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Römische Rechtsgeschichte 26. Nov. 2012

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Präsentation zum Thema: "Römische Rechtsgeschichte 26. Nov. 2012"—  Präsentation transkript:

1 Römische Rechtsgeschichte 26. Nov. 2012
Lehrstuhl für Römisches Recht, Privatrecht und Rechtsvergleichung Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux Besprechung der Probeklausur

2 Gai. Inst. 2, 185. Sicut autem liberi homines, ita et servi tam nostri quam alieni heredes scribi possunt. 185. Ebenso wie freie Menschen können auch sowohl eigene als auch fremde Sklaven als Erben eingesetzt werden. 186. Aber ein eigener Sklave muss zugleich für frei und zum Erben erklärt werden, das heißt auf folgende Weise: Mein Sklave Stichus soll frei und Erbe sein oder: soll Erbe und frei sein. 186. Sed noster servus simul et liber et heres esse iuberi debet, id est hoc modo: Stichus servus meus liber heresque esto, vel heres liberque esto. Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

3 Gai. Inst. 2, 187. Nam si sine libertate heres institutus sit, etiamsi postea manumissus fuerit a domino, heres esse non potest, quia institutio in persona eius non constitit. Ideoque licet alienatus sit, non potest iussu domini novi cernere hereditatem. 187. Ist er nämlich ohne Freiheitsverleihung zum Erben eingesetzt worden, so kann er, selbst wenn er später von seinem Herrn freigelassen worden ist, nicht Erbe sein, weil die Erbeinsetzung im Hinblick auf seine Person keinen Bestand hatte. Deshalb kann er auch, selbst wenn er veräußert worden ist, sich nicht auf Befehl seines neuen Herrn förmlich zur Annahme der Erbschaft entscheiden. Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

4 Gai. Inst. 2, 188. Cum libertate vero heres institutus si quidem in ea<dem> causa duraverit, fit ex testamento liber et inde necessarius heres. Si vero ab ipso testatore manumissus fuerit, suo arbitrio hœreditatem adire potest. Quodsi alienatus sit, iussu novi domini adire hereditatem debet; qua ratione per eum dominus fit heres, nam ipse neque heres neque liber esse potest. 188. Wenn aber ein mit Frei- heitsverleihung zum Erben Eingesetzter in derselben Rechtsstellung verblieben ist, wird er aufgrund des Testamentes frei und daher Zwangserbe. Ist er aber vom Erblasser selbst freigelassen worden, so kann er die Erbschaft nach eigener Entscheidung antreten. Ist er schließlich veräußert worden, so kann er nur auf Befehl des neuen Herrn die Erbschaft antreten; auf diese Weise wird der Herr durch ihn Erbe, denn er selbst kann weder Erbe noch frei sein. Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

5 Gai. Inst. 2, 189. Alienus quoque servus heres institutus, si in eadem causa duraverit, iussu domini hereditatem adire debet; si vero alienatus ab eo fuerit aut vivo testatore aut post mortem eius, antequam cernat, debet iussu novi domini cernere; si vero manumissus est, suo arbitrio adire hereditatem potest. 189. Auch wenn ein fremder Sklave zum Erben eingesetzt worden und in derselben Rechtsstellung verblieben ist, kann er nur auf Befehl des Herrn die Erbschaft antreten; ist er aber von ihm entweder zu Lebzeiten des Erblassers oder zwar nach dessen Tode, aber noch vor der förmlichen Entscheidung zur Annahme, veräußert worden, so kann er sich nur auf Befehl des neuen Herrn entscheiden; ist er hingegen freigelassen worden, so kann er die Erbschaft nach eigenem Ermessen antreten. Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

