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Zwangsvollstreckungsrecht

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Präsentation zum Thema: "Zwangsvollstreckungsrecht"—  Präsentation transkript:

1 Zwangsvollstreckungsrecht

2 Vorlesung Zwangsvollstreckungsrecht Vorlesung Insolvenzrecht – Mündliche Prüfung – für Erasmus- und Master-Studierende Im Rahmen der Vorlesungen biete ich zum Ende des Semesters – voraussichtlich am 26. Januar 2016 ab Uhr – eine mündliche Prüfung für Master- und Erasmus-Studierende an. Bitte melden Sie sich bis spätestens 11. Januar 2016 per für die Teilnahme an der Prüfung an (unter Bitte geben Sie dabei Ihren Namen und Ihre Matrikelnummer an. Geben Sie bitte außerdem an, ob Sie als Master- oder als Erasmus-Studierende/r an der Prüfung teilnehmen möchten

3 Lehrbücher

4 Zwangsvollstreckung – Einführung 1
Zwangsvollstreckung dient Durchsetzung materiellen Rechts Welche Gründe kann es haben, wenn der Schuldner nicht leistet? Selbsthilfeverbot / Gewaltmonopol des Staates Kennen Sie Ausnahmen? Kehrseite: „Vollstreckungsanspruch“ des Gläubiger Gerichtet gegen den Staat, der für den Gläubiger vollstreckend tätig werden muss Teil des Justizgewährungsanspruchs Rechtsbehelfe: § 766 Satz 2 ZPO Unterscheiden vom materiellrechtlichen Anspruch

5 Zwangsvollstreckung – Einführung 2
Zweistufigkeit der Rechtsverwirklichung Erkenntnisverfahren – Zwangsvollstreckung Weshalb zweispurig? EV: Tatsachenfeststellung / Rechtsanwendung ZV: faktische Realisierung „In der Zwangsvollstreckung wird gehandelt, nicht verhandelt“ Nicht jedem EV folgt ZV, und nicht jeder ZV geht ein EV voraus

6 Gesetzliche Grundlagen
ZPO 8. Buch Systematik des 8. Buchs Erster Abschnitt: „Allgemeiner Teil“ (§§  ) „Titel, Klausel, Zustellung“ Zweiter Abschnitt: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderung (§§ 802a-882h) Dritter Abschnitt: Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Sachherausgabe und von Verhalten (§§  ) Weitere Rechtsquellen: Zwangsversteigerungsgesetz ZVG Regelt Verfahren bei Immobiliarvollstreckung § 869 ZPO

7 Überblick das Verfahren der Zwangsvollstreckung
Schaffung der Vollstreckungsvoraussetzungen Vollstreckungstitel, §§ 704, 794 ZPO Vollstreckungsklausel, § 724 ZPO Zustellung, § 750 ZPO, §§ 166 ff. ZPO Antrag Beim Gerichtsvollzieher, § 753 ZPO Beim Vollstreckungsgericht, § 834 ZPO Auch Prozessgericht Vollstreckungsakt Pfändung Wegnahme Beschlagnahme Zwangsgeld-, Zwangshaft Verwertung Versteigerung / freihändiger Verkauf, Zuschlag, Ablieferung Einziehungsprozess bei Forderungen (nach Pfändung und Überweisung) Ggf. Erlösauskehr

8 Formalisierungsgrundsatz 1
Baut auf Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren auf ZwV prüft nicht (nochmals) das materielle Recht ZwV beschränkt sich auf das „Formale“ GVZ muss Ergebnis des Erkenntnisverfahrens akzeptieren Formalisierungsgrundsatz: Nur formelle Vollstreckungsvoraussetzungen erforderlich „TKZ“ / Materiellrechtlicher Bestand der Forderung unerheblich Schuldner muss sich ggf. wehren mit Klage (§ 767 ZPO) … Formalisierung bei Zugriffstatbeständen Gewahrsam (§ 808 ZPO), nicht Eigentum des Schuldners Eigentümer muss sich ggf. wehren mit Klage (§ 771 ZPO) …

9 Formalisierungsgrundsatz 2
Vollstreckungstitel Gläubiger Schuldner § 767 ZPO

10 Formalisierungsgrundsatz 3
Vollstreckungstitel Gläubiger Schuldner § 771 ZPO Eigentümer

11 Verfahrensgrundsätze der Zwangsvollstreckung 1
Kein einheitliches Verfahren Richtet sich nach Gläubigerdisposition und Vollstreckungsobjekt Beispiel: Zahlungstitel kann führen zu Mobiliarpfändung Forderungspfändung Immobiliarvollstreckung Dispositionsgrundsatz Antrag / Rücknahme / Freigabe Vollstreckungsverträge Freie Reihenfolge des Zugriffs Keine „Exekutionsgrade“

12 Verfahrensgrundsätze der Zwangsvollstreckung 2
Verhandlungsgrundsatz Nur sehr eingeschränkt Bei Pfändung gilt Untersuchungsgrundsatz; GVZ muss ermitteln (§§ 755, 758, 802c ZPO) Formalisierung Rechtliches Gehör Art. 103 GG (vor Gericht!) Nicht beim GVZ (aber Erinnerung nach § 766 ZPO zum Gericht) Keine obligatorische mündliche Verhandlung

13 „Gläubiger“ und „Schuldner“
Beteiligte „Gläubiger“ und „Schuldner“ Nicht „Kläger“/„Beklagte“ Gläubiger ist, wer einen Vollstreckungstitel hat und die Zwangsvollstreckung betreibt Schuldner ist, gegen wen vollstreckt wird

14 Vollstreckungsorgane – Überblick
Gerichtsvollzieher „Außendienst“ Vollstreckung durch Realakt Vollstreckungsgericht Vollstreckung durch „Rechtsakt“ Insbesondere bei Forderungen Grundbuchamt Immobiliarvollstreckung Prozessgericht nur ausnahmsweise §§ 887 ff. ZPO

15 Zuständigkeit nach § 753 ZPO GV wird tätig bei körperlichem Zugriff
Gerichtsvollzieher Zuständigkeit nach § 753 ZPO Auffangnorm GV wird tätig bei körperlichem Zugriff Befugnisse § 758 ZPO Rechtsstellung Beamter, § 154 GVG Näheres in Gerichtsvollzieherordnung (GVO) und Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) Staatshaftung Gerichtsvollzieher führt Vollstreckung eigenständig Aufsicht des Vollstreckungsgerichts, § 766 ZPO Aber kein direktes Weisungsrecht

16 Vollstreckungsgericht
Zuständig bei Pfändung von Forderungen und sonstigen Vermögensrechten, § 828 ZPO Amtsgericht „als Vollstreckungsgericht“, § 764 Abs. 1 ZPO Funktionell Rechtspfleger zuständig, § 20 Nr. 17 RPflG Vollstreckungsgericht als Kontrollorgan § 766 ZPO [Nachprüfung des GVZ]

17 Näherer Bezug zum Erkenntnisverfahren
Prozessgericht §§ 887, 888, 890 ZPO Näherer Bezug zum Erkenntnisverfahren Aktenkenntnis

18 nur §§ 867, 932 ZPO: Eintragung einer Sicherungshypothek
Grundbuchamt nur §§ 867, 932 ZPO: Eintragung einer Sicherungshypothek Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung erfolgen durch das Vollstreckungsgericht Das das GBA um Eintragungen ersucht, § 19 ZVG

19 Vollstreckungsobjekte
In welche Gegenstände kann vollstreckt werden? Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderung, Grundschuld, Markenrecht, Patent, „sonstige Vermögensrechte“ Prinzip der „Gesamtvermögenshaftung“ Nicht: Familien- und Persönlichkeitsrecht Arbeitskraft Person des Schuldners Ausnahmen bei Erzwingung Vermögensauskunft (§ 802g ZPO) und Durchsetzung von Handlungen und Unterlassungen (§§ 888, 890 ZPO)

20 Vollstreckungsrechtsverhältnis
Vollstreckungsorgan Antragsverhältnis Eingriffsverhältnis Gläubiger Schuldner Basisverhältnis

21 Einzelvollstreckung – Gesamtvollstreckung
Gesamtvollstreckung nach InsO: Das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners wird zu einer besonderen Vermögensmasse zusammengefasst, „Insolvenzmasse“. Der Insolvenzschuldner darf nach Insolvenzeröffnung über die Insolvenzmasse nicht mehr verfügen. Verwaltungs- und Verfügungsmacht wird einem Insolvenzverwalter übertragen, § 80 InsO. Gläubiger können nicht in die Insolvenzmasse vollstrecken (§ 89 InsO). Ihnen steht nur eine anteilige Befriedigung im Insolvenzverfahren zu („Insolvenzquote“). Alle Gläubiger werden gleich behandelt. Bei Einzelzwangsvollstreckung gilt das Prioritätsprinzip, § 804 Abs. 3 ZPO.

22 Schuldnerschutz Historische Entwicklung:
Ablösung der Personalvollstreckung durch Realvollstreckung Frühe „Lösungen“ Hinrichtung des Schuldners Schuldknechtschaft Schuldhaft („Schuldturm“) Heute noch „persönlicher Arrest“, §§ 918, 933 ZPO Schuldnerschutz durch Pfändungsbeschränkungen Arbeitseinkommen, Pfändungsfreigrenze 1.049,99 Euro Unpfändbare Gegenstände, § 811 ZPO 1953: § 765a ZPO 1999: Rechtschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO)

23 Naturalexekution Materiellrechtlich kann der Gläubiger gegenständlich Leistung verlangen („Realerfüllung“) nicht nur Geldersatz Häufig aber § 281 BGB: Schadensersatz statt Leistung (= Geldersatz) In wieweit ist der materiellrechtliche Primärleistungsanspruch auch vollstreckbar? ZPO ermöglicht Naturalexekution §§ 883, 885 ZPO: Herausgabe kann real erzwungen werden Sogar Handlungen des Schuldners sind erzwingbar, §§ 887, 888 Abs. 1 ZPO Nicht aber bei Dienstvertrag, § 888 Abs. 3 ZPO Beachte § 893 ZPO Gläubiger kann immer „Interesse“ (Geldersatz) verlangen

24 Verfassungsrechtlicher Rahmen der Zwangsvollstreckung
Grundrechtseingriff durch Zwangsvollstreckung Art. 14 GG – Pfändung / Beschlagnahme Art. 13 GG – Durchsuchung der Wohnung Art. 2 Abs. 1 GG – Ordnungshaft Art. 1 GG – Existenzminimum Sicherung der Grundrechte § 817a ZPO; § 85a ZVG – keine Verschleuderung §§ 811, 850 ff. ZPO sichern Existenzminimum § 758a ZPO – richterliche Durchsuchungsanordnung Verhältnismäßigkeitsgrundsatz? Auch Gläubiger kann sich auf Grundrechte berufen Sonderproblem: Suizidgefahr bei Räumungsvollstreckung § 765a ZPO Zwangsräumung nur mit Auflagen, BGH NJW 2005, 1859

