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Clifford Chance – wer oder was ist das?

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Präsentation zum Thema: "Clifford Chance – wer oder was ist das?"—  Präsentation transkript:

0 Informations- technologie und Recht
Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Nutzung und dem Einsatz von Informationstechnologie - Teil 1 - Prof. Dr. Joachim Schrey

1 Clifford Chance – wer oder was ist das?
Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Solicitors Ca. 420 Berufsträger, über 700 Personen insgesamt, jeweils in Deutschland Informationstechnologie und Recht

2 Pünder, Volhard, Weber & Axster
Back to the roots ... Pünder, Volhard, Weber & Axster Clifford Chance, LLP (New York) Rogers & Wells Clifford Chance Informationstechnologie und Recht

3 Informationstechnologie und Recht
Rechte an Informationen Lizenz- und Softwareentwicklungs- vertragsrecht Rechtsfragen und Vertragsgestaltung beim Outsourcing Vertrags- und Verbraucherschutzrecht im Internet Grundzüge des Datenschutzrechts/ Wiederholung klausurrelevanten Stoffs Klausur Informationstechnologie und Recht

4 Gewerbliche Schutzrechte
Überblick

5 Rechte an Informationen
? Marke? Datenbank? Gebrauchsmuster? Bildnis? Leistungsschutz? Info Persönlichkeit? Informationstechnologie und Recht

6 Grundsatz „Nachahmungsfreiheit“
„...jeder steht auf den Schultern des anderen.“ es sei denn: Schutzrecht Informationstechnologie und Recht

7 Übersicht über gewerbliche und geistige Schutzrechte
1. Patent § 1 Abs. 1 PatG „Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.“ Informationstechnologie und Recht

8 also: Software oder Website patentfähig?
§ 1 Abs. 2 PatG „Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; ästhetische Formschöpfungen; Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; die Wiedergabe von Informationen. (3) Absatz 2 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird. Informationstechnologie und Recht

9 Damit ist nicht alles, was mit Software zu tun hat, nicht mehr patentfähig:
BGH: Patentschutz Erfindung auf dem Gebiet der Technik eine Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur unmittelbaren Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs. Informationstechnologie und Recht

10 Beispiel 1: Verfahren zum Schleifen von Nocken mittels einer numerisch gesteuerten Schleifmaschine ist technisch, weil es hierbei wesentlich ist, dass die die Soll-Kontur der Nocken bestimmenden Soll-Koordinaten durch die aufgrund der Rechenregel ermittelten Korrekturwerte von vornherein modifiziert werden und zum Schleifen der Nocken die Antriebe der Schleifscheibe und des Werkstücks unter Heranziehung dieser modifizierten Koordinaten gesteuert werden. BPatG, GRUR 1990, 197 Informationstechnologie und Recht

11 Beispiel 2: Verfahren zur Minimierung von Flugkosten, bei dem auf der Grundlage von Wetterdaten, Daten des konkreten Fluges und betriebswirtschaftlicher Faktoren der optimale Treibstoffdrucksatz errechnet wird, ist nicht patentfähig, wenn die markt- und betriebswirt-schaftlichen Faktoren gegenüber den technischen dominieren. BGH, GRUR 1986, 531/533. Informationstechnologie und Recht

12 Neuheit: § 3 Abs. 1 PatG [Begriff der Neuheit] (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Informationstechnologie und Recht

13 Erfinderische Tätigkeit
§ 4 Satz 1 PatG [Erfindung auf Grund erfinderischer Tätigkeit] Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des § 3 Abs. 2, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen. Informationstechnologie und Recht

14 Patentschutz ab Anmeldung geschützt wird formell erforderlich
materiell erforderlich Beginn Dauer Erteilung und Registrierung beim Patentamt Erfindungshöhe, Neuheit 20 Jahre gewerblich verwertbare Erfindung Informationstechnologie und Recht

15 ? ? Gebrauchsmuster § 1 Abs. 1 Gebr MG [Voraussetzung des Schutzes]
(1) Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. ? Informationstechnologie und Recht

16 Unterschied zum Patent
Unterschied zum Patent? Keine Amtsprüfung auf Neuheit oder erfinderische Höhe § 15 Abs. 1 GebrMG: Löschungsanspruch Jedermann hat gegen den als Inhaber einge-tragenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchs-musters, wenn der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den §§ 1 bis 3 nicht schutzfähig ist, der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits auf Grund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmuster- anmeldung geschützt worden ist oder der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist. Informationstechnologie und Recht

17 TM Marken R § 3 Abs. 1 MarkenG Als Marke schutzfähige Zeichen.
(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Informationstechnologie und Recht

