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1.1.1a.

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1 1.1.1a

2 Impressum Verantwortlich: Marie-Luise Dreber (Direktorin, IJAB)
Herausgegeben von Koordination und Redaktion: Dr. Dirk Hänisch Gefördert vom Beratung: Prof. Ullrich Gintzel (Dresden) Dr. Erwin Jordan (Münster) Dr. Reinhold Schone (Dortmund) Hartmut Schulz (Berlin) Reinhard Schwalbach (Bonn) Norbert Struck (Berlin) Internet: Gestaltung: Bohm, Nonnen, Urhahn Darmstadt 2009 D

3 1. Allgemeine Rahmenbedingungen
Inhalt 1. Allgemeine Rahmenbedingungen 1.1 Gesellschaft 1.2 Staat 1.1.1 und Familie 1.2.0 Grundrechte 1.1.2 Kinder 1.2.1 Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Rechtsstaat 1.1.3 – 1.1.4 Demografie 1.2.2 Sozialstaat kann als normativer Begriff oder als beschreibender Begriff verwandt werden. 1.1.5 – und Migration 1.2.3 Demokratie 1.1.8 Junge Menschen leben im Spannungsfeld 1.2.4 – Föderativer Aufbau 1.1.9 Schule (Bildung) 1.1.10, und Anzahl der Schüler/-innen in Deutschland 1.2.6 Kommunale Selbstverwaltung Bildungssystem 1.2.7 Finanzverfassung – , Ausbildung hat hohen Wert 1.2.8 Standort des Kinder- und Jugendhilfegesetzes innerhalb des Bundesrechts Beteiligung/Partizipation 1.2.9 Eltern- und Kinderrechte Verschärfung gesellschaftlicher Probleme Datenschutz 2009 D

4 2. Strukturen Inhalt 2.1 Institutionen 2.3 Finanzierung
2.2.3 Gender Mainstreaming Bund, Länder und Kommunen in der Jugendhilfe (I) 2.3 Finanzierung Bund, Länder und Kommunen in der Jugendhilfe (II) 2.3.1 Sozialleistungen 2006 2.1.2 Träger der nicht-staatlichen Jugendarbeit/Jugendpflege 2.3.2 Ausgaben für Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe 2007 2.1.3 Struktur der Kinder- und Jugendhilfe in der Bundesrepublik Deutschland 2.3.3 Finanzierungsquellen 2.1.4 Aufbau des Jugendamtes auf örtlicher Ebene Kinder- und Jugendplan des Bundes 2.1.5 Aufbau der Verwaltung des Jugendamtes 2.3.5 Ausgabenstruktur des Kinder- und Jugendplans 2.2 Verfahren und Organisation 2.2.0 Jugendhilfe im Kräftespiel 2.2.1 Zusammenarbeit der öffentlichen mit der freien Jugendhilfe Partizipation (nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz) Rechte auf Beteiligung bei konkreten Leistungen 2009 D

5 Inhalt 2.4 Mitarbeiter/-innen 2.4.1
Arbeitsfelder der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendhilfe 2.4.2 Bürgerengagement – Ehrenamt 2.4.3 Ausbildungsniveau der Mitarbeiter/-innen in der Kinder- und Jugendhilfe 2.4.4 Ausbildung der sozialpädagogischen Fachkräfte 2.4.5 Tendenzen, Entwicklungen, Probleme 2009 D

6 3. Aufgaben und Ziele Inhalt 3.1 Auftrag und Anspruch 3.3 Hilfen
3.2.6 Förderung der Erziehung in der Familie 3.1.1 § 1 KJHG 3.2.7 Aufgaben der Tagesangebote für Kinder 3.1.2 Aufgaben der Jugendhilfe §§ KJHG 3.2.8, – Tagesangebote für Kinder 3.1.3 Jugendhilfe zwischen Prävention, Leistungserbringung und Intervention 3.3 Hilfen 3.3.1 Anspruchsgrundlagen 3.2 Förderung und Unterstützung 3.3.2 Verfahrensgrundsätze 3.2.1 Jugendarbeit ist ein eigener Sozialisations- und Bildungsbereich neben Familie, Schule und Berufsbildung 3.3.3 Formen der Hilfe 3.3.4 Familienunterstützende und –ergänzende Hilfen 3.2.2 Jugendsozialarbeit ist eine Integrationshilfe für junge Menschen 3.3.5 Formen der Erziehung außerhalb der Herkunftsfamilie 3.2.3 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz 3.4 Andere Aufgaben 3.2.4 Jugendmedienschutz 3.4.1 Inobhutnahme 3.2.5 Jugendmedienschutzeinrichtungen 3.4.2 Mitwirkung in Verfahren vor dem Familiengericht 2009 D

7 Inhalt 3.4.3 Mitwirkung in Verfahren vor dem Familiengericht bei Trennung und Scheidung Vormundschaften und Pflegschaften (I) 3.4.5 Mitwirkung in Verfahren vor dem Jugendgericht 3.4.6 Adoptionen 3.5 Trends 3.5.1 Verschärfung gesellschaftlicher Probleme 3.5.2 Perspektiven für eine offensive Jugendhilfe 2009 D

8 Familie als Lebensgemeinschaft von Erwachsenen (Eltern) und Kindern …
erfährt - auch bei jungen Menschen - eine hohe Wertschätzung, ist für Kinder ein zentraler Lebensort, ist einem Wandlungsprozess unterworfen, steht unter dem besonderen Schutz des Staates. Tendenzen Zwei-Generationen-Familie Weniger Kinder / Ein-Kind-Familie Ausdifferenzierung familialer Lebensformen Veränderte Wertorientierungen 1.1.1 D

9 Familienformen 1996 – 2006 in Deutschland
Quelle: Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2008, S. 28

10 Kinder heute ... sind (zumeist) gewünschte Kinder,
haben seltener Geschwister (sind häufiger Einzelkinder) und weniger Verwandte, verbringen mehr Zeit in pädagogischen Institutionen, sind den Einflüssen vielfältiger Medien ausgesetzt, leben häufiger in Ballungsräumen (Stadtkindheit). haben Rechte und Ansprüche u.a. auf: - elterliche Fürsorge und Betreuung, - freie Meinungsäußerung, - Chancengleichheit, - Information und rechtliches Gehör, - Gesundheit, - gewaltfreie Erziehung, - Bildung, - Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung. - Spiel und Freizeit, 1.1.2 D