25 Gläubiger „gegen“ Schuldner in Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung ist keine „Enteignung“ Staat wird nicht für sich, sondern für den Gläubiger tätig Gläubiger kann sich ebenfalls auf Grundrechte berufen In der Zwangsvollstreckung äußert sich „Haftungsfunktion“ der Vermögensrechte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz? Verbot der Überpfändung, § 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO Vollstreckung wegen Bagatellforderungen Gläubiger vollstreckt in Hausgrundstück, obgleich Pfändung einer Forderung möglich wäre Suizidgefahr bei Räumungsvollstreckung § 765a ZPO BGH NJW 2005, 1859: Zwangsräumung mit Auflagen Anwesenheit Facharzt / Unterbringung gefährdeter Person in Heilanstalt

26 § 7. Verfahrensvoraussetzungen
Deutsche Gerichtsbarkeit §§ 18-20 GVG „Gerichtsfreie“: Diplomaten usw. Rechtsweg Frage stellt sich nicht Maßgeblich ist Vorliegen eines Urteils der Zivil- oder Arbeitsgerichtsbarkeit (§ 62 Abs. 2 ArbGG) oder eines Titels nach § 794 ZPO Antrag Zuständigkeit §§ 764 Abs. 2 [Bezirk der ZV], 828 Abs. 2 ZPO [Sitz Schuldner]; § 802 ZPO: „ausschließlich“ Vollmacht § 81 ZPO Parteifähigkeit § 50 ZPO Prozessfähigkeit § 52 ZPO Prozessführungsbefugnis „Richtige“ Parteistellung bestimmt sich nach Titel Nicht nach materiellem Recht Postulationsfähigkeit § 78 ZPO; Anwaltszwang daher nur wenn Landgericht als Prozessgericht tätig §§ 887, 888, 890 ZPO „Rechtsschutzbedürfnis“

27 § 8. Vollstreckungstitel
§ 704 ZPO: Zwangsvollstreckung aus Endurteilen § 794 ZPO „Vollstreckungstitel ist eine öffentliche Urkunde, die den zu verwirklichenden Anspruch erkennen lässt und vom Gesetz mit der Wirkung der Vollstreckbarkeit ausgezeichnet ist.“ Vollstreckungstitel tragendes Element: Ohne Titel keine Zwangsvollstreckung Titel begründet die Zwangsvollstreckung Nicht materielles Recht, nicht „Schuldschein“ Fehlt Titel, sind Vollstreckungsmaßnahmen nichtig

28 Titel muss vollstreckbar sein Vollstreckbarkeit beruht auf:
Gesetz: § 704 ZPO, § 794 ZPO Gericht: §§ 708 ff. ZPO [„vorläufige Vollstreckbarkeit“] Unterscheiden von anderen Urteilswirkungen Rechtskraft Gestaltungswirkung Tatbestandswirkung Vollstreckbarkeit hat nichts zu tun mit dem Bestehen des materiellen Rechts/Anspruchs Vorläufig vollstreckbares Urteil kann falsch sein!

29 Vollstreckungstitel bestimmt … 1
Inhalt und Umfang der Zwangsvollstreckung Bestimmtheitserfordernis Urteil kann ausgelegt werden Klage auf Feststellung des Urteilsinhalt statthaft (§ 256 ZPO) Bestimmbarkeit genügt: § 247 BGB [Bezugnahme auf Basiszinssatz] Koppelung einer Geldleistung an einen Lebenshaltungskostenindex Nicht: „Zahlung von Euro nebst Zinsen“ Ist der Inhalt nicht bestimmbar, entfällt Zwangsvollstreckung „Herausgabe eines Gemäldes“

30 Vollstreckungstitel bestimmt … 2
Subjekte der Zwangsvollstreckung Gläubiger und Schuldner richten sich nur nach dem Titel Nicht nach Forderung ...

31 Zwangsvollstreckung bei Vertrag zugunsten Dritter, § 328 BGB
Titel: „Der Beklagte wird verurteilt, an D Euro zu zahlen“ Versprechensempfänger Versprechender „Gläubiger“ § 328 BGB Forderung Dritter D

32 Titel bestimmt Gläubiger
Auch bei Abtretung nach Titulierung Gläubiger Titel Schuldner § 398 BGB Forderung Abtretungsempfänger

33 Titel bestimmt Gläubiger
Auch bei „Zug um Zug“ Verurteilung „Beklagter ist nicht Gläubiger „Zahlung von Euro Kläger Zug um Zug gegen Übereignung Beklagter des Pkws Marke xyz …“

34 § 9. Endurteil als Vollstreckungstitel
Systematik des Gesetzes: §§  : Zwangsvollstreckung aus Endurteilen § 794: weitere Vollstreckungstitel § 795: Verweisung auf §§  „Endurteil“ meint Urteil nach § 300 ZPO Endurteil beendet die Instanz, nicht notwendig den Rechtsstreit auch Teilurteil, VU, Anerkenntnisurteil Vorbehaltsurteil (§§ 302 Abs. 3, 599 Abs. 3 ZPO) Nicht Zwischenurteile (vgl. § 280 Abs. 2 ZPO) Ausnahme § 888 Abs. 3 ZPO

35 Endurteil als Vollstreckungstitel, § 704 ZPO
Zwangsvollstreckung aus Endurteilen Rechtskraft vorläufige Vollstreckbarkeit aufgrund Erklärung des Gerichts Ggf. Schadensersatz

36 Endurteil als Vollstreckungstitel
Rechtskraft: „formelle Rechtskraft“ [Unanfechtbarkeit] § 705 ZPO: Ungenutzter Ablauf der Rechtsmittelfrist Rechtsmittel unstatthaft (Revisionsurteil BGH) Nachweis: Rechtskraftzeugnis, § 706 ZPO

37 Endurteil als Vollstreckungstitel
Vorläufige Vollstreckbarkeit Entscheidung trifft Gericht im Erkenntnisverfahren Nicht das Vollstreckungsorgan! Beispiel für Tenor: I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit zu bezahlen. II. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrags vollstreckbar. III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

38 Vorläufige Vollstreckbarkeit / Warum?
Weshalb Zwangsvollstreckung vor Rechtskraft? VV gefährdet Schuldner Urteil kann falsch sein VV nimmt Anreiz für Rechtsmittel Die nur eingelegt werden, um Zwangsvollstreckung zu verzögern VV begründet Gefahren für Schuldner Ausgleich: Schadensersatz, § 717 Abs. 2 ZPO Sicherheitsleistung, § 709 Satz 1 ZPO [Regelfall; Ausnahmen § 708 ZPO]

39 „Normalfall“ § 709 ZPO: VV, aber gegen SiL
Sicherheitsleistung „Normalfall“ § 709 ZPO: VV, aber gegen SiL Nicht wenn Gläubiger SiL nicht erbringen kann, § 710 ZPO Ausnahmefall § 708 ZPO: VV ohne SiL Nr. 1 – 3: Schuldnerverhalten (Anerkenntnis; Verzicht) im Erkenntnisverfahren; Schuldner nicht schutzwürdig. Nr. 4 und 5: Schärfe des Wechselprozesses. Nr. 6. Nr. 7 – 9: Vollstreckung soll aus materiellrechtlichen Gründen erleichtert werden (Räumung, Unterhalt, Besitzschutz). Nr. 10: Berufungsurteile gelten als weithin zutreffend. Nr. 11: Bagatellstreitigkeit. § 711 ZPO: Abwendungsbefugnis des Schuldners

40 Höhe der Sicherheitsleistung 1
§ 108 ZPO: Gericht bestimmt SiL soll Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO abdecken. Beitreibbarer Betrag plus Vollstreckungskosten Angabe nach § 708 Satz 2 ZPO Nicht „absolut“ sondern relativ zum konkret vollstreckten Betrag

41 Art der Sicherheitsleistung 2
§ 108 ZPO: Gericht bestimmt Regelfall Bankbürgschaft Bank Bürgschaft Schadensersatz § 717 Abs. 2 ZPO Gläubiger Schuldner Vollstreckungstitel

42 Wirkungen der vorläufigen Vollstreckbarkeit
Zwangsvollstreckung bis zur Befriedigung Nicht nur Sicherungsvollstreckung, vgl. 720a ZPO Erfüllungswirkung? hM: Erfüllung bis zur Rechtskraft aufgeschoben Sonst würde die Leistung den Rechtsstreit erledigen

43 Wegfall der vorläufigen Vollstreckbarkeit 1
Mit Verkündung des den Titel aufhebenden Urteils § 717 ZPO Vollstreckungsmaßnahmen sind aufzuheben §§ 776 Satz 1, 775 Nr. 1 ZPO

44 Wegfall der vorläufigen Vollstreckbarkeit 2
Schadensersatzhaftung nach § 717 Abs. 2 ZPO Bei Hausdurchsuchung wird Wohnungstür aufgebrochen Wegen Pfändung seines Autos muss der Schuldner Mietwagen nehmen Einstellung des Geschäftsbetriebs bei Unterlassung Nutzung Patent Nur Schaden „aus der Vollstreckung“ Nicht Schäden Dritter Beispielsweise bei Pfändung eines Pkws, der nicht dem Schuldner gehört Verschulden nicht erforderlich „prozessuale Risikohaftung“ Gläubiger trägt Risiko des Irrtums des Gerichts erster Instanz

45 Wegfall der vorläufigen Vollstreckbarkeit 3
Bereicherungshaftung nach § 717 Abs. 3 ZPO Bei OLG Urteil Kein Schadensersatz Gläubiger soll sich auf OLG-Urteil eher verlassen können.

46 § 10. Vollstreckung ausländischer Urteile
§§ 722, 723 ZPO Vollstreckbarerklärung in einem Vollstreckungsurteil Europäischer Rechtsraum EuGVVO: Titelfreizügigkeit Vollstreckbarkeit ohne Vollstreckbarerklärung

47 § 11. Weitere Vollstreckungstitel, § 794 ZPO
Prozessvergleich Prozessbeendigung Neue materiellrechtliche Grundlage Vollstreckbarkeit (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) Voraussetzungen Prozessvergleich als Vollstreckungstitel, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO: Vor deutschem Gericht Zur Beendigung des Rechtsstreits Prozesshandlung ggf. Anwaltszwang Protokoll, § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO Vollstreckbarer Inhalt

48 Prozessvergleich – Beteiligung Dritter
§ 794 Abs. 1 ZPO: „Dritten“ Dritter muss am Vergleichsschluss mitwirken Wenn er „Gläubiger“ sein soll BGHZ 82, 160: kein Anwaltszwang

49 Prozessvergleich – materiellrechtliche Regelung
§ 779 BGB Ein rein materiellrechtlicher Vergleichsvertrag ist kein Vollstreckungstitel „gegenseitiges Nachgeben“ Tragung von Prozesskosten genügt

50 Prozessvergleich – Rechtsnatur
Wirkungen: Prozessbeendigung und materiellrechtliche Regelung Daraus folgt „Doppelnatur“ (hM) Prozesshandlung und materielles Rechtsgeschäft zugleich Wirksamkeitsmängel: Liegt ein Mangel auf prozessualer oder materiellrechtlicher Ebene, ist immer der gesamt Prozessvergleich betroffen Beispiele: Anfechtung nach § 123 BGB Fehlerhafte Protokollierung Folge: Prozess ist nicht beendigt worden Antrag auf Fortführung bei Gericht Keine erneute Klage, da Rechtshängigkeit Ist Unwirksamkeit streitig, dann ebenfalls im „alten“ Prozess klären Keine andere Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit!

