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Klausur S 689 Strafrecht WS 2016/17

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1 Klausur S 689 Strafrecht WS 2016/17
Friedrich Toepel

2 .. 0-3 4-6 7-9 10-12 13 14 Æ 36 70 34 18 2 5,9 Unter 4 Pkt: 22,22% Teil-neh-mer: 134

3 Teil I A. Strafbarkeit der H I. Tatkomplex: Die Erdrosselung des O §§ 212 Abs. 1, 211 Abs Gruppe 4. Var. und 2. Gruppe 1. Var. StGB, indem H den O mit einem Nylonstrumpf erdrosselte 1. Anwendbarkeit deutschen Strafrechts Tat in Italien begangen Territorialitätsprinzip gem. §§ 3, 9 Abs. 1 StGB? - aber: § 7 Abs. 1 StGB: O = deutsch § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB: H = deutsch

4 2. Objektiver Tatbestand
a. Tötung:+ b. Heimtücke, § 211 Abs Gruppe 1. Var. StGB Heimtücke das = bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers, wobei die Wehrlosigkeit auf der Arglosigkeit beruhen muss. in feindlicher Willensrichtung Opfer = arglos, wenn es sich zum Zeitpunkt der Tat eines Angriffs nicht versieht Im Zeitpunkt der Fesselung: versah sich O nicht eines Angriffs

5 Zur Zeit des Angriffs = arglos
Maßgeblicher Zeitpunkt für Heimtücke aber Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs / unmittelbares Ansetzen zur Tötung H hat Tötungshandlung angekündigt O hatte verstanden, war daher nicht mehr arglos nach BGH / hM keine Heimtücke unabhängig von fortdauernder Wehrlosigkeit a. A. vertretbar (z. B. mit Verantwortung der H für die zunächst bestehende Arglosigkeit, die sich später auswirkt)

6 Objektiv + 2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz + (Absicht) b. Aus niedrigen Beweggründen, § 211 Abs Gruppe 4. Var. StGB Niedrige Beweggründe = nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb (besonders) verwerflich Hier: Eifersucht der H aufgrund der Affäre mit der N? Aber: Eifersucht = „normalpsychologischer Affekt“

7 Dort niedriger Beweggrund nur dann, wenn ihm wiederum niedrige Beweggründe zugrunde liegen.
Musterlösung: H hat O deswegen getötet, weil sie auch der N den O nicht „gönnt“. Dies zeigt ein übersteigertes Besitzdenken, welches die Annahme eines niedrigen Beweggrundes rechtfertigt Niedriger Beweggrund + andere Ansicht bei entsprechender Begründung gut vertretbar. 3. Rechtswidrigkeit, Schuld +

8 Daher: strafbar wegen Mordes nach §§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 1. Gruppe 4. Var. StGB
II. Tatkomplex: Die anonyme, Anzeige 1. § 164 Abs. 1 StGB a. Anwendbarkeit deutschen Strafrechts Territorialitätsprinzip der §§ 3, 9 Abs. 1 StGB: - Schreiben jedenfalls nie den deutschen Behörden zugegangen Deutsche Strafverfolgungsbehörden erst auf die Anzeige des D hin tätig geworden

9 Aber: § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, Verhalten der H –Bearbeitervermerk (
Aber: § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, Verhalten der H –Bearbeitervermerk (!) nach italienischem Recht strafbar § 7 Abs. 1 StGB: nach Mindermeinung, wenn Vorschrift zumindest auch individualschützende Zwecksetzung zukommt N ein Tatopfer ist Deutsches Strafrecht: + b. Objektiver Tatbestand aa. Verdächtigung H hat die N = andere Person verdächtigt, eine rw Tat begangen zu haben nicht bloß ein sog. modifiziertes Leugnen vor,

10 Modifiziertes Leugnen = Täter bezichtigt die einzige andere in Betracht kommende Person ausdrücklich der Tat = nur Aussprechen der Konsequenz seines zulässigen Leugnens der Tat, daher kein § 164 Abs. 1 StGB Hier aber: H lenkt ausdrücklich den Verdacht auf N, die zuvor nicht als potentielle Täterin in Betracht kam Reicht für § 164 Abs. 1 StGB

11 bb. Unwahrheit Verdächtigung = objektiv falsch, da nicht N, sondern die H den O getötet hat cc. Tauglicher Adressat Behörde? H hat die N bei den italienischen Behörden angezeigt. Ausländische Behörden = taugliche Adressaten einer falschen Verdächtigung? § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB hilft nicht Teleologische Auslegung?

