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Internationales Steuerrecht © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-001www.nosko.cc Alle Normen, die sich mit steuerrechtlich relevanten grenzüberschreitenden.

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1 Internationales Steuerrecht © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-001www.nosko.cc Alle Normen, die sich mit steuerrechtlich relevanten grenzüberschreitenden Sachverhalten beschäftigen. Teil A:Vorschriften in den Einzelsteuergesetzen: §§ 1; 34c f.; 49 ff.; EStG §§ 1; 26 KStG Teil B:AStG Außensteuergesetz Teil C:DBA Doppelbesteuerungsabkommen

2 Teil A: I. Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-002www.nosko.cc §1 I ESt: Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Liegen diese Merkmale nicht vor, kann idR nur beschränkte Steuerpflicht vorliegen. Ausnahmen finden sich in §1 II und § 1III EStG. Welteinkommensprinzip: Sämtliche inländischen und ausländischen Einkünfte eines Steuerpflichtigen (Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit; es kommt dabei nicht darauf an, wo Einkünfte erzielt wurden). Durchbrochen durch DBA Abkommen (z.B. Anrechnung ausländischer Steuern).

3 I.1.Wohnsitz © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-003www.nosko.cc Anknüpfungspunkt:Wohnsitz § 8 AO Tatbestandsmerkmale:- Innehaben einer Wohnung (RSp: Baubaracke; Jagdhütte; Hotelzimmer zur Dauernutzung; Wohnwagen bei Dauermiete auf Campingplatz;etc.) - Umstände, Wohnung beibehalten…. (Keine Wohnsitzbegründung bei weniger als 6 Monaten) - Umstände, Wohnung benutzen will….

4 I.2. Gewöhnlicher Aufenthalt © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-004www.nosko.cc Gewöhnlicher Aufenthalt: § 9 AO - Tatsächlicher Aufenthalt einer Person an einem Ort im Inland - Umstände, dass die Person nicht nur vorübergehend verweilt Wichtig sind lediglich die äußeren Umstände, ein entgegengesetzter Wille des StPl ist unerheblich (z.B. Zwangsaufenthalt im Krankenhaus begründet g A). Kein g A wenn der StPl im Inland tätig ist und täglich zu seiner Wohnung im Ausland zurückkehrt. zu bejahen, falls der StPl wochentags am Arbeitsort / Geschäftsort übernachtet. Zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als 6 Monaten. (Kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt). Nicht bei Kur, Besuchs- Erholungszwecken.

5 I.3. Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-005www.nosko.cc Geregelt in § 1 II EStG:Natürliche Personen, ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, unbeschränkt steuerpflichtig, falls deutscher Staatsangehöriger, in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts steht und Arbeitslohn aus öffentlicher Kasse bezogen wird. Allerdings nur, wenn im Wohnsitzstaat nur Besteuerung im Umfang beschränkter Steuerpflicht. Siehe Regelung im § 1 II EStG.

6 I.4. Grenzpendlerregelung © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-006www.nosko.cc § 1 III EStG: Auf Antrag können beschränkt Steuerpflichtige als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Dann wenn z.B. Sondervorschriften der §§ 50ff. für beschränkt Steuerpflichtige zu Nachteilen führen. Hier soll § 1 III EStG zu einer besseren Berücksichtigung der subjektiven Leistungsähigkeit beitragen. Nur falls: - Natürliche Person - Kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland - Inländische Einkünfte im Sinne von § 49 EStG - Einkünfte zu mindestens 90% der deutschen ESt unterliegen oder - die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 6136.-€ betragen.

7 I.5. Umfang unbeschränkter EStPflicht © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-007www.nosko.cc a) Welteinkommensprinzip b) Ausnahmen vom Welteinkommensprinzip: - Freistellungsmethode in DBA - Einschränkung der Verlustberücksichtigung § 2a EStG - Steueranrechnung § 34c EStG

8 I.5.1. Freistellungsmethode © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-008www.nosko.cc Standardmethode der von Deutschland abgeschlossenen DBA. Bundesrepublik verzichtet als Wohnsitzstaat auf die Besteuerung derjenigen Einkünfte, die das jeweilige DBA dem Quellenstaat zuweist. Wohnsitzstaat verzichtet auf Durchsetzung des Welteinkommensprinzips. Für die freigestellten Einkünfte wurde in § 32b I Nr.3 EStG ein Progressionsvorbehalt geschaffen.

