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© Hopf - 2. Dezember 2009 Glaubhaftmachung im Gleichbehandlungsrecht Dr. Herbert Hopf Oberster Gerichtshof 2. Dezember 2009 1.

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1 © Hopf - 2. Dezember 2009 Glaubhaftmachung im Gleichbehandlungsrecht Dr. Herbert Hopf Oberster Gerichtshof 2. Dezember 2009 1

2 © Hopf - 2. Dezember 2009 Glaubhaftmachung im Gleichbehandlungsrecht I. Einleitung II. § 12 Abs 12 GlBG III. Anwendung IV. Schluss 2

3 © Hopf - 2. Dezember 2009 I. Einleitung Motive Kaum zugängliche Umstände Nur schwer nachzuweisen → Beweiserleichterung durch Absenkung des Beweismaßes 3

4 © Hopf - 2. Dezember 2009 I. Einleitung Allgemeine Beweislastregel ◦ Diejenige Partei, die ein Recht behauptet, hat die rechtsbegründenden Tatsachen nachzuweisen 4

5 © Hopf - 2. Dezember 2009 I. Einleitung Paragrafen zur Glaubhaftmachung im GlBG ◦ §12 Abs 12 ◦ § 26 Abs 12 ◦ § 35 Abs 3 ◦ § 40g Abs 3 ◦ § 51 Abs 9 5

6 © Hopf - 2. Dezember 2009 I. Einleitung OGH 7. 7. 2004, 9 ObA 46/04m ◦ Richtlinienkonforme Auslegung des § 2a Abs 9 GlBG 1979 (= Vorgängerregelung des § 12 Abs 12 GlBG) 6

7 © Hopf - 2. Dezember 2009 II. § 12 Abs 12 GlBG § 12 („Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes“) (12) „Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der §§ 3, 4, 6 oder 7 beruft, hat er/sie diesen glaubhaft zu machen. Dem/der Beklagten obliegt es bei Berufung auf §§ 3 oder 4 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 2 vorliegt. Bei Berufung auf §§ 6 oder 7 obliegt es dem/der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom/von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.“ 7

8 © Hopf - 2. Dezember 2009 II. § 12 Abs 12 GlBG „Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand … beruft, hat er/sie diesen glaubhaft zu machen. Dem/der Beklagten obliegt es … beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war …“ 8

9 © Hopf - 2. Dezember 2009 II. § 12 Abs 12 GlBG Regelbeweismaß = hohe Wahrscheinlichkeit Glaubhaftmachung (oder Bescheinigung) = überwiegende Wahrscheinlichkeit (>50%) 9

10 © Hopf - 2. Dezember 2009 II. § 12 Abs 12 GlBG „Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand … beruft, hat er/sie diesen glaubhaft zu machen. Dem/der Beklagten obliegt es … beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war …“ 10

11 © Hopf - 2. Dezember 2009 III. Anwendung Schluss der Verhandlung (§ 193 ZPO) = Zäsur für die maßgebliche Sach- und Rechtslage Gesamtwürdigung der Ergebnisse 11

12 © Hopf - 2. Dezember 2009 III. Anwendung Ist bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Version der klagenden Partei wahrscheinlicher …, dann ist der klagenden Partei die Bescheinigung gelungen. Ist bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Version der beklagten Partei wahrscheinlicher …, dann ist der klagenden Partei die Bescheinigung nicht gelungen. 12

13 © Hopf - 2. Dezember 2009 IV. Schluss Alle Tatsachen und Bescheinigungsmittel vortragen Hürde für Glaubhaftmachung zu hoch? Keine festen Beweisregeln, OGH 9. 7. 2008, 9 ObA 177/07f Freie richterliche Beweiswürdigung (§ 272 ZPO) Sensibilität im Umgang mit Gleichbehandlungsfällen 13

14 © Hopf - 2. Dezember 2009 Glaubhaftmachung im Gleichbehandlungsrecht Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Herbert Hopf Oberster Gerichtshof Tel 01 52152 3321 herbert.hopf@justiz.gv.at 14


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