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Veröffentlicht von:Meike Stieber Geändert vor über 7 Jahren
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11. Woche Do. 13. Dezember 2012 Alleinvertriebsvertrag Dr. Lucius Huber, HS 20121 Internationale Vertragsgestaltung Dr. Lucius Huber (HS 2012 )
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1. Begriff und Definition «Der Alleinvertriebsvertrag ist ein Mittel der Absatzpolitik.» «Der Lieferant (Hersteller oder Händler) räumt seinem Abnehmer (Alleinabnehmer) ein örtlich, sachlich und/oder zeitlich begrenztes ausschliessliches Bezugsrecht ein. Der Abnehmer übernimmt seinerseits bestimmte Verpflichtungen (wie die Pflicht zu einem Mindestbezug oder gar einem ausschliesslichen Bezug.» Dr. Lucius Huber, HS 20122
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2. Die wirtschaftliche Funktion Der Alleinvertriebsvertrag tritt an die Stelle vom Absatz über eigene Niederlassungen, Filialen, Agenten und Kommissionäre. Das Eigentum an der Vertragsware geht auf den Abnehmer über, er trägt damit das Vertriebsrisiko. Die Lieferantin muss für den Absatz der Waren kein Kapital aufwenden. Wichtig in folgenden Branchen: Automobil-, Maschinen- und Kosmetikindustrie. Dr. Lucius Huber, HS 20123
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3. Erscheinungsformen Es bestehen 2 Verkehrstypen: 3.1Der Alleinvertriebsvertrag ohne Integration des Abnehmers in die Absatzorganisation des Lieferanten. 3.2Der Alleinvertriebsvertrag mit Integration des Abnehmers in die Absatzorganisation des Lieferanten. Dr. Lucius Huber, HS 20124
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Unterscheidung zwischen 3.1 und 3.2 3.1Es besteht eine ausschliessliche Lieferpflicht des Lieferanten und eine Mindestabnahmepflicht des Abnehmers. 3.2Es werden noch weitergehende Pflichten vereinbart. Dr. Lucius Huber, HS 20125
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4.Die Qualifikation des Alleinvertriebs-Vertrages Der Alleinvertriebsvertrag ist als Rahmenvertrag ausgestaltet. Die einzelnen Warenbezüge sind jeweils ein Kaufvertrag (Werkvertrag). Dr. Lucius Huber, HS 20126
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Qualifikation (2) Gemischter Vertrag, der sich aus Nominat- und Innominatelementen zusammensetzt. Innominatvertrag sui generis, wenn er aus gesetzlich nicht geregelten Vertragsbestandteilen besteht. Innominatelement sind das Alleinvertriebsrecht (ev. Alleinbezugspflicht), Vertriebsbindungen und Warenzeichnungsklauseln. Dr. Lucius Huber, HS 20127
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Der Alleinvertriebsvertrag weist Elemente folgender Nominatverträge auf: Agenturrecht Art. 418a ff. OR wegen Absatzförderungspflicht Arbeitsvertrag Art. 319 ff. OR und Gesellschaftsrecht Art. 530 ff OR wegen dem Konkurrenzverbot. Kaufvertrag Art. 184 ff OR wegen im Rahmen des Vertrages getätigten Käufen. Garantievertrag Art. 111 OR wegen einem Gebietsschutz zugunsten des Abnehmers. Dr. Lucius Huber, HS 20128
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5. Abgrenzung Rahmenvertrag, kein Vorvertrag (Art. 22 OR). Die einzelnen Warenbezüge sind Kaufverträge (Art. 184 ff. OR) aber nicht der Alleinvertriebsvertrag als solcher. Dieser ist auf Dauer und wiederholten Warenbezug gerichtet. Anders als beim Arbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR) ist der Händler selbständig und ordnet sich der Lieferantin nicht unter. Dr. Lucius Huber, HS 20129
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Dauerschuldverhältnis, erlischt nicht durch einmaligen Vertragsschluss. Abnehmer handelt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, anders als der Agent und der Handelsreisende. Der Franchisenehmer ist stärker/umfassender in die Absatzorganisation der Lieferantin eingebunden. Dr. Lucius Huber, HS 201210
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6. Entstehung Der Alleinvertriebsvertrag entsteht ohne die Einhaltung einer besonderen gesetzlichen Form. Nichtigkeitsgründe und Willensmängel unterstehen den allgemeinen Regeln. Dr. Lucius Huber, HS 201211
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7. Vertragsinhalt Pflichten des Lieferanten: Sie räum dem Händler ein ausschliessliches Bezugsrecht ein. Unterlassung des direkten/indirekten Absatzes im Bereich des Abnehmers. Lieferung der Vertragsware zu den vereinbarten Bedingungen. Unterstützung des Abnehmers bei dessen Vertriebsförderung. Duldung des Gebrauches der Marke der Vertragsware. Dr. Lucius Huber, HS 201212
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Pflichten des Abnehmers/Händlers: Bezug der Vertragsware (ev. ausschliess- lich). Förderung des Absatzes im geschützten Gebiet. Beachtung von Vertriebsbindungen. Geheimhaltungspflicht, ergibt sich aus Treuepflicht. Dr. Lucius Huber, HS 201213