51 Prozessvergleich – Fallbesprechung
B fährt zu schnell mit seinem Pkw und kollidiert mit dem Fahrradfahrer A. A klagt gegen B und dessen Haftpflichtversicherung V auf Schadensersatz in Höhe von Euro und Schmerzensgeld in der Größenordnung von Euro. In der mündlichen Verhandlung erklärt B, er habe seine hochschwangere Frau ins Krankenhaus fahren müssen. Unter dem Eindruck dieser Einlassung schließt A mit B und V folgenden Vergleich: 1. V zahlt an A Euro. 2. Damit sind alle Ansprüche des A gegen die Beklagten aus dem Verkehrsunfall abgegolten. Der Vergleich wird gerichtlich protokolliert und V zahlt. Später erfährt A, dass B keineswegs auf der Fahrt ins Krankenhaus, sondern zu einer Motorrennsportveranstaltung unterwegs war. A widerruft den Prozessvergleich durch Erklärungen gegenüber B und V. Fragen: Welche Ansprüche stehen A zu? Wie sollte A jetzt vorgehen?

52 Prozessvergleich – Fallbesprechung
B A V

53 Prozessvergleich – Fallbesprechung
Fallabwandelung: Nach Klageerhebung verhandeln A und ein Vertreter der V in den Räumen der V. Man einigt sich auf einen Betrag von Euro zur Abgeltung aller Ansprüche. V übernimmt auch alle Kosten des Verfahrens. A verpflichtet sich, die Klage zurück zu nehmen, wenn V bezahlt habe. Dies wird schriftlich niedergelegt und von beiden Beteiligten unterschrieben. 1. V zahlt. A nimmt die Klage nicht zurück; wie kann V vorgehen? 2. V zahlt nicht. Was kann A unternehmen?

54 Vollstreckbare Urkunde, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
Schuldner kann sich vor einem Notar der Zwangsvollstreckung „unterwerfen“ Textbeispiel: „Wegen aller in der notariellen Urkunde [X] eingegangenen Zahlungsverpflichtungen unterwirft sich S der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in sein gesamtes Vermögen“ Große Praktische Bedeutung Gläubiger kann sofort vollstrecken Vorsprung, § 804 Abs. 3 ZPO Gefahren für Schuldner Wie immer: Vollstreckungsorgan prüft materiellen Anspruch nicht Daher notarielle Errichtung Belehrungspflichten, § 17 BeurkG

55 Vollstreckbare Urkunde, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
Voraussetzungen Notar / Gericht Parteien vergleichsbefugt Bestimmte Regelung Unterwerfung unter Zwangsvollstreckung Unterwerfungserklärung Persönliche Unterwerfungserklärung Dingliche Unterwerfungserklärung Unterwerfung zu Lasten des Rechtsnachfolgers, § 800 ZPO

56 § 12. Vollstreckungsklausel
§ 724 Abs. 1 ZPO: „mit einer Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung)“ „Vollstreckungsklausel ist ein amtliches Zeugnis, dass ein konkreter Vollstreckungstitel vollstreckbar ist.“ Wortlaut und Form § 725 ZPO

57 Unterscheide (1) „Urteil“ als (unkörperlicher) Entscheidungsakt des Gerichts (2) Die Urschrift des Urteils „Original“, vgl. § 734 ZPO, eine Urkunde Bleibt immer bei den Gerichtsakten (3) Die Abschrift des Urteils einfache Kopie (4) Ausfertigung des Urteils Abschrift, die von der Behörde stammt, die die Urschrift angefertigt hat die Ausfertigung vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr (5) vollstreckbare Ausfertigung: eine Ausfertigung mit einer Vollstreckungsklausel Grundlage der Zwangsvollstreckung

58 Erkenntnis-verfahren Klausel-erteilungs-verfahren Zwangsvoll-streckung
Unterscheide Erkenntnis-verfahren Klausel-erteilungs-verfahren Zwangsvoll-streckung

59 Gründe für Klausel (-erteilungsverfahren)
Prüfung der Vollstreckungsfähigkeit des Titels ist nicht den Vollstreckungsorganen überlassen Schuldnerschutz gegen mehrfache Zwangsvollstreckung § 757 ZPO: Aushändigung vA § 733 ZPO: (grundsätzlich) nur 1 vA

60 Arten der Vollstreckungsklausel
Einfache Klausel, § 724 ZPO Normalfall Titelergänzende Klausel, § 726 ZPO Zwangsvollstreckung hängt von weiteren Kriterien ab, beispielsweise Bedingungseintritt Titelübertragende Klausel, §§ 727 ff. ZPO Änderung des Subjekte der Zwangsvollstreckung Weitere vollstreckbare Ausfertigung, § 733 ZPO

61 „Titelübertragende“ Klausel
Ausgangspunkt: § 750 ZPO: Parteien der Zwangsvollstreckung müssen genannt sein Wie bei Rechtsnachfolge? - § 727 ZPO K B Urteil § 398 BGB D

62 Titelumschreibung Gläubigerseite
Einzelrechtsnachfolge Abtretung, Übereignung, Legalzession Teilrechtsnachfolge (Ver-)Pfändung Gesamtrechtsnachfolge § 1922 BGB, Erbfall

63 Beispiel: Rechtsnachfolge bei Bürgenzahlung
Titel G S Bürgschaft B

64 Titelumschreibung Schuldnerseite
Erbfall Schuldübernahme (str.) Ja bei befreiender SÜ, § 414 BGB Besitznachfolge

65 Beispiel: Besitznachfolge
Herausgabetitel G S § 727 ZPO B

66 „Titelergänzende Vollstreckungsklausel“
§ 726 Abs. 1 ZPO Voraussetzung: Titel, aus dem die Zwangsvollstreckung nur betrieben werden darf, wenn aus dem Titel ersichtliche besondere Voraussetzungen vorliegen Beispiele: Bedingungseintritt Rechtskraft des Scheidungsurteils bei Unterhaltstitel Nachweis einer Ersatzwohnung bei Räumungstitel Bei Befristung gilt § 751 ZPO Vollstreckungsorgan prüft selbst

67 Zug-um-Zug-Verurteilung
§ 726 Abs. 2 ZPO Nachweis nicht schon im Klauselerteilungsverfahren Keine Vorleistung des Gläubigers Nachweis erst in der Zwangsvollstreckung § 751 ZPO § 765 ZPO

68 Klauselerteilungsverfahren
Einfache Klausel: § 724 Abs. 2 ZPO: UdG Qualifizierte Klausel Rechtspfleger, § 20 Nr. 12 RPflG Klage nach § 731 ZPO

69 Klauselerteilungsverfahren
Einfache Klausel: § 724 Abs. 2 ZPO: UdG Qualifizierte Klausel Rechtspfleger, § 20 Nr. 12 RPflG Klage nach § 731 ZPO

70 § 750 Abs. 1 ZPO: Urteil muss zugestellt werden
Zustellung § 750 Abs. 1 ZPO: Urteil muss zugestellt werden Wegen § 317 ZPO regelmäßig bereits erfüllt Gläubiger selbst kann zustellen, § 750 Abs. 1 Satz 2 ZPO Heilung bei Zustellungsmängel? Nachholung der Zustellung Rückwirkung str. hM verneint; nur ex nunc Wirkung Wichtig, wenn vor Nachholung ein anderer Gläubiger gepfändet hatte Beispiel: G pfändet einen Pkw am 1.2, eine Zustellung des Titels war zunächst unterblieben. Am 1.3. pfändet Gläubiger A. Am 1.4. lässt G den Titel noch zustellen. Der Erlös reicht nicht für G und A. Wer ist vorrangig?

71 § 14. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
Systematik Geldvollstreckung Individualvollstreckung bewegliches unbewegliches Vermögen Vermögen Sachen Forderungen sonst. Rechte

72 Welche Gegenstände haften? Haftung = Zugriffsunterworfenheit
Vermögenshaftung Welche Gegenstände haften? Haftung = Zugriffsunterworfenheit Es haften: Alle Vermögensrechte Die dem Schuldner gehören

73 Anfechtungsgesetz (AnfG)
Erweiterung der Vermögenshaftung Rechtshandlungen, die Gläubiger benachteiligen, können angefochten werden Fallgruppen: § 3 AnfG Vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung (10 Jahre) § 4 AnfG Unentgeltliche Leistung (4 Jahre) Klage gegen den Empfänger der Leistung („Anfechtungsgegner“) „Duldung der Zwangsvollstreckung“

74 Zeitpunkt der Pfändung entscheidet über Befriedigungsreihenfolge
Prioritätsprinzip § 804 Abs. 3 ZPO Zeitpunkt der Pfändung entscheidet über Befriedigungsreihenfolge Wichtig, wenn Erlös nicht für alle Pfändungsgläubiger ausreicht. Bewertung des Prioritätsprinzips Zeitlicher Zufall entscheidet Entspricht materiellem Recht (Rang) Andere Rechtsordnungen folgen „Ausgleichsprinzip“ In Deutschland in der Insolvenz

75 Informationsproblem: Wo hat Schuldner Vermögen?
Vermögensauskunft Informationsproblem: Wo hat Schuldner Vermögen? Bis 2012: Offenbarungsversicherung Erste wenn Zwangsvollstreckung erfolglos war Seit 2013: § 802c ZPO: Vermögensauskunft Zu Beginn der Zwangsvollstreckung Versicherung an Eides Statt, § 802c Abs. 3 ZPO §§  156, 163 StGB Erzwingungshaft, §§ 802g ff. ZPO Max. 6 Monate Auskunftspflichten Dritter, § 802l ZPO Kenntnis von Lohnansprüchen, Bankkonten und Fahrzeugen Schuldnerverzeichnis, §§ 882b ff. ZPO „Schwarze Liste“

76 § 15. Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
§ 803 ZPO: „Pfändung“ Zuständig Gerichtsvollzieher, § 808 ZPO Antrag des Gläubigers § 753 Abs. 1 ZPO: „Auftrag“ Disposition des Gläubigers: Rücknahme des Antrags Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Teilforderung Bestimmung des Gegenstands der Zwangsvollstreckung § 754 ZPO: Antrag begründet Inkassobefugnis des GVZ

77 Befugnisse des Gerichtsvollziehers
Aufzählung § 802a Abs. 2 ZPO § 758 ZPO Durchsuchung usw. § 802b ZPO „gütliche Erledigung“ Ratenzahlungsvereinbarung / Vollstreckungsaufschub Ohne Gläubigerauftrag! Aber Widerspruch des Gläubigers, § 802b Abs. 3 Satz 2 ZPO

78 § 808 Abs. 1 ZPO „im Gewahrsam“ Unmittelbarer Besitz
Auch § 809 ZPO Unmittelbarer Besitz Tatsächliche Sachherrschaft Formalisierung des Zugriffs GVZ prüft nicht Eigentum Nicht genügen: Mittelbarer Besitz (§ 868 BGB) Mitbesitz (§ 866 BGB) Es sei denn § 809 Fall 2 ZPO Besitzdienerschaft (§ 855 BGB) Besitzherr hat Gewahrsam Str.: Erbenbesitz (§ 857 BGB)

79 Gewahrsam bei Ehegatten
§ 739 Abs. 1 ZPO Kontrafaktische Fiktion „nur“ der Schuldner ist Alleingewahrsamsinhaber Beispiel: GVZ G pfändet für den Gläubiger A ein Gemälde im Wohnzimmer des Schuldners S. Die Ehefrau E protestiert, verweist auf ihr Eigentum am Gemälde, und legt sogleich Erinnerung nach § 766 ZPO zum Vollstreckungsgericht ein. Wie wird das Gericht entscheiden? Was kann E tun?

