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Tiroler Straßengesetz| Mag. Gudrun Reyman Tiroler Straßengesetz Mag. Gudrun Reyman – Abt. Verkehrsrecht Leiterin des Fachbereiches Schiene und.

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Präsentation zum Thema: "Tiroler Straßengesetz| Mag. Gudrun Reyman Tiroler Straßengesetz Mag. Gudrun Reyman – Abt. Verkehrsrecht Leiterin des Fachbereiches Schiene und."—  Präsentation transkript:

1 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Tiroler Straßengesetz Mag. Gudrun Reyman – Abt. Verkehrsrecht Leiterin des Fachbereiches Schiene und Straße 1

2 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Wo ist der Bau von Straßen geregelt? Bundesstraßengesetz 1971 UVP-G 2000 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 Tiroler Straßengesetz 1998 2

3 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Tiroler Straßengesetz Geltungsbereich (§ 1) öffentliche öffentliche Straßen und Wege private Straßenöffentlichem Verkehr private Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne der StVO, mit Ausnahme von Parkplätzen (hier nur 13. Abschnitt) 3

4 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Was bedeutet „öffentlich“? straßenverwaltungsrechtlichen Widmung Vorliegen einer straßenverwaltungsrechtlichen Widmung für den Gemeingebrauch Keine Ersitzung Keine Ersitzung möglich Rückkehrschluss private Straßen und Wege Rückkehrschluss: alle nicht dem Gemeingebrauch gewidmeten Straßen sind private Straßen und Wege 4

5 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Einteilung der öffentlichen Straßen Straßenkategorien Landesstraßen Gemeindestraßen Öffentliche Interessentenstraßen Öffentliche Privatstraßen Zuordnung zur Straßenkategorie erfolgt ausschließlich nach der Verkehrsbedeutung und den dafür gesetzlich vorgegeben Kriterien. 5

6 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Geltungsgrenzen Das Tiroler Straßengesetz gilt nicht für Bundesstraßen Eisenbahnanlagen, Schifffahrtsanlagen, Bodeneinrichtungen eines Flugplatzes Forststraßen Instandhaltungswege des öffentlichen Wassergutes Güterwege im Sinne des Güter- und Seilwegelandesgesetzes private Zufahrtsstraßen (vgl § 1 Abs. 3 lit. d TBO) 6

7 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Straße – Weg (§ 2) Unterschied Straße durch Menschenhand geschaffene bauliche Anlage (straßenbautechnische Kenntnisse!) dient dem Verkehr von Fußgängern, Fahrzeugen einschließlich Kraftfahrzeugen und Tieren Straßenbaubewilligung oder Bauanzeige Weg durch Menschenhand geschaffene Anlage Errichtung ohne besondere straßenbautechnische Kenntnisse dient dem Verkehr von Fußgängern und Fahrzeugen (mit Ausnahme Kfz und Tiere) Bauanzeige 7 Der größte Teil der Bestimmungen, die sich auf öffentliche Straßen beziehen, gelten in gleicher Weise auch für öffentliche Wege (auch Enteignungsrecht).

8 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Tiroler Straßengesetz „öffentliche Straßen und Wege“ straßenrechtlichen Widmung Vorliegen einer straßenrechtlichen Widmung Straßenverkehrsordnung „Straße mit öffentlichem Verkehr“ tatsächliche Nutzung Abstellen auf die tatsächliche Nutzung 8  Jede bestehende „öffentliche Straße“ „Straße mit öffentlichem Verkehr“ nicht umgekehrt!  Jede bestehende „öffentliche Straße“ im Sinne des Straßenverwaltungsrechtes ist auch eine „Straße mit öffentlichem Verkehr“ nach der StVO aber nicht immer umgekehrt!

9 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Straßenverwalter Aufgaben 9 Privatwirtschaftsverwaltung verantwortlich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung für  Bau verbleiben immer beim Straßenverwalter!  Verwaltung  Erhaltung Übertragungsmöglichkeit

10 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Straßenverwalter Für jede Straßengruppe ist der Straßenverwalter ausdrücklich gesetzlich vorgegeben: Land Tirol/Landesstraßenverwaltung bei Landesstraßen Gemeinde bei Gemeindestraßen Straßeninteressentschaft bei öffentlichen Interessentenstraßen Verfügungsberechtigter bei öffentlichen Privatstraßen 10

11 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Straßenrechtliche Widmung  ausdrücklich  ausdrücklich oder  Ausnahme: stillschweigend öffentlichen Privatstraßen möglich!)  Ausnahme: stillschweigend (nur bei öffentlichen Privatstraßen möglich!) Landesstraßen, Gemeindestraßen und öffentliche Interessentenstraßen können nur durch ausdrückliche Widmung entstehen, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Für Altbestand gelten die Übergangsbestimmungen (Eintrag im GB, öffentliches Gut) 11

12 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Rechtsformen der ausdrücklichen Widmung Landesstraßenmittels Gesetz Landesstraßen nur mittels Gesetz (Landesstraßenverzeichnis) Gemeindestraßen Gemeindestraßen durch Verordnung (§ 13) des GR: Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße oder durch die Übergangsbestimmung des § 77 Öffentlichen Interessentenstraßen Beschluss der Straßeninteressentschaft Bescheid Übergangsbestimmung §79 12

13 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Sonderfall öffentliche Privatstraße Ausdrückliche Widmung Ausdrückliche Widmung durch schriftliche Erklärung des über die Straße Verfügungsberechtigten gegenüber der Behörde Übergangsbestimmung § 80, wenn ausdrückliche Widmung vor Inkrafttreten erfolgt ist Stillschweigende Widmung Stillschweigende Widmung, wenn Straße unabhängig vom Willen des darüber Verfügungsberechtigten seit mindestens 30 Jahren der Deckung eines dringenden öffentlichen Verkehrsbedürfnisses dient und ein behördliches Verfahren (Bescheid!) mit zwingender mündlicher Verhandlung durchgeführt wurde 13

14 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Rechtsfolgen der straßenrechtlichen Widmung Jeder kann die Straße unter den gleichen Bedingungen zu Verkehrszwecken im Rahmen der Widmung benützen:Gemeingebrauch 14

15 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Gemeingebrauch (§4) Beginn und Ende Beginn: Freigabe der neu errichteten öffentlichen Straße für den öffentlichen Verkehr (feierliche Eröffnung oder bloßes Wegräumen der Absperrung) Ausnahme: Ausnahme: Private Straße wird zu Gemeindestraße erklärt: Eigentumserwerb (§ 13 Abs. 6)Ende: Auflassung (normativer Akt zur Aufhebung des Gemeingebrauchs - contrarius actus) 15

16 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Gemeingebrauch (§4) Art und Umfang Grundsätzlich für alle Arten des Verkehrs Ausnahme: Festlegung von Benützungsbeschränkungen im Rahmen der Widmung Grenzen: straßenpolizeiliche, kraftfahrrechtliche, militärische Vorschriften 16

17 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Gemeingebrauch (§ 4) Benützungsbeschränkungen nach § 4 Abs. 2 Folgende Schritte sind einzuhalten: 1.Beschreibung der Beschränkungen im Widmungsakt (VO, Bescheid, Beschluss..) 2.Mitteilung der Beschränkungen an die Straßenpolizeibehörde 3.Straßenpolizeibehörde erlässt nach Ermittlungen Vorschriftszeichen gemäß StVO 4.Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Verkehrsampeln, Gefahrenzeichen, Hinweiszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Schutzinseln usw) durch Straßenverwalter 17