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8. Leistungsstörungen Grundsätzlich finden die allgemeinen regeln des OR auf den Alleinvertriebsvertrag Anwendung. Insbesondere Art. 97 ff. OR. Da ein Dauerschuldverhältnis, fällt Rücktrittsrecht gemäss Art. 107 ff OR ausser Betracht. An Stelle tritt ein Kündigungsrecht. Vernachlässigung der Absatzförderung ist positive Vertragsverletzung (ausser es wurde eine Ausschliesslichkeits- oder Mindestabnahmepflicht des Händlers begründet). Dr. Lucius Huber, HS 201214
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Kaufvertragliches Gewährleistungsrecht : Findet Anwendung auf die Abwicklung des Erwerbes der Vertragsware. Aber: Soll aus der laufenden Produktion geliefert werden, so kommt Werkvertragsrecht zur Anwendung. Dr. Lucius Huber, HS 201215
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Doppelsynallagma: Zwei Leistungspaare stehe sich synallag- matisch gegenüber: (1) Alleinverkaufsrecht und Verkaufsförderungspflicht (Alleinvertriebsverhältnis) (2) Verkauf der Ware und deren Abnahme/Bezahlung (Kauf- oder Werklieferungsverhältnis) Dr. Lucius Huber, HS 201216
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Wann darf Art. 82 OR angerufen werden? Innerhalb des jeweiligen Synallagmas ist die Anwendung von Art. 82 OR unproblematisch. BGer: lässt Leistungsverweigerungsrecht über das Kreuz nicht zu. h.L.: Gleicher Meinung, aber bei starker Integration des Abnehmers in die Verkaufs-organisation des Lieferanten, nimmt sie eine Verschmelzung des Doppelsynallagmas zu einem einzigen an. Führt zu Anwendbarkeit Art. 82 OR übers Kreuz. Dr. Lucius Huber, HS 201217
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9. Beendigung 9.1 Ordentliche Beendigung In der Regel werden die Parteien miteinander eine Mindestdauer vereinbaren, bevor die (ordentliche) Kündigungsregelung greift. Dr. Lucius Huber, HS 201218
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Für unterjährige Verhältnisse gilt Art. 418q Abs. 1 OR analog aus dem Agenturvertrags-recht. Hat Vertrag im Zeitpunkt der Kündigung 1 Jahr oder mehr gedauert, so ist die Kündigungsfrist von 6 Monaten aus Art. 546 Abs. 1 OR aus dem Gesellschaftsrecht anwendbar. Dr. Lucius Huber, HS 201219
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9.2Ausserordentliche Beendigung Da ein Dauerschuldverhältnis, folgt ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund ex nunc aus allgmeinen Rechtsgrundsätzen. Tod des Abnehmers ist immer ein Beendigungsgrund, Tod des Lieferanten nur ausnahmsweise. Konkurs des Abnehmers/Lieferanten bewirkt Auflösung ex nunc. Dr. Lucius Huber, HS 201220
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10. IPR Wenn Vereinbarung auf anwendbares Recht fehlt, so untersteht der Alleinvertriebs- Vertrag dem Recht des Staates, in dem der Vertragshändler seine Niederlassung hat. Dr. Lucius Huber, HS 201221
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11. Kundschaftsentschädigung Abnehmer hat grundsätzlich kein Anspruch auf Kundschaftsentschädigung analog gemäss Art. 418u OR (Agenturrecht). Die Interessenlage sei anders, da der Händler auf eigene Rechnung und in eigenem Namen handle. Beim Agenturvertrag werden die Kunden des Agenten bei Beendigung zu Kunden der Auftraggeberin. Dies ist beim Alleinvertriebsvertrag nicht automatisch der Fall. Dr. Lucius Huber, HS 201222
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Kundschaftsentschädigung in Ausnahmefällen Aber: BGer: Hat angetönt, dass in bestimmten Ausnahmefällen Kundschaftsentschädigung angebracht sei:Dies, wenn der Händler in das Vertriebssystem der Lieferantin so sehr integriert ist, dass seine wirtschaftliche Lage in die Nähe der Position des Agenten rückt. Vgl. dazu: BGE 134 III 497 = Pr. 98 (2009) Nr. 19: Anspruch auf Kundschaftsentschädigung gutgeheissen. Präzisierung der Praxis! Dr. Lucius Huber, HS 201223
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12. Konkurrenzverbot Gesetzliches Konkurrenzverbot während der Vertragsdauer: Umstritten Wenn Abnehmer stark in das Absatznetz des Lieferanten integriert, so wird man eine Treuepflicht bejahen müssen, was ein Konkurrenzverbot begründen kann. Wenn Abnehmer wirtschaftlich selbständig und unabhängig, so ist Annahme der Treuepflicht zweifelhaft. Dr. Lucius Huber, HS 201224
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Nachvertragliches Konkurrenzverbot: Ist unter sinngemässer Anwendung von Ar.t 418d und 340 ff OR zu befürworten. Dr. Lucius Huber, HS 201225
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13. Kartellrecht (v.a. Art. 5 KG) Alleinvertriebsverträge sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen unterschiedlicher Marktstufen. Werden sie als Wettbewerbsabreden qualifiziert, so fallen sie in den Geltungsbereich vom Kartell Gesetz (KG). Dr. Lucius Huber, HS 201226
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Denn: Für den einzelnen Kunden sind innerhalb des entsprechenden Gebietes die Wahl- und Ausweichmöglichkeiten aufgehoben. Dr. Lucius Huber, HS 201227
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