80 Pfändung bei Gewahrsam des Gläubigers
§ 809 ZPO Pfändung bei Gewahrsam des Gläubigers Drittgewahrsam nur bei Herausgabebereitschaft Vermieter Mieter Vollstreckungstitel Gläubiger

81 Was ist bewegliches Vermögen?
Unterscheide: Bewegliches Vermögen → Pfändung Unbewegliches Vermögen → Beschlagnahme § 864 ZPO: Definition unbewegliches Vermögen Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte (WEG) , Miteigentum an Grundstücken § 865 Abs. 1 ZPO: Gegenstände des Hypothekenhaftungsverbands §§ 1120 ff. BGB [Erzeugnisse, Bestandteile, Zubehör] Pfändbar vor Beschlagnahme des Grundstücks, § 865 Abs. 2 Satz 2 ZPO § 865 Abs. 2 Satz 1 ZPO: Zubehör nicht pfändbar Beispiel: Traktor auf einem landwirtschaftlichen Hof Alles andere ist bewegliches Vermögen!

82 Pfändungsverbote § 811 ZPO 1
Gläubigeranspruch / Schuldnerschutz Liste des § 811 Abs. 1 ZPO … Nr. 1 Kleidung, Hausrat, Wohnung Nr. 2 – 4a, 8, 12 Existenzminimum Nr. 5 Arbeitsmittel bei persönlicher oder geistiger Arbeit Nicht bei kapitalistischer Nutzung Nr. 7, 9 weitere Arbeitsmittel Nr. 10 – 14 Persönlichkeitsschutz Ausnahme § 811 Abs. 2 ZPO Gläubiger könnte ohnehin nach Rücktritt gemäß § 985 BGB Herausgabe verlangen

83 Fall K kauft im Möbelhaus V ein neues Bett zum Preis von Euro in Raten zu monatlich je 200 Euro. Die Lieferung erfolgt vereinbarungsgemäß unter Eigentumsvorbehalt. Nachdem der K nach 12 Monaten nur 5 Raten bezahlt hat, klagt V auf Zahlung von Euro. Der Gerichtsvollzieher erscheint bei K und pfändet das Bett, das er als einzigen Vermögensgegenstand vorfindet. Später wird es zur Versteigerung abgeholt. K fragt, ob er sich gegen die weitere Zwangsvollstreckung wehren kann. ? V K

84 Pfändungsverbote § 811 ZPO 2
Verzicht auf Pfändungsschutz? hM: Während der Zwangsvollstreckung, nicht aber „im Voraus“ Austauschpfändung, § 811a ZPO

85 Vollzug der Pfändung, § 808 ZPO
Inbesitznahme durch GVZ Die bloße Erklärung („… ist gepfändet …“) genügt nicht Wie weiter verfahren? [§ 808 Abs. 2 ZPO]: Geld, Kostbarkeiten, WP wegschaffen Andere Sachen bleiben zunächst beim Schuldner Pfandsiegel

86 Anschlusspfändung, § 826 ZPO
Ist Sache gepfändet: für weitere Pfändung genügt Protokollaufnahme GVZ muss Schuldner nicht aufsuchen Vorsicht: Anschlusspfändung nur wirksam, wenn Hauptpfändung wirksam ist Im Zweifel nochmals nach § 808 ZPO pfänden lassen

87 Wirkungen der Pfändung
Drei Ebenen: Besitz Verstrickung Pfändungspfandrecht

88 Pfändung – Besitzverhältnisse
[Wiederholung] Besitz: Mittelbarer/unmittelbarer [§ 868 BGB] Eigen-/Fremdbesitz Vermieter – Mieter – Untermieter Wichtig wegen Besitzschutzrechte, §§ 869, 861 f. BGB Nimmt GVZ das Pfandgut mit gilt: GVZ unmittelbarer Fremdbesitzer Gläubiger mittelbarer Fremdbesitzer Schuldner mittelbarer Eigenbesitzer Belässt GVZ Pfandgut beim Schuldner gilt: Schuldner unmittelbarer Fremdbesitzer GVZ mittelbarer Fremdbesitzer Gläubiger mittelbarer Eigenbesitzer

89 Wirkungen der Pfändung
Zwangsvollstreckung: Pfändung → Verwertung → Erlösauskehr Verstrickung Verfügungs- Pfändungs- verbot pfandrecht

90 Pfändung → Verstrickung 1
In ZPO nicht ausdrücklich geregelt Staatliche Beschlagnahme § 136 StGB: Verstrickungsbruch Grundlage der Verwertung Ersteigerer erwirbt Eigentum allein aufgrund Verstrickung Nach Ablieferung Bestehen von titulierter Forderung oder Eigentum des Schuldners unerheblich

91 Pfändung → Verstrickung 2
Verstrickung entsteht Wirksame Pfändung Fehlerfreie und „leicht“ fehlerhafte Pfändung Keine Zustellung des Titels örtliche Unzuständigkeit des GVZ Verstoß gegen § 811 ZPO Nicht bei „schwer“ fehlerhafter Pfändung (nichtige Pfändung) Zwangsvollstreckung ohne Titel keine Inbesitznahme nach § 808 ZPO Verstrickung endet durch Verwertungsakt „Entstrickung“ nach gerichtlicher Entscheidung, Freigabe

92 Pfändung → Veräußerungsverbot
Nach §§ 135, 136 BGB Steht für Sachpfändung nicht im Gesetz Aber § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO / § 23 ZVG Verhindert Erwerb nach Pfändung

93 Pfändung → Pfändungspfandrecht
§ 804 ZPO Abs. 2 verweist auf §§ 1204 ff. BGB

94 Wiederholung: Pfandrecht nach BGB
Wirkungen: Befriedigungsrecht des Gläubigers, § 1204 BGB Verwertungsrecht, § 1228 BGB Rang, § 1209 BGB Schutz, § 1227 BGB iVm §§ 985, 823, 989, 1004 BGB Voraussetzungen: Einigung und Übergabe, § 1205 BGB Forderung des Gläubigers, § 1204 Abs. 1 BGB Eigentum des Schuldners, arg. § 1207 BGB

95 Pfändungspfandrechtstheorien 1
Unter welchen Voraussetzungen entsteht ein vollstreckungsrechtliches Pfändungspfandrecht? Privatrechtliche Theorie Pfändung + Forderung + Eigentum Öffentlich-rechtliche Theorie Pfändung Mit jeder Pfändung entsteht Pfändungspfandrecht Auch an Sachen Dritter, auch wenn Gläubiger materiellrechtlich keine Forderung zusteht „Gemischt“-privatrechtlich-öffentlichrechtliche Theorie (hM) Fehlerfreie Pfändung + Forderung + Eigentum

96 Pfändungspfandrechtstheorien 2
Bedeutung des Pfändungspfandrechts? Privatrechtliche Theorie Pfandrecht ist Grundlage für Verwertung und Rechtsgrund für Erlös Ohne Pfandrecht keine wirksame Verwertung Wenn beispielsweise der Schuldner nicht Eigentümer ist oder die Forderung nicht besteht Öffentlich-rechtliche Theorie Pfandrecht immer Grundlage für Verwertung und Erlösauskehr Nicht aber Rechtsgrund für „Behaltendürfen“ des Erlöses; ggf. § 812 BGB „Gemischt“-privatrechtlich-öffentlichrechtliche Theorie (hM) Verstrickung Grundlage der Verwertung Nicht Pfändungspfandrecht Pfandrecht Rechtsgrund des Behaltendürfen des Erlöses Also nur, wenn Schuldner-Eigentum und Forderung bestehen

97 Pfändungspfandrechtstheorien
Beispiel: Wegen eines titulierten Zahlungsanspruchs des Gläubigers G1 iHv € pfändet der Gerichtsvollzieher am ein Gemälde des Schuldners S. Am pfändet er das Gemälde erneut zugunsten des Gläubigers G2, der gegen S einen Zahlungstitel iHv € erwirkt hat. Erst am wird der Titel des G1 zugestellt. Die Versteigerung des Gemäldes erlöst €. Wie ist dieser Erlös auf G1 und G2 zu verteilen? Verteilungsreihenfolge nach Rang des Pfandrechts, § 804 Abs. 3 ZPO nach öffentlich-rechtlicher Theorie wird fehlerhafte Pfändung nachträglich geheilt: G1 hat Vorrang nach gemischt-privatrechtlich-öffentlich-rechtlicher Theorie (h.M.) führt Maßnahme vom nur zur Verstrickung, schafft wegen des Verfahrensmangels (fehlende Titelzustellung) aber kein Pfändungspfandrecht: G2 hat Vorrang

98 Verwertung [Überblick]
Pfändung / Verstrickung stellt Pfandgut „sicher“ Anschließend muss verwertet werden Unterscheide: Pfändung von Geld und Wertpapieren, §§ 815, 821 ZPO Pfändung sonstiger Sachen: Versteigerung, §§ 814 ff. ZPO

99 § 815 Abs. 1 ZPO: Ablieferung beim Gläubiger
Gepfändetes Geld § 808 Abs. 2 ZPO § 815 Abs. 1 ZPO: Ablieferung beim Gläubiger Keine Versteigerung (Erst) Ablieferung verschafft dem Gläubiger Eigentum an Geldzeichen Nicht schon die Wegnahme, arg. § 815 Abs. 2 ZPO § 815 Abs. 3 ZPO kein Gegenargument (hM) keine Regelung über Eigentum, sondern Gefahrtragung Gläubiger trägt „Transportrisiko“ des gepfändeten Geldes

100 Gepfändete „sonstige“ Sachen
Verwertung durch Versteigerung, § 814 ZPO Öffentliche Versteigerung vor Ort, § 814 Abs. 3 Nr. 1 ZPO im Internet, § 814 Abs. 3 Nr. 2 ZPO:

101 Phasen der Versteigerung
Grundsatz: öffentlich-rechtlicher Vorgang Gebot Kein Angebot, sondern Antrag auf Zuschlag, § 817 Abs. 1 S. 3 ZPO, § 156 BGB Keine Anfechtung Zuschlag; im Internet Zuschlagsfiktion Muss dem Meistbietenden erteilt werden, § 817 Abs. 1 ZPO Öffentlich-rechtlicher kaufähnlicher Vertrag Keine Leistungsklage, vielmehr § 766 ZPO Keine Änderung der Eigentumslage an Pfandsache (anders nach § 90 ZVG) Ablieferung Reale Sachübergabe Meistbietender wird Eigentümer kraft Hoheitsakts, § 817 Abs. 2 ZPO Verstrickung erforderlich, nicht Pfändungspfandrecht Daher Eigentum des Schuldners unerheblich Keine Gewährleistung, § 806 ZPO Erlöszahlung an Versteigerer dingliche Surrogation, vgl. § 1247 BGB: Verstrickung und Pfändungspfandrecht am Erlös Erlösauskehr An Gläubiger durch Hoheitsakt Abzüglich Kosten der Zwangsvollstreckung, arg. § 817 Abs. 4 ZPO, § 169 GVGA

