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Aufgabe 3.1 Ein Wochenende – viele Verträge

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Präsentation zum Thema: "Aufgabe 3.1 Ein Wochenende – viele Verträge"—  Präsentation transkript:

1 Aufgabe 3.1 Ein Wochenende – viele Verträge
Mietvertrag Corinne Holzer Sport-Shop Mietpreis CHF 95.- Mietboard für 2 Tage Kaufvertrag Kaufpreis CHF 475.- Chiemsee-Jacke Schaden- ersatz CHF 500.- «Rempler» Unerlaubte Handlung Ungerechtfertigte Bereicherung Irrtümlich überwiesene CHF 500.- Michael Corina Hofer Irrtümliche Überweisung CHF 500.-

2 Aufgabe 3.1 Ein Wochenende – viele Verträge
Vertragspartner Vertragsart Internet-Provider Provider-Vertrag Corinnes Vater Schenkung Sport Shop Reservation Mietvertrag (Snowboard) Kaufvertrag (Chiemsee-Jacke) Bergbahnen Beförderungsvertrag Bank Privatkonto als Grundlage für Maestrokarte Kreditkarten-aussteller Kreditkartenvertrag (Auftrag), gleichzeitig Vertrag mit der Bank Hotel Beherbergungsvertrag

3 Aufgabe 3.2 Verjährungsfristen
Unerlaubte Handlung: 1 Jahr, Art. 60 Abs. 2 OR Wohnungsmiete: 5 Jahre, Art. 128 Ziff. 1 OR Arbeitslohn 5 Jahre, Art. 128 Ziff. 3 OR Mangel im Werkvertrag 5 Jahre, Art. 371 Abs. 2 OR Honorarforderung Anwalt 5 Jahre, Art. 128 Ziff. 3 OR Mangel im Kaufvertrag 1 Jahr, Art. 210 Abs. 1 OR

4 Aufgabe 3.3 Offerten und Bestellungen
Nein. Ein Zeitungsinserat ist rechtlich kein Antrag. Die Bestellung von Claudia bedeutet rechtlich eine Offerte, die vom Verkäufer nicht angenommen werden muss (Art. 7 Abs. 2 OR). Ja. Schaufensterauslagen mit Preisangaben gelten als verbindliche Anträge (Art. 7 Abs. 3 OR). Mit dem Antrag von Claudia, den Drucker zu kaufen, liegt eine übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung und damit ein gültiger Vertrag vor. Nein. Angebote am Telefon gelten rechtlich als Anträge unter Anwesenden. Falls keine Frist gesetzt und das Angebot nicht sofort angenommen wurde, ist der Antragsteller nicht länger an sein Angebot gebunden (Art. 4 OR). Nein. Claudia bleibt solange an ihren Antrag gebunden, bis sie per Post eine Auftragsbestätigung erwarten darf, mind. 1 Woche (Art. 5 OR). (Ihr Widerruf wäre nur gültig, falls er vor oder mit der Bestellung beim Verkäufer eintrifft, vgl. Art. 9 Abs. 1 OR.)

5 Aufgabe 3.4 Formvorschriften
LEHRVERTRAG - Art 344a OR; Entstehung und Inhalt - Schriftliche Form (= einfache Schriftlichkeit) - Bestimmte z.B. Art und Dauer der Ausbildung, Lohn, Probezeit usw. (Unterschrift plus zusätzliche Angaben = qualifizierte Schriftlichkeit) KONKURRENZVERBOT/ARBEITSVERTRAG - Art. 340 OR  ... schriftlich verpflichten Einfache Schriftlichkeit, d.h. Inhalt muss schriftlich festgehalten und unterschrieben werden. ABSCHLUSS MIETVERTRAG - Keine Formvorschriften im Mietrecht - Formfreiheit gemäss dem Grundsatz in Art. 11 OR ABSCHLUSS SOLIDARBÜRGSCHAFT - Begriff Solidarbürgschaft  Art. 496 OR - Formvorschriften  Art. 493 Abs. 2 OR - Bürgschaftserklärung natürlicher Personen ... bedarf... der öffentlichen Beurkundung, d.h. Abschluss im Beisein eines Notars (staatlich anerkannte Urkundsperson).

