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Das Transplantationsgesetz 2012

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Präsentation zum Thema: "Das Transplantationsgesetz 2012"—  Präsentation transkript:

1 Das Transplantationsgesetz 2012
- Juristische Aspekte - Gesetze sind Hanlungsrahmen. Nur Handlungen, die sich innerhalb dieses Rahmens befinden sind legal. Alles außerhalb ist illegeal. Universitätsklinikum Leipzig Seelsorger Pfarrer Rolf-Michael Turek

2 Zielsetzung(en) der Organtransplantation
Eine Organtransplantation dient dem Ersatz eines irreversibel geschädigten, ungenügend funktionierenden Organs. Sie kann zur Lebenserhaltung erforderlich sein, wenn ein lebenswichtiges Organ wie Herz, Lunge oder Leber ersetzt wird. (Anteil 30%) Oder - sie kann zur Verbesserung der Lebensqualität dienen, in den Fällen, in denen ein künstlicher Funktionsersatz Komplikationen des Organersatzes vermeiden soll wie z.B. Nieren und Pankrea. (Anteil 70%)

3 Transplantationszentrum (TPZ)
Organübertragung Um transplantieren zu können, müssen zwei verschiedene Systeme miteinander verknüpft werden Spender Hirnversagen „Hirntod“ Spendenbereitschaft im Organspendeausweis oder durch die Angehörigen erklärt Empfänger Organeinschränkung oder -versagen Warteliste ITS TPZ DSO Um transplantieren zu können, müssen zwei Systeme miteinander verknüpft werden TPZ Eurotrans Transplantationszentrum (TPZ)

4 Regionale Transplantationsverbünde:
Eurotransplant, Balttransplant, Scandiatransplant Eurotransplant vermittelt die  Organspenden in den Benelux Ländern, Deutschland, Österreich,  Slowenien und Kroatien. Sie ist eine 1967 gegründete Stiftung mit Sitz in Leiden (Niederlande),

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6 Zeit Ereignis Reaktion 1962 erste erfolgreiche Nierentransplantation eines Verstorbenen (Joseph E. Murray, USA) 1966 erste erfolgreiche Pankreatransplantation (Richard Lillehei, Minnesota) 1967 erste erfolgreiche Lebertransplantation (Tom Starzl, Denver) und Herztransplantation (Christian Barnard) Gründung von Eurotransplant 1968 erste erfolgreiche Lungentransplantation (Fritz Derom, Belgien) In Japan wird Dr. Wada Jiro nach einer Herztranplantation wegen Mordes angeklagt Das Ad Hoc Committee of the Harvard Medical School to Examine the Definition of Brain Death schlägt vor, das „irreversible Koma“ als neues Todeskriterium zu definieren. 1982 Der Wissenschaftliche Beirat der Bundesärztekammer formuliert die ersten Entscheidungshilfen zur Feststellung des Hirntodes. Diese werden dann 1986, und 1997 weiter verändert. 1992 „Erlangener Baby“ Hirntodkriterium wird zunehmend infrage gestellt 1997 TPG 2007 Veränderungen am TPG vom Bundestag abgelehnt 2010 „Steinmeier-Spende“ 2012 Umfassende Reform des TPG

7 Kernpunkt der der juristischen Problematik:
Interessenswiderspruch Spender Empfänger

8 - Juristische Aspekte -
grundrechtliche Wie weit reicht die Würde des Menschen? Wer erlässt Regelungen und wie werden diese geprüft? zivilrechtliche Wem gehört der menschliche Körper? Kriterien für die Allokation strafrechtliche Aufklärung Einwilligung Organhandel § 18 Organ- und Gewebehandel (1) Wer entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 mit einem Organ oder Gewebe Handel treibt oder entgegen § 17 Abs. 2 ein Organ oder Gewebe entnimmt, überträgt oder sich übertragen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Das Gericht kann bei Organ- oder Gewebespendern, deren Organe oder Gewebe Gegenstand verbotenen Handeltreibens waren, und bei Organ- oder Gewebeempfängern von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs).

9 Spender Empfänger Aufnahme in die Warteliste § Unterschlagung
BGHSt 23, 228 Sozialadäquanz (?) Aufnahme in die Warteliste § Unterschlagung § 303 StGB Sachbeschädigung § 168 StGB Störung der Totenruhe §§ 223, 230 StGB Körperverletzung § 212 StGB Tötung Spender Empfänger Rechtfertigungsgründe Mögliche Rechtfertigungsgründe: § Einwilligung Zuordnung des Organs § 34 StGB Notstand Erfolgsaussicht Dringlichkeit Mögliche Hinderungsgründe: § Täuschung § Erzeugung eines Irrtums

10 Organentnahme durchbricht „nihil nocere“
Vergleich der strafrechtlichen Bestimmungen Lebendspende Knochenmark Nieren Leber(teile) (Blut) Voraussetzung = freiwillig und in Kenntnis der Tragweite und Folgen des Eingriffs (ansonsten „sittenwidrig“ gemäß § 226 StGB). Täuschung und Erregung eines Irrtums führen zur rechtlichen Unwirksamkeit der Einwilligung. Rechtliche Grenzen: § 212 StGB Tötung §§ 223, 230 StGB Körperverletzung Organentnahme durchbricht „nihil nocere“ Medizinische Eingriffe müssen immer durch eine Heilungs- oder Linderungsabsicht gedeckt sein. „postmortale“ Spende Herz, Lunge, Leber, Nieren, Pankrea Knochen, Haut, Gewebe Der Spender wird nicht von § 212 StGB (Tötung) und §§ 223, 230 StGB (Körperverletzung) geschützt. Es greift der Strafrechtsschutz „Störung der Totenruhe“ § 168 StGB. § 823 Abs. 1 BGB schützt die „nachwirkenden Persönlichkeitsrechte“ eines Verstorbenen

