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zur Wahrung, Umsetzung, Förderung und zum Schutz der Menschen

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Präsentation zum Thema: "zur Wahrung, Umsetzung, Förderung und zum Schutz der Menschen"—  Präsentation transkript:

1 zur Wahrung, Umsetzung, Förderung und zum Schutz der Menschen
gläubig, moralisch, tolerant, medial, sittlich, erzieherisch, mildtätig und karitativ tätig  zur Wahrung, Umsetzung, Förderung und zum Schutz der Menschen nach dem Schöpferbund in Treue zum Glauben für Wahrheit, Frieden, Gerechtigkeit und Respekt vor der Schöpfung   Stand

2 Akzidenz Durch stetige Veränderung der wesentlichen Eigenschaften
Quantität, Qualität, Relation, Zeitbestimmung, Ortsbestimmung, Tätigkeit, Leiden, Lage und Besitz verändert die Bundesrepublik unauffällig das praktisch angewandte UN-Recht an Menschen. Was bedeutet das für das Recht des Menschen?

3 Wissenschaft / Kunst Rechtsgrundsatz nach Schöpferrecht:
Recht ist eine geistige Wissenschaft, die der Mensch besitzt! Rechtsgrundsatz nach Privatrecht / Willkür: aus (Das Problem der Geltung im Recht) jus est ars boni et aequi – Das Recht ist die Kunst der guten Ordnung und der Billigkeit!

4 Evidenz: Stammdaten des Menschen
Was sind dispotivrechtliche Völkerrechtsverpflichtungen und Natur- und Schöpferrecht? Wie kann Ich Zugehörige(r) der Gemeinschaft der Menschen werden? Was bedeutet das für Mich als Mensch für Mein (zukünftiges) Recht? Wie verhalten sich Meine Rechte völkerrechtlich zur Rente, Sozialhilfe, Grundsicherung, ARGE …? Was ist ein Ausweis und wie muß die Kennung ohne Rechtsverlust des Menschen sein?

5 Wie kann sich der Mensch im Recht orientieren?
Rubrum, Rechtswahl und Gerichtsstand Form der Norm der Realität und Illusion Wie kann der Menschen erkennen, welches UN-Recht gegen Ihr/Ihn angewandt wird? Wie kann sich der Mensch mit seinem Recht gegen das UN-Recht durch Gesetz schützen? Wie kann sich der Mensch im Recht orientieren? Wie ist der Prozeßablaufplan- PAP und welche Muster stehen zur Verfügung?

6 völkerrechtliche Verträge zur Befreiung des Menschen aus dem Melderegister
Welche Verträge sind es, die Menschen unmündig machen? Wie kann sich der Mensch aus der Gefangenschaft der Person richtig befreien? Welche Rechte und Schritte sind völkerrechtlich nach Naturrecht für die Befreiung des Menschen aus der Eigentümerinternierung notwendig? Wie kann der Mensch seine Ansprüche im UN-Recht des Gesetzes geltend machen? Wer oder was ist zuständig für die Verletzungen gegen die Menschen? Wir können Straftaten beim ICC verfolgt werden? Wo ist die Eingangsstelle für Anzeigen? Wo können diese völkerrechtlichen Vertragsrechte vorgefunden werden - Fundstellen?

7 Gründung originärer Gemeinden auf Erden in der Welt
Gründung der originären Gemeinden als Rechtsgrundlage der Menschen - Rechtsstaat. Was ist ein Verein, Verband, Bund, Volk, Staat, Nation, Union oder Universum? Was ist Recht und Gesetz?

8 Abmeldung vom Melderegister der Städte als Einwohner nach Völkerrecht
Was ist die Grundlage des Rechts auf die Heimat? Wir kann Ich Mich vom BR-System lösen und wie ist der Ablauf? Welche Hilfen und Muster stehen Mir in der Gemeinschaft der Menschen zur Verfügung?

9 Vollstreckungen von Rechten und Forderungen
Wie können Recht und Forderungen des Menschen vollstreckt werden? Welches Rechtsamt ist zuständig? Wie kann Ich Meine Inhaberrechte sichern und was ist Realgeld?

10 Gründung NS-Opfererfassungsstelle und NS-Opferhilfe
Bei dieser Opferstelle können NS-Verbrechen seit 1945 angezeigt werden. Im Anhang findet sich die vorbereitete Satzung der gemeinnützigen Stiftung.