9 I.5.2. Einschränkung der Verlustberücksichtigung © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-009www.nosko.cc § 2a EStG regelt die Einschränkung der Berücksichtigung von Auslandsverlusten. Wesentlicher Anwendungsbereich im Rahmen der Steueranrechnung. Bei der Steuerfreistellung wirkt sich § 2a EStG nur durch den Ausschluss des negativen Progressionsvorbehaltes aus. Verlustberücksichtigung nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art aus demselben Staat. Anwendung von § 10d EStG ist ausgeschlossen. Achtung: § 2a II: Aktivitätsklausel: Voraussetzungen für volle Verrechnung

10 I.5.3. Steueranrechnung © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-010www.nosko.cc § 34c EStG eröffnet zwei Möglichkeiten zur Berücksichtigung der im Ausland gezahlten Steuern: - Anrechnung der ausländischen Steuer auf die inländische Steuer (Anrechnungsmethode) Auf den Betrag begrenzt, den der StPl hätte im Inland auf diese Einkünfte zahlen müssen. - Abzug der im Ausland gezahlten Steuer wie eine Betriebsausgabe oder wie Werbungskosten von der Bemessungsgrundlage (Abzugsmethode)

11 I.5.4. Steuern aus Drittstaaten © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-011www.nosko.cc § 34c III eröffnet den Abzug von Steuern, die in Drittstaaten gezahlt wurden. …abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen….

12 I.5.5. Weitere Möglichkeiten © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-012www.nosko.cc § 34 c V: a) Auslandstätigkeitserlass: ….begünstigte Tätigkeit…. ….inländischer Arbeitgeber…. Z.B. Montagen, Inbetriebnahme von Anlagen b) Pauschalierungserlass: Nur soweit kein DBA besteht. Der pauschale Steuersatz beträgt 25%. Z.B. gewerbliche Einkünfte aus aktiver Tätig- keit einer ausländischen Betriebsstätte.

13 II. Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-013www.nosko.cc § 1 I Nr.1-6 KSt: Juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts; Nicht rechtsfähiger Verein Inländische unbeschränkte Steuerpflicht, soweit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland. Geschäftsleitung:§ 10 AO Sitz: § 11 AO

14 II.1. Sitz und Geschäftsleitung © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-014www.nosko.cc § 11 AO: Sitz, an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung bestimmt ist. Der Sitz ist damit ein förmlich festgelegter Ort. § 10 AO: Geschäftsleitung liegt dort, wo sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Ober- leitung befindet. …wo der für die laufende Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird und die für de gewöhnlichen Geschäftsverkehr erforderlichen Entscheidungen von einigem Gewicht getroffen werden…

15 II.2. Umfang unbeschränkter KSt-Pflicht © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-015www.nosko.cc § 1II KSt: Die unbeschränkte KSt Pflicht umfasst sämtliche Einkünfte. Ausdrücklicher Niederschlag des Welteinkommensprinzips. (Einschränkungen s. II.3.) Einkommensermittlung nach § 8 I KStG nach Vorschriften des EStG. Damit sind grundsätzlich alle sieben Einkunftsarten möglich. Soweit allerdings KSt-Subjekte nach HGB Bücher führen müssen, sind nach § 8 II KStG alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren.

