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Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Art. 20 (3) GG: „Die vollziehende Gewalt ist an Recht und Gesetz gebunden“ Vorrang des Gesetzes: => Kein Handeln gegen Gesetz. Maßnahmen dürfen nicht gegen Vor- schriften verstoßen Dr. Lothar Gellert
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Vorbehalt des Gesetzes:
=> Kein Handeln ohne Gesetz. Maßnahme muss durch Ermächtigungs- grundlage gedeckt sein
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1. Vorrang des Gesetzes Grundsatz begründet Rangordnung der Rechtsnormen: Völkerrecht GG Einfache Gesetze Rechtsverordnungen Satzungen Dr. Lothar Gellert
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Rechtsfolgen eines Verstoßes
Rechtswidrige VAe sind nicht nichtig, sondern nur anfechtbar (Ausn. §§ 43, 44 VwVfG Rechtswidrige Rechtsverordnungen sind idR nichtig Rechtswidrige Verwaltungsverträge sind grundsätzlich unwirksam Dr. Lothar Gellert
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2. Vorbehalt des Gesetzes
Kein Handeln ohne Gesetz Verwaltung muss grds. zu jeder Handlung durch Gesetz (Verfassung, förmliches Gesetz, RVO oder Satzung) ermächtigt sein Fehlt EGL=> Verwaltungshandeln rechtswidrig Dr. Lothar Gellert
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Zusammenfassung Eingriffsverwaltung: Eingriffe in Rechte des Bürgers bedürfen immer einer gesetzlichen Grundlage (förmliches Gesetz, RVO, Satzung) Leistungsverwaltung: Subventionen bedürfen keiner (materiell-) gesetzlichen Grundlage; jede Äußerung des Parlaments genügt (z.B. Haushaltsplan – nur formelles Gesetz) Dr. Lothar Gellert
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Wesentlichkeitstheorie Parlamentsvorbehalt): Entscheidung aller grundsätzlichen (wesentlichen) Fragen durch förmliches Gesetz (insb. Eingriff in GR) Sonderrechtsverhältnisse: Vorbehalt des Gesetzes und GR gelten auch im Sonderrechtsverhältnis Dr. Lothar Gellert
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wesentliche Einschränkungen nur durch förmliches Gesetz (BVerfG: Strafgefangenenentscheidung
Dr. Lothar Gellert
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