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030267 RE Repetitorium: Verwaltungsrecht - Besonderer Teil Versammlungsrecht 21.04.2016U22 Sommersemester 2016 Institut für Staats- und Verwaltungsrecht.

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1 030267 RE Repetitorium: Verwaltungsrecht - Besonderer Teil Versammlungsrecht 21.04.2016U22 Sommersemester 2016 Institut für Staats- und Verwaltungsrecht ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Christian M. PISKA

2 Versammlungsrecht  Versammlungsbegriff  Anzeige und Untersagung der Versammlung  Durchführung und Auflösung  Behörden und Zuständigkeiten  Aktuelle Entwicklung in der Rechtsprechung des VfGH  Fallbeispiel 2 Übersicht Struktur dieses Vortrags 2

3 Versammlungsgesetz 1953 (VersG) BGBl 1953/98 idF BGBl I 2013/161 Versammlungsrecht Rechtsgrundlage 3

4 Versammlungsrecht regelt Ausübung des Grundrechts Versammlungsfreiheit (Art 12 StGG, Art 11 EMRK) – dieses garantiert kollektive Meinungskundgabe Versammlungsgesetz  regelt Ausgleich zwischen Versammlungsfreiheit und entgegenstehenden berechtigten privaten und öffentlichen Interessen  Versammlungsbehörden: Überwachungsfunktion Anzeige an Behörde Untersagung und Auflösung durch Behörde Versammlungsrecht Kurzcharakteristik 4

5 Versammlungsrecht – Art 10 (1) Z 7 B-VG Kompetenztatbestand „Vereins- und Versammlungsrecht“ Bildung und Durchführung von Versammlungen, Aufsichtsmaßnahmen → in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache Abgrenzung: Versammlung, die keine im verfassungsrechtlichen Sinn ist → oftmals Gegenstand des Veranstaltungswesens (Generalklausel Art 15 (1) B-VG - Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung) zB Angelegenheiten des „Theater- und Kinowesens“ (Art 15 (3) B-VG) auf dieser Grundlage: Veranstaltungsgesetze der Länder Versammlungsrecht Kompetenzgrundlagen 5

6 Art 12 StGG Österr Staatsbürger haben Recht sich zu versammeln und Vereine zu bilden Beschluss der Prov. Nationalversammlung (StGBl 1918/3), Z 3 „ Vereins- und Versammlungsfreiheit ohne Unterschied des Geschlechts“ Art 11 (1) EMRK alle Menschen haben Recht sich friedlich zu versammeln und sich mit anderen zusammenzuschließen. 6 Versammlungsrecht Grundrechtliche Bezüge 6

7 Art 12 StGG: keine Legaldefinition in Art 12 StGG, durch VfGH entwickelt und für VersG maßgeblich („enger“ Versammlungsbegriff, weil enger als jener der EMRK) Ausübungsvorbehalt: Grundrecht nach Maßgabe der einfachgesetzlichen Ausgestaltung im VersG gewährt Art 11 EMRK: alle Menschen haben Recht sich friedlich zu versammlen, weiter als jener des Art 12 StGG (auch erfasst: organisierte, einmalige Vereinigung mehrerer Menschen zu einem gemeinsamen Ziel an bestimmtem Ort, zB Festakt) materieller Ausübungsvorbehalt → Art 11 EMRK geht Art 12 StGG als günstigere Bestimmung vor (Art 53 EMRK) 7 Versammlungsrecht Grundrechtliche Bezüge II 7

8 Recht auf Versammlungsfreiheit nach Art 12 StGG gewährleistet  Freiheit sich zu versammeln und  versammelt zu bleiben.  auch Bestrafung wegen Übertretung des VersG kann Eingriff sein Aus Art 12 StGG und Z 3 des Beschlusses der Prov. Nationalversammlung → Rsp: Verbot des Konzessionssystem  Versammlung darf nicht von vorhergehender Bewilligung abhängig sein  Anzeigepflicht und Untersagung aber zulässig  Untersagung und Auflösung nur unter Voraussetzungen des VersG und mat. Gesetzesvorbehalt in Art 11 (2) EMRK 8 Versammlungsrecht Grundrechtliche Bezüge III 8