16 II.3. Einschränkungen Welteinkommensprinzip © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-016www.nosko.cc Einschränkungen vom Welteinkommensprinzip: - Auch Körperschaftssteuersubjekte fallen unter den Anwendungsbereich der DBA. Soweit ein DBA Freistellung vorsieht, werden die Gewinne einer ausländischen Betriebsstätte von der Besteuerung im Inland freigestellt. Progressionsvorbehalt entbehrlich, da KSt linear 25%. - Bei negativen Einkünften mit Auslandsbezug verweist § 8 I KStG auf § 2a EStG. - § 26 I KSt sieht ebenfalls die Möglichkeit der Anrechnung vor. Analoge Regelung zu den Vorschriften im § 34 c I EStG.

17 II.4. Sonderregelungen © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-017www.nosko.cc Sonderregelungen finden sich noch in: - § 8a KStG: Gesellschafter-Fremdfinanzierung - § 8b KStG: Beteiligungen an anderen Gesellschaften - § 12 KStG: Verlegung der Geschäftsleitung ins Ausland

18 II.4.1. § 8a KStG © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-018www.nosko.cc Gesellschafter Fremdfinanzierung: Dividenden eines beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Anteilseigners unterliegen nach § 49 I Nr.5a EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen der inländischen Besteuerung. Zinsen sind nach § 49 I Nr.5c nur dann im Inland steuerpflichtig, wenn das Darlehen etwa durch inländischen Grundbesitz gesichert ist. Zur Vermeidung von Umschichtungen von Dividenden in Zinsen: § 8a KStG. Zinszahlungen an wesentlich beteiligte Anteilseigner werden als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifiziert, soweit sie auf eine übermäßige Fremd- kapitalausstattung entfallen. So werden Zinsen wie Dividenden behandelt. Anwendungsbereich: Nach § 8a I S2 auch nahestehende Personen iSd § 1 II AStG, sowie Dritte, die auf den Anteilseigner und nahestehende Personen zugreifen können. Nach § 8a V,VI KSt auch bei zwischenge- schalteter Personengesellschaft. Definition EK in § 8a II S2 KStG.

19 II.4.1. § 8a KStG Ergänzungen © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-019www.nosko.cc Ergänzungen zu § 8a KStG: Wesentliche Beteiligung: Falls mehr als !/4 am Grund- oder Stammkapital beteiligt. Freigrenze: Zur Verwaltungsvereinfachung wurde ein Freibetrag von 250.000.-€ in § 8a I S1 KStG eingeführt. Überschreiten einer Grenze: § 8a I S1 Nr. 1 und 2: Vergütungen, die in einem Bruchteil des überlassenen Kapitals bemessen werden. Unschädlich für Vergütungen, die auf max. dem Eineinhalbfachen des anteiligen EK entfallen. Soweit diese Grenze überschritten wird nur, falls das FK auch von Dritten hätte erlangt werden können.

20 II.4.2. § 8b KStG © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-020www.nosko.cc § 8b I KStG regelt, dass die Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an eine andere Kapitalgesellschaft (§ 20 I Nr1 EStG) außer Ansatz bleiben. Dies gilt auch für die Ge- winne aus der Veräußerung der entsprechenden Anteile. § 8b II KStG. Es greift aber § 8b V KStG ein, nach dem 5% der Dividenden als Betriebsausgaben gelten, die mit diesen steuerfreien Einnahmen zusammenhängen. Das führt zur Be- handlung als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe. § 3c EStG ist dann ausgeschlossen. Zweck ist der Gedanke, dass Ausschüttungen im Konzern steuerfrei bleiben. Die Versteuerung soll erst erfolgen, wenn Ausschüttungen an eine natürliche Person erfolgen. Wegen § 8b bleibt für § 26 KStG (Anrechnung) nur begrenzter Anwendungsbereich. Z.B. Zinseinnahmen; Lizenzeinnahmen; Betriebsstättengewinne)

21 II.4.3. Verlegung der Geschäftsleitung © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-021www.nosko.cc Durch Verlegung ihrer Geschäftsleitung und/oder des Sitzes kann eine Körperschaft die Voraussetzungen für ihre unbeschränkte Steuerpflicht beseitigen. (Gefahr der Steuerentstrickung). § 12 I S1 KStG sieht hier eine Liquidationsbesteuerung nach § 11 KStG vor. Nur bei tatsächlicher Steuerentstrickung. Die im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht gebildeten stillen Reserven werden damit der inländischen Besteuerung zugänglich. Gegenüberstellung des Abwicklungs-Endvermögens (gemeiner Wert) und des Ab- wicklungs-Anfangsvermögens (Vermögen der letzten Schlussbilanz; Bewertet nach §6 EStG).