102 Ausgleichansprüche nach Beendigung der Zwangsvollstreckung
erst Erlösauskehr an den Gläubiger beendet Zwangsvollstreckung Ersteigerer wird erst mit Ablieferung Eigentümer Bis zur Ablieferung noch §§ 767, 771 ZPO statthaft Ausgleichansprüche nach Beendigung der Zwangsvollstreckung relevant, wenn (1) keine Forderung (mehr) bestand; Rechtsbehelf während der Zwangsvollstreckung: § 767 ZPO (2) versteigerte Sache nicht dem Schuldner gehörte („schuldnerfremde Sache“); Rechtsbehelf während der Zwangsversteigerung: § 771 ZPO (3) versteigerte Sache unpfändbar war (fehlerhaftes Verfahren); Rechtsbehelf während der Zwangsversteigerung: § 766 ZPO

103 Ausgleichansprüche nach Beendigung der Zwangsvollstreckung
Beispiel 1: Nachdem der von Gläubiger G beauftragte Gerichtsvollzieher ein Gemälde („Das blaue Quadrat“) des Schuldners S gepfändet hat, zahlt S auf die Titelforderung. Der hiervon nicht informierte Gerichtsvollzieher versteigert gleichwohl das Gemälde an E. Den Versteigerungserlös zahlt der Gerichtsvollzieher an G. Was kann S von E und G verlangen?

104 Ausgleichansprüche nach Beendigung der Zwangsvollstreckung
gegenüber E: keine Ansprüche; E erwarb Eigentum durch Hoheitsakt gegenüber G: - (Neben-)Pflichtverletzung, §§ 241 II, 280 I BGB ? - Delikt, §§ 823 I, 826 BGB? - Bereicherungsrecht, § 812 I 1 Fall 2 BGB → vor Zuschlag Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO; danach materiell-rechtlicher Ausgleich („verlängerte Vollstreckungsabwehrklage“: beachte Rechtskraft analog § 767 II, III ZPO)

105 Ausgleichansprüche nach Beendigung der Zwangsvollstreckung
Beispiel 2: Der von Gläubiger G beauftragte Gerichtsvollzieher pfändet in der Wohnung des Schuldners ein Gemälde des Dritten D und versteigert es an E. Den Versteigerungserlös zahlt der Gerichtsvollzieher an G. Was kann D von E, G und S verlangen?

106 Ausgleichansprüche nach Beendigung der Zwangsvollstreckung
E D gegenüber E: keine Ansprüche; E erwarb Eigentum durch Hoheitsakt gegenüber G: - (Neben-)Pflichtverletzung, §§ 241 II, 280 I BGB ? - Delikt, §§ 823 I, 826 BGB ? - Bereicherungsrecht, § 812 I 1 Fall 2 BGB gegenüber S: keine Ansprüche; S hat nichts erlangt → vor Zuschlag Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO; danach nur noch materiell-rechtlicher Ausgleich (»verlängerte Drittwiderspruchsklage«)

107 Ausgleichansprüche nach Beendigung der Zwangsvollstreckung
BGHZ 58, 207 Sachverhalt: Der Beklagte hatte einen Lkw bei einer GmbH pfänden lassen, der dem Kläger gehörte. Der Kläger forderte den Rechtsanwalt des Beklagten mehrfach unter Vorlage eigentumsbezeugender Urkunden auf, den Lkw frei zu geben, was (zunächst) nicht erfolgt. K verlangt Schadensersatz. Rechtsanwalt K SE Bekl [Eigentümer Lkw] Titel/Pfändung Lkw GmbH

108 Ausgleichansprüche nach Beendigung der Zwangsvollstreckung
BGHZ 58, 207 Schadensersatz des Gläubigers wegen Nichtfreigabe? BGHZ 58, 207, 214 geht von durch Pfändung begründeter privatrechtlicher Sonderrechtsbeziehung aus Pflicht zur Prüfung und ggf. Freigabe Anknüpfungspunkt in BGHZ 58, 207 schuldhaft verspätete Freigabe Unterlassen Zurechnung Anwaltsverschulden? Nach § 278 BGB BGHZ 118, 205: Eigenhaftung des Rechtsanwalts aus § 823 Abs. 1 BGB? Nicht wenn Rechtsanwalt durch Weisung des Gläubigers an Freigabe gehindert war

109 Ausgleichansprüche nach Beendigung der Zwangsvollstreckung
Beispiel 3: Der von Gläubiger G beauftragte Gerichtsvollzieher pfändet den Kühlschrank des Schuldners S und versteigert ihn an E. Den Versteigerungserlös zahlt der Gerichtsvollzieher an G. S verweist auf die Unpfändbarkeit des Kühlschranks und verlangt von E dessen Herausgabe, hilfsweise von G Auszahlung des Erlöses. Zu Recht?

110 Ausgleichansprüche nach Beendigung der Zwangsvollstreckung
Übereignung durch Ablieferung, § 817 Abs. 2 ZPO kein Herausgabeanspruch gegen E nach §§ 985, 812 Abs. 1 BGB Zahlungsanspruch gegen G: Kühlschrank war unpfändbar, § 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO öffentlich-rechtliche Theorie: Verfahrensfehler lässt Pfändungspfandrecht unberührt, kein Herausgabeanspruch nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2, 818 BGB gemischte Theorie (h.M.): kein Pfändungspfandrecht, kein Rechtsgrund zum Behalten, G muss Erlös herausgeben, §§ 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2, 818 BGB → Vor Zuschlag wäre Erinnerung (§ 766 ZPO) möglich gewesen.

111 § 16. Zwangsvollstreckung in Geldforderungen
Schuldner Drittschuldner Gepfändete Forderung Titel Einziehungsklage Gläubiger

112 § 16. Zwangsvollstreckung in Geldforderungen
Die ZPO unterscheidet: Zwangsvollstreckung in Geldforderungen des Schuldners (§§ 828 – 845, 850 – 853 ZPO), in Sachforderungen (§§ 846 ff.) und in andere Vermögensrechte (§§ 857 – 863 ZPO)

113 Zwangsvollstreckung in Geldforderungen
Zur Terminologie der ZPO: 1:2:3 „Schuldner/Drittschuldner/Gläubiger“ Anders im materiellen Recht im BGB: „Zedent/Schuldner/Zessionar “ „Altgläubiger/Schuldner/Neugläubiger“ Bei rechtsgeschäftlicher Verpfändung: „Gläubiger/ Schuldner/Pfandgläubiger“ 3

114 Überblick: Zwangsvollstreckung in Geldforderungen
Vollstreckungsorgan: Vollstreckungsgericht Nicht GVZ Antrag Pfändungsbeschluss Keine Inbesitznahme Zustellung an Drittschuldner Pfändung wirksam Überweisung an Gläubiger Ebenfalls durch Beschluss Ggf. Einziehungsprozess Gläubiger (!) klagt gegen Drittschuldner

115 § 828 ZPO: Vollstreckungsgericht
Vollstreckungsorgan § 828 ZPO: Vollstreckungsgericht Amtsgericht, § 794 Abs. 1 ZPO Rechtspfleger, § 20 Nr. 16 RPflG Wohnsitz des Schuldners § 828 Abs. 2 ZPO

116 Die gepfändete Forderung
Unterscheiden: Forderung, wegen der gepfändet wird Titelforderung Forderung, die gepfändet wird Vollstreckungsobjekt S DS G

117 Die gepfändete Forderung
Alle auf Geld gerichtete Forderungen Auch bedingte Forderung Auch künftige Forderung Drittschuldner muss bekannt sein Pfändung geht weniger weit als Abtretung künftiger Forderungen Nur übertragbare Forderung Arg. § 851 Abs. 1 ZPO Beispiel: § 717 Satz 1 BGB Ausnahme § 851 Abs. 2 ZPO Bei Abtretungsverbot nach § 399 Fall 2 BGB Abtretungsverbot soll Zwangsvollstreckung nicht ausschließen

118 Pfändung Arbeitseinkommen
Große praktische Bedeutung Häufig der einzige greifbare Vermögenswert §§ 832, 833 ZPO: Pfändung erstreckt sich auch auf künftige Bezüge

119 Pfändungsschutz Arbeitseinkommen
§§ 850 ff. ZPO Aus sozialen Gründen; Grundlage der Lebensführung Abwägung Schuldner-/Gläubigerinteresse Welche Forderungen sind unpfändbar? § 850 Abs. 2/3 ZPO; abgrenzen zu Kapitaleinkommen § 850a ZPO: absolut unpfändbar Zweckgebundene Gelder § 850b ZPO: subsidiär pfändbar insbesondere Unterhaltsrenten, § 1601 BGB, § 1360 BGB pfändbar wenn kein sonstiges Vermögen (Abs. 2)

120 Pfändungsschutz Arbeitseinkommen
§ 850c Abs. 1 ZPO: Pfändungsfreibetrag Dynamisierung nach Grundfreibetrag, § 850c Abs. 2a ZPO § 850c Abs. 2a Satz 2 ZPO: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung [2013:] 1.045, 04 Euro; bei 3 Unterhaltsberechtigten 1.876,58 Euro [2015:] 1.073, 88 Euro; “ ,38 Euro „Blankettbeschluss“ [§ 850c Abs. 3 Satz 2 ZPO] Drittschuldner „muss rechnen“ / trägt Risiko

121 Pfändungsschutz Arbeitseinkommen
Nicht bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen, § 850d ZPO Unterhaltsgläubiger sind privilegiert Dem Schuldner ist der notwendige Unterhalt zu belassen Problem: Unterhaltsvergleich (gesetzlich?) Erhöhung der Pfändbarkeitsgrenze auf Antrag, § 850f Abs. 1 ZPO Härteklausel, aber nur auf Antrag! Absenkung für Deliktsgläubiger, § 850f Abs. 2 ZPO

122 § 850i ZPO bei nicht wiederkehrenden Leistungen § 850k ZPO „P-Konto“
Pfändungsschutz § 850i ZPO bei nicht wiederkehrenden Leistungen Honorarforderungen von Rechtsanwälten, Ärzten usw. § 850k ZPO „P-Konto“ Wenn Arbeitseinkommen auf P-Konto einbezahlt, „automatischer“ Pfändungsschutz Schuldner kann in Höhe der Pfändungsfreibeträge verfügen P-Konto muss vereinbart werden, § 850k Abs. 7 ZPO Nach Barauszahlung gilt § 811 Nr. 8 ZPO

123 „Lohnschiebungsverträge“
§ 850h Abs. 1 ZPO: Leistung an Dritten Pfändung beim Dritten möglich § 850h Abs. 2 ZPO: unentgeltliche Arbeit

