Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Workshop zur Vorlesung von Professor Dr. Urs Kindhäuser

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Workshop zur Vorlesung von Professor Dr. Urs Kindhäuser"—  Präsentation transkript:

1 Workshop zur Vorlesung von Professor Dr. Urs Kindhäuser
Strafrecht I Workshop zur Vorlesung von Professor Dr. Urs Kindhäuser

2 Sachverhalt 1 § 11 Fall 6 b X stößt den Y zur Seite, so dass nicht dessen Kopf, sondern nur die Schulter von einem herabstürzenden Ziegel getroffen wird. X hätte jedoch den Y noch kräftiger zur Seite stoßen können, so dass dieser überhaupt nicht getroffen worden wäre. X wollte jedoch, dass der ihm unsympathische Y einen Dämpfer erhält. Strafbarkeit des X?

3 Lösung SV 1 (P) Objektive Zurechenbarkeit: Risikoverringerung ? Str:
Risikoverringerungslehre: (+), keine Strafbarkeit Kindhäuser: mutmaßliche Einwilligung (Vergleich mit „untätig bleiben“) 323 c

4 Sachverhalt 2 § 11 Fall 18 Der von E verwundete O wird zur Behandlung in ein Krankenhaus eingeliefert. Ohne die gebotene Untersuchung wird dem O von Unfallarzt A ein Medikament injiziert, das eine allergische Reaktion mit tödlichem Ausgang auslöst. Strafbarkeit des E?

5 Lösung SV 2 (P) Objektive Zurechenbarkeit, Str:
EA (-), da neues Risiko (allergische Reaktion) AA (+) / (-) , je nach Vorhersehbarkeit; Hier: lt. Kindhäuser nicht vorhersehbar, da grob fahrlässiges Verhalten des A

6 Sachverhalt 3 § 11 Fall 21 A setzt das Haus des B in Brand. Um das vom Erstickungstod bedrohte Kind des B zu retten, dringt Nachbar N in das brennende Haus ein. Er wird hierbei von einem herabfallenden Balken getroffen und erleidet einen Schlüsselbeinbruch. Strafbarkeit des A nach § 229?

7 Lösung SV 3 § 229 ? Erfolg / Handlung / Kausalität (+)
Objektive Pflichtwidrigkeit (+) Objektive Vorhersehbarkeit (+) (P) Objektive Zurechenbarkeit? Str.: EA: rettungsbedingte Erfolge stets zurechenbar AA: nur bei vernünftiger Selbstgefährdung; ausschlaggebend ist die Zumutbarkeitsgrenze von § 323 c StGB

8 Sachverhalt 4 § 12 Fall 2 Mutter M willigt täuschungsbedingt in eine Organspende für ihr Kind ein; das Organ wird jedoch von Arzt A, wie von vornherein geplant, einem Dritten implantiert. Strafbarkeit des A?

9 Lösung SV 4 (P 1) Wo ist das Problem zu verorten?
MM / Kindhäuser: Einwilligung gehört in den objektiven Tatbestand als Ausschlusskriterium HM: Einwilligung ist Rechtfertigungsgrund (P 2) Wirksamkeit der Einwilligung? Str.: Rechtsgutbezogen oder auch Motiv entscheidend?

10 Sachverhalt 5 § 12 Fall 7 M übt sich als Messerwerfer. Der 19jährige I erklärt sich bereit, sich vor eine Holzwand zu stellen und sich bewerfen zu lassen. Er ist sich der Gefahr, ggf. sogar tödlich getroffen zu werden, bewusst. Strafbarkeit des M?

11 Lösung SV 5 (P) Einwilligung in Fremdverletzung (einverständliche Fremdgefährdung) (Abgrenzung zu Einwilligung und Handeln auf eigene Gefahr) Kriterien der §§ 216, 228 StGB (Einwilligungssperren führen zur Unwirksamkeit) Parallele zur Selbstgefährdung Kriterium der Sittenwidrigkeit

12 Sachverhalt 6 § 14 Fälle 7A, 7B, 7C
A schießt auf den Reiter R, wobei er gleichermaßen für möglich hält, dass er den R (§ 212) oder nur das Pferd (§ 303) trifft. Der Schuss trifft A): den R tödlich B): das Pferd tödlich C): weder R noch das Pferd. Strafbarkeit des A?

