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Schutzauftrag Kindeswohl KICK

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Präsentation zum Thema: "Schutzauftrag Kindeswohl KICK"—  Präsentation transkript:

1 Schutzauftrag Kindeswohl KICK
Kinder- und Jugendhilfe-weiterentwicklungsgesetz

2 „Kindeswohl“ Kinder brauchen Liebe und noch ein bisschen mehr...
Befriedigung körperlicher Bedürfnisse (Schlaf, Ruhe, Essen, Trinken, Hygiene, ...) Sicherheit (Schutz vor körperlichen und seelischen Verletzungen, Natureinwirkungen, materiellen Unsicherheiten, ...) soziale Bindungen (Bezugspersonen, einfühlendes Verständnis, Gemeinschaft, Dialog, ...) Wertschätzung und Bestätigung (Zuspruch, Lob, ...) Selbstverwirklichung (Begleitung, Anregung und Motivation, Spiel- und Leistungsförderung, ....) ...  Lasst die TeilnehmerInnen zunächst selbst überlegen, was Kinder alles brauchen, um gut aufzuwachsen und sich gesund entwickeln zu können, bevor ihr diese Sammlung vorstellt. Zum Begriff: „Juristisch betrachtet wird mit dem Begriff ‚Kindeswohl‘ ein Rechtsgut aus dem Familienrecht bezeichnet, welches das gesamte Wohlergehen eines Kindes oder Jugendlichen als auch seine gesunde Entwicklung umfasst.“ (Quelle:

3 „Kindeswohlgefährdung“
körperliche und seelische Vernachlässigung Erziehungsgewalt und körperliche/seelische Misshandlung Sexualisierte Gewalt  Auch zu diesem Begriff könnt Ihr zunächst die Assoziationen der TeilnehmerInnen sammeln, bevor Ihr den Begriff erläutert. „Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn das körperliche, geistige und seelische Wohl eines Kindes durch das Tun oder Unterlassen der Eltern, von Personensorgeberechtigten oder Dritten gravierende Beeinträchtigungen erleidet, die dauerhafte oder zeitweilige Schädigungen in der Entwicklung des Kindes zur Folge haben bzw. haben können. Bei einer Gefährdung muss die Beeinträchtigung, die das Kind erleidet, gravierend sein und es muss die biographisch zeitliche Dimension beachtet werden. Kindeswohl bezieht sich auf die gegenwärtige, vergangene und die zukünftige Lebenserfahrung und Lebensgestaltung eines Kindes.“ (BDKJ/BJA: Handlungsempfehlungen) Vernachlässigung: Körperliche Vernachlässigung Kognitive und erzieherische Vernachlässigung Emotionale Vernachlässigung Unzureichende Beaufsichtigung (Eine Vernachlässigung liegt dann vor, wenn über eine längere Zeit bestimmte Versorgungsleistungen materieller, emotionaler und kognitiver Art ausbleiben.) Erziehungsgewalt: Körperliche oder psychische Bestrafungen, die das Kind erniedrigen und entwürdigen (Ohrfeigen, Anschreiben, Beleidigen, Einsperren) Misshandlung: Massivere Formen der Gewalt gegen Kinder Mit Absicht herbeigeführte körperliche oder seelische Verletzungen (Tritte, Prügeln, Schläge – mit Gegenständen, verbale Herabwürdigungen) Sexualisierte Gewalt: Jede Form sexuellen Kontaktes zwischen dem Kind und einem anderen Kind bzw. einem Erwachsenen, der dem Selbstbestimmungsrecht des Kindes widerspricht (Erniedrigungen, Manipulation der Geschlechtsteile, Pornographie, Geschlechtsverkehr, Vergewaltigung, Folter) (vgl. GruppenleiterInnenschulung BDKJ Köln)

4 Ausmaß Kinder und Jugendliche wurden 2010 in Deutschland Opfer von sexuellem Missbrauch 5.006 Kinder und Jugendliche wurden Opfer von Misshandlung Schutzbefohlener, davon Kinder und Schutzbefohlene ab 14 Jahren Bei etwas mehr als 10% der Straftaten gegen die persönliche Freiheit (Menschenhandel, Stalking, Nötigung, …) waren Kinder und Jugendliche betroffen 90 Kinder und Jugendliche wurden ermordet oder fahrlässig getötet Quelle: poliz. Kriminalstatistik 2010, Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e. V., Die Zahlen beziehen sich auf das Jahr 2010 und ganz Deutschland und umfassen die Altersgruppe der 0 – 18-jährigen Kinder und Jugendlichen. Zu beachten ist, dass in der Kriminalstatistik nur die der Polizei bekannten Verbrechen gezählt sind. Die Dunkelziffer – insbesondere im Bereich der sexualisierten Gewalt ist vermutlich um ein Vielfaches höher.

