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„Empfehlungen zu grenzüberschreitenden Genehmigungsverfahren“

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Präsentation zum Thema: "„Empfehlungen zu grenzüberschreitenden Genehmigungsverfahren“"—  Präsentation transkript:

1 „Empfehlungen zu grenzüberschreitenden Genehmigungsverfahren“
Bucharest Bonn, Franz-W. Iven Bezirksregierung Köln

2 Tageordnung Rechtliche Grundlagen Espoo-Konvention UVP Richtlinie
IPPC Richtlinie Teil 2 Beispiele Empfehlungen - - Vorstellung und Begrüßung Aufgabenstellung Mit der IPPC-Richtlinie (Council Directive 96/61/EC) hat Europa Neuland betreten. Die für die Anlagengenehmigung zuständigen Behörden müssen nun die Auswirkungen industrieller Tätigkeiten auf die Umwelt “integriert”, d.h. medienübergreifend betrachten und mit Hilfe der besten verfügbaren Techniken (BAT) die Emissionen vermeiden oder verringern. Dieser Leitfaden soll Behörden helfen, die BAT aus der Vielzahl der verwendeten Produktionstechniken herauszufinden. Auch Anlagenbetreibern kann dieser Leitfaden helfen, bei Planungen auf beste verfügbare Techniken zu achten oder die bereits eingesetzten Techniken im Hinblick auf BAT besser einschätzen zu können. Begriffsbestimmungen , IPPC, TA Luft. TA Lärm, Abwasserverordnung - Einheiten im Messwesen und Abkürzungen, Rundungen -Vorstellung der Gliederung des Handbuches Anhänge zum Handbuch Anwendung der IPPC – Richtlinie in Rumänien Anhang I, Anlage 1 Rechtsgrundlagen, Anlage 2 Kategorien der Tätigkeiten gemäß Anlage 3 Formulare , erweitert gegenüber der OM Anlage 4 Musterschreiben, Anlage 5 Muster - Genehmigungsbescheid Anlage 6 Checkliste für das Vorgespräch, Anlage 7 Muster - Anzeige einer Änderung gem. Artikel 26 EGO 34/2002 Anlage 8 Musterbekanntmachungen, Anlage 9 Anforderungen an VOC-Anlagen Anlage 10 Beispiele für Regelungen bei Abweichungen vom Normalbetrieb Anlage 11 Umweltgerechtes Management und Betriebsorganisation Anhang II UVP Prüfung des Einzelfalls Anhang III: Schornsteinhöhenbestimmung nach der TA Luft Anhang IV Ermittlung der Geruchsemissionen (Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL) Anhang V Abwasserverordnung mit Anhängen Anhang VI Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft Anhang VII Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm Anhang VIII Genehmigungsbescheide Anhang IX Überwachung, Anlage 1 Checkliste Anlagenüberwachung Anlage 2 Durchsetzung der Genehmigungsanforderungen Anlage 3 Muster – Bekanntmachung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung

3 Espoo-Konvention - grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfungen
Am 25. Februar 1991 wurde in Espoo (Helsinki, Finnland) die UNECE (United Nations Economic Commission for Europe) - Konvention über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention) unterzeichnet. Die Espoo-Konvention ist ein Instrument, das die Beteiligung betroffener Staaten und deren Öffentlichkeit an UVP-Verfahren bei Vorhaben in anderen Staaten mit möglicherweise erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen zwischen den ECE-Staaten regelt. Die Espoo-Konvention ist seit 10. September 1997 in Kraft. Prozentuale Verteilung c. 74 % zur Kommunen, 26 % beim Staat Landesweite Rückfallquote ca. 15 % (1.400 Anlagen) Bei der Verteilung der Zuständigkeit darauf geachtet, dass keine Teilung zwischen Spalte 1 und Spalte 2 der 4. BImSchV erfolgte, da in einigen Fällen die Zuständigkeit von Mengenschwellen abhängig ist. Für Störfallanlagen bleibt die Zuständigkeit bei den Bezirksregierungen Personal: Näherungsverfahren bei genehmigungsbedürftigen Anlagen unter Zuhilfenahme der Kosten-Leistungsrechnung (mit Aufwandsfaktoren, die die Bearbeitungsintensität berücktigt). Verteilung der Stellen auf Kreise und Kreisfreie Städte bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Zahl der Anlagen und bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der Einwohnerzahl (wo viele Menschen arbeiten und wohnen, gibt es auch mehr Konflikte). Diese Zuständigkeitsverteilung ist gemeinsam den KSV in Arbeitsgruppen erarbeitet worden, wobei nicht in allen Bereichen einvernehmen herbei geführt werden konnte. Dies gilt auch für die festgesetzten Pauschalen zum Ausgleich der finanziellen Belastungen der Kommunen durch die Kommunalisierung. Daher wurde vereinbart, dass nach ca. 2 Jahren die Kommunalisierung der Aufgaben evaluiert werden, um ggf. unebenheit nochglättnzu können.

