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Europäische Re-Regulierung der Finanzmärkte nach der Kernschmelze im Finanzsektor?

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Präsentation zum Thema: "Europäische Re-Regulierung der Finanzmärkte nach der Kernschmelze im Finanzsektor?"—  Präsentation transkript:

1 Europäische Re-Regulierung der Finanzmärkte nach der Kernschmelze im Finanzsektor?

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3 Wind of Change? Die Krise der Staatsfinanzen darf nicht abgekoppelt werden von der Finanz- und Wirtschaftskrise Schätzung: Finanzkrise führt zur Erhöhung der Schuldenstandes um 80% des BIP Stichworte zur großen Krise 2007 Subprime Kredite werden fällig collateralized debt obligations (CDOs) streuen das Problem weltweit Finanzmarktkrise in Form von Refinanzierungsschwierigkeiten der Banken 2008 Lehman Brothers ist insolvent – Krise ist für alle sichtbar

4 Wind of Change? 2008: Banken erhalten sog. Rettungspakete mit Milliardenaufwand für die Staaten Seit 2008 wurden ca. 100 Mrd. für die Bankenrettung ausgegeben Finanzierungsklemme wirkt auf „Realwirtschaft“ 2009/10/11 Rezession: BIP Entwicklung in % Start mittlerer bis großer Konjunkturpakte (Abwrackprämie) Ursache der sog. Eurokrise ist die Finanzkrise 2008/09 Ursachenbekämpfung müsste hier ansetzen

5 Wind of Change? Eurokrise wird durch Spekulation mindestens verschärft
Schuldenstand in % des BIP Griechenland Japan 2009:

6 Wind of Change?

7 Wind of Change?

8 Wind of Change?

9 Wind of change ? NGO-Forderungen nach der Kernschmelze im Finanzmarkt:
Verbot von Leerverkäufen, Verbot der undurchsichtigen Verbriefung von Kreditforderungen Verbot von Hedge, Private Equity-Fonds und REITs Verbot von Krediten, die ausschließlich der Spekulation dienender Tobin-Tax Ein neus Systems fester Wechselkurse auf der Grundlage internationaler Kooperation und einer künstlichen Währung Schaffung öffentlich-rechtlicher Ratingagenturen einer öffentlichen Kontrolle der Banken durch öffentliches Eigentum Kapitalverkehrskontrollen

10 Wind of change ? Versprechungen der “internationalen Gemeinschaft”:
Spiegel online im April 2009 zum G20-Treffen: „Die Liste der Ziele, die sich die Regierungschefs der G20-Staaten in London gesteckt hatten, war lang: eine internationale Aufsichtsbehörde für die Akteure auf den Finanzmärkten, ein TÜV für Derivate und andere undurchsichtige Finanzprodukte, Kampf gegen die Steuerparadiese.“

11 Wind of change ? Versprechungen der “internationalen Gemeinschaft”:
Verabredung der G20 April 2009: Regulierung der Finanzmärkte verschärfen, Anforderungen an Risikokapital erhöhen, Beaufsichtigung von systemrelevanten Banken, Hedge-Fonds und Rating Agenturen, Bonuszahlungen an die Manager begrenzen, Anreize zu nachhaltigen Unternehmenspolitiken, Steueroasen sollten trocken gelegt werden.

12 Wind of change ? Versprechungen der “internationalen Gemeinschaft”:
Verabredung der G20 September 2009 aus dem „Leaders' Statement“ des Pittsburgh Gipfels: zentrale Gegenparteien für over-the-counter (OTC) Derivative, Ratingagenturen und hedge funds streng regulieren, Eigenkapitalanforderungen erhöhen Exzessive Hebelwirkungen (levarage) begrenzen. Vergütungssysteme von Managern auf langfristige Ziele umstellen

13 Wind of change ? Der Rückzug: Welt im Juni 2010:
„Die G20-Staaten konnten sich nicht auf eine globale Bankenabgabe einigen. … (Sie) haben ihre Pläne für eine globale Bankenabgabe aufgegeben. … Die Finanzminister und Notenbankchefs konnten sich außerdem nicht auf neue Regeln für die Finanzmärkte einigen. Auch die Fristen für die Umsetzung früherer Beschlüsse blieben unverändert.“ Statt dessen rückt der Schuldenabbau in den Vordergrund

14 Basel III BASEL III – Dezember 2010
Basel III = Paket von nicht bindenden Standards für die Kapitalausstattung für Banken Verabscheidet vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht Gegründet 1974 Mitglieder Notenbanken und Bankenaufsicht von 27 Mitgliedstaaten Sitz in Basel bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich => Keine Demokratische Legitimation