13 Lösung SV 6 A: (P) Dolus alternativus; Str: B: Str.: C:
EA: nur das objektiv verwirklichte Delikt, hier 212; AA: nur Vorsatz des schwereren Delikts B: Str.: EA: 212, 22, 303, 52 AA: Nur § 212, 22 C: Nur Versuch des schwereren Delikts

14 Sachverhalt 7 § 14 Fall 10 C glaubt irrig, den D bereits erwürgt zu haben. Zur Verwischung der Tatspuren wirft er die vermeintliche Leiche in eine Jauchegrube; erst jetzt stirbt D durch Ertrinken. Strafbarkeit des C?

15 Lösung SV 7 (P) Vorsatz: dolus generalis? Irrtum über den vorgestellten Kausalverlauf? Str: eA: dolus generalis, daher 212 I (+) (Kritik: Unzulässige Fiktion zu Lasten des Täters) AA: zwei selbständige Handlungen, daher § 212, 22, 222, 53 (Kritik: einheitlicher Lebensvorgang wird künstlich auseinander gerissen) BGH: (BGHSt 14, 193) Lösung nach den Regeln „Irrtum über den Kausalverlauf“; hier: unwesentliche Abweichung, daher: 212 I (+)

16 Sachverhalt 8 § 16 Fall 7 Haustyrann H pflegt, wenn er in stärkerem Maße Alkohol genossen hat, seine minderjährigen Kinder zu verprügeln. Als H eines Abends zur Flasche greift, schlägt ihn seine Ehefrau E vorsorglich mit dem Besenstiel bewusstlos. Handelt E gerechtfertigt?

17 Lösung SV 8 (P1) Dauergefahr: (P2) Interessenabwägung
§ 32 StGB? HM: (-) § 34 StGB: (+) (P2) Interessenabwägung

18 Sachverhalt 9 § 16 Fall 14 In einem Wirtshaus ärgert Y den Z, der bereits zuvor durch aggressives Verhalten aufgefallen war, durch eine (abgeschlossene) schwere Beleidigung so sehr, dass dieser nach einem Bierglas greift, um damit zuzuschlagen. Y kann den Angriff nur dadurch abwehren, dass er dem Z mit einem mitgeführten Messer in den Oberarm sticht. Strafbarkeit des Y?

19 Lösung SV 9 (P) Einschränkung des Notwehrrechts, (Gebotenheit): Notwehrprovokation Unterschied: Absichtliche und fahrlässige Notwehrprovokation Absichtsprovokation: Notwehrrecht (-) oder eingeschränkt Fahrlässige Provokation: Keine Einschränkung oder gestuftes Notwehrrecht Verteidigung analog § 228 BGB (Güterproportionalität) Anlehnung an actio illicita in causa: Vorsatzprovokation führt zu Vorsatztat, fahrlässige Provokation zu Fahrlässigkeitstat

20 Sachverhalt 10 § 20 Fall 1 A bemerkt, wie sich der Unbekannte U des Nachts auf einsamer Straße an einem Pkw, dessen Scheibe der Beifahrertür eingeschlagen ist, zu schaffen macht. Als sich A nähert, flieht U. Nach kurzer Verfolgung erreicht A jedoch U und hält ihn bis zum Eintreffen der Polizei, fest. In seinem vergeblichen Bemühen, sich zu befreien, schlägt U dem A heftig ins Gesicht. Bei U handelt es sich um einen Ausländer, der die Fragen des A nach dem Vorfall mangels hinreichender Sprachkenntnisse nicht beantworten konnte und selbst mit der Tat nichts zu tun hat, sondern aus Angst geflohen war, weil er den A für den Täter hielt. Handelt A gerechtfertigt? Handelt U gerechtfertigt?

21 Lösung SV 10 (P1) Auslegung „auf frischer Tat“ Str:
MM: Verdacht genügt HM: Frische Tat muss tatsächlich vorliegen (P2) Einschränkung des Notwehrrechts bei Erkennbarkeit des Irrtums: Str: EA: Normales Notwehrrecht AA: Bei Erkennbarkeit (wie bei Fahrlässigkeit) abgestuftes Notwehrrecht

22 Sachverhalt 11 § 23 Fall 1 A beabsichtigt, B zu erschießen. Um sich Mut anzutrinken, genießt er vorher in solchem Umfang Alkohol, dass er zum Zeitpunkt der Abgabe des tödlichen Schusses i.S.v. § 20 schuldunfähig ist. Strafbarkeit des A?

