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Veröffentlicht von:Hannelore Geisler Geändert vor über 8 Jahren
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1 Bankvertragsrecht II Sommersemester 2016
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2 Inhaltsverzeichnis Was macht eine Bank so besonders? Wofür gibt es Banken? Sektoren und Entwicklung Aufsichtsrechtliche Vorschriften Bankenaufsicht – FMA und OeNB Staatshilfe für Banken Das Kreditgeschäft Bankgeschäftskatalog Konzession Governance von Kreditinstituten Exkurs Gründung einer Bank
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3 Inhaltsverzeichnis Staatskommissar Eigenmittel und Solvabilität Liquidität Großveranlagungen Rechnungslegung Pflichten von Kreditinstituten
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4 Was macht eine Bank so besonders? OeNB Compliance Börse Anleger- schutz Brüssel Sorgfaltspflicht Bankgeheimnis Staatskommissar Geldwäsche Eigenmittel Konsumenten- schutz FMA Liquidität Einlagen- sicherung EZB
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5 Was macht eine Bank? Verdienstmöglichkeit: Kredit/Sparen Langfristig/kurzfristig Dienstleistungserträge Eigenhandel Volkswirtschaftlicher Auftrag Rolle der Aufsicht
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6 Das Kreditinstitut / Sektoren und deren Entwicklung Sparkasse Raiffeisen Hypo Volksbanken Bank Bausparkassen
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7 Einordnung und Charakter bankrechtlicher Aufsichtsvorschriften Gebote und Verbote zur Gefahrenprävention Erhaltung der Funktionsfähigkeit eines Unternehmens Präventiv/repressiv wirkende Aufsichtsmittel „Mindeststandards“ der Aufsichtsbehörde Schadenersatzansprüche bei unterlassenen Bankaufsichtsmaßnahmen (Amtshaftung: Einschränkung nach § 3 Abs 1 FMABG)
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8 Binnenstruktur der FMA Organe: Vorstand und Aufsichtsrat (§ 4 FMABG) Zweiköpfiger Vorstand wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten bestellt: Vorschlagsrecht vom BMF und OeNB aufgrund des Ergebnisses des verpflichteten Ausschreibungsverfahrens BMF kann aus wichtigem Grund abberufen (§ 7 Abs 3 FMABG) Bestellungskompetenz des BMF für die insgesamt sechs Aufsichtsratsmitglieder; zwei kooptierte Mitglieder (von WKÖ namhaft gemacht) Kostentragung nach dem Verursacherprinzip (Rechnungskreise für jeden Aufsichtsbereich)
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9 Instrumente der FMA Verordnung: im BGBl kundzumachen (§ 22 Abs 3 FMABG) (Straf)bescheid: keine Berufung, außer im Verwaltungsstrafverfahren (§ 22 Abs 2 FMABG) „Mindeststandards“ „Rundschreiben“
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10 “Arbeitsteilung” zwischen FMA und OeNB Gemeinsame Festlegung eines „Prüfungsprogramms“ für das folgende Kalenderjahr (§ 70 Abs 1b BWG) FMA: bleibt Aufsichtsbehörde OeNB: Vor-Ort-Prüfungskompetenz Aus makroökonomischen Gründen auch ohne Prüfungsauftrag der FMA „Einzelbankanalyse“ auf Basis der bankaufsichtlichen Meldedaten, welche von den Instituten direkt zur OeNB gelangen sowie der durch die FMA eingemeldeten qualitativen Inputs. Mikro- und Makroanalysen (Verantwortlichkeit der OeNB unter Stabilitätsaspekten: „Lender of last resort“)
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11 Arbeitsteilung FMA - OeNB Gesamtbankprüfung / Vor Ort-Prüfungen On Site – Ergebnis OeNB Analyse Off Site – Ergebnis OeNB Abstimmung Analyseergebnisse Behördliche Maßnahmen: FMA
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12 Motive für die Einrichtung einer Bankenaufsicht Liquiditäts- und Solvabilitätsrisiken als Potenzial für „Bankruns“ (Schalterstürme) Möglichkeit von „Dominoeffekten“ Gefahr, dass das volkswirtschaftliche Zahlungssystem in Mitleidenschaft gezogen werden kann. Asymmetrische Information im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen Beschränkte Diversifizierbarkeit gewisser Kategorien von Bankrisiken (makroökonomische Schocks wie z.B. Zins- oder Wechselkursrisiken) Beschränkte Wirksamkeit des Marktes für Unternehmenskontrolle (tendenziell geringerer Eigenkapitalanteil von Banken im Vergleich zu anderen Industrien)
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13 Begriff des Kreditinstituts Berechtigung, Bankgeschäfte zu betreiben (z.B. gemäß BWG) Gewerbliche Durchführung (im Sinne des UStG)
