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ÄGNo e.G. Dr. med. Wolfram Kreutz Gründer und Vorstandsmitglied Ärztenetz Kaarst eV Gründungsvorstand LPNO eV Gründungsvorstand ÄGNO eG.

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Präsentation zum Thema: "ÄGNo e.G. Dr. med. Wolfram Kreutz Gründer und Vorstandsmitglied Ärztenetz Kaarst eV Gründungsvorstand LPNO eV Gründungsvorstand ÄGNO eG."—  Präsentation transkript:

1 ÄGNo e.G. Dr. med. Wolfram Kreutz Gründer und Vorstandsmitglied Ärztenetz Kaarst eV Gründungsvorstand LPNO eV Gründungsvorstand ÄGNO eG

2 Die ÄGNO wurde 2007 gegründet aus dem LPNO, um „politische Aufgaben“ von ökonomischen Zielen zu trennen. Zur Zeit haben ca. 60 Kollegen eine persönliche Mitgliedschaft (max. 3 Anteile à 500€), 9 Netze mit ca. 450 Mitgliedern aus Nordrhein sichern sich für 500€ eine Netzmitgliedschaft, um ÄGNO Wirtschaftsvorteile für ihre eigenen Mitglieder zu sichern. ÄGNO eG Fon 0208-50172 Fax 0208-590898 Email aegno@gmx.de Gründung aus dem LPNO eV

3 Marktmacht durch Bildung einer größeren Gruppe günstigere Einkaufsbedingungen für die Mitglieder Generieren von Einnahmen für den LPNRW Generieren von Gewinnen für die Mitglieder/Netze überregionale Kooperation im BVÄG/MEDI Ziele der ÄGNO

4 Vergleich der Rechtsformen in tabellarischer Abbildung Rechtsform Mindest- kapital Haftung Formali- täten HRSonstiges Rechtsform Mindest- kapital Haftung Formali- täten HRSonstiges Einzel- unter- nehmen neinvollgeringnein (ggfls. ja) geeignet zum Einstieg; volle Kontrolle; volle Haftung GbRneinvollgeringnein einfache Partnerschaft; zusammen mehr Eigenkapital und/oder Fähigkeiten oHGneinvollmitteljavolles Risiko für alle Gesellschafter KGneinteilweise beschränktmittelja Form des Einzel-unternehmens, das Finanzpartner einbindet GmbH & Co. KG25.000 €beschränktvieleja für Unternehmer, die eine KG ohne volle Haftung wollen GmbH25.000 €beschränktvieleja Haftungsrisiko beschränkt auf Höhe Stammkapital Ein- Personen- GmbH 25.000 €beschränktvieleja für Einzelunternehmer, die ihr Haftungsrisiko beschränken wollen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) 1€beschränktja geeignet zum Einstieg; Haftungsbeschränkung beschränkt auf die Höhe des Stammkapital Kleine AG50.000 €beschränktvieleja Eigenkapital durch Aktionär/e ohne Börsennotierung PartGneinmöglichgeringnein (ggfls. ja) für Freiberufler in größeren Einheiten; für Kooperationen in anderen freien Berufen eGneinbeschränktmittelGenReg (2006)Freiberufler, Dienst- leistungen, Handwerk, Landwirtschaft

5 Rechtsform Genossenschaft e.G. Spätestens mit der im Jahr 2006 vorgenommenen Novellierung des Genossenschaftsgesetzes eignet sich die genossenschaftliche Rechtsform ideal für Ärzte, die den Strukturveränderungen im ambulanten Bereich positiv durch Kooperation begegnen wollen.

6 Grundsatz „Selbsthilfe“ Ein prägendes Strukturprinzip der eG ist der Grundsatz der Selbsthilfe: Ziel ist es, sachlich-materielle, soziale und politische Abhängigkeiten und ökonomische Problemlagen mittels eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs zu überwinden.

7 Klare Strukturen – begrenzte Haftung Bei der Genossenschaft handelt es sich um eine auf Dauer angelegte, stabile Kooperationsform, in der klare Strukturen (Vorstand und Aufsichtsrat) vorherrschen. Anders als in einer GbR liegt bei einer eG eine begrenzte Haftung vor. Als juristische Person besteht die Genossenschaft zudem auch im Falle eines Ausscheidens einzelner Mitglieder weiter fort.

8 Ideal für neue Versorgungsformen Die Genossenschaften bieten den beteiligten Ärzten die Gelegenheit zur Optimierung ambulanter Versorgungsstrukturen sowie zur Erprobung und Verwirklichung besonderer Versorgungsformen.

9 unkomplizierte Mitgliedschaft Vor der Neuregelung des Genossenschaftsgesetzes (GenG) im Jahr 2006 war bis dato beispielsweise die Bildung einer ärztlichen Genossenschaft an eine Mindestmitgliederzahl von sieben Personen gekoppelt. Seit der Novelle sind nur noch drei Mitglieder erforderlich. Der genossenschaftlichen Organisation kleinerer ärztlicher Einheiten (z. B. ein MVZ) steht prinzipiell seit 2006 nichts mehr entgegen.

10 „one man – one vote“ Die demokratischen Entscheidungsprozesse innerhalb einer Genossenschaft kommen dem Selbstverständnis vieler Kolleginnen und Kollegen sehr entgegen. In der Generalversammlung etwa gilt das Prinzip: „one man – one vote“.