9 Art 9 StV Wien: Einschränkung verpflichtet Österreich zur Auflösung der NSDAP/aller Organisationen faschistischen Charakters; Verbot der Betätigung solcher Organisationen Art 4 Z 2 StV Wien verbietet jede Organisation die politische/wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland anstrebt  VfGH: Art 9 und 4 StV Wien nicht unmittelbar anwendbar, aber als Auslegungsmaximen zu beachten – zB bei Untersagung von Versammlungen als staatsgefährlich und gesetzwidrig – in nRsp: schon wegen Verstoß gegen § 3 VerbotsG 1947 Untersagung von Versammlung geboten 9 Versammlungsrecht Völkerrechtliche Bezüge 9

10 Grundrechte als allgemeine Grundsätze Art 6 (3) EUV (idF des Vertrages von Lissabon):  Grundrechte aus EMRK, sowie  Grundrechte, die sich aus gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben → als „allgemeine Grundsätze“ Teil des Unionsrechts In der Praxis: Spannungsverhältnis Versammlungsfreiheit – Grundfreiheit des Warenverkehrs zB Demonstration auf Hauptverkehrsstraßen mit Blockadecharakter („Brenner-Blockade“) → eventuell unionsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten gegen Versammlungen einzuschreiten; aber: Schranken der Grundfreiheiten in Grundrechten – gegen einander abwägen! Versammlungsrecht Europarechtliche Bezüge 10

11 Art 12 Grundrechtecharta Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (1)Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten. (2)Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen Willen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen. 11 Versammlungsrecht Europarechtliche Bezüge II 11

12 keine Legaldefinition in VersG, aber Definition durch VfGH „Zusammenkunft mehrerer Menschen [...], wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. Eine Versammlung ist – maW ausgedrückt – das Zusammenkommen von Menschen (auch auf Straßen) zum gemeinsamen Zweck der Erörterung von Meinungen oder der Kundgabe von Meinungen an andere; keine Versammlung ist das bloß zufällige Zusammentreffen von Menschen“ (zB VfSlg 11.866) → verfassungsrechtliche Versammlungsbegriff aus Rsp zu Art 12 StGG (auch für VersG relevant) 12 Versammlungsrecht Versammlungsgesetz: Begriff der Versammlung 12

13 Versammlungsbegriff: Beurteilung nach  Zweck und  Elemente der äußeren Erscheinungsform (Modalitäten, Dauer, Anzahl der Teilnehmer etc) relevant ist erkennbares geplantes Geschehen (nicht: ob als „Versammlung“ von Veranstaltern angezeigt) = enger restriktiver Versammlungsbegriff Kasuistische Rsp des VfGH: zB muss organisierte Zusammenkunft sein, aber auch „Spontanversammlungen“ können erfasst sein 13 Versammlungsrecht Versammlungsgesetz: Begriff der Versammlung II 13

14 Versammlungsbegriff der EMRK in Art 11  „jede organisierte einmalige Vereinigung mehrerer Menschen zu einem gemeinsamen Ziel an einem bestimmten Ort“ = weiter Versammlungsbegriff zB auch öffentlicher Festakt als Versammlung iSd Art 11 EMRK, nicht aber als Versammlung iSd Art 12 StGG (VfSlg 12.501) 14 Versammlungsrecht Versammlungsgesetz: Begriff der Versammlung III 14

15 „absolut“ freie Versammlungen aus Anwendungsbereich des VersG ausgenommen nicht anzeigepflichtige („freie“) Versammlungen müssen nicht angezeigt werden, andere Vorschriften des VersG aber anwendbar anzeigepflichtige öffentliche Versammlungen voll von VersG erfasst 15 Versammlungsrecht Versammlungsgesetz: Einteilung der Versammlungen 15

16 „absolut“ freie Versammlungen → aus Anwendungsbereich des VersG ausgenommen  Wahlversammlungen bestimmter Art (§ 4 VersG): Versammlungen der Wähler zu Wahlbesprechungen, zu Besprechungen mit den gewählten Abgeordneten, wenn zur Zeit der ausgeschriebenen Wahlen und nicht unter freiem Himmel  öffentliche Belustigungen, Hochzeitszüge, volksgebräuchliche Feste, Leichenbegräbnisse, Prozessionen, etc (§ 5 VersG, keine taxative Aufzählung) 16 Versammlungsrecht Versammlungsgesetz: Einteilung der Versammlungen II 16