11 Demografische Entwicklung (I)
In Deutschland lebten Ende 2006 (in Mio.): Junge Erwachsene bis 27 Jahre Heranwachsende von 18 bis 21 Jahre Jugendliche von 14 bis 18 Jahre Kinder von 6 bis 14 Jahre Kinder unter 6 Jahre Insgesamt waren 28 Prozent der Bevölkerung unter 27 Jahre alt, bei einer Gesamtbevölkerung von 82,3 Millionen. 1.1.3 D

12 Demografische Entwicklung (II)
Seit 1997 gibt es in Deutschland mehr ältere (Personen über 60 Jahre) als jüngere Einwohner (Personen unter 20 Jahre). Wegen ständig sinkender Geburtenraten wachsen immer weniger Kinder in die einzelnen Stufen des Bildungssystems hinein. In den östlichen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ist der Geburtenrückgang noch drastischer. Hinzu kommt eine beträchtliche Abwanderung junger Menschen in die westlichen Bundesländer aus wirtschaftlichen Gründen. 1.1.4 D

13 Migration (I) Der Migrationsanteil in der gesamten Bevölkerung betrug ,7 Prozent. Bei den unter 25-Jährigen ist dieser Anteil höher: 27,3 Prozent (5,7 Mio. Personen). Die Anteile der Bevölkerung mit Migrationshintergrund 2007 nach Altersgruppen: 0 ÷ 5 5 ÷ 10 10 ÷ 15 15 ÷ 25 25 ÷ 45 ≥45 1.1.5 D

14 Migration (II) Der Migrationsanteil in der gesamten Bevölkerung betrug ,7 Prozent. Bei den unter 25-Jährigen ist dieser Anteil höher: 27,3 Prozent (5,7 Mio. Personen). Migrationstypen (2005): 10 % Ausländer/-innen 3,1 % (Spät)Aussiedler/-innen 72,7 % 27,3 % 6,7 % Eingebürgerte Kinder und Jugendliche 7,5 % Deutsche der 2. Generation mit einem Elternteil mit Migrationshintergrund 1.1.6 D

15 Eigenschaften von Jugendlichen mit Migrationshintergrund
Ungleiche sozialräumliche Verteilung und Konzentration auf bestimmte Regionen und Stadtteile (sozialräumliche Segregation). Beträchtliche Heterogenität dieser Kinder- und Jugendpopulation nach nationaler Herkunft. Unterschiedliche Zuwanderungserfahrungen bei den jugendlichen Migrantengruppen. Große Unterschiede im Bildungsstand zwischen Personen mit und ohne Migrationshintergrund. Ein Drittel der Migranten der 2. und 3. Generation ist ohne Berufsabschluss. Die Chancen deutscher Jugendlicher auf eine qualifizierte Berufsausbildung ist (statistisch gesehen) mindestens doppelt bis fünfmal so hoch. Die Jugendarbeitslosigkeit ist deutlich höher als unter Jugendlichen ohne Migrationshintergrund. 1.1.7 D

16 Bevölkerung mit Migrationshintergrund nach Bundesländern
Quelle: Mikrozensus 2007

17 Junge Menschen leben im Spannungsfeld von ...
günstigen Entwicklungsbedingungen und verschärfter Konkurrenz, kommerzialisierter Freizeit und Selbstorganisation, Integration/Emanzipation und Ausgrenzung , Tradition und Moderne. Für junge Menschen ist wichtig: ... ist weniger wichtig: - finanzielle Sicherung - politisches Engagement - guter Beruf / interessante Arbeit - Glauben - Partnerschaft - Religion - Familie und Kinder - mit anderen in Harmonie leben - im Leben etwas zu leisten 1.1.8 D

18 Schule (Bildung) soll ... Wissen vermitteln, Leistungen bewerten,
soziale Kompetenzen fördern, den Übergang in Ausbildung und Beruf vorbereiten, soziale Benachteiligung ausgleichen (Chancengleichheit), gesellschaftliche Probleme durchsichtig machen und Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. 1.1.9 D

19 Verteilung der Schüler/-innen auf weiterführende Schulformen:
Anzahl der Schüler/-innen in Deutschland nach Schultypen 2006 (in Mio.): Grundschule: 3,16 Gymnasium: 2,45 Realschule: 1,30 Hauptschule: 1,05 Verteilung der Schüler/-innen auf weiterführende Schulformen: Gesamtschule: 0,59 10,9% Gymnasium 45,5% 19,5% Realschule 24,1% Hauptschule 19,5% 45,5% 24,1% Gesamtschule 10,9% D

20 Quelle: Statistisches Jahrbuch der Bundesrepublik Deutschland 2008
Schulabsolventen/-abgänger im Schuljahr 2005/2006 aus allgemeinbildenden Schulen (in %): 10,9% 19,5% 45,5% 24,1% Quelle: Statistisches Jahrbuch der Bundesrepublik Deutschland 2008

21 Bevölkerung 2007 nach Migrationsstatus, Geschlecht und
höchstem schulischen Abschluss Universität Gymnasiale Oberstufe Technische Universität Gymnasium Technische Hochschule Pädagogische Hochschule Kunsthochschule Musikhochschule Gesamtschule Fachhochschule Realschule Berufsakademie Kindergarten Grundschule Fachschule Hauptschule Sonderschulen Anm.: Ohne Personen mit Abschluss polytechnische Oberschule

22 Bildungssystem Universität Gymnasiale Oberstufe Technische Universität
Elementar- bereich Primar- bereich Sekundarbereich I Sekundarbereich II Tertiärer Bereich Weiterbildung Universität Gymnasiale Oberstufe Technische Universität Gymnasium Technische Hochschule Pädagogische Hochschule Kunsthochschule Allgemeine, berufliche und wissenschaftliche Weiterbildung in vielfältigen Formen Musikhochschule Gesamtschule Fachhochschule Verwaltungsfach- hochschule Realschule Fach- oberschule Berufsakademie Berufs- fachschule Kindergarten Grundschule Fachschule Hauptschule Abendgym-nasium/ Kolleg Berufsschule und Betrieb Sonderschulen Lebensjahr D

23 Ausbildung hat hohen Wert (I)
57,0 % der Schulabgänger 2006 möchten nach der allgemeinbildenden Schule eine duale Berufsausbildung (Betrieb/Berufsschule) absolvieren, 5,0 % eine berufliche Vollzeitschule (Berufsfachschule) und 11,6 % ein Studium (Hoch- oder Fachhochschule). 51,6 % derjenigen, die eine Berufsausbildung im „dualen System“ (Betrieb und Berufsschule) anstrebten, gelang dies im gleichen Jahr. Die Einmündungsquote von Jugendlichen mit Migrationshintergrund betrug sogar nur 42,0 %, während Schulabgänger ohne Migrationshintergrund dies zu 54,1 % verwirklichen konnten. Quelle: Berufsbildungsbericht 2007 D

