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Unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA)

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Präsentation zum Thema: "Unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA)"—  Präsentation transkript:

1 Unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA)
Jahrestagung der Jugendamtsleitungen am 16. und 17. Februar 2017 1

2 Landesverteilstelle UMA
Fallzahlentwicklung November 2015 bis Januar 2017 2

3 Landesverteilstelle UMA
Bundesweite Entwicklung der Fallzahlen 3

4 Landesverteilstelle UMA
Landesinterne Entwicklung Soll Ist Differenz 4

5 Entwicklung der Landesquote in Prozent
Landesverteilstelle UMA Entwicklung der Landesquote in Prozent 5

6 Landesverteilstelle UMA
Datum Soll Ist Differenz Landesquote Bundesweite Fallzahl 7.415 3.997 -3.418 53,9 52.869 8.162 4.759 -3.403 58,3 60.816 8.560 6.101 -2.459 71,3 66.541 8.731 6.381 -2.350 73,1 67.869 8.877 6.992 -1.885 78,8 69.005 8.719 7.041 -1.678 80,8 67.776 8.030 7.237 -739 90,1 62.418 8.057 7.346 -711 91,2 62.628 8.256 7.751 -505 94 64.176 8.234 8.144 -90 98,9 64.006 8.209 8.259 +50 100,6 63.810 8.250 +16 100,2 64.009 8.155 8.210 +55 100,7 63.394 8.226 8.242 63.946 8.172 8.235 +63 100,8 63.524 6

7 Landesverteilstelle UMA
Zuweisungs- und Verteilentscheidungen Baden-Württemberg vom November 2015 bis Dezember 2016 Gesamtzahl: 4.936 7

8 Landesverteilstelle UMA
Aufteilung nach Geschlecht 8

9 Landesverteilstelle UMA
Aufteilung nach Alter 9

10 Landesverteilstelle UMA
Aufteilung nach Herkunftsland 10

11 Landesverteilstelle UMA
Verteilung von B-W in andere Bundesländer (690 Verteilentscheidungen) 11

12 Landesverteilstelle UMA
Neuzugänge Gesamt: 1.662 12

13 Landesverteilstelle UMA
Bundesweites Verteilverfahren Derzeit bildet der „Königsteiner Schlüssel“ des vorangegangenen Kalenderjahres die Grundlage für die Aufnahmequoten der einzelnen Bundesländer (§ 42c Abs. 1 SGB VIII). Baden- Württemberg (BW) ist derzeit folglich verpflichtet, ca. 13 % der bundesweiten UMA aufzunehmen. Im August 2016 hatte BW erstmals die Landesquote überschritten. 13

14 Landesverteilstelle UMA
Bundesweites Verteilverfahren Hauptursache für die Quotenüberschreitung in BW ist ein signifikanter Anstieg von UMA-Neufällen aus afrikanischen Staaten (insbes. Eritrea, Somalia, Gambia, Äthiopien) seit Juni 2016. Einreise über „Mittelmeerroute“ (Italien/Schweiz/Deutschland). Betroffen insbesondere Jugendämter im badischen Landesteil. 14

15 Landesverteilstelle UMA
Bundesweites Verteilverfahren Weisung des Ministeriums für Soziales und Integration BW an das KVJS-Landesjugendamt vom : „UMA-Neuzugänge sind zur bundesweiten Verteilung anzumelden, soweit die Landesquote überschritten wird und keine Ausschlussgründe vorliegen!“ 15

16 Landesverteilstelle UMA
Maßstab der Verteilverfahren (bundesweit /landesintern) Bis werden auch die „Altfälle“ (Einreise vor ) bei den Quoten der Bundesländer berücksichtigt (§ 42c Abs. 3 SGB VIII). Die Einzelheiten des Verteilmaßstabs auf die Bundesländer ab sind offen und bedürfen dringend einer Bund-Länder-Abstimmung. In BW bilden die „Bevölkerungsanteile“ des Vorvorjahres den Verteilmaßstab (§ 19a Abs. 3 LKJHG). „Altfälle“ sollen in BW nach aktueller Sicht des Sozialministeriums in den Abstimmungsgesprächen auch nach dem bei den Quoten der einzelnen Jugendämter weiter berücksichtigt werden. 16