23 Lösung SV 11 (P) Fehlende Schuldfähigkeit, Actio libera in causa: Str.
Ausnahmemodell (bei doppeltem Vorsatz) arg: historische Auslegung Kritik: Verstoß gegen das Koinzidenzprinzip Verstoß gegen Art. 103 II GG Mittelbare Täterschaft? (-), vgl. Wortlaut 25 I Alt.2 („ein anderer“) Tatbestandsmodell (Handlung: „Sichbetrinken“) § 323a StGB

24 Sachverhalt 12 § 24 Fall 3 A kann seine Ehefrau E nur dadurch aus einem brennenden Haus befreien, dass er den unbeteiligten B verletzt; E hatte den Brand selbst gelegt. Strafbarkeit des A gem. § 223 I StGB zu Lasten des B?

25 Lösung SV 12 § 32 StGB scheitert daran, dass von B kein Angriff ausgeht. § 34 StGB scheitert an der Angemessenheit (Interessenabwägung): Derjenige, der für eine Gefahr zuständig ist, kann nur in geringem Maß die Solidarität Unbeteiligter beanspruchen. (P) § 35 S.2? Str: MM: 35 (-), A handelt schuldhaft HM: Für die Frage, ob es A zumutbar ist, den Tod der E hinzunehmen, kann es keine Rolle spielen, ob diese den Brand gelegt hat oder nicht, daher 35 (+)

26 Sachverhalt 13 § 25 Fall 4 E stürzt sich auf F, um ihn zu verprügeln, ergreift jedoch die Flucht, als F eine Pistole zieht. In panischer Angst, aber auch aus Wut über den Angriff schießt F jedoch E hinterher und verletzt ihn schwer. Strafbarkeit des F? Es ist zu unterstellen, dass der Tatbestand des § 226 StGB erfüllt ist.

27 Lösung SV 13 (P1) § 32 (-) wegen fehlender Ggw.
(P2) § 33? Str.: Nachzeitig extensiver Notwehrexzess (P3) „Auch“-asthenischer Effekt genügt, sofern er zumindest mitbestimmend ist

28 Sachverhalt 14 § 25 Fall 6 Die mit einer Pistole bewaffnete J missversteht das Verhalten des harmlosen Spaziergängers S und glaubt irrig, dieser wolle sie vergewaltigen. In panischer Angst schießt sie dem S in den Kopf statt in Arme oder Beine. Strafbarkeit der J?

29 Lösung SV 14 (P) Putativnotwehrexzess, Str.:
MM § 33 analog bei Unvermeidbarkeit HM Nein: § 33 knüpft an § 32 an und verlangt objektiv gegebene Notwehrlage AA: § 35 II analog

30 Sachverhalt 15 § 27 Fall 14 R zielt in Tötungsabsicht mit einem Gewehr auf Z; die Kugel trifft jedoch, weil R leicht zitterte, wider Erwarten den in der Nähe des Z stehenden U tödlich. Strafbarkeit des R?

31 Lösung SV 15 (P) aberratio ictus,
Str. bei Fällen, in den das Verletzungsobjekt derselben tatbestandlichen Gattung angehört wie das Angriffsobjekt: HM wesentlicher Tatbestandsirrtum (im subj. TB zu prüfen), § 16 I S.1: 212 plus 222 MM unbeachtlicher error in persona

32 Sachverhalt 16 § 29 Fall 1 A schlägt den B nieder, ohne zu erkennen, dass B gerade im Begriff war, ihn mit einem Messer zu erstechen. Strafbarkeit des A?

33 Lösung SV 16 212 I: TB (+) (P) RW: § 32 StGB (-), da kein subj. Rechtfertigung (zu prüfen nach Notwehrlage und Notwehrhandlung) Ergo: § 212 I, 22 StGB: Nichtvollendung wird ersetzt durch fehlenden subj. Verteidigungswillen

34 Sachverhalt 17 § 29 Fall 2 C will D am Rosenmontag mit einem Gummihammer zum Spaß auf den Kopf schlagen; D hält den Hammer für echt und streckt C mit einem Faustschlag nieder. Strafbarkeit des D nach § 223 I StGB?