11 Buchbesprechung „pacta sunt servanda - Verträge sind einzuhalten“
Vortrag, Besprechung, Übergabe und Entscheidung von Anlagen, Muster und Unterlagen Ablaufplänen und Muster Zugehörigkeitserklärung, Abmeldeerklärungen Akzidenz und Evidenz Stiftungssatzung NS-Opfererfassungsstelle und NS-Opferhilfe

12 Die öffentliche Stiftung des Niedersächsischen Volkes erhält folgende
NS-Opferhilfe Die öffentliche Stiftung des Niedersächsischen Volkes erhält folgende S a t z u n g nach Definition Mensch im Schöpferbund: Der Mensch wird als ganzheitlicher Körper, Seele und Geist frei in Liebe geboren, trägt die schöpferische Botschaft als Grenze auf Erden und alle Rechte in der Welt in sich, nur weil Er Mensch ist. Der Mensch, als Inhaber der tatsächlichen Gewalt auf Erden, ist im heiligen Auftrag des Schöpferbundes als Terminus Urheber und begünstigter Walter des Sachenrechts. Niedersächsisches Volk: Das Niedersächsische Volk besteht aus moralisch-gläubigen Menschen, die sich im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen in Einheit, Freiheit und Toleranz im Schöpferbund zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Rechten des Menschen bekennen und einen Wohnsitz im Geltungsbereich Niedersachsen begründen.

13 NS-Opferhilfe NS-Opfer
NS-Opfer sind Menschen, denen gemäß Art. 53, 107 UN-Charta, §§ 86, 86a, 130 StGB durch Gesellschaften, die im Inland von namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen und solche, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind unter Strafe verboten sind, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der bezeichneten Art und Weise herstellen, vorrätig halten, ein- oder ausführen, die einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist, einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs auf Erden in der Welt, die für die Zwecke bezeichneten Verbänden oder Vereinigungen tätig ist, oder Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen eine ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen dienen, um das Recht des Menschen durch Diskriminierung zu berauben und zu verletzen.

14 NS-Opferhilfe Verantwortlich
für das Verhalten von natürlichen und juristischen Personen gegenüber Menschen • Verursacht eine Person eine Gefahr gegen einen Menschen oder gegen das Recht, Eigentum oder  Besitz des Menschen, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten. • Ist für die Person eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen im Rahmen ihres oder seines Aufgabenkreises auch gegen die Betreuerin oder den Betreuer gerichtet werden. • Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen denjenigen gerichtet werden, der die andere Person zu der Verrichtung bestellt hat. • Geht von einem Tier, einer Sache, einer natürlichen oder juristischen Person eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen diejenige Person zu richten, die die tatsächliche Gewalt innehat. Die für Sachen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Tiere und Fiktionen entsprechend anzuwenden. • Maßnahmen können auch gegen eine Person gerichtet werden, die Eigentümerin oder Eigentümer oder sonst an der Sache berechtigt ist. Dies gilt nicht, wenn die tatsächliche Gewalt ohne den Willen des Menschen ausgeübt wird. • Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache oder Fiktion aus, so können die Maßnahmen gegen diejenige Person gerichtet werden, die das Eigentum an der Sache aufgegeben hat. Juristische Personen sind Fiktionen. • Der Gerichtshof der Menschen kann Maßnahmen gegen andere Personen als Verantwortlichen richten, • wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist, • Maßnahmen gegen die  Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, • der Gerichtshof die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und die natürlichen und juristischen Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können. Die Maßnahmen müssen aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.