22 III. Unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-022www.nosko.cc Auch in der Erbschaftsteuer wird zwischen unbeschränkter (§ 2 I Nr.1,2 ErbStG) und beschränkter (§ 2 I Nr.3 ErbStG) Steuerpflicht unterschieden. Unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht liegt vor, wenn - Erblasser, Schenker oder Erwerber - zum Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG) - die Inländereigenschaft nach § 2I ErbStG besitzen. (Dies gilt auch für Körperschaften und Personenvereinigungen). Inländereigenschaft liegt auch vor, wenn deutsche Staatsangehörige sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben (§ 2 I Nr.1 S 2b ErbStG).

23 III.1. Umfang unbeschränkter ErbSt- Pflicht © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-023www.nosko.cc Nach § 2 I S 1 ErbStG erfasst die unbeschränkte Steuerpflicht den gesamten Vermögensanfall. (Weltvermögensprinzip). Evtl. Doppelbesteuerung durch Regelungen in DBA (gibt es allerdings nur sehr wenige auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungssteuer) und der Anrechnung nach § 21 ErbStG beseitigt. Nach § 21 ErbSt Höstbetragsbegrenzung mit per country limitation.

24 III.2. DBA Freistellung ErbSt © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-024www.nosko.cc Bei Freistellung durch ein DBA besteht nach § 19 II ErbStG ein Progressionsvorbehalt. Bei Freistellung wird zur Berechnung des Steuersatzes der gesamte Erwerb zugrunde gelegt.

25 IV. Beschränkte ESt-Pflicht © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-025www.nosko.cc Die beschränkte Steuerpflicht folgt dem Territorialprinzip. Besteuert werden nur die Einkünfte und Vermögensteile, die einen bestimmten Inlandsbezug aufweisen. § 1 IV EStG regelt Grundsatz der beschränkten Steuerpflicht. Sonderregelungen:- § 50 I EStG Versagung der Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse (Sonderausgaben; außergewöhnliche Belastungen) - § 50 V EStG Bei Steuerabzug Abgeltungswirkung. Kein Abzug von BA und WK möglich. - § 50 III EStG Mindessteuersatz

26 IV.1. Voraussetzungen beschränkter ESt-Pflicht © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-026www.nosko.cc § 1 IV EStG: Zwei Voraussetzungen: - Keine unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 I-III, § 1a EStG - Vorliegen inländischer Einkünfte nach § 49 EStG (Dabei nach § 49 II eine „isolierende Betrachtungsweise“ bei Bestimmung der Einkunftsart).

27 IV.2. Umfang der beschränkten ESt- Pflicht © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-027www.nosko.cc Der umfang bestimmt sich danach, in welchem Maße inländische Einkünfte nach § 49 EStG bezogen werden. - Einkünfte aus Gewerbebetrieb: (Betriebsstätte; Ständiger Vertreter; ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche oder ähnliche Darbietungen und mit diesen zusammenhängende Leistungen). - Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit: (Im Inland ausgeübt oder verwertet). - Einkünfte aus Kapitalvermögen: (Inländische Ansässigkeit des Schuldners oder die dingliche Sicherung des Kapitalvermögens). - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: (Belegenheitsprinzip; Registerprinzip; Verwertung in inländischer Betriebsstätte; Unbewegliches Vermögen, Sach- inbegriffe oder Rechte). - Sonstige Einkünfte

28 IV.3. Sondervorschriften § 50 EStG © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-028www.nosko.cc Wichtige Sondervorschriften im § 50 EStG: Abgeltungswirkung § 50 V S 1 EStG: Keine Einbeziehung solcher Einkünfte in eine mögliche Veranlagung. (Z.B. Steuerabzug vom Kapitalertrag). Kein vertikaler Verlustausgleich § 50 II EStG: Z.B. negative Einkünfte aus Gewerbe- betrieb (Kein Steuerabzug; Veranlagung) können nicht mit Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen verrechnet werden. Keine Berücksichtigung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen § 50 I EStG. (Nicht: §§ 10; 33b); (§ 10b EStG möglich !).