15 Basel III Basel I (1988): Kernkapitalquote von 8% (4 % Tier % Tier 2) Regelungsumfang 34 Seiten Basel II (2004): Deregulierung durch Ausnahmen und Ausweichungen Umfang 383 Seiten Prozyklisch: höheres Eigenkapital bei höherem Risiko

16 Basel III Eigenkapitalanforderungen nach Basel III
=> Eigenkapitalquote zwischen 10,5 und 13 %

17 Basel III Kritik: Neue Anforderungen schützen nicht bei einer Krise
Blasenbildung durch zu hohe levarage Raten nicht augeschlossen Übergangsfristen zu lang bis 2018 (von dot.com bis Finanzkrsie waren nur 6 Jahre) Schattenbanken (Hedge fonds usw) nicht erfasst Grenzüberschreitende Aufsicht und Kontrolle unzureichend Basler Ausschuss hält neue Quoten für gut machbar – Banken wenig belastet.

18 Basel III Basel III bisher nicht in EU umgesetzt
2009 änderte EU die Rl 2006/48 durch Rl 2009/11 – Sinn: Anpassung an weichere Vorschriften für Eigenkapital in Basel II => Eigenkapitalquote zwischen 10,5 und 13 %

19 Tax Heaven Mai 2009: Steinbrück vergleicht die schwarze Liste unkooperativer Steueroasen mit der Kavallerie der USA "Die kann man ausreiten lassen. Aber die muss man nicht unbedingt ausreiten lassen. Die Indianer müssen nur wissen, dass es sie gibt" Müntefering: „früher hätte man dort Soldaten hingeschickt. Aber das geht heute nicht mehr.“ Noch mal Steinrück: er vergleicht Östereich mit "Steueroase" Ouagadougou, der Hauptstadt von Burkina Faso

20 Tax Heaven Hinterziehen von Steuern an sich unerwünscht
Für Finanzkrise relevant, denn Steueroasen = Standort von Schattenbanken Ansiedlung, um Aufsicht zu vermeiden OTC (Over the Counter) Handel über Steueroasen Beispiel: Ausgliederung der Depfa aus der HRE – Ihre Pleite riss auch die HRE mit runter und kostete die BRD über 100 Mrd.

21 Tax Heaven

22 Tax Heaven „Bekämpfung“:
Kriterien der OECD für „unkooperatives Verhalten“; 2000: OECD- Liste nennt 34 unkooperative Staaten Staaten werden von der Liste gestrichen 2009: auch die letzten 3 Staaten (Andorra, Liechtenstein und Liberia) gestrichen Unterschrieben wurde das „Model agreement on exchange of information on tax matters, developed by the OECD Global Forum Working Group on Effective Exchange of Information”

23 Tax Heaven „Bekämpfung“:
Art. 5: „(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Auskünfte für die in Artikel 1 genannten Zwecke… (5) Jedes Auskunftsersuchen ist möglichst detailliert abzufassen und muss die folgenden schriftlichen Angaben enthalten: … f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte der ersuchten Vertragspartei vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich der ersuchten Vertragspartei befinden; g) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;“

24 Tax Heaven „Bekämpfung“:
BRD hat exakten Wortlaut des „Model Agreement“ mit Liechtenstein vereinbart. Wer die genannten Infos hat – braucht i.d.R. kein Auskunftsersuchen mehr.

25 Vorschlag der Kommission von 10/2011 zur Änderung der MiFID Richtline:
Tax Heaven Vorschlag der Kommission von 10/2011 zur Änderung der MiFID Richtline: Ziel sei, dass der „gesamte organisierte Handel an regulierten Handelsplätzen stattfindet: an geregelten Märkten, über multilaterale Handelssysteme („multilateral trading facilities“, MTF) oder über organisierte Handelssysteme („organised trading facilities“, OTF). Für all diese Handelsplätze werden identische Vor- und Nachhandelstrans-parenzanforderungen gelten. Ebenso werden die Anforderungen in Bezug auf organisatorische Aspekte und die Marktaufsicht für alle drei Arten von Handelsplätzen nahezu identisch sein.

