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Familienrecht Elterliche Sorge

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Präsentation zum Thema: "Familienrecht Elterliche Sorge"—  Präsentation transkript:

1 Familienrecht Elterliche Sorge
Wo bekommt man diesen Foliensatz ? Im Internet. Auf meinem Server. Unter Stichwort: Sorgerecht

2 Fragestellungen Wie wird die elterliche Sorge ausgeübt, wenn sich die Partner nicht einig sind? Welcher Partner übt die elterliche Sorge aus? Was ändert sich an der elter- lichen Sorge im Falle der Trennung oder Scheidung? Ist das bei verheiratenen Partnern anders als bei Unverheiraten?

3 Ziele der Veranstaltung
Handlungskompetenz Beratungskompetenz Einarbeitungsfähigkeit

4 Relevanz im Beruf Handlungskompetenz Das Jugendamt ist ein wichtiges Handlungsfeld der sozialen Arbeit. SozialarbeiterInnen müssen dort handlungsfähig sein. Diese Lehreinheit soll die Studierenden befähigen, die Aufgaben des Jugendamts im familiengerichtlichen Verfahren (§ 50 SGB 8) wahrnehmen zu können. Beratungskompetenz Jugendämter müssen nach den §§ 17 und 18 des SGB 8 die Partner in Fragen der elterlichen Sorge nach Trennung und Scheidung sowie in Unterhaltsangelegenheiten beraten. Die Studentinnen und Studenten sollen lernen, ihre künftigen Klienten zu beraten, nach welchen Grundsätzen die Gerichte über Sorgerecht und Unterhalt entscheiden. Einarbeitungsfähigkeit Die Studierenden sollen die wichtigsten Vorschriften über die elterliche Sorge kennen. Sie sollen damit nicht nur einfache Konfliktfälle eigen-ständig bearbeiten können. Sie müssen die Gesetzesstrukturen und Entscheidungsabläufe so kennen, dass sie sich in Gesetzestexte, Gerichtsentscheidungen und Fachliteratur so einarbeiten können, dass sie die komplizierten Detailprobleme der Praxis damit lösen können.

5 Systematische Übersicht
Deutsches Recht Privatrecht Öffentliches Recht Wirt- schafts- recht BGB Arbeits- recht Verfassungs- recht Verwal- tungs- recht Sozial- recht

6 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Systematik des BGB Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1. Buch: Allgemeiner Teil 2. Buch: Schuld- recht 3. Buch: Sachen- recht 4. Buch: Familien- recht 5. Buch: Erbrecht 4. Buch BGB

7 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Systematik des BGB Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 4. Buch: Familien- recht Kindschafts- recht Ehe- recht Vormundschaft und Pflegschaft Betreuungs- recht

8 Systematik des Kindschaftsrechts
Abstammungs- recht Namens- recht Adoptions- recht Sorge- recht Umgangs- recht Kindes- unterhalt

9 Elterlicche Sorge Eltern- Sorgerecht verantwortung kein Recht
auf das Kind Elterlicche Sorge

10 Sorgerecht und Kinderrechte
UN-Kinderrechtskonvention von 1989 Artikel 18 Die Teilnehmerstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Die Regelung bezieht sich auf verheiratete und unverheiratete Eltern. Die Regelung gilt unabhängig von Trennung und Scheidung Als Norm des Völkerrechts bindet die UN-Konvention nur den Staat Sie begründet keine unmittelbaren Rechte für die Kinder Sie begründet keine unmittelbaren Pflichten für die Eltern Sie zwingt den deutschen Gesetzgeber zur Umsetzung.

11 Inhalt der elterlichen Sorge § 1626 ff. BGB
Personensorge § 1631 BGB Vermögens- sorge §§ 1638 ff. und 1667 BGB Gesetzliche Vertretung § 1629 BGB

12 Inhalt der Personensorge § 1631 BGB
Pflege und Erziehung einschließlich der schulischen und beruflichen Ausbildung und der Ausbildungs- und Berufswahl (§ 1631a) . Beaufsichtigung Aufenthalts- und Umgangs- bestimmungs- recht § 1632 BGB

13 Unverheiratete Eltern
elterliche Sorge Verheiratete Eltern Unverheiratete Eltern Gemeinsame Sorge als Regelfall Nach § 1626 BGB. Alleinsorge eines Elternteils bei Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1671 BGB. Alleinsorge der Mutter als Regelfall nach § 1626a Absatz 2 BGB Gemeinsame Sorge Nur bei Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung oder bei späterer Heirat gem. § 1626a Abs.1 BGB.

