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Staatliche Hilfen: „Hartz IV“/Arbeitslosengeld II

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Präsentation zum Thema: "Staatliche Hilfen: „Hartz IV“/Arbeitslosengeld II"—  Präsentation transkript:

1 Staatliche Hilfen: „Hartz IV“/Arbeitslosengeld II
Informationsveranstaltung des Caritasverbandes am 16. Mai 2007

2 Anspruchsvoraussetzung SGB II - Leistungen
„Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt ... und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht aus- reichend decken kann“ (§ 9 Abs. 1 S. 1 SGB II) „vor allem nicht aus dem zu be- rücksichtigenden Einkommen und Vermögen“ (§ 9 Abs. 1 S. 2 SGB II) Daraus ergibt sich: ALG II ist eine bedarfsabhängige Leistung. ALG II wird nicht von der Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt mit mehr als 14, Wochenarbeitsstunden abhängig gemacht, d.h., man muss nicht arbeitslos sein, sondern bedürftig (im ALG I gilt diese Regelung noch). Es ist auch ein Doppelbezug von ALG I und ALG II möglich (große Familie, kein ausreichendes ALG I, daher ergänzende ALG II-Leistungen). ALG II wird auch an Personen gezahlt, die ihre Arbeitskraft aus einem wichtigen Grund nicht einsetzen müssen, z.B. wegen Kindererziehung, Pflege Angehöriger, Fortsetzung von Schule oder Ausbildung.

3 Leistungsspektrum der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Eingliederung in Arbeit Sicherung des Lebensunterhalts ALG II für erwerbsfähige Hilfebedürftige (EHB) Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft

4 Grundsicherung nach dem SGB II
Anspruchsvoraussetzungen für ALG II (§ 7 Abs. 1) Alter Jahre Erwerbs- fähigkeit Hilfe- bedürftigkeit (Definition § 9) Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland kein Aus- schluss- Tatbestand

5 Ausschlusstatbestände:
Keine Leistungen erhalten ... ...der Grundsicherung für Arbeitsuchende insgesamt bei Personen ... ... zur Sicherung des Lebensunterhaltes Arbeitslosengeld II ... Unterbringung in einer stationären Einrichtung (§ 7 Abs. 4 SGB II), Aber Ausnahme: Krankenhausaufenthalt bis 6 Monate oder 15 Std. wöchentl. Erwerbstätigkeit Verstoß gegen Erreichbarkeitsanordnung (§ 7 Abs. 4a SGB II) Bezieher einer Altersrente (§ 7 Abs. 4 SGB II) Anspruchsberechtigte nach § 1 AsylbLG (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II) Ausländer, die sich zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten Auszubildende, deren Ausbildung nach BAföG oder nach den §§ 60 – 62 SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe) dem Grunde nach förderungsfähig ist (§ 7 Abs. 5 SGB II)

6 Bedarfsgemeinschaft im SGB II
Der Bedarfsgemeinschaft gehören an der/die erwerbsfähige Hilfebedürftige und dessen/deren eheliche/r Partner/in oder Lebenspartner/in sowie Einstehenspartner und Kinder unter 25 Jahren im Haushalt, die ihren Lebensunterhalt selbst nicht bestreiten können. Definition Beispiel: Mutter 46 Jahre Sohn 24 Jahre Lebensge- fährte der Mutter eine Bedarfsgemeinschaft zwei Bedarfsgemeinschaften, wenn Sohn das 25. Lebensjahr vollendet

7 Leistungen nach dem SGB II A
Leistungen nach dem SGB II A. Leistungen zum Lebensunterhalt (ALG II und Sozialgeld) 1. Regelleistungen (§20) 2. Mehrbedarf (§21) 3. Leistungen für Unterkunft und Heizung (§22) 4. Einzelfallleistungen (§23 I) 5. Einmalige Leistungen (§23 III) 6. befristeter Zuschlag zum ALG II (§24) a) im 1. Jahr 2/3 der Differenz zwischen ALG II und ALG I + WG b) im 2. Jahr 50% von a) 7. Durchführung Sozialversicherung