15 NS-Opferhilfe Verbote:
Verletzungen des Gemeinschaftsrechts der Menschen (Gen 9,1–13 EU) (Gen 6,18 EU) (Gen 9,9 EU) Völkermord und Mord an Menschen durch Rechtsraub Diebstahl, Raub und Vertragsbruch, Blasphemie und Götzenanbetung, Unzucht am Leben und Brutalität

16 Vertrag Schöpferbund:
NS-Opferhilfe Vertrag Schöpferbund: Es gilt der Vertrag. Es wird vermutet, daß jeder, der sich auf Erden aufhält, Kenntnis von den Rechten der Menschen hat. Alle staatlichen kommunalen und sonstigen Verwaltungsbehörden sind nach Art. 7 (3) GG verpflichtet, die Menschen zu erkennen, die Rechte der Menschen einzuhalten und ihrem Personal sowie der Öffentlichkeit die Gesetze zur Verfügung zu stellen. Im Falle einer Strafverfolgung oder eines gerichtlichen Verfahrens wegen Nichtbeachtung oder Nichtbefolgung des Schöpferbundes kann die Verteidigung nicht darauf gestützt werden, daß der amtliche Text von dem Betroffenen nicht verstanden worden ist oder, daß die deutsche Übersetzung ungenau und unvollständig sei. Verfahren und Entscheidungen der Gerichte in gläubigen Angelegenheiten, die ihrer Zuständigkeit entzogen sind, sind nichtig.

17 NS-Opferhilfe Quellen: Art. 139 GG, AHK-Gesetze
Gesetz Nr. 104 vom zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus geändert durch Gesetz Nr. 902 vom 23. Oktober 1947 (RegBl. S. 119) Gesetz Nr. 922 vom 29. März 1948 (RegBl. S. 58) Gesetz Nr. 923 vom 31. März 1948 (RegBl. S. 58) Kontrollratsdirektive Nr. 24 vom zur Entfernung von Nationalsozialisten und Personen, die den Bestrebungen der Alliierten feindlich gegenüberstehen, aus Ämtern und verantwortlichen Stellungen geändert am 16. November 1946 (ABl. S. 228, ber. S. 287) für die Bundesrepublik Deutschland außer Wirkung gesetzt durch Artikel 2 des Gesetzes Nr. A-37 der Alliierten Hohen Kommission vom 5. Mai 1955 (ABl. AHK S. 3268) (für die DDR außer Wirkung gesetzt durch Beschluß des Ministerrats der UdSSR über die Auflösung der Hohen Kommission der Sowjetunion in Deutschland

18 NS-Opferhilfe § 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „ niedersächsische NS-Opferhilfe“. Sie ist die Erfassungsstelle für NS-Opfer und die NS-Opferhilfestelle gemäß Art. 79 (3), 139 GG. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Hannover und ist zur Restitution der NS-Opfer eigenberechtigt.

19 NS-Opferhilfe § 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist es, Opfern von Straftaten nach der NS-Ideologie zu erfassen und über die Hilfen anderer Opferhilfeeinrichtungen hinaus Hilfe zu leisten und Schutz zu gewähren. Diesen Zweck verwirklicht die Stiftung insbesondere durch Ausgleichszwang materieller und immaterieller Schäden mit den Verantwortlichen zur vollständigen Restitution und Amnestie, sowie - zur Erstattung der Kosten für die zur Betreuung und zur psychischen Stabilisierung des Opfers notwendigen Maßnahmen, - zur Finanzierung von notwendigen Traumatherapien, - zur Zahlung von Schutzeinrichtungen sowie durch die Errichtung und den Betrieb von örtlichen Netzwerken für die NS-Opferhilfe. (2) Die Stiftung fördert die NS-Opferhilfe und den NS-Opferschutz darüber hinaus durch die Unterstützung von Maßnahmen, Projekten und Einrichtungen, die dem Stiftungszweck dienen. (3)Schließlich fördert und initiiert die Stiftung solche mit ihrer Arbeit verbundenen wissenschaftlichen Untersuchungen, die Fragestellungen aus dem Förderungsbereich analysieren oder die Auswirkungen von Förderungsmaßnahmen evaluieren.

20 NS-Opferhilfe § 3 Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer Genehmigung in einem Anspruch gegen das Land Niedersachsen auf Zahlung von 100 Million EURO. (2) Spenden Dritter wachsen dem Stiftungsvermögen zu, sofern sie vom Zuwendungsgeber ausdrücklich dafür bestimmt sind. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen dieser Art anzunehmen. (3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks stehen nur die Erträge aus dem Stiftungsvermögen sowie Spenden und Zuwendungen zur Verfügung, soweit diese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Das Stiftungsvermögen in seinem Bestand dient dem Stiftungszweck.