4 Espoo-Konvention - grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfungen
Das Übereinkommen verpflichtet die Vertragsparteien bei geplanten Projekten, die in Anhang I der Konvention aufgelistet sind und möglicherweise erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben, eine UVP durchzuführen und die betroffenen Parteien zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung umfasst Angaben über das geplante Projekt einschließlich Informationen über seine grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen und weist auf die Art der möglichen Entscheidung hin. Prozentuale Verteilung c. 74 % zur Kommunen, 26 % beim Staat Landesweite Rückfallquote ca. 15 % (1.400 Anlagen) Bei der Verteilung der Zuständigkeit darauf geachtet, dass keine Teilung zwischen Spalte 1 und Spalte 2 der 4. BImSchV erfolgte, da in einigen Fällen die Zuständigkeit von Mengenschwellen abhängig ist. Für Störfallanlagen bleibt die Zuständigkeit bei den Bezirksregierungen Personal: Näherungsverfahren bei genehmigungsbedürftigen Anlagen unter Zuhilfenahme der Kosten-Leistungsrechnung (mit Aufwandsfaktoren, die die Bearbeitungsintensität berücktigt). Verteilung der Stellen auf Kreise und Kreisfreie Städte bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Zahl der Anlagen und bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der Einwohnerzahl (wo viele Menschen arbeiten und wohnen, gibt es auch mehr Konflikte). Diese Zuständigkeitsverteilung ist gemeinsam den KSV in Arbeitsgruppen erarbeitet worden, wobei nicht in allen Bereichen einvernehmen herbei geführt werden konnte. Dies gilt auch für die festgesetzten Pauschalen zum Ausgleich der finanziellen Belastungen der Kommunen durch die Kommunalisierung. Daher wurde vereinbart, dass nach ca. 2 Jahren die Kommunalisierung der Aufgaben evaluiert werden, um ggf. unebenheit nochglättnzu können.

5 Artikel 7 UVP Directive (1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaats haben könnte ( Anhang I oder Anhang II Projekte), oder stellt ein Mitgliedstaat, der möglicherweise davon erheblich betroffen ist, einen entsprechenden Antrag, so übermittelt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Projekt durchgeführt werden soll, dem betroffenen Mitgliedstaat so bald wie möglich, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, zu dem er in seinem eigenen Land die Öffentlichkeit unterrichtet, unter anderem folgende Unterlagen: Prozentuale Verteilung c. 74 % zur Kommunen, 26 % beim Staat Landesweite Rückfallquote ca. 15 % (1.400 Anlagen) Bei der Verteilung der Zuständigkeit darauf geachtet, dass keine Teilung zwischen Spalte 1 und Spalte 2 der 4. BImSchV erfolgte, da in einigen Fällen die Zuständigkeit von Mengenschwellen abhängig ist. Für Störfallanlagen bleibt die Zuständigkeit bei den Bezirksregierungen Personal: Näherungsverfahren bei genehmigungsbedürftigen Anlagen unter Zuhilfenahme der Kosten-Leistungsrechnung (mit Aufwandsfaktoren, die die Bearbeitungsintensität berücktigt). Verteilung der Stellen auf Kreise und Kreisfreie Städte bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Zahl der Anlagen und bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der Einwohnerzahl (wo viele Menschen arbeiten und wohnen, gibt es auch mehr Konflikte). Diese Zuständigkeitsverteilung ist gemeinsam den KSV in Arbeitsgruppen erarbeitet worden, wobei nicht in allen Bereichen einvernehmen herbei geführt werden konnte. Dies gilt auch für die festgesetzten Pauschalen zum Ausgleich der finanziellen Belastungen der Kommunen durch die Kommunalisierung. Daher wurde vereinbart, dass nach ca. 2 Jahren die Kommunalisierung der Aufgaben evaluiert werden, um ggf. unebenheit nochglättnzu können.

6 Artikel 7 UVP Directive 1 (a) eine Beschreibung des Projekts zusammen mit allen verfügbaren Angaben über dessen mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen, b) Angaben über die Art der möglichen Entscheidung und räumt dem anderen Mitgliedstaat eine angemessene Frist für dessen Mitteilung ein, ob er an dem Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) teilzunehmen wünscht oder nicht; ferner kann er die in Absatz 2 genannten Angaben beifügen. Prozentuale Verteilung c. 74 % zur Kommunen, 26 % beim Staat Landesweite Rückfallquote ca. 15 % (1.400 Anlagen) Bei der Verteilung der Zuständigkeit darauf geachtet, dass keine Teilung zwischen Spalte 1 und Spalte 2 der 4. BImSchV erfolgte, da in einigen Fällen die Zuständigkeit von Mengenschwellen abhängig ist. Für Störfallanlagen bleibt die Zuständigkeit bei den Bezirksregierungen Personal: Näherungsverfahren bei genehmigungsbedürftigen Anlagen unter Zuhilfenahme der Kosten-Leistungsrechnung (mit Aufwandsfaktoren, die die Bearbeitungsintensität berücktigt). Verteilung der Stellen auf Kreise und Kreisfreie Städte bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Zahl der Anlagen und bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der Einwohnerzahl (wo viele Menschen arbeiten und wohnen, gibt es auch mehr Konflikte). Diese Zuständigkeitsverteilung ist gemeinsam den KSV in Arbeitsgruppen erarbeitet worden, wobei nicht in allen Bereichen einvernehmen herbei geführt werden konnte. Dies gilt auch für die festgesetzten Pauschalen zum Ausgleich der finanziellen Belastungen der Kommunen durch die Kommunalisierung. Daher wurde vereinbart, dass nach ca. 2 Jahren die Kommunalisierung der Aufgaben evaluiert werden, um ggf. unebenheit nochglättnzu können.