5 Ausmaß etwa 50% der Kinder erleiden in der Erziehung leichte oder schwere Züchtigung 12,5% der Eltern geben an, gewaltbelastete Familie zu sein – eine Befragung von Kindern und Jugendlichen ergibt 21,3% Quelle: Günter Deegener, Kindesmissbrauch (2010)

6 Sexualstraftäter... sind zu 96 % den Opfern bekannt aus dem sozialen Nahraum sind zu 1/3 Jugendliche unter 18 Jahre beginnen ihre TäterInnenkarriere im Jugendalter begehen Wiederholungstaten und Mehrfachtaten suchen die Nähe von Kinder und Jugendlichen zeigen sich engagiert, locker, kreativ nisten sich in Institutionen ein, wo es diffus, unfachlich oder autoritär zugeht Quelle: BDKJ-Landesstelle Baden-Württemberg: Präsentation Einführungsvortrag Schutzauftrag

7 Das betrifft die KjG! Die Förderung und der Schutz des Kindeswohls sind Leitnorm und Selbstverständnis aller Bereiche der Jugendhilfe, also auch der kirchlichen Jugendarbeit! In der KjG wie in allen kirchlichen Kinder- und Jugendgruppen sollen Kinder und Jugendliche sicher und vor Gefahren geschützt sein positiv in ihrer Entwicklung gefördert werden zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten heranwachsen können Gemäß § 1 Abs. 3 SGB VIII, also des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, ist die Förderung und der Schutz des Kindeswohls Leitnorm und Selbstverständnis aller Bereiche der Jugendhilfe, also auch der Jugendarbeit in der KjG. Mit dem Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) wurden die gesetzlichen Vorgaben und Verfahrensschritte verändert bzw. konkretisiert, um den Schutz des Kindeswohls zu verbessern. Den kompletten Gesetzestext findet Ihr in der Anlage. Gesetzliche Änderungen Sozialgesetzbuch VIII (KJHG): § 8 a – Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung § 72 a – Persönliche Eignung Insbesondere ergeben sich daraus: Verbesserung der Kooperation beim Kinderschutz (keine kinderschutzfreie Zone in der Jugendhilfe) Verbindliche Verfahrensschritte / Hilfekette Verschärfte Prüfung von Fachkräften in der Kinder- und Jugendhilfe Gesetzestexte § 8 a Abs.1: Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten. Abs.2: In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden. § 72 a Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen hinsichtlich der persönlichen Eignung im Sinn des § 72 Abs. 1 insbesondere sicherstellen, dass sie keine Personen beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184e oder 225 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von den zu beschäftigenden Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Durch Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch sicherstellen, dass diese keine Personen nach Satz 1 beschäftigen.

8 Und nun – was tun? Woran erkennst Du Kindeswohlgefährdungen?
Was kannst Du tun?

9 Achtsam sein... bei der äußeren Erscheinung des Kindes
oder des/der Jugendlichen: massive oder wiederholte Zeichen von Verletzungen starke Unterernährung Fehlen jeder Körperhygiene mehrfach völlig unangemessene/verschmutzte Kleidung Siehe Handlungsempfehlungen des BJA/BDKJ, S. 8 ff.: äußere Erscheinung des Kindes oder des/der Jugendlichen Massive oder wiederholte Zeichen von Verletzungen ohne erklärbar unverfängliche Ursache bzw. häufige Krankenhausaufenthalte aufgrund angeblicher Unfälle Starke Unterernährung Fehlen jeder Körperhygiene (z. B. Schmutz, Kotreste auf der Haut, faulende Zähne) Mehrfach völlig witterungsunangemessene oder verschmutzte Kleidung

