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Veröffentlicht von:Haduwig Schlitz Geändert vor über 10 Jahren
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Verwaltungsverfahrensrecht in drei Tagen
Dr. Sigrid Lebitsch-Buchsteiner LL.M. Grundausbildung Gehobener Verwaltungsdienst
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Grundlagen (verfassungsrechtliche, einfachgesetzliche)
EGVG AVG Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 bis 36 AVG)
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Ermittlungsverfahren – Zweck, Grundsätze, Beweisverfahren
Bescheiderlassung – Begriff, Arten, Inhalt, Form, mündl., schriftl. Mandats- und Berichtigungsbescheid Rechtsschutz – Berufung, ao Möglichkeiten, Schutz gegen Säumnis
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Kosten VStG – Allgemeine Grundsätze, ordentliches Strafverfahren, abgekürzte Verfahren, Berufungsverfahren vor den UVS Juristische Begriffe für Nicht- Juristen
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Grundlagen (verfassungsrechtliche, einfachgesetzliche)
EGVG AVG Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 bis 36 AVG)
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Verfassungsrechtliche Grundlagen
Kompetenzrechtliche Grundlagen Bedarfskompetenz, Verfahren vor den UVS (bundesgesetzlich zu regeln) Legalitätsgebot Verfahrensrechtlich relevante Grundrechte
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Verfahrensrechtlich relevante Grundrechte
Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter Schutz der Zuständigkeit Zuständigkeit im G verankert Recht auf ein faires Verfahren – Art 6 EMRK-Garantie für Verwaltungsstrafverfahren, vgl UVS -
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Einfachgesetzliche Grundlagen
Verwaltungsverfahrensgesetze Durchführungsverordnungen Nebengesetze
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Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen
EGVG - Wesentliche Inhalte Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze – Behörden Aufzählung Begriffsbestimmungen Straftatbestände
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AVG – Die Zuständigkeit
Allgemeines – auch nochmals verfassungsrechtliche Bedeutung Zuständigkeitsveränderungen müssen gesetzlich vorgesehen sein: Delegation, Devolution, Mandat, Arrogation
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Zuständigkeit – Allgemeines, Fortsetzung
§ 6 Abs 1 AVG Pflicht zur amtswegigen Wahrnehmung der Zuständigkeit, auf Gefahr des Einschreiters weiterleiten, oder den Einschreiter an die zuständige Stelle zu „weisen“ .
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Sachliche und örtliche Zuständigkeit
S. Z. Behördentypus Ö. Z. Konkrete Einzelbehörde Subsidiäre Regelungen Bundesverwaltung (§ 2 AVG) Landesverwaltung (§ 3 Abs 3 BH- Gesetz) Örtliche Z: § 3 AVG- verschiedene Anknüpfungspunkte in örtlicher Hinsicht
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Zuständigkeitskonkurrenz (§ 4 AVG)
Einvernehmliches Vorgehen – gleichlautende Bescheide Kein Einvernehmen-Devolution an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde
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Zuständigkeitskonflikte (§ 5 AVG)
Entweder mehrere Behörden wollen zuständig sein oder nicht zuständig sein Lösung durch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, diese entscheidet aber nicht in der Sache
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Befangenheit Psycholog. Hemmung
Absolute Gründe (nachprüfbar, Verwandtschaft, Lebenspartnerschaft, Bevollmächtigte, Entscheidungsbeteiligte) Relative Gründe (Feindschaft, Freundschaft)
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Befangenheit - Konsequenzen
Vertretung Kein Ablehnungsrecht Keine Unzuständigkeit Verfahrensmangel
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Parteien und Beteiligte
Beteiligte – weiterer Kreis; jeder auf den sich die Tätigkeit einer Behörde bezieht o. der die Tätigkeit einer B in Anspruch nimmt Partei – ganz bestimmte Beteiligte, Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse Besondere Verwaltungsvorschrift legt die Parteistellung fest, nicht immer ausdrücklich, oft nur interpretierbar.
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Parteistellung (bloße) Legalparteien, Formalparteien, Amtsparteien – kein subjektiver Rechtsanspruch – bestimmte Verfahrensrechte kommen zu – Gesetz muss diese bestimmen Parteirechte Folgen der Verletzung der Parteistellung? Folgen der Nicht-Wahrung der Parteirechte?