21 NS-Opferhilfe § 3 Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer Genehmigung in einem Anspruch gegen das Land Niedersachsen auf Zahlung von 100 Million EURO. (2) Spenden Dritter wachsen dem Stiftungsvermögen zu, sofern sie vom Zuwendungsgeber ausdrücklich dafür bestimmt sind. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen dieser Art anzunehmen. (3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks stehen nur die Erträge aus dem Stiftungsvermögen sowie Spenden und Zuwendungen zur Verfügung, soweit diese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Das Stiftungsvermögen in seinem Bestand dient dem Stiftungszweck. (4)Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Stiftungsvorstand und Kuratorium erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. (5) Freie Rücklagen können im steuerrechtlich zulässigen Rahmen gebildet werden. Diese können ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen zugeführt werden oder für die Erfüllung des Stiftungszweckes wieder aufgelöst werden.

22 NS-Opferhilfe § 4 Einrichtung unselbständiger regionaler sowie zweck- bzw. mittelgebundener Zustiftungen und Fonds (1) Zur Förderung des Stiftungszwecks können in den Landesbezirken unselbständige regionale NS-Opferhilfefonds eingerichtet werden, durch welche die Stiftung selbst unmittelbar ihren Zweck verwirklicht. Aufgabe dieser NS-Opferhilfefonds ist es, NS-Opfern von Verbandstraftaten aus den Mitteln der Stiftung vor Ort unmittelbare und direkte Hilfen nach § 2 dieser Satzung zu leisten. (2) Darüber hinaus können Zustiftungen durch die Zuwendungsgeber bestimmten Bereichen, oder einer bestimmten NS-Opfergruppe, aber auch einzelnen NS-Opfern, zugeordnet werden. Sie können ab einem Betrag von EURO ferner mit dem Namen des Zuwendungsgebers verbunden werden, sofern er dies wünscht. Die allgemeinen Regelungen zur ertragssteuerlichen Behandlung des Sponsoring bleiben unberührt.

23 NS-Opferhilfe § 5 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung und ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Sie darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigen.

24 NS-Opferhilfe § 6 Hilfeleistungen an NS-Opfer von Straftaten
(1) Die Hilfeleistung aus den auf Landesebene einzurichtenden regionalen NS-Opferhilfefonds soll ausschließlich Menschen zu Gute kommen. Unerheblich ist, ob sie durch eine vorsätzlich oder fahrlässig begangene Straftat geschädigt worden sind, ob der Verantwortlichen im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat oder unbekannt ist. (2) Soweit Ansprüche des NS-Opfers gegen Sozialleistungsträger bestehen, wird eine Unterstützung nicht gewährt. Die Leistungen des Fonds dürfen in keinem Fall die sozialrechtlichen Ansprüche des NS-Opfers ersetzen. Dies gilt entsprechend, soweit Leistungen der Landesopferhilfe aus dem Entschädigungsfonds für Schäden aus positivistischen Gewalttaten. Ein Rechtsanspruch der Täter, auf Amnestie der Verantwortlichen, erfolgt nur durch Restitution. (3) Gefördert werden nur Menschen, die den ihrem Schaden zugrunde liegenden Sachverhalt glaubhaft gemacht haben und bereit sind, einen zumutbaren Beitrag zur Verfolgung des Anspruchs gegen den Verantwortlichen zu leisten. Zur Glaubhaftmachung ist in der Regel die Erstattung der Strafanzeige und die Dokumentation erforderlich. (4) Art und Höhe der Hilfe richten sich nach dem Einzelfall und der Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel. (5) Das Nähere regeln die Förderrichtlinien zur Gewährung von Leistungen und Zuwendungen aus der „NS-Opferhilfe Niedersachsen“.

25 NS-Opferhilfe § 7 Förderung der NS-Opferhilfe als gesamtgesellschaftliche Aufgabe (1) Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel kann die Stiftung Maßnahmen, Projekte und Einrichtungen, die der Hilfe und dem Schutz von NS-Opfern von Straftaten dienen, durchZuwendungen unterstützen. Darüber hinaus kann und soll die Stiftung unmittelbar mit dem Förderungsbereich zusammenhängende wissenschaftliche Untersuchungen, die Fragestellungen aus dem Förderungsbereich analysieren oder die Auswirkungen von Förderungsmaßnahmen evaluieren, fördern und initiieren. (2) Empfänger von Stiftungsmitteln sind dazu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen. (3) Näheres regeln die Förderrichtlinien zur Gewährung von Leistungen und Zuwendungen ausder „NS-Opferhilfe Niedersachsen“.