7 Artikel 7 UVP Directive (2) Teilt ein Mitgliedstaat nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Angaben mit, dass er an dem UVP-Verfahren teilzunehmen beabsichtigt, so übermittelt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Projekt durchgeführt werden soll, sofern noch nicht geschehen, dem betroffenen Mitgliedstaat die nach Artikel 5 eingeholten Informationen sowie relevante Angaben zu dem UVP-Verfahren einschließlich des Genehmigungsantrags. Prozentuale Verteilung c. 74 % zur Kommunen, 26 % beim Staat Landesweite Rückfallquote ca. 15 % (1.400 Anlagen) Bei der Verteilung der Zuständigkeit darauf geachtet, dass keine Teilung zwischen Spalte 1 und Spalte 2 der 4. BImSchV erfolgte, da in einigen Fällen die Zuständigkeit von Mengenschwellen abhängig ist. Für Störfallanlagen bleibt die Zuständigkeit bei den Bezirksregierungen Personal: Näherungsverfahren bei genehmigungsbedürftigen Anlagen unter Zuhilfenahme der Kosten-Leistungsrechnung (mit Aufwandsfaktoren, die die Bearbeitungsintensität berücktigt). Verteilung der Stellen auf Kreise und Kreisfreie Städte bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Zahl der Anlagen und bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der Einwohnerzahl (wo viele Menschen arbeiten und wohnen, gibt es auch mehr Konflikte). Diese Zuständigkeitsverteilung ist gemeinsam den KSV in Arbeitsgruppen erarbeitet worden, wobei nicht in allen Bereichen einvernehmen herbei geführt werden konnte. Dies gilt auch für die festgesetzten Pauschalen zum Ausgleich der finanziellen Belastungen der Kommunen durch die Kommunalisierung. Daher wurde vereinbart, dass nach ca. 2 Jahren die Kommunalisierung der Aufgaben evaluiert werden, um ggf. unebenheit nochglättnzu können.

8 Artikel 7 UVP Directive (3) Ferner haben die beteiligten Mitgliedstaaten, soweit sie jeweils berührt sind, a) dafür Sorge zu tragen, dass die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 innerhalb einer angemessenen Frist den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden sowie der betroffenen Öffentlichkeit im Hoheitsgebiet des möglicherweise von dem Projekt erheblich betroffenen Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt werden, und b) sicherzustellen, dass diesen Behörden und der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben wird, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Projekt durchgeführt werden soll, vor der Genehmigung des Projekts innerhalb einer angemessenen Frist ihre Stellungnahme zu den vorgelegten Angaben zuzuleiten. Prozentuale Verteilung c. 74 % zur Kommunen, 26 % beim Staat Landesweite Rückfallquote ca. 15 % (1.400 Anlagen) Bei der Verteilung der Zuständigkeit darauf geachtet, dass keine Teilung zwischen Spalte 1 und Spalte 2 der 4. BImSchV erfolgte, da in einigen Fällen die Zuständigkeit von Mengenschwellen abhängig ist. Für Störfallanlagen bleibt die Zuständigkeit bei den Bezirksregierungen Personal: Näherungsverfahren bei genehmigungsbedürftigen Anlagen unter Zuhilfenahme der Kosten-Leistungsrechnung (mit Aufwandsfaktoren, die die Bearbeitungsintensität berücktigt). Verteilung der Stellen auf Kreise und Kreisfreie Städte bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Zahl der Anlagen und bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der Einwohnerzahl (wo viele Menschen arbeiten und wohnen, gibt es auch mehr Konflikte). Diese Zuständigkeitsverteilung ist gemeinsam den KSV in Arbeitsgruppen erarbeitet worden, wobei nicht in allen Bereichen einvernehmen herbei geführt werden konnte. Dies gilt auch für die festgesetzten Pauschalen zum Ausgleich der finanziellen Belastungen der Kommunen durch die Kommunalisierung. Daher wurde vereinbart, dass nach ca. 2 Jahren die Kommunalisierung der Aufgaben evaluiert werden, um ggf. unebenheit nochglättnzu können.

9 Artikel 7 UVP Directive (4) Die beteiligten Mitgliedstaaten nehmen Konsultationen auf, die unter anderem die potentiellen grenzüberschreitenden Auswirkungen des Projekts und die Maßnahmen zum Gegenstand haben, die der Verringerung oder Vermeidung dieser Auswirkungen dienen sollen, und vereinbaren einen angemessenen Zeitrahmen für die Dauer der Konsultationsphase. (5) Die Einzelheiten der Durchführung dieses Artikels können von den beteiligten Mitgliedstaaten festgelegt werden. Prozentuale Verteilung c. 74 % zur Kommunen, 26 % beim Staat Landesweite Rückfallquote ca. 15 % (1.400 Anlagen) Bei der Verteilung der Zuständigkeit darauf geachtet, dass keine Teilung zwischen Spalte 1 und Spalte 2 der 4. BImSchV erfolgte, da in einigen Fällen die Zuständigkeit von Mengenschwellen abhängig ist. Für Störfallanlagen bleibt die Zuständigkeit bei den Bezirksregierungen Personal: Näherungsverfahren bei genehmigungsbedürftigen Anlagen unter Zuhilfenahme der Kosten-Leistungsrechnung (mit Aufwandsfaktoren, die die Bearbeitungsintensität berücktigt). Verteilung der Stellen auf Kreise und Kreisfreie Städte bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Zahl der Anlagen und bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der Einwohnerzahl (wo viele Menschen arbeiten und wohnen, gibt es auch mehr Konflikte). Diese Zuständigkeitsverteilung ist gemeinsam den KSV in Arbeitsgruppen erarbeitet worden, wobei nicht in allen Bereichen einvernehmen herbei geführt werden konnte. Dies gilt auch für die festgesetzten Pauschalen zum Ausgleich der finanziellen Belastungen der Kommunen durch die Kommunalisierung. Daher wurde vereinbart, dass nach ca. 2 Jahren die Kommunalisierung der Aufgaben evaluiert werden, um ggf. unebenheit nochglättnzu können.