29 IV.4. Steuerabzug § 50a EStG © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-029www.nosko.cc Weitere Steuerabzugsregelungen finden sich in § 50a EStG: Diese dienen in erster Linie der Sicherstellung des Steueranspruchs. Abgeltungswirkung. Keine Berücksichtigung von Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben. (§ 50a IV S 3 EStG). Z.B. Vergütung als Aufsichtsrat (§ 50a I,II EStG): 30% von der Vergütung Einnahmen aus der Tätigkeit als Künstler, Berufssportler, Schriftsteller, Journalist, etc. (§ 50a IV Nr.2 EStG). Abzug: 25% der Einnahmen.

30 V. Beschränkte KSt-Pflicht © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-030www.nosko.cc Beschränkte KSt-Pflicht nach § 2 Nr.1 KStG: Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder Geschäfts- leitung (§ 10 AO) noch Sitz (§ 11 AO) im Inland haben und inländische Einkünfte beziehen. Geschäftsleitung ist dort, wo der maßgebliche Wille für die laufende Geschäftsführung gebildet wird und Entscheidungen getroffen werden). Z.B. Wohnsitz des Geschäftsleiters. Beschränkte KSt-Pflicht nach § 2 Nr.2 KStG: Sonstige nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit deren inländischen Einkünften, von denen ein Steuerabzug vorzunehmen ist. Z.B. Körperschaften des öffentlichen Rechts.

31 VI. Beschränkte ErbSt-Pflicht © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-031www.nosko.cc Der Anwendungsbereich der beschränkten ErbSt-Pflicht ist gering. Geregelt in § 2 I Nr.3 ErbStG. Liegt vor, wenn die Voraussetzungen zur unbeschränkten ErbSt-Pflicht nicht vorliegen. Die unbeschränkte ErbSt-Pflicht ist weit ausgedehnt. Nur der Vermögensanfall erfasst, der in Inlandsvermögen (§ 121 BewG) besteht. Nur ein Freibetrag von 1100.- €. § 16 II ErbStG. Schulden und Lasten nur abzugsfähig, wenn diese in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zum zu besteuernden Inlandsvermögen stehen. § 10 VI S 2 ErbStG.

32 Teil B: I. DBA © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-032www.nosko.cc Bei Doppelbesteuerungsabkommen handelt es sich um bilaterale Verträge, die durch Zustimmungsgesetz und Ratifizierung (Art. 59 GG) nationales Recht werden. Sie gehen den Regelungen in den Einzelsteuergesetzen vor. Allerdings kann der Gesetzgeber Regelungen mit dem Willen der Abkommensverdrängung erlassen. (Treaty Overriding; Z.B. § 50 I S1 EStG). Durch DBA werden aber keinesfalls neue nationale Steuertatbestände geschaffen. Geregelt wird, ob ein Besteuerungsanspruch eines Vertragspartners angenommen wird oder ob er untergeht oder eingeschränkt wird im Verhältnis zum Anspruch des jeweiligen anderen Vertragspartners.

33 I.1.Begriff der Doppelbesteuerung © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-033www.nosko.cc Doppelbesteuerung ist gegeben, wenn zwei Staaten auf das gleiche Steuerobjekt eines Steuerpflichtigen zugreifen. Ursache dieser Doppelbesteuerung ist das Neben- einander von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Ansässigkeitsstaat nach dem Welteinkommens- prinzip auf Einkommen zugreift, die in einem anderen Staat erzielt werden und dort nach dem Prinzip der Quellenbesteuerung einer Besteuerung unterliegen. Beseitigung durch entsprechende Verträge zwischen den Staaten, die regeln, welcher Staat welchen Tatbestand der Besteuerung unterwerfen darf.