26 NS-Opferhilfe § 8 Vorstand
(1) Vorstand der Stiftung im Sinne von § 26 BGB ist das Niedersächsische Volk, vertreten durch die originären Gebietskörperschaften des Internationalen Zentrums für Menschenrechte und des Zentralrats Europäischer Bürger. Es verwaltet die Stiftung einschließlich der unselbständigen regionalen NS-Opferfonds und der Zustiftungen nach § 4 Abs. 2 dieser Satzung und entscheidet über Zuwendungen an Maßnahmen, Projekte und für die wissenschaftliche Begleitung der Stiftung. (2) Die Geschäftsführung der Stiftung führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und ist insoweit auch zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Stiftung berechtigt. Rechtswahl und Gerichtsstand des originären Rechts ist zu berücksichtigen. Die Geschäftsführung wird durch den Stiftungsvorstand bestimmt.

27 NS-Opferhilfe § 9 Kuratorium
(1) Der Vorstand wird durch ein Kuratorium beraten und unterstützt. (2) Dem Kuratorium gehören die Stifter und die Zustifter im Sinne des § 4 Abs. 2 an, wenn sie jeweils mindestens EURO zum Stiftungsvermögen beigetragen haben. Auch juristische Personen können dem Kuratorium angehören, wenn sie sich durch einen Menschen vertreten lassen. Bei Stiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann die Erblasserin oder der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen einen Menschen bestimmen, die dem Kuratorium angehören soll. Das Kuratorium kann weitere Mitglieder zuwählen. (3) Das Kuratorium beschließt eine vom Vorstand zu genehmigende Stiftungsordnung. Es wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Es tritt auf Einladung der bzw. des Vorsitzenden – bei seiner ersten Sitzung auf Einladung des Vorstandes – zusammen, mindestens jedoch einmal jährlich. (4) Aufgabe des Kuratoriums ist die Beratung des Vorstandes in allen Angelegenheiten des Stiftungszweckes, die Erarbeitung von Empfehlungen und die Mitwirkung an der projektbezogenen Arbeit. Entscheidungsbefugnisse für die Stiftung und die Verfügung über Stiftungsmittel dürfen dem Kuratorium nicht übertragen werden. (5) Das Kuratorium soll über alle wesentlichen Vorfälle aus der Arbeit der Stiftung unterrichtet werden.

28 NS-Opferhilfe § 10 Geschäftsjahr, Prüfung
(1) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Bis zum 30. April jeden Jahres sind die Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks für das abgelaufene Jahr aufzustellen. (2) Auf die Rechnungslegung finden die für das Land Niedersachsen geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung. (3) Die Gemeinschaft der Menschen hat das Recht, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung öffentlich zu prüfen und zu veröffentlichen.

29 NS-Opferhilfe § 11 Satzungsänderung und Aufhebung
Eine Änderung dieser Satzung und die Aufhebung der Stiftung können nur mit Genehmigung der Gemeinschaft der Menschen erfolgen.

30 NS-Opferhilfe § 12 Stellung des Finanzierungsbehörde
Unbeschadet der sich aus dem niedersächsischen Stiftungsgesetz ergebenden enehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung nach dem Rechts aus der Laizität der Finanzierungsbehörde anzuzeigen.

31 Rechte Glaubens, Gewissens und Religionsfreiheit!
Der Mensch ist eigenberechtigt und Glaube ist nicht organisch faßbar.

32 Arten von Rechten originäres Recht der gläubigen Gemeinschaft
Privatautonomie / Privatrecht Satzungsrecht der juristischen Personen Gesetztes Recht /Willkür