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Rechts- und Handlungsfähigkeit - Vertretung
Begriffe Vertreter – gewillkürte und gesetzliche Bevollmächtigte: jeder Eigenberechtigte, kein Anwaltszwang Wie muss Vollmacht erteilt werden?
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Anbringen Begriff Einteilung Schriftliche, mündliche, telefonische
Anträge und sonstige Mitteilungen Formfreiheit? nicht ganz: Rechtsmittel und fristengebundene oder –auslösende schriftlich
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Anbringen – Art und Weise der Übermittlung
Schriftliche Anbringen: Postweg oder jede technische Form – Mail, soweit nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind – Internet-Bekanntmachung (technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen) Mündliche Anbringen: Persönlich vor Behörde vortragen – AV, NS – Beurkundung Telefonische Anbringen: Auftrag des persönlichen Erscheinens oder Schriftlichkeit bei Untunlichkeit
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Anbringen – Zeit des Einbringens
Jederzeit, nur Unterschied in der Frage, wann ein Anspruch auf Entgegennahme besteht Amtsstunden und Parteienverkehrszeiten
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Mängelbehebung - § 13 Abs 3 Sog. Verbesserungsauftrag, sowohl bei inhaltlichen als auch formellen Mängeln Ist eine verfahrensrechtliche Anordnung, Zurückweisung, wenn Auftrag nicht nachgekommen wird (bei nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretenen Personen muss Zurückweisung ausdrücklich angedroht werden) Angemessene Frist Zurückweisungsbescheid ist keine Entscheidung in der Sache
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Rechtsbelehrung –Manuduktionspflicht – § 13a AVG
Nötige Anleitung im Hinblick auf Verfahrenshandlungen und Aufklärung über Rechtsfolgen der Handlungen Keine Bindung der Behörde an Auskünfte – Rechtslage (Legalitätsgebot) Unterschied zur Rechtsmittelbelehrung
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Niederschriften - § 14 AVG
Beurkundung eines mündlichen Vorganges, Rechtsmittel können grundsätzlich nicht zur NS eingebracht werden (außer Einsprüche Strafverfgg, Strafberufungen) – öff. Urkunde, Beweiskraft Aufbau und wesentliche Bestandteile Unterschriftserfordernisse: EDV nicht erforderl. Leiter der Amtshandlung Wiedergabe bzw Zustellung und Einwendungsmöglichkeit 2 Wochen
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Aktenvermerk - § 16 AVG Einfachere Beurkundungsform Unterschrift und Datum – EDV (Identitäts- und Authentizitätsnachweis)
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Akteneinsicht - § 17 AVG Ein zentrales Parteirecht, subjektives Verfahrensrecht Zweck Einschränkungen Gleichbehandlungsgrundsatz Rechtsfolgen der Verweigerung Vorgangsweise
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Erledigungen - § 18 Weiter Begriff, Primat mündliche Erledigungen
Effizienzprinzip (neu mit Hinweis AV und NS- Primat mündl.Erled.) Schriftliche Erledigungen, bei gesetzl. Anordnung oder Parteiverlangen Formvorschriften von Erledigungen allgemein Besondere Erledigungen – Bescheide vgl §§56ff
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Ladungen - § 19 Allgemeines Recht der Behörde zu Vorladung – Amtsbereich, Ausnahme UVS Mindestanforderungen für den Inhalt einer Ladung Einfache Ladung Ladungsbescheid – Durchsetzung des Erscheinens, direkt beim VwGH/VfGH bekämpfbar
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Verweisung auf das ZustellG
Zustellungen - §§ 21, 22 Verweisung auf das ZustellG § 22 – Erfordernis von Zustellnachweis bei „Wichtigkeit“, Zustellung zu eigenen Handen bei „besonderer Wichtigkeit“ oder „gesetzliches vorgesehen“.