17 nicht anzeigepflichtige („freie“) Versammlungen → müssen nicht angezeigt werden, andere Vorschriften des VersG aber anwendbar  Versammlungen, die nicht allgemein zugänglich und auf geladene Gäste beschränkt sind  Mitgliederversammlungen von Vereinen (§ 10 VerG) „ Geschlossene Gesellschaft“: auf geladene Gäste beschränkt – Teilnehmer müssen persönlich und individuell vom Veranstalter geladen werden, Zutritt nicht allgemein möglich (zB Kontrolle durch TeilnehmerInnenliste) 17 Versammlungsrecht Versammlungsgesetz: Einteilung der Versammlungen III 17

18 anzeigepflichtige öffentliche Versammlungen → spätestens 24 Stunden vor Versammlung bei Versammlungsbehörde anzuzeigen  allgemein zugängliche öffentliche (Volks-)Versammlungen (§ 2 VersG) Irrelevant, ob an öffentlichem (zB Straße) oder privatem Ort (zB Wohnung, Wirtshaus), ob in Bewegung als „Aufzug“ oder „statisch“ 18 Versammlungsrecht Versammlungsgesetz: Einteilung der Versammlungen IV 18

19 Versammlungsanzeige  spätestens 24 Stunden vor beabsichtigter Abhaltung  unter Angabe von Zweck, Ort und Zeit  an Versammlungsbehörde  durch Veranstalter  schriftlich für Einhaltung der Frist ist rechtzeitiges Einlangen bei Behörde relevant auf Verlangen hat Behörde Bestätigung über Anzeige auszustellen Beachte: Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften sind zu beachten! zB § 86 StVO Umzüge: bei Benutzung der Straße für andere Zwecke als jene des Straßenverkehrs, drei Tage vorher der Straßenpolizei anzuzeigen 19 Versammlungsrecht Versammlungsgesetz: Anzeige und Untersagung 19

20 Untersagung der Versammlung durch Behörde mit Bescheid, wenn  deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder  deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet (§ 6 VersG). § 6 VersG ist verfassungskonform interpretieren→ Untersagung muss auch iSd Art 11 (2) EMRK notwendig sein VfGH: Untersagungsbescheid als Prognoseentscheidung aufgrund objektiv erfassbarerer Umstände, in Abwägung der Interessen des Veranstalters an Abhaltung der Versammlung und den öffentlichen Interessen aus Art 11 (2) EMRK am Unterbleiben der Versammlung 20 Versammlungsrecht Versammlungsgesetz: Anzeige und Untersagung II 20

21 Versammlungsleiter und Ordner  müssen für Wahrung des Gesetzes, Aufrechterhaltung der Ordnung sorgen  müssen gesetzwidrigen Handlungen/Äußerungen sofort entgegentreten  wird Anordnungen nicht Folge geleistet → Leiter muss Versammlung auflösen Verletzung der Verhaltenspflichten = Verwaltungsübertretung 21 Versammlungsrecht Versammlungsgesetz: Durchführung der Versammlung 21

22 Vermummungsverbot (§ 9 VersG) Personen, die  ihr Gesicht verhüllen oder verbergen oder  Gegenstände mit sich führen, die ihrem Wesen nach bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern dürfen an einer Versammlung nicht teilnehmen. Bewaffnungsverbot (§ 9a VersG) Personen, die  bewaffnet sind, oder  Gegenstände mit sich führen, die geeignet sind und uU nur dazu dienen Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben, dürfen an Versammlungen nicht teilnehmen 22 Versammlungsrecht Versammlungsgesetz: Durchführung der Versammlung II 22

23 Verstoß gegen Vermummungs- und Bewaffnungsverbot  jeweils allein (sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist) = Verwaltungsübertretung  wer zugleich gegen Vermummungsverbot nach § 9 VersG und Bewaffnungsverbot nach § 9a VersG verstößt = Erfüllung eines besonderen gerichtlichen Straftatbestandes (§ 19a VersG) 23 Versammlungsrecht Versammlungsgesetz: Durchführung der Versammlung III 23

24 Auflösung einer Versammlung = behördliche Beendigung einer aktuell stattfindenden Versammlung Versammlung ist von Behörde  zu untersagen und „nach Umständen“ aufzulösen, wenn sie gegen Vorschriften des VersG veranstaltet wird  aufzulösen, wenn sich in einer Versammlung  gesetzwidrige Vorgänge ereignen  sie öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt und in allen Fällen Auflösung iSd Art 11 (2) EMRK gerechtfertigt ist 24 Versammlungsrecht Versammlungsgesetz: Auflösung einer Versammlung 24