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14 “Bankgeschäftskatalog” I (§ 1 Abs 1 BWG) Einlagengeschäft Girogeschäft Kreditgeschäft Diskontgeschäft Depotgeschäft Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmittel wie Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks Handel auf eigene Rechnung oder auf fremde Rechnung in bestimmten Instrumenten Garantiegeschäft Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und fundierten Bankschuldverschreibungen und die Veranlagung des Erlöses nach den hierfür geltenden besonderen Rechtsvorschriften (Wertpapieremissionsgeschäft) Ausgabe anderer fest verzinslicher Wertpapiere zur Veranlagung des Erlöses in anderen Bankgeschäften (sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft) Teilnahme an der Emission Dritter (Loroemissionsgeschäft)
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15 “Bankgeschäftskatalog” II (§ 1 Abs 1 BWG) Bauspargeschäft Verwaltung von Kapitalanlagefonds nach dem InvFG (Investmentgeschäft) Immobilienfondsgeschäft Beteiligungsfondsgeschäft Finanzierungsgeschäft durch Erwerb von Anteilsrechten und deren Weiterveräußerung (Kapitalfinanzierungsgeschäft) Factoring-Geschäft Betrieb von Geldmarktgeschäften im Interbankenmarkt Vermittlung bestimmter Geschäfte Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungbeträgen (Betriebliches Vorsorgekassengeschäft) Wechselstubengeschäft
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16 Legalkonzession (§ 1 Abs 3 BWG) Berechtigung zur Durchführung von Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang und Hilfstätigkeiten
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17 Begriff des Finanzinstituts (§ 1 Abs 2 BWG) Leasing-Geschäft Bestimmte Aspekte der Unternehmensberatung (Kapitalstruktur, industrielle Strategie, Zusammenschlüsse und Übernahme von Unternehmen) Erteilung von Handelsauskünften Erbringung von Schließfachverwaltungsdiensten Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 1 Abs 2 ZaDiG) Ausgabe von E-Geld (§ 1 Abs 1 E-GeldG 2010) Wer Kreditinstitut ist, kann nicht gleichzeitig auch Finanzinstitut sein!
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18 Universalbankprinzip Vorteil: Krisenfestigkeit des Bankwesens auch in schwierigen Konjunkturverläufen Nachteil: Machtakkumulation der Banken durch Verbindung der Funktion des Unternehmensfinanzierers und Unternehmenskontrolleurs; Interessenskonflikte („Kumulationsthese“)
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19 Konzessionsvoraussetzungen für Kreditinstitute Konzessionsbehörde: FMA Voraussetzungen: Rechtsform (Kapitalgesellschaft, Genossenschaft, Sparkasse) Satzung Keine Gefährdung der Aufsichtsziele durch qualifizierte Beteiligte bzw. gesellschaftsrechtliche Verflechtungen Anfangskapital mindestens € 5 Mio Fachliche und charakterliche Eignung der Geschäftsleiter Sitz und Hauptverwaltung im Inland
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20 “Governance” von Kreditinstituten 1 Mindestens zwei Geschäftsleiter; Vier-Augen-Prinzip (§ 5 Abs 1 Z 12 BWG) Einrichtung von Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zur Erfassung und Beurteilung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken (§ 39 Abs 2 BWG); Risikomanagement (§ 19 WAG) Spezielle Organkompetenzen: Großveranlagungen bedürfen ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats (§ 27 Abs 6 BWG)
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21 “Governance” von Kreditinstituten 2 Organgeschäftsregeln (§ 28 BWG); Sonderregeln für Geschäfte des KI mit seinen Geschäftsleitern, Aufsichtsratsmitgliedern und sonstigen qualifizierten Personen, bei denen die Gefahr von Interessenskollisionen besteht Geschäftsleiter dürfen frühestens zwei Jahre nach Beendigung dieser Position Aufsichtsratsvorsitzende werden (§ 28a Abs 1 BWG)
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22 “Governance” von Kreditinstituten 3 Interne Revision zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit (§ 42 BWG) Compliance (§ 18 WAG) Geldwäschereibeauftragter (§ 41 Abs 4 Z 6 BWG) Prüfungsausschuss: Bei qualifizierten KI (Bilanzsumme > € 1 Mrd oder Ausgabe von auf einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapieren
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23 “Stufenbau” der Governance Interne Kontrolle Geschäftsleiter Interne Revision Aufsichtsrat Externe Kontrolle I Bankprüfer Externe Kontrolle II: Aufsicht FMA/OeNB Staatskommissär