18 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Gemeingebrauch (§ 4) Sicherung des Gemeingebrauches Grundsatz: Grundsatz: Der Gemeingebrauch darf von niemandem behindert werdenAusnahme: vorübergehende Beschränkung bei Straßenbau- und Straßenerhaltungsarbeiten Mitteilung an Straßenpolizeibehörde (Vorrang der StVO) Maßnahmen bei Behinderung und Überschreitung Maßnahmen bei Behinderung und Überschreitung: bescheidmäßiger Auftrag der sofortigen Unterlassung auf Antrag Zwangsmaßnahmen bei Gefahr im Verzug 18

19 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Gemeinverträglichkeit Jeder darf öffentliche Straße nur so benützen, dass dadurch der Mitgebrauch durch andere Benützer nicht dauernd ausgeschlossen oder erheblich beeinträchtigt wird  Wichtigste inhaltliche Grenze für die Benützung einer öffentlichen Straße Sondergebrauch  Wird diese Grenze überschritten, liegt Sondergebrauch vor 19 Gemeingebrauch (§ 4)

20 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman  jede nicht unter den Gemeingebrauch fallende Benützung der Straße (§ 2 Abs.6)  Entscheidung über Sondergebrauch obliegt dem Straßenverwalter im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Verwaltung der Straße)Wichtig: Zustimmung zum Sondergebrauch ersetzt nicht Bewilligungspflicht nach anderen Gesetzen ( zB § 82 StVO oder TBO) vorher: Straßenbauverfahren/Bauanzeige wenn zur Verwirklichung des Sondergebrauches bauliche Änderungen notwendig sind 20 Sondergebrauch (§ 5) Definition

21 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman 21 Sondergebrauch (§ 5) 2 Gruppen Benützung der Straße für verkehrsfremde Zwecke zB Verkaufsstand, Litfaßsäule, Gastgarten, Erker, Vordach, Werbeeinrichtung Benützung der Straße für einen außerhalb der Widmung liegenden Verkehr zB Benützung eines Fußweges als Fahrstraße zu einem anliegenden Gebäude, Errichtung von Zufahrten zu einzelnen Grundstücken, Einbindung privater Straßen

22 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman  Vereinbarkeit mit den Schutzinteressen der Straße  Schriftliche Zustimmung erfolgt entweder unbefristet unbefristet auf jederzeitigen Widerruf ( Regelfall) bestimmte Zeit auf bestimmte Zeit (Ausnahme bei aufwändigen Investitionen) 22 Sondergebrauch (§ 5) Voraussetzungen

23 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman  keine Zustimmung erforderlich, wenn spezielle Rechtsgrundlage für Sondergebrauch  § 38 TStG: Aufrechterhaltung von Verkehrsverbindungen  Leitungsrechte wie nach § 10 Starkstromwegegesetz  Kontrahierungszwang für Land, Gemeinden und SI gegen angemessenes Entgelt bei Einhalt der gesetzlichen Voraussetzungen bei:  Zu- und Abfahrten angrenzender Grundstücke auf die öffentliche Straße  Anlagen, die öffentlichen Zwecken dienen  Forststraßen, land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlagen, Wege nach TFLG  Wichtig : Keine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss von Gestattungsverträgen bei Betreibern öffentlicher Privatstraßen 23 Sondergebrauch (§ 5) Sonderfälle

24 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman 2 Fällen  nur in den gesetzlich vorgesehenen 2 Fällen möglich:  Nachträgliche Unvereinbarkeit mit den Schutzinteressen der Straße (unvorhersehbare Zunahme des Verkehrs oder neue technische Einrichtungen zur Straßenerhaltung…)  wegen baulicher Änderung der Straße  Festsetzung einer angemessenen Frist für die Beendigung des Sondergebrauches Bei eigenmächtigem (ohne Zustimmung) ausgeübten Sondergebrauch: behördlicher Beseitigungsauftrag behördlicher Beseitigungsauftrag auf Antrag des Straßenverwalters 24 Sondergebrauch (§ 5) Widerruf der Zustimmung

25 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Straßenbestandteile (§ 3): Straße besteht aus Straßenkörper  dem Straßenkörper (= Straße im technischen Sinn) räumlichen oder funktionsbedingten  Anlagen, die zur Straße in einem räumlichen oder funktionsbedingten Naheverhältnis stehen  Luftraum  Luftraum über dem Straßenkörper 25

26 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Straßenbestandteile (§ 3): Straßenkörper 26 Unmittelbar dem Verkehr dienende Flächen wie Fahrbahn, Radweg, Gehsteig, Schutzinsel, Haltestellebucht, Parkfläche) wichtig: wichtig: nur Verkehrsfläche steht für Gemeingebrauch offen Anlagen, die dem Bestand der Verkehrsfläche dienen wie Böschungen, Dämme, Tunnels, Brücken, Über und Unterführungen, Stützmauern, Gräben, Sammelkanal

27 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Straßenbestandteile (§ 3): Straßenbestandteile durch Naheverhältnis 27 gefahrlosen Benützung Anlagen zur Sicherung einer gefahrlosen Benützung der Verkehrsflächen wie Verbauungen zum Schutz vor Lawinen, Muren, Steinschlag, auch Wildzäune inkl. Zufahrt zu diesen Einrichtungen Nachbarn Anlagen zum Schutz der Nachbarn wie Lärmschutzwand, Blendschutzeinrichtung, Leitplanken Erhaltung Anlagen zur Erhaltung wie Bauhöfe, Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lagergebäude, Silos, Lagerplätze funktionsbedingtes funktionsbedingtes Naheverhältnis räumliches räumliches Naheverhältnis

28 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Straßenbestandteile (§ 3): Luftraum über dem Straßenkörper Freihaltung erforderlich zur Sicherung der Schutzinteressen der Straße im Rahmen des Gemeingebrauches (wie Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, Erhaltungsarbeiten und künftiger Ausbau) Ausnahmen:  Sondergebrauch  Abstände baulicher Anlagen zu Verkehrsflächen im Bereich des Baulandes (vgl. § 5 TBO) Abgrenzung zum Eigentumsrecht:  Straßenrechtlich relevante Luftraum reicht nur so weit nach oben als eine theoretische Beeinträchtigung der Schutzinteressen möglich ist  Bei Beeinträchtigung: Bescheid oder unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt 28

29 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Straßenbestandteile (§ 3): Bei Zweifel oder Streitigkeiten Feststellungsverfahrens bei Landesregierung Möglichkeit eines Feststellungsverfahrens bei Landesregierung  Antragsberechtigt:  Straßenverwalter  betroffener Grundeigentümer, dinglich Berechtigter  Rechtsfolgen  Erhaltung durch den Straßenverwalter (unabhängig von Eigentumsverhältnissen)  Möglichkeit der Enteignung 29

30 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Straßenbestandteile (§ 3): Der Begriff „ Straße“ im Sinne des TStG bezieht sich immer auf die Straße mit all ihren Bestandeilen. Es müssen jedoch nicht bei jeder öffentlichen Straße alle diese Bestandteile vorhanden sein. 30

31 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Landesstraßen (§ 8 ff) Verkehrsbedeutung und Widmung Verkehrsbedeutung:  überörtliche Verkehrsverbindung  Anschluss an Bundes- oder Landesstraßennetz (liegt dann vor, wenn die Bundes- oder Landesstraße unmittelbar in oder durch den Ortskern führt oder in geringer Entfernung davon)Widmung:  unmittelbar durch Gesetz (Aufnahme in das Landesstraßenverzeichnis = Anlage zum TStG). VO  Widmungseinschränkungen erfolgen durch VO (in der Praxis kein Bedeutung) 31