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Zustellgesetz Anwendungsbereich – Zustellungen von Dokumenten von Gerichten und Vwbehörden Systematik Allgemeine Bestimmungen Physische Zustellung Elektronische Zustellung (nur für Z von Vwbehörden)
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Zustellgesetz – Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen Empfänger Dokument (behördliche Erledigung) Abgabestelle (Whg, Unterkunft, Betriebsstätte…) Elektronische Zustelladresse Post Zustelldienst Ermittlungs- und Zustelldienst Kunde (nur bei elektron. Z. im Verhältnis zum Zustelldienst)
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Zustellgesetz – allgemeine Bestimmungen
Wer darf zustellen? § 3 –Zustelldienst, Behörde, Organe der Gemeinden Zusteller=funktionell Organ der Behörde Zustellverfügung Mehrmalige Z, Heilung von Z-mängeln Pflicht zur Bekanntgabe bei Änderung der Abgabestelle im laufenden Verfahren Zustellungsbevollmächtigter
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Zustellung – die Zustellverfügung
Empfänger und erforderliche sonstige Angaben: Zustelladresse Zustellform (mit oder ohne Nachweis, Eigenhand-, Ersatz-) Art der Zustellung (phys., elektronisch…)
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Zustellgesetz – physische Zustellung-Arten
ohne Zustellnachweis mit Zustellnachweis (Eigenhand, Ersatz) durch Hinterlegung ohne Zustellversuch Zustellung durch unmittelbare Ausfolgung bei der Behörde Zustellung am Ort des Antreffens Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
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Zustellgesetz-elektronische Zustellung
Nur für Vwbehörden, Gerichte, eigene Regelungen, Wirksamkeit ab Weiterhin zulässig: einfache Zustellung ohne Nachweis mittels Mail oder Fax, gilt mit Zeitpunkt des Einlangens als zugestellt (Beweislast Behörde) Elektronische Zustellung über spezielle Zustelldienste
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Zustellgesetz – elektronische Zustellung
Zustelldienst wird vom BK behördlich zugelassen Bürgerkarte, Anmeldung beim Zustelldienst Behörde hat über Ermittlungs- und Zustelldienst zu ermitteln, ob Empfänger bei Zustelldienst angemeldet ist Verkehr zwischen Zustelldienst und Empfänger, 2 elektron. Verständigungen, maximal 4 Wochen Bereithaltung Verschiedene der physischen Zustellung nachgebildete Vermutungsfristen für die bewirkte Zustellung
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Fristen - §§ 32,33 AVG Arten: Gesetzliche Fristen, Behördliche Fristen
Fristenberechnung Allgemein Einberechnung von Sonn- und Feiertagen, Enden der Frist Einberechnung des Postenlaufes, Zeit der Übergabe an den Zustelldienst Wann gelten Anbringen als eingebracht, wenn nicht im Postweg oder über Zustelldienst übermittelt? Tatsächliche Übergabe, Einlaufkasten-Einwurf, Eintreffen bei Behörde-auch außerhalb der Amtsstunden
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Verfahrenspolizei – Ordnungs- und Mutwillensstrafen
Disziplinarmittel zum ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf des Verwaltungsverfahrens Ordnungsstrafen bei Störung von Amtshandlungen Mutwillensstrafen bei Eingaben Rechtschutz beim UVS (Berufung)
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Ermittlungsverfahren – Zweck, Grundsätze, Beweisverfahren
Bescheiderlassung – Begriff, Arten, Inhalt, Form, mündl., schriftl. Mandats- und Berichtigungsbescheid Rechtsschutz – Berufung, ao Möglichkeiten, Schutz gegen Säumnis
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Ermittlungsverfahren
Zweck Feststellung des für die Erledigung der Sache maßgeblichen Sachverhaltes Gelegenheit für Parteien zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen Grundsätze (Aufzählung und Inhalt der Grundsätze genau wissen)
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Ermittlungsverfahren
Was ist eine Vorfrage und wie kann die Behörde sie behandeln? Konsequenzen einer unrichtigen Vorfragenbeurteilung? Vorabentscheidungsersuchen an EuGH (für UVS interessant)
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Mündliche Verhandlung
Pflicht zur Durchführung? Konzentrationsmaxime Präklusionswirkung
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Mündliche Verhandlung
Anberaumung (persönl. Verständigung, Anschlag, Verlautbarung und ev. noch besondere im Gesetz vorgesehene, Form); diverse Hinweise: Präklusion – Verlust der Parteistellung, wenn nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben werden; bei Präklusion auch keine Bescheidzustellung-Rechtschutz bei unverschuldeter Säumnis
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Beweisverfahren – Teil des Ermittlungsverfahrens
Zweck und Begriff Welche Tatsachen bedürfen keines Beweises?