11 In der Medizin gelten vier „Prinzipien mittlerer Reichweite“
Autonomie Nicht schaden Heilen Gerechtigkeit Die Aufgabe des Arztes ist es, unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten: Leben zu erhalten, Gesundheit zu schützen und wieder herzustellen sowie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zum Tode beizustehen. (§1, Abs. 2 der Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte)

12 - Umstrittene grundrechtliche Fragestellungen -
Wie nimmt der Gesetzgeber seine Gewährleistungsverantwortung wahr? Was legitimiert die Bundesärztekammer, verbindliche Regeln über das Todesverständnis, die Aufnahme auf die Warteliste und die Kriterien der Vergabe knapper Organe zu formulieren? Wie kann erreicht werden, dass die handelnden Akteure in ein rechtsstaatliches System von Aufsicht und Kontrolle eingebunden werden? Wie lässt sich das der postmortalen Organspende zugrunde liegende Todeskonzept begründen? Wie kann die ehrliche und umfassende Aufklärung als Voraussetzung einer informierten Spendenentscheidung sichergestellt werden?

13 Alle elementaren und existentiellen Grundrechtsfragen
1. Wie nimmt der Gesetzgeber seine Gewährleistungsverantwortung wahr? Das TPG betrifft einen Bereich medizinischen Handelns, der hochsensibel ist, zu ethischen Grenzgängen herausfordert und Tabuzonen berührt. Nach klassischem Medizinrecht ist der nichtindizierte körperliche Eingriff in fremdnützigen Interesse eines Dritten nicht statthaft (benefice, nihil-nocere). Die Frage nach Kriterien bei der Verteilung „knapper Güter“ berührt Gerechtigkeitsfragen (Allokation). Alle elementaren und existentiellen Grundrechtsfragen müssen in einer rechtsstaatlichen Verfassungsordnung von dem parlamentarischen Gesetzgeber in den wesentlichen Grundstrukturen selbst beantworten werden.

14 2. Was legitimiert die Bundesärztekammer, verbindliche Regeln über das Todesverständnis, die Aufnahme auf die Warteliste und die Kriterien der Vergabe knapper Organe zu formulieren? Nach §16 TPG legt die Bundesärztekammer „nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft“ in Richtlinien Regelungen fest zur : Feststellung des Todes, zur Aufnahme in die Warteliste Organvermittlung. Problem: Die Bundesärztekammer ist (keine „Kammer“, sondern) ein nichtrechtfähiger Verein, der dem Bürgerlichen Recht untersteht und dem deshalb grundsätzlich keine hoheitlichen Befugnisse zustehen. Entscheidungen in der Transplantationsmedizin betreffen existentielle und elementare grundrechtliche Schutzgüter. Die Richtlinien der Bundesärztekammer bestimmen über die sachliche Reichweite des Lebensgrundrechtes gemäß Art.2 Abs.2 Satz 1 GG.