14 Fallbeispiel „Gemeinsam“ § 1626 BGB
Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Beide wollen ein gemeinsames Sorgerecht für das 15-jährige Kind K. Ist dies möglich und müssen sie dies beim Familiengericht oder dem Jugendamt beantragen? Lösung: Nach § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Das gemeinsame Sorgerecht erlischt weder durch die Trennung noch durch die Scheidung. Im Scheidungsverfahren wird nicht von Amts wegen über das Sorgerecht entschieden (vgl. § 623 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) F und M behalten das gemeinsame Sorgerecht. Eine Entscheidung des Familiengerichts oder des Jugendamtes müssen sie nicht beantragen. Anders wäre dies, wenn einer von ihnen einen Antrag nach § 1671 BGB stellen würde oder wenn es Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung gäbe (§§ 1671 Abs. 3, 1666, 1666a Abs. 2 BGB).

15 Fallbeispiel „Kindergarten“
M und F sind verheiratet. Sie haben das 3-jährige Kind K. Sie streiten sich, ob K in den Kindergarten Pipi Langstrumpf oder in den Waldorf-Kindergarten gehen soll. Sie können sich nicht einigen. Wer entscheidet, was für K das beste ist ?

16 Fallbeispiel „Kindergarten“
M und F sind verheiratet. Sie haben das 3-jährige Kind K. Sie streiten sich, ob K in den Kindergarten Pipi Langstrumpf oder in den Waldorf-Kindergarten gehen soll. Sie können sich nicht einigen. Wer entscheidet, was für K das beste ist ? Lösung: F und M sind gemäß § 1626 BGB beide sorgeberechtigt. Nach § 1627 BGB müssen sich grundsätzlich beide einigen. Dies ist aber nicht möglich. Nach § 1628 BGB kann ein Elternteil in einer Angelegenheit der elterlichen Sorge das Familiengericht anrufen, wenn er sich mit dem anderen nicht einigen kann. Das Familiengericht überträgt dann das Entscheidungsrecht auf einen Elternteil. Es wird derjenige ausgewählt, bei dem eher eine Entscheidung zum Wohl des Kindes zu erwarten ist.

17 Die Ausübung des Sorgerechts (§ 1627)
Grundsatz: gemeinsame Sorge im gegenseitigen Einvernehmen. Im Streitfall entscheidet nach § 1628 BGB das Familien- gericht. Ausnahmen: Entscheidung im Notfall (§1629 Abs. 1 Satz 4) bei gerichtlicher Ersetzung der Zustimmung Bei getrennt lebenden Eltern kann auch bei gemeinsamem Sorgerecht derjenige Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein treffen, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält (§ 1687 BGB).

18 Fallbeispiel „Kindergarten“
M und F sind verheiratet. Sie haben das 3-jährige Kind K. Sie streiten sich, ob K in den Kindergarten Pipi Langstrumpf oder in den Waldorf-Kindergarten gehen soll. Sie können sich nicht einigen. Wer entscheidet, was für K das beste ist ? Lösung: F und M sind gemäß § 1626 BGB beide sorgeberechtigt. Nach § 1627 BGB müssen sich grundsätzlich beide einigen. Dies ist aber nicht möglich. Nach § 1628 BGB kann ein Elternteil in einer Angelegenheit der elterlichen Sorge das Familiengericht anrufen, wenn er sich mit dem anderen nicht einigen kann. Das Familiengericht überträgt dann das Entscheidungsrecht auf einen Elternteil. Es wird derjenige ausgewählt, bei dem eher eine Entscheidung zum Wohl des Kindes zu erwarten ist.

19 Fallbeispiel „Sorgeausfall“
Herr und Frau Schmidt haben ein gemeinsames minderjähriges Kind. Wer bekommt die elter-liche Sorge, falls Vater, Mutter oder beide sterben ?

20 Fallbeispiel „Sorgeausfall“
Herr und Frau Schmidt haben ein gemeinsames minderjähriges Kind. Wer bekommt die elter-liche Sorge, falls Vater, Mutter oder beide sterben ? Lösung: Sind die Eltern miteinander verheiratet und stirbt ein Elternteil, dann steht gemäß § 1680 Absatz 1 BGB die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil allein zu. Dies gilt auch, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, aber die gemeinsame elterliche Sorge wirksam vereinbart haben. Wenn beide Eltern sterben, wählt das Vormundschafts-gericht gemäß § 1779 einen Vormund aus.

