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„IST DIE GAP-REFORM RECHTSKONFORM?“

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Präsentation zum Thema: "„IST DIE GAP-REFORM RECHTSKONFORM?“"—  Präsentation transkript:

1 „IST DIE GAP-REFORM RECHTSKONFORM?“
Univ.-Prof. Dr. Roland Norer

2 ÜBERSICHT I. Einleitung II. Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik 2003
2. Zeitpunkt der Reform und Vertrauensschutz III. Einheitliche Betriebsprämie 1. Rechtsnatur der Zahlungsansprüche 2. Auswirkungen auf Pachtverhältnisse 3. Entkoppelung im Gemeinschaftsrecht 4. Entkoppelung im nationalen Recht IV. Cross Compliance 1. Doppelbestrafungsverbot 2. Übererfüllung V. Schluss

3 Einheitliche Betriebsprämie
I. EINLEITUNG Einheitliche Betriebsprämie Cross Compliance in europa-, verfassungs-, verwaltungs- und zivilrechtlicher Analyse

4 II. REFORM DER GAP 2003 Agenda 2000: Zeitraum 2000 – 2006
Halbzeitbewertung („Midterm Review“) 2003 - VO (EG) Nr 1782/2003 - VO (EG) Nr 795/2004 - VO (EG) Nr 796/2004 - VO (EG) Nr 2235/2003 - VO (EG) Nr 1973/2004 - VO (EG) Nr 118/2005

5 II. REFORM DER GAP 2003 Zeitpunkt der Reform und Vertrauensschutz
- rechtliche Konzeption der GAP - „Revisionsklauseln“ - Rechtsprechung des EuGH - Vorhersehbarkeit

6 III. EINHEITL. BETRIEBSPRÄMIE
„Entkoppelung“ Gestaltungsspielräume für die MS: - partielle Durchführung - regionale Durchführung - fakultative Übergangsregelung

7 III. EINHEITL. BETRIEBSPRÄMIE
Österreich: Betriebsprämienmodell: historisches Modell nicht: Regionalisierung, Übergangsregelung Teilentkoppelung bei Rindfleisch und Hopfen

8 III. EINHEITL. BETRIEBSPRÄMIE
1. Rechtsnatur der Zahlungsansprüche Verwaltungsrecht: öffentlich-rechtlicher Anspruch Verfassungsrecht: Eigentumsbestandteil? EuGH: „im Rahmen einer GMO gewährte Vorteile können nicht als ein Recht angesehen werden, das aus dem Eigentum der Betroffenen herrührt“ Gegenleistung?  kein Eigentumsschutz

9 III. EINHEITL. BETRIEBSPRÄMIE
2. Auswirkungen auf Pachtverhältnisse Flächen DZ Verpächter + Pächter Flächen + DZ Pächter Verpächter ZA Flächen

10 III. EINHEITL. BETRIEBSPRÄMIE
2. Auswirkungen auf Pachtverhältnisse VO 1782/2003 „Betriebsinhaber“ Übertragungspflicht aus dem nationalen Pachtrecht? - Verhältnis zum EG-Recht - Auslegung § 1109 ABGB deutscher Bundesgerichtshof

11 III. EINHEITL. BETRIEBSPRÄMIE
3. Entkoppelung im Gemeinschaftsrecht Prüfung auf Vereinbarkeit mit den europarechtlich gewährleisteten Grundrechten durch den EuGH - Eigentumsrecht - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Vertrauensschutzgrundsatz - Gleichheitsgrundsatz

12 III. EINHEITL. BETRIEBSPRÄMIE
4. Entkoppelung im nationalen Recht (1) Prüfung der österreichischen Umsetzungsakte auf Vereinbarkeit mit dem nationalen Verfassungsrecht durch den VfGH, wenn - Gemeinschaftsrecht überlässt Spielräume - Ausgestaltung nationaler Verordnungs-ermächtigung

13 III. EINHEITL. BETRIEBSPRÄMIE
4. Entkoppelung im nationalen Recht (2) - Gemeinschaftsrecht überlässt Spielräume Wahl des Modells historisches Modell Regionalmodell Kombinationsmodell historisches Modell als Standardmodell unmittelbare Geltung

14 III. EINHEITL. BETRIEBSPRÄMIE
4. Entkoppelung im nationalen Recht (3) - Ausgestaltung nationaler Verordnungs-ermächtigung Art 18 B-VG Determinierungsgebot § 99 MOG Pauschalverweis auf EG-Agrarrecht ausreichend, wenn Gemeinschaftsrecht hinreichend determiniert

15 IV. CROSS COMPLIANCE Grundanforderungen an die Betriebs-führung
„Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen“ Grundanforderungen an die Betriebs-führung Art 4 + Anhang III Erhaltung der ldw. Flächen in guten ldw. und ökologischen Zustand Art 5 + Anhang IV

16 Agrarwirtschafts- recht
IV. CROSS COMPLIANCE Agrarwirtschafts- recht Fachrecht Umweltschutz Lebensmittel- sicherheit Tiergesundheit Tierschutz Verknüpfung Förderungssanktion + Verwaltungssanktion

17 IV. CROSS COMPLIANCE 1. Doppelbestrafungsverbot „ne bis in idem“
Gemeinschaftsrecht, Art ZPEMRK „Sanktion“, „verwaltungsrechtliche Maßnahmen“, VO 2988/95  Konflikt zu bejahen

18 IV. CROSS COMPLIANCE 2. Übererfüllung EG-Richtlinien
nationaler Normgeber setzt strenger um nur die Verletzung der EU-Standards kann eine Cross-Compliance-Sanktion auslösen

19 V. SCHLUSS 1. vorgezogene Reform ist keine Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes 2. Rechtsnatur der ZA: öffentlich-rechtliche Subventionsansprüche, kein Eigentums-bestandteil 3. bei Beendigung eines Pachtverhältnisses verbleiben die ZA beim Pächter, es besteht keine Behalte- bzw. Übertragungspflicht gegenüber dem Verpächter 4. Entkoppelung bedeutet keine Verletzung gemeinschaftsrechtlicher Grundsätze, insb. des Eigentumsrechts

20 V. SCHLUSS 5. Entkoppelung ist in der österreichischen Umsetzung durch das direkt wirksame historische Modell - aufgrund des in diesem Punkt hinreichend determinierten Gemeinschaftsrechts - rechtskonform 6. Cross Compliance steht durch die Kumulierung von Verwaltungssanktion und Beihilfenverlust im Widerspruch zum Doppelbestrafungsverbot 7. bei Übererfüllung des EU-Standards ist nur dessen Verletzung cross-compliance-relevant


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