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Sommersemester 2017 Wiederholungs- und Vertiefungskurs Sachenrecht I

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Präsentation zum Thema: "Sommersemester 2017 Wiederholungs- und Vertiefungskurs Sachenrecht I"—  Präsentation transkript:

1 Sommersemester 2017 Wiederholungs- und Vertiefungskurs Sachenrecht I
Hermann Kantorowicz-Institut für juristische Grundlagenforschung Sommersemester Wiederholungs- und Vertiefungskurs Sachenrecht I Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung

2 Wiederholungs- und Vertiefungskurs Sachenrecht I Prof. Dr
Wiederholungs- und Vertiefungskurs Sachenrecht I Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) Sachverhalt Gunter Gans (G) und Ralf Rauch (R) betreiben gemeinsam in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren alleinige Gesellschafter sie sind, ein Pferdegestüt in der Nähe von Kiel. Über die schon seit Jahren diskutierte Frage, ob die bislang auf Reitpferde beschränkte Pferdezucht auch auf Turnierpferde erweitert werden soll, kommt es zwischen G und R schließlich zum Zerwürfnis. G und R vereinbaren daher im April 2015, dass R zum 1. Juni 2015 gegen eine angemessene Abfindung aus der GbR ausscheidet. R ist der Meinung, dass G mit seiner jahrelangen Ablehnungshaltung gegenüber der lukrativen Zucht von Turnierpferden die Erzielung höherer Gewinne verhindert hat. Um die finanziellen Einbußen, die ihm seiner Ansicht nach hierdurch entstanden sind, ein wenig auszugleichen, hat R bereits im März 2015 ohne Wissen des G die zum Gestüt gehörende Stute Cindy für € an die Hobbyreiterin Franka Fröhlich (F) veräußert und den von F in bar gezahlten Kaufpreis für sich vereinnahmt. Dabei hat R gegenüber F angegeben, es handle sich bei Cindy um sein privates Reitpferd. F, die das Gestüt zum ersten Mal aufgesucht hat und annahm, R sei dessen alleiniger Inhaber, hat die Stute sogleich mit einem Pferdeanhänger abtransportiert. Dem G teilt R später mit, Cindy sei über Nacht spurlos von der Koppel verschwunden. Nach dem Ausscheiden des R aus der GbR betreibt G das Gestüt allein weiter. Im November 2015 besucht G den ebenfalls bei Kiel liegenden Reiterhof des mit ihm befreundeten Egon Erpel (E). Zu seiner Überraschung erblickt G in einem der Ställe eine Stute, die er anhand der charakteristischen Färbung des Fells sofort als Cindy identifiziert. Auf Nachfrage teilt E dem G mit, dass F die Stute vor einigen Monaten erworben und sodann in dem von ihr bei E angemieteten Stall untergestellt habe.

3 Wiederholungs- und Vertiefungskurs Sachenrecht I Prof. Dr
Wiederholungs- und Vertiefungskurs Sachenrecht I Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) Bereits im Juni 2015 hatte G von der Hans Hirsch GmbH (H) einen neuen Traktor für das Gestüt geleast. Bei der Auslieferung des Traktors hatte ein Mitarbeiter der H dem G versehentlich auch den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) ausgehändigt, in dem bereits G als Halter eingetragen ist und der an sich bis zum Ablauf der Leasingzeit bei H verbleiben sollte. Eines Tages fährt G mit dem Traktor versehentlich gegen eine Mauer, wodurch der Traktor beschädigt wird. G bringt ihn am folgenden Tag in die Werkstatt des Dieter Dachs (D) und beauftragt diesen mit der Reparatur. Weil G durch die Abfindungszahlung an R knapp bei Kasse ist, kann er schon ab August 2015 die Leasingraten nicht mehr zahlen, woraufhin H im November 2015 wirksam den Leasingvertrag kündigt. Um sich Geld zu beschaffen, veräußert G nun den noch in der Werkstatt des D stehenden Traktor unter Vorlage und Übergabe des Fahrzeugbriefs zum Preis von €, der nahezu dem Zeitwert des Traktors von € entspricht, an den Bauern Bodo Borsig (B). G vereinbart mit B, dass dieser die Reparaturkosten von € an D überweist und den Traktor dann bei D abholt. 1. G verlangt von F die Herausgabe der Stute Cindy. F verweigert die Herausgabe; jedenfalls müsse G ihr den an R gezahlten Kaufpreis von € sowie die Kosten für die Fütterung der Stute von insgesamt 300 € und für die Anmietung des Stalls bei E von insgesamt 400 € erstatten. 2. Nach der Überweisung der €, aber noch vor der Abholung des Traktors durch B verlangt H von D die Herausgabe des Traktors. Zu Recht?

