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Aufsichtspflicht und Haftung von Pädagogen,

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Präsentation zum Thema: "Aufsichtspflicht und Haftung von Pädagogen,"—  Präsentation transkript:

1 Aufsichtspflicht und Haftung von Pädagogen,
Lebensraum Internet Aufsichtspflicht und Haftung von Pädagogen, wenn die ihnen anvertrauten Kinder das Internet nutzen und dadurch einen Schaden verursachen von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz

2 Gliederung 1. Internetnutzung durch Kinder 2. Schadensursachen
3. Haftung 4. Aufsichtspflicht 5. Schutzvorkehrungen

3 Gliederungspunkt 1 1. Internetnutzung durch Kinder
1.1. Wie nutzen Kinder das Internet? 1.2. Nutzungsarten und Verantwortung 1.3. Fehlendes Verantwortungsbewusstsein 1.4. Verunsicherung im Schadensfall 1.5. Schadensprävention 2. Schadensursachen 3. Haftung 4. Aufsichtspflicht 5. Schutzvorkehrungen

4 1.1. Wie nutzen Kinder das Internet?

5

6 Chat ICQ, MSN und CO Merkblatt

7 Soziale Netzwerke Facebook, Twitter und Co. Lebensraum Internet

8

9 1.2. Nutzungsarten und Verantwortung
Die neue Qualität der Internetnutzung Kinder benutzen das Internet nicht nur als Informationsquelle. Über chatrooms, Foren, Videokonfernzsysteme wie Skype oder soziale Netzwerke wie facebook, twitter oder SchülerVZ stellen sie auch eigene Inhalte ins Internet. Verantwortlichkeit Kinder werden so Nutzer oder gar Diensteanbieter (§ 2 TMG) und begründen damit eine Verantwortlichkeit (§ 7 und 8 TMG) für sich, ihre Aufsichtsperson und den Träger der kinder- betreuenden Einrichtung..

10 1.3. Fehlendes Verantwortungsbewusstsein
In der Regel sind sich Kinder, Eltern, Erzieher und andere Aufsichtspflichtige über ihre rechtliche Verantwortung nur in geringem Maße bewusst. In vielen Fällen machen sich die Beteiligten erst Gedanken, wenn die anwaltliche Abmahnung wegen illegaler downloads in der Post liegt oder sich das Inkassobüro auf einen angeblich per Mausklick abgeschlossenen Vertrag beruft und zu dessen Durchsetzung bereits mit Vollstreckungsmaß- nahmen droht.

11 1.4. Verunsicherung im Schadensfall
Massenabmahnungen von Eltern Inkassobüros und Anwaltskanzleien haben hunderttausende von Abmahnungen wegen illegaler downloads von Musik, Filmen und Spielen verschickt. Viele gingen an Eltern wegen der Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder. In der Politik wurde von einer Kriminalisierung der Klassenzimmer gesprochen und die Anwaltskosten für Abmahnungen wurden gedeckelt um das Abmahnunwesen einzudämmen. Unklare Rechtslage Inzwischen haben sich ganze Anwaltskanzleien auf das Thema Abmahnung spezialisiert. Die Rechtsprechung zum Thema Abmahnung wegen der von Kindern begangenen Urherrechts verletzungen ist uneinheitlich, was zu einer weiteren Verunsicherung der Internetnutzer führt.).

12 1.5. Schadensprävention Risiko Analyse Vorbeugung
Wenn der Anwalt oder das Inkassobüro Forderungen stellen, ist die Verunsicherung groß. Analyse Über die Rechtslage darf man sich aber nicht erst Gedanken machen, wenn bereits ein Schaden entstanden ist. Vorbeugung Kinder, Eltern, Erzieher und die Leiter von Kinder- und Jugendeinrichtungen müssen einer eventuellen Schadensverursachung vorbeugen, bevor die Kinder das Internet nutzen.