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Beweisverfahren - Grundsätze
Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel Grundsatz der freien Beweiswürdigung Grundsatz der Mittelbarkeit (Aunahme UVS-Verfahren)
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Beweisverfahren -Beweismittel
Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel AVG: Zeugen, Urkunden, Sachverständige, Augenschein Sachverständige: Amtliche Sachverständige, Nichtamtliche Sachverständige, Kostenfolgen
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Bescheiderlassung Bescheid – zentral, gesamtes Vw- Rechtsschutzsystem darauf aufgebaut Kriterien eines Bescheides: individuell bez. P, Außenverhälntis, förmlich erlassen, normativer Abspruch, indem Rechte oder Pflichten gestaltet oder festgestellt werden und der Rechtskraft fähig.
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Arten von Bescheiden Leistungsbescheide Rechtsgestaltungsbescheide
Feststellungsbescheide
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Bescheid – Inhalt und Form
formelle Erfordernisse Bestandteile: Spruch Begründung Rechtsmittelbelehrung
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Bescheid - Erlassung Wann gilt ein Bescheid als erlassen? Wann tritt die Rechtswirkung ein? Wann tritt die Rechtskraftwirkung ein? Schriftliche Bescheide Mündliche Bescheide Was hat der Bescheiderlassung grundsätzlich voranzugehen?
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Wann kann ein Ermittlungsverfahren entfallen?
Ladungsbescheid SV von vornherein klar gegeben Mandatsbescheid
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Mandatsbescheid- § 57 Voraussetzungen
Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab Unaufschiebbare Maßnahmen bei Gefahr im Verzug
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Mandatsbescheid - Rechtschutz
Vorstellung binnen 2 Wochen Einleitung des Ermittlungsverfahrens binnen 2 Wochen Wird Ermittlungsverfahren nicht eingeleitet, dann tritt Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft.
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Berichtigungsbescheid - § 62
Schreib- Rechenfehler, oder sonstigen solchen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden auch Fehler, die auf einem technisch mangelhaften Betrieb der EDV-Anlage beruhen
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Rechtsschutz – IV. Teil AVG
Berufungsverfahren Sondervorschriften für Verfahren vor den UVS Außerordentliche Rechtsmittel Möglichkeiten von Amts wegen zur Durchbrechung der Rechtskraft
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Rechtsmittel - Einteilung
Ordentliche Rechtsmittel: solange Bescheid noch nicht rechtskräftig ist – ohne besondere Voraussetzungen möglich – zentrales Rechtsmittel: Berufung Außerordentliche Rechtsmittel: nach Rechtskraft des Bescheides – nur unter besonderen Voraussetzungen oder aus besonderen Gründen möglich
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Rechtskraft Formell: Unanfechtbarkeit durch ordentliche Rechtsmittel (dh Berufung ist nicht mehr möglich)i Materiell: Wirksamwerden der im Spruch begründeten oder festgestellten Rechte und Pflichten
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Vollstreckbarkeit Die durch den Spruch auferlegten Pflichten können durch Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden Grundsätzlich tritt die Vollstreckbarkeit erst nach Rechtskraft und Ablauf einer ggf vorhandenen Leistungsfrist ein – außer eine Berufung wurde die aufschiebende Wirkung (schon im Bescheid) aberkannt
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Aufschiebende Wirkung
Aufschub der Bescheidwirkungen (Rechtskraftwirkung, Vollstreckbarkeitswirkung) Grundsätzlich immer durch die Berufung (außer bei Ausschluss durch den berufungsgegenständlichen Bescheid)
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Berufung-Erfordernisse
Schriftlich Bescheidbezeichnung Begründeter Antrag 2 Wochenfrist Bei der Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat
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Berufungsverfahren Verfahrensgrundsätze Kein Neuerungsverbot
Parteiengehör
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Möglichkeiten der Entscheidung über die Berufung
Berufungsvorentscheidung (durch die bescheiderlassende Behörde) durch die Berufungsbehörde
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Berufungsvorentscheidung - § 64a