26 Finanzaufsicht EU System der Finanzaufsicht European System of Financial Supervisors (ESFS) (Art. 2 (2) Rl 1095/2010) Drei neue Behörden Europäische Bankenaufsicht (EBA) Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) => Zusammen European Supervisory Authorities = Europäische Aufsichtsbehörden (ESA)

27 Finanzaufsicht EU System der Finanzaufsicht European System of Financial Supervisors (ESFS) (Art. 2 (2) Rl 1095/2010) „Übergeordnete“ Ausschüsse Ausschuss für Systemrisiken (ERSB) Präsidenten der EZB und nationalen Zentralbanken; Präsidenten der EU Aufsichtsbehörden, Mitglied der EU Kommission, Vorsitzende nationaler wirtschafts- und Finanzausschüsse; Vorsitzender der beratenden wissenschaftlichen Ausschüsse, Aufgabe: Frühwarnung bei Krisen durch nicht bindende Warnhinweise effektiv? Gemeinsamer Ausschuss der Aufsichtsbehörden (Joint Committee)

28 Europäische Bankenaufsicht (EU-VO 1093/2010)
Finanzaufsicht / EBA Europäische Bankenaufsicht (EU-VO 1093/2010) Aufgaben: Beitrag zur Festlegung qualitativ hochwertiger gemeinsamer Regulierungs- und Aufsichtsstandards und –praktiken Durch Stellungnahmen für die Organe der Union Empfehlungen sowie Entwürfe für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards Beitrag zu einer kohärenten Anwendung der verbindlichen Rechtsakte der Union druch eine gemeinsame Aufsichtskultur

29 Finanzaufsicht / EBA Aufgaben:
Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden koordinieren Märkte beobachten und Marktentwicklungen analysieren Durchführung der sog. Stresstests für Banken

30 Bindende Beschlüsse - Normalfall:
Finanzaufsicht / EBA Bindende Beschlüsse - Normalfall: Erarbeitung verbindlicher technischer Standards für die Aufsichtsbehörden in Form von untergesetzlichen Normen der Kommission Einzelanweisungen an die nationalen Aufsichtsbehörden für korrekten Vollzug des Unionsrechts Bei übereinstimmender Rechtsmeinung mit der Kommission auch Einzelanweisung an einzelne Banken

31 Bindende Beschlüsse - Krisenfall:
Finanzaufsicht / EBA Bindende Beschlüsse - Krisenfall: Feststellung des Krisenfalls durch Rat, Kommission, ESRB Verpflichtung der nationalen Behörden auf Maßnahmen, um Krise zu begegnen Einzelanweisung an Banken, „sofern dringend eingeschritten werden muss, um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen wiederherzustellen.“ Vermittlung zwischen nationalen und sektorenübergreifenden Behörden – Möglichkeit eines bindenden Beschlusses

32 Finanzaufsicht / EBA Problem Personalausstattung:
Mitarbeiter der EBA bis 2014 auf 120 zu erhöhen BaFin hat 2000; britische Bankenaufsicht 3300 Stresstests wenig überzeugend Stresstest Juni 2011 – ohne besondere Vorkommnisse November 2011: realistischer Test mit Szenario Griechenlandpleite – erheblicher Nachbesserungsbedarf Problem Krisenreaktionsfähigkeit Bindende Anordnungen nur unter vielen Voraussetzungen Rechtmittel möglich => Eher Mediator als Sheriff

33 Rating Agenturen Wichtiges Instrument
Zulassungspflicht von Ratingagenturen in der EU (VO 1060/2009) Zum Vergleich: Seit 2000 Richtlinie über die „Typengenehmigung und Lärmemissionsgrenzen von Rasenmähern“ Beaufsichtigung durch ESMA (VO 513/ 2011) => Private Ratingagenturen werden nicht agetastet

34 Rating Agenturen Voraussetzung der Zulassung:
Mitarbeiter müssen über „angemessene Kenntnisse und Erfahrungen für die ihnen zugewiesenen Aufgaben verfügen“ Verbot von Interessenkonflikten zwischen Rater und geratetem Objekt Transparenz der Methoden und Modelle des Ratens Strukturierte Papiere sollen besonders gekennzeichnet werden

35 Rating Agenturen Sanktionen:
Banken usw. dürfen nur Ratings von registrierten Agenturen verwenden, Konflikt zwischen Faktizität und Geltung. Fazit: Der Betrieb eines Restaurants wird in Deutschland intensiver und effektiver überwacht.

36 Alternative Investment Fonds
AIFM Richtlinie RICHTLINIE 2011/61 v. Juni 2011 Erfasst alle Fonds, die nicht nach der OGAW-Rl (1985) registriert wurden OGaW schränkt Geschäftpraktiken (geringfügig) ein; Änderungs-RL von 2002 führte zum InvestmentmodernisierungsG = Explizite Zulassung von Hedge Fonds Erfasst sind nicht registrierte Hedge- Private Equity-, Immobilien-, RohstoffInfrastruktur- und sonstioge Artern institutioneller Fonds Akquise von Mitteln bei professionellen Anlegern und Arbeit mit großer Hebelwirkung

37 Alternative Investment Fonds
AIFM verbietet grds. nicht Geschäftspraktiken – z.B. Hebelwirkung Reguliert nicht die Fonds, sondern normiert Pflichten für Fonds-Manager: Zulassung im Herkunftsstaat Ausreichendes Anfangskapital ( extern gemanaged ) Ehrlichkeit, Zuverlässigkeit und ausreichende Sachkenntnis des Managers