24 Ausbildung hat hohen Wert (II)
Probleme: Ausgleich durch: unzureichendes Ausbildungsplatzangebot Berufsgrundbildungsjahr, Berufsvorbereitungsjahr unzureichende Qualifikationsvoraussetzungen überbetriebliche Ausbildungen Förderprogramme der Bundesagentur für Arbeit zielgruppenspezifische Benachteiligungen Jugendsozialarbeit etc. geschlechtsspezifische Berufswahlen Jugendarbeitslosigkeit D

25 Bevölkerung 2006 nach Migrationsstatus, Geschlecht und
höchstem beruflichen Abschluss Universität Gymnasiale Oberstufe Technische Universität Gymnasium Technische Hochschule Pädagogische Hochschule Kunsthochschule Musikhochschule Gesamtschule Fachhochschule Realschule Berufsakademie Kindergarten Grundschule Fachschule Hauptschule Sonderschulen

26 Beteiligung/Partizipation
Probleme/Grenzen Beteiligung ... Dominanz privater Interessen ist von zentraler Bedeutung für ein demokratisches politisches Gemeinwesen, Kluft zwischen persönlicher Betroffenheit und der Komplexität parlamentarisch- demokratischer Entscheidungsprozesse. setzt konkrete Möglichkeiten der Beeinflussung gesellschaftlicher und politischer Vorgänge für junge Menschen voraus. Vorherrschend ist... Engagement in überschaubaren Gruppen und Initiativen. D

27 Verschärfung gesellschaftlicher Probleme
Demografische Entwicklung Zunahme biographischer Krisen junger Menschen Anstieg von Belastungen und Überforderungen von Familien Ausweitung von Arbeitslosigkeit auch von jungen Menschen Einschränkung der Sozialleistungen für Familien Wachsende Zweifel an der Problemlösungsfähigkeit des politischen Systems Deshalb: Der Partizipation junger Menschen und der Weiterentwicklung der Demokratie werden zur Überwindung der gesellschaftlichen Probleme und Krisen zentrale Bedeutung zukommen. D

28 Grundrechte Artikel 1 Grundgesetz: Einige Grundrechte sind:
„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ „Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.“ „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtssprechung als unmittelbar geltendes Recht.“ Einige Grundrechte sind: Freiheitsrechte Gleichheit vor dem Gesetz Glaubensfreiheit Meinungsfreiheit Koalitionsfreiheit Erziehungsrecht der Eltern ... Artikel 19 Absatz 4 „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen ... “ 1.2.0

29 Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Rechtsstaat
Grundlegende Gestaltungsprinzipien des Rechtsstaates sind: das Prinzip der Gewaltenteilung: - Legislative (Gesetzgebung): Parlament - Exekutive (vollziehende Gewalt): Regierung/Verwaltung - Judikative (Rechtsprechung): Justiz das Prinzip der Bindung der gesetzgebenden Gewalt an die verfassungsmäßige Ordnung, das Prinzip der Bindung von Exekutive und Judikative an Recht und Gesetz. Gegen rechtswidriges Handeln der Verwaltung genießen die Bürger/-innen den Schutz unabhängiger Gerichte 1.2.1 D

30 Sozialstaat kann als normativer Begriff oder als beschreibender Begriff verwandt werden.
Normativ bezeichnet der Begriff einen Staat sozialer Gerechtigkeit, wie er sein soll: Art. 20 Abs. 1 GG: „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“ Art. 28 Abs. 1 GG: „Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen...“. Beschreibend bezeichnet der Begriff Struktur und Umfang der staatlichen Maßnahmen, die zur Verwirklichung größerer sozialer Gerechtigkeit (soziale Sicherheit und sozialer Ausgleich) ergriffen wurden. Wesentliche Elemente des Sozialstaates sind die Sozialpolitik und die durch sie bereitgestellten Sozialleistungen. 1.2.2 D

31 Demokratie Demokratie als Staatsform der Bundesrepublik Deutschland
Art. 20 Abs. 1 GG: „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“ Art. 20 Abs. 2 GG: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“ Demokratie als Parteienpluralismus Art. 21 Abs. 1 GG: „Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen ...“ Demokratie als Frage nach Selbstbestimmung, Beteiligung und Entscheidungsmacht der Bürger/-innen (Mitwirkungsrechte, Mitbestimmung, Bürgerinitiativen). 1.2.3 D

32 Föderativer Aufbau (I)
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Bundesstaat, der aus 16 Ländern besteht, die jeweils eigene Staaten sind. Artikel 30 Grundgesetz „Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.“ Artikel 31 Grundgesetz „Bundesrecht bricht Landesrecht.“ Mit dem europäischen Integrationsprozess gewinnen Themen und Regelungen der Europäischen Union immer mehr an Bedeutung. 1.2.4 D

33 Föderativer Aufbau (II)
Hamburg Schleswig-Holstein Mecklenburg-Vorpommern Bremen Niedersachsen Berlin Brandenburg Nordrhein-Westfalen Sachsen-Anhalt Sachsen Thüringen Rheinland-Pfalz Hessen Saarland Baden-Württemberg Bayern 1.2.5 D

34 Kommunale Selbstverwaltung
Zur Wahrnehmung der kommunalen Selbstverwaltung muss die Bevölkerung auch in Kreisen und Gemeinden eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei diesen Wahlen sind auch EU-Bürger wahlberechtigt. Es gibt vier Formen von Gemeindeverwaltungsaufgaben: Eigener Wirkungskreis: 1. freiwillige Aufgaben (z.B. Theater, Sportstätten ...) 2. Pflichtaufgaben in Selbstverwaltung (z.B. Jugend-/Sozialhilfe ...) Übertragener Wirkungskreis: 3. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (z.B. Feuerwehr, Wohngeld ...) 4. Staatliche Auftragsangelegenheiten (z.B. Durchführung von Bundestagswahlen, Volkszählungen ...) 1.2.6 D