18 Marken geschützt wird Name, Marken, Werktitel Registrierung beim
Kennzeichnungskraft, kein Freihaltungsbedürfnis geschützt wird formell erforderlich materiell erforderlich Beginn Dauer Name, Marken, Werktitel Registrierung beim Deutschen Patentamt ab Anmeldung 10 Jahre (Verlängerung möglich) Informationstechnologie und Recht

19 § 14 Abs. 1 MarkenG Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke; Unterlassungsanspruch; Schadenersatzanspruch. (1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließ-liches Recht. Informationstechnologie und Recht

20 § 14 Abs. 2 MarkenG 2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt. ONKO R = Informationstechnologie und Recht

21 § 14 Abs. 2 MarkenG 2. Ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder ONKO R Capuccino ONKINO R Informationstechnologie und Recht

22 § 14 Abs. 2 MarkenG 3. Ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. ONKO R Informationstechnologie und Recht

23 Als Basis zur Abwehr von Domain Grabbing
Marke Als Basis zur Abwehr von Domain Grabbing Informationstechnologie und Recht

24 Geschmacksmuster geschützt wird formell erforderlich
materiell erforderlich Beginn Dauer gewerbliche Muster und Modelle Hinterlegung (Patentamt) Eigentümlichkeit, Neuheit, keine Amtsprüfung ab Hinterlegung maximal 20 Jahre Informationstechnologie und Recht

25 Urheberrecht geschützt wird formell erforderlich
materiell erforderlich Beginn Dauer Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, auch Software keine (kein Copyright-Register) Individuelle Schöpfung des mensch-lichen Geistes von besonderer Ge-staltungshöhe. Neuheit hier nicht er-forderlich, aber allgemein Vorbe-kanntem fehlt Schutzwürdigkeit. ab Schöpfung 70 Jahre nach Tod des Urhebers Informationstechnologie und Recht

26 Recht am eigenen Bild § 22 KUG Recht am eigenen Bilde JA! JA!
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden lässt, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilli-gung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehe-gatte und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten. JA! JA! Informationstechnologie und Recht

27 Ausnahmetatbestände § 23 KUG
Ausnahmen zu § 22 Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte; 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; 4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einen höheren Interesse der Kunst dient. Frankfurter Zeitung Informationstechnologie und Recht

28 Berechtigtes Interesse
Ausnahmetatbestände § 23 KUG Berechtigtes Interesse (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Zurschaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. Informationstechnologie und Recht

29 Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Schutz gemäß § 3 UWG
[Verbot unlauteren Wettbewerbs] Unlautere Wettbewerbshand-lungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbe-werber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig. Fallgruppe: SKLAVISCHE NACHAHMUG Die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts ausmach-ende Merkmale werden so nachgeahmt, dass der Ver-kehr nicht mehr erkennen kann, ob das Plagiatprodukt vom Originalhersteller ist oder nicht. (Herkunftstäuschung) – Regelbeispiel des § 4 Nr. 9 lit.a) UWG Lanz Lanz? Informationstechnologie und Recht

30 Urheberrecht und Software

31 Urheberrecht und Software
Vor 1993 BGH CR 1985, 22 Inkassoprogramm BGH CR 1991, 80 Betriebssystem „Eine für die Urheberrechtsfähigkeit hinreichende Gestaltungshöhe wird erst dann erreicht, wenn das alltägliche durchschnittliche Programmierschaffen, das auf einer mehr oder weniger routinemäßigen, handwerksmäßigen, mechanisch-technischen Aneinanderreihung und Zusammenführung des Materials beruht, deutlich überstiegen wird.“ Informationstechnologie und Recht

32 USA seit 1980 Copyright Act: Software ist urheberrechtsschutzfähig WELT seit 1977 Mustervorschriften der WIPO: Urheberrechtsschutz möglich Informationstechnologie und Recht

33 Bei anderen Werkarten Bild ... schon banale Gestaltungsformen genügen
Dir Deine Meinung ... ebenso bei anderen Werkarten als Sprachwerken genügen banale Gestaltungen Bild Informationstechnologie und Recht

34 EU-Richtlinie zum Rechtschutz von Computerprogrammen vom 14.05.1991
(ABL. EG Nr. L 122, 42) Ungewissheit beseitigen Rechtsschutz EU-weit vereinheitlichen gleiche Anforderungen an Schöpfungshöhe Urheberrechtsänderungsgesetz Informationstechnologie und Recht

35 2. Urheberrechtsänderungsgesetz vom 09. 06. 1993 in Kraft seit 24. 06
1. Neufassung von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG „Geschützte Werke. Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme [...]“ Informationstechnologie und Recht

36 2. Urheberrechtsänderungsgesetz vom 09. 06. 1993 in Kraft seit 24. 06
Einfügung des 8. Abschnitts des UrhG §§ 69a – 69 g UrhG 8. Abschnitt Informationstechnologie und Recht