124 § 16. Zwangsvollstreckung in Geldforderungen
Schuldner Drittschuldner Gepfändete Forderung Titel Einziehungsklage Gläubiger

125 Pfändungsbeschluss Verfahren 1
Vorbemerkung: Praxis: „PfÜB“ … Pfändung und Überweisung in „einem“ Beschluss Formular Rechtlich müssen Pfändung und Überweisung streng getrennt werden! § 829 ZPO Pfändung: Beschlagnahme/Pfandrecht § 835 ZPO Überweisung: Grundlage für Klage

126 Pfändungsbeschluss Verfahren 2

127 Pfändungsbeschluss Verfahren 3
Antrag des Gläubigers „Pfändungsgesuch“ Zuständigkeit Titel, Klausel, Zustellungsurkunde genaue Bezeichnung der zu pfändenden Forderung Nach Rechtsgrund und Drittschuldner gesamte Forderung wird gepfändet Wenn nicht betragsmäßig im Antrag beschränkt Schuldner wird nicht gehört, § 834 ZPO Warum? Schuldner soll nicht gewarnt werden Anhörung vor Überweisung? Praktischer Gesichtspunkt: Kein Raum, da Pfändung und Überweisung in einem Beschlussformular Art 103 Abs. 1 GG? § 766 ZPO

128 Pfändungsbeschluss Verfahren 4
Gericht prüft nicht Bestehen der Forderung Keine materielle Prüfung im Vollstreckungsverfahren Gepfändet wird die „angebliche“ Forderung Grundlage Schlüssigkeitsprüfung nach Gläubigerangaben Ob Forderung wirklich besteht und dem Schuldner zusteht, wird erst im Einziehungsprozess Gläubiger/Drittschuldner festgestellt Besteht die Forderung nicht, geht die Pfändung ins Leere Keine Wirkungen des Pfändungsbeschlusses Zustellung An Drittschuldner, § 829 Abs. 2 Satz 1 ZPO An Schuldner, § 829 Abs. 2 Satz 2 ZPO Zustellung an Drittschuldner entscheidend, § 829 Abs. 3 ZPO

129 Fall – Pfändung schuldnerfremder Gegenstände 1
S hat Schulden bei der Bank B. Diese verlangt die Stellung neuer Sicherheiten. S übereignet seinen Lkw an B zur Sicherung und tritt eine Forderung gegen DS zur Sicherheit ab. Gläubiger G, der die Sicherungsgeschäfte nicht kennt, pfändet den Lkw und die Forderung. Später erklärt B die Freigabe der Sicherheiten. Kann G den Lkw und die Forderung nach deren Überweisung verwerten? B SiZ / SiA S DS Titel G

130 Fall – Pfändung schuldnerfremder Gegenstände 2
Verwertung Lkw? Verstrickung entsteht – unabhängig von Eigentum Mit Rückerwerb („Freigabe“) entsteht auch Pfändungspfandrecht analog § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB Verwertung Forderung? Einziehungsklage nach Überweisung? Nach BGHZ 56, 339, 350 wird die Forderung der B von Pfändung bei S nicht erfasst; die Pfändung gehe „ins Leere“ Bei Rückerwerb keine Analogie zu § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB Andere Rechtslage als bei Sachpfändung! Wie sollte G vorgehen? Forderung nochmals pfänden nach Rückübertragung Für Profis: Pfändung des Rückgewähranspruchs aus Sicherungsvertrag

131 Wirkungen der Pfändung
§ 829 Abs. 1 ZPO Satz 1: Zahlungsverbot an Drittschuldner Satz 2: Verfügungsverbot an Schuldner Es entstehen daher: Verstrickung [nicht im Gesetz] Pfändungspfandrecht, § 804 ZPO Verfügungsverbot, § 829 Abs. 1 ZPO Abtretung durch Schuldner ist dem Gläubiger gegenüber relativ unwirksam, §§ 135, 136 BGB Zahlung des Drittschuldners an Schuldner ist unwirksam Drittschuldner muss nochmals an Gläubiger zahlen

132 Pfändung – Stellung des Schuldners
Schuldner bleibt Inhaber der Forderung Er darf aber nicht verfügen, § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO Einziehung, Erlass, Aufrechnung usw. Verfügungen, die die Forderung nicht beeinträchtigen, sind aber wirksam „Erhaltungsrechte“, beispielsweise Fälligkeitskündigung Klage gegen Drittschuldner auf Leistung an Gläubiger (hM) Verfügungen über das Rechtsverhältnis bleiben wirksam Schuldner als Vermieter kann das Mietverhältnis auch nach Pfändung des Mietzinsanspruchs kündigen Rückwirkend werden Pfändungen aber nicht unwirksam

133 Pfändung – Stellung des Drittschuldners
Drittschuldner kann nicht mit befreiender Wirkung an Schuldner leisten, § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO BGHZ 105, 358: Überweisung muss nicht wiederrufen werden Auskunftspflicht, § 840 ZPO Zweck: Gläubiger soll die nötigen Informationen für das weitere Vorgehen / eine Klage erhalten Anerkenntnis nach § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Kein materiellrechtliches Anerkenntnis nach § 780 BGB Wissenserklärung / Beweislastumkehr Keine Klage auf Erfüllung nach § 840 ZPO (hM) Vielmehr nur Schadensersatz § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Drittschuldner erklärt nichts: Ersatz des Schadens aus vergeblichem Zahlungsprozess gegen Drittschuldner Drittschuldner erkennt zu Unrecht an: Schaden wegen Verzichts auf andere Vollstreckungsmöglichkeiten

134 Fall – Anerkenntnis nach § 840 ZPO
G hat eine titulierte Forderung gegen S in Höhe von Euro. G lässt eine Forderung des S gegen des DS aus einem Darlehen in Höhe von Euro pfänden (und überweisen). DS erklärt auf Aufforderung schriftlich, er erkenne die Forderung an und werde zahlen. Daraufhin sieht G von der Pfändung des Pkws des S ab, der einen Wert von Euro hat. Gleichwohl erfolgt keine Zahlung. G klagt daraufhin gegen DS. Im Prozess wendet der DS ein, sein Vertreter V habe bereits vor der Pfändung an S bezahlt, was er, DS, aber nicht gewusst habe. Welche Rechte hat G gegen DS? Wie soll er prozessual vorgehen? V S DS Titel 25T€ g Klage G

135 Fall – Anerkenntnis nach § 840 ZPO
Anspruchsgrundlage Forderung S/DS? Erloschen durch Zahlung, § 362 BGB Anspruchsgrundlage § 781 BGB? Nein, Anerkenntnis nach § 840 ZPO keine Willenserklärung Anspruchsgrundlage Schadensersatz § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO? Dem Grunde nach gegeben Verschulden? Kenntniszurechnung/Organisationsverschulden? Höhe des Schadensersatzes? Euro? Nein, Gläubiger ist nicht so zu stellen als bestünde die Forderung Euro? Ja, bei richtiger Auskunft hätte Gläubiger den Pkw gepfändet. Ferner Kosten aus Prozess gegen Drittschuldner Prozessual? Klageänderung, § 263 ZPO

136 Überweisungsbeschluss
§ 835 ZPO Verwertung der Forderung Überweisung zur Einziehung Regelfall § 836 Abs. 1 ZPO: Einziehungsermächtigung

137 Überweisungsbeschluss – Stellung des Gläubigers
Gläubiger kann alle Rechtsgeschäfte zur Einziehung (= Durchsetzung) der Forderung vornehmen Kaufpreis, Mahnung, Aufrechnung Nicht: Abtretung, Stundung, Verzicht [keine Rechtsdurchsetzung] Klage gegen Drittschuldner Im eigenen Namen Nicht als Vertreter des Schuldners Grundlage: Einziehungsrecht Pflichten des Gläubigers § 841 ZPO: Streitverkündung an Schuldner § 842 ZPO: Schadensersatz bei verzögerter Beitreibung Daher wichtig: Möglichkeit zum Verzicht, § 843 ZPO Nichtstun ist gefährlich! Zahlt der Drittschuldner, erlischt das Einziehungsrecht erlischt die überwiesene Forderung wird der Schuldner frei

138 Überweisungsbeschluss – Stellung des Drittschuldners
Drittschuldner darf nicht schlechter gestellt werden §§ 404 ff. BGB analog Drittschuldner kann alle Einwendungen und Einreden gegen die Forderung dem Gläubiger entgegen halten Schutz des Drittschuldners über § 836 Abs. 2 ZPO Zwei Fälle: Überweisung wirksam, dann aufgehoben, Drittschuldner zahlt in Unkenntnis Überweisung fehlerhaft, aber nur anfechtbar, Drittschuldner zahlt

139 Überweisungsbeschluss – Stellung des Drittschuldners
Frage: Schützt § 836 Abs. 2 ZPO auch bei nichtigem Überweisungsbeschluss? BGHZ 121, 98 (= NJW 1993, 735) verneint Sachverhalt: Es war aufgrund eines Arrestbeschlusses eine Forderung überwiesen worden BGH: Arrest lässt Überweisung nicht zu [vgl. § 930 Abs. 1 ZPO]; Überweisung nichtig, für nichtige Überweisung gelte § 836 Abs. 2 ZPO nicht Einschränkend BGHZ 127, 146 (= NJW 1994, 3225): bei nichtiger Überweisung „Vertrauensschutz“

140 Überweisungsbeschluss – Stellung des Drittschuldners
Frage: Schützt § 836 Abs. 2 ZPO auch, wenn die überwiesene Forderung zuvor abgetreten worden war? Fall: S tritt eine Forderung gegen den D über Euro an den Z ab. D wird von der Abtretung nicht informiert. Später ergeht zugunsten des G ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der dem D zugestellt wird. Daraufhin zahlt D an G Euro. Z verlangt nochmals Zahlung von D. Zu Recht? Z § 398 BGB S D Zahlung G

141 Überweisungsbeschluss – Stellung des Drittschuldners
Frage: Schützt § 836 Abs. 2 ZPO auch, wenn die überwiesene Forderung zuvor abgetreten worden war? Nein § 836 Abs. 2 ZPO nimmt Drittschuldner nur das Risiko, dass Überweisung aufgehoben wird Nicht das Risiko, dass Forderung einem anderen zusteht Schutz des Drittschuldners über § 408 Abs. 2 BGB

142 Überweisung an Zahlungs statt
§ 835 Abs. 2 ZPO: Forderung geht auf den Gläubiger über Gläubiger gilt als befriedigt, soweit Forderung besteht Gläubiger trägt aber Durchsetzungsrisiko Überweisung an Zahlungs statt hat daher wenig praktische Bedeutung

143 § 17. Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche
Ausgangsbeispiel: S hat sein Fahrrad an DS vermietet. Wie kann Zahlungsgläubiger G des S auf das Fahrrad zugreifen? S Drittschuldner Titel G GVZ