4 Frage 1: Herausgabeanspruch G gegen F
Wiederholungs- und Vertiefungskurs Sachenrecht I Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) Frage 1: Herausgabeanspruch G gegen F A. Anspruch des G gegen F aus § 985 BGB → Gerichtet auf Herausgabe der Stute Cindy → Stute als Tier zwar keine Sache, aber: entsprechende Anwendung der für Sachen geltenden Vorschriften gem. § 90a S. 3 BGB. I. Besitz der F (+), F unmittelbare Besitzerin der Stute II. Eigentum des G 1. Ursprünglich GbR als Eigentümerin? Stute gehörte zu dem von G und R in der Rechtsform einer GbR betriebenen Gestüt. → Rechts- und Parteifähigkeit der GbR heute anerkannt [BGHZ 146, 341 (343 ff.)]. a.A.: Individualistische Theorie, Doppelverpflichtungslehre – kaum noch vertreten → GbR kann aufgrund ihrer Rechtsfähigkeit Eigentümerin beweglicher oder unbeweglicher Sachen sein. → Ursprünglich daher GbR Eigentümerin der Stute.

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Wiederholungs- und Vertiefungskurs Sachenrecht I Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) 2. Verlust des Eigentums durch gutgläubigen Erwerb der F gem. §§ 929 S. 1, 932 BGB? Nicht R, sondern rechtsfähige GbR Eigentümerin der Stute, daher allenfalls Erwerb vom Nichtberechtigten. a) Einigung (+), R hat sich im eigenen Namen mit F über den Eigentumswechsel geeinigt. b) Übergabe (+), R hat der F den unmittelbaren Besitz an der Stute verschafft. c) Gutgläubigkeit der F, § 932 Abs. 2 BGB? F ging aufgrund der Angaben des R und der gesamten Umstände davon aus, dass der durch den Rechtsschein des Besitzes legitimierte R Eigentümer der Stute sei. Anhaltspunkte, die bei F Zweifel an der Eigentümerstellung des R auslösen mussten, sind nicht ersichtlich. Demnach: Positive Kenntnis/ grob fahrlässige Unkenntnis (-) F also gutgläubig i. S. d. § 932 Abs. 2 BGB.

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Wiederholungs- und Vertiefungskurs Sachenrecht I Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) d) Abhandenkommen gem. § 935 Abs. 1 S. 1 BGB? = Verlust des unmittelbaren Besitzes der GbR ohne deren Willen ● Aufgrund anerkannter Rechtsfähigkeit: GbR kann jede Rechtsposition innehaben, mithin auch Besitzerin von Sachen sein. ● Tatsächliche Sachherrschaft wird dabei von geschäftsführenden Gesellschaftern ausgeübt (sog. Organbesitz); Sachherrschaft wird der GbR zugerechnet, sodass GbR Besitzerin ist (nicht Gesellschafter selbst). ● Für Besitzverlust maßgeblich: Wille aller geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter. → Im vorliegenden Fall: Gesamtgeschäftsführung und -vertretung durch alle Gesellschafter gemeinsam, §§ 709 Abs. 1, 714 BGB (gesetzlicher Regelfall; abweichende gesellschaftsvertragliche Regelung nicht ersichtlich). Daher: G und R nicht allein, sondern nur gemeinsam zur Geschäftsführung und Vertretung der GbR berechtigt, sodass Einverständnis mit Verlust des unmittelbaren Besitzes an der Stute nur gemeinsam möglich.

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Wiederholungs- und Vertiefungskurs Sachenrecht I Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) Hier aber: Lediglich Einverständnis des R → Mangels erforderlicher Zustimmung des G kein gegen die GbR wirkendes Einverständnis. → Daher Besitzverlust ohne den Willen der GbR. → Stute ist der GbR mithin abhanden gekommen. Gutgläubiger Eigentumserwerb der F war somit gem. § 935 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen. e) Zwischenergebnis: Kein Eigentumsverlust der GbR durch gutgläubigen Erwerb der F gem. §§ 929 S. 1, 932 BGB.