8 Leistungen zum Lebensunterhalt
Regelleistungen (§20 + §28) Alleinstehende oder Alleinerziehende (§20II) 345,00 € 100 % 2 volljährige Partner in der Bedarfsgemeinschaft (§20 III ) 311,00 € 90 % sonstige erwerbsfähige Angeh. der BG (§20 III S.2) 80 % 276,00 € Angehörige der BG bis zur Vollendung des 14. Lj. (§28 I Nr.1) 207,00 € 60 %

9 Leistungen zum Lebensunterhalt
Kosten der Unterkunft (§22 I) tatsächliche Aufwendungen (soweit angemessen) unangemessene Aufwendungen, solange nicht möglich oder zumutbar, Aufwendungen zu senken (Regel: 6 Monate) Achtung: Zustimmung zum Auszug für Unter-25-Jährige aus dem Haushalt der Eltern nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (§ 22 a S. 1 SGB II) Heizkosten (§22 I) tatsächliche Kosten, soweit angemessen (Begrenzung von Beginn an!)

10 Auszugsverbot für Unter-25-Jährige:
Das Auszugsverbot gilt nicht, wenn der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern verwiesen werden kann, (§ 22 a S. 2 Nr. 1 SGB II) der Bezug der Wohnung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder (§ 22 a S. 2 Nr. 2 SGB II) ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt (§ 22 a S. 2 Nr. 3 SGB II) Von der Erfordernis der Zusicherung kann abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen (§ 22 a S. 3 Nr. 3 SGB II) Leistungen für Unter-25-Jährige werden nicht erbracht, wenn diese vor Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen (§ 22 a S. 4 SGB II)

11 Auszugsverbot für Unter-25-Jährige:
„Schwerwiegende soziale Gründe“ können entsprechend der wortgleichen Vorschrift des § 64 Abs. 1 S2 Nr. 4 SGB III sein: eine Eltern-Kind-Beziehung hat nie bestanden oder ist seit längerem nachhaltig und dauerhaft gestört Gewaltverhältnisse und Missbrauch Suchterkrankung der Eltern oder des Kindes Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder der Eltern Aber: Bloße Behauptungen reichen zur Erlangung der Zustimmung nicht aus, vielmehr müssen die schwerwiegenden sozialen Gründe nachgewiesen werden.

12 Auszugsverbot für Unter-25-Jährige:
Folgen von ungenehmigten Umzügen: Keine Übernahme von Unterkunfts- und Heizkosten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (§ 22 Abs. 2 a SGB II) Beibehalten der reduzierten Regelleitung von 276,00 € (§ 20 Abs. 2 a SGB II) Verlust des Anspruchs auf Erstausstattung für die Wohnung (§ 23 Abs. 6 SGB II)

13 Leistungen zum Lebensunterhalt
Einmalige Leistungen (§23 III) 1. Erstausstattung Wohnung (incl. Haushaltsgeräte) 2. Erstausstattung Bekleidung u. Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt 3. mehrtägige Klassenfahrten Aber Weihnachts-, Bekleidungs- und Einschulungsbeihilfen sind abgeschafft!!

14 Bedürftigkeitsprüfung
Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen Hilfedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den der Bedarfsgemeinschaft nicht in vollem Umfang aus eigenen Mitteln und Kräften decken kann.

15 Einsatz von Einkommen und Vermögen (§§11, 12 SGB II)
Ermittlung des einzusetzenden Einkommens  Einkommensbegriff = alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert außer Ausnahmen aus § 11 + § 1 ALG II - VO  Kindergeld + Kindergeldzuschlag bei Minderjährigen = Einkommen des Kindes, soweit zur Bedarfsdeckung benötigt (§11 I S.1 + S.3)  Einkommensbereinigung: bei bis zu 400,00 € Einkommen werden pauschal 100,00 € Versicherungsbeiträge u. Werbungskosten abgesetzt  Freibetrag für Erwerbstätige (§11 II Nr.6 iVm § 30)