21 Die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts nach Trennung (§ 1687 BGB)
Entscheidungsbefugnis Über Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet der, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung müssen sich beide Eltern einigen. Besuch bei der Oma, Nachhilfe, Schulchor, Ferienlager, Routine-impfung, Arztbesuch wegen einer Erkältung. Wahl der Schule, Besprechung mit einem Lehrer wegen Gefährdung der Versetzung, Einwilligung in eine Operation (sofern kein Eilfall vorliegt).

22 Fallbeispiel „Malkurs“ § 1687 BGB
Frau F und Herr M sind geschieden und haben das gemein-same Sorgerecht für das 15-jährige Kind K, das bei F lebt. F meldet K bei einem Malkurs und an der Waldorfschule an. M findet Waldorfschulen das Letzte und würde K lieber Fußballspielen als Malen sehen. F geht ins Jugendamt und will wissen, ob sie dies allein entscheiden darf.

23 Fallbeispiel „Malkurs“ § 1687 BGB
Frau F und Herr M sind geschieden und haben das gemein-same Sorgerecht für das 15-jährige Kind K, das bei F lebt. F meldet K bei einem Malkurs und an der Waldorfschule an. M findet Waldorfschulen das Letzte und würde K lieber Fußballspielen als Malen sehen. F geht ins Jugendamt und will wissen, ob sie dies allein entscheiden darf. Lösung: Nach § 1687 BGB darf F allein entscheiden, soweit es Angelegenheiten des täglichen Lebens betrifft. Das sind Ent-scheidungen, die häufig vorkommen und keine schwer abzu-ändernden Auswirkungen auf die Kindesentwicklung haben. Auf den Malkurs trifft das zu. F darf allein entscheiden. Ein Schulwechsel kommt nicht häufig vor und kann die Entwicklung des Kindes grundlegend beeinflussen. Darüber müssen sich die Eltern einigen oder F muss nach § 1628 BGB vorgehen und eine gerichtliche Entscheidung beantragen.

24 Ausübung der elterlichen Sorge
bei Verheirateten Vor der Trennung Nach der Trennung § 1687 Gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge, § 1627. Ausnahme: gerichtliche Entscheidung nach §1628. Angelegen-heiten des täglichen Lebens Angelegen-heiten von grundsätz-licher Bedeutung

25 Die Übertragung der Alleinsorge (§ 1671)
erfolgt nur auf Antrag und nur wenn entweder der andere Elternteil zustimmt und das Kind entweder unter 14 Jahre alt ist oder es keinen Widerspruch gegen die Entscheidung erhebt. oder wenn die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht (doppelter Kindeswohlbezug). Ausnahme: Kindeswohlgefährdung (§§ 1671 Abs.3, 1666 BGB

26 Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge (§ 1671)
wird vom Familiengericht nur angeordnet, wenn die Aufhebung dem Kindeswohl entspricht. Grundsätzlich ist das gemeinsame Sorgerecht trotz Uneinigkeit der Eltern besser, es sei denn, die Eltern können das Sorgerecht aufgrund einer räumlichen Trennung nicht zusammen wahrnehmen (z.B. wegen Auslandsaufenthalts) oder es gibt zwischen den Eltern erhebliche Konflikte. Bloße Meinungsverschiedenheiten reichen aber nicht aus, damit die Alleinsorge dem Wohl des Kindes entspricht. Es genügt auch nicht, dass ein Elternteil die gemeinsame Sorge ablehnt.

27 Widerstreitende Sorgerechtsanträge § 1671
Entscheidung über die Aufhebung der gemeinsamen Sorge Gemein- same Sorge Alleinige Sorge Auswahl des allein sorgeberechtigten Elternteils Mutter Vater

28 Widerstreitende Sorgerechtsanträge
Kriterien für das Kindeswohl 1.Bindungsprinzip Zu welchem Elternteil und zu wessen Umfeld hat das Kind die engere Bindung? 2. Förderprinzip Welcher Elternteil kann das Kind besser fördern? Immateriell und materiell. 3. Kontinui- tätsprinzip Wenn die beiden anderen Kriterien nicht zu einem ein- deutigen Ergebnis führen, soll das Kind in seiner bis- herigen Umgebung bleiben.