13 Gliederung 1. Internetnutzung durch Kinder 2. Schadensursachen
3. Haftung 4. Aufsichtspflicht 5. Schutzvorkehrungen

14 Gliederungspunkt 2 1. Internetnutzung durch Kinder 2. Schadensursachen
2.1. Fallkonstellationen 2.2. Schadensverursachende Rechtsverletzungen 2.3. Haftung wegen Vertragsschlusses 2.4. Verstöße gegen das Urheberrecht 2.5. Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht 2.6. Verstöße gegen das Recht am eigenen Bild 2.7. Mangelnder Schutz des Aufsichtsbedürftigen 3. Haftung 4. Aufsichtspflicht 5. Schutzvorkehrungen

15 2.1. Fallkonstellationen Wer schädigt wen?
Beispiel: Betrug an Kindern durch eine Downloadfalle: Für ein auf den ersten Blick kostenfreies Downloadangebot werden hinterher Gebühren verlangt. Schäden des Kindes durch Dritte Beispiel: Das Kind bestellt ohne Einwilligung seiner Eltern eine Ware bei ebay. Schäden Dritter durch das Kind Beispiel: Ein Computervirus gelangt auf die Festplatte der Einrichtung. Schäden der Ein-richtung durch das Kind

16 2.2. Schadensverursachende Rechtsverletzungen
Unwirksamer Vertrags-schluss durch Minderjährige Verstöße gegen Urheber-recht Verletzung des Persönlich- keitsrechts Verstoß gg. Datenschutz und Daten- sicherheit Verstöße gg Jugend- u. Jugendme- dienschutz §§ 107, 108, 110, 823, 828, 831, 832 BGB Urheber- rechts-gesetz § 185 StGB Art.1 u.2 GG § 22 KUrhG Bundes- datenschutz- gesetz BDSG JugendschutzG und Gesetz zum Schutz vor jugend- gefährdenden Medien 16 16

17 2.3. Haftung wegen Vertragsschlusses
Landgericht München (Aktenzeichen 7 O 16402/07)

18 2.3.1 Erfüllung oder Schadensersatz?
Vertragsrecht elektronischer Vertragsschluss durch Mausklick? SchadensatzR Minderjährigenschutz nach den §§ 107 ff. BGB? Kann der Klick mit der Maus für Kinder, Aufsichtspflichtige und Träger zur Falle werden? 18 18

19 2.3.2. Wirksamkeit von Erklärungen Minderjähriger
Die Erklärungen minderjähriger sind (schwebend) unwirksam. Ausnahmen Rechtlicher Vorteil Taschengeld Genehmigung § 107 BGB lediglich recht- licher Vorteil § 110 BGB mit Mitteln bewirkt, die zur freien Verfü-gung überlassen waren § 108 BGB Genehmigung der Eltern 19 19

20 Ansprüche gegen Kinder oder Mitarbeiter
Schadensersatzrecht Schäden Dritter Schäden des Kindes Schäden der Einrichtung Ansprüche gegen Kinder oder Mitarbeiter Ansprüche gegen das Kind, den Aufsichtspflich tigen oder den Träger der Einrichtung Ansprüche gegen die Einrichtung 20 20

21 2.4. Verstöße gegen das Urheberrecht
Die Datei wird gerade heruntergeladen. Der illegalen Download von Buch-, Musik-, Film- Spiele- oder Programmdateien verpflichtet nach § 97 UrhG zur Zahlung von Schadensersatz. Und die Verbreitung solcher Dateien durch die Benutzung einer File-Sharing-Börse verpflichtet zum Ersatz des entgangenen Gewinns. Der Anspruch kann nach § 97 a UrhG außergerichtlich im Wege einer kostenpflichtigen Abmahnung geltend gemacht werden.

22 2.4.2. Voraussetzungen der Haftung nach § 97 UrhG
Beispiele: E-Books, Musikdateien, Filme, Computerspiele, Computer-programme, Datenbanken oder Teile solcher Sammlungen. Werk i.S.v. § 1 UrhG eines anderen Vervielfältigung oder Verbreitung, §§ 16 ff. Beispiel: Download einer Musikdatei auf die eigene Festplatte.. Beispiel: Bereit-stellung eines Internetzugangs via WLAN. Verantwortlichkeit als Täter oder Störer Rechtsfolgen: Übernahme der Abmahnkosten, Verpflichtung zur Abgabe einer straf-bewährten Unterlassungserklärung, Schadensersatz

