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Repetitorium und Übungen

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Präsentation zum Thema: "Repetitorium und Übungen"—  Präsentation transkript:

1 Repetitorium und Übungen
29. November 2006 Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

2 Prof. Dr. iur. Walter Fellmann
Repetitorium Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

3 Prof. Dr. iur. Walter Fellmann
Frage 1 Was versteht man unter einer Forderung aus ausservertraglicher Schädigung? Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

4 Prof. Dr. iur. Walter Fellmann
Frage 1 Was versteht man unter einer Forderung aus ausservertraglicher Schädigung? Wenn der Schuldner nicht aufgrund eines Vertrags zwischen ihm und dem Gläubiger haftet, sondern weil eine Gesetzesnorm ihm diese Haftpflicht auferlegt. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

5 Prof. Dr. iur. Walter Fellmann
Frage 2 Was unterscheidet die vertragliche von der ausservertraglichen Haftung? Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

6 Prof. Dr. iur. Walter Fellmann
Frage 2 Was unterscheidet die vertragliche von der ausservertraglichen Haftung? 1. Der Schaden wird teilweise anders umschrieben. Normativer Ansatz der Haftung ist beim Vertrag die Vertragsverletzung, beim Delikt die Widerrechtlichkeit. Verschulden wird beim Vertrag vermutet. Beim Delikt ist es vom Geschädigten nachzuweisen. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

7 Frage 3 Wo ist das ausservertragliche Schadenersatzrecht geregelt?
Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

8 Frage 3 Wo ist das ausservertragliche Schadenersatzrecht geregelt?
1. im Obligationenrecht (Art. 41 ff. OR) 2. im Zivilgesetzbuch (Art. 55, 333 und 679 ZGB) 3. in Spezialgesetzen (z.B. SVG, PrHG usw.) Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

9 Frage 4 Welche Arten ausservertraglicher Haftung werden unterschieden?
Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

10 Frage 4 Welche Arten ausservertraglicher Haftung werden unterschieden?
1. Verschuldenshaftung und Kausalhaftung. 2. bei den Kausalhaftungen: gewöhnliche (milde) Kausalhaftungen und Gefährdungshaftungen (scharfe) Kausalhaftungen Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

11 Frage 5 Welches sind die Voraussetzungen einer Haftung nach Art. 41 OR? Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

12 Frage 5 Welches sind die Voraussetzungen einer Haftung nach Art. 41 OR? Schaden oder immaterielle Unbill (adäquater) Kausalzusammenhang Widerrechtlichkeit Verschulden Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

13 Frage 6 Was versteht man unter Kausal-zusammenhang?
Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

14 Frage 6 Was versteht man unter Kausal-zusammenhang?
Beziehung zwischen Ursache und Wirkung Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

15 Frage 7 Was versteht man unter dem natürlichen Kausalzusammenhang?
Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

16 Frage 7 Was versteht man unter dem natürlichen Kausalzusammenhang?
Natürlich kausal ist jede Ursache, die nicht weggedacht werden könnte, ohne dass gleichzeitig der Erfolg entfiele. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

17 Frage 8 Was versteht man unter dem adäquaten Kausalzusammenhang?
Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

18 Frage 8 Was versteht man unter dem adäquaten Kausalzusammenhang?
den rechtlich relevanten Kausal-zusammenhang Ein Ereignis, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet ist einen Schaden der eingetretenen Art zu bewirken, sodass der Eintritt dieses Erfolges als durch die fragliche Ursache allgemein begünstigt erscheint. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

19 Frage 9 Wann haftet jemand für die Folgen einer Unterlassung?
Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

20 Frage 9 Wann haftet jemand für die Folgen einer Unterlassung?
Wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestand und pflichtgemässes Handeln den Schaden verhindert hätte. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