35 Lösung SV 17 (P) Erlaubnistatbestandsirrtum, Str:
§ 32 (-), kein Angriff (oder Bagatellangriff, beides vertretbar) § 34 (-), keine Gefahr (P) Schuld (oder vor Schuld): ETBI: Str. (modifizierte) Vorsatztheorie Strenge Schuldtheorie Eingeschränkte / rechtsfolgenverweisende Schuldtheorie Lehre vom Gesamtunrechtstatbestand

36 Sachverhalt 18 § 32 Fall 3 E bricht einen Tresor auf, in dem er größere Geldbeträge und Schmuck vorzufinden erwartet, tatsächlich befinden sich dort nur einzelne Münzen, die E enttäuscht liegen lässt. Strafbarkeit des E gem. § 242, 22?

37 Lösung SV 18 § 242, 22: Vorprüfung Tatentschluss
Unmittelbares Ansetzen RW Schuld (P) Rücktritt, 24: Fehlgeschlagener Versuch

38 Sachverhalt 19 § 32 Fall 6 L glaubt, dem M einen tödlichen Messerstich versetzt zu haben; als M jedoch die Flucht ergreifen will, erkennt L, dass seine erste Aktion misslungen ist und er ein weiteres Mal auf M einstechen müsste, um ihn zu töten. Ist L von der Tat strafbefreiend zurückgetreten?

39 Lösung SV 19 (P1) Fehlschlag? Str.: (P2) Unbeendet oder beendet? Str.:
Einzelakttheorie Gesamtbetrachtungslehre (P2) Unbeendet oder beendet? Str.: Tatplantheorie Lehre vom Rücktrittshorizont

40 Sachverhalt 20 § 32 Fall 7 P betäubt Q, um ihn anschließend unter Vortäuschung eines Suizids durch Erhängen zu töten. Infolge aufkommender Gewissensbisse nimmt er von seinem Tötungsvorhaben Abstand und verlässt den Tatort in der Annahme, Q werde das Bewusstsein alsbald wiedererlangen. Bereits die Betäubung führt jedoch zum Tod des Q. Strafbarkeit des P?

41 Lösung SV 20 212? (P) Zurechnung des Tötungsvorsatzes; Str:
EE: Erster Tötungsvorsatz genügt, 212 (+) AA: Vorsatz ist dem Erfolg nicht zurechenbar, daher Weg frei zum Versuch und § 24; aber: 227 (+) und 222 (+)

42 Sachverhalt 21 § 32 Fall 8 R will S mit der Abgabe von Schüssen erschrecken, wobei er mit der Möglichkeit eines tödlichen Treffers rechnet. Schon nach dem ersten Schuss ist S von panischer Angst ergriffen, so dass R sein Ziel für erreicht hält und von weiteren Schüssen absieht. Ist R strafbefreiend vom versuchten Totschlag zurückgetreten?

43 Lösung SV 21 (P) Außertatbestandliche Zielerreichung (= Denkzettelfall); wird geprüft zB bei „Aufgeben der Tat“ oder davor; Str: BGH: (BGH St 39, 221 ff) Rücktritt möglich AA: Keine honorierbare Verzichtsleistung des Täters, Rücktritt (-)

44 Sachverhalt 22 § 32 Fall 11 A bringt ihrem Ehemann E eine lebensgefährliche Menge Gift bei. Als das Gift zu wirken beginnt, verständigt A den Notarzt. Sie informiert N nicht über die Sachlage, sondern gibt vor, E habe beim Kaffeetrinken ein blaues Medikament eingenommen. N gelingt gleichwohl die Rettung des E. Ist E strafbefreiend zurückgetreten?

45 Lösung SV 22 (P) Beendeter Versuch: Verhindern der Vollendung; Str:
EE: Ingangsetzen eines neuen Kausalverlaufs genügt; hier: (+) Vermittelnde A.: Zurechenbarkeit in Analogie zu den Beteiligungsregeln; hier: lt. K. (+) WA: „Ernsthaftes Bemühen“ wie in § 24 I S.2 bzw. optimale Rettungshandlung; hier (-)

46 Sachverhalt 23 § 32 Fall 16 A will den von ihm vergifteten B retten, doch B, der sterben möchte, weigert sich, ärztliche Hilfe anzunehmen. Strafbarkeit des A?