23 2.4.3. Verantwortlichkeit nach Urheberrecht
Im Straßenverkehr wird oft nicht der Fahrer eines Autos erkannt, sondern nur das Kfz-Kennzeichen. Im Internet ist der Nutzer eines PC nicht erkennbar, aber die IP-Adresse des von ihm genutztenAnschlusses. Als Täter ist verantwortlich, wer die Urheberrechtsver-letzung iSd § 97 UrhG selbst begangen hat, wer also ein urheberrechtlich geschütztes Werk vervielfältigt oder verbreitet hat. Täterhaftung Verantwortlich ist als objektiver Störer ferner jeder, der objektiv eine Ursache in der Ursachenkette gesetzt hat, die zu der Urheberrechtsverletzung geführt hat. Störerhaftung statt Halterhaftung Der Inhaber einer IP-Adresse haftet zwar nicht wie der Halter eines Kraftfahrzeugs für jede mit dem Internet-anschluss begangene Rechtsverletzung. Aber aufsichts-pflichtige Personen haften für die von den anvertrauten Kindern begangenen Rechtsverletzungen, wenn sie die Kinder nicht ausreichend belehrt und überwacht haben. Und der Inhaber einer IP-Adresse muss alle zumut-baren Maßnahmen zum Schutz gegen Urheberrechts-verletzungen ergreifen und eine Firewall und passwort-geschützte Nutzerkonten einrichten, um die Installation von File-Sharing-Software zu erschweren.

24 2.5. Verletzung des Persönlichkeitsrechts

25 Cybermobbing

26 2.5.2. Ursachen für die Verletzungshandlungen
Scheinbare Anonymität im www Es gibt wohl keinen Ort, an dem sich Menschen so anonym fühlen wie im world wide web. Wer glaubt, sein Handeln bleibe verborgen und er könne nicht zur Rechenschaft gezogen werden, hat weniger Hemmungen. Im Schutz der vermeintlichen Anonymität fühlen sich auch Kinder weniger verant-wortlich und setzen sich eher einmal über Moral und Recht hinweg. Geringeres Verantwortungs-bewusstsein der Kinder Belehrung über den Schutz der Ehre Ehre und Ruf der Mitmenschen, ihre Menschen-würde, ihre Privatsphäre und ihr Intimbereich dürfen aber im Internet ebenso wenig beeinträchtigt werden wie im realen Leben. Dafür müssen die Aufsichts-pflichtigen die Kinder sensibilisieren, bevor diese Zugang zu sozialen Netzwerken, Foren, chatrooms oder Videokonferenzsystemen erhalten. Cyber-mobbing zwischen Kindern ist nicht selten und die Aufsichtspflichtigen können dafür verant wortlich gemacht werden.

27 2.5.3. Persönlichkeitsschutz und Meinungsfreiheit
Aus dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und dem Schutz der Menschenwürde folgt ein Recht auf Achtung der Persönlichkeit. Dies beinhaltet die Wahrung der Ehre und die Bestimmung über den Umgang mit den eigenen personenbezogenen Daten. Dieses Recht gilt auch im Verhältnis von Privat-personen untereinander. Art. 2 Abs. 1 GG Art. 1 Abs. 1 GG Herabwürdigende Berichte über andere Menschen können durch die Meinungs- und Pressefreiheit gerechtfertigt sein. Blogger können sich auf die Pressefreiheit berufen, Nutzer von Foren oder Chaträumen auf die Meinungsfreiheit. Art. 5 Abs. 1 GG Es ist zwischen Persönlichkeitsschutz und Meinungs-freiheit im Einzelfall abzuwägen. Kritische Werturtei-le sind durch die Meinungs- und Pressefreiheit ge-rechtfertigt, formale Beleidigungen dagegen nicht. Sie sind nach § 185 StGB strafbar. Abwägungen

28 Recht am eigenen Bild „1Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. 2….“ § 22 KUrhG Das Recht am eigenen Bild ist kein Urheberrecht sondern ein Persönlichkeitsrecht. Rechtsnatur Beispiel für einen Verstoß Eine heimliche Party auf einer Klassenfahrt kann be-sonders lustig sein. Und ein Foto von betrunkenen un-zureichend bekleideten Mitschülern kann eine schöne Erinnerung sein. Ist das Foto aber einmal bei facebook eingestellt, kann dies den Fotografierten lebenslang verfolgen. Bei einer künftigen Stellenbewerbung könnte es nämlich nachteilhaft sein, wenn der Arbeitgeber das Foto im Internet findet.

