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ROZVOJ SPOLEČNÉ PARTNERSKÉ SPOLUPRÁCE VEŘEJNÉ SPRÁVY V ČESKO-BAVORSKÉM REGIONU / ENTWICKLUNG DER GEMEINSAMEN PARTNERSCHAFTLICHEN ZUSAMMENARBEIT DER ÖFFENTLICHEN.

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Präsentation zum Thema: "ROZVOJ SPOLEČNÉ PARTNERSKÉ SPOLUPRÁCE VEŘEJNÉ SPRÁVY V ČESKO-BAVORSKÉM REGIONU / ENTWICKLUNG DER GEMEINSAMEN PARTNERSCHAFTLICHEN ZUSAMMENARBEIT DER ÖFFENTLICHEN."—  Präsentation transkript:

1 ROZVOJ SPOLEČNÉ PARTNERSKÉ SPOLUPRÁCE VEŘEJNÉ SPRÁVY V ČESKO-BAVORSKÉM REGIONU / ENTWICKLUNG DER GEMEINSAMEN PARTNERSCHAFTLICHEN ZUSAMMENARBEIT DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG IN DER TSCHECHISCH-BAYERISCHEN REGION Workshop 2: Veřejná správa blíže občanům / Bürgernahe Verwaltung

2 eGovernment, Datenbox und autorisierte Konversion von Dokumenten /

3 eGovernment Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien, als Mittel zum Erreichen einer guten (besseren) Verwaltung. RICHTIGE VERWALTUNG Dienstleistung für die Öffentlichkeit Obrigkeitsauffassung

4 Ziel des eGovernments Gleichberechtigung der Urkunden- (Analog-)form und elektronischen (digitalen) Form. Annäherung der Ämter den Bürgern mittels elektronischen Werkzeugen. Kommunikationsvereinfachung zwischen Leuten und den Ämtern und den Ämtern unter einander. Einführung der einfachen und sicheren e-Identität. Einführung des neuen Funktionierens und der neuen Prozessen in der öffentlichen Verwaltung.

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6 DATENBOX Revolution im Verwaltungswesen Gesetz Nr. 300/2008 Slg., über elektronische Handlungen und die autorisierte Konversion von Dokumenten. Ausruf Nr. 194/2009 Slg., über die Festlegung der Einzelheiten der Nutzung und das Betreiben des Informationssystem der Datenbox Wirksamkeit ab dem 1. 7. 2009

7 Datenbox – Revolution im Amtsleben Dank Datenbox und der elektronischen Konversion von Dokumenten ist es möglich die meisten Amtsangelegenheiten elektronisch zu erledigen. Das System wurde so vorgeschlagen, damit es die bestehenden Prozesse respektiert und so den Übergang zum „elektronischen Verwalten“ erleichtert.

8 Neu Die Pflichtform der elektronischen Kommunikation zwischen den Organen der öffentlichen Macht mittels Datebox. Die Pflichtform der elektronischen Zusendung der physischen und rechtlichen Personen, welche eine Datenbox eingerichtet haben. Eine freiwillige Form von Handlungen der physischen und rechtlichen Personen, welche eine Datenbox eingerichtet haben, hingegen den Organen der öffentlichen Macht. Autorisierte Konversion von Dokumenten.

9 Dokument Gesetz Nr. 499/2004 Slg. Schrift-, Bild-, Ton- oder elektronische oder eine andere Aufnahme in der analogen oder digitalen Form, welche aus der Tätigkeit des Verursachers entstanden ist. Es muss nicht in Papierform sein Jegliches Objekt, beinhaltend die aufgenommenen Informationen, welche man einer anderen Person zugänglich machen kann. Urkunde (Analogform) Elektronisches Dokument- DZ (Digitalform)

10 Garantierte elektronische Unterschrift Eindeutig verbunden mit der unterschreibenden Person Ermöglicht die Identifizierung der unterschreibenden Person im Verhältnis zur Datenbox Erstellt und zugefügt zur Nachricht mit Hilfe von Mitteln, welche die unterschreibende Person ausschliesslich unter ihrer Kontrolle hat Zur Nachricht auf so eine Art und Weise zugefügt, dass man jegliche spätere Änderung der Nachricht feststellen kann Garantiert die Integrität des Dokumentes und die Authentizität des Zertifikats

11 Qualifizierter Zeitstempel Zur Datenbox automatisch im ISDS zugefügt Man kann eine spätere Veränderung der Daten feststellen Ermöglicht auch in die Zukunft die Integrität der Datennachricht abzusichern (Umstempelung)

12 § 2 Gesetz Nr. 300/2008 Slg. Zweck der Datenbox (DS)  Die Datenbox ist ein elektronischer Lagerplatz, welcher zur - Zusendung von Dokumenten von Organen der öffentlichen Macht dient - Durchführung der Handlungen hingegen den Organen der öffentlichen Macht dient  Die Datenbox ist keine E-Mail  Die Datenbox ist kein Archiv von Schriftlichkeiten  Eine Nachricht, zugesandt mittels die Datenbox ergänzt vollkommen eine eingeschriebene Zusendung, und das auch in eigene Hände !!!

