt in den Ruhestand Kürzung pro Jahr Maximal Fundstelle 05. Auf eigenen Antrag ab Vollendung des 62. Lebensjahres, wenn das 65. Lebensjahr erreicht ist und mind. 45 Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeiten vorliegen. ./. § 14 Abs. 3 Satz 5 Nr. 1 HBeamtVG 06. Im Falle der Dienstunfähigkeit, die nicht auf Dienstunfall zurückgeht, wenn das 63. Lebensjahr vollendet ist und mind. 40 ruhegehaltfähige Dienstjahre vorliegen. § 13 Abs. 3 Satz 5 Nr. 2 HBeamtVG 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

51 Versorgungsabschläge & Begrenzungen IV. § 14 Abs. 3 HBeamtVG
Nr. Eintritt in den Ruhestand Kürzung pro Jahr Maximal Fundstelle 07. Für Schwerbehinderte, die vor dem geboren sind, nach dem in den Ruhestand versetzt werden, gilt das 63. Lebensjahr als Altersgrenze und nicht das 65. Lebensjahr 3,6 % 7,2 % § 80 Abs. 1 Nr. 2 HBeamtVG 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

52 Versorgungsauskunft § 65 BeamtVG
Anspruch auf Versorgungsauskunft Schriftlicher Antrag erforderlich Anspruch bezieht sich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auskunft (§ 65 HBeamtVG). D. h., kein Anspruch auf fiktive Berechnung für einen Ruhestand in 20 Jahren Anspruch ist nicht an die Vollendung eines bestimmten Lebensalters und/oder das Erreichen einer bestimmten Anzahl von ruhegehaltfähigen Dienstjahren geknüpft. 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

53 Altersgeld § 76 ff. HBeamtVG
Neu: Erstmalige Möglichkeit der Mitnahmefähigkeit von Versorgungsansprüchen („Altersgeld“, §§ 76 ff. HBeamtVG) Mindestens 5 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit. Zahlung beginnt mit Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1, 3 HBG oder wenn die Voraussetzungen des § 43 SGB VI vorliegen. Wird nur auf Antrag gewährt 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

54 Altersgeld § 76 ff. HBeamtVG
Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung 6 Monate nach dem Ausscheiden bleibt möglich. Bei erneuter Verbeamtung erlischt der Anspruch auf Altersgeld. Versteuerung wie normale Pension auch. Regelung gilt nur für die Zukunft, nicht für vor dem in den Ruhestand versetzte Beamtinnen bzw. Beamte 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

55 Änderung der HAZVO Es bleibt bei der 40, 41 bzw. 42 Stunden Woche.
Die Gutschrift von einer Stunde bei einer Arbeitszeit von 42 Stunden in der Woche auf das Lebensarbeitszeitkonto wird eingeschränkt: Künftig werden auch Zeiten der Abwesenheit wegen Kur- oder Heilbehandlung ab der 7. Woche nicht mehr berücksichtigt (§ 1a Abs. 4 Satz 4 HAZVO). D. h., ab der 7. Woche gilt dann eine Arbeitszeit von 40 oder 41 Stunden als erfüllt. Keine Gutschrift von einer Stunde. 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

56 Änderungen HPVG Das HPVG wird weitestgehend redaktionell angepasst und es werden Fehler bereinigt. Ausnahme: § 81 Abs. 2 HPVG. Künftig nur noch „Grundsätze der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung“ mitwirkungsbedürftig. Hinweis: VG Frankfurt a.M. v (Az.: 23 K 1634/11.F.PV): Mitbestimmung bezieht sich eben nicht (nur auf die „Grundsätze“) Aufgehoben durch HessVGH v (22 A 2202/11.PV). 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

57 In Kraft treten Von Ausnahmen abgesehen tritt das Gesetz am in Kraft. Ausgenommen z. B. sind die Regelungen über die besoldungsrechtliche Berücksichtigung von eingetragenen Lebenspartnerschaften. Diese Anerkenntnis tritt rückwirkend zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Partnerschaft begründet wurde. Es folgen jetzt noch eine Reihe von Verordnung (Leistungsanreize) und Richtlinien (z. B. Beurteilungen Land). Zeitplan offen. Vermutlich eher Mitte 2014. Ob HMdIuS „Einführungshinweise“ zum 2. DRModG veröffentlicht ist offen. 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

58 Ausstehende Verordnungen (Auszug):
Anhang Ausstehende Verordnungen (Auszug): Lfd. Nr. Fundstelle Inhalt Status 01. § 59 Abs. 1 Satz 2 HBG Allgem. Vorschriften über die dienstl. Beurteilung. Insbesondere Grundsätze, Inhalt, Verfahren, Zuständigkeiten. In § 39 ff. HLVO enthalten, keine abschließende Regelung. Details regeln die einzelnen Dienststellen. 02. § 70 HBG Urlaubsverordnung mit der Regelung eines finanziellen Ausgleichs nicht genommenen Mindesturlaubs. Neue HUrlVO seit in Kraft, jedoch ohne diese Regelung. Umsetzung offen. 03. § 27 Abs. 4 HBesG Abweichende Festlegung von Stellenobergrenzen. Die „kommunale Stellenobergrenzenverordnung“ i. d. F. v wird ohne inhaltliche Änderungen mit Wirkung zum neu in Kraft gesetzt. 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“

59 Ausstehende Verordnungen (Auszug):
Anhang Ausstehende Verordnungen (Auszug): Lfd. Nr. Fundstelle Inhalt Status 04. § 28 Abs. 4 Satz 2 HBesG Vorweggewährung des Grundgehalts der nächsthöheren Stufe Überarbeitung der bestehenden VO erforderlich. Offen, wann Vorlage erfolgt. 05. § 46 Abs. 3 HBesG Regelung der Vergabe von Leistungsprämien, Leistungszulagen und Gewährung von Sonderurlaub. 06. § 49 HBesG Erschwerniszulagenverordnung Offen. 07. § 55 Abs. 2 HBesG Zuschlag zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit 2. DRModG * ver.di Landesbezirk Hessen * Bereich „Beamtinnen & Beamte“


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