16 Einsatz von Einkommen und Vermögen (§§11, 12 SGB II)
Vermögensfreibeträge (§ 12II)  Nr. 1: Altersabhängiger Grundfreibetrag von – € (150,00 € pro Lebensjahr) jeweils für Erwerbsfähige + Partner Bespiel: € bei 50jährigem Ehepaar  Nr. 1a (E): Grundfreibetrag € für jedes minderj. unverh. Kind  Nr. 2: gefördertes Altersvorsorgevermögen  Nr. 3: geldwerte Ansprüche zur Altersvorsorge (jeweils 250 € pro Lebensjahr) - höchstens € pro Partner  Nr. 4: für jeden Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft zusätzlich 750 € für notwendige Anschaffungen

17 Einsatz von Einkommen und Vermögen (§§11, 12 SGB II)
Zusätzlich geschützte Vermögenswerte  angemessenes Kfz für jeden Erwerbsfähigen (Nr. 2)  zur Altersvorsorge bestimmtes Vermögen für nicht Rentenversicherte (Nr. 3)  Selbstgenutztes Haus oder Eigentumswohnung von angemessener Größe (Nr. 4) = 90 qm Wohnfläche für 2 Personen (+ 20 qm für jede weitere Person) u. 500 qm Grundstücksfläche in der Stadt bzw. 800 qm im ländlichen Raum  Nr. 6: Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich oder besondere Härte (Regelung entspr. § 90 III SGB XII) Möglichkeiten der darlehensweisen Hilfegewährung gem. § 23V

18 I. Leistungen nach §16 I (Angebote/Maßnahmen entspr.SGB III)
Leistungen nach dem SGB II B. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 14ff.) I. Leistungen nach §16 I (Angebote/Maßnahmen entspr.SGB III) II. Leistungen nach §16 II 1. Kinderbetreuung 2. Schuldnerberatung 3. Psychosoziale Betreuung 4. Suchtberatung 5. Einstiegsgeld nach § Leistungen nach dem ATZ-G III. Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nach §16 III (entspr. §19 II BSHG)

19 Begriffsdefinition Eingliederungsleistungen
Fördernde Leistungen Dienstleistungen wie Information, Beratung, umfassende Unterstützung durch den persönlichen Ansprechpart- ner (pAp) (§ 4 Abs. 1 SGB II) Zugang zur Arbeitsmarktförderung (alle wesentlichen SGB III-Leistungen) wie Berufsberatung, Mobilitätshilfen, Weiterbildung, Umschulung, Vermitt- lungsgutschein, ABM, Sprachförderung ... (§ 16 Abs. 1 SGB II) Kinderbetreuung, Schuldnerberatung, psychosoziale Beratung, Suchtberatung, Einstiegsgeld (§ 16 Abs. 2 SGB II) versicherungspflichtige Arbeitsgelegen- heiten (ABM, versicherungspflichtige Variante) (§ 16 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 SGB II) Einstiegsgeld (§ 16 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m § 29 SGB II) Fordernde Leistungen Pflicht zum Abschluss der Einglie- derungsvereinbarung (EinV) ( § 2 Abs. 1 SGB II) unter 25-Jährige sind unverzüglich nach Antragstellung in Arbeit, Aus- bildung oder Arbeitsgelegenheit zu vermitteln § 3 Abs. 2 SGB II) dem Personenkreis aus § 15 a SGB II ist unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit anzubieten ggf. Schuldnerberatung, psychosoziale Beratung, Suchtberatung (§ 16 Abs. 2 SGB II) Arbeitsgelegenheiten mit Mehrauf- wandsentschädigung = „1-Euro-Jobs“ (§ 16 Abs. 3 S. 2 SGB II)