29 Kriterien für das Kindeswohl (§ 1671)
Kriterien für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung, welcher Elternteil das alleinige Sorgerecht bekommen soll. Zu welchem Elternteil hat das Kind die stärkere emotionale Beziehung (Bindungsprinzip)? Zu wem will das Kind (insbesondere ältere Kinder)? Im Umfeld welchen Elternteils hat das Kind die stärkeren Bindungen zu Dritten (Geschwister, Großeltern, usw.)? Insoweit spielt der Wille des Kindes mit zunehmendem Alter eine immer stärkere Rolle. Ab 14 Jahren schreibt § 159 FamFG die Anhörung vor. Wer kann die Entwicklung des Kindes besser fördern (Förderprinzip)? Wer kann dem Kind die besseren äußeren Verhältnisse bieten? Wer hat bisher für das Kind überwiegend gesorgt (Kontinuitätsprinzip)?

30 Fallbeispiel „Einverständnis“
Frau F und Herr M sind verheiratet. M ist zu einer neuen Partnerin gezogen. F will das alleinige Sorgerecht für das zwölfjährige Kind K. M ist einverstanden, weil seine neue Partnerin mit K nicht klar kommt. K will auf gar keinen Fall zu seiner Mutter, weil es ständig Konflikte mit F gibt. Er möchte unbedingt zu M. F will von der Sozialarbeiterin im Jugendamt wissen, ob sie das alleinige Sorgerecht bekommt.

31 Fallbeispiel „Einverständnis“
Frau F und Herr M sind verheiratet. M ist zu einer neuen Partnerin gezogen. F will das alleinige Sorgerecht für das zwölfjährige Kind K. M ist einverstanden, weil seine neue Partnerin mit K nicht klar kommt. K will auf gar keinen Fall zu seiner Mutter, weil es ständig Konflikte mit F gibt. Er möchte unbedingt zu M. F will von der Sozialarbeiterin im Jugendamt wissen, ob sie das alleinige Sorgerecht bekommt. Lösung: Das Gericht muss dem Antrag nach §1671 Abs.1 Nr. 1 unab-hängig vom Kindeswohl stattgeben, wenn der andere Elternteil zustimmt. M hat der Übertragung auf F zugestimmt. Der Widerspruch des Kindes kann der Übertragung des Sorgerechts nur dann entgegenstehen, wenn das Kind bereits das 14. Lebensjahr vollendet hat. K ist erst 12 Jahre. Der Widerspruch des Kindes ist daher unerheblich. F wird das alleinige Sorgerecht bekommen.

32 Fallbeispiel „Kindeswohl“ § 1671 BGB
F und M sind geschieden und haben das gemeinsame Sorge-recht für K. K lebt bei F, zu der er eine enge Bindung hat. M be-sucht K nur unregelmäßig. F und M sind so zerstritten, dass sie alle Erziehungsfragen nur noch über ihre Anwälte regeln. Deshalb beantragt F das Sorgerecht für K. M will selbst das Sorgerecht. Bekommt F das alleinige Sorgerecht? Lösung: Da F die Sorgerechtsübertragung gegen den Willen von M beantragt, kann das Gericht dem Antrag nach § 1671 BGB nur stattgeben, wenn die Beendigung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf F zum Wohl des Kindes ist. Die Beendigung der gemeinsamen Sorge entspricht dem Wohl des Kindes, weil sich die Eltern überhaupt nicht mehr über deren Ausübung einigen können. Maßgebend ist damit, ob F oder M besser für K sorgen wird. Die engere Bindung und die kontinuierliche Sorge in der Vergangenheit sprechen für F.