10 Achtsam sein... beim Verhalten des Kindes oder des/der Jugendlichen:
gewalttätige/sexuelle Übergriffe gegen andere apathisches oder stark verängstigtes Verhalten deutliche Äußerungen und Hinweise durch Kind/JugendlicheR Schulschwänzen oder –verweigerung ... Siehe Handlungsempfehlungen des BJA/BDKJ, S. 8 ff.: Verhalten des Kindes oder des/der Jugendlichen Wiederholte oder schwere gewalttätige und/oder sexuelle Übergriffe gegen andere Personen Kind/JugendlicheR wirkt berauscht und/oder benommen, unkoordiniert im Steuern seiner Handlungen (z. B. Einfluss von Drogen, Alkohol, Medikamenten...) Wiederholt apathisches oder stark verängstigtes Verhalten des Kindes Äußerungen des Kindes/Jugendlichen, die auf Misshandlung, sexuellen Missbrauch oder Vernachlässigung hinweisen Kind/JugendlicheR will partout nicht nach Hause Kind/JugendlicheR hält sich wiederholt zu altersunangemessenen Zeiten ohne Erziehungsperson in der Öffentlichkeit auf (z. B. nachts alleine auf dem Spielplatz) Kind/JugendlicheR hält sich an jugendgefährdenden Orten auf (z. B. Stricherszene, Prostituiertenszene, Spielhalle, Nachtclub...) Offensichtlich schulpflichtige Kinder/Jugendliche bleiben ständig oder häufig der Schule fern Kind/JugendlicheR begeht häufig Straftaten

11 Achtsam sein... beim Verhalten der Erziehungspersonen:
Wiederholte oder schwere Gewalt Stark verwirrtes Erscheinungsbild Gewährung des unbeschränkten Zugangs zu gewaltverherrlichenden oder pornographischen Medien Isolierung des Kindes bzw. Jugendlichen ... Siehe Handlungsempfehlungen des BJA/BDKJ, S. 8 ff.: Verhalten der Erziehungspersonen Wiederholte oder schwere Gewalt zwischen den Erziehungspersonen Massive oder häufige körperliche Gewalt gegenüber dem Kind/Jugendlichen (z. B. Schütteln, Schlagen, Einsperren) Häufiges, massives Beschimpfen, Ängstigen oder Erniedrigen des Kindes/Jugendlichen Stark verwirrtes Erscheinungsbild (z. B. reagiert nicht auf Ansprache, Selbstgespräche...) Häufig berauschte oder steuerungsunfähige Erscheinung (z. B. betrunken, unter Drogeneinfluss) Nicht ausreichende oder völlig unzuverlässige Bereitstellung von Nahrung Gewährung des unbeschränkten Zugangs zu Gewalt verherrlichenden oder pornographischen Medien Verweigerung der Krankheitsbehandlung oder der Förderung eines behinderten Kindes/Jugendlichen Instrumentalisierung des Kindes/Jugendlichen bei Beziehungs-, Trennungs- oder Scheidungsproblemen Vereitelung von dem Kind/Jugendlichen zustehenden Kontakten zu umgangsberechtigten Bezugspersonen Isolierung des Kindes bzw. des/der Jugendlichen (z. B. Kontaktverbot zu Gleichaltrigen)

12 Achtsam sein... bei der familiären Situation: Obdachlosigkeit
Kind/JugendlicheR wird zur Begehung von Straftaten oder Bettelei eingesetzt Kind/JugendlicheR fühlt sich stark verantwortlich für die Eltern Siehe Handlungsempfehlungen des BJA/BDKJ, S. 8 ff. Es kann davon ausgegangen werden, dass die meisten Anhaltspunkte auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung (insbesondere die, die sich auf Eltern und Familie der Kinder beziehen), nicht unbedingt im Rahmen der Gruppenstunde erkennbar sind. GruppenleiterInnen sollen in erster Linie in diesem Bezugsrahmen aufmerksam und achtsam für die ihnen anvertrauten Kinder sein. Dennoch sollten selbstverständlich nicht die Augen verschlossen werden, wenn außerhalb der Gruppenstunde (z. B. in der Stadt, in der Schule, ...) Situationen beobachtet werden, die auffällig erscheinen.

13 Was tun...? Präventive Maßnahmen Absprachen im Team treffen
Kinder und Jugendliche stark machen überlegen, wie Situationen vermieden werden können, selber in Verdacht zu geraten Siehe Handlungsempfehlungen des BJA/BDKJ, S. 7: Prävention Absprachen im Team schon vor der Veranstaltung oder Reise zu Regeln und Verhalten bei Grenzverletzungen und zu möglichen Handlungsschritten im Verdachtsfall. Kinder und Jugendliche stark machen und eine Atmosphäre schaffen, in der auch das Reden über Gefühle und Sexualität Platz hat. Überlegungen dazu, wie Situationen vermieden werden können, selber in Verdacht zu geraten.