35 Finanzverfassung Der Bund erhält seine Mittel im wesentlichen aus Bundessteuern und Bundesanteilen an Gemeinschaftssteuern. Die Länder erhalten ihre Mittel im wesentlichen aus Ländersteuern und den Länderanteilen der Gemeinschaftssteuern sowie aus dem Länderfinanzausgleich und Bundesergänzungszuweisungen. Die Gemeinden erhalten ihre Mittel im wesentlichen aus Gemeindesteuern, dem Gemeindeanteil an der Lohn- und Einkommenssteuer und der Gewerbesteuer sowie aus Landeszuweisungen. Einnahmen 2007 in Mrd. €: Die beiden wichtigsten Steuerquellen sind die beiden großen Gemeinschaftssteuern. Sie machten % des gesamten Steueraufkommens aus. 286,589 € 272,626 € 169,303 € Lohn- und Einkommenssteuer: 170,5 Mrd. € Umsatzsteuer: 169,6 Mrd. € Bund Länder Gemeinden 1.2.7 D

36 Sozialgesetzbuch VIII (Artikel 1 KJHG)
Standort des Kinder- und Jugendhilfegesetzes innerhalb des Bundesrechts Grundgesetz Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Sozialgesetzbuch – Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften Adoptionsvermittlungsgesetz Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch: Verfahrensrecht Jugendschutzgesetz Sozialgesetzbuch - Zweites Buch: Grundsicherung für Arbeitssuchende Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Sozialgesetzbuch - Drittes Buch: Arbeitsförderung Jugendarbeitsschutzgesetz Sozialgesetzbuch VIII (Artikel 1 KJHG) Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch: Sozialhilfe Berufsbildungsgesetz Jugendgerichtsgesetz Bürgerliches Gesetzbuch Unterhaltsvorschussgesetz Tagesbetreuungsausbaugesetz Bundeskindergeldgesetz Gesetz zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe Bundeserziehungsgeldgesetz 1.2.8 D

37 Eltern- und Kinderrechte
Kinder sind Träger von Grundrechten. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. (GG) Über die Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung wacht die staatliche Gemeinschaft (staatliches Wächteramt). Eltern- und Kinderrechte sind in folgenden Rechtsgebieten festgelegt: Rechtsgrundlage Privatrecht (Familienrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch) Öffentliches Recht (z.B. KJHG und SGB X) Beteiligung von Kindern und Jugendlichen § 50b FGG bestimmt, dass Kinder in sie betreffenden Verfahren angehört werden sollen. Ab 14 Jahren müssen sie angehört werden. Das FGG setzt damit innerstaatlich Artikel 12 der UN-Kinderrechtskonvention um. Kinder und Jugendliche sind an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen (z.B. § 8 KJHG). 1.2.9

38 Datenschutz Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Grundrecht. Vertrauensschutz und Verschwiegenheit sind eine Grundbedingung helfender Beziehungen. Kernpunkte des Sozialdatenschutzes in der Kinder- und Jugendhilfe: Nutzung und Übermittlung von Sozialdaten: Erhebung von Sozialdaten: Nur erforderliche Daten Erhebung grundsätzlich beim Betroffenen (§ 62 Abs. 2 KJHG) Ohne Mitwirkung des Betroffenen nur, wenn dies ein Gesetz erlaubt oder in § 62 Abs. 3 und 4 abschließend festgelegte Bedingungen gegeben sind. Nur für den Erhebungszweck (§ 64 KJHG) Nur, wenn dadurch der Erfolg einer zu gewährenden Leistung nicht in Frage gestellt wird (§ 64 Abs. 2 KJHG) Für die Jugendhilfeplanung dürfen Sozialdaten anonymisiert verwendet werden (§ 64 Abs. 3 KJHG). Speicherung von Sozialdaten: Nur zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe (§ 63 KJHG). 1.2.10

39 Bund, Länder und Kommunen in der Jugendhilfe (I)
Bund: Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG); Anregung und Förderung der länderübergreifenden Jugendhilfe; Bundesjugendkuratorium; Kinder- und Jugendbericht der Bundesregierung alle vier Jahre. Länder fördern die Jugendhilfeträger mit dem Ziel der Weiterentwicklung und des gleichmäßigen Ausbaus der Jugendhilfe, unterstützen die örtlichen Träger der Jugendhilfe durch Beratung und Fortbildung. Städte und Landkreise errichten ein Jugendamt: Verantwortung, Planung und Förderung der örtlichen Jugendhilfe in kommunaler Selbstverantwortung. D

40 Bund, Länder und Kommunen in der Jugendhilfe (II)
Städte und Kreise Zuständigkeit Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 16 Landesministerien für Kinder und Jugend Landesjugendämter Jugendämter in allen Landkreisen und kreisfreien Städten Grundlagen SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Ausführungsgesetze zum SGB VIII Mittelfristige Jugendhilfepläne Instrumente Überregionale Anregung und Förderung Anregung, Förderung, Weiterentwicklung der öffentlichen und freien Jugendhilfe Örtliche Planung und Förderung in kommunaler Selbstverantwortung Förderung und Bericht-erstattung Kinder- und Jugendplan (KJP) Kinder- und Jugendbericht Landesjugendpläne Kinder- und Jugendberichte Örtliche Einrichtungen und Angebote in freier und öffentlicher Trägerschaft D

41 Träger der nicht-staatlichen Jugendhilfe
Jugendhilfe wird überwiegend von nicht-staatlichen gemeinnützigen Trägern angeboten: Bund Länder Städte und Kreise Bundesjugendring Landesjugendringe Jugendringe Jugendverbände auf Bundesebene auf Landesebene Örtliche Jugendorganisationen und Gruppen Bundesarbeits- gemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege Landesarbeits- gemeinschaften der Wohlfahrtsverbände Ligen der Wohlfahrtsverbände auf Stadt und Kreisebene Spitzenverbände der Wohlfahrtspflege und Zusammenschlüsse von Verbänden Zusammenschlüsse von Verbänden Religionsgemeinschaften andere Vereinigungen und Träger, Initiativgruppen 2.1.2 D