33 Kindeswohlgefährdung §§ 1671 Abs.3, 1666
Voraussetzungen einer Anordnung nach § 1666 BGB Kindeswohlgefährdung Durch elterliches Verhalten oder Verhalten eines Dritten Kausalität zwischen Fehlverhalten und Kindeswohlgefährdung Fehlende Abwendung durch Eltern, wegen Fehlender Fähigkeit zur Abhilfe Fehlender Bereitschaft zur Abhilfe Maßnahmen nach § 1666 BGB Nichttrennende Maßnahmen: Auflagen Ermahnungen Sonstige Maßnahmen Trennende Maßnahmen: Entzug des Aufenthalts-bestimmungsrechts. Entzug der Personensorge Entzug der Sorge Die Auswahl erfolgt nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip

34 Fallbeispiel „Kindeswohlgefährdung“
Frau Teufel ist arbeitslos und hat ein 1-jähriges Kind. Der Vater ist nicht bekannt. Frau Teufel ist Alkoholikerin und lässt das Kind abends oft allein, manchmal die ganze Nacht. Auf eine Anzeige von Nachbarn erscheint das Jugendamt. Es stellt bei dem Kind starkes Untergewicht und andere Anzeichen von Verwahrlosung fest. Was muss das Jugendamt unternehmen ? Liegt eine akute Gefährdung des Kindswohls vor, dann ist das JA gemäß § 42 SGB 8 verpflichtet, das Kind in Obhut zu nehmen. Darüber hinaus ist es gemäß § 8a Abs. 3 SGB 8 verpflichtet, das Familiengericht einzuschalten. Aufgrund der Vernachlässigung hat das Familiengericht Maßnahmen nach den §§ 1666, 1666a BGB zu treffen, Zu denken ist an einen Entzug des Aufenthaltbestimmungsrechts und dessen Übertragung auf das JA, damit dieses das Kind bei einer Pflegefamilie oder in einem Kinderheim nach den §§ 27 ff. SGB 8 unterzubringen kann.

35 Sorgerecht unverheirateter Eltern Gemeinsame Sorge Alleinsorge
Bei späterer Heirat Bei gemeinsamer Sorgeerklärung nach § 1626a Abs. 1, die nach § 1626d öffentlich beurkundet sein muss. Abänderung nur nach § 1671 BGB Bei Übertragung durch das Familien- gericht nach § 1672 Abs. 2 BGB nach vorheriger Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil mit dessen Zustimmung, sofern das Kindeswohl nicht entgegensteht. des Mannes ausnahmsweise bei Übertragung durch das Familiengericht nach § 1672 Abs. 1 BGB (nur mit Zustimmung der Mutter und wenn es dem Kindeswohl dient). der Frau gesetzlicher Regelfall nach § 1626a Abs. 2 BGB, wenn kei-ne gemeinsame Sorgeerklärung abgeben wird.

36 Fallbeispiel „unverheiratet“ § 1626a BGB
Herr Lehmann und Frau Schmidt sind nicht miteinander verheiratet. Sie wollen aber, ein gemeinsames Sorgerecht für ihr Kind bekommen, ohne zu heiraten. Was ist ihnen zu raten ? Lösung: Gemäß § 1626a BGB können die Eltern gemeinsame Sorgeerklärungen abgeben, um die gemeinsame elterliche Sorge zu bekommen.. Die Sorgeerklärungen müssen zu ihrer Wirksamkeit entweder beim Jugendamt oder bei einem Notar beurkundet werden..

37 Fallbeispiel „gewalttätig“
Die unverheiratete F hat kürzlich das Kind K geboren. Vater von K ist M. F hält ihn für gewalttätig und hat deshalb ihre Schwanger-schaft vor ihm geheim gehalten. F will M aus ihrer Familie draußen halten. Als M von seinem Kind erfährt, will er am Sorgerecht oder am Umgangsrecht teilhaben. F will vom Jugendamt wissen, ob sie dies ver-hindern darf?

38 Fallbeispiel „gewalttätig“ § 1626a BGB
Die unverheiratete F hat kürzlich das Kind K geboren. Vater von K ist M. F hält ihn für gewalttätig und hat deshalb ihre Schwangerschaft vor ihm geheimgehalten. F will M aus ihrer Familie draußen halten. Als M von seinem Kind erfährt, will er am Sorgerecht oder am Umgangsrecht teilhaben. F will vom Jugendamt wissen, ob sie dies verhindern darf? Lösung: Nach § 1626a Abs. 2 BGB steht bei unverheirateten Partnern der Mutter das alleinige Sorgerecht zu.  Ein gemeinsames Sorgerecht kann M nach § 1626a Abs. 1 BGB nur erlangen, wenn er F heiratet oder beide eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben. Beides ist gegen ihren Willen nicht möglich. Das Familiengericht kann nach § 1672 BGB das Sorgerecht nicht gegen den Willen der Mutter auf den Vater übertragen. M hat keine Chance, an der elterlichen Sorge teilzuhaben.