25 Anordnung der Auflösung: Rechtsform  von Teilen der L und der Rsp als Befehlsakt gesehen an alle VersammlungsteilnehmerInnen zu richten muss entsprechend wahrnehmbar erfolgen  anderer Teil der L: mündlich verkündete Verordnung Konsequenzen für Rechtsschutz:  Befehlsakt: von jedeR TeilnehmerIn mit Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht  Verordnung: Individualantrag beim VfGH 25 Versammlungsrecht Versammlungsgesetz: Auflösung einer Versammlung II 25

26 Aufgelöste Versammlung  alle Anwesenden verpflichtet Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen  wird Befehlsakt (die „Auflösung“) nicht befolgt, darf Zwang angewendet werden  Nichtbefolgung des Gebots, Versammlungsort sogleich zu verlassen = Verwaltungsübertretung 26 Versammlungsrecht Versammlungsgesetz: Auflösung einer Versammlung III 26

27 § 19 VersG „Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.“  subsidiär („sofern nicht gerichtlich strafbar“)  Blankettstrafnorm („Übertretungen gegen dieses Gesetz“)  zB Verstöße gegen Anzeigepflicht, „Nichtauseinandergehen“ nach Versammlungsauflösung 27 Versammlungsrecht Versammlungsgesetz: Verwaltungsstraftatbestände 27

28 Versammlungsbehörden § 2 (1) + (2) SPG: Vereins- und Versammlungsangelegenheiten als Teil der Sicherheitsverwaltung; von Sicherheitsbehörden vollzogen. Versammlungsbehörden sind die Sicherheitsbehörden  Bezirksverwaltungsbehörden bzw.  LPD (im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde „erster Instanz“ ist ) 28 Versammlungsrecht Versammlungsgesetz: Behörden und Zuständigkeiten 28

29 Zuständigkeiten: neu Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 § 18 VersG: „Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.“ Örtliche Zuständigkeit: jene Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Versammlung laut Anzeige veranstaltet werden soll oder tatsächlich veranstaltet wird (§§ 2, 16 VersG iVm § 3 Z 2 AVG). Verfahren vor Sicherheitsbehörden nach AVG, VStG, VVG Abweichungen vom AVG: insb von § 13 (5) AVG mit § 2 (1) VersG als speziellere Norm – Frist von 24 Stunden für Einlangen von Versammlungsanzeige auch gewahrt, wenn außerhalb der Amtsstunden mittels Fax bei Behörde einlangt Versammlungsrecht Versammlungsgesetz: Behörden und Zuständigkeiten II 29

30 bisher: Art 12 StGG – Ausgestaltungsvorbehalt – daher als Feinprüfungsgrundrecht vom VfGH verstanden → jede Verletzung des VersG als Verletzung der Versammlungsfreiheit gem Art 12 StGG → grundrechtliche Feinprüfung durch VfGH → kein Raum für Zuständigkeit des VwGH (Art 133 Abs 5 B-VG) im Gegensatz dazu: Art 11 EMRK – Fremde können sich darauf stützen – Eingriffsvorbehalt VfGH nur Grobprüfung Versammlungsrecht Aktuelle Judikatur des VfGH 30

31 neu: Art 12 StGG – partielle Judikaturänderung? Bezüglich Frage der Rechtmäßigkeit einer über den Beschwerdeführer verhängten Verwaltungsstrafe iVm der Auflösung einer Versammlung beschränkt sich VfGH auf Grobprüfung Konsequenzen:  Raum für Kompetenz des VwGH (Art 133 Abs 5 B-VG)  da in Art 12 StGG auch Vereinsfreiheit: auch hier beachtlich →Aber fraglich, ob einmalige Abweichung oder Abgehen von bisheriger ständiger Rsp des VfGH Versammlungsrecht Aktuelle Judikatur des VfGH II 31 Literaturhinweis: Kucsko-Stadlmayer /Gratzl, Aktuelle Judikatur des VfGH zum Recht auf Versammlungsfreiheit - Was bleibt vom Feinprüfungsgrundrecht, JAP 2013/2014/24.