15 Der Hirntod Die Bundesärztekammer definiert ihn als:
„Zustand des irreversiblen Erloschenseins aller Funktionen des Groß- und Kleinhirns sowie des Hirnstammes (Ausfall der gesamten Hirnfunktionen) bei einer durch kontrollierte Beatmung noch aufrechterhaltenen Herz- und Kreislauffunktion. Mit dem Hirntod ist naturwissenschaftlich-medizinisch der Tod des Menschen festgestellt.“  Der Stuttgarter Kardiologe Prof. Dr. Paolo Bavastro:  „Ein hirntoter Mensch - deshalb ist der Begriff schon, wenn man das juristisch formulieren will, eine arglistige Täuschung -, ein Mensch in Hirnversagen ist ein Mensch, dessen Gehirn einen erheblichen Schaden hat, aber - es ist ein schwerstkranker, sterbender Mensch, aber noch kein Toter.“ Verschiedene Mediziner und Wissenschaftler üben Kritik an der Hirntod-Definition als endgültigen Tod des Menschen. So meint etwa der deutsche Kardiologe Paolo Bavastro, dass der Begriff des "hirntoten Menschen" eine "arglistige Täuschung" sei, da ein Mensch mit Hirnversagen zwar "ein Mensch" sei, dessen "Gehirn einen erheblichen Schaden" habe und "ein schwerstkranker, sterbender Mensch" sei, aber eben "noch kein Toter". Ärzte könnten bei hirntoten Menschen trotzdem einen Herzschlag wahrnehmen, sie würden ihre Körpertemperatur selbst regulieren, Urin undStuhl ausscheiden, sie könnten schwitzen, auf Schmerzreize reagieren und sogar Antikörper bilden, Männer könnten Erektionen bekommen und Frauen schwanger werden und gesunde Kinder gebären. Die Vorstellung, dass "nur die Hirnaktivität den Menschen zum Menschen" mache und "der Tod des Hirns auch den Tod des Menschen bedeute", sei überholt, so Bavastro.[9][10] Der US-amerikanische Arzt Alan Shewmon, welcher früher ein bekannter Befürworter des Hirntod-Konzeptes war, vertritt die Auffassung, dass "das Gehirn nicht als zentraler Integrator aller menschlichen Körperfunktionen" wirke. Der Neurologe hatte bis 1998 über 170 dokumentierte Fälle gefunden, in denen zwischen Feststellung des Hirntodes und Eintritt des Herzstillstands viel Zeit vergangen war. Die Spannen reichten dabei von mindestens einer Woche bis zu 14 Jahren. Die US-amerikanische "President’s Council on Bioethics" (Ethikrat der USA) schloss sich dieser Einschätzung an. Die Vorstellung von der Gleichsetzung von Hirntod und Tod sei nach Auffassung des Rates "nicht mehr aufrechtzuhalten". Das Gehirn sei "nicht der Integrator der verschiedenen Körperfunktionen", vielmehr sei "die Integration eine emergente Eigenschaft des ganzen Organismus".[11][12] Die neurologische Fachgesellschaft der Vereinigten Staaten mahnt außerdem an, dass "die Kriterien für die Feststellung des Hirntodes nicht wissenschaftlich untermauert" seien. Beispielsweise seien die (auch in Deutschland) "vorgeschriebenen Wartezeiten zwischen der ersten und zweiten neurologischen Untersuchung" nur "grobe Erfahrungswerte und nicht zuverlässig". Kritisiert wird auch, dass "apparative Zusatzuntersuchungen", wie die "Messungen der elektrischen Aktivität und der Durchblutung des Gehirns", nicht "zum obligatorischen Standard" gehören. Unter Umständen könnten "neurologisch unerfahrene Ärzte deshalb einen Komapatienten für tot erklären", obwohl "seine Hirnrinde noch bei Bewusstsein" sei.[13] Zudem sei die Feststellung des Hirntods mit einer Reihe von Unsicherheiten behaftet, so Joseph Verheijde, Mohamed Rady und Joan McGregor von der Non-Profit-Organisation Mayo Clinic. Sie bezweifeln, dass die etablierten Richtlinien geeignet seien, einen "irreversiblen Schaden des Gehirns mit hinreichender Sicherheit zu konstatieren". Gehirne von für hirntot erklärten Patienten wiesen nicht alle die erwarteten schweren Schäden auf. In Deutschland gelten für die Hirntoddiagnostik die Kriterien der Bundesärztekammer. Eine apparative Untersuchung sei nur bei Kindern bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr vorgesehen. Die in den übrigen Fällen als ausreichend erachtete klinische Diagnostik "erfasse nur Teilbereiche des Gehirns". Funktionen des Mittelhirnes, desKleinhirns und der Großhirnrinde würden gar nicht untersucht werden, gibt die deutsche Physikerin und Philosophin Sabine Müller von der Charité in Berlin zu bedenken. Untersuchungen mit bildgebenden Verfahren wie der Positronenemissionstomographie oder der funktionellen Magnetresonanztomographie an Patienten mit schweren Bewusstseinsstörungen ließen an der Behauptung des irreversiblen Ausfalles aller Hirnfunktionen zweifeln.[14] Die US-amerikanische "President’s Council on Bioethics" (Ethikrat der USA): Die Vorstellung von der Gleichsetzung von Hirntod und Tod ist "nicht mehr aufrechtzuhalten". Das Gehirn ist "nicht der Integrator der verschiedenen Körperfunktionen", vielmehr sei "die Integration eine emergente Eigenschaft des ganzen Organismus".

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18 Monitorabbild Vitalparameter:
Die Pulsoxymetrie ist ein Verfahren zur unblutigen Messung der Sauerstoffsättigung des Blutes in der Haut. Der Normalbereich liegt beim Gesunden zwischen %. Die Messung erfolgt mit einem Sensor an einem leicht zugänglichen Körperteil, z.B. an einem Finger, Zeh oder am Ohrläppchen.  Das Gerät misst die Lichtabsorption bei Durchleuchtung der Haut und ermittelt die Sauerstoffsättigung des im Blut befindlichen Blutfarbstoffs. Die Messung ist für den Patienten nicht spürbar. Monitorabbild Vitalparameter: EKG und Herzfrequenz (grün), Atemkurve und -frequenz (gelb), Pulswelle und Pulsoxymetrie (blau)

19 Der Gesetzgeber grenzt die weitreichenden Befugnisse, die er an die Bundesärztekammer abgegeben hat, dadurch ein, dass er in §12 TPG für die Verteilung knapper Organe auf zwei Kriterien (mit potentiell medizinisch gegenläufigen Zielsetzungen) verweist. Erfolgsaussicht Dringlichkeit Die Verteilung knapper Güter ist nun allerdings kein medizinisches Problem, sondern berührt Gerechtigkeitsfragen (Allokation)!