10 Artikel 18 IPPC Directive Grenzüberschreitende Auswirkungen
(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass der Betrieb einer Anlage erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaats haben könnte, oder stellt ein Mitgliedstaat, der möglicherweise davon erheblich berührt wird, ein entsprechendes Ersuchen, so teilt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Genehmigung nach Artikel 4 oder Artikel 12 Absatz 2 beantragt wurde, dem anderen Mitgliedstaat die nach Anhang V erforderlichen oder bereitgestellten Angaben zum gleichen Zeitpunkt mit, zu dem er sie seinen eigenen Staatsangehörigen zur Verfügung stellt. Diese Angaben dienen als Grundlage für notwendige Konsultationen im Rahmen der bilateralen Beziehungen beider Mitgliedstaaten auf der Basis von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit. Prozentuale Verteilung c. 74 % zur Kommunen, 26 % beim Staat Landesweite Rückfallquote ca. 15 % (1.400 Anlagen) Bei der Verteilung der Zuständigkeit darauf geachtet, dass keine Teilung zwischen Spalte 1 und Spalte 2 der 4. BImSchV erfolgte, da in einigen Fällen die Zuständigkeit von Mengenschwellen abhängig ist. Für Störfallanlagen bleibt die Zuständigkeit bei den Bezirksregierungen Personal: Näherungsverfahren bei genehmigungsbedürftigen Anlagen unter Zuhilfenahme der Kosten-Leistungsrechnung (mit Aufwandsfaktoren, die die Bearbeitungsintensität berücktigt). Verteilung der Stellen auf Kreise und Kreisfreie Städte bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Zahl der Anlagen und bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der Einwohnerzahl (wo viele Menschen arbeiten und wohnen, gibt es auch mehr Konflikte). Diese Zuständigkeitsverteilung ist gemeinsam den KSV in Arbeitsgruppen erarbeitet worden, wobei nicht in allen Bereichen einvernehmen herbei geführt werden konnte. Dies gilt auch für die festgesetzten Pauschalen zum Ausgleich der finanziellen Belastungen der Kommunen durch die Kommunalisierung. Daher wurde vereinbart, dass nach ca. 2 Jahren die Kommunalisierung der Aufgaben evaluiert werden, um ggf. unebenheit nochglättnzu können.

11 Artikel 18 IPPC Directive Grenzüberschreitende Auswirkungen
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen im Rahmen ihrer bilateralen Beziehungen dafür, dass in den in Absatz 1 genannten Fällen die Anträge auch der Öffentlichkeit des möglicherweise betroffenen Mitgliedstaats während eines angemessenen Zeitraums zugänglich gemacht werden, damit sie dazu Stellung nehmen kann, bevor die zuständige Behörde ihre Entscheidung trifft. (3) Die zuständige Behörde berücksichtigt die Ergebnisse der Konsultationen nach den Absätzen 1 und 2, wenn sie über den Antrag entscheidet. Prozentuale Verteilung c. 74 % zur Kommunen, 26 % beim Staat Landesweite Rückfallquote ca. 15 % (1.400 Anlagen) Bei der Verteilung der Zuständigkeit darauf geachtet, dass keine Teilung zwischen Spalte 1 und Spalte 2 der 4. BImSchV erfolgte, da in einigen Fällen die Zuständigkeit von Mengenschwellen abhängig ist. Für Störfallanlagen bleibt die Zuständigkeit bei den Bezirksregierungen Personal: Näherungsverfahren bei genehmigungsbedürftigen Anlagen unter Zuhilfenahme der Kosten-Leistungsrechnung (mit Aufwandsfaktoren, die die Bearbeitungsintensität berücktigt). Verteilung der Stellen auf Kreise und Kreisfreie Städte bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Zahl der Anlagen und bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der Einwohnerzahl (wo viele Menschen arbeiten und wohnen, gibt es auch mehr Konflikte). Diese Zuständigkeitsverteilung ist gemeinsam den KSV in Arbeitsgruppen erarbeitet worden, wobei nicht in allen Bereichen einvernehmen herbei geführt werden konnte. Dies gilt auch für die festgesetzten Pauschalen zum Ausgleich der finanziellen Belastungen der Kommunen durch die Kommunalisierung. Daher wurde vereinbart, dass nach ca. 2 Jahren die Kommunalisierung der Aufgaben evaluiert werden, um ggf. unebenheit nochglättnzu können.