47 Lösung SV 23 212? Scheitert an der obj. Zurechenbarkeit § 212, 22?
(P1) Nichtvollendung (+) (P2) Rücktritt bei objektiv nicht zurechenbarem Erfolg? Der Täter ist so zu stellen, als wäre die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet worden.

48 Sachverhalt 24 vgl. § 33 Rn.36 ff. Autofahrer A fährt mit 90 km/h auf einer Straße, auf der eine Höchstgeschwindigkeit mit 60 km/h zulässig ist. Plötzlich betritt der Fußgänger F verkehrswidrig die Fahrbahn und wird von A, der nicht mehr bremsen oder ausweichen kann, erfasst; F erleidet tödliche Verletzungen. Im Nachhinein lässt sich nicht mehr klären, ob A bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit noch hätte rechtzeitig bremsen oder ausweichen können. Hat sich A nach § 222 StGB strafbar gemacht?

49 Lösung SV 24 I. TB Erfolg, Handlung, Kausalität
Sorgfaltspflichtverletzung Vorhersehbarkeit (P) Pflichtwidrigkeitszusammenhang: Str. EA: Risikoerhöhungslehre: Keine Entlastung von den Folgen bei riskantem Fehlverhalten des Täters AA: in dubio pro reo; andernfalls macht man aus Fahrlässigkeitsdelikten Gefährdungsdelikte

50 Sachverhalt 25 § 35 Fälle 7A und 7B
7A: O droht zu ertrinken. B eilt zu einem in der Nähe befindlichen Rettungsring. Als er diesen dem O zuwerfen will, erkennt er in ihm einen persönlichen Feind. Daraufhin unterlässt er die Rettung des O, der nunmehr ertrinkt. 7B: B wirft den Rettungsring dem O zu. Jetzt erkennt B den Feind und zieht den Ring zurück. O ertrinkt. Strafbarkeit des B in beiden Fällen?

51 Lösung SV 25 7A: 7B: 212, 13 (-): Keine Garantenstellung 323 c (+)
212 (+), da aktives Tun (Wegziehen des Ringes)

52 Sachverhalt 26 § 36 Fall 13 A greift B mit einem Messer an, um dessen Wertgegenstände an sich zu nehmen. B gelingt es, den A mit einem Stein niederzuschlagen. Anschließend entfernt er sich, ohne sich um den verblutenden A zu kümmern. A stirbt, hätte aber gerettet werden können, wenn B einen Notarzt verständigt hätte. Strafbarkeit des B nach § 212, 13?

53 Lösung SV 26 (P) Garantenstellung durch Ingerenz? Str.:
HM: nur Schaffung eines unerlaubten Risikos kann eine Garantenpflicht aus Ingerenz begründen; hier: (-) AA: Auch erlaubt riskantes Verhalten genügt, dann wäre 212, 13 hier (+) Vermittelnde A: Differenzierung nach Gefahrenquellen für beliebige Dritte (Haftung) oder Handeln aufgrund eines Eingriffsrechts (§ 32 StGB) gegenüber dem konkreten Opfer (keine Haftung).

54 Sachverhalt 27 § 38 Fall 1 C ist Chef einer Diebesbande und erarbeitet einen detaillierten Plan zu einem Einbruch in die Villa des O, den sein „Mitarbeiter“ M ausführt. C besucht, um den Verdacht von sich abzulenken, zum Tatzeitpunkt mit Bekannten die Oper. Strafbarkeit des C?

55 Lösung SV 27 (P) C als Mittäter? Str:
Subjektive Theorie: Anwesenheit nicht erforderlich, 242, 243, 25 II (+) Materiell-objektive Theorie: funktionelle Tatherrschaft genügt; ein Minus an Entscheidungsherrschaft kann durch ein Plus an Gestaltungsherrschaft ausgeglichen werden MM: Mitwirkung vor Ort und Stelle nötig, 242, 25 II (-), es bleibt 242, 26

56 Sachverhalt 28 § 38 Fall 5 Polizist P lässt seine Dienstpistole arglos herumliegen. Als er bemerkt, dass sie X ergreifen will, um damit Y zu erschießen, greift er, obgleich er dies noch könnte, nicht ein. Strafbarkeit des P?