Zurückweisung (Unzulässigkeit, Versäumung der Rechtsmittelfrist) Stattgabe (Aufhebung oder Abänderung) Nicht möglich: Abweisung Rechtsmittel: 2 Wochen Vorlageantrag, Berufungsbehörde wird zuständig und Vorentscheidung tritt außer Kraft
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Verfahren vor der Berufungsbehörde § 66
Volle Tatsachenkognition, Abänderung in jeder Richtung Ermittlungen selbst anstellen oder untergeordnete Behörde beauftragen (Effizienzprinzip) Änderungen in der Sach- und Rechtslage sind zu berücksichtigen
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Möglichkeiten der Entscheidung durch die Berufungsbehörde
Zurückweisung Abweisung Stattgabe und Abänderung des Bescheides – meritorische Entscheidung, in der Sache Stattgabe und Aufhebung des Bescheides wegen qualifizierter Mangelhaftigkeit des SV und Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz – kassatorische Entscheidung
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Verfahren vor den UVS Zuständigkeiten
Anträge und Berufungen (nach Gesetz) Maßnahmebeschwerden Devolutionsanträge (sofern Berufungsbehörde) Besonderheiten im Verfahren Öffentlichkeit des Verfahrens Unmittelbarkeit Parteistellung
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Berufungsverfahren vor den UVS
Tatsachenkognition durch Widerspruch der belangten Behörde beschränkt - § 67 h
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Verfahren bei Maßnahmebeschwerden
6 Wochen-Frist Bei Stattgabe: Maßnahme wird für rechtswidrig erklärt Kostenersatzpflicht
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Durchbrechung der Rechtskraft –außerordentliche Möglichkeiten
Grundsatz: Ist Rechtskraft eingetreten, liegt entschiedene Sache vor und Anträge sind zurückzuweisen. Es kann aber bestimmte Gründe geben, dass diese Rechtskraft durchbrochen wird: amtswegige Möglichkeiten, außerordentliche Rechtsmittel.
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Abänderung von Bescheiden nach Rechtskraft – von Amts wegen
Begünstigende Abänderung bzw Aufhebung von (belastenden) Bescheiden - § 68 Abs 2 AVG: durch die Behörde, die B in letzter Instanz erlassen hat, UVS, wenn dieser den B erlassen hat sachl. In Betracht kommende Oberbehörde in Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes
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Abänderung von Bescheiden in Wahrung des öffentlichen Wohls - § 68 Abs 3 AVG
Bei Bescheiden, aus denen ein Recht erwachsen ist, belastende Abänderung nur möglich, wenn dies aus bestimmten öffentlichen Gründen notwendig und unvermeidlich: Zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder Zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen Befugnis wie nach § 68 Abs 2 AVG
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Nichtigerklärung von Bescheiden - § 68 Abs 4 AVG
4 alternativ vorzuliegende Voraussetzungen für eine (nicht rückwirkende) Nichtigerklärung von B durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde: unzuständige Behörde oder unrichtig zusammengesetzte Kollegialbehörde, strafgesetzwidriger Erfolg, tatsächlich undurchführbar, wenn B an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
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Außerordentliche Rechtmittel nach dem AVG
Wiederaufnahme des Verfahrens - § 69 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - § 71
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Wiederaufnahme(gründe)
Erschleichungstatbestand Neuerungstatbestand Vorfragentatbestand Antrag bei erstinstanzlicher Behörde einbringen und Entscheidung über die Wiederaufnahme trifft letztinstanzliche Behörde Absolute und relative Frist (3 J. 2 Wo)
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
unverschuldete Fristversäumnis oder unverschuldete Versäumung einer Verhandlung Glaubhaftmachung, dass Versäumung durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis bewirkt worden ist und die Partei nicht mehr als ein minderer Grad des Versehens trifft, Berufungsfrist muss deshalb versäumt worden sein, weil Bescheid fälschlich die Belehrung enthielt, dass keine Berufung zulässig ist bzw keine RMB oder Rmfrist enthielt.
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Entscheidungspflicht der Behörde - § 73 AVG
ohne unnötigen Aufschub Devolutionsantrag nach 6 Monaten zulässig, wenn überwiegendes Verschulden an der Säumnis die Behörde trifft.
