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STRAFRECHT BT DIEBSTAHL Art. 139 StGB

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Präsentation zum Thema: "STRAFRECHT BT DIEBSTAHL Art. 139 StGB"—  Präsentation transkript:

1 STRAFRECHT BT DIEBSTAHL Art. 139 StGB
FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern

2 DIEBSTAHL (GRUNDDELIKT)
Tatbestandsvoraussetzungen: Objektiv: Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache Subjektiv: Vorsatz Aneignungswille Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern Prof. Dr. H. Vest

3 OBJ. TB - TATOBJEKT Fremde, bewegliche Sache  vgl. Aneignungsdelikte
Prof. Dr. H. Vest

4 OBJ. TB - TATHANDLUNG Wegnahme:
= Bruch fremden und Begründung neuen (i.d.R. aber nicht notwendig eigenen) Gewahrsams (BGE 115 IV 106), auch durch Nichteinhalten von Bedingungen (Automatendiebstahl: BGE 103 IV 83; 104 IV 72) Gewahrsam: tatsächliche Sachherrschaft nach den Regeln des sozialen Lebens, erfordert Herrschaftsmöglichkeit und Herrschaftswillen Anknüpfung an tatsächlicher Sachlage (Verfügen-Können; z.B. auch im Fall des Diebes), aber punktuelle normative Korrektur Prof. Dr. H. Vest

5 OBJ. TB - GEWAHRSAM Keine Identität zwischen Gewahrsam (sachnäher!) und zivilrechtlichem Besitz (stärker normativ) trotz Überschnei-dungen im Kernbereich Abweichungen zwischen Gewahrsam und Besitz Mittelbarer Besitzer hat i.d.R. keinen Gewahrsam Besitzdiener hat keinen Besitz i.d.R. aber untergeordneten Gewahrsam, z.B. Postbote, Putzfrau Art. 560 Abs. 2 ZGB: Gewahrsam der ex lege Besitz erwer-benden Erben? – generell? (Schubarth/Albrecht, Art. 137 N 61 ff.) – sofern Erblasser selbst Gewahrsam besessen hatte? (BSK-Niggli/Fiolka, Art. 139 N 16) Prof. Dr. H. Vest

6 OBJ. TB - HERRSCHAFTSMÖGLICHKEIT
Wissen, wo sich die Sache befindet Möglichkeit des Zugangs zur Sache Privatbereich („Das Haus verliert nichts“; bzgl. verlegter Sachen; nicht aber wenn für den Gewahrsamsinhaber unauffindbar versteckt) Öffentlicher Bereich, sofern Sache nur vergessen und sich der Berechtigte an den entsprechenden Ort, wo er sie vergessen hat, erinnert Gewahrsamsverlust, wenn Sache verloren worden ist Prof. Dr. H. Vest

7 OBJ. TB. - HERRSCHAFTSMÖGLICHKEIT: PROBLEMFELDER
Gelockerter Gewahrsam (BGE 112 IV 12; BGE 115 IV 104; 118 IV 209; BGer, 6S.358/2005; BJM 1970, 142), generell bei Fahr-zeugen; ansonsten sind ungesicherte Sachen im öffentlichen Raum vielfach gewahrsamlos Vorübergehende Verhinderung der Herrschaftsmöglichkeit infolge Ferienabwesenheit tangiert Gewahrsam nicht Gewahrsam des Ortes: kurzes Zurücklassen im Herrschafts- bereich eines Dritten (Stratenwerth/Jenny, BT I § 13 N 73) Mitgewahrsam (horizontaler = gleichgeordneter, z.B. zw. Ehegatten; vgl. Stratenwerth/Jenny, § 13 N 81) Mehrstufiger (unter- bzw. übergeordneter) Gewahrsam (z.B. des Gewahrsamsdieners; vgl. BGE 72 IV 150; 104 IV 156; Straten-werth/Jenny, § 13 N 76; BSK-Niggli/Riedo, Art. 139 N 343 Prof. Dr. H. Vest

8 OBJ. TB - HERRSCHAFTSWILLE
Voraussetzung: Fähigkeit der natürlichen Willensbildung, also keine Urteilsfähigkeit erforderlich (Kleinkind, Geisteskranker) Genereller Gewahrsamswille ausreichend (z.B. bzgl. des privaten Wohnbereichs, kein aktueller Wille erforderlich (BGE 112 IV 12: Betrunkener) Der Herrschaftswille allein kann die fehlende Herrschaftsmög-lichkeit nicht ersetzen In dem öffentlichen Gebrauch dienenden Räumlichkeiten entsteht Gewahrsam erst mit Kenntnisnahme durch berechtigte Hausherrin (vgl. Art. 720 Abs. 3 ZGB) Prof. Dr. H. Vest

9 OBJ. TB. - PHASEN DER TATHANDLUNG 1
Die Tathandlung lässt sich in 2 Phasen unterteilen: 1. Gewahrsamsbruch gg. fremden Willen: Hauptfall: Durch Entziehung der Sache (Wegnehmen) Ausnahme: Durch Hinderung des Gewahrsamsinha-bers an der Ausübung der Herrschaft (BGE 80 IV 151) Automatendiebstahl: Nichteinhalten der Vorausset-zungen für den vertraglichen Gewahrsamsübergang (BGE 103 IV 83; 104 IV 72); sonst Einverständnis Prof. Dr. H. Vest