39 Fortsetzung der Lösung
Nach § 1684 Absatz 1 BGB steht M ein Umgangsrecht nur zu, wenn er Vater von K ist. Dies ist nach §1592 BGB derzeit nicht der Fall. Denn F ist nicht mit ihm verheiratet, die Vaterschaft wurde auch nicht festgestellt und bisher hat M die Vaterschaft auch noch nicht anerkannt. M kann die Vaterschaft nach § 1595 Absatz 1 BGB auch in Zukunft nicht wirksam anerkennen, solange F damit nicht einverstanden ist. Allerdings könnte M nach § 1600d Absatz 1 BGB einen Antrag ans Familiengericht auf Feststellung der Vaterschaft stellen. F kann dies nicht verhindern. Sobald das Familiengericht die Vaterschaft des M festgestellt hat, erwirbt M nach § 1684 BGB das Umgangsrecht. F darf dann den Umgang mit dem Kind nicht mehr untersagen. Darauf müsste sie das Jugendamt hinweisen. Wenn M wirklich auch gegenüber dem Kind gewalttätig sein sollte, kann das Familiengericht den Umgang einschränken oder ausschließen, insbesondere einen betreuten Umgang anordnen, § 1684 Absatz 4 Satz 3 BGB.

40 Fallbeispiel „2 Väter ?“ § 1626a BGB
F hat ein nichteheliches Kind. Vater des nicht-ehelichen Kindes ist M1. Seine Vaterschaft ist amtlich festgestellt. Eine gemeinsame Sorgeerklärung wurde nicht abgegeben. F heiratet M2. Steht diesem die elterliche Sorge für das Kind von M1 zu ? Lösung: Bei der Geburt des Kindes erwarb F nach § 1626a BGB das alleinige Sorgerecht. Gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB erhält M2 die elterliche Sorge auch nicht durch Heirat, weil er nicht der Vater des Kindes ist (§ 1592 BGB).

41 Fallbeispiel „Sorgeausfall“ § 1680 BGB
F und M sind nicht miteinander verheiratet, haben aber ein gemeinsames minderjähriges Kind K. Wer bekommt die elterliche Sorge, falls Mutter oder Vater sterben?

42 Fallbeispiel „Sorgeausfall“ § 1680 BGB
F und M sind nicht miteinander verheiratet, haben aber ein gemeinsames minderjähriges Kind K. Wer bekommt die elterliche Sorge, falls Mutter oder Vater sterben? Lösung: Wenn die Eltern nicht die gemeinsame elterliche Sorge haben und es stirbt der Vater, dann behält die Mutter die elterliche Sorge gemäß § 1626a Absatz 2 BGB. Stirbt aber die Mutter, wird gemäß § 1680 Absatz 2 Satz 2 BGB die elterliche Sorge durch das Familiengericht auf den Vater nur dann übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht.

43 Vereinbarkeit von § 1626a BGB mit Art. 3 Abs. 2 GG
Die §§ 1626a Abs.2, 1672 BGB behandeln Männer und Frauen ungleich, obgleich das Erziehungsrecht Vater und Mutter nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ohne Unterschied zusteht und eine Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 2 GG nicht wegen des Geschlechts erfolgen darf.   Sie kann deswegen allenfalls gerechtfertigt sein, wenn Frauen in der Regel eine stärkere Bindung zu ihrem Kind haben als Männer oder wenn Kinder in der Regel eine stärkere Bindung zur Mutter haben als zum Vater. Der Bundesgerichtshof begründet die Vereinbarkeit mit der Gleichberech-tigung damit, dass „sowohl die Schwangerschaft als auch die Geburt eine enge Beziehung vermitteln, die eine Zuordnung des Kindes zur Mutter aus Kindeswohlgründen und im Hinblick auf die Rechtssicherheit sachlich rechtfertigen. ... ,zumal die Mutter naturgegeben mit der Geburt die Haupt-verantwortung für das Wohl des Kindes trägt“ (BGH NJW 2001, 2472; ganz ähnlich BVerfG vom BvL 20/99).

