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Schutzrechte Vortrag im Rahmen run-Initiative der HS Niederrhein

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Präsentation zum Thema: "Schutzrechte Vortrag im Rahmen run-Initiative der HS Niederrhein"—  Präsentation transkript:

1 Schutzrechte Vortrag im Rahmen run-Initiative der HS Niederrhein
15. November 2010 Patentanwalt Dipl.-Phys. Joachim Bonsmann BONSMANN & BONSMANN Patentanwälte

2 Allgemeine Nachahmungsfreiheit
Schutzinteresse an geistiger Leistung

3 Patenttheorien Eigentumstheorie Belohnungstheorie Anspornungstheorie
Veröffentlichungstheorie

4 Gewerbliche Schutzrechte:
zeitlich begrenzte an Inhaber gebundene territorial eingeschränkte auf Inhalt bezogene Verbietungsrechte

5 Arten gewerblicher Schutzrechte
KENNZEICHEN  Marke, Unternehmenskennzeichen,Werktitel TECHNIK  Patent, Gebrauchsmuster DESIGN  Geschmacksmuster (Urheberrecht) (WETTBEWERBSRECHT  UWG, Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb)

6 Patent: Voraussetzungen
3 Patent: Voraussetzungen § 1 Absatz 1 Patentgesetz: Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Neu = Nicht aus Stand der Technik bekannt. Stand der Technik ist alles, was vor dem Anmeldetag oder Prioritätstag veröffentlicht wurde (auch eigene Veröffentlichungen!);  GEHEIMHALTUNG beachten  ZÜGIG ANMELDEN erfinderisch = "nicht naheliegend für den Durchschnitts-Fachmann bei Kenntnis des Standes der Technik

7 Patent: Ausschlüsse § 1 Abs. 3 PatG: Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: 1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; 2. ästhetische Formschöpfungen; 3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; 4. die Wiedergabe von Informationen.

8 Patent: Weitere Ausschlüsse
§ 2 PatentG: Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen Verfahren zur therapeutischen oder chirurgischen Behandlung Pflanzensorten und Tierarten BiotechnologieRL 98/44/EG

9 Patent: Wirkung 1. Zivilrechtlicher Anspruch auf Unterlassung + Auskunft, Schadensersatz, Vernichtung 2. Strafrecht 3. Zollrechtliche Schritte  Informationspflicht über Schutzrechte ("Unwissenheit schützt vor Strafe nicht") §9 PatG: Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung: 1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; 2. ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden

10 Formulierung einer Patentanmeldung
Aufbau einer Patentanmeldung: Beschreibung mit Aufgabe + Lösung Figurenbeschreibung Patentansprüche Zeichnungen

11 Patentansprüche Beispiel: Einkaufswagen mit Münzschloss
Problem: Wo und wie befestigen? Kann sich verdrehen erhöht Breite stört Kindersitz

12 Lösung:

13 Patentanspruch 1. Transportwagen, der in einen gleichgearteten Transportwagen einschiebbar und mit einer zur Aufnahme von Ware vorgesehenen Einrichtung ausgestattet ist, wobei in seinem Griffbereich ein mit einer Kopplungseinrichtung versehendes Münzschloss angeordnet ist, das auf Pfandbasis ein gegenseitiges An- und Abkoppeln von Transportwagen mit oder ohne Inanspruchnahme einer Sammelstelle erlaubt, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, dass das Münzschloss im Bereich eines der beiden Grifftragarme angeordnet ist und sich sowohl am Grifftragarm als auch am Griff abstützt. (siehe EP A2)

14 Offenlegungs-schrift (keine Patentschrift)

15 Patent vs. Gebrauchsmuster
Deutsches Patent Gebrauchsmuster Max. Schutzdauer 20 Jahre 10 Jahre Prüfung auf Schutzfähigkeit obligatorische amtliche Prüfung, evtl. Einspruch nur im Streitfalle Maßstab der Prüfung Neuheit, erfinderische Tätigkeit Neuheit, erfinderischer Schritt Neuheitsschonfrist keine 6 Monate Schutzgegenstände Vorrichtungen, Stoffe, Verfahren Vorrichtungen, Stoffe, keine Verfahren

16 Arbeitnehmererfinderrecht
Arbeitnehmererfindungsgesetz § 5  Meldepflicht (1) Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, sie unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert schriftlich zu melden und hierbei kenntlich zu machen, dass es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. Sind mehrere Arbeitnehmer an dem Zustandekommen der Erfindung beteiligt, so können sie die Meldung gemeinsam abgeben. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung dem Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich zu bestätigen. § 9 Vergütung bei unbeschränkter Inanspruchnahme (1) Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung unbeschränkt in Anspruch genommen hat. (2) Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend.