42 Struktur der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland
Freie Kinder- und Jugendhilfe Öffentliche Kinder- und Jugendhilfe Bundesebene Deutsches Nationalkomitee für internationale Jugendarbeit Deutscher Bundestag Bundesregierung Bundesrat Bundesebene Andere zentrale Verbände und Institutionen z.B. AGJ, AdB, BKJ, DJH, DJI, IJAB Bundestags-ausschuss für Familie, Se-nioren, Frauen und Jugend Deutsche Sport-jugend (dsj) Ring Po-litischer Jugend (RPJ) Bundesministe-rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Deutscher Bundes-jugendring Wohlfahrts-verbände Arbeitsgemein-schaft der Obersten Landesjugend- und Familienbehörden Kommunale Spitzenverbände auf Bundes-ebene Kinder-kommission Bundesjugend-kuratorium Landtag, Abgeord-netenhaus oder Bürgerschaft Landesregierung oder Senat Landesebene Landesebene Landesjugendhilfe-ausschüsse Landes-jugend-ringe dsj-Landes-sportver-bände Andere Verbände auf Landes-ebene Landes- ausschüsse des RPJ Wohl-fahrtsver-bände Land Oberste Jugendbe-hörde des Landes Landesverbände der kommunalen Spitzenverbände Landes-jugendamt Stadtrat, Kreistag Gemeinderat Stadt Landkreis Gemeinde Kommunale Ebene Kommunale Ebene Stadt- oder Kreisjugendhilfe-ausschüsse Andere Verbände auf Orts-ebene Stadt-, Kreis-, Gemeindeverwaltung Stadt- oder Kreisjugendamt Stadt- oder Kreisjugend-ringe Örtliche Sport-vereine Stadt- oder Kreisaus-schuss des RPJ Wohlfahrts-verbände Ortsebene Erläuterung: Direkte Verbindung im eigenen Kompetenzbereich Entsendung von Vertreter(inne)n in Gremien Berufung 2.1.3 D

43 Aufbau des Jugendamtes auf örtlicher Ebene
Jugendhilfeausschuss (JHA) Verwaltung Der JHA befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit: Laufende Verwaltung im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Vertretungskörperschaft und des Jugendhilfeausschusses. der Beratung von Problemlagen junger Menschen und Familien Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe der Jugendhilfeplanung der Förderung der freien Jugendhilfe. Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses: Zu 2/5 freie Träger: Jugendverbände, Wohlfahrtsverbände, Religionsgemeinschaften, Vereine Zu 3/5 Vertreter des Kommunalparlaments. 2.1.4 D

44 Jugendhilfeausschuss
Aufbau der Verwaltung des Jugendamtes Jugendamt Amtsleitung Jugendhilfeausschuss Verwaltung Kindertages- betreuung Allgemeine Förderung Soziale Dienste Zentrale Einrichtungen Steuerung Planung Controlling Organisation Personal Finanzen Öffentlichkeits-arbeit Förderung und Betrieb von Einrich-tungen Tagespflege Fachberatung Förderung und Betrieb von Einrich-tungen Jugendarbeit Jugendsozial-arbeit Familien-förderung Hilfe zur Erziehung Adoptionen Familien- und Jugend-gerichtshilfe Amts- vormundschaft/ Pflegschaft Beratungsstelle Jugend-bildungsstätte Heim 2.1.5 D

45 Jugendhilfe im Kräftespiel
2.2.0

46 Zusammenarbeit der öffentlichen mit der freien Jugendhilfe
Grundsatz Öffentliche und freie Jugendhilfe sollen partnerschaftlich zusammenarbeiten. Vorrang der freien Jugendhilfe (Subsidiaritätsprinzip) Wenn die freie Jugendhilfe Aufgaben übernehmen kann, soll die öffentliche Jugendhilfe davon absehen. Gesamtverantwortung der öffentlichen Jugendhilfe Die öffentliche Jugendhilfe - das Jugendamt - ist für die Jugendhilfe insgesamt verantwortlich. Förderung der freien Jugendhilfe Die öffentliche Jugendhilfe ist zur ideellen und finanziellen Förderung der freien Jugendhilfe verpflichtet. 2.2.1 D

47 Partizipation (nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz)
Grundsatz: Eltern und junge Menschen sind Bürger und Leistungsberechtigte. Sie haben Rechte auf Beteiligung. Die Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe haben die Pflicht, sie zu beteiligen. D

48 Rechte auf Beteiligung bei konkreten Leistungen
Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 KJHG) = Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten zu wählen. Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 8 KJHG) = Recht auf Information, Beratung und Mitsprache entsprechend dem Entwicklungsstand. Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen (§ 9 KJHG) = Recht auf Berücksichtigung geschlechtsspezifischer, sozialer und kultureller Eigenarten. Beteiligung in der Jugendarbeit (§ 11 KJHG) = Recht zur Mitgestaltung und Mitbestimmung ist Grundlage der Jugendarbeit. Beteiligung von Eltern in Kindertageseinrichtungen (§ 22 KJHG) = Recht auf Mitwirkung bei allen wesentlichen Entscheidungen. Beteiligung bei Gewährung von Hilfe zur Erziehung (§ 36 KJHG) = Recht auf gemeinsame Aufstellung des Hilfeplanes, mit dem Bedarf, Art und Umfang der Hilfe festgelegt wird. D

49 Gender Mainstreaming will …
... bei allen gesellschaftlichen Vorhaben und Entscheidungen die unterschiedlichen Lebenssituationen und -interessen von Frauen und Männern von vornherein und regelmäßig berücksichtigen. wurde … ... im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit konzipiert und über die Vereinten Nationen, die Europäische Union auch für das Handeln der Bundesregierung verbindlich gemacht. soll … ... Gleichstellungspolitik nicht ablösen sondern verallgemeinern, konkretisieren und effektivieren. 2.2.3 D

50 Sozialleistungen 2006 Insgesamt ca. 702 Milliarden €. In %: 2.3.1 D

51 Ausgaben für Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe 2007
2007 insgesamt fast 22,8 Milliarden Euro = 3 Prozent der Sozialleistungen Struktur der Ausgaben (in %): Ausgaben in Milliarden Euro: 2.3.2 D

52 Finanzierungsquellen
Öffentliche Mittel für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe werden zu 84,7 % von den Kommunen (Städte, Gemeinden und Kreisen) aufgebracht Oberste Bundesbehörden Landesjugendämter und oberste Landesjugendbehörden Jugendämter und kreisangehörige Gemeinden ohne eigenes Jugendamt 2.3.3 D

53 Kinder- und Jugendplan des Bundes
Förderziele und -programme: Politische Bildung Kinder- und Jugendhilfe in der freien Wohlfahrtspflege Kulturelle Bildung Fortbildung Jugend und Sport Neue Wege der Kinder- und Jugendhilfe, Evaluation, Innovation Soziale Bildung Jugendsozialarbeit Internationale Jugendarbeit Gleichstellung von Mädchen und Jungen, Mädchen- und Jungenarbeit Internationale Studienprogramme für Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe sowie der sozialen Arbeit Junge Menschen mit Behinderung Eingliederung junger Menschen mit Migrationshintergrund Hilfe für junge Menschen und Familie Bau, Erwerb, Einrichtung und Bauerhalt von Stätten der Kinder- und Jugendhilfe Hilfen für Kinder Schutz von Kindern und Jugendlichen Entwicklung und Chancen für junge Menschen in sozialen Brennpunkten Stärkung im Umgang mit Medien Jugendverbandsarbeit Sonstige Fördermaßnahmen D