6 1. Paraphrase Schildern Sie den Auszug aus Gaius’ Institutionen in eigenen Worten. 185: Möglich ist die Erbeinsetzung freier Menschen und von Sklaven, und zwar sowohl von solchen des Erblassers als auch von solchen, die nicht ihm gehören. : Erbeinsetzung eigener Sklaven: Eigene Sklaven müssen im Testament kumulativ als frei erklärt und als Erben bezeichnet werden (186).  die Erbeinsetzung eines Sklaven ohne Erklärung seiner Freilassung ist unwirksam (187), und zwar selbst bei: - späterer Freilassung des Sklaven - späterer Veräusserung des Sklaven Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

7 1. Paraphrase 188: Erbeinsetzung eigener Sklaven. 3 verschiedene Konstellationen: Testamentserrichtung Tod des Erblassers (Erbfall) t 1. Der Sklave bleibt in der Gewalt des Erblassers  Er wird frei und Zwangserbe. 2. Der Sklave wird vom Erblasser freigelassen  Er kann selbst entscheiden, ob er die Erbschaft antreten will. 3. Der Sklave wird vom Erblasser veräussert  Er kann die Erbschaft nur antreten, sofern ihm dies durch den neuen Herrn befohlen wird, wobei Letzterer an Stelle des (unfrei gebliebenen) Sklaven Erbe wird. Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

8 1. Paraphrase 189: Erbeinsetzung fremder Sklaven. 3 verschiedene Konstellationen: Testamentserrichtung Tod des Erblassers (Erbfall) t 1. Der Sklave ist in der Gewalt des gleichen Herrn (≠ Erblasser) geblieben Er kann die Erbschaft nur annehmen, sofern sein Herr ihm dies gebietet. 2. Der Sklave wird veräussert Der neue Herr kann dem Sklaven die Annahme der Erbschaft befehlen, sofern der Verkauf zu Lebzeiten des Erblassers oder zumindest vor der Entscheidung zur Annahme der Erbschaft erfolgt ist. 3. Der Sklave wird freigelassen  Er kann sich selbst zum Antritt der Erbschaft entscheiden. Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

9 2. Inskription Skizzieren Sie, was über den Autor des Quellentextes bekannt ist und charakterisieren Sie dessen Werk. Gaius  hochklassischer Jurist (2. Hälfte des 2. Jh. n. Chr.) Gaius‘ Institutionen  4 Bücher: personae (I), res (II und III) und actiones (IV)  grundlegendes Lehrwerk („Anfängerlehrbuch“) Einordnung der Textstelle  Kapitel des 2. Buches (res = Vermögensrecht) Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

10 2. Inskription b) Zeigen Sie die Besonderheiten von Gaius’ Institutionen gegenüber anderen klassischen Juristenschriften auf und erläutern Sie deren Bedeutung für die Forschung auf dem Gebiet der römischen Rechtswissenschaft. Constitutio Tanta (533 v. Chr.)  Justinian ersetzt die alten Schriften der klassischen Jurisprudenz  Unanfechtbarkeit der justinianischen Änderungen Gaius‘ Institutionen als Ausnahme  als einzige Juristenschrift in wesentlichen Teilen ausserhalb des Corpus Iuris Civilis überliefert Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

11 3. Interpretation a) In welcher Form erfolgte die in den vorliegenden Textauszügen beschriebene Erbeinsetzung von Sklaven? Testament  Intestaterbfolge, welche die sui heredes als Erbberechtigte vorsieht, wird durch die testamentarische Erbfolge ersetzt. In casu: testamentum per aes et libram  Erst durch dieses wurde die Möglichkeit zur Erbeinsetzung im Testament geschaffen.  Voraussetzungen für die Errichtung und Gültigkeit des Testaments: - Manzipation - testamenti factio - Erbeinsetzung am Anfang des Testaments Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

12 3. Interpretation a) Zuordnung zu einer Rechtsschicht des klassischen Rechts: ius civile  geht auf die XII-Tafeln zurück  Sonderrecht der römischen Bürger  besondere Förmlichkeiten und strenge Grundsätze (↔ ius praetorium) Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