29 2.7. Mangelnder Schutz des Aufsichtsbedürftigen
Schutz des Kindes vor Betrugs-versuchen Jugend-schutz Jugend- medien- schutz Daten- schutz Daten- sicherheit Beispiel: Täuschung über die Kostenpflich-tigkeit eines Downloads (Downloadfalle). Beispiel: Anbahnung eines Kon-takts unter Vorspiege-lung einer falschen Identität. Beispiel: Download von Spielen oder Videos mit ge- waltverherr- lichendem oder porno- grafischem Inhalt. Beispiel: Trojaner in einem dem Kind zum Download angebotenen Computer- spiel. Beispiel: Trojaner in einem dem Kind zum Download angebotenen Computer- spiel. 29 29

30 2.7.1. Schutz von Kindern und Jugendlichen
In der scheinbaren Anonymität des Internets verstecken sich Pädophile und Sexualstraftäter hinter fremden Identitäten (Identitätsbetrug) und versuchen so unerkannt Kontakte zu ihren Opfern anzubahnen. Darüber müssen die Kinder informiert wer-den und sie müssen Verhaltensregeln zum Schutz ihrer Identität und ihrer Person erlernen.

31 Gliederung 1. Internetnutzung durch Kinder 2. Schadensursachen
3. Haftung 4. Aufsichtspflicht 5. Schutzvorkehrungen

32 Gliederungspunkt 3 Internetnutzung durch Kinder Schadensursachen
Haftung 3.1. Schadensersatzpflichtige Personen 3.2. Eigenhaftung von Kindern §§ 823, 828 3.3. Haftung des Aufsichtspflichtigen § 832 3.4. Haftung des Trägers der Einrichtung § 831 3.5. Regressansprüche 4. Aufsichtspflicht 5. Schutzvorkehrungen

33 3.1. Schadensersatzpflichtige Personen
3.2. Eigenhaftung des Kindes 3.3. Haftung des Aufsichtspflichtigen 3.4. Haftung der Einrichtung 3.5. Regress der Einrichtung gegen den Aufsichtspflichtigen

34 3.2. Eigenhaftung von Kindern §§ 823, 828
Unter 7 Jahre (§ 828 Absatz 1 BGB): „Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.“ Zwischen 7 und 17 Jahre (§ 828 Absatz 3 BGB): „Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.“ Rechtsprechung zu § 828 Absatz 3 BGB: Eine 16-jährige Schülerin hat die erforderliche Einsicht, dass der down-load von Musikdateien von einer File-Sharing-Börse Unrecht ist. Sie haftet für den verursachten Schaden persönlich (OLG München Aktenzeichen 6 U 3881/08).

35 3.3. Haftung des Aufsichtspflichtigen

36 3.3.1. Arten der Haftung Zivilrechtliche Arbeitsrechtliche
Strafrechtliche Schadensersatz Ermahnung, Abmahung oder Kündigung Die Aufsichtspflichtverletzung kann zum Beispiel strafbar sein nach § 171 StGB wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht. 36 36

37 3.3.2. Haftungsvoraussetzungen nach § 832
Aufsichtsplicht kraft Gesetzes (§ 832 Abs. 1) oder kraft Vertrages (§ 832 Absatz 2). Unerlaubte Handlung der aufsichtsbedürftigen Person Rechtswidrige, schuldhafte Verletzung der Rechte des Geschädigten durch das Kind Keine Erfüllung der Aufsichtspflicht Die Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufsichtspflicht liegt beim Aufsichtspflichtigen. Der Sozialpädagoge oder Erzieher muss also beweisen, dass er die Kinder ordnungsgemäß belehrt und überwacht hat. Dies ist schwer zu dokumentieren und zu beweisen. Ein schriftliches Merkblatt ist also besser als eine mündliche Belehrung. Und ein Trainingskurs bei einem externen Anbieter lässt sich hinterher besser beweisen als eine eigene Unterweisung der Kinder.

38 3.3.3. Gefahrenquelle Internet ?
Im Rahmen seiner Aufsichts- pflicht ist der Aufsichts- pflichtige verpflichtet, Kinder von Gefahrenquellen fern zuhalten. Daher stellt sich die Frage, ob auch das Internet als Gefahrenquelle anzusehen ist, vor der Kinder fernzuhalten sind.

39 Rechtsprechung Das LG München hatte die Eltern einer 16-jährigen zum Schadensersatz verurteilt, weil diese ihr die Nutzung des Internets ohne ihr Beisein erlaubt hatten. Dabei hat das Gericht das Internet als gefährliche Sache eingestuft, zu der ein Kind alleine keinen Zugang haben darf. Damit hat es das Internet mit Waffen, Feuerwerkskörpern oder Kfz auf eine Stufe gestellt (7 O 16402/07). Landgericht München (Aktenzeichen 7 O 16402/07) OLG München (Aktenzeichen 6 U 3881/08)

