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1 Probeklausur: Termin: Mittwoch, 17.6. 18.00 bis 20.00 Uhr ZHG 008 Rückgabe und Besprechung in den jeweiligen BK‘s Auf Klausur bitte unbedingt jeweiligen.

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1 1 Probeklausur: Termin: Mittwoch, 17.6. 18.00 bis 20.00 Uhr ZHG 008 Rückgabe und Besprechung in den jeweiligen BK‘s Auf Klausur bitte unbedingt jeweiligen BK-Leiter vermerken!

2 2 Eramusstudenten: Bitte bei Lehrstuhl per e-mail mit Namen und Matrikelnummer zur mündlichen Prüfung am Ende des Semesters anmelden. Prüfungstermin: Montag, 13. Juli, ab 9.00 Uhr

3 3 Lerneinheit 15 – 03.06.2009 Überblick A.Leistungsstörungen 7. Abschnitt Sonstige Störungen § 21 Anpassung des Vertrages bei Störung der Geschäftsgrundlage § 22 Außerordentliche Kündigung von Dauerschuldverhältnissen

4 4 Fall (WH): In der Firma des B ist ein Wasserrohr in einer Lagerhalle eingefroren, weil der Elektromotor einer Pumpe durchgebrannt ist. B beauftragt U mit der Reparatur. U schickt den fleißigen, ordnungsgemäß ausgewählten und überwachten, aber geistig etwas schwerfälligen 16-jährigen Azubi A zu F. Nach der Reparatur der Pumpe bearbeitet A aus eigenem Antrieb das eingefrorene Rohr mit einer mitgebrachten Lötlampe, um es wiederaufzutauen. Dabei fangen Spinnenweben Feuer, wodurch in der der Lagerhalle schwere Schäden entstehen. B verlangt hierfür Ersatz von U. (nach BGHZ 31, 358)

5 5 7. AbschnittSonstige Störungen § 21Anpassung des Vertrages bei Störung der Geschäftsgrundlage V vermietet an M seinen Balkon, damit dieser einen Karnevalsumzug sehen kann. Als der Umzug kurzfristig abgesagt wird, verlangt V von M die Miete. V verkauft an K eine Maschine, die nach Russland geliefert werden und in Rubel bezahlt werden soll. V und K legen versehentlich einen falschen Umtauschkurs zugrunde, so dass der schriftlich ausgewiesene Preis zehnmal so hoch ist wie gedacht.

6 6 7. AbschnittSonstige Störungen § 21Anpassung des Vertrages bei Störung der Geschäftsgrundlage I.Entstehung und Funktion des Rechtsinstituts - Ausgangspunkt: pacta sunt servanda - Spezielle Einschränkungen (BGB von 1900): zB §§ 321, 519, 528 - Zunächst keine Anerkennung der clausula rebus sic stantibus-Lehre - nach 1. Weltkrieg (Inflation!) Anerkennung der Geschäftsgrundlagen-Lehre durch RGZ 103, 328 (Umsetzung durch § 242) - Seit 1.1.2002: Ausdrücklich geregelt in § 313

7 7 II.Voraussetzungen des § 313 1. Vertragliches Schuldverhältnis 2.Anwendbarkeit des § 313: (Billigkeitskorrektiv als regelmäßige ultima ratio) a)Keine vertragliche Regelung (Risikozuordnung) b)Keine gesetzliche Regelung (Risikozuordnung) Insb. Vorrang der Unmöglichkeitsregeln (hM); Abgrenzung zu Zweckstörung (§ 275 I) und Unverhältnismäßigkeit (§ 275 II); Einordnung von “wirtschaftlicher Unmöglichkeit” c)Verhältnis von § 313 und § 812 I 2 Alt. 2 (str.)

8 8 3.Objektive oder subjektive Geschäftsgrundlage Gemeinsame Vorstellungen, auf denen Geschäftswille (der benachteiligten Partei) aufbaut 4.Wegfall bzw. Fehlen dieser Geschäftsgrundlage 5.Hypothetischer Vertragsschluss mit anderem Inhalt 6.Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag

9 9 III.Rechtsfolgen 1.Vertragsanpassung, § 313 I a)Inhalt: Zunächst Anspruch auf Anpassung b)Durchsetzung: Anspruch auf angepassten Vertrag oder aus angepasstem Vertrag? 2.Vertragsauflösung, § 313 III: Recht zu Rücktritt / Kündigung

10 10 IV.Fallgruppen 1.Leistungserschwerung (zB Bodenbeschaffenheit anders als geplant) 2.Äquivalenzstörung (zB Geldentwertung, Fehlkalkulation) 3.Zweckstörung (zB Zweck für Gegenleistung bedeutsam; Vermietung eines Ladenlokals mit Rücksicht auf andere Vermietungen in Einkaufspassage, die aber unterbleiben) 4.Beiderseitiger Irrtum iS der §§ 119 ff. (str.)

11 11 § 22 Außerordentliche Kündigung von Dauerschuldverhältnissen I.Anwendungsbereich 1.Begriff des Dauerschuldverhältnisses (s. a. § 308 Nr. 3) (Abgrenzung: Ratenlieferungsvertrag) 2.Verdrängung des § 314 durch §§ 490, 498, 543, 569, 626, 723 u. v. a. 3.Hinweis: Vorrang der Vertragsanpassung vor der Kündigung, § 313 III, hier S. 2

12 12 II.Voraussetzungen der Kündigung nach § 314 1.Anwendungsbereich eröffnet 2.Erklärung der Kündigung – innerhalb angemessener Frist, § 314 III 3.Vorliegen eines wichtigen Grundes, definiert in § 314 I 2 a)Generelle Eignung des Kündigungsgrundes und b)Abwägung der konkreten Interessen (zB schwerwiegende Leistungspflichtverletzungen; Rücksichtnahmepflichtverletzungen)

13 13 4.Im Falle pflichtwidrigen Verhaltens (auch bei Verstoß gegen Pflichten iSd § 241 II): a)Erfolgloser Ablauf einer Frist bzw. erfolglose Abmahnung, § 314 II b)Entbehrlichkeit dieser Mittel nach § 323 II

14 14 III.Rechtsfolgen der Kündigung 1.Ende des Dauerschuldverhältnisses für die Zukunft a)Erlöschen der Primärpflichten b)Aber Fortwirken von Pflichten iSd § 241 II möglich 2.Verlangen von Schadensersatz möglich, § 314 IV


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