17 Landesverteilstelle UMA
Durchführung des Verteilverfahrens (§ 42b Abs.4 Nr. 4 SGB VIII) Innerhalb eines Monats nach Beginn der „Vorläufigen Inobhutnahme“ (VION). Verlängerung der Frist um einen weiteren Monat nicht mehr möglich (Übergangsregelung § 42d Abs.3 SGB VIII trotz politischer Initiativen zum abgelaufen). VION endet mit der Übergabe des UMA an aufnehmendes Jugendamt. 17

18 Landesverteilstelle UMA
Freiwillige Übernahme örtlicher Zuständigkeit (§ 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII) Bei „Inobhutnahme“ aus Gründen des Kindeswohls oder sonstigen humanitären Gründen möglich. Kein Zuweisungsbescheid möglich und erforderlich! Offen, ob freiwillige Zuständigkeitsübernahme auch möglich bei „Altfällen“, „Jugendhilfe-Fällen“ oder „Hilfen für junge Volljährige“ (Konkretisierung vom Gesetzgeber gefordert). 18

19 Landesverteilstelle UMA
UMA/ Erkennungsdienstliche Behandlung Aufgabe der Ausländerbehörden und/oder des Polizeivollzugsdienstes, keine Aufgabe der Jugendhilfe. „Öffentliche Stellen“ (also auch Jugendämter) haben den betrauten Behörden auf Ersuchen „bekannt gewordene Umstände“ mitzuteilen (also Unterstützung zu leisten), soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach dem Aufenthaltsgesetz erforderlich ist (§ 87 Abs. 1 i. V. m. § 86 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz). 19

20 Landesverteilstelle UMA
UMA/ Ausländer- und Asylrecht Gemeinsame Hinweise von Sozialministerium BW und Innenministerium BW an die Jugendämter waren für Dezember 2016 angekündigt. Konkret auch Aussagen zur “Wohnsitzregelung“ (§ 12a Aufenthaltsgesetz) nach Eintritt der Volljährigkeit bzw. Ende der jugendhilferechtlichen Zuständigkeit. (U.a. von Bedeutung, wenn jugendhilferechtliche Maßnahme zuvor außerhalb des eigenen Jugendamtsbezirks durchgeführt wurde.) 20

21 Jahrestagung Jugendamtsleiterinnen und Jugendamtsleiter
Dr. Jürgen Strohmaier, Referat Jahrestagung Jugendamtsleiterinnen und Jugendamtsleiter

22 Eckpunktepapier für UMA
Das im Januar 2016 in Kraft getretene Eckpunktepapier „Betriebserlaubnis bei Angeboten für UMA – Eckpunkte für öffentliche und freie Träger“ wurde in Abstimmung mit dem Ministerium für Soziales und Integration bis Ende 2017 verlängert. Erteilte Betriebserlaubnisse für UMA-bezogene Angebotsformen in 2016: 490 Davon mit Auflagen auf der Grundlage des Eckpunktepapiers: 159 Regelmäßige Überprüfung der Auflagen durch das KVJS-Landesjugendamt erforderlich.

23 KVJS- Landesjugendamt Betriebserlaubnisverfahren Stand: 25.01.2017
In den Jahren 2010 bis 2013 wurden im Schnitt 200 Betriebserlaubnisse pro Jahr erteilt. 2015 betrug der Anteil mit UMA-Bezug über 60%, 2016 über 80%. In 2016 wurden auf der Grundlage des Eckpunktepapiers 159 Auflagen erteilt. Jahr Erteilte BE-Gesamt Integrativ Nur UMA Ohne UMA 2014 246 - 2015 405 105 155 145 2016 602 225 265 112

24 Genehmigte (teilstationäre) HzE-Plätze und § 19 SGB VIII nach Stichtagen

25 Genehmigte und belegte (teilstationäre) HzE-Plätze und § 19 SGB VIII nach Stichtagen
Genehmigte Plätze Belegte Plätze Differenz 11.056 9.699 1.357 11.069 9.995 1.074 12.193 11.546 647 14.748 Stichtag noch nicht erreicht - Erfasst sind: Erziehungsgruppen innen/außen, Sonstige betreute Wohnformen, BJW, Erziehungsstellen, Familienwohngruppen, § 19er-Gruppen, TGs, andere nach §§ 27 oder 32 SGB VIII