21 Frage 10 Was sind Entlastungsgründe? Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

22 Frage 10 Was sind Entlastungsgründe? 1. Höhere Gewalt
Grobes Selbstverschulden Grobes Drittverschulden Sie lassen den Kausalzusammenhang zwischen der vom potentiell Haftpflichtigen gesetzten Ursache und dem Schaden inadäquat erscheinen. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

23 Frage 11 Wann ist ein Schaden rechtswidrig?
Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

24 Frage 11 Wann ist ein Schaden rechtswidrig?
Wenn der Schädiger ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt, oder wenn der Schädiger gegen eine Schutznorm verstösst, deren Zweck es ist, das verletzte Gut zu schützen. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

25 Frage 12 Was ist ein Rechtfertigungsgrund?
Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

26 Frage 12 Was ist ein Rechtfertigungsgrund?
Ein Rechtfertigungsgrund macht eine an sich widerrechtliche Handlung recht-mässig. Rechfertigungsgründe: Notwehr (und Nothilfe), Notstand (oder Notstandshilfe), Selbsthilfe, Ausübung öffentlicher Gewalt und Einwilligung des Verletzten. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

27 Frage 13 Welche Haftungsvoraussetzung kann die Widerrechtlichkeit ersetzen? Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

28 Frage 13 Welche Haftungsvoraussetzung kann die Widerrechtlichkeit ersetzen? Die Sittenwidrigkeit im Sinne von Art. 41 Abs. 2 OR. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

29 Prof. Dr. iur. Walter Fellmann
2 Fälle Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

30 Prof. Dr. iur. Walter Fellmann
Fall Nr. 1 Franz Kummer sucht Anwalt Gfeller auf und ersucht ihn, ihm bei der Abfassung eines Testamentes behilflich zu sein. Ausser einer Schwester hat er keine Verwandten. Er möchte sein ganzes Vermögen dem Verein zur Pflege obdachloser Goldhamster vermachen. Der Anwalt – da selbst nicht Notar – rät Kummer zur Abfassung eines eigenhändigen Testamentes nach Art. 505 ZGB. Dieser setzt sich an den Computer und schreibt in der Schrift MS Gothic sein Testament, in dem er den Verein obdachloser Gold-hamster als Universalerben einsetzt. Er druckt das Testament aus, unterzeichnet es und schickt es Gfeller zur Kontrolle. Der teilt ihm mit, das Testament sei in Ordnung. Er werde es in seinem Namen bei der Teilungsbehörde hinterlegen. Nach dem Tod von Gfeller ficht die Schwester das Testament wegen Formnichtigkeit erfolg-reich an. Was kann der Verein zur Pflege obdachloser Goldhamster tun? Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

31 Prof. Dr. iur. Walter Fellmann
Fall Nr. 2 Franz Oberer besucht bei der Bodenlos AG einen Kurs für Gleitschirmfliegen. In der Anmeldung unterzeichnet er folgende Erklärung: „Ich bin genügend gegen Unfall versichert und nehme zur Kenntnis, dass die Flugschule und ihre Lehrer bei Unfällen jede Haftung ablehnen.“ Auf dem Flug wird er per Funk von einem Lehrer, dem Inhaber und einzigen Verwaltungsrat der Flugschule, betreut, der ihm die Anwei-sung gibt, sich zur Landung aufzumachen. Der Fluglehrer betreut auf derselben Funkfrequenz noch einen zweiten Schüler. Oberer hört auf seinem Gerät plötzlich nur noch ein Rauschen. Als er den Fluglehrer wieder wahrnimmt, gibt dieser das Kommando „rechts stark ziehen“. Oberer befolgt den Befehl, der allerdings für den anderen Schüler bestimmt war. Er kommt ins Trudeln. Da er bereits zu nah am Boden ist, kann er den Schirm nicht mehr auffangen und stürzt ab. Bei diesem Sturz verletzt er sich schwer. Bei der nachfolgenden Untersuchung stellt sich heraus, dass es in der Schweiz üblich ist, mehrere Schüler über die gleiche Frequenz zu leiten. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann


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