13 ZUSENDUNG – Verwaltungsordnung  § 19  (1) Eine Schriftlichkeit wird durch eine Verwaltungsbehörde, welche sie erstellt hat, zugestellt. Die Verwaltungsbehörde sendet die Schriftlichkeit mittels das öffentliche Datennetz in eine Datenbox 13a). Falls es nicht möglich ist eine Schriftlichkeit auf so eine Art und Weise zusenden, kann diese das Verwaltungsorgan selbst zustellen; in den durch das Gesetz festgelegte Fällen kann sie auch die Schriftlichkeit mittels das Gemeindeamt, ihm gleichgestellte Verwaltungsbehörde14) (weiter nur „Gemeindeamt“) oder mittels der Polizei des dazugehörigen Ortes der Zusendung zustellen; falls zum Verfahren eine dazugehörige Behörde der Gemeinde zuständig ist, kann die Schriftlichkeit mittels der Gemeindepolizei zugesandt werden.  (2) Falls es nicht möglich ist die Schriftlichkeit mittels des öffentlichen Datennetzes in die Datenbox 13a) zuzustellen, kann man sie auch mittels den Betreiber der Postdienste zustellen.

14 § 4 – 6 Gesetz Nr. 300/2008 Slg. Die Datenbox wird durch das Innenministerium kostenlos eingerichtet  vom Gesetz her - einer Rechtsperson - den Organen der öffentlichen Macht (Staatsbehörden, Polizei der ČR, Gebietsselbstverwaltungseinheiten, Gerichte, Kammern, Fonds, Krankenkassen, Notars und Gerichtsexekutoren, ČT/öffentliches Fernsehen/, Čro/Rundfunk/, usw.)  auf Antrag - physische Personen - unternehmende physische Personen - Rechtspersonen, nicht eingetragen im Handeslregister http://www.datoveschranky.info

15 Zugang in die Datenbox Internetportal einfache Applikation, zugänglich mittels Internet Funktion für das Abschicken und Annahme von Datennachrichten vollkommen ausreichend für Einzelne und kleine Organisationen Schnittstelle der Aktendienstleistungen ermöglicht eine direkte Verbindung mit dem Aktendienst oder einer anderen Applikation komfortable Verbindung mit den Funktionen des Aktendienstes Autorisierung Jeder Zugang muss immer autorisiert durch die berechtigte Person, den Administrator oder eine bevollmächtigte Person sein

16 § 8 Gesetz Nr. 300/2008 Slg. Personen, berechtigt zum Zutritt in die Datenbox  Zum Zutritt in die Datenbox ist berechtigt - Leiter eines Organes der öffentlichen Macht (Hauptmann, Bürgermeister, Vorsitzender…) - Statutarorgan einer Rechtsperson (Direktor, Geschäftsführer) - physische Person, welche eine Datenbox eingerichtet bekam  Diese berechtigten Personen können festlegen, dass die Handlungen, welche ihnen vom diesen Gesetz her festgelegt sind hingegen zu den bevollmächtigten Personen und zum Ministerium, eine physische Person, dazu befähigt, tätigen kann (weiter nur „Administrator“).

17 Personen, berechtigt zum Zutritt in die Datenbox  Zum Zutritt in die Datenbox kann weiter eine berechtigte Person berechtigt werden, eine physische Person, festgelegt durch ein Organ der öffentlichen Macht, oder durch den Administrator und zwar im Ausmaß durch ihn festgelegt. (z.B. ein Mitarbeiter der Annahmestelle).

18 § 11 - § 13 Gesetz Nr. 300/2008 Slg. Verweigerung des Zuganges – Außerkraftretung – Aufhebung  Verweigerung des Zuganges in die Datenbox - bei einer physischen Person zum Todestag oder zur Erklärung als tod, zum Tag der Entscheidung über die Entnahme der Befähigung zu Rechtshandlungen, zum Tag der Inhaftnehmung, dem Antritt in die Ausübung der Strafe, einer Schutzbehandlung oder im Falle des Schutzes der Gesundheit von der Bevölkerung. - bei einer unternehmenden physischen Person und Rechtsperson zum Tag der Löschung aus der dazugehörigen Evidenz - bei einer Rechtsperson und einem Organ der öffentlichen Macht mit dem Tag deren Aufhebung Auf Antrag einer physischen Person oder Rechtsperon, bei denen die Datenbox auf deren Antrag eingerichtet worden ist (die Errichtung geht nicht vom Gesetz hervor).