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Wiederholungs- und Vertiefungskurs Sachenrecht I Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) 3. Eigentumserwerb des G? Durch Ausscheiden des R aus GbR zum könnte das bis dahin der GbR zustehende Eigentum an der Stute auf G übergegangen sein. ● GbR muss stets wenigstens zwei Gesellschafter haben. ● Mit Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters erlischt GbR automatisch ohne Liquidation. ● Vermögen der GbR geht kraft Anwachsung entsprechend § 738 Abs. 1 S. 1 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten Gesellschafter über. → Mit Ausscheiden des R ist somit G als letzter Gesellschafter Eigentümer der zum Vermögen der GbR gehörenden Stute Cindy geworden. 4. Zwischenergebnis: Die Stute Cindy steht im Eigentum des G.

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Wiederholungs- und Vertiefungskurs Sachenrecht I Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) III. Kein Recht zum Besitz der F Dingliches oder obligatorisches Recht zum Besitz der Stute iSd. § 986 Abs. 1 S. 1 BGB stand der F nicht zu; insb. wirkte der zwischen ihr und R in dessen eigenem Namen abgeschlossene Kaufvertrag nicht gegenüber der GbR bzw. deren Gesamtrechtsnachfolger G. IV. Zwischenergebnis: Anspruch der G gegen F auf Herausgabe der Stute Cindy aus § 985 BGB ist entstanden.

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Wiederholungs- und Vertiefungskurs Sachenrecht I Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) V. Durchsetzbarkeit des Anspruchs: Zurückbehaltungsrecht aus § 1000 S. 1 BGB? Voraussetzung: Verwendungsersatzanspruch der F aus §§ 994 ff. BGB Verwendungen = willentliche Vermögensaufwendungen, die der Sache selbst zugute kommen, indem sie ihrer Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung dienen. 1. Zahlung des Kaufpreises iHv 8000 €: Schon begrifflich keine Verwendungen in diesem Sinne, daher von vornherein nicht über §§ 994 ff. BGB ersatzfähig. 2. Fütterungs- und Unterbringungskosten: Dienten der Erhaltung der Stute und stellen daher Verwendungen dar. ● Im Zeitpunkt ihrer Entstehung bestand zwischen F und G ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. ● Für Ersatzfähigkeit kommt es darauf an, ob es sich um notwendige Verwendungen, nützliche Verwendungen oder Luxusverwendungen handelte.

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Wiederholungs- und Vertiefungskurs Sachenrecht I Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) a) Notwendige Verwendungen? Fütterungskosten waren zur Erhaltung der Stute objektiv erforderlich und hätten auch von G als dem Eigentümer der Sache gemacht werden müssen Daher: Notwendig iSd. § 994 Abs. 1 S. 1 BGB und an sich nach dieser Vorschrift ersatzfähig. Ebenso: Unterbringungskosten. b) Aber: § 994 Abs. 1 S. 2 BGB → Gewöhnlichen Erhaltungskosten sind dem Besitzer für die Zeit, für die ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen. → Gewöhnliche Erhaltungskosten sind jedenfalls die der Erhaltung der Sache dienenden, regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben; insbesondere Fütterungs- und Obhutskosten. → Als gutgläubige unverklagte Besitzerin haftete F, wie sich aus § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB ergibt, gegenüber G nicht auf Nutzungsersatz. → Weil ihr für die hier in Rede stehende Zeit also die Nutzungen verblieben, kann F die Fütterungs- und Unterbringungskosten gem. § 994 Abs. 1 S. 2 BGB nicht ersetzt verlangen. 3. Zwischenergebnis: Kein Zurückbehaltungsrecht der F gem. § 1000 S. 1 BGB VI. Ergebnis: G hat einen Anspruch gegen F auf Herausgabe der Stute aus § 985 BGB.