144 Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche
§§  846 ff. ZPO § 847 Abs. 1 ZPO: Pfändungsbeschluss lautet auf Herausgabe an Gerichtsvollzieher Nicht an Schuldner! Nicht an Gläubiger! Erst mit Herausgabe an GVZ erlangt Gläubiger Pfändungspfandrecht an der Sache Surrogation: Pfändungspfandrecht an Herausgabeanspruch setzt sich an Sache fort Gibt Drittschuldner nicht heraus, muss Gläubiger klagen Grundlage: Überweisungsbeschluss Vollstreckung: § 883 ZPO § 847 Abs. 2 ZPO: GVZ hat zu verwerten Wie wenn Sache direkt gepfändet worden wäre

145 Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche
Herausgabe von Grundstücken § 848 Abs. 1 ZPO: Herausgabe erfolgt an „Sequester“ „Treuhänder“ Anschließend Zwangsvollstreckung nach ZVG, § 848 Abs. 3 ZPO War gepfändeter Anspruch auf Übereignung gerichtet, ist an Sequester als Vertreter des Schuldners aufzulassen, § 848 Abs. 2 ZPO Beispiel: Drittschuldner hatte Grundstück an Schuldner verkauft Schuldner wird Eigentümer Gläubiger erlangt Sicherungshypothek (§ 867 ZPO), § 848 Abs. 2 Satz 2 ZPO

146 § 18. Zwangsvollstreckung in „andere“ Vermögensrechte
§ 857 Abs. 1 ZPO: erfolgt durch Pfändung Auffangnorm Ähnlich § 413 BGB bei Abtretung „sonstiger Rechte“ „Andere“ Vermögensrechte Vermögensrechte außer Sachen, Forderungen und Immobilien Beispiele: Miteigentum, Grundschuld, Gesellschaftsanteile [GbR, OHG, KG, GmbH-Anteil], Miterbenanteil, Anwartschaftsrechte, Immaterialgüterrechte Nicht pfändbar sind: Akzessorische Rechte (Hypothek, Forderung aus Bürgschaft) Unselbständige Handlungsrechte (Kündigungs-, Rücktrittsrecht) § 857 Abs. 2 ZPO: wenn kein Drittschuldner, dann Zustellung nur an Schuldner Beispiel: Patent, Marke Bei Miterbenanteil, Gesellschaftsanteil, Miteigentum usw.: andere Beteiligte sind „Drittschuldner“

147 § 19. Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
§§ 864 – 871 ZPO § 869 ZPO: ZVG vom Bestimmungen der ZPO auch bei ZVG anwendbar (Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, Rechtsbehelfe) § 866 Abs. 1 ZPO: Arten der Zwangsvollstreckung Freie Wahl, § 866 Abs. 2 ZPO Zwangsversteigerung Verwertung der Substanz des Grundstücks Verspricht höchsten Ertrag Für persönliche oder „dingliche“ Gläubiger Zwangsverwaltung Zugriff auf Nutzungen (Erträge) Eintragung einer Sicherungshypothek (Zwangshypothek) Gläubiger bekommt nur eine dingliche Sicherung für seine Forderung

148 Gegenstand der Immobiliarvollstreckung, §§ 864 f. ZPO
Grundstücke einschl. wesentlicher Bestandteile, § 94 BGB. Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten Erbbaurechte (§ 11 ErbbauRG); Wohnungseigentum; Bergwerkseigentum § 864 Abs. 2 ZPO: Bruchteilsrechte an Grundstücken Miteigentumsanteil und Rechte daran § 865 Abs. 1 ZPO: Gegenstände, die nach §§ 1120 ff. BGB für die Hypotheken haften „Haftungsverband“ …

149 § 865 ZPO: Haftungsverband
§§ 1120 ff. BGB Erzeugnisse Ernte Bestandteile Zubehör § 97 BGB z. B. Traktor bei einem landwirtschaftlichen Grundstück Nach § 865 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist bei Zubehör stets nur Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen statthaft Traktor kann nicht gepfändet werden Beschlagnahme erstreckt sich daher auch auf Zubehör, § 20 Abs. 2 ZVG Erhaltung wirtschaftlicher Einheit von Grundstück und Zubehör Miet- und Pachtzinsforderungen, § 1123 BGB

150 Vollstreckungsorgane
§ 1 ZVG: Vollstreckungsgericht Bei Zwangshypothek: Grundbuchamt, § 867 ZPO

151 Sicherungshypothek § 866 Abs. 1 ZPO
§ 867 ZPO spricht (synonym) von Zwangshypothek Gewährt nur eine Sicherung, keine Befriedigung hat daher nur Zweck, wenn der Gläubiger nicht bereits dinglich gesichert ist, etwa durch eine Grundschuld. Antrag § 867 ZPO GBA prüft Vollstreckungsvoraussetzungen Eintragung nach GBO Bewilligung (§ 19 GBO) (natürlich!) nicht erforderlich Verwertung durch Zwangsversteigerung § 867 Abs. 3 ZPO: Grundlage Zahlungstitel! Kein Duldungstitel erforderlich

152 Zwangsversteigerung Antrag Anordnung Versteigerung Zuschlag
§ 15 ZVG Voraussetzung: Eintragung des Schuldners, § 17 ZVG Keine materielle Prüfung des Schuldner-Eigentums Anordnung Versteigerungsbeschluss Zustellung an Schuldner, § 22 Abs. 1 ZVG Eintragung im Grundbuch, § 19 ZVG § 20 ZVG: Beschlagnahme des Grundstücks § 23 ZVG: Veräußerungsverbot; kein Pfandrecht! § 11 Abs. 2 ZVG: Prioritätswirkung Versteigerung Zuschlag § 85 ZVG: an Meistbietenden § 90 ZVG: Eigentumserwerb an allen „Gegenständen der Versteigerung“, §§ 55 Abs. 2, 20 ZVG Verteilungsverfahren §§ 105 ff. ZVG Teilungsplan nach §§ 10, 11 Abs. 2 ZVG

153 Beispiel zu § 23 ZVG Hinsichtlich des Grundstücks des S wird am 1.2. die Zwangsversteigerung angeordnet; der Beschluss wird am eingetragen und zugestellt. Am 1.3. vermietet der S das Grundstück an seinen Freund F zu einem besonders günstigen Mietzins (50% unter marktüblichem Zins). E erhält den Zuschlag und verlangt von F Räumung und Herausgabe. F beruft sich auf den Mietvertrag. S Mietvertrag F Herausgabe? G E

154 Zwangsverwaltung §§ 146 ff. ZVG Zugriff auf Nutzungen
Durch Beschlagnahme Insbesondere Miet- und Pachtzins § 148 Abs. 1 ZVG (von Beschlagnahme umfasst) Eigentum bleibt beim Schuldner § 148 Abs. 2 ZVG: Nutzung entzogen § 149 ZVG: Wohnung darf er behalt Einsetzung eines Zwangsverwalters, § 150 ZVG Aufgaben § 152 ZVG Fortführung grundstücksbezogener Gewerbebetriebe (BGH NJW-RR 2005, 1175) § 152 Abs. 2 ZVG: Eintritt in Miet- und Pachtverträge Haftung § 154 Satz 1 ZVG Vergütung § 152a ZVG iVm ZwVwV (Zwangsverwalterverordnung) Verteilungsplan, § 155 ZVG

155 Vollstreckung von „Individualansprüchen“
Individualvollstreckung Zwangsvollstreckung wegen „sonstiger Ansprüche“ Andere als Geldforderungen Individualansprüche sind: Herausgabe (§§ 883 – 886 ZPO) Verhalten (§§ 887 – 898 ZPO) Abgabe einer Willenserklärung (§ 894 ZPO) Nach deutschem Recht ist der Primäranspruch durchsetzbar § 893 ZPO stellt klar, dass Sekundäranspruch unberührt bleibt

156 § 20. Die Vollstreckung von Herausgabeansprüchen
Beispiel: G leiht dem S einen Staubsauger. S wird zur Rückgabe verurteilt. Wie ist der Vollstreckungstitel durchzusetzen? G S

157 Vollstreckung von Herausgabeansprüchen
§ 883 Abs. 1 ZPO: GVZ hat dem Schuldner den Staubsauger wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. § 883 ZPO darf nicht mit § 808 ZPO vermengt werden Keine Pfändung bei § 883 ZPO § 811 ZPO gilt nicht! § 883 ZPO gilt für dingliche und obligatorische Herausgabeansprüche

158 Vollstreckung von Herausgabeansprüchen
Befindet sich die herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, ist nach § 886 ZPO der Herausgabeanspruch des Schuldners zu pfänden und zu überweisen Gläubiger kann dann gegen den Drittschuldner auf Herausgabe an sich (den Gläubiger) klagen Keine Wegnahme beim Dritten aufgrund Titel gegen Schuldner G S D

159 Herausgabe eines Grundstücks
§ 885 Abs. 1 ZPO Entsetzung und Besitzeinweisung Bewegliche Sachen (Mobiliar) werden Schuldner übergeben, § 885 Abs. 2 ZPO Sonst Verwahrung, § 885 Abs. 3 ZPO Kosten trägt Schuldner, aber als Antragsteller auch Gläubiger Es sind nach § 788 ZPO Kosten der Zwangsvollstreckung Problem: Vollstreckungstitel gegen Ehegatten/Kinder? Arg. § 750 Abs. 1 ZPO Früher hM: trotz § 750 ZPO sei kein Titel gegen Ehegatte/Kinder erforderlich; arg. § 739 ZPO analog Nach früherem Güterrecht war Ehefrau Besitzdienerin des Mannes bzgl. Wohnung

160 § 21. Vollstreckung von Handlungsansprüchen
Anspruch auf Vornahme einer Handlung Vertretbare Handlung Unvertretbare Handlung Ersatzvornahme Zwangsgeld/ -haft, § 887 ZPO § 888 ZPO

161 Vertretbare Handlung, § 887 ZPO
Handlung kann von Drittem vorgenommen werden, ohne dass sich der wirtschaftliche Charakter ändert Handwerkerleistung, Reinigung, Anfertigung von Sachen, Reparatur Verfahren Antrag des Gläubigers zur Ermächtigung zur Selbstvornahme, § 887 Abs. 1 ZPO Zuständig ist Prozessgericht Verurteilung zur Vorschusszahlung, § 887 Abs. 2 ZPO Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Schuldner kann trotz Ermächtigung noch selbst erfüllen Und dann nach § 767 ZPO klagen

162 Unvertretbare Handlung, § 888 ZPO
Ersatzvornahme (durch Dritten) nicht möglich Anspruch auf Auskunftserteilung, Ausstellung Arbeitszeugnis, Widerruf einer Beleidigung Zwangsgeld (ersatzweise Zwangshaft) oder Zwangshaft Willensbeugung Zwangsgeld geht an die Staatskasse Nicht an den Gläubiger Voraussetzung ist, dass Vornahme ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt Nicht bei Leistung von Diensten, § 888 Abs. 3 ZPO Arbeitsleistung soll nicht gegen den Willen des Schuldners erzwungen werden Aber bei vertretbaren Handlungen § 887 ZPO § 887 Abs. 3 ZPO sperrt hier nicht