34 I.2. OECD-MA © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-034www.nosko.cc Grundlage aller deutschen DBA ist das 1977 von der OECD vorgelegte Muster- abkommen. Das OECD-MA versucht die Beseitigung der Doppelbesteuerung durch entsprechende Verteilung der Steuergüter unter den Vertragsstaaten. Es ist deshalb immer zunächst zu prüfen, ob ein Sachverhalt eine nationale Norm erfüllt. Nach Feststellung ob ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt muss der evtl. Bestand eines DBA mit dem anderen Staat geprüft werden. Folgen: Mögliche Regelung über die Verteilung (Z.B. Art. 8 I OECD-MA). Beseitigung der Doppelbesteuerung durch Anrechnung oder Freistellung.

35 I.3. Aufbau OECD-MA © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-035www.nosko.cc Das OECD-MA ist folgendermassen aufgebaut: Art.1,2Geltungsbereich des Abkommens Art.3-5Begriffsbestimmungen Art.6-21Besteuerung des Einkommens Art.22Besteuerung des Vermögens Art.23Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Art.24-29 Besondere Bestimmungen Art.30,31Schlussbestimmungen

36 I.4. Geltungsbereich © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-036www.nosko.cc Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich zu unterscheiden. Sachlicher Geltungsbereich: Bestimmung der Steuerarten, für die das DBA Gültigkeit hat. (Art.2: Unter das Abkommen fallende Steuern. Für Steuern vom Einkommen und Vermögen; Vermögen ist dabei nicht mehr von Bedeutung) Persönlicher Geltungsbereich: Bestimmung des Personenkreises, der unter das Ab- kommen fällt. (Art.1: Personen, die in einem oder beiden Staaten ansässig sind; Art.4: regelt die Ansässigkeit).

37 I.5. Zuordnungsvorschriften © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-037www.nosko.cc Die Artikel 6-21 OECD-MA enthalten wesentliche Zuordnungsvorschriften über die Verteilung der Besteuerungsrechte zwischen Wohnsitzstaat und Quellenstaat. Die Einkünfteermittlung erfolgt dabei auf der Basis nationaler Vorschriften. Allgemeines: Vorrang der Besteuerung des Wohnsitzstaates Stufenfolge: 1.Stufe: Abschließende Zuordnung der Besteuerung auf Wohnsitz- oder Quellenstaat 2.Stufe: Ist keine abschließende Verteilungsnorm gegeben, dann gleicht der Wohnsitzstaat die verbliebene Berechtigung des Quellenstaates durch Anrechnung oder Freistellung aus.

38 I.6. Einkunftsarten OECD-MA (1) © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-038www.nosko.cc Die Bestimmung der Einkunftsart und die Zuordnung von Einkünften zu den Einkunftsarten muss auf der Grundlage des DBA erfolgen, da die Regelungen des OECD-MA wesentlich von den Regelungen es EStG abweichen. Art.6: Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen ….das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden........“unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaates zukommt, in dem das Vermögen liegt….. ….gelten auch für die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens…. Art.7:Unternehmensgewinne Grundsatz der Besteuerung im Wohnsitz-/Sitzstaat. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, kann auch der Quellenstaat zugreifen. Dabei tritt das Problem der Gewinnabgrenzung auf. Art.7 III,IV OECD-MA.

39 I.6. Einkunftsarten OECD-MA (2) © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-039www.nosko.cc Art.8:Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt ….Gewinne….können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet…. Art.9:Verbundene Unternehmen Sinn und Zweck ist die Vermeidung von Gewinnverlagerungen durch entsprechende Preisgestaltungen im Konzern. Art.10 : Dividenden Besteuerungsrecht liegt mein Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers. Aber auch Quellen- besteuerungsrecht des Sitzstaates der ausschüttenden Gesellschaft.

