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POLICE 5/31/20161Instruktion WD/ZS Verkehrsregelung.

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Präsentation zum Thema: "POLICE 5/31/20161Instruktion WD/ZS Verkehrsregelung."—  Präsentation transkript:

1 POLICE 5/31/20161Instruktion WD/ZS Verkehrsregelung

2 POLICE 5/31/20162Instruktion WD/ZS Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19.12.1958 Artikel 27/1: Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. Gesetzliche Grundlagen

3 POLICE 5/31/20163Instruktion WD/ZS Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 13.11.1962 Artikel 1/9: Verkehrsregelung ist das Anhalten und Freigeben des Verkehrs durch Polizei oder Lichtsignale. Gesetzliche Grundlagen

4 POLICE 5/31/20164Instruktion WD/ZS Signalisationsverordnung (SSV) vom 05.09.1979 Artikel 66/1: Art und Bedeutung der Zeichen Wenn der Verkehr durch die Polizei geregelt wird, haben die Strassenbenützer deren Zeichen abzuwarten, ausser wenn sie sich in einer fahrenden Kolonne befinden und solange kein Haltezeichen gegeben wird. Artikel 66/3: Verwendung der Stablampe Zur Verdeutlichung der Handzeichen kann ein weisser Stab, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, eine Stablampe mit weissem oder gelbem Licht verwendet werden. Artikel 66/4: Verwendung der Stablampe Die Handzeichen können auch bei der Erfüllung anderer polizeilicher Aufgaben (z.B. Verkehrskontrollen) gegeben werden. Das Gebot zum Halten wird nachts oder wenn die Witterung es erfordert mit einer Stablampe oder Kelle mit rotem Licht angezeigt; die Weisung zur Weiterfahrt kann mit den gleichen Hilfsmitteln gegeben werden. Die Kelle kann die Aufschrift "Polizei" tragen. Gesetzliche Grundlagen

5 POLICE 5/31/20165Instruktion WD/ZS Signalisationsverordnung (SSV) vom 05.09.1979 Artikel 67/1: Verbindlich sind die Zeichen und Weisungen: der uniformierten Angehörigen der Polizei und Hilfspolizei der militärischen Verkehrsorgane, der uniformierten Angehörigen der Feuerwehr und des Zivilschutzes der gekennzeichneten Angehörigen der Schüler-, Eltern-, Werk- und Kadetten- Verkehrsdienste des Strassenbaupersonals der Zollorgane bei Zollämtern und, für Zollkontrollen, im grenznahen Gebiet des Betriebspersonals bei Schienenübergängen der Führer von Fahrzeugen im öffentlichen Linienverkehr auf Bergpoststrassen Gesetzliche Grundlagen

6 POLICE 5/31/20166Instruktion WD/ZS Signalisationsverordnung (SSV) vom 05.09.1979 Artikel 67/2: Verkehrsregelung durch andere Personen Die Zeichen und Weisungen anderer Personen sind zu befolgen, wenn sie zur Abwendung einer Gefahr oder zur Regelung einer schwierigen Verkehrslage gegeben werden. Gesetzliche Grundlagen

7 POLICE 5/31/20167Instruktion WD/ZS Wann und wo ist Verkehrsregelung notwendig? Wenn an bestimmten Strassenstellen ein reibungsloser Verkehrsablauf nicht mehr gewährleistet ist, müssen die erforderlichen Massnahmen getroffen werden. Zum Beispiel bei:  Verkehrsunfällen (Strassen, Bahn, etc.)  Katastrophen (Ueberschwemmungen, etc.)  Baustellen  Umleitungen (Strecke rekognoszieren)  Anlässen und festlichen Veranstaltungen  Truppenverschiebungen

8 POLICE 5/31/20168Instruktion WD/ZS Aufrechte Körperhaltung  Enggestellte Ruhestellung  Fussspitze leicht angewinkelt  Arme seitlich am Körper angeschlossen  Finger gestreckt Bei Zeichengabe:  Hände auf Augenhöhe  Finger gestreckt und Daumen anliegend Grundstellung

9 POLICE 5/31/20169Instruktion WD/ZS Verhalten während des Verkehrsdienstes  Klare und unmissverständliche Zeichengabe  Ruhig  Bestimmt  Uebersicht bewahren  Fussgänger beachten und entsprechendes Zeichen geben Tenue bei der Verkehrsregelung Ein sauberes und korrektes Verkehrstenue ist oberstes Gebot.

10 POLICE 5/31/201610Instruktion WD/ZS Haltezeichen Hochhalten eines Armes: Halt vor der Verzweigung aus allen Richtungen

11 POLICE 5/31/201611Instruktion WD/ZS Halt für den Verkehr von hinten und vorn Seitliches Ausstrecken beider Arme

12 POLICE 5/31/201612Instruktion WD/ZS Halt für den Verkehr von hinten und vorn Seitliches Ausstrecken beider Arme

13 POLICE 5/31/201613Instruktion WD/ZS Heranwinken aus Armwinkelstellung

14 POLICE 5/31/201614Instruktion WD/ZS Zeichen für Fussgänger

15 POLICE 5/31/201615Instruktion WD/ZS Signalisation Zur eigenen Sicherheit ist auf Strassen, wo mit hoher Geschwindigkeit gefahren und normalerweise kein manueller Verkehrsdienst geleistet wird, das Signal "Andere Gefahren" aufzustellen. Nachts müssen die Signale beleuchtet sein oder retro-reflektieren. Distanzen: innerorts höchstens 50 m ausserorts 150 m bis 250 m entfernt am rechten und linken Strassenrand.

16 POLICE 5/31/201616Instruktion WD/ZS Strassenverkehr Im Strassenverkehr wirken vier Hauptfaktoren zusammen, welche für die Verkehrsregelung von Bedeutung sind. 1. Der Mensch als Verkehrsteilnehmer Beim Verkehrsdienst müssen die unterschiedlichen Verhaltensweisen der Verkehrsteilnehmer erkannt und berücksichtigt werden. Rechtzeitiges Wahrnehmen der Absicht und Aufmerksamkeit eines Verkehrsteilnehmers erleichtert die Verkehrsregelung.

17 POLICE 5/31/201617Instruktion WD/ZS In keinem Fall dürfen hilfsbedürftige Strassenbenützer übersehen werden:  Kinder  Gebrechliche  Alte Leute Ebenfalls einer erhöhten Aufmerksamkeit bedürfen:  Ortsunkundige  Unaufmerksame  Entschlussgehemmte  Liederliche  Hastige  Sonntagsfahrer  Ferienfahrer  Verkehrsteilnehmer, die sich nicht richtig verhalten

18 POLICE 5/31/201618Instruktion WD/ZS 2. Das Fahrzeug als Verkehrsmittel Die einzelnen Fahrzeugarten spielen ebenfalls eine entscheidende Rolle. In Bezug auf die technischen Eigenschaften eines Fahrzeuges kann der Verkehrsfluss bei der manuellen Verkehrsregelung sehr stark beeinflusst werden bei:  Fahrrädern  Motorfahrrädern  Landwirtschaftlichen Fahrzeugen  Sportlichen Fahrzeugen  Lastwagen / Anhängerzügen  Personenwagen  Ausnahmetransporten  Oeffentlichen Verkehrsmitteln  Fahrzeugen im Alarmzustand

19 POLICE 5/31/201619Instruktion WD/ZS 3. Die Strasse als Verkehrsraum 4. Die Verkehrsgesetzgebung

20 POLICE 5/31/201620Instruktion WD/ZS 60 cm 90 cm 130 cm 35 cm Grösse der Signale ( Normalformat)


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