163 § 22. Vollstreckung von Unterlassungsansprüchen
Beispiel: Der Schuldner wird verurteilt, Klavierspielen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr in seiner Wohnung zu unterlassen. § 890 ZPO Ordnungsgeld / Ordnungshaft Nach Verstoß gegen Unterlassungspflicht Anwendungsbereich: Unterlassung … der Verletzung absoluter Rechte wie Eigentum, Patent, Urheberrecht ehrenrühriger Behauptungen unlauteren Wettbewerbs

164 Verfahren - Vollstreckung von Unterlassungsansprüchen
Androhung des Ordnungsmittels § 890 Abs. 2 ZPO Art / gesetzliches Höchstmaß Zuwiderhandlung Nach der Androhung Festsetzung des Ordnungsmittels Neuer Antrag erforderlich Gericht prüft, ob Schuldner gegen Titel verstoßen hat Verschulden erforderlich Kein § 278 BGB! Bei juristischen Personen Ordnungshaft gegen Organ Vollstreckung des Ordnungsmittels Zugunsten der Staatskasse Justizbeitreibungsordnung

165 § 23. Erwirken einer Willenserklärung
§ 894 ZPO Geht § 888 ZPO vor Abgabe der Willenserklärung wird fingiert Voraussetzung Urteil Nicht Prozessvergleich Willenserklärung Nicht Wissenserklärung, Arbeitszeugnis Rechtskraft Wirkungen Willenserklärung wird fingiert Fiktion ersetzt jede Form Nicht aber den Zugang der Willenserklärung In der Regel Kenntnis des Urteils aufgrund Zustellung Bei Übereignung (§ 929 BGB) mit Herausgabevollstreckung (§ 883 ZPO) kombinieren

166 Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung
formelle materielle sittenwidrige Mängel „Gegenrechte“ Härte der ZV § § § 765a § § 771 § 71 GBO § 805

167 § 24. Vollstreckungsgegenklage
Ausgangspunkt: Schuldner hat beispielsweise schon geleistet § 767 ZPO: „Einwendungen“ gegen „Anspruch“

168 Vollstreckungsgegenklage
Titel Gläubiger Schuldner Beklagter Kläger § 767 ZPO

169 Vollstreckungsgegenklage
Ausgangspunkt Formalisierungsgrundsatz Vollstreckungsorgan prüft nur Titel Keine materiellrechtliche Prüfung, ob Schuldner leisten muss Aufgabe des Erkenntnisverfahrens § 767 ZPO „kompensiert“ Formalisierungsgrundsatz § 767 ZPO: Schuldner muss gegen Gläubiger klagen Erkenntnisverfahren über Einwendung Vorlage an Vollstreckungsorgan, § 775 Nr. 1 ZPO / § 776 ZPO Beispiele: Der Schuldner behauptet, er habe die Forderung getilgt, aufgerechnet, sie sei erlassen worden, gestundet worden, der Gläubiger habe verzichtet, usw. Verlust der Inhaberschaft an der Forderung …

170 Vollstreckungsgegenklage
Beispiel: G klagt gegen S auf Zahlung von Euro. S wird antragsgemäß verurteilt. G beauftragt den GVZ mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, tritt die Forderung dann aber an Z ab. GVZ pfändet bei S. G Titel S § 398 BGB Forderung Z

171 Vollstreckungsgegenklage
Ausnahmen § 775 Nr. 4 ZPO: Erfüllung / Stundung mit Urkunde belegbar Quittung! § 775 Nr. 5 ZPO: Überweisungsbeleg Wird auch vom Vollstreckungsorgan beachtet ohne Vollstreckungsklage

172 Überblick Verfahren Vollstreckungsgegenklage
Zuständig ist Prozessgericht erster Instanz Keine Klage beim Vollstreckungsgericht Klage ist statthaft, sobald ein Vollstreckungstitel vorliegt Sie ist auch zulässig, wenn die Zwangsvollstreckung noch nicht begonnen hat. Klagen darf nur der Schuldner gegen den der Vollstreckungstitel gerichtet ist Klagegegner ist der Vollstreckungsgläubiger Wer im Titel oder in der Klausel als Gläubiger genannt ist Gericht kann nach § 769 ZPO zum Schutze des Schuldners einstweilige Anordnungen treffen Zu deren Geltendmachung vgl. § 775 Nr. 2 ZPO Im Urteil sind Eilanordnungen möglich nach § 770 ZPO Gewöhnliches Erkenntnisverfahren Schuldner muss Einwendung behaupten und ggf. beweisen

173 Vollstreckungsgegenklage
Ziel: Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels Nicht hingegen die Beseitigung einzelner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Beispiel Klageantrag: „Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom … Az … wird für unzulässig erklärt.“ Prozessuale Gestaltungsklage Dem Titel wird die Vollstreckbarkeit genommen

174 Vollstreckungsgegenklage
Klage und Urteil nach § 767 ZPO lassen Rechtskraft des Titels unberührt Beispiel: S wird verurteilt, an G Euro zu zahlen. Nach Rechtskraft des Urteils zahlt S an G. Gleichwohl will G, der seine Kontoauszüge nicht liest, die Zwangsvollstreckung betreiben. S obsiegt mit der Gegenklage. S kann die Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr. 1 ZPO blockieren S kann aber nicht die Euro zurück verlangen

175 Vollstreckungsgegenklage
Klage und Urteil nach § 767 ZPO lassen den titulierten Anspruch unberührt Beispiel: G vollstreckt gegen S aus einer notariellen Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). S meint, bereits bezahlt zu haben, unterliegt aber mit der Vollstreckungsgegenklage, weil das Gericht zu dem Ergebnis kommt, S habe an einen Dritten gezahlt. Steht jetzt auch fest, dass der materielle Anspruch des G besteht? BGH NJW-RR 1990, 49: nein. Entschieden wird nur über die Einwendung und Vollstreckbarkeit des Titels Nicht über den materiellen Anspruch S kann daher die von G vollstreckte Leistung zurück fordern nach § 812 BGB Notarielle Urkunden erwachsen nicht in Rechtskraft!

176 § 767 Abs. 2 ZPO – Einwendungsausschluss
Einwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind Nur „neue“ Einwendung die im Prozess, der zum Titel führte, nicht berücksichtigt werden konnten Zweck: Sicherung der Rechtskraft des Urteils Parteien sind präkludiert infolge Rechtskraft Auch über Gegenklage keine Alt-Einwendungen möglich Folge: Einwendungen, die bereits behandelt worden waren, können nicht nochmals erhoben werden Aber auch Einwendungen, die nicht vorgetragen worden waren, sind mit § 767 ZPO nicht mehr nachholbar Präklusionswirkung der Rechtskraft Auf Verschulden kommt es nicht an § 767 Abs. 2 ZPO lassen sich die „zeitlichen“ Grenzen der Rechtskraft entnehmen

177 § 767 Abs. 2 ZPO – Einwendungsausschluss
Maßgeblicher Zeitpunkt: letzte mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz In der Revisionsinstanz vor dem BGH können keine neuen Tatsachen geltend gemacht werden (Rechtsprüfung)

178 § 767 Abs. 2 ZPO – Einwendungsausschluss
Wann ist eine Einwendung aufgrund Gestaltungsrechts „entstanden“? Entstehung des Gestaltungsrechts? Ausübung des Gestaltungsrechts?

179 § 767 Abs. 2 ZPO – Einwendungsausschluss
Klage letzte mündl. Verh. t Gestaltungsrecht Ausübung - Täuschung - Anfechtung - Entstehung Gegenforderung - Aufrechnung - Rücktrittsgrund [usw.] - Rücktrittserklärung

180 § 767 Abs. 2 ZPO – Einwendungsausschluss
Beispiel: G klagt gegen S aus einem Kaufvertrag. S erfährt während des Prozesses, dass G ihn arglistig getäuscht hat. Erst nach Rechtskraft des Urteils, aber noch innerhalb der Frist des § 124 BGB, ficht S gemäß § 123 BGB an. Kann S mit Erfolg nach § 767 ZPO klagen? BGHZ 24, 97, 99: Entstehung des Gestaltungsrechts Bestätigt in BGH NJW 2009, 1671, Rn. 11: „Sind die Gründe vor der letzten Tatsachenverhandlung entstanden und wird die Rechtswirkung der Einwendung erst durch eine Willenserklärung ausgelöst, so ist nach gefestigter Rechtsprechung des BGH der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Willenserklärung objektiv abgegeben werden konnte.“ Zweck: Vorbeugung gegen Verschleppung H. Lit.: Ausübung des Gestaltungsrechts S soll materiellrechtliche Frist ausschöpfen können

181 § 767 Abs. 2 ZPO – Einwendungsausschluss
Beispiel: Schuldner S wird zur Zahlung von Euro an G verurteilt. Nach Rechtskraft rechnet er mit einer Gegenforderung auf, die bereits vor der Klage des G entstanden war. Gleichwohl vollstreckt G. Klageforderung G S Gegenforderung Hat die Vollstreckungsgegenklage des S Erfolg? S klagt nach Vollstreckung auf Rückzahlung der beigetriebenen Euro (§ 812 BGB). Mit Aussicht auf Erfolg? Was kann S noch tun? Klage Gegenforderung? Gegenforderung untergegangen durch Aufrechnung? …

182 Klage aufrechnungspräkludierte Gegenforderung
BGH NJW 2009, 1671, Rn. 11: Die Gegenforderung ist nicht durch die präkludierte Aufrechnungserklärung unter gegangen: „Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat die Präklusion der Aufrechnung nicht nur verfahrensrechtliche Wirkung. Vielmehr treten auch die materiell-rechtlichen Wirkungen der Aufrechnung (§ 389 BGB) nicht ein. Die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen des Titelschuldners … werden so behandelt, als sei die Aufrechnung nie erklärt worden. Sie können folglich vom Titelschuldner selbstständig gegen den Titelgläubiger geltend gemacht und durchgesetzt werden.“

183 § 767 Abs. 3 ZPO – Bündelungsgebot
Schuldner muss sogleich alle Einwendungen geltend machen Eine frühere Vollstreckungsgegenklage präkludiert Einwendungen Zwangsvollstreckung soll nicht durch immer wieder erhobene Einwendungen verzögert werden § 767 Abs. 2 ZPO und § 767 Abs. 3 ZPO streng zu trennen! Abs. 2 bezieht sich auf den Vorprozess Abs. 3 auf die erste Vollstreckungsgegenklage

184 § 767 Abs. 3 ZPO – Bündelungsgebot
Klage letzte mündl. Verh Erhebung Urteil 767 767 Abs.  Abs. 3

185 § 767 Abs. 3 ZPO – Bündelungsgebot
§ 767 Abs. 3 ZPO setzt Verschulden voraus (str.) Kannte der Schuldner die Einwendung bei der ersten VGK nicht, ist er nicht präkludiert

186 Übungsfall

187 Übungsfall Vollstreckungsgegenklage wegen § 397 BGB hat keine Erfolgsaussicht § 767 Abs. 3 ZPO Verschulden? Zurechnung § 278 ZPO Erfolgsaussicht Kondiktionsklage? Gegeben Mit dem Einwand „Erlass“ ist S nur gemäß § 767 Abs. 3 ZPO bei einer Vollstreckungsgegenklage präkludiert, nicht jedoch für die Kondiktionsklage.


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