32 Versammlungsrecht Fallbeispiel 32 Versammlung vor Bekleidungsunternehmen: Sachverhalt: Kundgebung gegen Pelzhandel vor Bekleidungsunternehmen, ca. 10 Personen mit Tisch, Infomaterial, Beamer, Leinwand. Der Tisch wird 5 Meter von Auslage entfernt aufgestellt. Die Behörde untersagt die Versammlung und gibt Schutz des Geschäfts Vorrang. Welche Argumente sprechen für, welche gegen die Untersagung?

33 33 Versammlungsrecht trotz Bademantels Spaßdemos verbieten? Das geht nicht, sagen die Grünen. Sie fordern eine Stärkung des Demonstrationsrechts. Die Untersagung von Versammlungen soll zeitgerecht angefochten werden können. Rosa Winkler-Hermaden Wien - Der 80. Geburtstag von Udo Jürgens brachte nicht zur zahlreiche Porträts über die Schlagerlegende mit sich, sondern auch eine Debatte um das Demonstrationsrecht. Madame Tussauds Wien hatte zur Bademantel-Demo aufgerufen. Nicht ganz selbstlos, schließlich galt es auch, die Udo-Jürgens- Wachspuppe zu bewerben. Die Kritik war laut. Den Ring sperren für eine Werbeveranstaltung? Sogar Innenministerin Johanna Mikl-Leitner (ÖVP) schaltete sich letztlich ein und kündigte an, rechtlich prüfen zu lassen, ob man sogenannte Spaßdemos örtlich verlegen kann. Die Grünen nehmen die Debatte nun zum Anlass, um eine Stärkung des Demonstrationsrechts zu fordern. Mit Spaßdemos auch auf der Ringstraße müsse man leben, sagt Verfassungssprecherin Daniela Musiol zum STANDARD. Denn es bestehe das Recht auf Versammlungsfreiheit, und daran sei nicht zu rütteln. Es dürfe erst gar nicht damit begonnen werden, hier zwischen Versammlungen aus kommerziellen oder nichtkommerziellen Gründen zu unterscheiden. Denn das führe zu einer Aufweichung. Den Grünen geht es in erster Linie darum, dass bei Demos, die untersagt werden, für die Anfechtung dieser Entscheidung genügend Zeit bleibt. Im Moment ist es so, dass man eine Versammlung mindestens 48 Stunden vor Beginn anmelden muss. Wenn die Polizei diese nicht untersagt, dann kann sie stattfinden. Aber die Polizei kann die Versammlung auch spätestens 24 Stunden vor Beginn untersagen, etwa wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet wird. Man kann dann zwar Einspruch erheben, aber der Beschluss der Landesverwaltungsgerichte kommt in der Regel erst nach dem Zeitpunkt, an dem die Versammlung eigentlich hätte stattfinden sollen. Musiol plädiert nun dafür, das Gesetz nachzuschärfen. Seit die Landesverwaltungsgerichte für die Einsprüche zuständig sind und nicht mehr die Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS), sei zwar im Gesetz festgeschrieben, dass "unverzüglich" zu entscheiden sei. De facto fallen die Entscheidungen aber zu spät, nämlich nach dem ursprünglich anvisierten Datum. Und man weiß auch erst im Nachhinein: Hat die Polizei zu Recht oder zu Unrecht gehandelt? Denkbar sind für die Grünen zwei Varianten: Die Anmeldefrist einer Versammlung vorzuverlegen ("Viel früher aber nicht."). Oder die Gerichte zu verpflichten, schneller zu entscheiden. "Gerichte müssen ja auch bei Gewaltdelikten sehr schnell urteilen: Passieren Wegweisungen zu Recht? Das sollte auch beim Verwaltungsgericht möglich sein." Auszug aus dem Standard (17.10.2014)

34 Kolonovits, Vereins- und Versammlungsrecht, in Hammer/Kolonovits/Muzak/Piska/Strejcek (Hg.), Besonderes Verwaltungsrecht (2012) Giese, Vereins- und Versammlungsrecht, in Bachmann et al (Hg.), Besonderes Verwaltungsrecht (2014) 10 Kucsko-Stadlmayer/Gratzl, Aktuelle Judikatur des VfGH zum Recht auf Versammlungsfreiheit – Was bleibt vom Feinprüfungsgrundrecht, JAP 2013/2014/24. Literaturempfehlungen 34


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