26 Entwicklung der betriebserlaubten Plätze nach Betreuungsformen
(Ohne Erziehungsstellen, Familienwohngruppen, § 19er-Gruppen, TGs, andere nach §§ 27 oder 32 SGB VIII)

27 Entwicklung der betriebserlaubten Plätze nach Betreuungsformen im Bereich der reinen UMA-Angebote
(Ohne Erziehungsstellen, Familienwohngruppen, § 19er-Gruppen, TGs, andere nach §§ 27 oder 32 SGB VIII)

28 Verhältnis zwischen Erziehungsgruppen und sonstigen betreuten Wohnformen im Bereich der reinen UMA-Angebote (Ohne Erziehungsstellen, Familienwohngruppen, § 19er-Gruppen, TGs, andere nach §§ 27 oder 32 SGB VIII)

29 Träger der Erziehungshilfe nach Regierungsbezirken Stand 31.12.2016

30 Einrichtungen der Erziehungshilfe nach Regierungsbezirken Stand 31. 12

31 Entwicklung der Träger und Einrichtungen der Erziehungshilfe

32 UMA in Gastfamilien Stichtagserhebung zum 31.12.2016
45 von 46 Jugendämtern haben sich an der Umfrage beteiligt 3 Jugendämter haben keine UMA in Gastfamilien untergebracht Anzahl im Kreis streut von 0 bis 68 UMA Rechtsgrundlage ist § 33 bzw. § 41, einmal § 35 SGB VIII 118 UMA sind in Verwandtenpflege nach § 33 untergebracht, weitere ca. 100 leben bei Verwandten ohne Gewährung von Vollzeitpflege

33 UMA in Gastfamilien Stichtagserhebung zum 31.12.2016

34 when you´re a stranger“
Und dann noch… „People are strange, when you´re a stranger“ Jim Morrison (Doors)

35 Kostenerstattung für UMA
Allgemein § 89d SGB VIII: Die Jugendhilfekosten sind vom Land zu erstatten, wenn innerhalb eines Monats nach der Einreise Jugendhilfe gewährt wird. Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde oder an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt (§ 89d Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).

36 Kostenerstattung für UMA
Bei Überschreiten der Monatsfrist Bis : Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem überörtlichen Träger (KVJS) gem. §§ 89 ff. SGB VIII, wenn die sonstigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sonderregelung: für UMA, die zwischen dem und identifiziert und danach unverzüglich durch das Jugendamt in Obhut genommen wurden, erstattet das Land ausnahmsweise die Jugendhilfekosten.

37 Kostenerstattung für UMA bei Überschreiten der Monatsfrist
Aufgrund fehlender Rechtsgrundlage kein Anspruch gegenüber dem KVJS. Sonderregelung: Für UMA erstattet das Land ausnahmsweise auch, wenn diese ab einem Jugendamt über das landes- oder bundesweite Verteilverfahren zugewiesen wurden, erstmalig zwischen dem und dem festgestellt wurden. Ab : Bei Fällen außerhalb des landes- oder bundesweiten Verteilverfahrens erstattet das Land nur noch, wenn die Monatsfrist eingehalten ist. Bei Überschreiten verbleiben die Kosten beim Jugendamt.

38 Kostenerstattung für UMA bei Überschreiten der Monatsfrist
Auf Vorschlag des Verbandsausschusses hat die Verbandsversammlung am einstimmig beschlossen, die Verwaltung zu beauftragen, in diesen Fällen die überörtliche Kostener-stattung als freiwillige Aufgabe (§ 3 Abs. 5 JSVG) zu übernehmen und vom Land die Erstattung der dafür anfallenden Kosten zu fordern. Folge: Überörtliche Kostenerstattung durch den KVJS ist in analoger Anwendung der §§ 89 bzw. 89b Abs. 2 SGB VIII möglich, wenn: Aufenthalt des UMA in Baden-Württemberg erstmalig nach dem festgestellt wurde und keine Zuweisung über das landes- oder bundesweite Verteilverfahren erfolgte (bei Zuweisung erfolgt Kostenerstattung durch das Land) und die materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.


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