20 3. Wie kann erreicht werden, dass die handelnden Akteure in ein rechtsstaatliches System von Aufsicht und Kontrolle eingebunden werden? Wer führt eigentlich eine wirksame Aufsicht über die handelnden Akteure (BÄK, DSO, Europlant)? Bisher waren die Prüfberichte der Bundesärztekammer über die Abläufe in der Transplantationsmedizin geheim. Bekannt wurde für die Jahre 2000 bis 2011 bei knapp Transplantationen exakt 31 Verstöße gegen die ärztlichen Richtlinien zur Organvergabe.. Nach dem Organspendenskandal (2012) sollen die Berichte jetzt jährlich veröffentlicht werden. Das heutige System der Selbstkontrolle von Ärztekammer, Kassen, der Kliniken und der Deutschen Stiftung Organstransplantation (DSO) zu einer klassischen Selbstverwaltung mit staatlicher Aufsicht umzubauen, lehnt Bundesgesundheitsminister Bahr ab. Im Januar 2006 wurde bei einem Mann in Berlin der Hirntod diagnostiziert, so dass die medizinischen Voraussetzungen für eine postmortale Organspende vorlagen. Die Familie des Verstorbenen teilte daraufhin mit, es sei sowohl im Sinne des Verstorbenen als auch in ihrem Sinne, dass Organe zur Transplantation entnommen werden könnten. Allerdings stellte die Familie die Bedingung, dass die Ehefrau des potentiellen Spenders eine Niere ihres verstorbenen Mannes erhalte. Die Ehefrau war ihrerseits seit Jahren dialysepflichtig und seit fünf Jahren auf der Warteliste für eine Nierentransplantation. Zwar hatte der Ehemann ihr zu Lebzeiten bereits angeboten, eine seiner Nieren zu spenden, was sie aber aus Sorge um die Gesundheit ihres Mannes abgelehnt hatte. Aufgrund einer Telefonkonferenz zwischen der DSO, dem Vorsitzenden der bei der Bundesärztekammer gebildeten Ständigen Kommission Organtransplantation und Eurotransplant erhielt die Ehefrau eine Niere ihres verstorbenen Mannes. Die andere Niere und die Leber wurden über Eurotransplant vermittelt. auf den ersten Blick eine eher geringe Zahl zu sein scheint Und sowohl der Ärztekammer und Bahr als auch den Kassen dient die Zahl als Beleg für die Behauptung, die sie am Montag mit Verve vorbrachten: Die bekannt gewordenen Missstände seien auf das Fehlverhalten von „schwarzen Schafen“ und auf kriminelle Energie zurückzuführen. Ob das stimmt, weiß allerdings niemand. Denn die Berichte fußen auf Stichproben. Deshalb räumte Ärzte-Präsident Frank Ulrich Montgomery ein, dass es wohl mehr als die offiziell ausgewiesenen 31 Verstöße gegeben haben kann.

21 biologisch-physisches Ganzheitskonzept
4. Wie lässt sich das der postmortalen Organspende zugrunde liegende Todeskonzept begründen? Die Verständigung auf ein bestimmtes Todeskonzept fällt keineswegs in die Monopolkompetenz der Medizin! biologisch-physisches Ganzheitskonzept Geistigkeitstheorie Das Spezifische des menschlichen Lebens besteht in seinen kognitiven, psychischen und emotionalen Fähigkeiten. (P. Singer) Ausfall der Hirnfunktionen = Tod (Wachkoma, Demenz !) körperlich psychosozial spirituell

22 Lebensbeginn und „Tod" sind kulturelle Vereinbarungen
Religiöse Einstellungen Kultureller Hintergrund, „Zeitgeist" Wissenschaftliches Verständnis Menschenbild, Leib-Seele-Verhältnis Stand der Technikentwicklung/Medizin Ökonomische Verhältnisse Herrschafts- und Machtverhältnisse Gesellschaftspolitische Ordnung/Souverän (Agamben 2002, 2004)

23 Bisher galten hohe Anforderungen an die medizinische Aufklärung:
5. Wie kann die ehrliche und umfassende Aufklärung als Voraussetzung einer informierten Spendenentscheidung sichergestellt werden? Bisher galten hohe Anforderungen an die medizinische Aufklärung: MÜNDLICH „Der Arzt muss den Patienten in einem persönlichen Gespräch aufklären … Einwilligungserklärungen, die der Patient unterschreibt, ohne mit dem Arzt gesprochen zu haben, sind daher rechtlich unwirksam.“ NUR VON ÄRZTEN „Die Aufklärung des Patienten über medizinische Behandlungsschritte durch nichtärztliches Personal ist unzulässig. …selbst wenn sie korrekt erfolgte (wäre sie), rechtlich nicht als Aufklärung wirksam.“ Jetzt wird diese Aufgabe delegiert in § 2 a) Absatz 1: „(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Bundesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit, insbesondere die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, sowie die Krankenkassen sollen auf der Grundlage dieses Gesetzes die Bevölkerung aufklären …“ und von ihrer Formpflicht befreit

24 § 2 Abs. 1 TPG: „Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Bundesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit, insbesondere die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, sowie die Krankenkassen sollen auf der Grundlage dieses Gesetzes die Bevölkerung aufklären über die Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende, die Voraussetzungen der Organ- und Gewebeentnahme bei toten Spendern einschließlich der Bedeutung einer zu Lebzeiten abgegebenen Erklärung zur Organ- und Gewebespende, auch im Verhältnis zu einer Patientenverfügung, und der Rechtsfolge einer unterlassenen Erklärung im Hinblick auf das Entscheidungsrecht der nächsten Angehörigen nach § 4 sowie die Bedeutung der Organ- und Gewebeübertragung im Hinblick auf den für kranke Menschen möglichen Nutzen einer medizinischen Anwendung von Organen und Geweben einschließlich von aus Geweben hergestellten Arzneimitteln.“

25 Prof. Dr. med. R. Pichlmayr, Promoter der Organspende in Deutschland:
5. Wie kann die ehrliche und umfassende Aufklärung als Voraussetzung einer informierten Spendenentscheidung sichergestellt werden? In § 2 Absatz 1 des TPG fordert der Gesetzgeber, dass die Aufklärung zur Organspende die „gesamte Tragweite der Entscheidung zu umfassen und ergebnisoffen“ sein muss. In seiner Begründung zum Gesetz (B. Besonderer Teil, zu Artikel 1, zu Nummer 3, zu Buchstabe a) führt er dann aus, dass damit gemeint ist, dass „in die Aufklärung zur Organspende auch solche Aspekte mit einbezogen werden müssen, die einer Organ- und Gewebespende möglicherweise entgegen stehen könnten“. Prof. Dr. med. R. Pichlmayr, Promoter der Organspende in Deutschland: "Wenn wir die Gesellschaft über die Organspende aufklären, bekommen wir keine Organe mehr."