37 2. Urheberrechtsänderungsgesetz vom 09. 06. 1993 in Kraft seit 24. 06
3. § 137 d UrhG Neue Vorschriften gelten auch schon für Software, die vor dem geschaffen, sowie für Lizenzverträge, die vor diesem Datum geschlossen wurden. Informationstechnologie und Recht

38 § 69a Abs. 3 UrhG Gegenstand des Schutzes. (3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden. Informationstechnologie und Recht

39 § 69a Abs. 2 UrhG Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. „Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.“ Source Code Object Code Schnittstellen Programme auf Chips UrhG UrhG Informationstechnologie und Recht

40 Was ist alles vom Schutz erfasst?
§ 69a Abs. 1 UrhG „Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.“ Programmier- vorgabe Objekt Software Informationstechnologie und Recht

41 Was bedeutet Schutz? § 69a Abs. 4 UrhG Gegenstand des Schutzes.
(4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. UrhG Informationstechnologie und Recht

42 sind dem Urheber vorbehalten
Was bedeutet Schutz? Nutzung Ablaufen lassen, Laden Vervielfältigung Laden, Speichern, Kopieren Vertrieb Lizenzieren Ausstrahlung Ins Netz Stellen Übersetzung Portieren Bearbeitung Wartung/Pflege sind dem Urheber vorbehalten Informationstechnologie und Recht

43 Speziell für Software § 69c UrhG
Zustimmungsbedürftige Handlungen. Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten. 1. u.a. Laden, Ablaufen lassen Informationstechnologie und Recht

44 Speziell für Software § 69c UrhG
Zustimmungsbedürftige Handlungen. 1. [...] 2. Die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt. Übersetzung Informationstechnologie und Recht

45 Speziell für Software § 69c UrhG
Zustimmungsbedürftige Handlungen. [...] 3. Jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsgrundstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in Bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme de Vermietrechts. Informationstechnologie und Recht

46 Erschöpfungsgrundsatz
Kopierlizenz Urheber Lizenznehmer $ Unterlizenznehmer No way!!! Informationstechnologie und Recht

47 Wie kommt es zum Schutz? Ab wann besteht Rechtsschutz?
Das Urheberrecht an Software entsteht allein schon mit der Schöpfung des Programms Keine Registrierung oder Kennzeichnung (© by ...) erfor- derlich! Urheberrechtsschutz Informationstechnologie und Recht

48 Irrelevant für den Urheberrechtsschutz ist:
wer die Entwicklung bezahlt wer die ursprüngliche Idee hatte wer die abzubildenden Geschäftsprozesse definiert hat $ Pflichten- heft Informationstechnologie und Recht

49 Im Vertrag Rechte einräumen lassen!
Daher wichtig: Als Auftraggeber einer Softwareentwicklung bei einem Softwarehaus: $ Im Vertrag Rechte einräumen lassen! Informationstechnologie und Recht

50 ... und dabei deren Reichweite exakt definieren
Das heißt z. B.: nur auf bestimmten CPUs? ausschließliche/einfache Rechte Objekt- und/oder Source Code? Bearbeitungsrechte? sachlich beschränkt?/für welche Zwecke? zeitlich beschränkt? räumlich beschränkt? unterlizenzierbar? übertragbar? Informationstechnologie und Recht

51 Ansonsten: Zweckübertragungstheorie! (§ 31 Abs. 5 UrhG)
„Sind bei der Einräumung des Nutzungsrechts die Nutzungsarten, auf die sich das Recht erstrecken soll, nicht einzeln bezeichnet, so bestimmt sich der Umfang des Nutzungsrechts nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck.“ Das heißt: Maximaler Rechteerhalt beim Urheber! $ Urheber Lizenznehmer §§§§§§§ . Informationstechnologie und Recht

52 Und der angestellte Softwareentwickler?
SW-Entwickler Informationstechnologie und Recht

53 § 69b UrhG Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
„Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den An- weisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist aus- schließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermö- gensrechtlichen Befugnisse an dem Computerpro- gramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.“ Alles meins! Informationstechnologie und Recht

54 Was besagt: „© by...“? § 10 UrhG Vermutung der Urheberschaft
„(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist. (2) Ist der Urheber nicht nach Abs. 1 bezeichnet, so wird ver- mutet, dass derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, dass der Verleger ermächtigt ist.“ Informationstechnologie und Recht

55 Was bedeutet Urheberrechtsschutz?
§ 97 Abs. 1 UrhG Ansprüche auf: Unterlassung verschuldensunabhängig Beseitigung/Vernichtung Schadensersatz (bei Verschulden © by ...) § 106 UrhG Strafbarkeit der Urheberrechtsverletzung Informationstechnologie und Recht