40 Rechtsprechung Das OLG München hat die Entscheidung des LG München aufgehoben. Die Entscheidung des LG war lebensfern und berücksichtigt zu wenig die zu-künftige Entwicklung der Informations-gesellschaft und deren Bedeutung für die Jugend. Von Waffen oder Feuer-werkskörpern unterscheidet sich das Internet, weil Kinder es für die Schule nutzen und dessen Nutzung Recherche- und Kommunikationskompetenzen ver-mittelt, die in der modernen Wissens-gesellschaft Schlüsselqualifikationen sein werden. Der Aufsichtspflichtige darf also dem Minderjährigen den Zugang zum Internet ohne ständige Begleitung gestatten. Er muss ihn aber ausreichend belehren und überwachen. Landgericht München (Aktenzeichen 7 O 16402/07) OLG München (Aktenzeichen 6 U 3881/08)

41 3.4. Haftung des Einrichtungsträgers
Haftung nach arbeits- rechtlichen Grundsätzen (3.4.2.) Haftung nach BGB (3.4.1.) Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung Vertragliche Haftung oder gesetzliche Haftung 41 41

42 3.4.1. Haftung des Trägers nach BGB
1. Für Schäden des Kindes infolge einer Verletzung des Betreuungsvertrages durch den aufsichtspflichtigen Mit- arbeiter haftet der Träger der Einrichtung nach den §§ 280, 278, 276 BGB für das Fehlverhalten seines Erfüllungsgehilfen. 2. Für die bei einem Dritten durch eine unerlaubte Handlung (§ 823 BGB) des Kindes verursachten Schäden haftet der Träger der Einrichtung im Falle ungenügender Beaufsichtigung des Kindes nach den §§ 831, 832, Nach § 831 BGB haftet der Arbeitgeber für die unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen. Für Aufsichtspflicht- verletzungen von Erziehern oder Sozialarbeitern ist also auch deren Auftraggeber verantwortlich. Allerdings ent- fällt die Haftung, wenn dem Auftraggeber die Exkulpation gelingt.

43 Exkulpation Die Schadensersatzpflicht nach § 831 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Träger beweist, dass ihn hinsichtlich der Auswahl, Überwachung und Anleitung des Mitarbeiters kein Verschulden trifft (sog. Exkulpation). Eine Haftung des Trägers gegenüber dem ge- schädigten Dritten kann sich gleichwohl aus dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers ergeben, also des bei dem Träger der Einrichtung angestellten Sozialpädagogen oder Erziehers.

44 3.4.3 Haftung des Trägers nach Arbeitsrecht
Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch, dass dieser ihn von solchen Schadensersatzforderungen Dritter freistellt, für die im Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und seinem Arbeitgeber dieser aufkommen muss. Risikoverteilung zwischen AN und AG Nach den §§ 280, 276 BGB müsste der AN für alle Schäden aufkommen, die infolge fahr-lässiger Pflichtverletzung entstanden sind. Da ein Arbeitnehmer von seinem Gehalt dieses Haftungsrisiko nicht tragen kann, hat das Bundesarbeitsgericht eigene Grundsätze über die Arbeitnehmerhaftung entwickelt.

45 3.4.4. Haftungsbegrenzung für Arbeitnehmer
Da Arbeitnehmer nicht so bezahlt werden, dass ihnen die Übernahme unternehmerischer Risiken zumutbar ist, wird analog § 254 BGB ihre Verpflichtung zum Ersatz solcher Schäden eingeschränkt, die sie durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht haben. Bei leichter Fahrlässigkeit: Bei mittlerer Fahrlässigkeit: Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit: Die Haftung des Arbeitnehmers ist ausgeschlossen. Arbeitgeber und Arbeit- nehmer müssen sich den Schaden teilen. Der Arbeitnehmer muss für Schäden allein aufkommen (Volle Ersatzpflicht). 45 45

46 Schadensersatz- forderung
3.5. Regressansprüche Geschädigter Kind Unerlaubte Handlung § 823 BGB Schadensersatz- forderung § 831 BGB Aufsicht Träger der Einrichtung Erzieher oder Sozialarbeiter Regress § 280 BGB

47 Gliederung 1. Internetnutzung durch Kinder 2. Schadensursachen
3. Haftung 4. Aufsichtspflicht 5. Schutzvorkehrungen

48 Gliederungspunkt 4 1. Internetnutzungen durch Kinder
2. Schadensursachen 3. Haftung 4. Aufsichtspflicht 4.1. Begründung der Aufsichtspflicht 4.2. Aufsichtspflicht trotz fehlender Medienkompetenz 4.3. Ziele der Beaufsichtigung 4.4. Methoden Erfüllung der Aufsichtspflicht 4.5. Pflicht zur Gefahrenvermeidung 4.6. Informationspflicht 4.7. Belehrungspflicht 4.8. Überwachungspflicht 5. Schutzvorkehrungen