19 Verweigerung des Zuganges – Außerkrafttretung – Aufhebung  Ausserkrafttretung  Ausserkrafttretung – Verlust der Zugangsangaben  Aufhebung der Datenbox  Aufhebung der Datenbox nach Ablauf von 3 Jahren ab dem Tod einer physischen Person, nach Löschen einer unternehmenden physischen Person aus der Evidenz, nach Erlöschen einer Rechtsperson oder nach Aufhebung eines Organes der öffentlichen Macht.

20 § 14 Gesetz Nr. 300/2008 Slg. Informationssystem der Datenbox ISDS  ISDS – das System beinhaltet Informationen über die Datenboxen und deren Nutzern  Verwalter ist das Innenministerium  Betreiber ist der Besitzer der Postlizenz - Česká pošta s.p.  Angaben im System ISDS sind nicht öffentlich und man kann sie nicht anderen Personen zur Verfügung stellen, mit Ausnahme der Kontaktadresse, wohin dem Adressat zugesandt werden soll, falls eine Zustimmung zu deren Veröffentlichung gegeben ist. Liste der Inhaber von Datenboxen.  http://www.datoveschranky.info/http://www.datoveschranky.info/

21 § 17 Gesetz Nr. 300/2008 Slg. Nutzung der Datenbox  pflichmässig - zweibahnige Kommunikation der Organe der öffentlichen Macht unter einander - Kommunikation der Organe der öffentlichen Macht hingegen den Rechtspersonen und unternehmenden physischen Personen, für welche die Datenbox eingerichtet wird vom Gesetz her - Kommunikation der Organe der öffentlichen Macht hingegen Personen, welchen die Datenbox aufgrund deren Antrag eingerichtet worden ist  fakultativ - Kommunikation der Rechtspersonen und physischen Personen hingegen den Organen der öffentlichen Macht - Kommunikation zwischen den physischen und rechtlichen Personen unter einander (Postdatennachricht) – es ist notwendig darum anzusuchen, gebührenpflichtig

22 § 17 a § 20 Gesetz Nr. 300/2008 Slg. Zusendung in die Datenbox  das Dokument, zugesandt in die Datenbox ist als zugesandt zu betrachten im Augenblick, wenn sich in die Datenbox die Person, welche laut ihrer Berechtigung den Zugang zum gesendeten Dokument hat  falls sich die berechtigte Person in die Datenbox nicht binnen 10 Tagen ab dem Tag der Zusendung anmeldet, betrachtet man das Dokument als zugesandt am letzten Tag dieser Frist (Zusendungsfiktion)  Bescheid an den Empfänger über die Zusendung in die Datenbox auf die, durch ihn festgelegte elektronische Adresse (E-Mail) oder ein anderes technisches Mittel (Handy)  Bescheid an den Absender, dass die Datennachricht zugesandt worden ist, d.h. abgeholt oder per Fiktion zugesandt worden ist, dass die Datenbox nicht existiert, dass zur Datenbox der Zugang verweigert worden ist oder die Datenbox aufgehoben wurde

23 Datennachricht Nach der Zusendung der Nachricht aufgrund der Anmeldung in die Datenbox wird sie in der Datenbox 90 Tage hiterlegt, danach wird sie gelöscht. Im Falle der Zusendung in Form der Fiktion, bleibt sie in der Datenbox.

24 Unterzeichnung der Datenbox - § 18 Nachrichten, abgeschickt mit Hilfe der Datenbox der dazugehörigen physischen oder rechtlichen Person müssen nicht elektronisch unterschrieben sein. Ausnahme: Die Handlung muss von mehreren Personen unterzeichnet sein Die Handlung muss mit einer beglaubigten Unterschrift versehen sein

25 Erfordernis der Datennachricht  Dokument und Anlagen bis zur Größe 10 MB (zulässiges Format– pdf, txt, rtf, doc, docx, xls, xlsx, ppt, pptx, wav, jpg, mp2/mp3…)  garantierte elektronische Unterschrift beim OVM  Gegebenheit, dass die Handlung in die eigenen Hände gerichtet ist qualifizierter Zeitstempel

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28 Sanktion Verwaltungsdelikt a) Ausbreitung von nicht angeforderten geschäftlichen oder sonstigen belästigenden Mitteilungen physische Personen bis 10.000,- Kč unternehmende physischen und rechtlichen Personen bis 10.000.000,- Kč b) Ausbreitung eines Programmes, welches das System ISDS beschädigen kann physische Personen bis 20.000,- Kč unternehmende physischen und rechtlichen Personen bis 20.000.000,- Kč

