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Tutorium zur Vorlesung „Asyl- und Aufenthaltsrecht“

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Präsentation zum Thema: "Tutorium zur Vorlesung „Asyl- und Aufenthaltsrecht“"—  Präsentation transkript:

1 Tutorium zur Vorlesung „Asyl- und Aufenthaltsrecht“
Herzlich Willkommen! Refugee Law Clinic Leipzig e.V. SoSe 2017

2 Zielstellung der Veranstaltung
Qualifizierung der Teilnehmer*innen bezüglich der für den Gang der Vorlesung „Asyl- und Aufenthaltsrecht – Rechtliche Grundlagen der Flüchtlingsberatung“ relevanten Grundlagen des Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrechts. Besuch der Tutorien ist nicht verpflichtend für Asylverfahrens-beratung für die RLCL oder für Anerkennung der Vorlesung in nicht-juristischen Studiengängen. Wissen kann auch selbstständig erworben werden. Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

3 Ablauf Termin 1: Handlungsformen der Verwaltung und Verwaltungsaktslehre Übungseinheit: Erkennen von Regelungsinhalt und –art (belastend – begünstigend) Termin 2: Überblick Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Verwaltungsakte allgemein im Verwaltungsverfahren und speziell im Asylverfahren Verwaltungsprozessrecht: Instanzenzug und Grundzüge des Klageverfahrens, Anfechtungs-/Verpflichtungssituation Übungseinheit: Erkennen von Anfechtungs-/ Verpflichtungssituation anhand von Bescheiden Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

4 Ablauf Termin 3: Verwaltungsprozessrecht: Eilrechtsschutz – Wirkung und Arten, § 80 V VwGO (Fristen, Begründetheitsmaßstab, Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO), § 123 VwGO Übungseinheit: Erkennen von Erforderlichkeit und Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes Termin 4: Verwaltungsprozessrecht: Fristberechnung, Zustellung im Asylverfahren, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Übungseinheit: Fristberechnung und Zustellung Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

5 Handlungsformen der Verwaltung
zB Verwaltung kauft Papier zB Streifenfahrt, behördliche Warnungen, Betrieb einer Kläranlage zB sächsische VwV „Unterbringung und soziale Betreuung“ für Asylsuchende zB Benutzungs-satzung Freibad zB zum Abschluss öff.-rechtl. Verträge zB Bafög-Bescheid, Baugenehmigung Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

6 Wichtige Gesetze im Verwaltungsrecht
Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG → regelt das behördliche Verwaltungsverfahren Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO → regelt das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (Details in Termin 2 - 4) Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG → regelt Art und Weise der „Zustellung“ von Verwaltungsakten (Details im Termin 3) Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

7 Verwaltungsaktslehre
§35 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz regelt den  Begriff des Verwaltungsaktes (VA): „Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.“ = materielle Voraussetzungen für Vorliegen eines VA Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

8 Verwaltungsaktslehre
Formale Erkennungszeichen für Vorliegen eines VAs: Bezeichnung als „Bescheid“ beigefügte „Rechtsbehelfsbelehrung“ (RBB) → wenn ein solcher „formeller VA“ vorliegt, hat die Verwaltung den Rechtsscheins eines VAs gesetzt und damit ist der in der RBB bezeichnete/von der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen einen solchen VA vorgesehene Rechtsschutz zulässig, selbst wenn es sich materiell gar nicht um einen VA handeln sollte Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

9 Verwaltungsaktslehre
Wenn keine formellen Erkennungszeichen vorliegen, muss anhand § 35 S. 1 VwVfG geprüft werden, ob es sich um einen VA handelt: „Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme einer Behörde“ „zur Regelung..“ „..eines Einzelfalls“ „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ „die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.“ Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

10 Verwaltungsaktslehre
Wenn keine formellen Erkennungszeichen vorliegen, muss anhand § 35 S. 1 VwVfG geprüft werden, ob es sich um einen VA handelt: (1) „Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme einer Behörde“ Liegt eine hoheitliche Maßnahme vor? Stadtverwaltungsangestellte kauft Drucker für Arbeitsplatz (-) keine „hoheitliche Maßnahme“, sondern privatrechtl. Kaufvertrag Polizist kauft sich eine Bratwurst (-) handelt als Privatperson, nicht als „Behörde“ Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

11 Verwaltungsaktslehre
EXKURS - „Behörden“ im Asyl-und Aufenthaltsrecht: Bundesamt für Migration und Flucht – BAMF Prüft Asylantrag (Antragstellung, Anhörung, Bescheiderlass) Stellt bei Antragstellung die erste Aufenthaltsgestattung (bei Folgeanträgen: nur Duldung) aus Zentrale Ausländerbehörde in Chemnitz – ZAB Unterhält Erstaufnahmeeinrichtung (EA) in Chemnitz, Leipzig und Dresden Verteilung der Asylsuchenden innerhalb Sachsens und Erlass der entsprechenden Zuweisungsbescheide Organisation und Durchführung von Abschiebungen (dabei Kooperation mit örtlichen Ausländerbehörden und Polizei) (ZAB und auch Ausländerbehörde müssen vor Abschiebung Vorliegen inländischer Abschiebungshindernisse wie Reiseunfähigkeit prüfen!) Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