49 4.1. Entstehung der Aufsichtspflicht
Entstehung durch Gesetz: Die Personensorge für Kinder haben nach § 1626 BGB deren Eltern. Nach § 1631 BGB gehört zur Personensorge die Erziehung und Beaufsichtigung der Kinder. Nach den Be-stimmungen der Landesschulgesetze ist der Schulträger während der Schulzeit aufsichtspflichtig. Personen, die wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichti-gung bedürfen, erhalten nach § 1896 BGB einen Betreuer. Übertragung durch Vertrag: Diese Aufsichtspflicht kann nach § 832 Absatz 2 BGB durch Vertrag an Dritte übertragen werden (Betreuungsvertrag für Hort, Kindergarten, Heim o.ä.).

50 4.2. Aufsichtspflicht und Medienkompetenz
Medienkompetenz von Kindern und Aufsichtspflichtigen Kinder haben heute oft eine höhere Medienkompetenz als ihre Eltern oder ihre Pädagogen. Und sie tun im Internet Dinge, von denen ihre Aufsichtspersonen kaum den Namen wissen. Aufsichtspflicht trotz fehlender Medienkompetenz Auch wenn die Kinder eine hohe und die Eltern eine geringe Medienkompetenz haben, ändert dies am Umfang der Aufsichtspflicht gar nichts. Aufsichtspflichtig sind die Eltern für ihre Kinder und nicht umgekehrt. Wenn Lehrer, Erzieher oder Sozialpädagogen die Aufsichtspflicht haben, gilt das gleiche. Es obliegt ihnen, sich mit allen Kindern und Jugend- lichen im Internet drohenden Gefahren vertraut zu machen (OLG Köln, Urt. v. 23. Dezember 2009 – 6 U 101/09,

51 4.3. Ziele der Beaufsichtigung
Um sich nicht nach den §§ 280, 823, BGB schadensersatzpflichtig zu machen, hat die aufsichtspflichtige Person darauf zu achten, dass das Kind 1. sich nicht selbst schädigt, 2. nicht durch andere Personen geschädigt wird (Schutz des Kindes vor Dritten), 3. keine anderen Personen schädigt (Schutz Dritter vor dem Kind).

52 4.4. Schritte zur Erfüllung der Aufsichtspflicht
6. Frei-räume gebe 5. bei konkreten Gefahren eingreife 4. Gefahren-ursachen beseitige 3. das Kind überwache 2. das Kind belehre 1. mich informiere Ich erfülle meine Aufsichtspflicht, indem ich

53 4.5. Pflicht zur Vermeidung von Gefahrensituationen
Der Aufsichtsplichtige hat grundsätzlich die Pflicht, den Eintritt gefährlicher Situationen zu vermeiden und Gefahrenquellen zu beseitigen. Kinder sind beispielsweise von Streichhölzern, von Feuerzeugen oder vom Steuer eines Autos fernzuhalten. Ob das Internet eine vergleichbare Gefahrenquelle darstellt, ist streitig. Dafür spricht das Schadenspo- tential dieser Technologie. Dagegen spricht ihr hoher Nutzen für die Entwicklung von Kindern. In der Welt von Morgen wird der souveräne Umgang mit dem In- ternet eine unverzichtbare Schlüsselqualifikation sein. Die Rechtsprechung verlangt deshalb von Eltern oder Pädagogen nicht, dass sie die Kinder vom Internet fernhalten, wohl aber dass sie sich über die Gefahren informien, dass sie ihre Kinder darüber belehren und diese überwachen.

54 4.6. Informationspflicht Die Erfüllung der Ausfichtspflicht verlangt eine genaue Kenntnis und richtige Einschätzung der Gefahrenlage. Dies gilt auch für die Kindern im Internet drohenden Gefahren und beinhaltet: 1. Kindesbezogene Umstände wie Anhaltspunkte für illegale downloads in der Vergangenheit, eine frühere Benutzung von File-sharing-Börsen oder das Eindringen in fremde WLAN-Netze o. ä. 2. Einrichtungs- und ortsbezogene Umstände wie Verschlüsselung des WLAN, Einrichtung einer Firewall oder die Verwendung von Jugendschutz-filtern. Man darf also die Kinder nicht einfach im Internet nach Belieben schalten und walten lassen ohne sich darum zu kümmern (LG Hamburg v Az 308 O 58/06)