11 „one man – one vote“ Kein Mitglied kann die anderen Mitglieder durch seine Kapitalbeteiligung dominieren. Die Genossenschaft bietet einen optimalen Schutz gegen Übernahme und Einflussnahme Dritter. Als Angehörige eines freien Berufes können Mediziner ihre Unabhängigkeit und Autonomie in größtmöglichem Maße wahren.

12 Haftungsbeschränkung Eine besondere Stärke der genossenschaftlichen Rechtsform liegt in der Haftung, die sich in der Regel nur auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Dagegen haften beispielsweise die Gesellschafter eines in Form einer GbR organisierten MVZ grundsätzlich auch mit ihrem Privatvermögen.

13 Gewinnausschüttung Zwar unterliegen Genossenschaften grundsätzlich der Körperschaft- und der Gewerbesteuer. Als einzige Unternehmensform bietet die eG jedoch die Gestaltungsmöglichkeit, am Ende des Geschäftsjahres den erwirtschafteten Gewinn durch Auszahlung einer steuerfreien Rückvergütung an die selbstständig tätigen Mitglieder zu vermindern und damit die Gesamtsteuerlast der Genossenschaft zu reduzieren.

14 Mitgliederfluktuation Ein wesentlicher Vorteil der Genossenschaft ist ferner ihre offene Mitgliederzahl. Ein Wechsel im Mitgliederbestand beeinflusst die Genossenschaft nicht in ihrem Fortbestehen. Der Grundsatz einer nichtgeschlossenen Mitgliederzahl unterscheidet die eG sowohl von Personen- als auch von Kapitalgesellschaften. Der Ein- und Austritt von Mitgliedern in eine Genossenschaft ist also – ähnlich wie in einem eingetragenen Verein – grundsätzlich jederzeit ohne Notar möglich.

15 Aufnahmeselektion Beitrittswillige müssen demnach gewisse Voraussetzungen – sachlicher und persönlicher Art – erfüllen. Eine Aufnahmevoraussetzung kann beispielsweise in einer bestimmten fachlichen Ausbildung und Qualifikation bestehen. Sind diese Bedingungen erfüllt, so ergibt sich hieraus jedoch keine Verpflichtung zur Aufnahme. Die endgültige Entscheidung darüber, ob ein weiteres Mitglied in eine eG aufgenommen werden soll, obliegt in der Regel dem Vorstand und kann in Abstimmung mit den Mitgliedern erfolgen.

16 http://www.neuegenossenschaften.de/ download/Aerztegenossenschaften.pdf

17 Provisions-Konzepte der ÄGNO Mitgliederprovision: Praxiseinkauf Steuerberatung Rechtsberatung Genossenschaftsgewinnbeteiligung

18 Provisions-Konzepte der ÄGNO Genossenschaftsprovision: Praxiseinkauf Pharmaverträge Rechtsberatung

19 Vertragsverhandlungen/-gespräche Pharmafirmen Praxislieferanten Impfstoffe Anwälte Steuerberater Labore Ärztedienstleistungsgesellschaft ÄDG

20 Pharmaverträge Medmedias weitgehend sichere Rechtsstruktur Verordnungsanalysen Netz-/Genossenschaftsanalysen Regressschutz mehrere Firmen: Generika, Originalhersteller Provision von der Umsatzerweiterung Hilfsmittel, Praxiseinkauf etc iv - Verträge

21 Das waren die Optionen bei Gründung 2007. Wo steht die ÄGNO Ende 2009?

22 In Planung 2010 Telefon/Internet-Providerverträge Prüfung Medizingeräte Unterstützung LPNRW neue iv Verträge Qualitätsmanagement und Zertifizierung Kongress und Fortbildung Genossenschaftsbüro ggfs. in Kooperation mit dem LPNRW Büro Koordinierte Aktionen mit Medi und BVÄG

23 - Lehman Brothers Hypo Real Estate ÄGNO 11 teilnehmende Praxen ÄGNO alle + + 84 % + 400 % Kooperationsergebnis 2008 bezogen auf Einlage

24 Pharmaeinnahmen Einnahmen 2009 erwartet 17 Praxen 50.000 € Einnahmen 31.12.2008 11 Praxen 25.000 € Einnahmepotential aller per- sönlichen Mitglieder 80.000 € Einnahmepotential aller Mitglieder 420.000 €

25 Medmedias Netzreport

26 Medmedias Praxisanalyse: 10-20% Einsparung beim Verordnungsvolumen Regressschutz durch Transparenz und Versicherungsschutz Verordnungstransparenz durch BDT Schnittstellen- auslesung der eigenen EDV Daten anstelle der KV-Statistik Genossenschaftsprovision

27 Medmedias ermöglicht: die Einbindung völlig unterschiedlicher Praxissysteme für das Netzwerk-Controlling die Extraktion von Primärdaten mit Standard-Modulen aus der Arzt- software die Berücksichtigung und Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verschiedene Detailstufen in der Netzwerkanalyse, z.B. – auf gesamter Netzwerkebene – differenziert nach Fachgruppen – Kosten nach Herstellern – Kosten nach Kostenträgern vielfältige Kombinationsmöglichkeiten der Analysen und den Vergleich eigener Analysen mit externen Daten Die Auswertung erfolgt z. B. nach Fertigarzneimitteln, Kostenträgern, Herstellern, Heilmitteln, Diagnosen, Verordnungsmengen, Verordnungs- werten, Versichertenstatus, Alter, zeitlicher Entwicklung etc.

28 Herzlichen Dank!


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