44 Bezug zwischen Familienrecht und Jugendhilferecht
Wem steht die elterliche Sorge zu ? (§§ 1626 ff., 1671 f. BGB) Sorgeerklärung Unterhaltspflicht Umgangsrecht (§ 1684 BGB) Jugendhilferecht Mitwirkung (§ 50 SGB 8) Anhörung (FamFG) Beratung (§§ 17f. SGB 8) Beurkundung (§§ 1626d BGB, 59 Abs. 1 Nr. 8 SGB 8) Beistandschaft nach den §§ 1712 ff. BGB. Beratung (§ 18 I SGB 8) Vermittlung (FamFG) Beratung (§ 18 III SGB 8) Aufgaben des Jugendamtes im Zusammenhang mit der Sorgerechtsentscheidung

45 Fallbeispiel „Sorgeerklärung“§§ 1626a, 1671 BGB
Frau F und Herr M waren nicht verheiratet, gaben aber eine wirksame Sorgeerklärung für ihr gemeinsames Kind K ab. F hat sich von M getrennt. K lebt jetzt bei M. F und M wollen jeweils das alleinige Sorgerecht. F geht ins Jugendamt und will wissen, ob ihr das alleinige Sorgerecht für K zusteht. Lösung: Das Jugendamt berät F nach § 17 Abs. 1 SGB 8. Die von F abgegebene Sorgeerklärung ist unwiderruflich (vgl. § 1626b BGB) und bindend (§ 1626e BGB). F und M steht das Sorgerecht gemeinsam zu. Über die Übertragung der Allein-sorge auf einen der Partner entscheidet das Familiengericht nur auf Antrag (§§ 1626b Abs. 3, 1671 BGB). Da M der Übertragung auf F nicht zustimmt, wird F die Alleinsorge nur übertragen, wenn sowohl die Aufhebung der gemeinsamen Sorge als auch die Übertragung der Allein-sorge an F dem Kindeswohl dient. Dies ist zu erforschen.

46 Aufgaben des Jugendamtes bei Trennung
Unterstützung des Gerichts nach §§ 50 SGB 8, 49a FGG Anrufung des Gerichts nach § 50 Abs. 3 SGB 8 Beratungsleistungen: Partnerkonflikte § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB 8 Elterliche Sorge § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB 8 Alleinerziehende § 18 Abs. 1 SGB 8 Geltendmachung von Unterhalt § 18 Abs. 2 SGB 8 Familiengericht Bemühen um einver-nehmliche Regelung § 52 FGG Beistandschaft §§ 1712 ff. BGB

47 Der Rollenkonflikt des Jugendamts
Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren nach § 50 SGB 8 als Beteiligter im Interesse des Kindes Beratung und Hilfe nach den §§ 17 und 18 SGB 8 Familiengericht u.U. auch parteiliche Unterstützung Unparteiliche Begutachtung

48 Fall: Umgangsrecht F heiratet M, beginnt aber kurze Zeit später ein Verhältnis mit dem Lover L, aus dieser Verbindung geht ein Kind hervor. L will das Kind sehen, sich zu seiner Vaterschaft bekennen und ist auch bereit Unterhalt zu zahlen. M, der F sehr liebt, verzeiht ihr den Seitensprung. M nimmt das Kind so an, als wäre es sein eigenes. F ist das ganz recht, denn L ist in wirtschaftlicher Hinsicht ein Versager. Hat L ein Recht auf Umgang mit „seinem“ Kind?

49 Fortsetzung der Lösung I
Anspruchsgrundlage ist § 1684 I BGB. Allerdings setzt die Vorschrift ein Vater-Kind-Verhältnis voraus. Als Vater gilt nach § 1592 Nummer 1 nicht Lover, sondern M. L kann die Vaterschaft nach § 1594 BGB auch nicht anerkennen, weil das Kind mit M schon einen Vater hat. Eine Vaterschaftsfeststellung ist nach § 1600d Absatz 2 ebenfalls nur möglich, wenn das Kind keinen Vater hat. Entscheidend ist daher, ob Lover die Vaterschaft von Herrn Moser anfechten kann. Die Anfechtungsberechtigung regelt § 1600 BGB. L könnte nach § 1600 Absatz 1 Nummer 2 anfechtungsberechtigt sein. Sein Anfechtungsrecht ist allerdings nach § 1600 Absatz 2 BGB davon abhängig, dass zwischen dem Kind und seinem gesetzlichen Vater nach § 1592 Nummer 1 BGB keine sozial-familiäre Beziehung besteht. Genau die besteht aber zwischen dem Kind und M. L kann daher die Vaterschaft von M nicht anfechten. Weil das Kind schon einen anderen Vater hat, kann die Vaterschaft des L auch nicht gerichtlich festgestellt werden.

