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Ρ. ri x ecker.recht Die Schließung einer Flatrate-Diskothek Probleme des Falles: Einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO Notwendigkeit einer Anhörung.

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Präsentation zum Thema: "Ρ. ri x ecker.recht Die Schließung einer Flatrate-Diskothek Probleme des Falles: Einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO Notwendigkeit einer Anhörung."—  Präsentation transkript:

1 ϱ. ri x ecker.recht Die Schließung einer Flatrate-Diskothek Probleme des Falles: Einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO Notwendigkeit einer Anhörung Begründungserfordernis Anwendbarkeit des SGastG Dynamische Verweisung Verhältnismäßigkeit bei Möglichkeit von Auflagen

2 ϱ. ri x ecker.recht Zulässigkeit eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz Vorprüfung: Worum geht es genau? [Vorgehen des B gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung!] [Was wird vollzogen: Schließung der Diskothek]  Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs! Zulässigkeitsprüfung I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs: Streitentscheidende Normen: SGastG // GewO II. Statthaftigkeit: § 80 Abs. 5 VwGO  Schließungsanordnung: VA // Widerspruch statthaft? Welche Bedeutung hat § 4 Abs. 2 Satz 3 SGastG?

3 ϱ. ri x ecker.recht Fortsetzung der Zulässigkeitsprüfung III. Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO: (Schließungsanordnung und Anordnung der s.V. können B in seiner Berufsfreiheit verletzen!) IV. Passive Prozessführungsbefugnis: § 19 Abs. 2 AGVwGO iVm § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO: OB von S V. Beteiligtenfähigkeit B nach § 61 Nr. 1 VwGO, OB von S nach § 61 Nr. 3 VwGo iVm § 19 Abs. 2 AGVwGO VI. Rechtsschutzbedürfnis Kein vorheriger Antrag bei der Verwaltungsbehörde nach § 80 Abs. 6 VwGO

4 ϱ. ri x ecker.recht Begründetheit des Antrags „Das VG wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist oder das öffentliche Vollziehungsinteresse das private Aussetzungsinteresse nicht überwiegt; Letzteres ist der Fall, wenn (bei summarischer Betrachtung) der angegriffene VA sich voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird und B in seinen Rechten verletzt.“ I. Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung 1. Anhörungserfordernis? § 28 SVwVfG würde voraussetzen, dass die Ao sV ein VA ist! (-) Anhörung aus rechtsstaatlichen Gründen? (Vergleichbare Einschränkungen wie i.R. einer Anhörung nach § 28 SVwVfG) 2. Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 VwGO (Keine Formelhaftigkeit!)

5 ϱ. ri x ecker.recht Materielle Rechtfertigung der Anordnung: Voraussichtliche Rechtmäßigkeit / Rechtswidrigkeit des VA? I. Rechtsgrundlag)e der Untersagung der Fortführung des Diskothekenbetriebs: § 4 Abs. 4 SGastG 1. Gaststätte?  § 1 SGastG Angebot von Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle!) Allgemeine Zugänglichkeit  Abgrenzung zu privaten Veranstaltungen! 2. Verweisung auf § 35 GewO Dynamische Verweisung? (-) Zueigenmachen des Begriffs der Unzuverlässigkeit! (Ernsthafte Zweifel an der ordnungsgemäßen Ausübung des Gaststättengewerbes

6 ϱ. ri x ecker.recht Materielle Rechtfertigung der Anordnung: Voraussichtliche Rechtmäßigkeit / Rechtswidrigkeit des VA? 3. Zuverlässigkeit des B i.S.d. § 4 Abs. 4 SGastG? Subsumtion unter die Regelbeispiele: Vorschubleisten zum Alkoholmissbrauch! Hinweis auf § 10 Nr. 5 SGastG! 4. Verhältnismäßigkeitsprüfung Möglichkeit der Auflagenerteilung: Hinweis auf § 9 SGastG! Frage: Muss VG dann die aufschiebende Wirkung wiederherstellen oder ist ein „Minus“ vorstellbar?


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