32 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Landesstraßen (§ 8 ff) Aufhebung der Widmung (Auflassung)  rechtliche Endigung Verlust der Verkehrsbedeutung  Voraussetzung: Verlust der Verkehrsbedeutung  Auflassung erfolgt mittels  Gesetzesänderung (Anhang Landesstraßenverzeichnis) bei ganzem Straßenzug  Bescheid auf Antrag des Straßenverwalters, wenn örtliche Bezugspunkte gemäß Landesstraßenverzeichnis unverändert bleiben und innerhalb dieser Bezugspunkte Straßenbestandteile durch Verlegung oder Ausbau entbehrlich werden 32

33 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Landesstraßen (§ 8 ff) Aufhebung der Widmung (Auflassung)  Möglichkeit der Erklärung zur Gemeindestraße oder ÖI innerhalb von 2 Jahren keine Verpflichtung der Gemeinde zur Übernahme Im Falle der Umwidmung unentgeltliche Übertragung des Straßengrundes  „Rückfallebene“ öffentliche Privatstraße wenn Straße weiterhin dem öffentlichen Verkehr offen steht oder reine Privatstraße, ansonsten  Rückbau aus Gründen der Sicherheit (v.a. baufällige Kunstbauten) und des Landschaftsschutzes = tatsächliche Auflassung 33

34 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Landesstraßen (§ 8 ff) Straßenverwalter - Straßenbaulast Straßenverwalter und Träger der Straßenbaulast:  Land/Landesstraßenverwaltung Ausnahmen hinsichtlich Straßenbaulast:  Für Radwege, Gehwege, Gehsteige, Parkflächen und Straßenbeleuchtungsanlagen sowie Kosten für die Beschaffung der zum Bau von Haltestellenbuchten erforderlichen Grundflächen innerhalb des Baulandbereiches hat die Gemeinde die Straßenbaulast zu tragen (Zuschuss bis zu 50 % der Kosten möglich) gemäß § § 10 Abs. 2 und 3  Die Erhaltung einer Landesstraße oder Teilen davon wird mittels schriftlichen Vertrages an die Gemeinde ganz oder teilweise übertragen. Demensprechend geht die wegerechtliche Haftung nach § 1319a ABGB auf die Gemeinde über.  Beiträge von Unternehmen gemäß § 56 34

35 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Gemeindestraßen (§ 13 ff) Beginn – Ende erordnung entsteht durch Verordnung Verordnung Bescheid endet durch Verordnung (ganzer Straßenzug) oder Bescheid (Straßenteil) 35

36 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Gemeindestraßen (§ 13 ff) Verkehrsbedeutung Widmungspflicht für den allgemeinen örtlichen Verkehr (innerhalb einer geschlossenen Ortschaft oder Verbindung zwischen Ortsteilen) - Widmungspflicht Widmungsmöglichkeit Erschließung von als Bauland gewidmeten Flächen entsprechend der Erschließungspflicht nach TBO ohne Bedeutung für den allgemeinen örtlichen Verkehr – Widmungsmöglichkeit 36

37 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Gemeindestraßen (§ 13 ff) Widmungsverordnung Zwingender Inhalt genaue Abgrenzung des Straßenverlaufes wie Beginn und Ende der Straße, erforderlichenfalls nähere Ortsbezeichnungen (Rechtssicherheit!) allfällige Widmungseinschränkungen (Umsetzung erfolgt durch Straßenpolizeibehörde, Ermittlungsverfahren!) Wichtig: nur innerhalb der Gemeindegrenzen möglich! 37

38 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Gemeindestraßen (§ 13 ff) Rechtsfolge der Widmung  sofortiger Eintritt des Gemeingebrauches Ausnahme: wenn Privatstraße zur Gemeindestraße erklärt wird, steht der Gemeingebrauch erst nach Eigentumserwerb offen! 38

39 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Gemeindestraßen (§ 13 ff) Widmung und Aufhebung der Widmung fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Vorlage des Verordnungsentwurfes an die Landesregierung zur Prüfung gemäß § 122 TGO mit folgenden Unterlagen:  Auszug aus Niederschrift Gemeinderatssitzung  Anschlagsvermerk (Aushang Gemeindetafel) von ………. bis ……….  Plan (Katasterplan oder Lageplan) aus dem Weg oder –abschnitt hervorgeht  allfällige Benützungsbeschränkungen gemäß §4 Abs. 2 Widmung und Aufhebung der Widmung fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Vorlage des Verordnungsentwurfes an die Landesregierung zur Prüfung gemäß § 122 TGO mit folgenden Unterlagen:  Auszug aus Niederschrift Gemeinderatssitzung  Anschlagsvermerk (Aushang Gemeindetafel) von ………. bis ……….  Plan (Katasterplan oder Lageplan) aus dem Weg oder –abschnitt hervorgeht  allfällige Benützungsbeschränkungen gemäß §4 Abs. 2 39

40 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Gemeindestraßen (§ 13 ff) Aufhebung der Widmung (Auflassung) 1.Voraussetzung: die Verkehrsbedeutung der aufzulassenden Straße/Straßenteiles entspricht nicht mehr den für diese Straßengruppe festgelegten Kriterien 2.Auflassung erfolgt  durch VO (ganzer Straßenzug wird aufgelassen oder Straßenzug wird verkürzt)  oder mittels Bescheid, wenn Anfang und Ende unverändert und nur Teile der Gemeindestraße durch Verlegung oder Ausbau entbehrlich werden (auf Antrag des Straßenverwalters) Es muss sich immer um Bestandteile einer Straße im Sinne des § 3 Abs.2 handeln (ansonsten genügt privatrechtlicher Vertrag im Falle einer Veräußerung) 40

41 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Gemeindestraßen (§ 13 ff) Aufhebung der Widmung - Sonderfälle  Fiktion der Auflassung, wenn Gemeindestraße zur Landesstraße erklärt  Möglichkeit der Erklärung einer aufgelassenen Gemeindestraße zur ÖI innerhalb von 2 Jahren Voraussetzungen: - Umwidmung (Beschluss der SI oder mittels Bescheid) - Allfällige Sanierung des Straßenkörpers - Unentgeltliche Übertragung des Straßengrundes an die SI  öffentliche Privatstraße ist interimistische Lösung zwischen Auflassung und Übernahme durch einen anderen Straßenträger, sofern die Straße weiterhin dem öffentlichen Verkehr offen steht 41

42 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Gemeindestraßen (§ 13 ff) Rückbau  tatsächliche Auflassung (Rückbau): Ist erforderlich, wenn die aufgelassene Straße bzw. ein Teil davon  weder zur öffentlichen Straße einer niedrigeren Straßengruppe erklärt  noch als private Straße weiterverwendet wird Gründe:  Sicherheit (v.a. baufällige Kunstbauten)  Landschaftsschutzes 42

43 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Gemeindestraßen (§ 13 ff) Straßenverwalter und Träger der Straßenbaulast Straßenverwalter und Träger der Straßenbaulast: jeweilige Gemeinde Privatwirtschaftsverwaltung ( Bau, Erhaltung und Verwaltung einer Gemeindestraße obliegen der Gemeinde iRd Privatwirtschaftsverwaltung (vgl. § 2 Abs. 7) 43

44 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Gemeindestraßen (§ 13 ff) Ausnahmen hinsichtlich Straßenbaulast  Ganz oder teilweise Übertragung der Erhaltung  Ganz oder teilweise Übertragung der Erhaltung auf Land oder andere Gemeinde durch schriftlichen Vertrag (Übergang der Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB!)  Beteiligung an den Kosten der Straßenbaulast  Beteiligung an den Kosten der Straßenbaulast (=Kosten für den Bau und die Erhaltung) gemäß §§ 55, 56 und 57 (kein Übergang der Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB!) § 55: Vertrag mit Privaten oder öff.-rechtl.Titel aus anderer Verwaltungsmaterie (§ 20 EisbG) § 56: Beiträge von Unternehmen § 57: Benützungsentgelt (=privatrechtlich) 44