54 institutionelle Förderung
Kinder- und Jugendplan des Bundes Förderungsverfahren: Direktverfahren für Empfänger institutioneller Förderung Anträge direkt beim BMFSFJ Zentralstellenverfahren Antragstellung über zentrale Zusammenschlüsse freier Träger Länderverfahren Anträge über die Obersten Landesjugendbehörden Förderungsarten: Projektförderung institutionelle Förderung D

55 Ausgabenstruktur des Kinder- und Jugendplans
Für 2009 sind für den Kinder- und Jugendplan des Bundes 140 Millionen Euro vorgesehen. Die Ausgaben verteilen sich prozentual wie folgt auf folgende wichtige Aufgabenfelder:

56 Arbeitsfelder der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendhilfe
Anteil der Beschäftigten nach Geschlecht 2006 (in %): Stand: 2002 2.4.1 D

57 Bürgerengagement – Ehrenamt
Ehrenamtliche soziale Arbeit: Mehr als Menschen in praktischen Tätigkeitsfeldern: Jugendverbandsarbeit, offene Jugendarbeit, Betreuungsaufgaben, Vormundschaften/ Pflegschaften, in Organisationen: Vereine, Selbsthilfegruppen, Vorstände, politische Fachgremien. Familiäres Engagement: Ca Pflegeeltern in Ersatzfamilien Soziale Dienste junger Menschen: Ca Zivildienstleistende und ca junge Menschen im Freiwilligen Sozialen Jahr in allen Arbeitsfeldern der Familienhilfe 2.4.2 D

58 Ausbildungsniveau der Mitarbeiter/-innen in der Kinder- und Jugendhilfe
2.4.3

59 Ausbildung der sozialpädagogischen Fachkräfte
Fachkräftegruppen Arbeitsgebiete Universität Pädagog(inn)en Psycholog(inn)en Soziolog(inn)en Sozialwissenschaftler/ -innen        Leitung Organisation Planung Therapie Pädagogik alle Arbeitsfelder Fachhochschule Sozialpädagog(inn)en Sozialarbeiter/-innen Leitung Pädagogik Organisation Planung Verwaltung alle Arbeitsfelder Fachschulen Erzieher/-innen Heilpädagog(inn)en Leitung (bei Kindertageseinrichtungen) Pädagogik im Gruppendienst (vorwiegend Kindertageseinrichtungen) Erziehungshilfen Berufsfachschule Berufsausbildung Kinderpfleger/-innen Heilerziehungshelfer/-innen Pädagogik im Gruppendienst 2.4.4

60 Tendenzen, Entwicklungen, Probleme
Professionalisierung - Akademisierung Zunahme der ausgebildeten Fachkräfte, Zunahme der an Hochschulen ausgebildeten Fachkräfte Notwendigkeit zur Fort- und Weiterbildung Professionalisierung, wissenschaftliche Durchdringung, gesellschaftlicher Wandel verlangen permanente Fort- und Weiterbildung der Fachkräfte Innovationsdruck Gesellschaftlicher Wandel verlangt immer stärker Reflexivität, Souveränität und Innovationsmut bei den Mitarbeiter(inne)n Prekäre Arbeitsverhältnisse Anstieg befristeter und ungesicherter Arbeitsverhältnisse, Abnahme von Arbeitsverhältnissen mit tariflicher Bezahlung Frauenarbeit – Männerleitung Berufstätigkeit in der Jugendhilfe ist Frauensache (85,2 %) , Je höher die Position, je größer der Anteil von Männern Neue Studienabschlüsse und Fachanforderungen Bachelor- und Masterstudienabschlüsse werden die Regel, Anhebung der Erzieher(innen)ausbildung auf Fachhochschulniveau 2.4.5

61 § 1 KJHG Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Bestätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung dieses Rechts … insbesondere 1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, 2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, 3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, 4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. 3.1.1 D

62 Aufgaben der Jugendhilfe (§§ 11- 60 KJHG)
Leistungen (§§ KJHG): §§ 11 – 15 Jugendarbeit Jugendsozialarbeit erzieherischer Kinder- und Jugendschutz §§ 16 – 21 Förderung der Erziehung in der Familie §§ 22 – 26 Förderung von Kindern in Tages-einrichtungen und Tagespflege §§ 27 – 41 Hilfen zur Erziehung Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche Hilfe für junge Volljährige Internationale Jugendarbeit Förderung der Jugendverbände Familienbildung Familienberatung Familienerholung Trennungs- und Scheidungsberatung Krippe Kindergarten Horte selbstorganisierte Gruppe Ambulante Erziehungshilfen Pflegefamilie Heimerziehung Andere Aufgaben (§§ KJHG): z.B. Inobhutnahme, Mitwirkung vor Vormundschafts-, Familien- und Jugendgerichten. 3.1.2 D

63 Jugendhilfe zwischen Prävention, Leistungserbringung und Intervention
3.1.3

64 Jugendarbeit Angebote der Jugendarbeit
… ist ein eigener Sozialisations- und Bildungsbereich neben Familie, Schule und Berufsbildung. Angebote der Jugendarbeit sind sollen an den Interessen von jungen Menschen anknüpfen, außerschulische Jugendbildung Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit von ihnen mitgestaltet und mitbestimmt werden, arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit sie zur Selbstbestimmung befähigen, sie zur gesellschaftlichen Mitverantwortung motivieren und zum sozialen Engagement anregen. internationale Jugendarbeit Kinder- und Jugenderholung Jugendberatung.            Jugendarbeit wird angeboten von Jugendverbänden und anderen Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe. 3.2.1 D

65 Jugendsozialarbeit ... ist eine Integrationshilfe für junge Menschen:
zur Förderung ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung, zur Eingliederung in die Arbeitswelt und zur sozialen Integration. Jugendsozialarbeit ist eine Brücke für den Übergang von der Schule in den Beruf: in Werkstätten in Beratungsstellen in Ausbildungsprojekten in Jugendwohnheimen in Integrationsprojekten für Jugendliche mit Migrationshintergrund. 3.2.2 D