12 Artikel 18 IPPC Directive Grenzüberschreitende Auswirkungen
(4) Die zuständige Behörde setzt alle nach Absatz 1 konsultierten Mitgliedstaaten von der Entscheidung über den Antrag in Kenntnis und übermittelt ihnen die in Artikel 15 Absatz 5 genannten Informationen. Jeder konsultierte Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass diese Informationen der betroffenen Öffentlichkeit in seinem Hoheitsgebiet in geeigneter Weise zugänglich sind. Prozentuale Verteilung c. 74 % zur Kommunen, 26 % beim Staat Landesweite Rückfallquote ca. 15 % (1.400 Anlagen) Bei der Verteilung der Zuständigkeit darauf geachtet, dass keine Teilung zwischen Spalte 1 und Spalte 2 der 4. BImSchV erfolgte, da in einigen Fällen die Zuständigkeit von Mengenschwellen abhängig ist. Für Störfallanlagen bleibt die Zuständigkeit bei den Bezirksregierungen Personal: Näherungsverfahren bei genehmigungsbedürftigen Anlagen unter Zuhilfenahme der Kosten-Leistungsrechnung (mit Aufwandsfaktoren, die die Bearbeitungsintensität berücktigt). Verteilung der Stellen auf Kreise und Kreisfreie Städte bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Zahl der Anlagen und bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der Einwohnerzahl (wo viele Menschen arbeiten und wohnen, gibt es auch mehr Konflikte). Diese Zuständigkeitsverteilung ist gemeinsam den KSV in Arbeitsgruppen erarbeitet worden, wobei nicht in allen Bereichen einvernehmen herbei geführt werden konnte. Dies gilt auch für die festgesetzten Pauschalen zum Ausgleich der finanziellen Belastungen der Kommunen durch die Kommunalisierung. Daher wurde vereinbart, dass nach ca. 2 Jahren die Kommunalisierung der Aufgaben evaluiert werden, um ggf. unebenheit nochglättnzu können.

13 Anhang V IPPC Directive
Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren Die Öffentlichkeit wird (durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeignetem Wege, wie durch elektronische Medien, soweit diese zur Verfügung stehen) frühzeitig im Verlauf des Entscheidungsverfahrens, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, über Folgendes informiert: a) den Genehmigungsantrag oder gegebenenfalls den Vorschlag zur Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 einschließlich der Beschreibung der in Artikel 6 Absatz 1 aufgeführten Punkte; b) gegebenenfalls die Tatsache, dass im Rahmen der Entscheidung eine einzelstaatliche oder grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung oder Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 erforderlich sind; Prozentuale Verteilung c. 74 % zur Kommunen, 26 % beim Staat Landesweite Rückfallquote ca. 15 % (1.400 Anlagen) Bei der Verteilung der Zuständigkeit darauf geachtet, dass keine Teilung zwischen Spalte 1 und Spalte 2 der 4. BImSchV erfolgte, da in einigen Fällen die Zuständigkeit von Mengenschwellen abhängig ist. Für Störfallanlagen bleibt die Zuständigkeit bei den Bezirksregierungen Personal: Näherungsverfahren bei genehmigungsbedürftigen Anlagen unter Zuhilfenahme der Kosten-Leistungsrechnung (mit Aufwandsfaktoren, die die Bearbeitungsintensität berücktigt). Verteilung der Stellen auf Kreise und Kreisfreie Städte bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Zahl der Anlagen und bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der Einwohnerzahl (wo viele Menschen arbeiten und wohnen, gibt es auch mehr Konflikte). Diese Zuständigkeitsverteilung ist gemeinsam den KSV in Arbeitsgruppen erarbeitet worden, wobei nicht in allen Bereichen einvernehmen herbei geführt werden konnte. Dies gilt auch für die festgesetzten Pauschalen zum Ausgleich der finanziellen Belastungen der Kommunen durch die Kommunalisierung. Daher wurde vereinbart, dass nach ca. 2 Jahren die Kommunalisierung der Aufgaben evaluiert werden, um ggf. unebenheit nochglättnzu können.

14 Anhang V IPPC Directive
Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren c) genaue Angaben zu den jeweiligen Behörden, die für die Entscheidung zuständig sind, bei denen relevante Informationen erhältlich sind bzw. bei denen Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zu vorgesehenen Fristen für die Übermittlung von Stellungnahmen oder Fragen; d) die Art möglicher Entscheidungen oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf; e) gegebenenfalls die Einzelheiten zu einem Vorschlag zur Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen; f) die Angaben dazu, wann, wo und in welcher Weise die einschlägigen Informationen zugänglich sind; g) die Einzelheiten zu den Bestimmungen für die Beteiligung und Konsultation der Öffentlichkeit nach Nummer 5. Prozentuale Verteilung c. 74 % zur Kommunen, 26 % beim Staat Landesweite Rückfallquote ca. 15 % (1.400 Anlagen) Bei der Verteilung der Zuständigkeit darauf geachtet, dass keine Teilung zwischen Spalte 1 und Spalte 2 der 4. BImSchV erfolgte, da in einigen Fällen die Zuständigkeit von Mengenschwellen abhängig ist. Für Störfallanlagen bleibt die Zuständigkeit bei den Bezirksregierungen Personal: Näherungsverfahren bei genehmigungsbedürftigen Anlagen unter Zuhilfenahme der Kosten-Leistungsrechnung (mit Aufwandsfaktoren, die die Bearbeitungsintensität berücktigt). Verteilung der Stellen auf Kreise und Kreisfreie Städte bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Zahl der Anlagen und bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der Einwohnerzahl (wo viele Menschen arbeiten und wohnen, gibt es auch mehr Konflikte). Diese Zuständigkeitsverteilung ist gemeinsam den KSV in Arbeitsgruppen erarbeitet worden, wobei nicht in allen Bereichen einvernehmen herbei geführt werden konnte. Dies gilt auch für die festgesetzten Pauschalen zum Ausgleich der finanziellen Belastungen der Kommunen durch die Kommunalisierung. Daher wurde vereinbart, dass nach ca. 2 Jahren die Kommunalisierung der Aufgaben evaluiert werden, um ggf. unebenheit nochglättnzu können.