45 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Öffentliche Interessentenstraßen (§ 16) Widmung zwei verschiedene Rechtsakte Widmung: zwei verschiedene Rechtsakte für die Widmung: 1.Beschluss der SI bei freiwillig gebildeter SI  Beschluss der Vollversammlung  Zustimmung aller Interessenten  Schriftliche Mitteilung an Behörde ( bloß Nachweis – Verlauf ergibt sich aus genehmigter Satzung!) 2.Bescheid bei zwangsweise und auf Antrag gebildeter SI 45

46 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Öffentliche Interessentenstraßen (§ 16) Verkehrsbedeutung zwei Fälle zwei Fälle von öffentlichen Interessentenstraßen gemäß Verkehrsbedeutung: 1.„klassische“: zwei Voraussetzungen und Deckung des Verkehrsbedürfnisses eines bestimmten Benützerkreises und zumindest (untergeordnete) Bedeutung für den allgemeinen örtlichen Verkehr der Gemeinde  nur das Vorliegen eines allgemeinen Verkehrsinteresses der Gemeinde rechtfertigt deren Status als öffentliche Straße  Beitragszahlung der Gemeinde hängt vom Ausmaß der Bedeutung ab 2.Ehemalige Eisenbahn- und Seilbahnzufahrtsstraßen 46

47 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Öffentliche Interessentenstraßen (§ 19) Aufhebung der Widmung (Auflassung) 47 Beschluss der SI und Genehmigung der Behörde bei ganzem Straßenzug. Zustimmung der anwesenden Interessenten mit mehr als 50% Beitragsanteilen. Behördliche Prüfung der Auswirkungen auf den allgemeinen örtlichen Verkehr Bescheid auf Antrag des Straßenverwalters bei Auflassung von Teilen Ex-lege Auflassung bei Erklärung zur Landesstraße oder Gemeindestraße Verlust der Verkehrsbedeutung Zunahme der Verkehrsbedeutung

48 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Öffentliche Interessentenstraßen (§ 17) Straßenverwalter und Straßenbaulast Straßenverwalterin und Trägerin der Straßenbaulast: Straßeninteressentschaft Privatwirtschaftsverwaltung ( Bau, Erhaltung und Verwaltung einer Gemeindestraße obliegen der Straßeninteressentschaft iRd Privatwirtschaftsverwaltung (vgl. § 2 Abs. 7) 48

49 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Öffentliche Interessentenstraßen (§ 17) Straßenverwalter und Straßenbaulast Übertragung der (teilweisen) Erhaltung auf Gemeinde Übertragung der (teilweisen) Erhaltung auf Gemeinde möglich (schriftlicher Vertrag!)Konsequenz: Übergang sämtlicher Verpflichtungen der SI zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Straße (§ 46) auf Gemeinde und damit Übergang der wegerechtlichen Haftung nach § 1319a ABGB Übergang der Verpflichtung auf Grundlage des § 98 StVO Übertragung auf andere Rechtspersonen wirkt nur im Innenverhältnis 49

50 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Beitrag der Gemeinden ( § 18) Zwingende Beitragspflicht Zwingende Beitragspflicht der Gemeinden an den Kosten der Straßenbaulast  mindestens 50% im Falle einer Erschließung von ganzjährig bewohnten Gebäuden  mindestens 30% wenn Widmungseinschränkung zugunsten der Interessenten (hinsichtlich der Benützung von Kfz udgl) Je höher das öffentliche Interesse der Gemeinde am Bestand, desto höher der Beitrag 50

51 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Beitrag der Gemeinden ( § 18) Höhe des Beitrages ergibt sich aus Vertrag Vertrag zwischen SI und Gemeinde (Regelfall) Bescheid Behördliche Festsetzung mittels Bescheid 51

52 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Vorschreibung der Beitragsleistungen  Grundlage ist Jahresvoranschlag der Vollversammlung  Vorschreibung der jährlichen Kosten durch Obmann der SI mit Mandatsbescheid § 57 AVG  Kein Ermittlungsverfahren  Festsetzung einer angemessenen Zahlungsfrist  Vorstellung an die Behörde möglich  Einleitung des Ermittlungsverfahrens binnen 2 Wochen  Vorschreibung zusätzlicher/nachträglicher Kosten immer durch Behörde auf Antrag Obmann  Einbringung ausstehender Geldleistungen durch BH (VVG). Keine Verjährung da öffentlich-rechtliche Vorschreibung durch Behörde 52

53 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Straßeninteressentschaft (§§ 20 – 33) Wer ist Interessent? = jeder, für den die Straße einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt Verpflichtung zur Kostentragung  Eigentümer der durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstücke  Dinglich Berechtigte und Teilwaldberechtigte  Unternehmer mit Miet- / Pachtvertrag  Träger öffentlicher Verkehrseinrichtungen 53

54 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Straßeninteressentschaft (§§ 20 – 33) Wer ist Interessent? tatsächlichen Vorliegen eines tatsächlichen Erschließungsvorteiles ist Genehmigungskriterium bei bescheidmäßig gebildeten SI Aus diesem Vorteil heraus ergibt sich auch die Pflicht zur Kostentragung 54

55 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Straßeninteressentschaft (§§ 20 – 33) Bildung einer Straßeninteressentschaft ( § 20) drei Möglichkeiten Es sind drei Möglichkeiten vorgesehen  Schriftlicher Vertrag Genehmigung  Schriftlicher Vertrag aller Interessenten – bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde  Bescheid auf Antrag  Bescheid von Amts wegen 55

56 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Straßeninteressentschaft (§§ 20 – 33) Bildung einer Straßeninteressentschaft ( § 20) Freiwillige Bildung durch Vertrag: Schriftlicher Vertrag aller Interessenten Vorlage an die Behörde zur Überprüfung (Vorgaben TStG) Rechtsanspruch auf Genehmigung, wenn o Verkehrsbedeutung o Zulässigkeit der Satzung Vertrag wird erst mit Rechtskraft des Genehmigungsbescheides rechtswirksam 56

57 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Straßeninteressentschaft (§§ 20 – 33) Bildung einer Straßeninteressentschaft ( § 20) Bildung auf Antrag 1.Antragsberechtigt ist jeder, der abstrakt als Interessent in Betracht kommt 2.Antrag sind beizuschließen: Straßenplan mit Verlauf Verzeichnis mit potentiellen Interessenten 3.Prüfung durch die Behörde  Vorliegen der Verkehrsbedeutung nach § 16  Vorliegen eines verkehrsmäßigen Vorteiles für angeführte Interessenten  Zustimmung der einfachen Mehrheit der Interessentenmit 75% der Beitragsanteile 57

58 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Straßeninteressentschaft (§§ 20 – 33) Bildung einer Straßeninteressentschaft ( § 20) Bildung auf Antrag 4.Zwingende Durchführung einer mündlichen Verhandlung 5.Kundmachung, Verlautbarung an Amtstafel, Aufliegen Planunterlagen 6.Parteien sind Interessenten und berührte Gemeinde(n) 7.schriftlicher Bescheid muss enthalten  Erklärung der betreffenden Straße zur ÖI (=rechtlicher Widmungsakt!)  Satzung (§ 21) 8.Rechtlich existent wird die SI mit Rechtskraft des Bescheides 58