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24 Eigentümerbestimmungen Anzeigepflicht bei Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem KI (10 % oder potenziell maßgeblicher Einfluss; § 2 Z 3 BWG) Anzeigepflicht bei Erhöhungsbeschluss (Schwellenwerte 20 %, 30 % oder 50 % oder Tochterunternehmen; § 20 Abs 1 BWG) oder beschlossener Aufgabe der Beteiligung Untersagungsmöglichkeit der FMA innerhalb vn 60 Arbeitstagen (§ 20a Abs 2 BWG)
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25 Eingriffsrechte der FMA bei negativem Einfluss der Eigentümer (§ 20 Abs 5 BWG) Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs 2 BWG Sanktionen gegen die Geschäftsleiter (§ 70 Abs 4 Z 2 BWG) Erwirkung der gerichtlichen Anordnung des Ruhens der Stimmrechte (§ 20 Abs 5 Z 3 BWG)
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26 Exkurs Gründung einer Bank Voraussetzung Gesetzliche Bestimmungen Schutzvorschriften JURISTENBANK GRÜNDEN
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27 Staatskommissär (§ 76 BWG) Bei Kreditinsituten mit Bilanzsumme > € 1 Mrd BMF ist Bestellungsbehörde Staatskommissäre und Stellvertreter handeln als Organe der FMA und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen unterworfen Staatskommissär ist daher keine eigene Behörde
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28 Aufgaben des Staatskommissärs Teilnahme an Organsitzungen (§ 76 Abs 4 BWG): Hauptversammlungen, Generalversammlungen, Aufsichtsratssitzungen (entscheidungsbefugte Aufsichtsratsausschüsse) Einsprucherhebung gegen rechtswidrige Organbeschlüsse (§ 76 Abs 5 und 6 BWG): Aufschiebende Wirkung (Kreditinstitut kann binnen einer Woche Entscheidung der FMA beantragen); wird nicht binnen einer Woche entschieden, tritt Einspruch außer Kraft; wird Einspruch bestätigt, ist Beschlussvollziehung unzulässig. Unverzügliche Mitteilung von Tatsachen, die aufsichtsbehördliche Maßnahmen erfordern
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29 Eigenmittel und Solvabilität Eigenkapital ist das Einem Unternehmen von den Eigentümern zugeführte Oder von dem Unternehmen erwirtschaftete und ihm belassene Kapital Abzüglich der Verluste und Entnahmen
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30 Bestandteile der Eigenmittel (§ 23 BWG) „Kernkapital“ (z.B. eingezahltes Kapital, offene Rücklagen) Ergänzende Eigenmittel (maximal bis zur Höhe des Kernkapitals anrechenbar): z.B. stille Reserven, Neubewertungsreserve, Ergänzungskapital
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31 Liquidität Kreditinstitute sollen ihren Zahlungsverpflichtungen jederzeit nachkommen können. Finanz- und Liquiditätsplanung Vorsorge für den Ausgleich künftiger Ungleichgewichte der Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge durch die dauernde Haltung ausreichender flüssiger Mittel Regelungen zur Überwachung und Kontrolle des Zinsrisikos sämtlicher Geschäfte Gestaltung der Zinsanpassungs- und Kündigungsmöglichkeiten im Hinblick auf mögliche Veränderungen der Marktverhältnisse Dokumentationserfordernisse
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32 Großveranlagungen Gebot der angemessenen Begrenzung des besonderen bankgeschäftlichen Risikos einer Großveranlagung (§ 27 BWG) Aufsichtsziel: Mindestrisikostreuung (Vermeidung eines Klumpenrisikos) Schwellenwerte: 10 % der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes sowie Mindestbetrag von € 500.000,00 Vorherige Aufsichtsratszustimmung !
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33 Rechnungslegung der Kreditinstitute Nebeneinander von handelsrechtlichen und bankaufsichtsrechtlichen Vorgaben Primäre Bedeutung der Bilanz (Risikosteuerung, Liquiditätssteuerung, Erfolgsrechnung eher von untergeordneter Bedeutung Jahresabschluss/Konzernabschluss ist durch „Bankprüfer“ zu prüfen (§ 60 BWG); diese sind keine Organe der Aufsicht (§ 3 Abs 5 FMABG)
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34 Anleger- und kundenbezogene Pflichten von Kreditinstituten Bankgeheimnis (§ 38 BWG) Besondere Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (§§ 40 f BWG) Wohlverhaltensregeln des WAG: Anleger- und anlagegerechte Beratung Verbraucherbestimmungen (§§ 33 ff BWG)
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