6 Aufgabe 3.5 Verträge Minderjähriger
Es ist ein Vertrag entstanden. Begründung: Mit 17 Jahren ist Nicole urteilsfähig, aber noch nicht mündig. Beschränkt Handlungsunfähige können sich grundsätzlich nur mit der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter verpflichten (Art. 12, 13, 19 ZGB). Im Rahmen ihrer finanziellen Situation (Einkommen und daraus gespartes Vermögen) können aber beschränkt Handlungsunfähige selbstständig – auch ohne Zustimmung der Eltern – Verträge rechtsgültig abschliessen (Art. 323 ZGB). Für diesen Vertrag ist Nicole deshalb «geschäftsfähig».

7 Aufgabe 3.6 Vollmacht überschritten?
a) Nein, Kauf kann nicht rückgängig gemacht werden; die Vollmacht wurde nicht überschritten. b) Nein, Frau Hänzi hat keine Verpflichtungen. Solche ergäben sich nur dann, wenn die Vollmacht überschritten worden wäre.

8 Aufgabe 3.7 Rücktrittsrecht bei Kaufverträgen
a) Grundsätzlich besteht kein Rücktrittsrecht bei Verträgen; es gibt auch keine Hinweise in Art. 184 ff. OR Die einzige Ausnahme sind Haustürgeschäfte, vgl. Art. 40a-f OR, Hier gilt in gewissen Fällen ein Widerrufsrecht innerhalb von 7 Tagen, vgl. Art. 40b und 40e OR. b) Grundsätzlich besteht kein Umtauschrecht. Recht auf Umtausch nur dann, wenn es abgemacht wurde, z.B. durch den Aufdruck auf dem Kassenzettel «Umtausch innert 8 Tagen». c) - Geschenkgutscheine schenken - persönliche Geschenke schenken - Personen nach Wünschen fragen; sich während des Jahres geäusserte Wünsche merken, notieren

9 Aufgabe 3.8 Absichtliche Täuschung?
Art. 28 OR Rechtlich bedeutsame Merkmale des Tatbestandes?  TBM Daraus sich ergebende Rechtsfolgen?  RF Absichtliche Täuschung (falsche Tatsachen vorspiegeln) Recht, innert einem Jahr nach Entdeckung zu erklären, dass der Vertrag nicht eingehalten werden will Verleitung zum Vertrags- abschluss Recht, erfolgte Leistung zurückzufordern Täuschung bewirkt Vertrag (= Kausalzusammenhang) Weil Herr Rölli einen echten Perserteppich wollte, ist der Kausalzusammenhang gegeben; sämtliche Tatbestandsmerkmale sind erfüllt und entsprechend treten die Rechtsfolgen in Kraft.

10 Aufgabe 3.8 Absichtliche Täuschung?
Lösungsvorschlag zur Variante Rechtlich bedeutsame Merkmale des Tatbestandes?  TBM Daraus sich ergebende Rechtsfolgen?  RF Absichtliche Täuschung (falsche Tatsachen vorspiegeln) Recht, innert einem Jahr nach Entdeckung zu erklären, dass der Vertrag nicht eingehalten werden will Verleitung zum Vertrags- abschluss Recht, erfolgte Leistung zurückzufordern Täuschung bewirkt Vertrag (= Kausalzusammenhang) nein nein nein Weil es Herr Rölli (bei der Variante) um das Muster des Teppichs geht (und nicht um dessen Echtheit), ist das dritte Tatbestandsmerkmal nicht gegeben, und entsprechend treten die Rechtsfolgen nicht in Kraft.