38 Alternative Investment Fonds
Verhaltenspflichten des Managers: Wahrnehmung der Interessen des Fonds Vermeidung von Interessenkonflikten Etablierung eines Rsisiko- und eines Liquiditätsmanagements Transparenzsvorschriften wie Jahresbericht

39 Alternative Investment Fonds
Ansätze für Beschränkungen MS dürfen Vergütungsstandards festlegen (Boni-Obergrenzen) 5 % Eigenbehalt bei Kreditverbriefungen (CDOs) Bei „Systemrisiken“ können MS Hebelwirkung begrenzen Meldepflicht, wenn Fonds anderes Unternehmen aufkauft

40 Alternative Investment Fonds
Probleme Anforderungen an Manager eher ein Scherz Risiko- und Liquiditätsmanagement – viel Geschwätz Vergütung nicht begrenzt Eigenkapitalausstattung und Hebelbegrenzung völlig unzureichend – unter Basel III Grds. Keine Rechenschaft über gesellschaftliche Nützlichkeit

41 Wo der Gesetzgeber versagt

42 Kommissionsvorschläge
Kommissionsvorschlag Verordnung über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister Verordnung über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps Leerverkäufe nicht verboten (so aber § 30h WpHG) CDS nicht an Staatsanleihe gebunden (Restriktiver: § 30 j WpHG) Kommissionsvorschlag zur Änderung der MiFID-RL (Rl. über Märkte für Finanzinstrumente) Transparenzanforderungen für Handelsplätze (s.o.)

43 Ausblick Eine Re-Regulierung der Märkte hat nicht stattgefunden. Die Regulierung bleibt hinter selbst gesteckten Zielen (der G20) zurück und kommt im Lobbygestrüpp nicht voran. Die Finanzkrise wird umdefiniert zur Schuldenkrise, die chauvinistische Ressentiments bedienen und schwache Sündenböcke (Sirtaki) definieren kann. Die „Regulierung“ folgt dem Paradigma „Transparenz und Antidiskriminierung“, d.h. der Marktmechanismus bleibt zentraler Angelpunkt Das ist nicht nur Ideologie, politische Maxime, sondern über die EU-Verträge rechtlich geboten:

44 Ausblick Römische Verträge 1957 – Art. 67 (1): Soweit es für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes notwendig ist, beseitigen die Mitgliedstaaten untereinander während der Übergangszeit alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs in Bezug auf Berechtigte, die in den Mitgliedstaaten ansässig sind, und heben alle Diskriminierungen auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes der Parteien oder des Anlageortes auf.

45 Ausblick Unter dem Regime der Römischen Verträge gab es in Europa ( neben Bretton Woods) eine Regulation der Finanzmärkte. Genehmigungspflichten bestanden für: die Verzinsung von Einlagen auf ausländischen Konten. beim Erwerb inländischer Wertpapiere durch Gebietsfremde. für Sog. Pensionsgeschäfte (Verkauf mit Rückgabemöglichkeit – Termin oder Optionsgeschäft) beim Verkauf inländischer Wertpapiere an Gebietsfremde Die Aufnahme von Krediten im Ausland die Veränderung der terms of payment verstanden als vorgezogener Einzahlungen und verzögerter Auszahlungen Es gab zeitweise eine Kapitalertragssteuer (Kuponsteuer) für Gebietsfremde, die inländische Wertpapiere erwarben. eine besondere Mindestreservepflicht auf Einlagen Gebietsfremder und eine Bardetpotpflicht, um die Aufnahme von Auslandskrediten zu verteuern

46 Ausblick Die EU-Verträge kennen seit Maastricht eine Liberalisierungspflicht: Art. 63 I AEUV (56 EGV): „Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.“ Und ein Rückschrittsverbot bei der „Liberalisierung“. Art. 64 AEUV: (3) Abweichend von Absatz 2 kann nur der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Maßnahmen einstimmig beschließen, die im Rahmen des Unionsrechts für die Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit Drittländern einen Rückschritt darstellen. => Verbot vieler Regulierungsmöglichkeiten (nicht aller)

47 Ausblick Die Risiken unkontrollierter Finanzmärkte bestehen weiter,
Blasenbildung Zu viel Kapital sucht Anlagemöglichkeiten Akkumulationsmodell wird nicht in Frage gestellt Aus G-W-G‘ wird im Casino-Kapitalismus G-G‘

48 Danke fürs Zuhören Merci Gracie Thanks ευχαριστώ Tak Tesekür ederim
Cпаcибо Gracias Dank u well Danke fürs Zuhören


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