26 Organ- und Gewebespende
Gewebetransplantationen: "Ein Besenstil für einen Knochen" - Köperteile im Wert von bis zu Dollar - Inara Kovalevska aus Lettland wollte ihrem gerade verstorbenen Mann Gunar im Sommer 2002 noch einen "letzten Liebesdienst" erweisen und ihn waschen und festlich einkleiden. Das rechtsmedizinische Zentrum in Riga lehnte mit der Begründung ab, der Anblick des Toten sei ihr nicht zuzumuten. Ein Jahr später erfuhr sie von der Polizei, der Leiche ihres Mannes seien Knochen und Knorpel entnommen und diese an eine Firma im Raum Nürnberg nach Deutschland verkauft worden. Die Zeit schreibt: Die Firma "bearbeitet Knochen und Sehnen aus Leichen oder auch kugelförmige Köpfe von Oberschenkelknochen ... Zerlegt in ihre verwertbaren Teile, kann die Leiche eines gesunden Menschen bis zu Dollar einbringen, so die amerikanische Autorin Annie Cheney, die für ihr Buch Body Brokers [Knochenbrecher] drei Jahre in Leichenhallen und an medizinischen Hochschulen der USA recherchierte. Nicht nur Knochen lassen sich ... verwenden, als Großplantat, zersägt in Scheiben, zurechtgefräst zu Blöcken, Stiften und Nägeln oder als Granulat - die gesamte Leiche ist zu einem wertvollen Rohstoff geworden ... Nur rund Patienten erhalten in Deutschland jährlich ein neues Organ, doch mehrere Zehntausend profitieren von der Verpflanzung kleinerer oder größerer Einzelteile - neben Knochen auch Augenhornhäute, Gehörknöchelchen, Herzklappen, Gefäße, Sehnen oder Hautstücke" ( ). Anstelle der entnommenen Knochen werden dem Verstorbenen meist Besenstiele eingesetzt. Die Zeit berichtet in diesem Zusammenhang auch von tödlichen Gewebespenden. Siehe hier unter Siehe hierzu auch den Artikel im Stern Nr. 42/2008: PS: Die Gewebespenden werden im Unterschied zu den Organen zwar von Leichen entnommen, so dass man meinen könnte, wenigstens dabei empfindet der Spender keinen Schmerz mehr. Doch das kommt darauf an. Parapsychologischen Untersuchungen zufolge trägt die Seele, die einen Körper verlässt, noch eine Zeitlang (das können Stunden, aber auch Tage sein) die Strahlung ihres abgelegten Körpers und empfindet noch, was mit dem Körper geschieht, weswegen auch dringend von einer zu frühen Einäscherung oder Beerdigung abzuraten ist.

27 On November 24, 2008, the fifth hand transplantation was performed in Louisville.
A team of surgeons from Kleinert, Kutz and Associates and the Christine M Kleinert Institute for Hand and Microsurgery along with staff at the Jewish Hospital Hand Care Center, University of Louisville and Jewish Hospital Transplant Center transplanted a 43 year-old man from Massena, New York with a new right hand.  He had lost his hand in a foundry accident two years ago. This case used the first non-local donor done in Louisville, and was also the shortest time to date, with an OR time of approximately 9 hours.  The patient was treated with Campath 1H induction regimen, and started on immediate Prograf monotherapy.  At two weeks post transplant, the patient is doing extremely well.  His biopsies have been grade 0 or grade 1, with minimal swelling.  He was discharged to outpatient care on day 6, and continues to receive 3 hours of physical therapy a day.  His functional progress to date is excellent and the patient is very pleased with his graft.

28 2012: Die 23. Gesichtstransplantation der Welt ist die bislang aufwändigste Operation dieser Art. 36 Stunden operieren Chirurgen in Baltimore den US-Amerikaner Richard Norris, dessen Antzlitz nach einer Schussverletzung zerstört war. Es war die erste Transplantation bei der auch Zähne und Zunge eines Spenders übertragen wurden.

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30 Wie weit reicht die Würde des Menschen?
Ab wann ist der Mensch ein Mensch? Bis wann ist ein Mensch ein Mensch?