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Kosten VStG – Allgemeine Grundsätze, ordentliches Strafverfahren, abgekürzte Verfahren, Berufungsverfahren vor den UVS Juristische Begriffe für Nicht- Juristen
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Kosten - §§ 75ff AVG Grundsatz: Gebietskörperschaft trägt die Kosten
Überwälzung an Parteien in folgenden Fällen: Barauslagen Kommissionsgebühren Verwaltungsabgaben Die Definitionen und die einzelnen Rechtsvorschriften dazu muss man wissen!
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Verwaltungsstrafgesetz
Allgemeines und Abgrenzungen Strafbarkeitsvoraussetzungen: Keine Rückwirkung von Strafgesetzen Zurechnungsfähigkeit Schuld Territorialprinzip (Ausnahme EU- Vollstreckungsverwaltungsgesetz)
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Strafen und Strafbemessung
Verwaltungsvorschriften (Strafart und Strafsatz) § 10 Abs 2 VStG: subsidiärer Strafrahmen- € 218 oder 2 Wochen Freiheitsstrafe Strafarten Ermessen bei Strafbemessung Ao Milderung Absehen von der Strafe
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Verwaltungsstrafverfahren
Ordnungsgemäßes Verfahren Offizialmaxime Zuständigkeit: Sachlich, BVB, BPD, UVS Örtlich, Tatort, Abtretungmöglichkeit Kumulationsprinzip (Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen)
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Verjährung Verfolgungsverjährung – 6 Monate nach Abschluss des strafbaren Verhaltens Strafbarkeitsverjährung – 3 Jahre nach Abschluss des strafbaren Verhaltens Vollstreckbarkeitsverjährung- 3 Jahre nach Rechtskraft
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Sicherungsmittel Festnahme - § 35 VStG Sicherheitsleistung
Beschlagnahme Zeugen
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Straferkenntnis Nur im Fall der „Verurteilung“ ergeht ein Bescheid, der heißt „Straferkenntnis“.t Inhalt des Spruches des Straferkenntnisse: Tatumschreibung, Tatzeit, Tatort Verwaltungsvorschrift Strafe und Gesetzesbestimmung ggf Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche Kostenvorschreibung
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Einstellung des Verfahrens
mit begründetem Aktenvermerk Verständigung des Beschuldigten nur, wenn er gegen den ihn gerichteten Verdacht wusste. Bescheid, dann wenn noch eine P Berufungsrecht hat (Privatanklagesachen).
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Strafverfügung - § 47 VStG
Anzeige, automat. Überwachung Geldstrafe bis € 365,-- Verordnung der Behörde, einzelne Tatbestände max € 300,-- Rechtsmittel: Einspruch 2 Wo, B außer Kraft, ordentliches Verfahren, Verschlechterungsverbot
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Anonymverfügung - § 49a VStG
Verordnung der Behörde, Tatbestände, max € 220,-- Keine Verfolgungshandlung 4 Wochen Einzahlungsmöglichkeit Keine Einzahlung gegenstandslos Kein Bescheid
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Organstrafverfügung - § 50 VStG
Ermächtigung durch die Behörde an besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht, Festlegung der Strafhöhe in Ermächtigung (max Höhe ist in Verwaltungsvorschriften festgelegt) Einzahlungsmöglichkeit binnen 2 Wochen Keine Einzahlung-Anzeige Möglichkeit des Absehens von der Anzeige Kein Bescheid
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Straf-Berufungsverfahren
Nur 2 Instanzen Berufung kann mündlich zur NS gegeben werden Ausnahmslos aufschiebende Wirkung Verschlechterungsverbot Entscheidungsfrist für UVS von 15 Monaten mit der Wirkung der Einstellung falls keine rechtzeitige Entscheidung
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Straf-Berufungsverfahren
Verfahrensgrundsätze des UVS wie nach AVG: Unmittelbarkeit, Öffentlichkeit, Parteistellung Berufungsvorentscheidung zum Vorteil des Bestraften (auch) hier möglich Einzelmitglied bis € 2000,-- und keine Verhängung einer primären Freiheitsstrafe
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Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Vollstreckungsbehörden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Geldleistungen Erzwingung vertretbarer/unvertretbarer Leistungen
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Viel Glück bei der Dienstprüfung wünscht Dr. Sigrid Lebitsch-Buchsteiner LL.M.
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