12 Verwaltungsaktslehre
EXKURS - „Behörden“ im Asyl-und Aufenthaltsrecht: Ausländerbehörde Verlängerung der Aufenthaltsgestattung Erteilung von Aufenthaltstiteln aller Art Organisation freiwilliger Ausreise Erteilung/Verlängerung von Duldungsbescheinigungen Sozialamt Bewilligung von Leistungen nach AsylblG (insb. Lebenshaltungskosten, Sonderbedarfe, medizin. Versorgung) Organisation der Unterbringung innerhalb Leipzigs Entscheidung über Anträge auf Umverteilung innerhalb Leipzigs insb. über Anträge auf dezentrale Unterbringung Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

13 Verwaltungsaktslehre
„zur Regelung..“ Handeln muss auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet sei Rechtsfolge = Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung von Rechten und/oder Pflichten Liegt eine Regelung vor? Behörde erteilt Auskunft über Rechtslage (-), da keine Rechtsfolge Behörde hört Bauunternehmer im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens an Polizei erteilt Platzverweis (+), da Rechtsfolge in Gestalt eines Verbots Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

14 Verwaltungsaktslehre
„..eines Einzelfalls“ = konkret-individuelle Regelung Liegt eine Einzelfallregelung vor? Baugenehmigung für konkretes Bauvorhaben (+), da Bauen nur für dieses individuelle Vorhaben erlaubt wird Stadt verbietet Grillen in Parks per Satzung (-), da für alle Parks und alle Benutzer*innen (abstrakt-generell) [ACHTUNG: § 35 S. 2 VwVfG „Allgemeinverfügung“: „Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.“ Beispiel: Verkehrszeichen → regelt die Benutzung der Straße durch die jeweiligen Verkehrsteilnehmer, generell-konkrete Regelung, konkret: Straße, generell: alle Benutzer*innen] Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

15 Verwaltungsaktslehre
„auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ → Abgrenzung richtet sich nach Zuordnung der Rechtsgrundlage der jeweiligen behördlichen Maßnahme Es existieren mehrere Theorien zur Abgrenzung: Subordinationstheorie, Interessentheorie, modifizierte Subjekt- bzw. Sonderrechtstheorie Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

16 Verwaltungsaktslehre
Subordinationstheorie = Norm gehört zum öffentlichen Recht, wenn sie zu einem Über-Unterordnungsverhältnis des Bürgers gegenüber der Behörde führt Interessentheorie = Norm gehört zum öffentlichen Recht, wenn und soweit sie der Durchsetzung öffentlicher Interessen dient modifizierte Subjekttheorie bzw. Sonderrechtstheorie = Norm gehört zum öffentlichen Recht, wenn sie auf der Tatbestands- oder Rechtsfolgenseite ausschließlich einen Träger öffentlicher Gewalt einseitig berechtigt oder verpflichtet (Abgrenzung zum für jedermann geltenden Zivilrecht) Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

17 Verwaltungsaktslehre
„die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.“ Liegt Außenwirkung vor? Behördenleiter*in weist Sachbearbeiter*in an, über einen Antrag in bestimmter Weise zu entscheiden (-), da unmittelbar nur für Sachbearbeiter*in verpflichtend, erst die tatsächlich an die/den Antragsteller*in gerichtete Entscheidung hat Außenwirkung Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

18 Verwaltungsaktslehre
Kurzübung: Liegt ein VA vor? Warum? Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

19 Verwaltungsaktslehre
Kurzübung: Liegt ein VA vor? Warum? Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

20 Verwaltungsaktslehre
vorbereitende Verfahrenshandlungen dienen der Durchführung des Verwaltungsverfahrens zum Erlass des VAs und sind keine eigenständigen Verwaltungsakte → Siehe § 44a VwGO Beispiele: Ladung zur Anhörung Aufforderung des BAMF, das Verfahren zu betreiben gemäß § 33 AsylG Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

21 Verwaltungsaktslehre
Wirksamkeit von Verwaltungsakten geregelt in § 43 VwVfG: (1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird. (2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. (3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam. Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

22 Verwaltungsaktslehre
Bekanntgabe von Verwaltungsakten Geregelt in § 41 VwVfG: (1)Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. […] (5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt. Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