31 Ab wann ist der Mensch ein Mensch?
Die Frage, was ein Mensch ist und was nicht, ist grundlegender und vor allem strittiger als gemeinhin angenommen (z. B. die Frage, wann das Leben beginnt, ob eine befruchtete Eizelle oder ein Embryo bereits ein Mensch ist). Die Differenzierung des Menschen erfolgt durch die Annahme, dass der Mensch sowohl Instinkte als auch die Fähigkeit, über sich selbst zu reflektieren, besitzt. Dadurch unterscheidet er sich (in seinem Verhalten) von anderen Lebewesen. 5 Tage alter menschlicher Embryo Menschlicher Embryo in der 5. Woche p.c. (7. SSW). Wann beginnt der Mensch "Mensch zu sein"? Seine Rechtsfähigkeit beginnt im Allgemeinen mit der Vollendung der Geburt. Eine Ausnahme ist im Erbrecht zu finden, da bereits ein Ungeborener als Erbe fungieren und somit Rechte übertragen bekommen kann. Dies entspricht jedoch nicht der allgemeinen Vorstellung vom Beginn des Menschseins, sondern ist nur für rechtliche Zwecke recht praktisch, weil im Allgemeinen gut datierbar. Nach römisch-katholischer sowie buddhistischer Lehre beginnt der Mensch mit der Zeugung, da bereits dort das Genom vollständig ist sowie die Geist-Seele wirkt und ihm die personale Würde samt aller Menschenrechte verleiht. Andere setzen die Ausbildung mehrerer Zellen an. Wieder andere erkennen keinen Zeitpunkt der Menschwerdung, sondern eine Entwicklung, in der der Fötus mehr und mehr Mensch wird. Praktische Bedeutung hat diese Frage vor allem bei der Abtreibung. Von den Verfechtern eines frühen Menschen wird daher von Mord gesprochen, während andere keine moralischen Probleme haben, den Fötus abzutöten, weil sie ihn noch nicht als Menschen sehen. Beachtet werden sollte, dass auch das Neugeborene nicht zu allen Zeiten bereits als vollwertiger Mensch galt. Häufig wurde das Kind erst mit der Entwicklung der Sprache als Mensch gezählt. Sehr praktisch wurde diese Diskussion in den Betrachtungen über den sprachlosen Kaspar Hauser. Das Aussetzen eines Kindes war früher weit verbreitet. Findelkinder wurden dem Schicksal überlassen.

32 Bis wann ist ein Mensch ein Mensch?
Der Hirntod ist das in der Medizin gängige Todeskriterium. Mit Feststellung des Hirntodes ist naturwissenschaftlich-medizinisch der Tod des Menschen festgestellt. Nach abgeschlossener Hirntoddiagnostik und festgestelltem Hirntod wird die Todesbescheinigung ausgestellt. Festgestellt wird nicht der Zeitpunkt des eintretenden, sondern der Zustand des bereits eingetretenen Todes. Als Todeszeit wird die Uhrzeit registriert, zu der die Diagnose und Dokumentation des Hirntodes abgeschlossen sind.

33 Die Kommentierung von Artikel 1 Absatz 1 Garantie der Menschenwürde
eine objektivrechtliche Norm – universal und "unantastbar„ "Im Augenblick der Zeugung entsteht der neue Wesens- und Persönlichkeitskern, der sich hinfort nicht mehr ändert. In ihm ist alles Wesentliche und Wesenhafte ... dieses Menschen beschlossen. Er treibt zur Entfaltung dessen, was keimhaft in ihm liegt und bewirkt, dass der Mensch, mag er wachsen oder vergehen, stets er selber bleibt." Die Kommentierung der Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes durch Günter Dürig, mit der der Kommentar 1958 startete, war gewissermaßen das ideelle und normative Grundgerüst, auf dem sich der Kommentar insgesamt entfaltete. 2001 Neubearbeitung von Artikel 2 Absatz 1 durch Udo Di Fabio. Zum Leitfaden der Interpretation werden die Aufnahme und Mitteilung der Deutungsvielfalt, ein Abstellen auf das, was sich dabei als Konsens zeigt, und die zurückhaltend-skeptische Suche nach Evidenzurteilen. "Trotz des kategorialen Würdeanspruchs aller Menschen sind Art und Maß des Würdeschutzes für Differenzierungen durchaus offen, die den konkreten Umständen Rechnung tragen." Artikel 1 Absatz 1 GG erscheint so als "oberstes Konstitutionsprinzip allen objektiven Rechts", das sich schrittweise zugunsten des einzelnen Rechtsträgers realisiert. Diese Realisierungsstufen sieht Dürig sich in einem "Wert- und Anspruchssystem des Grundrechtsteils" näher ausprägen: die Anerkennung unverletzlicher und unveräußerlicher Menschenrechte als vorgegeben (Artikel 1 Absatz 2), die Aktualisierung der Menschenrechte als Grundrechte in der Form subjektiv-öffentlicher Rechte - auch gegenüber dem Gesetzgeber (Artikel 1 Absatz 3), in der "Schlußklammer" für diese Grundrechte durch Artikel 19 Absatz 2 (die Wesensgehaltssperre für Grundrechtseinschränkungen) und Artikel 79 Absatz 3 (die Absicherung der Menschenwürdegarantie und des Bekenntnisses zu unveräußerlichen Menschenrechten gegenüber verfassungsändernden Mehrheiten), schließlich in der konkreten Ausgestaltung des Grundrechtskatalogs durch das Hauptfreiheitsrecht des Artikels 2 Absatz 1, das Gleichheitsgrundrecht des Artikels 3 Absatz 1 und das prozessuale Hauptgrundrecht des Artikels 19 Absatz 4. Dies war ein Dürigscher Wurf. Er war nicht unumstritten, wirkte aber nachhaltig fort. Seine positivrechtliche Bedeutung lag darin, daß Artikel 1 Absatz 1 zum verbindlichen Maßstab für alles staatliche Handeln wird, daß er Staatszweck und Staatsaufgabe bestimmt und beschränkt und ebenso die Legitimität von Staat und Recht. 2002 Neulieferung zu Artikel 1 Absatz 1 von Matthias Herdegen Fortschreibung im Hinblick auf die inzwischen neu aufgetretenen Probleme und Herausforderungen sowie die Rechtspraxis, die sich entwickelt hat.