12 Schutzgut des § 164 Abs. 1 StGB:
a) Delikt gegen Rechtsgüter der Allgemeinhei, ausschließlich Schutz der Rechtspflege bezweckt (Rechtspflegetheorie): Dann nur inländische Stellen = Behörden b) zumindest auch Schutz der zu Unrecht verdächtigten Person bezweckt: Dann möglicherweise auch ausländische Behörden hinreichend So BGH: ausländische Behörden jedenfalls dann taugliche Adressaten der Verdächtigung, wenn sie tatsächlich auf den Verdächtigen zugreifen können. Hier: +, N in Italien

13 Nach Auffassung b) objektiver Tatbestand +
c. Subjektiver Tatbestand aa) Verdächtigung wider besseres Wissen + H weiß, dass sie Täterin ist bb) weitere Tatbestandsmerkmale: bedingt vorsätzlich, reicht cc) Absicht, ein behördliches Verfahren oder eine andere behördliche Maßnahme gegen den Verdächtigten herbeizuführen oder fortdauern zu lassen? Ausreichend: direkter Vorsatz in Bezug auf die Einleitung eines Verfahrens

14 H kam es sogar darauf an, Verdacht von sich selbst abzulenken, also +
d. Rechtswidrigkeit, Schuld + H wegen falscher Verdächtigung nach § 164 Abs. 1 StGB strafbar (anderes Ergebnis vertretbar). 2. § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB -, Subsidiaritätsklausel in § 145d Abs. 1 a.E. StGB, (auf den Tatbestand des Abs. 2 Nr. 1 ebenfalls anzuwenden)

15 ausführliche Prüfung des § 145d Abs. 2 Nr
ausführliche Prüfung des § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB, falls Strafbarkeit gem. § 164 Abs. 1 StGB wegen der Nichteinbeziehung ausländischer Behörden abgelehnt Inhaltlich zur Prüfung: Aufgrund der Schutzrichtung der Vorschrift = hier anders als bei § 164 Abs. 1 StGB, eindeutig überindividuell Daher allgemeine Meinung, dass nur inländische Behörden taugliche Adressaten Deshalb § 145d StGB jedenfalls - 

16 B. Strafbarkeit der T I. §§ 212 Abs. 1, 211, 26 StGB Äußerung, dass mit „diesem Kerl endgültig Schluss sein“ müsse 1. Objektive + 2. Subjektiv: Vorsatz hinsichtlich rw Haupttat – T stellte sich aber noch nicht einmal vor, dass H den O umbringen könnte. Daher §§ 212 Abs. 1, 211, 26 StGB -

17 II. § 222 StGB 1. Anwendbarkeit deutschen Strafrechts Territorialitätsprinzip, §§ 3, 9 Abs. 1 StGB: +, da die Tathandlung im Inland (die Äußerungen während des Telefonats 2. Tatbestand Entschluss zur Tötung des O hervorgerufen und damit mittelbar seinen Tod verursacht.  a. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen?

18 Reaktion vielleicht vorhersehbar
Aber normativ durfte damit gerechnet werden, dass Ratschlag, die Beziehung zu beenden, nicht wie tatsächlich geschehen verstanden wurde objektive Sorgfaltspflichtverletzung - andere Beurteilung vertretbar, T konntee klar sein, dass der Ratschlag von H zweideutig hätte verstanden werden können. b. Übriger Teil der objektiven Zurechnung (Hilfsgutachten) durch die mangelnde Sorgfalt des Täters gesetzte Gefahr im Erfolg realisiert?