20 Rechtsanspruch auf Eingliederungsleistungen?
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Eingliederungs- und Arbeitsförderungsleistungen. Auch die unter 25-Jährigen (U 25er) haben keinen Rechtsanspruch auf Einglie- derungsleistungen. Es besteht lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. U 25er sind nach dem Gesetz „unverzüglich nach Antragstellung in Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit zu vermitteln“. (§ 3 Abs. 2 SGB II) Die „unverzügliche Vermittlung“ stellt keinen individuellen und als solches einklagbaren Rechtsanspruch dar, sie definiert ausschließlich den Umgang des Leistungsträgers mit den U 25ern und ist als Aufgabenzuweisung zu verstehen. Welche Leistung die U 25er erhalten, steht im Ermessen des Leistungsträgers (§ 3 Abs. 1 S. 1 SGB II) und unterliegt den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. (§ 3 Abs. 1 S. 4 SGB II) Eingliederungs- und Arbeitsförderungsleistungen „können“ erbracht werden (§§ 3 Abs. 1 S. 1 SGB II, § 16 Abs. 1 S. 1 SGB II), soweit dies für die Eingliederung erforderlich ist. Damit steht nicht nur „ob“ Leistungen erbracht werden im Ermessen des Trägers, sondern auch der „Umfang“ der zu erbringenden Leistungen.

21 Die Eingliederungsvereinbarung
Überblick: Konkretisierung des Grundsatzes „Fordern und Fördern“ Mindestinhalte: Benennung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§ 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II) Beschreibung der Anforderungen an den eHb Umfang Nachweise (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB II) Schadensersatzforderungen bei Abbruch einer Bildungsmaßnahme (§ 15 Abs. 3 SGB II) Dauer: In der Regel 6 Monate (§ 15 Abs. 1 S. 3 SGB II)

22 Die Eingliederungsvereinbarung
Grundsätzlich besteht die Pflicht zum Abschluss der EinV Mit jedem Hilfebedürftigen soll (= gebundenes Ermessen = Muss) eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden (§ 15 Abs. 1 S. 1 SGB II). Der Leistungsberechtigte kann unter Androhung der Leistungskürzung (Wegfall des ALG II-Zuschlages und Kürzung der RL um 30 % nach § 31 SGB II) zum Abschluss der EinV gezwungen werden. Vorübergehend ausgenommener Personenkreis Alleinerziehende, denen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II (Gefährdung der Erziehung eines Kindes) eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist und die auf eigenen Wunsch keine EinV abschließen wollen Personen, die Angehörige pflegen, solange die Pflege die Aufnahme einer Tätigkeit verhindert bei unklarem Erwerbsstatus U 25er, die eine Schule in Vollzeit besuchen Personen mit fester Einstellungszusage in den nächsten 8 Wochen (alle Ausnahmen aus DA 15.7)

23 Sanktionen: Wegfall des befristeten Zuschlages und in einer ersten Stufe Kürzung 30 % der Regelleistung bei Weigerung eine angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen bei Maßnahmeabbruch nach vorheriger Rechtsfolgenbelehrung keine Absenkung, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund nachweist Besonderheit bei unter 25 – Jährigen: Regelleistung entfällt Absenkung und Wegfall des Alg II (§ 31 SGB II)

24 Sanktionen: nach vorheriger Rechtsfolgenbelehrung
Wegfall des befristeten Zuschlags und in einer ersten Stufe Kürzung 10 % der Regelleistung bei Meldeversäumnis Nichterscheinen zur Untersuchung nach vorheriger Rechtsfolgenbelehrung keine nachteiligen Rechtsfolgen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund nachweist Absenkung und Wegfall des Alg II (§ 31 SGB II) Absenkung und Wegfall des Sozialgeldes (§ 32 SGB II)

25 Sanktionen: Zeitraum: 3 Monate
Bei wiederholten Pflichtverletzungen sind auch die Unterkunftskosten mit einzubeziehen. Zeitraum: 3 Monate Beginn: Kalendermonat nach Zugang des Bescheides Kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebens- unterhalt nach den Vorschriften der Sozialhilfe Absenkung und Wegfall des Alg II (§ 31 SGB II) Absenkung und Wegfall des Sozialgeldes (§ 32 SGB II)