66 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz ist ein allgemeines präventives Beratungs- und Bildungsangebot für Kinder, Jugendliche und für Eltern, der junge Menschen befähigen soll, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortlichkeit gegenüber anderen Menschen führen soll, Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen soll, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen. Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz erfolgt z.B. über: Elternarbeit (in Kindergärten), im Rahmen von Familienbildung, im Rahmen von Familienplanung, im Rahmen der Jugendarbeit oder durch allgemeine Aufklärungskampagnen (zu AIDS, Drogen etc.). 3.2.3 D

67 Teilbereich des Jugendschutzes mit zunehmender Bedeutung
Jugendmedienschutz Teilbereich des Jugendschutzes mit zunehmender Bedeutung Aufgabe: Einflüsse der Erwachsenenwelt auf Kinder und Jugendliche, die dem Entwicklungsstand der Heranwachsenden noch nicht entsprechen, fern zu halten und sie so bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen Spannungsverhältnis zwischen Meinungs-, Wissenschafts- und Kunstfreiheit  Aufgaben und Ziele des Jugendschutzes Gesetzliche Grundlagen: Jugendschutzgesetz (JuSchG) und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) sind rechtliche Rahmenbedingungen für Trägermedien und Online-Medien. 3.2.4 D

68 Jugendmedienschutzeinrichtungen
Jugendmedienschutzinstitutionen beurteilen Medieninhalte aufgrund ihres Gefährdungs- oder Beeinträchtigungspotenzials und regeln deren öffentliche Verbreitung Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien als Bundeseinrichtung (auf Basis des JuSchG) Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) als Einrichtung der Landesmedienanstalten auf Länderebene (auf Basis des JMStV) und zentrale Aufsichtsstelle; zugeordnet: jugendschutz.net (für Telemedien) Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, anerkannt durch die KJM (für Rundfunk und Telemedien) bzw. durch die Obersten Landesjugendbehörden (für Filme und Computerspiele) 3.2.5 D

69 Förderung der Erziehung in der Familie
Erziehung in Familien ist in der modernen Gesellschaft Konflikten, Belastungen und Risiken ausgesetzt. Familien/Eltern brauchen zur Bewältigung der Erziehung ihrer Kinder vielfältige Formen der Beratung, Unterstützung und Entlastung. Es ist Aufgabe der Jugendhilfe Eltern für die Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu fördern und zu unterstützen durch: Beratung in Erziehungsfragen Familienfreizeit und -erholung Familienbildung Unterstützung für Alleinerziehende Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung, Scheidung. 3.2.6 D

70 Aufgaben der Tagesangebote für Kinder
Unterstützung von Eltern Tagesangebote für Kinder dienen der Förderung von Kindern Betreuung Sicherstellung von Versorgung und Aufsicht Zentrale Aufgaben der Tagesbetreuung sind Erziehung Vermittlung von Normen und Werten und von sozialen Kompetenzen Bildung Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten 3.2.7 D

71 Tagesangebote für Kinder
3.2.8

72 Tagesangebote für Kinder bis zum dritten Lebensjahr im europäischen Vergleich (2006)
Anteil außerfamiliär betreuter Kinder (in Prozent). Quelle: Europäische Kommission

73 Tagesangebote für Kinder von drei Jahren an bis zur Einschulung im europäischen Vergleich (2006)
Anteil außerfamiliär betreuter Kinder (in Prozent). Quelle: Europäische Kommission

74 Anspruchsgrundlagen haben … Wenn … Anspruch auf …
eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist, Eltern Hilfe zu Erziehung (§27 KJHG) sie seelisch behindert oder von einer Behinderung bedroht sind, Mittelfristige Jugendhilfepläne Kinder und Jugendliche die individuelle Situation und die Persönlichkeitsentwicklung es erforderlich machen, junge Volljährige Hilfe für junge Volljährige (§41 KJHG) Inobhutnahme durch das Jugendamt (§42 KJHG) Kinder oder Jugendliche sie um Obhut bitten, 3.3.1

75 Verfahrensgrundsätze
Die Gewährung und Durchführung von Hilfe in Belastungs-, Not- und Krisensituationen erfolgt nach gesetzlich festgelegten Grundsätzen und Verfahrensregeln Information und Beratung von Eltern und Kindern/Jugendlichen bei der Auswahl der Hilfe Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts der Betroffenen (Eltern und Kinder) Entscheidungen im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte (kollegiale Beratung im Fachteam) Aufstellen eines Hilfeplanes Regelmäßige Entscheidungsüberprüfung Bei Hilfe außerhalb der eigenen Familie (Pflegefamilien, Heime, sonstige betreute Wohnformen): Sicherung der Zusammenarbeit mit den Eltern Weitere Unterstützung der Herkunftsfamilie, Wiederherstellen der Erziehungsfähigkeit (Rückkehroption für das Kind) Mittelfristige Klärung und Entscheidung, ob die Unterbringung auf Zeit oder auf Dauer erfolgt 3.3.2

76 Formen der Hilfe Arbeitsformen Angebote Hauptzielgruppe
Familienunterstützende Hilfen Erziehungsberatung Sozialpädagogische Familienhilfe Soziale Gruppenarbeit Erziehungsbeistände Eltern mit Kindern aller Altersgruppen Familien mit jüngeren Kindern ältere Kinder und Jugendliche Familienergänzende Hilfen Gemeinsame Wohn-formen für Väter/Mütter und Kinder Tagesgruppen Sozialpädagogische Tagespflege Alleinerziehende Eltern mit Kindern unter 6 Jahren Kinder bis 14 Jahre Kinder im Vor- und Grundschulalter Vollzeitpflege Heimerziehung / sonstige Wohnformen Intensive sozialpädago-gische Einzelbetreuung Familienersetzende Hilfen insbesondere jüngere Kinder Kinder / Jugendliche / junge Volljährige Jugendliche und Heranwachsende 3.3.3

77 Familienunterstützende und –ergänzende Hilfen
3.3.4

78 Formen der Erziehung außerhalb der Herkunftsfamilie
3.3.5

79 Inobhutnahme Wenn ein Kind oder ein Jugendlicher darum bittet oder eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen es erfordert, ist das Jugendamt verpflichtet, dieses oder diesen in Obhut zu nehmen. Dieses erfolgt … bei einer geeigneten Person in einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform in einer Jugendschutzstelle in einer Bereitschaftspflegefamilie Über die Dauer der Inobhutnahme entscheiden: Freiheitsentziehende Maßnahmen sind nur in Ausnahmefällen (bei Gefahr für Leib und Leben) zulässig. die Eltern Das Vormundschaftsgericht (wenn das Kindeswohl gefährdet ist). 3.4.1

