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Pat.-und Lizenzvertragsrecht II Kernpunkte des Geistigen Eigentums FS 2011 Repetitionsunterlagen zum Stoff des HS 10 Dr. H. Laederach.

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1 Pat.-und Lizenzvertragsrecht II Kernpunkte des Geistigen Eigentums FS 2011 Repetitionsunterlagen zum Stoff des HS 10 Dr. H. Laederach

2 I. Funktion des GE Innovation und Investition
Offenbarung als Preis für den Schutz IP als Produkt: Patent + Marke + div. andere Schutztitel + deren Lizenzierung

3 II. Trends Globalisierung Die industrielle Revolution, Folgen für KMU
Das Erscheinen global tätiger Firmen Digitalisierung Bio-/Gentechnik: Ethik als letzte Grenze Software und Geschäftsmethoden

4 III. Regulierung Harmonsierungsbedarf Durchsetzung generell
Import (Parallelimport) Rasch folgende Gesetzesänderungen

5 III / 1 Exklusivrechte Geistiges Eigentum (Immaterialgüter)
Urheberrecht Gewerbliches Eigentumsrecht Patente Marken Muster & Modelle Topografien

6 IV. Ausschliesslichkeitsrechte
4.1 Minimalbestimmungen gemäss TRIPS betreffend: Registrierrechte Patente Muster und Modell Marken Urheberrecht

7 4.2 Was ist TRIPS? Trade Related Intellectual Property Rights.
Das TRIPS -Abkommen ist der den Schutz von Immaterialgütern betreffende Teil des WTO - Abkommens. WTO-Mitglieder müssen das TRIPS - Abkommen unterzeichnen.

8 4.2 Weitere int. Abkommen Pariser Verbandsübereinkommen PVUe = Regelwerk betreffend Patente, Marken, Muster/Modelle etc. Patentzusammenarbeitsvertrag PCT = Regelwerk betreffend internationale Patentanmeldungen Europ. Patentübereinkommen EPUe = supranationales „Patentgesetz“ wirksam in den EU und EFTA-Staaten. Das Europäische Patent ist ein Bündelpatent, dessen Durchsetzung den nationalen Gesetzen gehorcht.

9 4.2 Weitere int. Abkommen Europ. Gemeinschaftspatentatentübereinkommen (GPUe) der EU. Offen: „Weltpatent“

10 4.2 Grundprinzipien der Abkommen?
Supranat. Abkommen Intern. Abkommen Nat. Gesetz

11 4.2 Was ist ein Patent? S. Art. 27, Abs. 1 TRIPS
Patente für Erfindungen betr. Produkte und Verfahren auf allen technischen Gebieten, soweit diese neu erfinderisch (nicht naheliegend) gewerblich anwendbar sind.

12 Patentfähigkeit S. Art. 27, Abs. 2 TRIPS (Ausschlussbestimmungen)
Mitgliedsstaaten können von der Patentierbar-keit ausschliessen Erfindungen, die gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstossen die Mensch, Tier oder Pflanzen oder die Umwelt „bedrohen“ können.

13 Patentfähigkeit (2) S. Art. 27, Abs. 3 TRIPS (Ausschlussbest.)
Mitgliedsstaaten können von der Patentierbar-keit weiter ausschliessen Erfindungen, die diagnostische, therapeutische oder chirurgische Verfahren am Menschen oder Tier betreffen. Pflanzen und Tiere (ohne Mikroorganismen) und im wesentlichen biologische Prozesse für die Produktion von Pflanzen oder Tieren (ausgenommen mikrobielle Prozesse).

14 Patentfähigkeit (3) S. Art. 27, Abs. 3 TRIPS (Ausschlussbest.)
Zum Schutz von Pflanzensorten sollen Staaten entweder eine Möglichkeit im Patentsystem oder ein spezielles (sui generis) Schutzsystem oder eine Kombination davon anbieten.