19 pflichtwidriges Dazwischentreten Dritter zu behandeln
Fraglich, ob die vorsätzliche Herbeiführung des Tötungserfolges durch H eine Zurechnung an T ausschließt. aa) Teilweise: Hervorrufen eines Tatentschlusses in einer anderen Person nach der Wertung des § 26 StGB nur unter der Voraussetzung vorsätzlichen Handelns strafbar Danach: Zurechenbarkeit – bb) Da die §§ 26, 27 StGB jedoch eindeutig auf vorsätzliches Verhalten zugeschnitten:

20 Daher hM: im Fahrlässigkeitsbereich keine Differenzierung zwischen Täterschaft und Teilnahme, sondern fahrlässige Täterschaft (sog. Einheitstäterbegriff) Fahrlässigkeitstatbestände so weit formuliert, dass sie auch bloße Anstiftungs- und Beihilfehandlungen erfassen können Demnach Zurechnung in der vorliegenden Fallkonstellation nur ausscheidend, wenn inadäquater Kausalverlauf handelt, mit dem die „Erstverursacherin“ T nicht zu rechnen brauchte

21 Hier -, Jähzorn und der Gewaltneigung der H
Zurechnungszusammenhang nach hM + c. Rechtswidrigkeit + d. Schuld auch subjektiv sorgfaltswidrig, vorhersehbar und vermeidbar +  § 222 StGB + nac hM, falls objektiv sorgfaltswidrig

22 C. Strafbarkeit des D I. Tatkomplex: Das Anfahren der H 1. §§ 212 Abs. 1, 211, 22, 23 Abs. 1 StGB indem D die H mit seinem Pkw anfuhr. a. Tatbestandsmäßigkeit Versuchsstrafbarkeit, §§ 12 Abs. 1, 23 Abs. 1 StGB Erfolg nicht eingetreten Tatentschluss: bezüglich der Tötung der H + Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe gemäß § 211 Abs Gruppe 4. Var. StGB: Rache?

23 Motivation ihrerseits niedrig?
Rechtsprechung: Gefühlsregungen „jeglichen nachvollziehbaren Grundes entbehrend“ oder etwa „nach einem vom Opfer begangenen schweren Unrecht [menschlich verständlich]“? Angesichts der Freundschaft zu dem Opfer O und der Bezichtigung der N des Mordes Motivation des D menschlich nachvollziehbar andere Auffassung vertretbar unmittelbar zur Tatbegehung angesetzt, § 22 StGB: +

24 b. Rechtswidrigkeit, Schuld +
c. Rücktritt, § 24 Abs. 1 S. 1 Var. 1 StGB? aa. Fehlschlag kein Fehlschlag Fehlgeschlagen = wenn nach der Vorstellung des Täters das konkrete Handlungsprojekt nicht mehr zur Vollendung gebracht werden kann Zeitpunkt? D zweimal auf H zugefahren aaa. Einzelakttheorie jeder einzelne aus Tätersicht zur Erfolgsherbei-führung geeigneten Akt selbständig betrachten

25 fehlgeschlagenen Versuch, wenn der erste für erfolgstauglich gehaltene Akt fehlgeschlagen ist,
Danach beide Zufahrten auf H als jeweils fehlgeschlagen bbb. Gesamtbetrachtungslehre Fasst mehrere vergangene und auch zukünftige Akte zu einer Beurteilungsgrundlage zusammen solange nicht fehlgeschlagen, wie es dem Täter noch möglich ist, die Tat ohne zeitliche Zäsur mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu vollenden.

26 D wusste nach erstmaligen Erkennen der Rücktrittsmöglichkeit wusste, dass er in unmittelbarem Anschluss ein weiteres Mal auf H hätte zufahren können Also Fehlschlag - bb. Unbeendeter Versuch ? wenn der Täter glaubt, dass es zur Verwirklichung des Tatbestandes noch weiterer Handlungen bedarf und diese ihm auch vorzunehmen möglich erscheinen Rücktrittshorizont = Vorstellung unmittelbar nach Abschluss der letzten Ausführungs-handlung.

27 Zu diesem Zeitpunkt: glaubte D zunächst, alles Erforderliche zur Tötung der H getan zu haben jedoch kurz: D entdeckte seinen Irrtum Rechtsprechung: in engen zeitlichen Grenzen eine Korrektur des Rücktrittshorizontes zulassend (sog. korrigierter Rücktrittshorizont). wenn der Täter nach alsbaldiger Erkenntnis dieses Irrtums von weiteren Ausführungs-handlungen Abstand nimmt. Hier: +

28 cc. Aufgabe der Tat + dd. Freiwilligkeit „situationsunabhängig“ motiviertß D entschloss sich aus Mitleid zur Aufgabe der Tat freiwillig + d. Zwischenergebnis D nach § 24 Abs. 2 S Var. StGB strafbefreiend zurückgetreten §§ 212 Abs. 1, 211, 22, 23 Abs. 1 StGB - 