55 Belehrungspflicht

56 Inhalt der Belehrung 1. Die Belehrung muss altersgerecht erfolgen und der Aufsichtspflichtige muss sich auch davon überzeugen, dass die Kinder den Inhalt der Belehrung verstanden haben. 2. Es müssen klare Regeln aufgestellt werden. Im Hinblich auf das Urheberrecht könnte zum Beispiel ein Verbot der Benutzung von File-Sharing-Börsen und des downloads aller Musik-, Film- oder Spieledateien ausgesprochen werden. 3. Gegenstand der Belehrung sollte das Vertrags-recht, das Schadensersatzrecht, der Schutz vor jugendgefährdenden Medien, das Urheberrecht, die Verantwortlichkeit nach dem Telemedienrecht, der Schutz des Persönlichkeitsrechts sowie der Datenschutz und Fragen der Datensicherheit sein.

57 Rechtsprechung dazu 1. Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt muss eine einweisende Belehrung der Ver- schaffung des Internetzugangs voraus- gehen und diese muss die wesentlichen urheberrechtlichen Fragen der Internet- nutzung einschließen (OLG Frankfurt, v. 20. Dezember 2007 – 11 W 58/07) 2. Nach Auffassung des OLG München ist das Urhe- berrecht dagegen so kompliziert, unübersichtlich und unterliegt so häufigen Änderungen, dass eine Belehrung den Aufsichtspflichtigen unzumutbar ist (6 U 3881/08). 3. Die Rechtslage ist also unklar. Auch wenn eine Belehrung über alle Einzelheiten des Urheberrechts vielleicht nicht zumutbar ist, sollte man die Kinder und Jugendlichen auf jeden Fall für den Schutz geistigen Eigentums sensibilisieren.

58 1. Es ist unmöglich, ein Kind rund um die Uhr lückenlos zu überwachen.
4.8. Überwachungspflicht 1. Es ist unmöglich, ein Kind rund um die Uhr lückenlos zu überwachen. 2. Je älter das Kind ist und umso besser es belehrt wurde, umso weniger muss es überwacht werden. Umso stärker die Anhaltspunkte für zu erwartende Gefahrensituationen sind, desto stärker muss das Kind überwacht werden. 3. Grenzen für die Überwachung ergeben sich auch aus der Menschenwürde und dem Persönlichkeits-recht der Kinder (Art. 1 und 2 GG). Auch Kinder haben ein Recht auf Intim- und Privatsphäre Auch ihr Fernmeldegeheimnis muss respektiert werden.

59 Rechtsprechung dazu 1. Ein Kind muss nur dann ständig bei der Nutzung des Internets überwacht werden, wenn es Anhaltspunkte für ein unrechtmäßiges Verhalten gab (OLG Frankfurt 11 W 58/07). 2. Im Regelfall genügen stichprobenartige Kontrollen. Die Abstände zwischen den Kontrollen müssen nicht sehr dicht sein (LG Hamburg, MMR 2008, 685, 687.). 3. Sie können das Kind überwachen, indem Sie den verwen-deten Browser öffnen und die Tastenkombination Strg-H dücken. Der Rechner zeigt dann chronologisch alle vom Kind benutzten Internetverbindungen an, wenn es den Verlauf nicht gelöscht oder abgeschaltet hat.

60 Gliederung 1. Internetnutzung durch Kinder 2. Schadensursachen
3. Haftung 4. Aufsichtspflicht 5. Schutzvorkehrungen

61 5.1. Strategien zur Vermeidung einer Haftung
durch Haftungs- ausschlüsse durch Abschluss von Versicherungen durch fachliche Standards Nur für Sachschäden, die durch leichte oder mittlere Fahrlässigkeit des Vertreters oder Erfüllungsgehilfen herbei geführt wurden, § 276 Absatz 3 und § 309 Nr. 7 BGB. Berufshaftpflichtver-sicherung des Aufsichtspflichtigen oder Haftpflichtver-sicherung für die Einrichtung. Vorgeschriebene alters- gerechte Belehrung, Übungen mit den Kindern, Installation eines Jugend- schutzfilters, einer Firewall und passwortgeschützte Nutzerkonten, um die Installation von File- sharing-Software zu unterbinden. 61 61 61 61

62 5.2.1 Vorteile eines Internetführerscheins
Beweis der Belehrung Mit einem Internetführerschein beweist der Aufsichts-pflichtige nicht nur die Durchführung der Belehrung, sondern er beweist auch, dass das Kind die Belehrung verstanden hat. Dokumentation des Inhalts Es würde nicht nur die Durchführung der Belehrung dokumentiert, sondern auch deren genauer Inhalt. Trainings- programm Die das Internet betreffenden rechtlichen, technischen und sozialen Fragen sind für ein Kind komplex. Ein interaktives Trainingsprogramm wird ihm dabei mehr helfen als ein belehrender Vortrag von Eltern oder Pädagogen.