15 Rechte aus dem Patent S. Art. 28 TRIPS
1) Produkt: Patentinhaber kann Dritten verbieten: Herstellung, Benützung, Anbieten zum Verkauf, Verkauf oder Import des Produktes 2) Verfahren: Patentinhaber kann Dritten verbieten: Benützung des Verfahrens und Herstellung, Benützung, Anbieten zum Verkauf, Verkauf oder Import des unmittelbaren Produktes aus dem Verfahren

16 Rechte aus dem Patent (2)
S. Art. 28 Abs. 3 TRIPS Der Patentinhaber soll das Recht zur Abtretung, Vererbung des Patents oder zum Abschluss eines Lizenzvertrages haben.

17 Grenzen der Rechte aus dem Patent (1)
Stichwort Parallelimport: Voraussetzungen Patentgeschütztes Produkt Ordentlicher Kauf beim Patentinhaber im Staat A Transfer des Produktes in Staat B Verkauf im Staat B: Zulässig oder nicht? Rücktransfer des Produktes von Staat B nach A: Zulässig oder nicht?

18 Grenzen der Rechte aus dem Patent (2)
EU: Parallelimport zulässig, solange A und B EU-Mitgliedstaaten sind. Nichtzulässig, wenn Produkt beim Import die Grenze der EU überschreitet. Regionale Erschöpfung CH: bisher: Parallelimport patentgeschützter Güter nicht zulässig (BGE im Kodak-Fall, 1999) Nationale Erschöpfung

19 Grenzen der Rechte aus dem Patent (2)
CH: Ab : Regionale Erschöpfung Ausnahmen (s. Art. 9a PatG): Die Zustimmung des Patentinhabers für das Inverkehrbringen einer patentgeschützten Ware im Inland bleibt vorbehalten, wenn ihr Preis im Inland oder im Land des Inverkehrbringens staatlich festgelegt ist (hier somit nationale Erschöpfung).

20 Grenzen der Rechte aus dem Patent (2)
Hat der Patentinhaber eine patentgeschützte Ware ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbringen ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zugestimmt und hat der Patentschutz für die funktionelle Beschaffenheit der Ware nur untergeordnete Bedeutung, so darf die Ware gewerbsmässig eingeführt werden. Die untergeordnete Bedeutung wird vermutet, wenn der Patentinhaber nicht das Gegenteil glaubhaft macht (hier somit Internationale Erschöpfung)

21 Anforderungen an Anmeldung
S. Art. 29 TRIPS 1) Genügende Offenbarung zwingend Beste Ausführungsform fakultativ 2) Jeder Staat kann verlangen, dass der Anmelder über ausländische Verfahren/Pa-tenterteilungen informiert.

22 Schutzdauer S. Art. 33 TRIPS
Die Schutzdauer soll 20 Jahre betragen, gerechnet vom Anmeldedatum an.

23 4.3 Was ist ein Urheberrecht?
S. Art. 9 TRIPS 1) Schutz für Werke auf dem Gebiet der Literatur und Kunst Insbesondere für Texte, Symbole, Musik, Bilder dreidimensionale Objekte oder Kombinationen davon. 2) Kein Schutz für blosse Ideen, Vorgänge, math. Konzepte

24 Was ist ein Urheberrecht? (2)
S. Art. 10 TRIPS 1) Computerprogramme (im source oder objekt-code) werden wie literarische Werke behandelt 2) Aufbereitungen von Daten oder anderem Material sind, soweit sie hinsichtlich von deren Anordnung oder Inhalt geistige Schöpfungen darstellen, obi-gem gleichgestellt. Dieser Schutz erstreckt sich nicht auf das Datenmaterial als solches und präju-diziert dessen allfälligen Urheberrechtsschutz nicht.

25 Schutzdauer S. Art. 12 TRIPS
Der Schutz eines Werks (ohne Foto oder Werk der angewandten Kunst) erstreckt sich über 50 Jahre, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres seiner Veröffentlichung oder seiner Herstellung.

26 4.4 Was ist ein Muster bzw. Modell?
Designschöpfungen 2-dimensionaler Art (Muster) oder 3-dimensionaler Art (Modell). Im E-Sprachraum spricht man oft nur von „industrial design“.