34 Gestaltungsauftrag „Freiheit“ Autonomie Scham Selbstbestimmungsrecht
„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“ Grundgesetz, Artikel 1, Absatz 1, Satz 1. „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ = Menschliches Wesensmerkmal aufgrund: seines Verstandes (Aufklärung ‚Kant`) seiner Gottesebenbildlichkeit (jüdisch-christliche Tradition) „Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“ = Gestaltungsauftrag „Freiheit“ Autonomie Scham = Signal, dass die Würde bedroht ist Selbstbestimmungsrecht Massgeblich ist die freie Entscheidung dessen, der die Folgen der Entscheidung zu tragen hat. Situationen von „Beschämungen“ erkennen „würdigend“ kommunizieren

35 - Werte(Güter)abwägung -
Kontinentale Rechtstradition Angelsächsische Rechtstradition Würde (dignitas) Wert (utilis) - Werte(Güter)abwägung - „the greatest good for the greatest number“ (Adam Smith) Was einen Wert hat, ist miteinander vergleichbar. - Objektformel - "Die Menschenwürde ist getroffen, wenn der konkrete Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt wird.“ Günter Dürig In seiner Entscheidung zum Luftsicherheitsgesetz vom 15. Februar 2006  hat das Bundesverfassungsgericht noch einmal die ethisch-rechtlichen Maßstäbe definiert, die für den Gesetzgeber bindend sind: Unter der Geltung des Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürdegarantie) ist es unvorstellbar, auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung unschuldige Menschen vorsätzlich zu töten. Menschliches Leben und menschliche Würde genießen ohne Rücksicht auf die Dauer der physischen Existenz des einzelnen Menschen gleichen verfassungsrechtlichen Schutz. Zur Erfüllung staatlicher Schutzpflichten dürfen nur solche Mittel verwendet werden, die mit der Verfassung in Einklang stehen. Ein Verstoß gegen die Menschenwürde ist daher jede quantifizierende Betrachtungsweise menschlichen Lebens, also z. B. die Abwägung vieler Menschenleben gegen ein einzelnes. Jedes Menschenleben ist gleich wertvoll, jeder Mensch besitzt die gleiche Würde. Jeder einzelne hat daher einen Anspruch, dass sich der Staat schützend vor sein Leben stellt. Es ist unzulässig, menschliches Leben zum Schutz anderer Leben zu opfern, und zwar auch dann, wenn die Betreffenden nach aller Wahrscheinlichkeit nur noch wenige Minuten zu leben haben. Ein solches Vorgehen würde Menschen zum Objekt staatlichen Handelns machen und ihnen damit die Achtung versagen, auf die jeder Mensch Anspruch hat; es würde damit gerade denjenigen Menschen, deren Leben in höchster Gefahr ist, der Schutz, den der Staat ihnen schuldet (vgl. oben), versagt werden. Verfassungswidrig! § 14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis (1) Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalles dürfen die Streitkräfte im Luftraum Luftfahrzeuge abdrängen, zur Landung zwingen, den Einsatz von Waffengewalt androhen oder Warnschüsse abgeben. (2) Von mehreren möglichen Maßnahmen ist diejenige auszuwählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Die Maßnahme darf nur so lange und so weit durchgeführt werden, wie ihr Zweck es erfordert. Sie darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. (3) Die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ist nur zulässig, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, und sie das einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist. (4) Die Maßnahme nach Absatz 3 kann nur der Bundesminister der Verteidigung oder im Vertretungsfall das zu seiner Vertretung berechtigte Mitglied der Bundesregierung anordnen. Im Übrigen kann der Bundesminister der Verteidigung den Inspekteur der Luftwaffe generell ermächtigen, Maßnahmen nach Absatz 1 anzuordnen. Der Wert eines Menschen Anonymous Ein wohlbekannter Professor begann seinen Vortrag indem er einen 50 Euro Geldschein aus seinem Portemonnaie entnahm, und ihn dem Publikum zeigte. Er fragte: "Möchte irgendjemand von Euch diesen Geldschein?" Aus den Reihen der Zuschauer waren erhobene Hände zu sehen. Dann sagte er: "Diese 50 Euro werde ich einem von Euch gleich geben; doch bevor ich das tue, erlaubt mir bitte noch etwas damit zu tun." Dann zerknüllte er mit voller Kraft die Banknote zu einem kleinen schäbigen Papierknäuel; und erkundigte sich erneut: "Möchtet Ihr immer noch diesen Geldschein haben?" Erneut hoben viele aus dem Publikum die Hand. "Okay, okay, einverstanden; aber was würde geschehen, wenn ich das täte?" Er warf den schon ziemlich lädierten kleinen zerknüllten Schein auf den Boden und sprang und trat mit beiden Füßen darauf, wieder und wieder, ihn auf dem Boden des Hörsaals zerreibend, bis daß er völlig verdreckt war. Erneut, wollte er wissen: "Möchte jetzt irgendjemand immer noch diesen Geldschein haben?" Natürlich nahm die Anzahl erhobener Hände kein kleines Bißchen ab. "Meine Freunde, Ihr habt gerade eine Lektion gelernt... Es spielt keine Rolle, was ich mit diesem Geldschein tue; Ihr wollt ihn immer noch, weil sein Wert sich nicht geändert hat. Er beträgt immer noch 50 Euro." "In Eurem Leben werdet Ihr Euch oft zerknüllt, abgewiesen, mißbraucht, beschimpft und zertreten fühlen, von Menschen oder Ereignissen. Ihr werdet unter dem Eindruck stehen, daß Ihr ein wertloses kleines Stück Scheiße gewordet seid. Doch in Wahrheit hat sich Euer Wert keinen Millimeter geändert, in den Augen derjenigen, die Euch lieben! Der Wert eines Menschen hängt nicht von dem ab, was er tut oder nicht tut. Ihr könnt immer wieder von vorn anfangen, und Eure Ziele erreichen, weil Euer eigener innerer Wert immer unangetastet bleiben wird." Deutsche Übersetzung aus dem Französischen: Farid Hajji. Ablehnung quantifizierender Betrachtungsweise Es ist unzulässig, menschliches Leben zum Schutz anderer Leben zu opfern. (z.B. Luftsicherheitsgesetz vom 15. Februar 2006) quantifizierende Betrachtungsweise Es ist zulässig, menschliches Leben zum Schutz anderer Leben zu opfern. (z.B. Luftsicherheitsgesetze in: USA, Kanada, Frankreich, Niederlande, Polen, Slowakei, Russland, …)