57 Lösung SV 28 (P) Beteiligung durch Unterlassen, Str:
Nichtverhinderung durch einen Garanten kann sein Beihilfe zur vorsätzlichen Begehungstat oder Selbstständige Unterlassenstat in (Neben-) Täterschaft: EA: animus auctoris (subj. Theorie) AA: Tatherrschaft (obj. Theorie) WA: Nur Täterschaft wegen Garantenstellung (Schutzpflicht) WA: Abgrenzung nach Art der Garantenstellung (Beschützergarant ist Täter, Überwachergarant führt zur Beihilfe)

58 Sachverhalt 29 § 39 Fall 17 Stationsarzt A übergibt der vermeintlich arglosen Krankenschwester K eine Spritze mit einer Überdosis eines Medikaments, um so den in das Krankenhaus eingelieferten Freund seiner Frau zu töten; K durchschaut das Ansinnen, lässt sich aber nichts anmerken und verabreicht F die tödlich wirkende Injektion. Strafbarkeit des A?

59 Lösung SV 29 (P) Hintermann nimmt irrig eigene Tatherrschaft an, Str:
Subjektive Theorie: Animus auctoris entscheidend, daher Täterschaft (+) Objektive Theorie EA: Nur quantitative Differenz zwischen Täterschaft und Teilnahme, daher Anstiftervorsatz als Minus im Tätervorsatz enthalten, 212, 26 (+) AA: Qualitative Differenz zwischen Täterschaft und Teilnahme, daher 212, 22, 25 I Alt.2 Teils: 212, 22, 25 I Alt.2, 212, 26, 53

60 Sachverhalt 30 § 39 Fall 18 U fordert den V auf, einen tödlichen Schuss auf W abzugeben. V schießt zwar, glaubt aber, es handele sich bei der Aufforderung um einen Scherz, da er den W im Halbdunkel für eine Vogelscheuche hält. U geht davon aus, V weiß, was er tut. Strafbarkeit des U?

61 Lösung SV 30 (P) Hintermann verkennt seine in Wirklichkeit gegebene Tatherrschaft, Str.: Subj. Theorie: animus auctoris, Täterschaft (+) Obj. Theorie: mittelbare Täterschaft (-), da kein Vorsatz auf Tatherrschaft, Anstiftung (-), da keine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat, es bleibt übrig: § 30 I StGB.

62 Sachverhalt 31 § 39 Fall 20 Arzt A will den ins Krankenhaus eingelieferten Freund F der Ehefrau töten. Er übergibt der arglosen Krankenschwester eine Spritze mit einer Überdosis eines Medikaments und weist K an, dem neuen Patienten aus Nr. 5 die Spritze zu setzen. In Nr. 5 liegt P; F wurde – was A nicht wusste – nach Nr. 8 verlegt. K gibt P die Spritze, P verstirbt. Strafbarkeit des A?

63 Lösung SV 31 (P) Objektverwechslung beim Vordermann, Str:
EA: aberratio ictus für A, daher 222 zu P und 212, 22 zu F AA: Differenzierung, ob unbeachtlicher Motivirrtum (error in persona vel objecto) oder beachtlicher Kausalirrtum vorliegt: Hintermann haftet, sofern Vordermann sich im Rahmen des Tatplans bewegt. Hier: 222 für P und 212, 22 für F.

64 Sachverhalt 32 § 40 Fall 2 A spiegelt B vor, der Münzhändler M wolle sich zum Schein überfallen lassen und anschließend seine Versicherung betrügen; B führt den Überfall aus. Tatsächlich war M über das Geschehen nicht informiert und meldete den Schadensfall seiner Versicherung. Strafbarkeit des B?

65 Lösung SV 32 (P) Schein-Mittäterschaft, B war im (vermeintlichen) Vorbereitungsstadium beteiligt und geht davon aus, der andere (M) setze noch zur Tat an; Str: EA: mittäterschaftlicher Betrugsversuch, §§ 263, 22, 25 II AA: da weder gemeinsamer Tatplan noch unmittelbares Ansetzen: Zurechnung (-)

66 Sachverhalt 33 § 41 Fall 4 A hat in einem Brief an B spaßeshalber eine Belohnung für das Begehen einer bestimmten Straftat in Aussicht gestellt; als A bemerkt, dass B die Aufforderung ernst nimmt und zur Tat schreiten will, klärt er ihn nicht auf. Strafbarkeit des A?