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Wiederholungs- und Vertiefungskurs Sachenrecht I Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) B. Anspruch des G gegen F aus § 861 Abs. 1 BGB I. Früherer Besitz des Anspruchsstellers? G selbst nie Besitzer; aber: GbR hatte Stute früher in Besitz (s. o.). → Anspruch der GbR gegen F aus § 861 Abs. 1 BGB wäre mit dem Ausscheiden des R analog § 738 Abs. 1 S. 1 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf G übergegangen. II. Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht Der GbR ist der unmittelbare Besitz an der Stute ohne ihren Willen (s.o.) und somit durch verbotene Eigenmacht i. S. d. § 858 Abs. 1 BGB entzogen worden. III. Fehlerhafter Besitz des Anspruchsgegners (F) ● F selbst hat in Bezug auf die Stute keine verbotene Eigenmacht iSd. § 858 Abs. 1 BGB begangen; vielmehr hat R die Stute ohne den Willen der GbR in Eigenbesitz genommen → Besitz der F mithin nicht schon nach § 858 Abs. 2 S. 1 BGB fehlerhaft. ● Keine positive Kenntnis der F von der verbotenen Eigenmacht des R → Besitz der F auch nicht nach § 858 Abs. 2 S. 2 BGB fehlerhaft. IV. Ergebnis: Herausgabeanspruch der GbR und damit auch ihres Rechtsnachfolgers G gegen F aus § 861 Abs. 1 BGB scheidet aus.

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Wiederholungs- und Vertiefungskurs Sachenrecht I Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) C. Anspruch des G gegen F aus § 1007 Abs. 2 S. 1 BGB I. Früherer Besitz des Anspruchsstellers S.o.: GbR → Anspruch könnte zunächst GbR zugestanden haben und dann mit dem Ausscheiden des R im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf G übergegangen sein. II. Besitz des Anspruchsgegners (+), s.o. III. Abhandenkommen der Sache beim Anspruchssteller (+), s.o. IV. Kein Ausschluss des Anspruchs ● § 1007 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BGB (-) ● § 1007 Abs. 3 S. 2 iVm. § 986 BGB: Recht zum Besitz (-) ● § 1007 Abs. 3 S. 2 iVm. § 1000 BGB: Zurückbehaltungsrecht (-) V. Ergebnis: Herausgabeanspruch zunächst der GbR und nunmehr ihres Rechtsnachfolgers G gegen F aus § 1007 Abs. 2 S. 1 BGB ist zu bejahen.

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Wiederholungs- und Vertiefungskurs Sachenrecht I Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) D. Anspruch des G gegen F aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB bzw. §§ 823 Abs. 2, 858 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB Wegen mangelnden Verschuldens der F zu verneinen. E. Anspruch des G gegen F aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB → Eingriffskondiktion Aber: Besitz ist der F zur Erfüllung des mit R geschlossenen Kaufvertrags (§ 433 BGB) von diesem geleistet worden. → Grundsätzlicher Vorrang des Leistungsverhältnisses, daher Anspruch des G gegen F aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB abzulehnen. a.A.: Eingriffskondiktion des Eigentümers hinsichtlich des Besitzes in dieser Konstellation neben dem Anspruch aus § 985 BGB zulässig.

15 Frage 2: Anspruch des H gegen D auf Herausgabe des Traktors
Wiederholungs- und Vertiefungskurs Sachenrecht I Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) Frage 2: Anspruch des H gegen D auf Herausgabe des Traktors → Anspruch aus § 985 BGB? I. Besitz des D (+)   II. Eigentum der H? ● H als Leasinggeberin grds. weiterhin Eigentümerin des Traktors. ● Aber Eigentumsverlust durch gutgläubigen Eigentumserwerb des B von G als Nichtberechtigten gem. §§ 931, 934 Alt. 1 BGB? Voraussetzungen d. gutgläubigen Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten nach §§ 931, 934 BGB: 1. Dingliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber 2. Voraussetzungen des Übergabesurrogats nach § 931 BGB a) Unmittelbarer Besitz eines Dritten b) Wirksamer Herausgabeanspruch des Veräußerers gegen den Dritten c) Wirksame Abtretung (§ 398 BGB) des Herausgabeanspruchs an den Erwerber 3. Voraussetzungen des § 934 BGB a) Vorliegen eines Rechtsgeschäfts i. S. eines Verkehrsgeschäfts b) Legitimation des Veräußerers durch den Rechtsschein des Besitzes: – wenn Veräußerer mittelbarer Besitzer: durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 934 Alt. 1 BGB) – wenn der Veräußerer nicht mittelbarer Besitzer ist: erst mit Übergabe der Sache vom Dritten an den Erwerber (§ 934 Alt. 2 BGB) c) Gutgläubigkeit des Erwerbers i. S. d. § 932 Abs. 2 BGB d) Kein Abhandenkommen der Sache, § 935 Abs. 1 BGB