59 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Straßeninteressentschaft (§§ 20 – 33) Bildung einer Straßeninteressentschaft ( § 20) Bildung von Amts wegen  Anwendungsfall: Errichtung/Ausbau oder die Erhaltung einer ÖI ist zur Befriedigung des Verkehrsbedürfnisses eines bestimmten kleineren Gebietes unbedingt notwendig  Auch gegen den Willen einzelner Interessenten  Strengerer Maßstab bei der Beurteilung der Dringlichkeit des Verkehrsbedüfnisses (da Eigentumseingriff)  Verkehrsmäßiger Vorteil muss bei allen Interessenten gegeben sein  Gleiches Verfahren wie auf Antrag 59

60 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Straßeninteressentschaft (§§ 20 – 33) Satzung ( § 21) Die wesentlichen Angelegenheiten einer SI werden nicht in der Satzung, sondern im TStG selbst geregelt wie zB  Regelungen über die Wahl der Organe  Beschlusserfordernisse in der Vollversammlung und im Ausschuss  Vertretung der SI nach außen  Bestellung eines Sachwalters  Auflösung der SI Grund: Der SI kommt als Körperschaft öffentlichen Rechtes auch hoheitliche Funktion zu! 60

61 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Straßeninteressentschaft (§§ 20 – 33) Satzung ( § 21) Die Satzung entsteht entweder mittels  Vertrag (Teil des Vertrages bei einer durch Vertrag gebildeten SI) nachfolgende behördliche Genehmigung  Bescheid bei einer durch BE gebildeten SI 61

62 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Straßeninteressentschaft (§§ 20 – 33) Satzungsinhalte ( § 21) Inhalte der Satzung:  Name, Sitz und Zweck der Straßeninteressentschaft  Bezeichnung der ÖI und ihres Verlaufes  Festlegung allfälliger Benützungsbeschränkungen  Name, Adresse, Beitragsanteile und Recht und Pflichten der Interessenten.  Besetzung der Organe der SI samt Aufgabenbereich 62 Jede Änderung der Satzung muss behördlich genehmigt werden!

63 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Straßeninteressentschaft (§§ 20 – 33) Beitragsanteile (§22)  Ergeben sich aus der Satzung (Vertrag oder Bescheid)  Möglichkeit der Sonderregelungen für  Winterdienst  bei einseitigem Interesse an Ausbau der Straße  Behördliche Neufestlegung auf Antrag eines Interessenten oder des Obmannes, wenn  sich die Verhältnisse maßgebend geändert haben und  keine einvernehmliche Änderung der Satzung möglich Konsequenz:  Neufestlegung des Beitragsschlüssels und  Nachzahlung zu den Baukosten! 63

64 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Straßeninteressentschaft (§§ 20 – 33) Organe ( § 27)  Vollversammlung  Ausschuss (Ausnahme: SI hat nicht mehr als 5 Mitglieder = Aufgabe übernimmt Vollversammlung)  Obmann  Kassier (muss nicht Mitglied der SI sein, idR geeignete außenstehende Person)  Rechnungsprüfer 64

65 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Straßeninteressentschaft (§§ 20 – 33) Auflösung (§ 32) zwingende Folge der Auflassung zwingende Folge der Auflassung einer öffentlichen Interessentenstraße innerhalb eines Jahres muss innerhalb eines Jahres nach der Auflassung stattfinden Beschluss der SI /amtswegig durch Bescheid erfolgt durch Beschluss der SI /amtswegig durch Bescheid Voraussetzungen Voraussetzungen o Erfolgte Auflassung der ÖI o Rückbau der Straße bzw. gefahrloser Bestand o Keine offenen Verbindlichkeiten 65

66 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Öffentliche Privatstraßen (§§ 34 ff) Auffangtatbestand für  alle dem Gemeingebrauch gewidmeten Straßen, die nicht Landesstraßen, Gemeindestraßen oder öffentliche Interessentenstraßen sind (Verkehrsbedeutung!)  Aufgelassene Bundesstraßen, Landesstraßen oder Gemeindestraßen, die weiterhin dem öffentlichen Verkehr offenstehen (zum Zwecke der Rechtsicherheit, insbesondere hinsichtlich Straßenerhaltung und Baulast) Widmung ausdrücklich und stillschweigend möglich 66

67 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Öffentliche Privatstraßen Widmung (§ 34) ausdrückliche Widmung Die ausdrückliche Widmung erfolgt durch schriftliche schriftliche Erklärung des Verfügungsberechtigten gegenüber der Behörde: o Bezeichnung der Straße o Beschreibung ihres Verlaufes o Festlegung allfälliger Benützungsbeschränkungen ausdrückliche Übergangsbestimmung des § 80, wenn vor Inkrafttreten ausdrückliche Widmung erfolgte 67

68 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Öffentliche Privatstraßen Widmung (§ 34) stillschweigende Widmung stillschweigende Widmung liegt vor, wenn Straße unabhängig vom Willen des Verfügungsberechtigten seit mindestens 30 Jahren der Deckung eines dringenden öffentlichen Verkehrsbedürfnisses dient und ein behördliches Verfahren (Bescheid!) mit zwingender mündlicher Verhandlung durchgeführt wurde 68

69 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Öffentliche Privatstraßen (§§ 34 ff) Widmung stillschweigenden Widmung Bei der stillschweigenden Widmung müssen folgende Fragen geprüft werden: Ist die Straße in der Natur vorhanden? Wird diese von der Allgemeinheit als öffentliche Straße angesehen? War die bisherige Benützung nur auf jederzeitigen Widerruf? Für welche Arten von Verkehr steht sie offen? Dient die Straße wichtigen Verkehrsbelangen der Allgemeinheit (nicht nur Bewohner einzelner Gebäude oder Gehöfte)? Kommt der Straße allenfalls die Verkehrsbedeutung einer Gemeindestraße zu? 69

70 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Öffentliche Privatstraßen Konsequenz der Widmung Konsequenz einer festgelegten stillschweigenden Widmung: Verfügungsberechtigter darf Gemeingebrauch nur mehr im gesetzlichen Rahmen einschränken: Bauarbeiten nach § 4 Abs.3 Auflassung nach § 36 70

71 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Bau von Straßen Bewilligungspflicht – Anzeigepflicht (§ 40) „wesentliche Beeinträchtigung“ Einzelfallentscheidung Entscheidendes Kriterium ist die „wesentliche Beeinträchtigung“ von bautechnischen und sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Erfordernissen (§ 37) - Einzelfallentscheidung  Abgrenzung ist vergleichbar mit Regelung in anderen Landesgesetzen (zB § 21 TBO) 71

72 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Bau von Straßen Bewilligungspflicht Straßenbaubewilligung Straßenbaubewilligung bei wesentlich oder  Neubau oder Änderung einer Straße, wenn die im § 37 angeführten Interessen wesentlich beeinträchtigt werden oder Rechte Dritter  wenn Rechte Dritter vom Bauvorhaben betroffen sind 72

73 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Bau von Straßen Anzeigepflicht Bauanzeige Bauanzeige bei  Neubau von Wegen  Geringfügiger baulicher Änderung von Straßen  Behörde muss innerhalb von 6 Wochen auf Anzeige reagieren 73

74 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Bau von Straßen Grundsatz: Straßen müssen so geplant und gebaut werden, dass sie den Erfahrungen der Praxis und Erkenntnissen der Wissenschaft entsprechen und ohne besondere Gefahr benutzt werden können. 74