17 Deutsches Patent- und Markenamt
München (Zweigstellen in Jena und Berlin) Patente Gebrauchsmuster Marken Geschmacksmuster mit Verbietungsrecht für Deutschland

18 Europäisches Patentamt
München / Den Haag Nur Europäische Patente

19 OMPI / WIPO (Genf) u.a. PCT-Anmeldungen
(PCT = Patent Cooperation Treaty) Vorläufige Sicherung einer Patentanmeldung für bis zu 2½ Jahre für 138 Staaten

20 PCT- Mitgliedsstaaten

21 Internationale Anmeldung
Nachanmeldungen / Unionspriorität AT ... IT DE ERST-ANMELDUNG z.B. in Deutschland Europ. Patentamt EPA FR ... ZY USA PCT Internationale Anmeldung JP ... DE EPA ... FR -12 Monate 18 Monate Offenlegung 20 Jahre Ablauf

22 Geschmacksmuster = zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt (§ 1 GsmG) § 2 Geschmacksmustergesetz: (1) Als Geschmacksmuster wird ein Muster geschützt, das neu ist und Eigenart hat. (2) Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Muster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. (3) Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt. .

23 Beispiele Geschmacksmuster

24 Beispiele für Geschmacksmuter

25 Geschmacksmuster Anmeldemöglichkeiten
Deutsches Geschmacksmuster EU-Geschmacks-muster Internationales Geschmacksmuster (Haager Musterabkommen) Deutsches Patent und Markenamt HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante) WIPO, Genf Schutzbereich Deutschland EU (d.h. ohne Schweiz und Norwegen) Je nach Auswahl Mitgliedsstaaten Bis zu 25 Jahre Schutzdauer

26 Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, Alicante
EU-Geschmacksmuster und EU-Marken

27 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Wettbewerbsrecht
§ 3 Verbot unlauteren Wettbewerbs Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig. § 4 Beispiele unlauteren Wettbewerbs Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer ..... 9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat; ....

28 Kennzeichenrechte Marken Unternehmenskennzeichen
Namen natürlicher Personen Werktitel

29 Marken § 3 MarkenG: (1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

30 Marke Voraussetzungen
Absolute Schutzhindernisse: Fehlende Unterscheidungskraft z.B. einfache Figuren, Piktogramme oder Ornamente: Einzelbuchstaben/-ziffern: "L", "7" Allgemeine Reklamewörter: "super", "mega" Freihaltebedürftige beschreibende Angaben z.B. "Turbo" für Pkw, "Liter" für Getränke Relative Schutzhindernisse: Ältere verwechselbare Marken, Unternehmenskennzeichen etc.  vorher Recherche

31 Marke: Wirkung 1. Zivilrechtlicher Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft; Vernichtung von Waren 2. Strafrecht 3. Zollmaßnahmen § 14 MarkenG: (2) Dritten ist untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren/Dienstleistungen zu benutzen, wenn für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht ...

32 Marke Verfahren national
Deutsches Patent‑ und Markenamt Anmeldetag Prüfung auf absolute Schutzhindernisse Eintragung in das Markenregister Veröffentlichung der Eintragung ggf. Widerspruch aus älterer Marke Entscheidung über Widerspruch: ggf. Löschung der Marke Verlängerung beliebig oft um je 10 Jahre - Benutzungs“zwang“ - 13

33 Marke Verfahren International
Registrierung für alle Mitgliedsländer der EU HABM Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Alicante) Wahlweise Erstreckung auf Mitgliedsländer des Madrider Markenabkommens IR-Marke WIPO Deutsche Basismarke oder EU-Basismarke USA EU ... Türkei

34 Klasseneinteilung der Waren/Dienstleistungen
Klasse Inhalt 01 Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke. 02 Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler. 03 Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel. 04 Technische Öle und Fette; Schmiermittel; Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel; Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe; Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke. 05 Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide. 06 Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Erze. 07 Maschinen und Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge); nicht handbetätigte landwirtschaftliche Geräte; Brutapparate für Eier. 08 Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate. 09 Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte22 Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke (soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind); Polsterfüllstoffe (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen); rohe Gespinstfasern…………..

35 IR-Marke Mitgliedsstaaten

36 Marken: Beispiele

37

38 Verwechslungsgefahr? jüngere Marke ältere Marke

39 Verwechslungsgefahr? OKTOBIERFEST OKTOBERFEST-BIER MEY MYJUNIOR


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