16 Wiederholungs- und Vertiefungskurs Sachenrecht I Prof. Dr
Wiederholungs- und Vertiefungskurs Sachenrecht I Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) 1. Dingliche Einigung über Eigentumswechsel zwischen G und B (+) 2. Voraussetzungen des Übergabesurrogats nach § 931 BGB ● D und damit ein Dritter = unmittelbarer Besitzer des Traktors ● Vertraglicher Herausgabeanspruch des G aus dem mit D abgeschlossenen Werkvertrag ● Es ist davon auszugehen, dass G und D bei Abschluss des Werkvertrags zumindest konkludent vereinbart haben, dass D den Traktor nach erfolgter Reparatur wieder an G herauszugeben hatte. → Werkvertrag daher Besitzmittlungsverhältnis iSd. § 868 BGB. → Abrede, dass B den Traktor direkt bei D abholen sollte = konkludente Abtretung dieses Herausgabeanspruchs an B gem. § 398 BGB.

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Wiederholungs- und Vertiefungskurs Sachenrecht I Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) 3. G als Leasingnehmer Nichtberechtigter Aber: B hielt G für den Eigentümer → weil Veräußerung unter Vorlage des Fahrzeugbriefs (Zulassungsbescheinigung Teil II) erfolgte und der Kaufpreis auch nicht auffallend niedrig war, kann B keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, sodass er gutgläubig iSd. § 932 Abs. 2 BGB war. → Da G mittelbarer Besitzer des Traktors war, hat B gem. § 934 Alt. 1 BGB mit der Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen D gutgläubig das Eigentum am Traktor erworben.

18 Wiederholungs- und Vertiefungskurs Sachenrecht I Prof. Dr
Wiederholungs- und Vertiefungskurs Sachenrecht I Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) 4. (P) Wertungswiderspruch zu des § 934 Alt. 1 BGB zu § 933 BGB? → Im Schrifttum vereinzelt vertreten ● Arg.: In beiden Fällen wird Erwerber nur mittelbarer Besitzer. Während § 933 BGB den gutgläubigen Eigentumserwerb bei einer Übereignung nach § 930 BGB erst dann eintreten lässt, wenn dem Erwerber die Sache vom Veräußerer übergeben wird, stellt § 934 Alt. 1 BGB diese Voraussetzung nicht auf; vielmehr tritt gutgläubiger Erwerb hier unmittelbar mit Abtretung des Herausgabeanspruchs ein. ● Indes verliert der Veräußerer in den von § 934 Alt. 1 BGB erfassten Fällen mit Abtretung des Herausgabeanspruchs jede besitzrechtliche Beziehung zur Sache, wohingegen er bei einer Übereignung nach § 930 BGB unmittelbarer Besitzer bleibt. Dies rechtfertigt es, in den Fällen des § 934 Alt. 1 BGB den Gutglaubenserwerb sofort mit der Abtretung eintreten zu lassen. Daher: B hat gem. §§ 931, 934 Alt. 1 BGB gutgläubig das Eigentum am Traktor vom Nichtberechtigten G erworben. III. Ergebnis: H ist nicht mehr Eigentümerin des Traktors und hat somit gegen D keinen Anspruch aus § 985 BGB auf dessen Herausgabe.

19 Angelehnt an BGHZ 50, 45 – Fräsmaschinenfall
Wiederholungs- und Vertiefungskurs Sachenrecht I Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) Literaturhinweise Angelehnt an BGHZ 50, 45 – Fräsmaschinenfall Vieweg/Werner, Sachenrecht, § 2 Rn. 39 – 44 (Lehre vom Nebenbesitz), § 5 (Gutgläubiger Erwerb) Weber, Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen gemäß §§ 932 ff. BGB, JuS 1999, S. 1 ff. Speziell zum Nebenbesitz Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rn. 558 – 562 Neuner, Fall 10: Das Doppelspiel des Pianisten


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