75 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman § 37 TStG Kriterien nach § 37 TStG  Straßenbautechnische Erfordernisse (lit a und b)  Nachbarschaftsschutz (von Amts wegen)  Einklang mit der örtlichen und überörtlichen Raumordnung  Sonderbestimmung bei Seveso Betrieben Genehmigungsvoraussetzungen Diese Kriterien sind Genehmigungsvoraussetzungen und müssen sowohl im Straßenbaubewilligungsverfahren, als auch im Wege einer Bauanzeige geprüft werden (Sachverständigengutachten) Das Ansuchen ist abzuweisen bzw. angezeigtes Vorhaben zu untersagen, wenn nicht alle Erfordernisse des § 37 erfüllt sind Bau von Straßen allgemeine Erfordernisse nach § 37 75

76 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Bau von Straßen Straßenbaubewilligungsverfahren  Voraussetzung: straßenrechtliche Widmung!  Bindungswirkung Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan  Bindungswirkung hinsichtlich Trassenführung an Festlegungen im Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan  Schriftliches Ansuchen des Straßenverwalters  Kundmachung mündliche Verhandlung Verfahrensfehler!  Zwingende mündliche Verhandlung (sonst Verfahrensfehler!) OrtsaugenscheinVerfahrensfehler!  Zwingender Ortsaugenschein (sonst Verfahrensfehler!) Nichtigkeit!  Beiziehung von straßenbautechnischen Sachverständigen (sonst Nichtigkeit!) Grundeigentümer  Keine Parteienrechte für Nachbarn (nur betroffene Grundeigentümer ) schriftlicher  Zwingend schriftlicher Bescheid 76

77 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Bau von Straßen Straßenbaubewilligungsverfahren Ansuchen (§ 41): Schriftliches Ansuchen durch den Straßenverwalter mit folgenden Unterlagen (in 3- facher Ausfertigung):  Lageplan und technische Beschreibung bei baulicher Änderung einer Straße nur hinsichtlich der betroffenen Teile  Darlegung des öffentlichen Interesses an der Baumaßnahme (Bindungswirkung für Enteignung!)  Grundeinlöseverzeichnis  Grundbuchsauszüge 77

78 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Bau von Straßen Straßenbaubewilligungsverfahren Kundmachung gemäß § 41 und 42 AVG:  Persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten (RSb)  Anschlag an der Amtstafel und Verlautbarung im Internet (ohne Adressatenliste wegen Datenschutz!)  Hinweis auf Auflage der Unterlagen in der Gemeinde  Hinweis auf Präklusionsfolgen  Kurzbeschreibung des Bauvorhabens  Darstellung der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücksteile Hinweis auf Kennzeichnung der Grundstücke in der Natur (Duldung der Betretung § 59) 78

79 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Zu laden sind  Straßenverwalter  Straßenbautechnischer Sachverständiger  Betroffene Grundeigentümer o Keine Parteistellung der Nachbarn o Nachbarschaftsschutz erfolgt von Amts wegen (Auflagen)  Dinglich Berechtigte und Teilwaldberechtigte (bei WWS Agrarbehörde zu hören)  Betroffene Gemeinde Bau von Straßen Straßenbaubewilligungsverfahren 79

80 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Bau von Straßen Straßenbaubewilligungsverfahren Mündliche Verhandlung und Ortsaugenschein (§ 42):  Projektvorstellung  Gemeinsame Begehung der künftigen Trasse  Prüfung der bautechnischen Erfordernisse durch SV mittels Gutachten (schlüssig, vollständig, nachvollziehbar)  Gutachterliche Stellungnahme zu den Einwendungen  Prüfung, ob Beeinträchtigung bestehender Zufahrten (§ 38)  Hinwirken auf zivilrechtliche Übereinkünfte 80

81 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Bau von Straßen Straßenbaubewilligungsverfahren Parteienrechte – subjektiv öffentliche Rechte (§ 43):  Geltendmachung einer Trassenänderung (nicht bei Straßenflucht!) Beachtlich, wenn diese § 37 entspricht, Änderung wirtschaftlich vertretbar ist und andere Grundstücke dadurch nicht unangemessen beansprucht werden  Eigentumseingriff erfolgt ohne konkreten Bedarf (Bestreitung des öffentlichen Interesses- wichtig für nachfolgende Enteignung, da Bindungswirkung)  Beeinträchtigungen durch Bestand und Verkehr auf der Straße bzw. durch Erhaltungsarbeiten 81

82 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Bau von Straßen Straßenbaubewilligungsverfahren zivilrechtlichen Einwendungen ordentlichen Gerichten unterliegen ausschließlich den ordentlichen Gerichten Im Behördenverfahren: Einigungsversuch, Beurkundung Verweis einer Einwendung auf den Zivilrechtsweg 82

83 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Bau von Straßen Straßenbaubewilligungsverfahren Straßenbaubewilligung (§ 44)  Schriftlich  Abspruch über Antrag und Einwendungen  Allenfalls Auflagen oder Vorkehrungen (§§ 38 und 39)  Bindung an Festlegungen im Flächenwidmungplan und Bebauungsplan 83

84 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Bau von Straßen Straßenbaubewilligungsverfahren Eigentumsverhältnisse irrelevant. Eigentumsverhältnisse sind für die Erteilung einer Straßenbaubewilligung irrelevant. ABER: Bauausführung kann erst nach dem Erwerb dieser Rechte begonnen werden. Eigentumsverhältnisse irrelevant. Eigentumsverhältnisse sind für die Erteilung einer Straßenbaubewilligung irrelevant. ABER: Bauausführung kann erst nach dem Erwerb dieser Rechte begonnen werden. 84

85 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Enteignung (§§ 61 ff) Behörde: Landesregierung Für was kann enteignet werden?  Neubau bzw. bauliche Änderungen einer öffentlichen Straße/Weg  Errichtung von Anlagen, die zur Ausführung von der Straßenbauvorhaben erforderlich sind, wie Zufahrten, Lagerplätze..  Maßnahmen zur Sicherung einer gefahrlosen Benützung der Straße  Sonderfall öffentliche Privatstraße (hier: eigener Feststellungsbescheid zum Nachweis des öffentlichen Verkehrsinteresses erforderlich ) 85

86 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Enteignung Notwendigkeit der Enteignung (§62) Voraussetzungen:  Bedarf  Bedarf (öffentliches Verkehrsinteresse!) Wichtig: eine rechtskräftige Straßenbaubewilligung ersetzt Bedarfsprüfung  Gegenstand muss geeignet sein  Gegenstand muss geeignet sein, diesen Bedarf zu decken  Fruchtlos verlaufene zivilrechtliche Bemühungen  Fruchtlos verlaufene zivilrechtliche Bemühungen für den Grunderwerb (Verfassungsgrundsatz der Subsidiarität der Enteignung) 86

87 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Enteignung Gegenstand und Umfang Im Enteignungsverfahren wird geprüft, ob  die eingereichten Unterlagen im Straßenbaubescheid Deckung finden (Planidentität)  ob der Eigentumseingriff erforderlich und auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt ist  zum anderen wird über die Höhe der Entschädigung entschieden Welche Rechte können zwangsweise eingeräumt bzw. entzogen werden  beschränkt dingliche Nutzungsrechte wie Dienstbarkeiten (selten im Straßenbauverfahren)  Eigentumsrecht 87

88 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Enteignung (§§ 61 ff) Grundsatz: Die gelindeste zum Ziel führende Maßnahme muss gewählt werden (zB Servitut anstelle dauerhafter Grundinanspruchnahme) Ausnahme öffentliche Verkehrsfläche: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es im öffentlichen Interesse gelegen, dass eine öffentliche Verkehrsfläche dauernden Bestand hat und dass die Besitzverhältnisse daran schon im Hinblick auf die erforderlichen Bau- und Erhaltungsmaßnahmen unstrittig sind. Daher ist die Einräumung des Eigentumsrechtes anstelle einer Servitut erforderlich. 88