36 Deontologisches Prinzip der Menschenwürde Utilitaristisches Prinzip
Wem gehört der menschliche Körper? Welcher Status kommt dem Körper innerhalb der Dichotomie zwischen verfügbarer Sache und unverfügbarer Person zu? Fragen nach der Rechtsnatur menschlicher Körpersubstanzen Deontologisches Prinzip der Menschenwürde Utilitaristisches Prinzip der Selbstverfügung Menschliche Handlungen sind moralisch geboten, wenn sie Leidzustände mindern bzw. Glückszustände mehren. Es ist Ausdruck der Achtung einer Person, dem Einzelnen weitgehend unbeschränkte Verfügungsgewalt über seinen Körper einzuräumen. Dritte Formulierung des kantschen Kategorischen Imperativs (Selbstzweckformel) „Handle so, dass du die Menschheit sowohl in deiner Person, als in der Person eines jeden anderen jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchst.“ – AA IV, 429 Prinzip der Unverfügbarkeit über die menschliche Person - Absolutes Tötungsverbot - Prinzip der Freiheit schließt die Verfügbarkeit über die eigene Person ein - „justified killing“ -

37 über den menschliche Körper
Gewebespende Prostitution Organspende Verfügbarkeit über den menschliche Körper Gefahrenabwehr Pornographie Wegen des in ART. 5 Abs. 1 GG verankerten Verbots der Vorzensur ist die Verbreitung von Pornografie in Deutschland grundsätzlich nicht mehr verboten, sondern nur noch aus Gründen des Jugendschutzes stark eingeschränkt.§ 184d StGB Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste Nach den §§ 184 bis 184c wird auch bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. In den Fällen des § 184 Abs. 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung durch Medien- oder Teledienste nicht anzuwenden, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die pornographische Darbietung Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich ist. Das Prostitutionsgesetz (Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten – ProstG) ist ein aus drei Paragraphen bestehendes Bundesgesetz in Deutschland, das die rechtliche Stellung von Prostitution als Dienstleistung regelt, um die rechtliche und soziale Situation von Prostituierten zu verbessern. Das Gesetz wurde am 20. Dezember 2001 verkündet und gilt seit dem 1. Januar 2002 (BGBl. I 2001, S. 3983; FNA 402–39). Gleichzeitig wurden das Strafgesetzbuch (StGB) in § 180a (Ausbeutung von Prostituierten) und § 181a (Zuhälterei) dahingehend geändert, dass das Schaffen eines angemessenen Arbeitsumfeldes nicht mehr strafbar ist, solange nicht eine Ausbeutung von Prostituierten stattfindet. Durch Vereinbarungen über sexuelle Handlungen sollen seit Inkrafttreten des Gesetzes klagbare Entgeltforderungen begründet werden können. Das hat nicht nur Bedeutung für das Zivilrecht, sondern auch Auswirkungen auf das Strafrecht (Vermögensdelikte). Außerdem können sich Prostituierte nun regulär in den gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungen versichern. Umgang mit Embryonen Enhancement DNA

38 Rechtsnatur der Leiche und ihrer Bestandteile (von jeher umstritten)
Person Nachwirkendes Persönlichkeitsrecht Sache Kommerzialisierbar von wem (Erben, Gesellschaft…)?

39 Organspende und Patientenverfügung
Konflikt zwischen Organspende und Patientenverfügung PV Keine lebensverlängernden Maßnahmen Organspende lebensverlängernde Maßnahmen (bis zur Organentnahme) Konflikt zwischen Organspende und Patientenverfügung War der Gesetzgeber 2009 bemüht, seinen Bürgern mit der Neuregelung der Patientenverfügung (PV) vor allem zu ermöglichen, aus Sicht des Einzelnen sinnlose lebensverlängernde Maßnahmen zu verhindern, so läuft der Wunsch nach mehr Organspenden genau in die entgegengesetzte Richtung. Für Organspenden sind tote Körper mit abgestorbenen Organen nutzlos, der Sterbeprozess muss also künstlich aufgehalten werden, damit die Organe transplantierbar bleiben. Eine Verlängerung des Sterbens bis zur Transplantation ist nun das oberste Ziel. Doch wie wird dann der Konflikt zwischen einer PV, welche sterbensverlängernde Maßnahmen ausschließt mit der Bereitschaft, Organspender zu sein, vereinbart? Diesen Konflikt muss der Staat gegenüber seinen Bürgern klar ansprechen und über die Konsequenzen aufklären. Wurde bei der Regelung der PV darauf verzichtet, eine Pflichtberatung vorzusehen, so ist dies spätestens bei einer Zwangsbefragung zur Organspende eine zwingende Notwendigkeit. Denn die Bereitschaft, Organspender zu sein, schränkt die Freiheit über lebensverlängernde Maßnahmen zu entscheiden deutlich ein.

40 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

41 Aber nun lasst uns darüber reden!


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