67 Lösung SV 33 (P) Anstiftung durch Unterlassen, Str.:
EA: Anstiftung durch Unterlassen ist unmöglich, daher (-) AA: Garantenstellung durch Ingerenz oder auch als Überwachungsgarant, Anstiftung (+)

68 Sachverhalt 34 § 41 Fall 8 Rose wird von Rosahl angestiftet, gegen reichliche Belohnung den Zimmermann Schliebe zu töten; aus dem Hinterhalt erschießt er jedoch einen gewissen Harnisch, den er in der Dämmerung mit dem ihm ansonsten bekannten Schliebe verwechselt. Strafbarkeit von Rosahl?

69 Lösung SV 34 (P) error in persona vel objecto des Vordermannes, Str:
EA: unbeachtlicher Motivirrtum auch für Hintermann unbeachtlich, 212, 26 (+) Rspr: wie EA; ausnahmsweise keine Zurechnung bei wesentlicher Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf AA: Blutbadargument gegen erste Ansicht: Lösung: Regeln der aberratio ictus (30, 222)

70 Sachverhalt 35 § 42 Fall 2 C verrät D seinen Plan, in der Villa des O einzubrechen, zeigt sich aber ängstlich hinsichtlich der Möglichkeit, erneut „geschnappt“ zu werden. D versichert ihm, dass die zu erwartende Beute allemal das Risiko einer Entdeckung aufwiege. Strafbarkeit des D?

71 Lösung SV 35 (P) Psychische Hilfe in Form von voluntativer Beihilfe (im Gegensatz zu kognitiver Beihilfe): (P1) Abgrenzung zur Anstiftung (P2) Beihilfe durch Stärken des Willens? Str: HM: (+) AA: Beihilfe muss sich auf die Gestaltung der Tat auswirken, hier (-)

72 Sachverhalt 36 § 42 Fall 3 X besorgt dem Y für dessen geplanten Banküberfall einen Pkw als Fluchtfahrzeug. Y benutzt jedoch trotz des höheren Risikos seinen eigenen Pkw. Strafbarkeit des X?

73 Lösung SV 36 (P) Kausalitätsgrad des Gehilfenbeitrags, Str.
Erfolgsförderungsstheorie: Kausalität erforderlich, hier (-) Risikoerhöhungslehre: hier (-) Theorie der abstrakten Gefährdung: hier (+); Kritik: führt zur Umgehung der Straflosigkeit der bloß versuchten Beihilfe Handlungsförderungstheorie: Irgendwann förderlich: hier (+)

74 Sachverhalt 37 § 43 Fall 1 A verspricht dem B schriftlich eine hohe Belohnung, falls er zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Raub begeht. Der Brief wird im Postweg fehlgeleitet. Strafbarkeit des A?

75 Lösung SV 37 (P) Versuchte Anstiftung: (§ 30 I) Unmittelbares Ansetzen? Str.: Entäußerung genügt Zugang erforderlich

76 Sachverhalt 38 § 43 Fall 2 Privatmann P versucht vergeblich, den in einem laufenden Ermittlungsverfahren ermittelnden Kriminalbeamten K dazu anzustiften, den Beschuldigten mit Gewalt zu einer Aussage zu veranlassen. Strafbarkeit des P?

77 Lösung SV 38 (P) Verbrechenscharakter der Haupttat bei besonderen persönlichen Merkmalen Haupttat iSv § 30 muss Verbrechen sein; hier: Aussageerpressung, § 343 (Verbrechen) oder Nötigung, § 240 (Vergehen) WAS IST AUSSCHLAGGEBEND? Str: EA: Die Tat des anvisierten Täters, hier K AA: stellt auf die Person des Anstifters ab, hier P WA: Kumulative Theorie: Merkmal muss bei beiden Personen vorliegen Unterscheidung, ob das besondere persönliche Merkmal dem Unrecht oder der Schuld zuzuordnen ist. Dann wird differenziert Unrecht: stets Täter Schuld: Verbrechensqualifikation: 30 (-); Milderung: 30 (+)


Herunterladen ppt "Workshop zur Vorlesung von Professor Dr. Urs Kindhäuser"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen