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Führende Tätigkeit im organisierten Menschenhandel - Beweisprobleme am Beispiel des Falles „Moldau“ Mag. Harald Winkler, Oberstaatsanwaltschaft Linz.

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Präsentation zum Thema: "Führende Tätigkeit im organisierten Menschenhandel - Beweisprobleme am Beispiel des Falles „Moldau“ Mag. Harald Winkler, Oberstaatsanwaltschaft Linz."—  Präsentation transkript:

1 Führende Tätigkeit im organisierten Menschenhandel - Beweisprobleme am Beispiel des Falles „Moldau“ Mag. Harald Winkler, Oberstaatsanwaltschaft Linz

2 Entwicklung nach Funktion/Eigenschaft der Personen 2003-2007

3 Gruppengrößen

4 GeschlechtAltersstruktur

5 Transportrouten

6 Transportmittel

7 Schlepper – führende Nationen

8 Geschleppte – führende Nationalitäten

9 2001:384 2002:483 2003:1.089 2004:1.190 2005:1.677 2006:1.250 2007:772 2008:253 Entwicklung der Schleppungen moldawischer Staatsangehöriger

10 Sprache:Moldawisch (Amtssprache), Bulgarisch, Gagausisch Bevölkerung:4.238.000 Städte:Chisinau:658.000 Einwohner Tiraspol:185.000 Einwohner Balti:156.000 Einwohner Fläche:33.843 km² Einkommen:durchschnittlich € 100,-- Schlepper:gut organisierte Schlepperbanden Preis:bis zu € 4.000,-- Vorgehen:Erschleichung von Schengenvisa, Fälschung von Reisedokumenten Zielländer:Italien, Spanien und Portugal Routen:Ukraine – Slowakei/Ungarn – Österreich Probleme:Entvölkerung bzw. Überalterung ganzer Landstriche abseits der Ballungszentren Republik Moldau

11 Anfangsverdacht: Erschleichung von Schengenvisa der Kategorie C durch zumindest 140 moldawische Staatsangehörige seit September 2003 unter dem Vorwand, als Touristen nach Österreich und Italien zu reisen: Die für die Visaerteilungen erforderlichen Einladungen und Verpflichtungserklärungen werden von dem in Linz/Österreich ansässigen Verein „Eine Welt – Oberösterreichische Landlerhilfe“ zur Verfügung gestellt, dessen Obmann der Politiker G. ist. Der Fall „Moldau“ - keine „Landler“ in Moldawien ansässig - Touristeneigenschaft unglaubwürdig - nur Durchreise durch Österreich, deklariertes Reiseziel Italien - auffälliges Einladungsverhalten auch in Rumänien und der Ukraine - Beschwerden der zuständigen Österreichischen Botschaft in Bukarest - nachweisbarer Verbleib „eingeladener“ Personen in Italien - willkürliche Auswahl der Reisenden durch moldawische Reisebüros

12 Aufgrund eines Haftbefehles des Landesgerichtes Linz vom 28.07.2006 wird am 06.08.2006 die moldawische Staatsangehörige und Reiseleiterin Tatiana S. in Begleitung von 11 Landsleuten beim Grenzübertritt von Ungarn nach Österreich festgenommen. S. und die 11 Reiseteilnehmer belasten G. wie folgt: - Kontaktanbahnung erfolgte durch G.: Rekrutierung, Organisation, Begleitung - Für Einladungen und Verpflichtungserklärungen: € 450,-- pro Geschlepptem an G. - Gesamtkosten der Reise: € 2.800,-- bis € 3.000,-- pro Reiseteilnehmer - Reisebusfahrer: Nur Hinreise gebucht - Reiseteilnehmer: Absicht, nach Italien auszuwandern und dort zu arbeiten Belastende Angaben werden später zum Teil widerrufen bzw. relativiert: - G. habe gegenüber S. mehrfach betont, dass diese für Rückreise zu sorgen habe - Reiseteilnehmer erklären, von unbekannter Moldawierin rekrutiert worden zu sein

13 Erhebungen: - Einvernahme von Mitarbeitern der Österreichischen Botschaft in Bukarest - Telefonüberwachungen - Kontoöffnungen - Auslandserhebungen in Moldawien, Ungarn, Rumänien und der Ukraine - Einvernahme von Mitarbeitern des Vereines - Erhebungen betreffend den Aufenthalt der Reiseteilnehmer in Österreich - Vernehmung des Beschuldigten G.

14 Am 19.06.2007 wird gegen G. Strafantrag unter anderem wegen der Verbrechen der (gewerbsmäßigen) Schlepperei nach § 114 Abs. 2 und Abs. 4 1. Fall Fremdenpolizeigesetz eingebracht: Angeklagt wird die Förderung der rechtswidrigen Einreise nach Österreich bzw. der rechtswidrigen Durchreise durch Österreich nach Italien in Ansehung dreier Reisegruppen mit insgesamt 27 Teilnehmern im Zeitraum Ende 2004/Anfang 2005 bis August 2006 Abs. 2:Wer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. § 114 Fremdenpolizeigesetz: Abs. 4:Wer die Tat nach Abs. 2 gewerbsmäßig (§ 70 StGB)... begeht,... ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. § 70 Strafgesetzbuch: Gewerbsmäßig begeht eine strafbare Handlung, wer sie in der Absicht vornimmt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Strafantrag:

15 Verurteilung: Am 11.09.2007 wird G. vom Landesgericht Linz unter anderem wegen der Verbrechen der Schlepperei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. In Ansehung einer Reisegruppe von sieben Personen wird der Vorwurf der Gewerbsmäßigkeit vom Gericht verneint. Berufungsverfahren: G. verweist auf die Erhebungen eines von ihm engagierten Detektivbüros in Moldawien: -mehrere Zeuginnen hätten angegeben, S. habe ihnen gegenüber erklärt, dass G. für die Einladungen und Verpflichtungserklärungen kein Entgelt erhalten habe -mehrere Reiseteilnehmerinnen hätten erklärt, in Italien nur einen Arbeitsplatz gesucht zu haben, um nach ihrer ordnungsgemäßen Rückkehr nach Moldawien im Wege der italienischen Botschaft ein Arbeitsvisum zu beantragen

16 Berufungsentscheidung: Mit Urteil vom 16.06.2008 gibt das Oberlandesgericht Linz der Berufung des G. teilweise Folge. Nur in Ansehung der ersten Reisegruppe von Ende 2004/Anfang 2005 wird die Verurteilung wegen (nicht gewerbsmäßiger) Schlepperei bestätigt. Im übrigen Umfang wird das Urteil aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Für das Erstgericht stellt sich nun das Problem, dass 15 moldawische Entlastungszeugen einzuvernehmen sind: -den Ladungen zur Hauptverhandlung in Österreich wurde – trotz ausgewiesener Zustellungen im Rechtshilfeweg - nicht Folge geleistet -Vernehmungen im Rechtshilfeweg durch moldawische Gerichte und anschließende Verlesung der Protokolle in Österreich nicht tunlich -die technische Durchführbarkeit der Vernehmungen im Wege von Videokonferenzen wird aktuell abgeklärt -Reise des Gerichtes und der Verfahrensparteien nach Moldawien zum Zwecke der kontradiktorischen Einvernahme der Zeugen -Verlesung des Detektivberichtes samt der darin enthaltenen „Protokolle“ über die Zeugenvernehmungen als ultima ratio

17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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