15 Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren
Anhang V IPPC Directive Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren 2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens Folgendes zugänglich gemacht wird: a) in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der bzw. den zuständigen Behörden zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Nummer 1 informiert wird; b) in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen[1] andere als die in Nummer 1 genannten Informationen, die für die Entscheidung nach Artikel 8 von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit nach Nummer 1 informiert wurde. Prozentuale Verteilung c. 74 % zur Kommunen, 26 % beim Staat Landesweite Rückfallquote ca. 15 % (1.400 Anlagen) Bei der Verteilung der Zuständigkeit darauf geachtet, dass keine Teilung zwischen Spalte 1 und Spalte 2 der 4. BImSchV erfolgte, da in einigen Fällen die Zuständigkeit von Mengenschwellen abhängig ist. Für Störfallanlagen bleibt die Zuständigkeit bei den Bezirksregierungen Personal: Näherungsverfahren bei genehmigungsbedürftigen Anlagen unter Zuhilfenahme der Kosten-Leistungsrechnung (mit Aufwandsfaktoren, die die Bearbeitungsintensität berücktigt). Verteilung der Stellen auf Kreise und Kreisfreie Städte bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Zahl der Anlagen und bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der Einwohnerzahl (wo viele Menschen arbeiten und wohnen, gibt es auch mehr Konflikte). Diese Zuständigkeitsverteilung ist gemeinsam den KSV in Arbeitsgruppen erarbeitet worden, wobei nicht in allen Bereichen einvernehmen herbei geführt werden konnte. Dies gilt auch für die festgesetzten Pauschalen zum Ausgleich der finanziellen Belastungen der Kommunen durch die Kommunalisierung. Daher wurde vereinbart, dass nach ca. 2 Jahren die Kommunalisierung der Aufgaben evaluiert werden, um ggf. unebenheit nochglättnzu können.

16 Anhang V IPPC Directive
Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren Die betroffene Öffentlichkeit hat das Recht, der zuständigen Behörde gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Die Ergebnisse der Konsultationen nach diesem Anhang sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. 5. Die Mitgliedstaaten treffen genaue Vorkehrungen dafür, wie die Öffentlichkeit unterrichtet (beispielsweise durch. Anschläge innerhalb eines gewissen Umkreises oder Veröffentlichung in Lokalzeitungen) und die betroffene Öffentlichkeit angehört (beispielsweise durch Aufforderung zu schriftlichen Stellungnahmen oder durch eine öffentliche Anhörung) wird. Der Zeitrahmen für die verschiedenen Phasen muss so gewählt werden, dass ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Öffentlichkeit zu informieren, und dass der betroffenen Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Anhangs gegeben wird. Prozentuale Verteilung c. 74 % zur Kommunen, 26 % beim Staat Landesweite Rückfallquote ca. 15 % (1.400 Anlagen) Bei der Verteilung der Zuständigkeit darauf geachtet, dass keine Teilung zwischen Spalte 1 und Spalte 2 der 4. BImSchV erfolgte, da in einigen Fällen die Zuständigkeit von Mengenschwellen abhängig ist. Für Störfallanlagen bleibt die Zuständigkeit bei den Bezirksregierungen Personal: Näherungsverfahren bei genehmigungsbedürftigen Anlagen unter Zuhilfenahme der Kosten-Leistungsrechnung (mit Aufwandsfaktoren, die die Bearbeitungsintensität berücktigt). Verteilung der Stellen auf Kreise und Kreisfreie Städte bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Zahl der Anlagen und bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der Einwohnerzahl (wo viele Menschen arbeiten und wohnen, gibt es auch mehr Konflikte). Diese Zuständigkeitsverteilung ist gemeinsam den KSV in Arbeitsgruppen erarbeitet worden, wobei nicht in allen Bereichen einvernehmen herbei geführt werden konnte. Dies gilt auch für die festgesetzten Pauschalen zum Ausgleich der finanziellen Belastungen der Kommunen durch die Kommunalisierung. Daher wurde vereinbart, dass nach ca. 2 Jahren die Kommunalisierung der Aufgaben evaluiert werden, um ggf. unebenheit nochglättnzu können.