23 Verwaltungsaktslehre
Zustellung von Verwaltungsakten ist eine besondere Form der Bekanntgabe (z.B. durch Post mittels Postzustellungsurkunde) und ist in den Verwaltungszustellungsgesetzen (VwZG) des Bundes bzw. der Bundesländer geregelt Wenn Grundlage für Erlass und Zustellung eines VAs eine Bundesnorm ist, gilt VwZG Bund Wenn Grundlage eine Landesnorm ist, dann VwZG des Bundeslands § 10 AsylG: besondere Zustellungsvorschriften im Asylverfahren! Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

24 Verwaltungsaktslehre
EXKURS: Nebenbestimmungen § 36 VwVfG regelt, wann VAs mit Nebenbestimmungen versehen werden können Arten: Befristung, Bedingung, Widerrufsvorbehalt und Auflage Beispiele: Befristung eines Aufenthaltstitels bei Flüchtlingsanerkennung auf max. 3 Jahre (§ 26 I 1 AufenthG) Auflagen zur Aufenthaltsgestattung nach § 60 AsylG: Strittig, ob Nebenbestimmung oder eigener VA: politische Betätigungsverbote etwa ein Verbot der Teilnahme an politischen Demonstrationen zur Verhinderung von Gewalttätigkeiten politisch Rivalisierender (Hier gilt auch§ 47 AufenthG!) Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

25 Welche Regelungen sind im jeweiligen Bescheid enthalten?
Übungseinheit FRAGE: Welche Regelungen sind im jeweiligen Bescheid enthalten? Bearbeitung in 4 Gruppen (15 min) Danach kurze Auswertung der Ergebnisse (je 5 min) Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

26 Auswertung Übungseinheit kurze Vorstellung der „Ergebnisse“ je 5 min
Gruppe 1: einfach unbegründet Gruppe 2: offensichtlich unbegründet Gruppe 3: Anerkennung nationaler Abschiebungsverbote Gruppe 4: unzulässig – Dublin Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

27 Auswertung Übungseinheit
Vorbemerkung: → Entscheidungsabschnitt in Bescheid heißt „Tenor“ (meist gekennzeichnet durch Nummerierung und optische Hervorhebung) Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

28 Übungseinheit - Auswertung
Gruppe 1: einfach unbegründet Regelungen: Nr. 1 – Ablehnung des Flüchtlingsstatus* Nr. 2 – Ablehnung der Asylberechtigung* Nr. 3 – Ablehnung des sog. subsidiären Schutzes Nr. 4 – Ablehnung nationaler Abschiebungsverbote Nr. 5 – Aufforderung zur Ausreise innerhalb Frist von 30 Tagen und andernfalls Androhung der Abschiebung nach Pakistan oder anderen aufnahmebereiten Staat *Prüfungsreihenfolge eigtl. Asyl vor Flüchtlingsschutz, aber in Praxis ist Flüchtlingsstatus häufiger, daher oft verdrehte Reihenfolge in Bescheiden Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

29 Übungseinheit - Auswertung
Gruppe 2: offensichtlich unbegründet Regelungen: Nr. 1 – Ablehnung des Flüchtlingsstatus als offensichtlich* unbegr. Nr. 2 – Ablehnung der Asylberechtigung als offensichtl.* unbegr. *„Offensichtlichkeit“ der Unbegründetheit hat im AsylR eigene Regelungs-wirkung, da insb. verkürzte Rechtsschutzfristen → Details Termin 3 & 4! Nr. 3 – Ablehnung des subsidiären Schutzes Nr. 4 – Ablehnung von Abschiebungsverbote Nr. 5 – Aufforderung zur Ausreise innerhalb einer Woche und andernfalls Androhung der Abschiebung nach Indien oder anderen Aufnahmebereiten Staat Nr. 6 – Gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

30 Übungseinheit - Auswertung
Gruppe 3: Anerkennung nationaler Abschiebungs- verbote Regelungen: Nr. 1 – Ablehnung der Asylberechtigung Nr. 2 – Ablehnung des Flüchtlingsstatus Nr. 3 – Ablehnung subsidiärer Schutz Nr. 4 – Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.

31 Übungseinheit - Auswertung
Gruppe 4: unzulässig – Dublin Regelungen: Nr. 1 – Ablehnung des Asylantrags als „unzulässig“ „unzulässig“ heißt BAMF hat Asylgesuch aus formalen Gründen gar nicht geprüft! Grund: Nach Dublin-VO sei BRD nicht zuständig, sondern Ungarn.) Nr. 2- Abschiebungsverbote liegen nicht vor Nr. 3 –Anordnung der Abschiebung nach Italien (nicht bloß AnDROHUNG, sondern sofort Anordnung. Grund: AsylG sieht für Überstellung in anderen Dublin-Staat keine freiwillige Ausreise* vor) Refugee Law Clinic Leipzig. e.V.


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