89 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Straßenerhaltung (§ 46) Erhaltungspflicht Allgemein: Straßenverwalter hat dafür zu sorgen, dass die Straße  für den gewidmeten Verkehr gefahrlos benutzt werden kann und  den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entspricht. Sonderbestimmung bei Brücken und Winterdienst:  alle 6 Jahre, wenn unter 50 Jahre, Beton, Stahl, Stahlbeton oder Mauerwerk, keine Holzbauteile  sonst alle 3 Jahre 89

90 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Straßenerhaltung (§ 46) Winterdienst Winterdienst Absehen vom Winterdienst (§ 2 Abs. 10 TStG) durch Straßenverwalter möglich,  wenn Straße(nteil) kein dringendes öffentliches Verkehrsbedürfnis (öffentliche Einrichtungen, Arzt, Geschäft..) abdeckt und  Winterdienst mit unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre mögliche Kriterien: die Länge und Beschaffenheit des Straßenstückes, Notwendigkeit einer händischen Schneeräumung, Relation zu anderen Straßen empfehlenswert: Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (zB BBA, Ingenieurbüro) Bei Nichtvorliegen der beiden Voraussetzungen: Bescheidmäßiger Auftrag auf Durchführung des Winterdienstes 90

91 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Straßenerhaltung (§ 46) Bei Entfall von Winterdienst müssen entsprechende Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen durch Straßenpolizeibehörde erlassen werden. 91

92 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Bauliche Anlagen an Straßen (§ 49) Abstandsbestimmungen Allgemein: Mindestabstände sind zur Gewährleistung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs notwendig Die TBO gilt für Abstände baulicher Anlagen  im Bereich des Baulandes  bei Sonder- und Vorbehaltsflächen, für die ein Bebauungsplan besteht 92

93 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Bauliche Anlagen an Straßen (§ 49) Abstandbestimmungen Außerhalb dieses Bereiches müssen oberirdische bauliche Anlagen (mit Ausnahme der Einfriedungen!)  von Gemeindestraßen mindestens 5 m  von Landesstraßen mindestens 10 m entfernt seinAusnahme: Der Straßenverwalter kann einem geringeren Abstand zustimmen, soweit dies mit den Schutzinteressen der Straße vereinbar ist.  Rechtsgrundlage privatrechtlicher Vertrag (Gestattung) 93

94 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Bauliche Anlagen an Straßen (§ 49) Einfriedungen Spezialfall Einfriedungen:  hier sind keine ausdrücklichen Mindestabstände gesetzlich vorgeschrieben, stattdessen  behördliche Festsetzung auf Antrag des Straßenverwalters im Einzelfall (höchstens 5 bzw. 10m)  Sonderregelung für elektrisch geladene Drahteinfriedungen (insbesondere Weidezäune) in § 91 Abs. 4 StVO (2m) Bei Zuwiderhandlungen: Beseitigungsauftrag durch Behörde auf Antrag des Straßenverwalters 94

95 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Ablagerungen und Bäume an Straßen (§ 50) Grundsatz: Materialablagerungen und Pflanzenbewuchs innerhalb der 5 m Zone sind nur zulässig, wenn dadurch die Schutzinteressen der Straße nicht beeinträchtigt werden (Einzelfallentscheidung) – Vorrang der StVO! Bei Zuwiderhandlungen:  Beseitigungsauftrag auf Antrag des Straßenverwalters  Bei Gefahr im Verzug Ersatzvornahme 95

96 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Arbeiten neben der Straße (§ 51) Arbeiten neben einer Straße Arbeiten neben einer Straße, die das Schutzinteresse berühren (wie Graben, Sprengen, Bohren, Fällen von Bäumen usw.) bedürfen  vorrangig straßenpolizeilichen Bewilligung  vorrangig einer straßenpolizeilichen Bewilligung und subsidiärschriftlichen Anzeige  nur subsidiär einer schriftlichen Anzeige beim Straßenverwalter mind. 2 Wochen vor Beginn Die Straßenverwaltungsbehörde Die Straßenverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Straßenverwalters  Auflagen vorzuschreiben oder  bei Gefährdung der Schutzinteressen Arbeiten zu untersagen 96

97 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Arbeiten neben der Straße (§ 51) Bei Zuwiderhandlungen:  Beseitigungsauftrag auf Antrag des Straßenverwalters  Bei Gefahr im Verzug Einstellung durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt 97

98 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Wasserableitungen (§ 52) Ausdrückliches Verbot Bei Zuwiderhandlungen:  Beseitigungsauftrag auf Antrag des Straßenverwalters  Bei Gefahr im Verzug Ersatzvornahme  Verwaltungsübertretung (BH)! 98

99 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Anliegerverpflichtungen (§§ 53 und 54) Duldungspflichten müssen dulden Die Eigentümer von Grundstücken an der Straße müssen dulden  den freien Abfluss der Niederschlags-, Reinigungs- und Schmelzwässer,  die Herstellung von Ableitungs- und Entwässerungsgräben, Sickergruben usw.,  die Ablagerung des geräumten Schnees, Abräummaterial entlang ihres Grundstückes  die vorübergehende Aufstellung von Anlagen zum Schutz der Straße vor Naturgewalten Möglichkeit der Festsetzung einer Vergütung durch die BH (Einmalzahlung) 99

100 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Beiträge von Unternehmen (§ 56) Straßenverwalter kann gesonderten Beitrag zu den Kosten der Straßenbaulast von einem Unternehmen einhebenVoraussetzung  Die Straße wird durch die Fahrzeuge des Unternehmens überdurchschnittlich im Verhältnis zu den übrigen Straßenbenützern beansprucht und zwar durch die besondere Art oder die Anzahl der vom Unternehmen eingesetzten Fahrzeuge  Besondere Benutzung erfordert spezielle bauliche Ausgestaltung der Straße oder einen erhöhten Erhaltungsaufwand 100

101 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Beiträge von Unternehmen (§ 56) Kostenbeitrag  primär zivilrechtliche Einigung  subsidiär behördliche Festlegung des Beitrages 101

102 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Benützungsentgelt (§ 57) Straßenverwalter kann für die Benützung einer Straße ein Benützungsentgelt einheben, wenn die Straße Naturschönheiten a)überwiegend dem Ausflugsverkehr zu Naturschönheiten dient oder besonderer Kunstbauten hohen Erhaltungsaufwand b)wegen besonderer Kunstbauten, wie Brücken, Tunnels, Stützmauern, Schutzbauten gegen Lawinen oder Steinschlag und dergleichen einen besonders hohen Erhaltungsaufwand fordert. Genehmigung der Behörde (LReg) Festsetzung bedarf der Genehmigung der Behörde (LReg) 102

103 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Exkurs: Straßenmaut Straßenmauöffentlich-rechtliche Landesabgabe Straßenmaut ist öffentlich-rechtliche Landesabgabe (Gesetz)! Tirol: folgende öffentlich-rechtliche Mautstrecken durch Gesetz festgelegt - Gesetz über die Erhebung von Mautgebühren auf dem Kaiserbachtalweg (ÖI) - Gesetz über die Erhebung von Mautgebühren auf der Straße Hinterriss-Eng (ÖI) - Gesetz über die Einhebung von Mautgebühren auf der Zillertaler Höhenstraße (ÖI)  Voraussetzung enger als bei Benützungsentgelt (nicht für kostspielige Kunstbauten) 103