11 Aufgabe 3.9 Furchterregung?
Art. 29 OR Rechtlich bedeutsame Merkmale des Tatbestandes?  TBM Daraus sich ergebende Rechtsfolgen?  RF Widerrechtliche Drohung Recht, innert einem Jahr nach Beseitigung der Drohung zu erklären, dass der Vertrag nicht eingehalten werden will Begründete Furcht Drohung bewirkt Vertrags- abschluss (= Kausalzusammenhang*) Recht, erfolgte Leistung zurückzufordern * Kausalzusammenhang gegeben, weil Frau Tinner nicht will, dass ihr aussereheliches Verhältnis öffentlich wird.

12 Aufgabe 3.9 Furchterregung?
Lösungsvorschlag zur Variante Rechtlich bedeutsame Merkmale des Tatbestandes?  TBM Daraus sich ergebende Rechtsfolgen?  RF Widerrechtliche Drohung Recht, innert einem Jahr nach Beseitigung der Drohung zu erklären, dass der Vertrag nicht eingehalten werden will Begründete Furcht Drohung bewirkt Vertrags- abschluss (= Kausalzusammenhang*) Recht, erfolgte Leistung zurückzufordern nein nein nein * Kausalzusammenhang nicht gegeben, weil Frau Tinner nicht verheiratet ist und ihr deshalb die angedrohte Bekanntmachung egal ist. Unter Umständen kann aber auch in diesem Fall eine begründete Furcht vorliegen, z.B. wenn Franz Frehner verheiratet ist, oder wenn es Frau Tinner sonst wie unangenehm ist.

13 Aufgabe 3.10 Sicherungsmittel
1. Beispiel: a) Grundpfand Beim Grundpfand kann die Bank unabhängig von der Vermögens-situation von Peter Vogel im Notfall das Pfand verwerten. Bei der Solidarbürgschaft muss noch muss noch die Vermögenslage geprüft werden, diese kann sich im Laufe der Zeit ändern. 2. Beispiel: b) Faustpfand Beim Faustpfand kann die Lebensversicherung durch den Kreditgeber zurückgekauft werden, falls Franz Stocker in Verzug gerät. Eine Zession ist weniger geeignet, weil in einer Branche mit Strukturproblemen vermehrt mit Debitorenverlusten zu rechnen ist. 3. Beispiel b) Konventionalstrafe Das Retentionsrecht besteht bereits von Gesetzes wegen, es sichert nur die Bezahlung der bereits beschichteten Deckenplatten. Durch eine Konventionalstrafe werden auch künftige Aufträge gesichert.

14 Aufgabe 3.11 Unerlaubte Handlung
Art. 41 OR Rechtlich bedeutsame Merkmale des Tatbestandes?  TBM Daraus sich ergebende Rechtsfolgen?  RF Widerrechtlichkeit (Verstoss gegen das Eigentum von Cornelia Herzog) Sandra Koch haftet für den entstandenen Schaden Schaden (CHF 1‘250.-) Verschulden (leichte Fahrlässigkeit) Kausalzusammenhang b) Durch den Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung

15 Aufgabe 3.12 Haftung des Tierhaltes
Art. 56 OR Rechtlich bedeutsame Merkmale des Tatbestandes?  TBM Daraus sich ergebende Rechtsfolgen?  RF Schaden (durch ein Tier angerichtet) M. Huber haftet für den entstandenen Schaden M. Huber ist Tierhalter Widerrechtlichkeit Kausalzusammenhang ? Sorgfaltsbeweis ? Ob ein Tierhalter für den Schaden seines Tieres aufkommen muss, hängt davon ab, ob ihm der Sorgfaltsbeweis gelingt. Falls hier argumentiert wird, dass Martin Huber Rex hätte kürzer anbinden müssen (z.B. weil Rex ein sehr aggressiver Hund ist), um seine Sorgfaltspflicht vollumfänglich zu erfüllen, so haftet er für den entstandenen Schaden.


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