40 I.6. Einkunftsarten OECD-MA (3) © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-040www.nosko.cc Art. 11:Zinsen Bei Zinsen: Besteuerung im Wohnsitz- oder Quellenstaat. Bei Lizenzgebühren: Besteuerung im Wohnsitzstaat des Lizenzvergütungsempfängers. Art. 15:Einkommen aus unselbständiger Arbeit Besteuerung im Tätigkeitsstaat. Aber: 183 Tage Regel: ….sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten…. Art. 16:Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Besteuerungsrecht beim Sitzstaat der Gesellschaft. Art. 17:Künstler und Sportler Besteuerungsrecht beim Tätigkeitsstaat

41 I.7. Vermeidung der Doppelbesteuerung © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-041www.nosko.cc Art. 23: Vermeidung der Doppelbesteuerung (Ausgleichsmechanismus) Freistellungsmethode: Der Wohnsitzstaat nimmt die im Quellenstaat besteuerten Einkünfte von der Besteuerung aus. (Art.23a OECD-MA). Anrechnungsmethode: Besteuerung des Welteinkommens im Wohnsitzstaat. Anschließend Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuer. Begrenzung durch Anrechnungshöchstbeträge. Anrechnung wie im nationalen Recht. (Art.23b OECD-MA)

42 Teil C: Außensteuergesetz © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-042www.nosko.cc Das Außensteuergesetz (AStG) wurde 1972 eingeführt, um steuerliche Gestaltungen zu verhindern, die sich aus unterschiedlichen Systemen und Tarifen verschiedener Länder generieren ließen. Das Außensteuerrecht ist geht den allgemeinen Vorschriften des deutschen Steuer- rechts vor. Im Verhältnis zu den DBA nur dann, wenn ein Fall von treaty-overriding gegeben ist oder sich entsprechende Regelungen im AStG finden, wie z.B. § 20 I AStG.

43 I. ALLGEMEINES ZUM AStG © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-043www.nosko.cc Das AStG umfasst fünf wesentliche Bereiche: 1.§ 1 AStG Berichtigung von Einkünften 2.§§ 2-5 AStG Erweiterte beschränkte Steuerpflicht 3.§ 6 AStGWegzugsbesteuerung 4.§ § 7-14 AStGHinzurechnungsbesteuerung 5.§ 16-18 AStGVerfahrensvorschriften

44 I.1. Berichtigung von Einkünften © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-044www.nosko.cc § 1 AStG regelt Geschäftsbeziehungen zum Ausland zwischen nahestehenden Personen (§ 1 II AStG), soweit unangemessene Vereinbarungen getroffen werden, die so nicht zwischen voneinander unabhängigen Dritten getroffen worden wären. Durch diese Vereinbarungen werden die Einkünfte im Inland gemindert und sind dieser Vorschrift folgend wieder zu erhöhen und so anzusetzen, wie sie unter unabhängigen Dritten ermittelt worden wären. (Gewinnberichtigung). Die Gewinnverlagerung wird im Inland berichtigt, eine Gegenberichtigung im Ausland unterbleibt allerdings. Basis für die Beurteilung ob unangemessene Bedingungen vereinbart wurden, ist der Fremdvergleich.

45 I.1.1. Fremdvergleich © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-045www.nosko.cc Fremdvergleich Es ist dabei zu prüfen, wie eine Vereinbarung unter unabhängigen Dritten in einer vergleichbaren Situation ausgesehen hätte. Preisvergleichs- Wiederverkaufspreis- Kostenaufschlagsmethode. Evtl. auch Schätzung nach § 1 III AStG.

46 I.1.2. Voraussetzungen © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-046www.nosko.cc Die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 1 AStG: -- Geschäftsbeziehungen zum Ausland -- Nahestehende Person -- Vereinbarung unangemessener Bedingungen -- Minderung der Einkünfte -- Unbeschadet anderer Vorschriften: § 1 AStG nur anwendbar, soweit die vGA (verdeckte Gewinnausschüttung) oder verdeckte Einlagen nicht vorliegen.