13 3. Interpretation b) Erklären Sie, weshalb die Möglichkeit zum Erbschaftsantritt seitens des Sklaven an die Freilassung desselben gekoppelt war (vgl. 186 und 187). Römisches Bürgerrecht als Voraussetzung für die testamenti factio Sklaven: nicht rechtsfähig, kein römisches Bürgerrecht fehlende testamenti factio Durch die manumissio wurde ein Sklave zum römischen Bürger Eigene Sklaven mussten im Testament freigelassen werden, damit sie als römische Bürger zu Erben eingesetzt werden konnten. Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

14 3. Interpretation b) Erklären Sie, weshalb die Möglichkeit zum Erbschaftsantritt seitens des Sklaven an die Freilassung desselben gekoppelt war (vgl. 186 und 187). Fähigkeitsmängel bewirkten die Unwirksamkeit des Testaments. Erbeinsetzung des eigenen Sklaven ohne Freilassung ist ungültig („Bestrafung“ der Unachtsamkeit des Testators) Gilt selbst dann, wenn der Sklave nach der Testamentserrichtung freigelassen ( testamenti factio im Zeitpunkt des Erbfalls!) oder verkauft wurde  Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Gültigkeit des Testaments: Testamentserrichtung Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

15 3. Interpretation b) Voraussetzungen für die Erbeinsetzung und den Erbschaftsantritt eines fremden Sklaven (vgl. 188 und 189): Bei Gültigkeit des Testaments erwerben als Erben eingesetzte fremde Sklaven für ihre Gewalthaber (Erbschaftsantritt nur mit Zustimmung des Herrn möglich) ein gültig eingesetzter eigener Sklave, der später veräussert wurde, wurde beim Erbfall trotz Freilassung im Testament nicht frei Freilassung im Testament als Voraussetzung für die Erbeinsetzung galt nur bezüglich eigener Sklaven ein fremder Sklave konnte ohne Freilassung als Erbe eingesetzt werden keine testamenti factio des fremden Sklaven erforderlich (nur des Gewalthabers) Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

16 3. Interpretation b) Ergründen Sie zudem, unter welchen Umständen und aus welchen Gründen ein Erbschaftsantritt möglich bzw. erforderlich war (vgl. 187, 188 und 189). Diejenigen, die durch den Tod des Erblassers frei wurden (sui heredes), wurden automatisch Erben (Universalsukzession) eigene Sklaven, die aufgrund der Erbeinsetzung beim Tod des Erblassers freigelassen wurden, wurden zu „Zwangserben“ Aussenerben hingegen konnten nur durch Erbschaftsantritt Erben werden. Zu den Aussenerben zählten auch: der Sklave, der bereits vor dem Tod des Erblassers freigelassen wurde der fremde Sklave (Gewalthaber entschied über Erbschaftsantritt) Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

17 3. Interpretation c) Welche Gründe könnten für eine Erbeinsetzung eines Sklaven ausschlaggebend gewesen sein? Belohnung der Loyalität des Sklaven Ehrzuweisung Besonders enge Bindung zum Sklaven Evtl. gewissenhaftere Erledigung der Durchführung der Bestattung und Trauerfeierlichkeiten (sacra) durch den Sklaven Beachte: Auch Verbindlichkeiten des Erblassers gehen auf den Erben über Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

18 3. Interpretation d) Gab es für den Erblasser andere Möglichkeiten, nach seinem Tod einem Sklaven Vermögen zukommen zu lassen? Fideikommiss  letztwillige Verfügung, die in beliebiger Form errichtet werden konnte  ursprünglich Bitten an die Erben, die Erbschaft nach Ablauf einer bestimmten Zeit oder bei Eintritt einer bestimmten Bedingung ganz oder teilweise an einen Dritten abzutreten  Die Erfüllung der Fideikommisse war der Treue (fidei) des Erben überlassen und somit nicht erzwingbar  Durch Augustus wurde die Durchsetzbarkeit der Fideikommisse gewährleistet, jedoch zunächst wohl nur in Einzelfällen Vermächtnis des peculium bei gleichzeitiger Freilassung des eigenen Sklaven Universität Zürich, RWI, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux


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