29 AUTORISIERTE KONVERSION Gesetz Nr. 300/2008 Slg., über elektronische Handlungen und die autorisierte Konversion von Dokumenten, im Wortlaut des Gesetzes Nr. 190/2009 Slg. Ausruf Nr. 193/2009 Slg., über die Festlegung der Einzelheiten der Durchführung der autorisierten Konversion von Dokumenten Wirksamkeit ab dem 1. 7. 2009

30 § 22 Zákon č. 300/2008 Sb. KONVERSION  vollkommene Überführung des Dokumentes in der analogen Form in ein Dokument in digitaler Form, Beglaubigung der Übereinstimmung dieser Dokumente und das Anfügen einer Beglaubigungsklausel, oder  vollkommene Überführung des Dokumentes, beinhaltet in digitaler Form in ein Dokument der analogen Form und Beglaubigung der Übereinstimmung dieser Dokumente und das Anfügen einer Beglaubigungsklausel.  Das Dokument, welches aufgrund der Durchführung einer Konversion entstanden ist, hat die gleichen Rechtswirkungen wie die beglaubigte Kopie des Dokumentes, aufgrund dessen Überführung der Austritt entstanden ist.

31 § 23 Gesetz Nr. 300/2008 Slg. Subjekte, welche die Konversion durchführen  auf Antrag: Kontaktstelle der öffentlichen Verwaltung - Czech POINT (Český Podací Ověřovací Informační Národní Terminál)  vom Titel der öffentlichen Macht: die Organe der öffentlichen Macht für die Ausübung ihrer Wirksamkeit czechPOINT@office

32 § 24 Gesetz Nr. 300/2008 Slg. AUTORISIERTE KONVERSION  Eintritt/Austritt, beinhaltet in der Datennachricht:  Datenbox  Aufbewahrung - Datensammellager Czech POINT („nummerierte Karte“)  CD, DVD  Eintritt – PDF 1.3 und höher, Austritt PDF 1.7 und höher  Austritt in Urkundenform:  schwarzweiß, gegeben falls auch Farbdruck  Format A4

33 Autorisierte Konversion in die Urkundenform Beglaubigung der qualifizierten Eintritte (Unterschrift, Zeitstempel, Gültigkeit der Zertifikate) Schwarzweißer/farbiger Druck Anfügen einer Beglaubigungsklausel

34 Konvertiertes Dokument

35 Autorisierte Konversion in die elektronische Form  Scanen der Papierform  Anfügen einer elektronischen Unterschrift und eines Zeitstempels  Anfügen einer Beglaubingsklausel

36 § 24 Gesetz Nr. 300/2008 Slg. Eine Konversion kann nicht durchgeführt werden ein anderes Dokument als Urkunde oder Datennachricht einzigartige Dokumente (PA, Reisepass, Scheck, …) veränderte Dokumente falls nicht ersichtlich ist, ob es sich um die Erstschrift handelt, ein vidimiertes Dokument, Abschrift oder Kopie aus der Akte, Gleichschrift der Entscheidung Dokument mit plastischem Text oder plastischem Stempel ohne anerkannte elektronische Unterschrift Ton- oder audiovisuelle Aufnahme Dokument, beinhaltet in einer Datennachricht, erfüllt die technischen Gegebenheiten, festgelegt durch den Ausruf, nicht

37 Konversion Gesetz Nr. 634/2004 Slg. Verwaltungsgebühr Posten 4 Buchst. b) Durchführung der autorisierten Konversion in die digitale Form Buchst. c) Durchführung der autorisierten Konversion in die analoge Form 30,- Kč 30,- Kč für jede, auch angefangene Seite Befreiung: Stiftungen und Stiftungsfonds, Bürgerinitiativen, allgemein nützliche Gemeinschaften mit ausgegrenzten Tätigkeitsbereichen (Gewährung von allgemein nützlichen Tätigkeiten – Umweltschutz, Gesundheitswesen, Sozialdienste…)

38 Schulungen in den eGON Zentren Czech POINT – einzelne Funktionalitäten Datenboxen Autorisierte Konversion von Dokumenten Elektronische Unterschrift Legislative auf dem Gebiet des eGovernments Aktendienst Arbeit mit elektronischen Dokumenten Digitale Karte der öffentlichen Verwaltung Grundregister in der öffentlichen Verwaltung

39 Warum Datenboxen?  Vollkommene Ergänzung der Zusendung per Briefumschlag  Preis  Beweis bei einem Gerichtsverfahren  Sicherer Kommunikationsweg  Unterstützung der elektronischen Formulare  Zugang von überall  Zeiteinsparung

40 Hinweise  www.datoveschranky.info www.datoveschranky.info  www.egoncentrum.cz www.egoncentrum.cz  www.mvcr.cz www.mvcr.cz  www.egovernment.cz www.egovernment.cz

41 Fragen ?? Danke für Ihre Aufmerksamkeit Martina Jánská martina.janska@kr-karlovarsky.cz


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