10 OBJ. TB. – PHASEN DER TATHANDLUNG 2
2. Begründung neuen Gewahrsams: = Vollendung des Diebstahls Apprehensionstheorie: Ergreifen der Sache Kontrektationstheorie: Berühren der Sache Ablationstheorie: Fortschaffen der Sache Illationstheorie: Bergen der Sache am neuen Verwahrungsort Nach Stratenwerth/Jenny ist entscheidend, ob die Herrschafts-möglichkeit des Betroffenen bereits aufgehoben wurde (BT I §13 N. 88); BSK Niggli/Frolka, Art.139 N 61: Ergreifen mit der Mög-lichkeit der Wegschaffung (Kombination von Apprehensions- und Möglichkeit der Ablation) Prof. Dr. H. Vest

11 OBJ. TB. – PROBLEMFÄLLE Diebstahl im Selbstbedienungsladen (Zeitpunkt der Vollendung?) Diebstahl an Waren- und Geldautomaten (vgl. Folie 9; nicht [Computer]Betrug) Diebstahl von Benzin an Selbstbedienungs-Tankstelle? (BGE 110 IV 12 mit Bespr. Walder, recht 1986, 23 ff.) Prof. Dr. H. Vest

12 SUBJEKTIVER TATBESTAND
Vorsatz bezüglich allen objektiven TB-Elementen Aneignungswille (Abgrenzung zur straflosen Gebrauchsanmas-sung bzw. Sachbeschädigung  vgl. Aneignungsdelikte) Dauerhafte Enteignung der Sache vom Eigentümer Vorübergehende Zueignung des Täters Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu berei-chern  vgl. Aneignungsdelikte Prof. Dr. H. Vest

13 Obj. Tb. – TERMINOLOG. SPEZIALFÄLLE
Trickdiebstahl Entreissdiebstahl (BGE 133 IV 207: Bei Unterlaufen des Opferwiderstands durch List, Überraschung) Abgrenzung gegenüber Betrug (kein Bruch des Gewahr-sams, sondern durch Täuschung erlangte Einwilligung) und „Beschlagnahme“ durch falschen Kriminalbeamten (Raub oder Erpressung) (zu beidem Stratenwerth/Jenny § 13 N 84) Prof. Dr. H. Vest

14 QUALIFIZIERTE FÄLLE Gewerbsmässiger Diebstahl StGB 139 Ziff. 2:
Elemente der Gewerbsmässigkeit sind (BGE 116 IV 329; 123 IV 116): Objektiv: Berufsmässigkeit: Mehrfache Begehung Subjektiv: Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen (auch Nebenerwerb) Bereitschaft zur Begehung einer Vielzahl von Taten Rechtsfolge: Freiheitsstrafe bis zu zehn (Ziff. 1: fünf) Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätze Prof. Dr. H. Vest

15 QUALIFIZIERTE FÄLLE Besondere Gefährlichkeit StGB 139 Ziff. 3
Mitglied einer Bande Schusswaffe oder andere gefährliche Waffe Generalklausel „sonstwie gefährlich“ Rechtsfolge: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen Prof. Dr. H. Vest

16 MITGLIED EINER BANDE (Ziff. 3 Abs. 2)
2 Personen genügen nach Praxis (BGE 105 IV 181 & 78 IV 233) & h. L. (a. M. BSK-Niggli/Fiolka, Art. 139 N 117 m.H. mind. 3 Personen) Vorausgeplante Begehung mehrerer selbständiger Delikte (BGE 102 IV 166) Willen zur gemeinsamen Verübung mehrer selbständiger Diebstähle/Raubtaten (102 IV 167) Unter diesen Voraussetzungen auch bei alleiniger Begehung Prof. Dr. H. Vest

17 SCHUSS- ODER ANDERE GEFÄHRLICHE WAFFE (Ziff. 3 Abs. 3)
Waffe = Gegenstand, der bestimmungsgemäss Angriff oder Verteidigung dient und geeignet ist, gefährliche Verletzungen herbeizuführen (z.B. Messer, Schlagring) Keine Absicht des Waffengebrauchs erforderlich Objektiv gefährlicher Charakter massgeblich  daher Funk-tionstüchtigkeit und (Mitführen von) Munition vorausgesetzt Verwendungsart irrelevant Prof. Dr. H. Vest

18 GENERALKLAUSEL „SONSTWIE BESON-DERS GEFÄHRLICH“ (Ziff. 3 Abs. 4)
Entscheidend ist erhöhte Gefährlichkeit der Tatbegehung (früher Verhalten vor und nach der Tat sowie Vorleben des Täter berücksichtigt) – z.B. Mitführen gefährlicher Gegenstände (HIV-verseuchte Spritze, Kettensäge, Brecheisen, Baseballschläger, Kampfhund) – Diebstahl zum Nachteil von Betagten, Gebrechlichen? Insb. bei Gefährdung von Leib und Leben des Opfers oder einer Drittperson Nicht: Einbruchsdiebstahl (= Art. 139 i.V.m. Art. 186, 144) Prof. Dr. H. Vest

19 PRIVILEGIERTE FÄLLE Art. 139 Abs. 4: Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen (vgl. Art. 110 Abs. 1, 2) nur auf Antrag  Persönliche Beziehung muss zur Zeit der Tat vorhanden sein Geringfügiges Vermögensdelikt (Art. 172ter) nur auf Antrag = Übertretung (Anwendung der Art StGB: Versuch und Beihilfe nicht strafbar!) Prof. Dr. H. Vest

20 KONKURRENZEN H.L.: Bruch fremden Mitgewahrsams begründet Diebstahl, selbst wenn die Sache selbst auch anvertraut wurden Praxis: BGer entscheidet bei Bruch gleichgeordneten Mitgewahrsams nach dem Schwerpunkt des Vorwurfs = Diebstahl oder Veruntreuung (vgl. BSK Niggli/Riedo, Art.138 N 76ff.) Prof. Dr. H. Vest


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