56 Schadenersatz Drei Schadensberechnungsmethoden:
fiktive Lizenzeinnahmen Verletzergewinn tatsächlicher Schaden beim Rechteinhaber Freie Wahl zwischen diesen drei Methoden! Informationstechnologie und Recht

57 Urheberrechtlicher Leistungsschutz von Datenbanken

58 Schutz von Datenbanken § 87a UrhG*
„Begriffsbestimmungen. Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unab-hängigen Elementen, die systematisch oder methodisch an-geordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Über-prüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesent-liche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Daten-bank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesent-liche Investition erfordert. Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.“ * eingefügt durch IuKDG im August 1997 in Folge EU-RiL zum Schutz von Datenbanken Informationstechnologie und Recht

59 Wesentliche Investitionen?
Datenbanken genießen dann Schutz nach §§ 87a UrhG ff., wenn ihre Herstellung eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert. „What‘s worth copying is prima facie worth protecting“ (so im britischen Recht; jetzt auch LG Berlin, CR , 388 f.) Informationstechnologie und Recht

60 Schutz von Datenbanken vor Geltung der §§ 87a UrhG ff. ?
Ergänzender Leistungsschutz nach §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a) UWG, Sklavische Nachahmung mit Herkunftstäuschung Informationstechnologie und Recht

61 Beispiel: Tele-Info-CD – Entscheidung des BGH
Wettbewerbliche Eigenart ist gegeben, wenn sich mit einem Produkt beim Verbraucher bestimmte (minimale) Gütevorstellungen verknüpfen, die das Produkt aus der Masse der „Allerweltsware“ heraus- heben. Bei Telefondaten sieht der BGH dieses besondere Merkmal in der „stets unerreichten Vollständigkeit und Richtigkeit sowie Aktualität der Daten“. CD Info (BGH, CI 1999, 141 ff. ) Informationstechnologie und Recht

62 Praktische Durchsetzung von Schutzrechten

63 Praktische Durchsetzung des Rechtsschutzes
In der Regel 1. Schritt: Abmahnung Warum? § 93 ZPO Kosten bei sofortiger Anerkenntnis. „Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozess- kosten zur Last, wenn der Be- klagte den Anspruch sofort aner- kennt.“ Informationstechnologie und Recht

64 Praktische Durchsetzung des Rechtsschutzes
2. Schritt: Bei Eilbedürftigkeit (§ 937 ZPO) Sofortiger Erlass einer Einstweiligen Verfügung auf Unterlassung Informationstechnologie und Recht

65 Praktische Durchsetzung des Rechtsschutzes
Ab Zustellung einer einstweiligen Verfügung: Unterlassungsverpflichtung (gleich, ob eV tatsächlich begründet!) bei Zuwiderhandlung: Ordnungsgeld bis zu ,-- € Widerspruch: keine aufschiebende Wirkung! wenn unbegründet: verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch § 945 ZPO! Informationstechnologie und Recht

66 Praktische Durchsetzung des Rechtsschutzes
3. Schritt: Ordentliche Klage auf Unterlassung Beseitigung/Vernichtung Schadensersatz (bei Möglichkeit der Schadensschätzung § 287 ZPO) Urteil Informationstechnologie und Recht

67 Praktische Durchsetzung des Rechtsschutzes
Ggf. 4. Schritt: Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen § 106 UrhG § 142 MarkenG Informationstechnologie und Recht

68 Gerichtsstand bei Rechtsverletzungen per WebSite
§ 32 ZPO Gerichtsstand des Begehungs- ortes, also überall da, wo WebSite bestimmungsgemäß abrufbar! Informationstechnologie und Recht

69 § Gerichtsstand ? Internet-Anschluss Server
Informationstechnologie und Recht

70 Vollstreckbarkeit Frankfurt EuGVÜ Zwischenstaatliche Abkommen
(-) soweit Vollstreckungsüberein-kommen bestehen: Vollstreckung kostenintensiv, langwierig und damit ineffektiv (-) soweit keine Vollstreckungs-übereinkommen bestehen, Voll-streckung unmöglich, gerichtliches Vorgehen daher sinnlos Informationstechnologie und Recht

71 Feierabend Informationstechnologie und Recht

72 Bei Fragen bitte fragen!
Prof. Dr. Joachim Schrey Mainzer Landstraße 46 60325 Frankfurt am Main Tel: Fax: Bei Fragen bitte fragen! Clifford Chance, Mainzer Landstraße 46, Frankfurt am Main, Deutschland © Clifford Chance 2005 Clifford Chance Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors · Sitz: Frankfurt am Main · AG Frankfurt am Main PR 1000 DMS Footer here


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