63 5.2.2. Angebote im WWW Beschreibung
Beschreibung Trainingsprogramm zu den Verhaltensregeln im Internet Einführung in die Recherche-techniken unter Verwendung einer Suchmaschine Eine Informationsseite der EU zum Thema Internetsicherheit mit speziellen Angeboten für Kinder und Jugendliche.

64 5.3.1. Vorteile eines Jugendschutzfilters
Kinder sollten vor gewaltverherrlichenden oder pornografischen Inhalten des Internets geschützt werden. Ein technischer Schutz ist erforderlich, weil immer kleinere Kinder Zugang zum Internet verlangen und bekommen, Eltern oder Pädagogen nicht ständig Zeit haben, das Surfverhalten ihrer Kinder zu beobachten in den Browser implementierte Jugendschutzfilter diese Aufgabe übernehmen können. Die Filter kann man im Internet herunterladen unter oder

65 5.3.2. In 7 Schritten zum Jugendschutzfilter
Browser öffnen 1. 1. Diese Folie erklärt die Installation eines Jugendschutz-filters am Beispiel des Mozilla Firefox Von kann die Beschreibung von „ProCon Latte“ herunter geladen werden, indem man eine Verknüpfung aufruft zu . 2. Beschreibung herunterladen 3. Plugin herunterladen Auf der Webseite mit der Be-schreibung klicken Sie „Weiter zum Download“. 4. Lizenzvereinbarung Durch einen Klick auf „Akzeptieren und Installieren“ die kurze Lizenzvereinbarung akzeptieren und der Jugendschutzfilter wird heruntergeladen. 5. Mozilla vertrauen Nach dem Herunterladen öffnet sich automatisch ein Fenster, dass Sie fragt, ob Sie der Quelle vertrauen. Klicken Sie die Schaltfläche „Jetzt Installieren“ an. 6. Neustart des Browsers Das Plugin ist nun installiert. Es funktioniert aber erst nach einem Neustart des Browsers. 7. Filter konfigurieren Unter dem Menupunkt „Extras“ die Option muss der Eintrag „Procon Latte Preferences“ angeklickt wer-den, um die Voreinstellungen des Filters zu ändern.

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67 § 2 Telemediengesetz zurück § 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes 1. ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt; bei audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die die Auswahl und Gestaltung der angebotenen Inhalte wirksam kontrolliert, 2. ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig anbietet oder erbringt; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters, 3. ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen, 4. sind Verteildienste Telemedien, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Anzahl von Nutzern erbracht werden, 5. ist kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die Übermittlung der folgenden Angaben stellt als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar: a) Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post, b) Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden. zurück

68 § 831 BGB Haftung für den Verrichtungsgehilfen
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. (2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt. zurück

69 § 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. (2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt. zurück

70 Literaturverzeichnis
Bundeszentrale für politische Bildung1 (2007): Duden Recht: Schadensersatz. Herausgegeben von: Bundeszentrale für politische Bildung; Online-Verbindung: Bundeszentrale für politische Bildung2 (2007): Duden Recht: unerlaubte Handlung – Delikt. Online-Verbindung: ComputerBild (2011): Internet: So schützen Eltern ihre Kinder. Herausgegeben von: ComputerBild Online-Verbindung: Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband1 (2011): DKSB begrüßt Anerkennung des Jus-Prog-Jugendschutzprogrammes. Herausgegeben von: Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e. V. Online-Verbindung: Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband2 (2011): DKSB: Mediensuchtprävention durch Medienkompetenz. Online-Verbindung: Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband3 (2011): DKSB: Medienabhängigkeit muss als eigenständige Erkrankung anerkannt werden. Herausgegeben von: Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e. V. Online-Verbindung: Einböck1, Stefan, Ass. jur. (2008): Aufsichtspflicht - Erzieher. Herausgegeben von: Juraforum Online-Verbindung:

71 Literaturverzeichnis
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