27 Anforderungen S. Art. 25 TRIPS Schutz für
Unabhängig kreierte Muster/Modelle, die neu originell sind.

28 Spezialität Textildesign
S. Art. 25 Abs. 2 TRIPS Jeder Mitgliedsstaat soll für „textile design“ insb. hinsichtlich Kosten, Prüfung und Publikation den Zugang zum Schutz nicht unverhältnismässig beeinträchtigen. Die Mitgliedstaaten können dabei frei zwischen Urheberrechts-oder Muster/ Modellschutz wählen.

29 Rechte aus dem Muster/Modell
S. Art. 26, Abs. 1 TRIPS Der Schutztitelinhaber kann Dritten verbieten, Artikel, die das Muster/Design oder eine annähernde Kopie davon tragen, herzustellen importieren soweit diese Handlungen kommerziellen Zwecken dienen

30 Rechte aus dem Muster/Modell (3)
S. Art. 26, Abs. 3 TRIPS Der Schutz soll mindestens 10 Jahre dauern.

31 4.5 Was ist eine Marke? S. Art. 15 Abs. 1 TRIPS
Jedes Zeichen oder jede Kombination von Zeichen, das/die fähig ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmers von andern Unternehmern zu unterscheiden. Solche Zeichen sind insbesondere Wörter, Namen, Buchstaben, Zahlen, bildliche Zeichen, Farben und Kombinationen davon

32 Was ist eine Marke? (2) S. Art. 15 Abs. 1 TRIPS
Wenn die Zeichen die betroffenen Waren/ Dienstleistungen nicht genügend unter-scheiden, ist es den Mitgliedstaaten freige-stellt, die Registrierung in Abhängigkeit von der durch die Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft zu gewähren. Weiter können Mitgliedstaaten als Registrier-bedingung die visuelle Wahrnehmbarkeit verlangen.

33 Was ist eine Marke? (3) S. Art. 15 Abs. 3 TRIPS
Mitgliedstaaten können als Registrier-bedingung einer Marke deren Nutzung verlangen. Eine Anmeldung darf aber erst, wenn sie innerhalb von 3 Jahren nach deren Regis-trierung nicht genutzt wurde, zurückge-wiesen werden.

34 Was ist eine Marke? (4) S. Art. 15 Abs. 4 TRIPS
Die Art der Ware oder Dienstleistung, die mit der Marke in Zusammenhang steht, darf in keiner Weise bei deren Registrierung eine Rolle spielen.

35 Was ist eine Marke? (5) S. Art. 15 Abs. 5 TRIPS
Mitgliedsstaaten sollen jede Marke bevor oder unmittelbar nach deren Registrierung publizieren. Sie sollen auch eine Gelegen-heit zur Rückgängigmachung der Registrie-rung anbieten. Mitgliederländer können ein Widerspruchs-verfahren installieren.

36 Rechte aus der Marke S. Art. 16, Abs. 1 TRIPS
Der Schutztitelinhaber kann Dritten verbieten, gewerbsmässig identische oder ähnliche Zeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu verwenden, soweit diese Handlungen kommerziellen Zwecken dienen und eine Verwechslungsgefahr vorliegt.

37 Nutzungspflicht S. Art. 19 TRIPS
Falls die Nutzung der Marke verlangt wird, darf eine Löschung erst nach mindestens dreijähriger Nichtnutzung vergenommen werden. Gültige Einwände gegen Löschung: u.a. Importresttriktionen, staatl. Vorschriften für die Ware/Dienstleistung...

38 Schutzdauer S. Art. 18 TRIPS
Unbegrenzte Schutzdauer, wobei höchstens alle 7 Jahre eine Verlängerung notwendig wird.

39 V. Wettbewerbsrecht Abreden / Paralleles Verhalten
Missbräuche der Marktmächtigen Abreden / Paralleles Verhalten Unfaire Geschäftspraktiken Geschäftsgeheimnisse und Know-how Konkurrenzverbote

40 Persönlichkeitsschutz Datenschutz
VI. Privat-Sphaere Persönlichkeitsschutz Datenschutz


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