17 Welche Vorhaben sind grundsätzlich betroffen ? IPPC Directive Anhang 1
Kategorien von industriellen Tätigkeiten nach Artikel 1 1. Energiewirtschaft 1.1. Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 50 MW 6. Sonstige Industriezweige 6.7. Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr 6.8. Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren zum Teil ohne Leistungs-, Mengen- oder Schwellenangaben !!! Prozentuale Verteilung c. 74 % zur Kommunen, 26 % beim Staat Landesweite Rückfallquote ca. 15 % (1.400 Anlagen) Bei der Verteilung der Zuständigkeit darauf geachtet, dass keine Teilung zwischen Spalte 1 und Spalte 2 der 4. BImSchV erfolgte, da in einigen Fällen die Zuständigkeit von Mengenschwellen abhängig ist. Für Störfallanlagen bleibt die Zuständigkeit bei den Bezirksregierungen Personal: Näherungsverfahren bei genehmigungsbedürftigen Anlagen unter Zuhilfenahme der Kosten-Leistungsrechnung (mit Aufwandsfaktoren, die die Bearbeitungsintensität berücktigt). Verteilung der Stellen auf Kreise und Kreisfreie Städte bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Zahl der Anlagen und bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der Einwohnerzahl (wo viele Menschen arbeiten und wohnen, gibt es auch mehr Konflikte). Diese Zuständigkeitsverteilung ist gemeinsam den KSV in Arbeitsgruppen erarbeitet worden, wobei nicht in allen Bereichen einvernehmen herbei geführt werden konnte. Dies gilt auch für die festgesetzten Pauschalen zum Ausgleich der finanziellen Belastungen der Kommunen durch die Kommunalisierung. Daher wurde vereinbart, dass nach ca. 2 Jahren die Kommunalisierung der Aufgaben evaluiert werden, um ggf. unebenheit nochglättnzu können.

18 Welche Vorhaben sind grundsätzlich betroffen ? UVP Directive "ANHANG I
(PROJEKTE NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 1) 1. Raffinerien für Erdöl (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen) sowie Anlagen zur Vergasung und zur Verfluessigung von täglich mindestens 500 Tonnen Kohle oder bituminösem Schiefer. 2. - Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW sowie ….. 21. Anlagen zur Lagerung von Erdöl, petrochemischen und chemischen Erzeugnissen mit einer Kapazität von Tonnen und mehr. 22. Jede Änderung oder Erweiterung von Projekten, die in diesem Anhang aufgeführt sind, wenn sie für sich genommen die Schwellenwerte, sofern solche in diesem Anhang festgelegt sind, erreicht. Prozentuale Verteilung c. 74 % zur Kommunen, 26 % beim Staat Landesweite Rückfallquote ca. 15 % (1.400 Anlagen) Bei der Verteilung der Zuständigkeit darauf geachtet, dass keine Teilung zwischen Spalte 1 und Spalte 2 der 4. BImSchV erfolgte, da in einigen Fällen die Zuständigkeit von Mengenschwellen abhängig ist. Für Störfallanlagen bleibt die Zuständigkeit bei den Bezirksregierungen Personal: Näherungsverfahren bei genehmigungsbedürftigen Anlagen unter Zuhilfenahme der Kosten-Leistungsrechnung (mit Aufwandsfaktoren, die die Bearbeitungsintensität berücktigt). Verteilung der Stellen auf Kreise und Kreisfreie Städte bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Zahl der Anlagen und bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der Einwohnerzahl (wo viele Menschen arbeiten und wohnen, gibt es auch mehr Konflikte). Diese Zuständigkeitsverteilung ist gemeinsam den KSV in Arbeitsgruppen erarbeitet worden, wobei nicht in allen Bereichen einvernehmen herbei geführt werden konnte. Dies gilt auch für die festgesetzten Pauschalen zum Ausgleich der finanziellen Belastungen der Kommunen durch die Kommunalisierung. Daher wurde vereinbart, dass nach ca. 2 Jahren die Kommunalisierung der Aufgaben evaluiert werden, um ggf. unebenheit nochglättnzu können.

19 Welche Vorhaben sind grundsätzlich betroffen ? UVP Directive ANHANG II
(PROJEKTE NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 2) 1. Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischzucht … 2. Bergbau… 3. Energiewirtschaft… 4. Herstellung und Verarbeitung von Metallen … ohne Leistungs-, Mengen- oder Schwellenangaben !!! Prozentuale Verteilung c. 74 % zur Kommunen, 26 % beim Staat Landesweite Rückfallquote ca. 15 % (1.400 Anlagen) Bei der Verteilung der Zuständigkeit darauf geachtet, dass keine Teilung zwischen Spalte 1 und Spalte 2 der 4. BImSchV erfolgte, da in einigen Fällen die Zuständigkeit von Mengenschwellen abhängig ist. Für Störfallanlagen bleibt die Zuständigkeit bei den Bezirksregierungen Personal: Näherungsverfahren bei genehmigungsbedürftigen Anlagen unter Zuhilfenahme der Kosten-Leistungsrechnung (mit Aufwandsfaktoren, die die Bearbeitungsintensität berücktigt). Verteilung der Stellen auf Kreise und Kreisfreie Städte bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Zahl der Anlagen und bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der Einwohnerzahl (wo viele Menschen arbeiten und wohnen, gibt es auch mehr Konflikte). Diese Zuständigkeitsverteilung ist gemeinsam den KSV in Arbeitsgruppen erarbeitet worden, wobei nicht in allen Bereichen einvernehmen herbei geführt werden konnte. Dies gilt auch für die festgesetzten Pauschalen zum Ausgleich der finanziellen Belastungen der Kommunen durch die Kommunalisierung. Daher wurde vereinbart, dass nach ca. 2 Jahren die Kommunalisierung der Aufgaben evaluiert werden, um ggf. unebenheit nochglättnzu können.