14 Was tun...? bei Grenzverletzungen zwischen TeilnehmerInnen
dazwischen gehen und die Situation klären gegen sexistisches, diskriminierendes und gewalttätiges Verhalten aktiv Stellung beziehen Vorfall im Leitungsteam besprechen und Konsequenzen abwägen Umgangsregeln mit der Gruppe entwickeln Präventionsmethoden einsetzen Siehe Handlungsempfehlungen des BJA/BDKJ, S. 10 ff.: Bei verbalen oder körperlichen sexuellen Grenzverletzungen zwischen TeilnehmerInnen bei Gruppenstunden, Freizeiten oder sonstigen Veranstaltungen Dazwischen gehen und die Situation mit den Beteiligten klären Wiedergutmachung / Entschuldigung herbeiführen Gegen sexistisches, diskriminierendes und gewalttätiges Verhalten aktiv Stellung beziehen Bei erheblichen Grenzverletzungen sollten auch die Eltern der Betroffenen informiert werden. Zur Vorbereitung auf so ein möglicherweise heikles Gespräch nimmst du am besten Kontakt zu einer Fachberatungsstelle auf. Umgangsregeln mit der ganzen Gruppe entwickeln Präventionsmethoden künftig verstärkt einsetzen

15 Was tun...? Was tun im Verdachts- oder Notfall?
Ruhe bewahren! Überstürzte Aktionen können die Situation noch verschlimmern. Unternimm nichts auf eigene Faust! Erkenne und akzeptiere deine Grenzen und Möglichkeiten. Nimm Kontakt auf mit Fachleuten! Falls sich nach der Beratung ein Gefährdungsrisiko abzeichnet, informiere die Fachkraft im BDKJ/BJA. In aktuell bedrohlicher Situation: sofort den Kindernotdienst /das Jugendamt anrufen! Siehe Handlungsempfehlungen des BJA/BDKJ, S. 10 ff.: Was tun im Verdachts- oder Notfall? Grundsätzlich: Ganz wichtig: Ruhe bewahren! Überstürzte Aktionen können die Situation noch verschlimmern. Unternimm nichts auf eigene Faust! Wirst du als Person ins Vertrauen gezogen, kannst du selbst in eine persönlich belastende Situation geraten. Erkenne und akzeptiere deine Grenzen und Möglichkeiten. Tu nichts, was du dir nicht zutraust. Nimm Kontakt auf mit Fachleuten, die dich beraten und unterstützen können! Im BDKJ/BJA steht eine insoweit erfahrene Fachkraft im Sinne des SGB VIII als Ansprechpartnerin zur Verfügung (siehe Adressen in den Handlungsempfehlungen) oder besprich dich vorher mit einer Vertrauensperson aus deinem Verband bzw. deiner Gemeinde, z. B. einer/einem BildungsreferentIn, JugendreferentIn, PastoralreferentIn, GemeindereferentIn, Diakon oder Priester. Nur bei akuten Notfällen musst du den tatsächlichen Namen des Kindes weitergeben. Sofern sich nach der Beratung durch eine Fachstelle ein Gefährdungsrisiko abzeichnet und weitere Maßnahmen eingeleitet werden, informiere bitte in jedem Fall die Fachkraft im BDKJ/BJA. Sollte sich das Kind, der/die Jugendliche in einer aktuell bedrohlichen Situation befinden, sofort den Kindernotdienst bzw. das Jugendamt anrufen!

16 Was tun...? weitere Informationen und Handlungsempfehlungen findest du in der Broschüre „Was tun...?“ des BDKJ/BJA  An dieser Stelle wäre es gut, die Broschüre an alle TeilnehmerInnen zu verteilen. Ihr bekommt sie in ausreichender Stückzahl kostenlos bei der BDKJ-Diözesanstelle in Wernau.

17 Wer hilft weiter...? Beratungsstellen in der Region
Pastorale MitarbeiterInnen in der Gemeinde JugendreferentIn die AnsprechpartnerInnen im BDKJ/BJA: Dorothee Köhl und Andreas Bühler Tel.: oder Wenn möglich könnt Ihr den KursteilnehmerInnen an dieser Stelle eine Liste mit Beratungsstellen aus Eurer Region geben (z. B. Psychologische Familien- und Lebensberatungsstellen der Dekanate, Kinderschutzbund, Fachberatungen). Weitere Adressen findet Ihr in den Handlungsempfehlungen von BDKJ/BJA


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