50 Fortsetzung der Lösung I
Nach § 1684 BGB haben nur die Eltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Da Lover nicht der Vater ist, kann er sich nicht auf ein Recht der Eltern berufen. Nach § 1685 BGB haben auch andere Personen ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Nach Absatz 1 steht dieses Recht aber nur Großeltern und Verwandten zu. § 1685 II räumt ein Umgangsrecht auch anderen als den leiblichen Verwandten ein, wenn dies dem Kindeswohl dient. Voraussetzung ist allerdings ist, dass diese Person für das Kind tatsächlich Verantwortung übernommen hat. Da L hierzu bislang keine Gelegenheit hatte, scheidet ein Umgangsrecht auf dieser Basis ebenfalls aus. L hat kein Recht auf Umgang mit dem Kind, dessen biologischer Vater er ist. aus.

51 Fall: Internationales Privatrecht
Die unverheiratete F ist 17 Jahre alt und ist türkische Staatsbürgerin. Seit einem Jahr ist sie in Deutsch- land und arbeitet. Gerade hat sie ihr Kind K zur Welt gebracht, das eben- falls in Deutschland lebt und die ma- rokkanische Staatsbürgerschaft besitzt. Der in Marokko lebende Marokkaner M erkennt an, der Vater von K zu sein. F stimmt dem zu. M möchte gern nach Deutschland kommen. Eine Sorgeerklärung gibt F nicht ab. Wer hat derzeit die elterliche Sorge für K ? Das Recht welches Staates findet zur Klärung dieser Frage Anwendung? Schlagen Sie bitte im EGBGB nach!

52 Lösungsvorschlag In Fällen mit Auslandsberührung stellt sich immer die Frage, ob die beteiligten deutschen Behörden und Gerichte überhaupt deutsches Recht anzuwenden haben oder ob das Recht eines ausländischen Staates gilt.  Der Regelung dieser Frage dienen die Vorschriften des internatio-nalen Privatrechts (IPR). Das IPR ist im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) geregelt, soweit die Frage nicht in zwischenstaat-lichen Abkommen geregelt ist (Art. 3 Absatz 2 Satz 1 EGBGB). Da das Haager Minderjährigenschutzabkommen in Art. 3 nur abweichende Regelungen für gerichtliche und behördliche Schutzmaßnahmen, aber nicht über die gesetzliche Regelung der elterlichen Sorge trifft (strittig), findet für K allein das EGBGB Anwendung. Welches Recht im Eltern-Kind-Verhältnis gilt, hängt nach Art. 21 EGBGB davon ab, wo sich das Kind gewöhnlich aufhält. Für das Verhältnis zwischen K, F und M gilt also deutsches Recht, und zwar unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit K hat.

53 Fortsetzung der Lösung I
Nach deutschem Recht erwirbt die Mutter mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes gemäß § 1626a Absatz 2 BGB die elterliche Sorge allein, wenn keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben wird. Nach Art. 19 EGBGB gilt deutsches Abstammungsrecht, da K hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Mutter des Kindes ist F nach § 1591 BGB. Vater des Kindes ist M nach § 1592 BGB nur, wenn er die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter (§ 1595 Absatz1 und 1596 Absatz 1 Satz 1 BGB) und ihrer Eltern (§1596 Absatz 1 Satz 2 BGB) anerkennt oder diese festgestellt wird, weil Da F noch minderjährig ist, ruht ihre elterliche Sorge nach § 1673 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1673 Absatz 1 BGB. Für K ist deshalb nach § 1773 Absatz 1 BGB ein Vormund zu bestellen. Bis dahin ist das Jugendamt nach § 1791c Absatz 1 Satz 1 BGB Amtsvormund. Der Vormund übt nach § 1793 Absatz 1 Satz 1 BGB die elterliche Sorge aus. Somit hat für K einstweilen das Jugendamt die elterliche Sorge.

54 Hauptsacheverfahren und vorläufiger Rechtsschutz
FamG Befristete (1 Monat) Beschwerde Einstweilige AO, § 621g ZPO Beschluss Summarisches Verfahren ohne Beweisaufnahme Sofortige Beschwerde (2 Wochen) OLG Weitere befristete Beschwerde OLG Achtung: Keine aufschiebende Wirkung BGH


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