20 Festlegung von Entfernungen zum Nachbarstaat, um die relevanten Vorhaben zu bestimmen ( Ausschlusskriterien) BRD/NRW: 5 km/ 20 km Radius Das heißt in IPPC Genehmigungsverfahren mit UVP Innerhalb des 5 km Radius generelle Beteiligung im gesamten Genehmigungsverfahren Innerhalb des 20 km Radius optionale Beteiligung je nach Auswirkungen, aber im Vorverfahren ( Scoping Termin generell) Prozentuale Verteilung c. 74 % zur Kommunen, 26 % beim Staat Landesweite Rückfallquote ca. 15 % (1.400 Anlagen) Bei der Verteilung der Zuständigkeit darauf geachtet, dass keine Teilung zwischen Spalte 1 und Spalte 2 der 4. BImSchV erfolgte, da in einigen Fällen die Zuständigkeit von Mengenschwellen abhängig ist. Für Störfallanlagen bleibt die Zuständigkeit bei den Bezirksregierungen Personal: Näherungsverfahren bei genehmigungsbedürftigen Anlagen unter Zuhilfenahme der Kosten-Leistungsrechnung (mit Aufwandsfaktoren, die die Bearbeitungsintensität berücktigt). Verteilung der Stellen auf Kreise und Kreisfreie Städte bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Zahl der Anlagen und bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der Einwohnerzahl (wo viele Menschen arbeiten und wohnen, gibt es auch mehr Konflikte). Diese Zuständigkeitsverteilung ist gemeinsam den KSV in Arbeitsgruppen erarbeitet worden, wobei nicht in allen Bereichen einvernehmen herbei geführt werden konnte. Dies gilt auch für die festgesetzten Pauschalen zum Ausgleich der finanziellen Belastungen der Kommunen durch die Kommunalisierung. Daher wurde vereinbart, dass nach ca. 2 Jahren die Kommunalisierung der Aufgaben evaluiert werden, um ggf. unebenheit nochglättnzu können.

21 Rumänischer Leitfaden zur Beachtung der Absprachen zur Grenzüberschreitung
Vorschlag: UVP Verfahren in das IPPC Verfahren integrieren (keine parallelen Verfahren, da die Schutzgüter gleich sind) Vermeidung von Doppelarbeit Prozentuale Verteilung c. 74 % zur Kommunen, 26 % beim Staat Landesweite Rückfallquote ca. 15 % (1.400 Anlagen) Bei der Verteilung der Zuständigkeit darauf geachtet, dass keine Teilung zwischen Spalte 1 und Spalte 2 der 4. BImSchV erfolgte, da in einigen Fällen die Zuständigkeit von Mengenschwellen abhängig ist. Für Störfallanlagen bleibt die Zuständigkeit bei den Bezirksregierungen Personal: Näherungsverfahren bei genehmigungsbedürftigen Anlagen unter Zuhilfenahme der Kosten-Leistungsrechnung (mit Aufwandsfaktoren, die die Bearbeitungsintensität berücktigt). Verteilung der Stellen auf Kreise und Kreisfreie Städte bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Zahl der Anlagen und bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der Einwohnerzahl (wo viele Menschen arbeiten und wohnen, gibt es auch mehr Konflikte). Diese Zuständigkeitsverteilung ist gemeinsam den KSV in Arbeitsgruppen erarbeitet worden, wobei nicht in allen Bereichen einvernehmen herbei geführt werden konnte. Dies gilt auch für die festgesetzten Pauschalen zum Ausgleich der finanziellen Belastungen der Kommunen durch die Kommunalisierung. Daher wurde vereinbart, dass nach ca. 2 Jahren die Kommunalisierung der Aufgaben evaluiert werden, um ggf. unebenheit nochglättnzu können.

22 Rumänischer Leitfaden zur Beachtung der Absprachen zur Grenzüberschreitung
3. „Prüfung der Signifikanz“ Beratungstermin (Scoping Termin“): vor der Antragstellung wird der Vorhabensträger umfangreich von den Behörden beraten Falls ein IPPC Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss Vorschlag: generell einen Scoping Termin durchführen zu diesem Termin generell den Nachbarstaat beteiligen (20km) Prozentuale Verteilung c. 74 % zur Kommunen, 26 % beim Staat Landesweite Rückfallquote ca. 15 % (1.400 Anlagen) Bei der Verteilung der Zuständigkeit darauf geachtet, dass keine Teilung zwischen Spalte 1 und Spalte 2 der 4. BImSchV erfolgte, da in einigen Fällen die Zuständigkeit von Mengenschwellen abhängig ist. Für Störfallanlagen bleibt die Zuständigkeit bei den Bezirksregierungen Personal: Näherungsverfahren bei genehmigungsbedürftigen Anlagen unter Zuhilfenahme der Kosten-Leistungsrechnung (mit Aufwandsfaktoren, die die Bearbeitungsintensität berücktigt). Verteilung der Stellen auf Kreise und Kreisfreie Städte bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Zahl der Anlagen und bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der Einwohnerzahl (wo viele Menschen arbeiten und wohnen, gibt es auch mehr Konflikte). Diese Zuständigkeitsverteilung ist gemeinsam den KSV in Arbeitsgruppen erarbeitet worden, wobei nicht in allen Bereichen einvernehmen herbei geführt werden konnte. Dies gilt auch für die festgesetzten Pauschalen zum Ausgleich der finanziellen Belastungen der Kommunen durch die Kommunalisierung. Daher wurde vereinbart, dass nach ca. 2 Jahren die Kommunalisierung der Aufgaben evaluiert werden, um ggf. unebenheit nochglättnzu können.

23 Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit und stehe Ihnen für Fragen
           Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit und stehe Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung Franz-W. Iven; Bezirksregierung Köln Telefon:


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