47 I.2. Erweiterte beschränkte Steuerpflicht (1) © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-047www.nosko.cc Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht betrifft natürliche Personen und gilt für die Einkommensteuer (§ 2 AStG) und Erbschaftsteuer (§ 4 AStG). Beschränkte Steuerpflicht ---------- Erweiterte beschränkte Steuerpflicht ------------ Unbeschränkte Steuerpflicht Inländische Einkünfte § 49EStGAusländische Einkünfte § 34d EStG Voraussetzungen: Natürliche Person Deutscher Staatsangehöriger Frühere unbeschränkte Steuerpflicht im Inland Ansässigkeit im niedrig besteuerten Ausland (§ 2 II AStG) Wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland

48 I.2. Erweiterte beschränkte Steuerpflicht (2) © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-048www.nosko.cc Es soll der Anreiz zur Wohnsitzverlagerung in Niedrigsteuergebiete verringert werden, wenn wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland verbleiben. § 5 regelt noch die Verhinderung der Umgehung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht durch Zwischenschaltung ausländischer Gesellschaften.

49 I.3. Wegzugsbesteuerung © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-049www.nosko.cc § 6 AStG regelt einen Fall der Steuerentstrickung. Es wird bei Aufgabe der un- beschränkten Steuerpflicht, die mindestens 10 Jahre bestanden haben muss, der Wertzuwachs von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften iSd § 17 EStG besteuert. Erfasst wird also der Wertzuwachs während der unbeschränkten Steuerpflicht. § 6 AStG besteuert die stillen Reserven in Anteilen an Kapitalgesell- schaften, die im Rahmen einer beschränkten Streuerpflicht dann durch Regelungen in einem DBA evtl. nicht mehr durchgeführt werden könnte. Es bedarf nicht des Realisierungstatbestandes des § 17 EStG. § 6 AStG knüpft die Rechtsfolge an die Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht. Die Wegzugsbe- steuerung gehört zeitlich noch zur unbeschränkten Steuerpflicht und es ergibt sich somit keine Konkurrenz zu evtl. DBA.

50 I.4. Hinzurechnungsbesteuerung © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-050www.nosko.cc Die Hinzurechnungsbesteuerung gilt für unbeschränkt Steuerpflichtige, die unter bestimmten Voraussetzungen an ausländischen Kapitalgesellschaften beteiligt sind. § 20 I AStG räumt der Hinzurechnungsbesteuerung Vorrang vor DBA ein. Missbrauchsbekämpfung: Einkünfte könnten durch Zwischenschaltung einer ausländischen Kapitalgesellschaft der inländischen Besteuerung entzogen werden. Ausschüttungsfiktion: Hinzurechnungsbetrag damit Einkünfte aus Kapitalvermögen.

51 I.4. Hinzurechnungsbesteuerung © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-051www.nosko.cc Missbrauch liegt vor: - Ausländische Gesellschaft ist selbst wirtschaftlich nicht aktiv - Beherrschung der ausländischen Gesellschaft um sie für ihre Zwecke zu nutzen § 7 AStG: Persönliche Voraussetzungen: Der unbeschränkt Steuerpflichtige muss zu >50% beteiligt sein Die ausländische Kapitalgesellschaft darf im Inland nicht der KSt unterliegen. § 8 AStG:Nennt die aktiven Einkünfte der ausländischen Kapitalgesellschaft, die nicht von der Hinzurechnungsbesteuerung erfasst werden. Negative sachliche Voraussetzung.

52 I.4. Hinzurechnungsbesteuerung © 2008Prof. Dr. Dr. Herbert Noskowww.nosko.cc41-052www.nosko.cc Nachgeschaltete Zwischengesellschaften: § 14 AStG Es werde auch andere ausländische Gesellschaften (Untergesellschaften) erfasst, an denen die ausländische Gesellschaft iSd § 7 AStG (Obergesellschaft) beteiligt ist. Aber nur insoweit die Untergesellschaft Zwischeneinkünfte iSd § 8 AStG bezieht. Die Untergesellschaften müssen auch einer inländischen Beherrschung unterliegen.

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