104 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Vorübergehende Zwangsmaßnahmen § 58 Vorarbeiten im Planungsstadium maßgeblichen Verhältnisse für die bestmögliche Trassenführung Zur Feststellung der maßgeblichen Verhältnisse für die bestmögliche Trassenführung Betretungs- und Befahrungsrecht durch Straßenverwalter und dessen Beauftragten umfasst Betretungs- und Befahrungsrecht durch Straßenverwalter und dessen Beauftragten zur Durchführung von  Technischen Vorarbeiten (Vermessung, Geländeaufnahmen, Bodenuntersuchungen..)  Beseitigung von Sträuchern und Pflanzen für Vorarbeiten und Verpflockung Schonungsprinzip Vorgehensweise: Schonungsprinzip  14 Vorankündigung  Im Streitfall: Bescheid über Zulässigkeit der Vorarbeiten  Vergütungsanspruch bei Vermögensnachteilen 104

105 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Duldungsverpflichtung Duldungsverpflichtung im Zuge eines anhängigen Straßenbaubewilligungs- und Enteignungsverfahrens Betretungsrecht Umfasst Betretungsrecht zugunsten der Behörde(n Beauftragte) für Beweisaufnahme Straßenverwalter und dessen Beauftragte für Grundstückskennzeichnung  Schonungsprinzip 105 Vorübergehende Zwangsmaßnahmen § 59 Betreten von Grundstücken

106 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Zur Sicherung eines geplanten Straßenbauprojektes Verordnung erfolgt durch Verordnung folgender Voraussetzungen  nach Prüfung folgender Voraussetzungen Vorliegen genereller Projektierungsarbeiten Konkrete Befürchtung, dass durch Bauführungen im Planungsgebiet das Straßenbauprojekt wesentlich erschwert oder verteuert wird Keine Freihaltung der Grundflächen durch Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan  Außerkraftrete  Außerkraftreten der VO nach 5 Jahren oder Rechtskraft Straßenbaubewilligung  Beseitigungsauftrag auf Antrag  Beseitigungsauftrag auf Antrag des Straßenverwalters 106 Vorübergehende Zwangsmaßnahmen § 60 Bausperre

107 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Behördenzuständigkeiten Landesregierung (§ 75 Abs. 1)  Landesstraßen  Landesstraßen (Ausnahme: Unterlassungs- und Beseitigungsaufträge udgl = BH!) grundlegender Bedeutung (einheitlicher Vollzug!):  Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung (einheitlicher Vollzug!): 1.Enteignungsverfahren 2.Feststellungsverfahren, ob eine Anlage Bestandteil einer Straße ist (§ 3 Abs. 2) 3.Genehmigung von Benützungsentgelten nach § 57 bezirksüberschreitenden und Landes/Staatsgrenzen überschreitenden öffentlichen Interessentenstraßen, öffentlichen Privatstraßen und Privatstraßen  Alle bezirksüberschreitenden und Landes/Staatsgrenzen überschreitenden öffentlichen Interessentenstraßen, öffentlichen Privatstraßen und Privatstraßen (Grund: Vermeidung gleichartiger Verfahren vor verschiedenen BHs in derselben Angelegenheit, Ausnahme: Gemeindestraßen nur innerhalb des Gemeindegebietes!) 107

108 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Behördenzuständigkeiten Bezirksverwaltungsbehörde (§ 75 Abs. 2) Angelegenheiten betreffend Landesstraßen Folgende Angelegenheiten betreffend Landesstraßen : Insbesondere Erteilung von Aufträgen zur 1.sofortigen Unterlassung einer unzulässigen Behinderung des Gemeingebrauches 2.Änderung oder Beseitigung von Anlagen iRd Sondergebrauches 3.Änderung oder Beseitigung von Anlagen iZsg mit konsenslosem Sondergebrauch 4.Beseitigung von baulichen Anlagen und von Einfriedungen in den Abstandsflächen 5.Beseitigung von unzulässigen pflanzlichen Ablagerungen 6.Durchführung von Arbeiten neben der Straße 7.Beendigung unzulässiger Wasserableitungen 108

109 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Behördenzuständigkeiten Bezirksverwaltungsbehörde (§ 75 Abs. 2) Zugehörigkeit zu einer Straßengruppe (§ 81)  Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Straßengruppe (§ 81) Gemeindegrenzen überschreitende Angelegenheiten von öffentlichen Interessentenstraßen, öffentlichen Privatstraßen und Privatstraßen  Alle Gemeindegrenzen überschreitende Angelegenheiten von öffentlichen Interessentenstraßen, öffentlichen Privatstraßen und Privatstraßen (Grund: Vermeidung gleichartiger Verfahren vor verschiedenen Gemeinden in derselben Angelegenheit – Ausnahme Gemeindestraßen!)  Strafverfahren nach § 76  Strafverfahren nach § 76 (Abwasserableitung, kein Benützungsentgelt, Entfernung oder Beschädigung von Kennzeichnungen)  Vergütungen 109

110 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Behördenzuständigkeiten Bürgermeister (§ 75 Abs. 3) alle individuellen Verwaltungsakte, die nicht der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde ausdrücklich vorbehalten sind = Gemeindestraßen und öffentlichen Interessentenstraßen, öffentlichen Privatstraßen und Privatstraßen innerhalb des Gemeindegebietes Gemeinderat: zuständig für die Erlassung der zugehörigen Verordnungen 110

111 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Behördenzuständigkeiten Obmann der Straßeninteressentschaft (§ 75 Abs. 4) Eingeschränkte behördliche Befugnis (Mandatsbescheide ) in 2 Fällen:  Vorschreibung des jährlichen Beitrages der Gemeinde nach § 18 Abs. 4  Vorschreibung der jährlichen Beitragsleistungen der Interessenten Exkurs Mandatsbescheide nach § 57 AVG:  Möglich bei Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich oder statutarisch feststehenden Schlüssel oder bei Gefahr in Verzug  Ohne vorhergehendes Ermittlungsverfahren möglich  Dagegen Rechtsmittel der Vorstellung 111

112 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Übergangsbestimmungen Bestehende Gemeindestraßen § 78 Früher: Kategorie der Gemeindestraßen Auffangtatbestand für alle nicht ausdrücklich zugeordneten VerkehrswegeJetzt: Zuordnung ausschließlich nach Verkehrsbedeutung Öffentliche Privatstraße Auffangtatbestand 112

113 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Übergangsbestimmungen Bestehende Gemeindestraßen § 78 Daher: Überleitung von bisher als Gemeindestraßen geltenden Straßen als Gemeindestraßen nur mehr bei 1.ausdrücklicher Erklärung zur Gemeindestraße mittels VO 2.verpflichtender Übernahme bei aufgelassene Bundes- oder Landesstraßen 3.Eintrag im GB in der Einlage öffentliches Gut als Weg/Straße/Platz  Feststellungsverfahren nach § 81, Abgrenzung zur ÖI (Widmung als Bundesstraße oder Landesstraße eindeutig ist)  verpflichtende Rückwidmung bei nicht vorhandener Verkehrsbedeutung 113

114 Tiroler Straßengesetz| 26.09.2016Mag. Gudrun Reyman Übergangsbestimmungen Bestehende Privatstraße (§80) ausdrücklich Überleitung bei ausdrücklich dem Gemeingebrauch gewidmete private Straßen  Damals keine Formerfordernisse für die Ausdrücklichkeit  Hauptanwendungsfall: 30 jährige Ersitzungszeit ist noch nicht abgelaufen ist  Feststellungsverfahren nach § 81, Abgrenzung zur ÖI Wichtig: bei stillschweigender Widmung ist auf eine im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegende 30 jährige Ersitzung abzustellen 114


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