26 Aktuelle Situation im Kreis Düren:
Bedarfsgemeinschaften insgesamt mit ALG II – Bezieher/innen hiervon Personen unter 25 Jahre 7.579 Sozialgeld-Empfänger/innen hiervon Personen unter 15 Jahre

27 Vermittlung in betriebliche Ausbildung
Integrationsmodell U25 8) Programme zur Förderung zusätz. Ausbildungsplätze 7) Programme zur Aufnahme niedrigschwelliger Beschäftigung 6) höherschwellige Ausbildungsprojekte 4) Ausbildungsvorbereitende Maßnahmen 5) niedrigschwellige Ausbildungsprojekte 3) Maßnahmen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses 2) Maßnahmen zur Festigung der Sozialkompetenz & Förderung der Arbeitsfähigkeit 1) sozial-integrative Maßnahmen z. B. „Kickstart“ Vermittlung in betriebliche Ausbildung z. B. „Jugend in Arbeit Plus“ z. B. „kooperative Ausbildung“ z. B. „X-pert“, „Werkstattjahr“ z. B. „integrative Ausbildung“ z. B. „Arbeiten & Lernen“ z. B. „Arbeiten & Fördern“ z. B. „Soft Skill Training“ Legende „Enter.....“ Maßnahme zur Förderung von Soft-Skill-Basics und zur Unterstützung der Sozialisierung; Zielgruppe: Jugendl. Kat. D „Arbeiten und Fördern“ Niederschwelliges modulares Angebot zur Verbesserung der beruflichen Eingliederungschancen und zur berufl. Erprobung mit einem hohen Maß an sozialpädagogischer Begleitung und Förderung; Jugendl. Kat. C „Arbeiten und Lernen“ Erwerb des Hauptschulabschlusses Kat. C Z.B.: EQ-Prämienmodell; Xpert Maßnahmen, die auf eine höherschwellige!!!! möglichst betriebliche Berufsausbildung vorbereiten. Sie dienen nicht als Grundlage für eine niedrigschwellige Berufsausbildung. Kat. B, C+ „Integrative Berufsausbildung“ Außerbetriebliche Berufsausbildung für Jugendliche, die auf Grund einer Lernbeeinträchtigung oder sozialen Benachteiligung besonderer Hilfen bedürfen. „Kooperative Ausbildung“ Höherschwellige außerbetriebliche Ausbildung, in der der Jugendliche im Wesentlichen in einem Partnerbetrieb ausgebildet wird. Die Partnerbetriebe gehen eine Kooperation mit dem jeweiligen Träger ein. Kat. B „Jugend in Arbeit“ Hierin wird die Vermittlung in niedrigschwellige Beschäftigung, wie z. B. Helfertätigkeiten angestrebt. Zielgruppe sind Jugendliche die eine integrativen Ausbildung abgeschlossen, die eine höherschwellige Ausbildung abgebrochen oder die lediglich an einer AVB (Ausbildungsvorbereitung) teilgenommen haben und arbeiten wollen. „Kickstart“ LKZ für Ausbildungsbetriebe

28 Vermittlung in betriebliche Ausbildung
Integrationsmodell U25 Programme zur Förderung zusätz. Ausbildungsplätze Programme zur Aufnahme niedrigschwelliger Beschäftigung höherschwellige Ausbildungsprojekte Ausbildungsvorbereitende Maßnahmen niedrigschwellige Ausbildungsprojekte Maßnahmen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses Maßnahmen zur Festigung der Sozialkompetenz & Förderung der Arbeitsfähigkeit sozial-integrative Maßnahmen z. B. „Kickstart“ Vermittlung in betriebliche Ausbildung z. B. „Jugend in Arbeit Plus“ z. B. „kooperative Ausbildung“ z. B. „X-pert“, „Werkstattjahr“ z. B. „integrative Ausbildung“ z. B. „Arbeiten & Lernen“ z. B. „Arbeiten & Fördern“ z. B. „Soft Skill Training“

29 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!!


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