80 Mitwirkung in Verfahren vor dem Familiengericht
>> Pflege und Erziehung sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staat- liche Gemeinschaft. <<                 (Grundgesetz, Art. 6 Abs. 2) Entscheidungen über Eingriffe ins elterliche Sorgerecht können nur von einem Gericht (Familiengericht) getroffen werden!  Eingriffe in dieses Recht (Sorgerecht) sind nach § 1666 BGB nur möglich, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist (Vernachlässigung, Misshandlung, Missbrauch) und die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, diese Gefährdungssituation zu beenden und andere Maßnahmen (z.B. der Jugendhilfe) erfolglos geblieben sind oder zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen (§ 1666a BGB) und die ergriffenen Maßnahmen (Ermahnungen, Verwarnungen, Auflagen, Entzug der elterlichen Sorge) eine geeignete und verhältnismäßige Form der Gefahrenabwehr darstellen. Das Jugendamt kann das Gericht anrufen Das Gericht muss das Jugendamt anhören 3.4.2

81 Mitwirkung in Verfahren vor dem Familiengericht bei Trennung und Scheidung
Auch nach der Scheidung einer Ehe können die Eltern weiterhin gemeinsam die elterliche Sorge für ihre minderjährigen Kinder ausüben. Das Gericht … ► entscheidet über die elterliche Sorge nach der Scheidung oder (auf Antrag) bei dauerhaft getrennten Eltern nur dann, wenn ein Elternteil einen Antrag auf Alleinsorge stellt; ► hat nur in strittigen Fällen das Jugendamt anzuhören; ► soll eine Regelung treffen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Das Jugendamt … ► berät Eltern in Trennungs- und Scheidungssituationen (§ 17 SGB VIII); ► wirkt in strittigen Fällen und bei Kindeswohl-gefährdungen im Verfahren vor dem Familiengericht mit; ► bringt sozialpädagogische Gesichtspunkte in das Scheidungsverfahren ein;                                             ► unterrichtet über angebotene und erbrachte Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe.  Kinder sind entsprechend ihres Entwicklungsstandes zu beteiligen ! 3.4.3

82 Vormundschaften und Pflegschaften (I)
Wenn leibliche Eltern nicht in der Lage sind, die elterliche Sorge für ihr Kind wahrzunehmen oder nicht bereit oder willens sind, eine Gefährdung des Wohls des Kindes abzuwenden bestellt das Familiengericht unter Mitwirkung des Jugendamtes im Verfahren für die/den Minderjährigen         einen Vormund  oder einen Pfleger.       

83 Vormundschaften und Pflegschaften (II)
Vormünder übernehmen die rechtliche Vertretung des/der Minderjährigen im vollen Umfang (elterliche Fürsorge) Pfleger/-innen übernehmen die rechtliche Vertretung des/der Minderjährigen nur für den ihnen übertragenen Wirkungskreis (Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge, Vermögenssorge, etc.) Vormünder und Pfleger/-innen können sein ► Privatpersonen (Einzelvormünder/-pfleger) ► Fachkräfte freier Träger (Vereinsvormünder/-pfleger) ► Fachkräfte des Jugendamtes (Amtsvormünder/-pfleger) In Deutschland lebten Ende ► Minderjährige unter bestellter Amtsvormundschaft ►  Minderjährige unter bestellter Amtspflegschaft Von den Jugendämtern wurden 2007 ca Anträge auf vollständige oder teilweisen Entzug der elterlichen Sorge gestellt.

84 Mitwirkung in Verfahren vor dem Jugendgericht
Jugendliche ( Jahre) und Heranwachsende ( Jahre) sind strafmündig. Das Jugendamt wirkt in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) mit (Jugendgerichtshilfe). Jugendhilfe bewegt sich im Rahmen ihrer Mitwirkung vor dem Jugendgericht im Spannungsfeld von Jugendgerichtshilfe und Jugendkonflikthilfe. Jugendgerichtshilfe ... ► wird schon im Rahmen von Ermitt-lungsverfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende informiert ► hat Aufgaben der Erforschung der Persönlichkeit, des Entwicklungsstan-des des Jugendlichen ► macht Sanktionsvorschläge, begleitet und überwacht gerichtliche Anordnungen Jugendkonflikthilfe ... ► hat die Aufgabe, die jungen Menschen sozialpädagogisch zu beraten, zu unterstützen und zu fördern ► macht Vorschläge zur Einstellung des Verfahrens mit oder ohne Auflagen durch Formulierung sozialpädagogischer Maßnahmen (z.B. Wiedergutmachung) ► unterstützt junge Menschen (nach Arrest oder Jugendstrafe) bei der Wiedereingliederung 3.4.5

85 Adoptionen 4.509 Kinder und Jugendliche wurden 2007 in Deutschland adoptiert, davon …. … hatten (32 %) nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, ... wurden 55 % durch Stiefvater/Stiefmutter oder Verwandte angenommen, ... waren 45 % unter 6 Jahre alt. Ende 2007 waren weitere 886 Kinder und Jugendliche für eine Adoption vorgemerkt. Bundesweit gibt es etwa 10-mal so viele an einer Adoption interessierte Familien wie zur Adoption vorgemerkte Kinder und Jugendliche. Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr.306 vom 3.4.6

86 Verschärfung gesellschaftlicher Probleme
Demographische Entwicklung Zunahme biographischer Krisen junger Menschen Anstieg von Belastungen und Überforderungen von Familien Ausweitung von Arbeitslosigkeit auch von jungen Menschen Einschränkung der Sozialleistungen für Familien Wachsende Zweifel an der Problemlösungsfähigkeit des politischen Systems Deshalb: Der Partizipation junger Menschen und der Weiterentwicklung der Demokratie werden zur Überwindung der gesellschaftlichen Probleme und Krisen zentrale Bedeutung zukommen. 3.5.1

87 Perspektiven für eine offensive Jugendhilfe
Prävention lebensweltorientiertes Handeln der Träger der Jugendhilfe Alltagsorientierung in den Angeboten und Methoden Integration Existenzsicherung/Alltagsbewältigung Partizipation und Freiwilligkeit Einmischung Förderung von Selbsthilfe und sozialem Engagement 3.5.2


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