29 2. § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 a) StGB
indem D die H mit seinem Pkw anfuhr. a. Objektiver Tatbestand ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vorgenommen ? verkehrsfremde Eingriffe Hier Pervertierung eines Verkehrsvorgangs oder auch „verkehrsfeindlicher Inneneingriff“. Beide Zufahrten auf H = iterative Tatbestandsverwirklichung Fahrzeug gezielt somit als Waffe eingesetzt

30 objektiver Tatbestand +
 b. Subjektiver Tatbestand Vorsatz + § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 a) StGB: Absicht – dolus directus 1. Grades – gehandelt haben, einen Unglücksfall herbeizuführen? „Unglücksfalles“ = § 323c StGB plötzlich eintretendes Ereignis, das die unmittelbare Gefahr eines erheblichen Schadens für andere Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert bewirkt.

31 D beabsichtigte, die H durch das Anfahren tödlich zu verletzen +
Es existiert Streit um eine restriktivere Auslegung des Begriffs in § 315 Abs. 3 Nr. 1 a) StGB kann von den Bearbeitern nicht erwartet werden. gezieltes Anfahren eines Fußgängers jedenfalls erfasst. A. A. vertretbar

32 c. Rechtswidrigkeit, Schuld +
§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 a) StGB + 3. § 315c Abs. 1 StGB – (schließt regelmäßig § 315b StGB aus) 4. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3, Nr. 5 StGB indem D die H mit seinem Pkw anfuhr und dabei leicht verletzte. a. Objektiver Tatbestand § 223 Abs. 1 StGB +

33 Pkw = gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB
hinterlistiger Überfall im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB: -, planvolles Verdecken der Verletzungsabsicht wäre lebensgefährdenden Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB? An- oder Überfahren mit einem Pkw reicht für eine abstrakte Lebensgefahr aus, so dass D die Qualifikation nach § 224 Abs.1 Nr. 5 StGB+ b. Subjektiver Tatbestand Vorsatz +

34 c. Rechtswidrigkeit, Schuld +
Strafbar gemäß § 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5 StGB  5. Konkurrenzen § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 a) StGB In Tateinheit §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5 StGB

35 Teil II Rechtsmäßigkeit des Haftbefehls I. Formelle Voraussetzungen Zuständiger Richter: § 125 Abs. 1 StPO II. Materielle Voraussetzungen 1. Dringender Tatverdacht nach Geständnis der H: +, dringender Tatverdacht. 2. Haftgrund a. Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO?

36 Fluchtgefahr = wenn auf Grund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde am Verfahren teilnehmen. hier: fehlende Fremdsprachenkenntnisse, finanzielle Einschränkung, starke Verwurzelung am Wohnort und in der Familie § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO – b. Verdunkelungsgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO ?

37 b. Verdunkelungsgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO ?
Verdunkelungsgefahr = wenn auf Grund bestimmter Tatsachen das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde eine der in § 112 Abs. 2 Nr. 3 a) bis c) StPO umschriebenen, auf Beweisvereitelung abzielende Handlungen vornehmen und deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde Geständnis = starkes Indiz gegen eine Verdunkelungsgefahr

38 c. Schwerstkriminalität, § 112 Abs. 3 StPO
allein aufgrund des dringenden Tatverdachts des Mordes (oder Totschlags) den Erlass eines Haftbefehls? Nach allgemeiner Auffassung ist § 112 Abs. 3 StPO jedoch verfassungskonform auszulegen: angesichts der Schwere der genannten Taten lediglich verminderte Anforderungen an das Vorliegen eines Haftgrundes nach § 112 Abs. 2 StPO

39 soll ausnahmsweise ausreichen, wenn etwa Flucht- und Verdunkelungsgefahr nicht auszuschließen sind
Untersuchungshaft dient dem Zweck, die Durchführbarkeit des Verfahrens und gegebenenfalls eine spätere Vollstreckung des Urteils sicherzustellen Hier bestehen keine Hinweise auf einen Haftgrund nach § 112 Abs. 2 StPO: § 112 Abs. 3 StPO nach allgem. Meinung - Gegenteil ist mit entsprechender Begründung vertretbar. Ergebnis: Haftbefehl rechtswidrig


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