33 gesetztes Satzungs-UN-Recht
Zwar sind Verbände privatrechtlich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht eintragungs-pflichtig und somit nicht rechtsfähig, doch wenn sie öffentlich tätig sein möchten, müssen sie öffentlich-rechtlich eingetragen sein! Die öffentlich-rechtliche Körperschaft ist in der Präambel und in Art. 1 (2) GG verbrieft. Wenn aber ein Verband als öffentlich-rechtliche Körperschaft tätig sein möchte, muß sich die Körperschaft der Rechtsaufsicht oder originären Gemeinschaft der Menschen stellen und sich dem Recht der Menschen unterwerfen, die öffentliche Treue zum Glauben bilden. Nach den offenkundigen Tatsachen hantiert das juristische Personal der Fiktion "Amtsgericht" de jure rein privatrechtlich durch gesetzte Satzung des Unrechts (Gesetz). Wegen der Organhaftung der Verantwortlichen gilt bei nicht eingetragenen juristischen Personen analog §§ 31, 54 BGB, aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde, handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

34 Rubrum, Rechtswahl und Gerichtsstand
Zur Feststellung von Rubrum, Rechtswahl und Gerichtsstand für den Menschen ist die Bestimmung der Realakzidenz für die Abgrenzung von der Form der Norm von Bedeutung. Es gibt drei Arten der Form nach dem höherwertigen originären Recht in der Privatautonomie: öffentlich (§§ BGB, §§ 34, VwVfG, §§ 39, 40 BeurkG) privat (Unterschrift ohne Beglaubigung) Willkür /Satzungsrecht (durch Textbeglaubigung / Ausfertigung ohne Unterschrift / Entwurf - Nichtigkeit) Zur Transformation von öffentlichem Recht aus der Gewaltentrennung zwischen Justiz und Verwaltung müssen öffentliche Urkunden vorliegen. Die Norm der Form bestimmt Rubrum, Rechtswahl und Gerichtsstand. Privatrecht ist willkürliche Ermächtigung durch Satzung! Privatautonomie des Menschen ist nicht Privatrecht der juristischen Personen und Willkür ist im öffentlichen Recht verboten! Im öffentlichen Recht gibt es keine Privatautonomie von Gesellschaften. Die Form der Norm bestimmt den Geltungsbereich des Rechts oder des Gesetzes. Von der Form der Norm ist Rechtswahl und Gerichtsstand abhängig.

35 Rubrum, Rechtswahl und Gerichtsstand
Nach § 129 BGB ist eine öffentliche Beglaubigung nur das Zeugnis einer Urkundsperson darüber, daß die Unterschrift oder das Handzeichen in seiner Gegenwart zu dem angegebenen Zeitpunkt von dem Erklärenden vollzogen oder anerkannt worden ist (§§ 39, 40 BeurkG). Sie bezeugt zugleich, daß die im Beglaubigungsvermerk namentlich aufgeführte Person und der Erklärende identisch sind. Öffentliche Urkunde im Sinne der Ordnung (§ 415 ZPO, Art. 6 EGBGB) ist nur der Beglaubigungsvermerk. Die abgegebene Erklärung ist eine Privaterklärung. Nicht öffentliche Urkunden dürfen als Entwürfe nicht in Umlauf gebracht werden, weil analog § 299 ZPO, §§ 267, 271, 348, 336, 339, 357 StGB Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

36 Rubrum, Rechtswahl und Gerichtsstand
Die Bundesrepublik ist ein Bundesstaat von juristischen Personen (Art. 20 GG) und kein Rechtsstaat. Ein Unrechtsstaat ist nicht hochverratsfähig, da kein lebendiges Volk existiert! Diese Fragen des Rechts stellen sich dann, wenn die einzelnen Menschen Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch Verstoß gegen die dispotivrechtlichen Völkerrechtsver-pflichtungen aus Art. 132, 142 genfer Konvention zum Schutz von Zivilpersonen, Art. 73 UN-Charta, Präambel, Art. 1-4, 25, GG gegen die moralischen Verbote im Gewahrsamsstaat geworden sind.

37 Rubrum, Rechtswahl und Gerichtsstand
Wer Menschenrechte verletzt, kann sich untolerant nicht auf sein Menschenrecht berufen! Die erfaßten Daten werden in die Datenbank des Gerichtshofs der Menschen in Ewigkeit eingetragen. Die Laizität ist zu beachten. Der angeklagte Verantwortliche hat die Möglichkeit zu erklären, daß dieses Verfahren nicht gegen den Menschen, sondern gegen die juristische Sache geführt wird und für den Menschen Frank Heinrich Fritz Israel von Heidenau, Israel - Gott möge herrschen-, keine Anwendung findet (analog ROM I, II & III), um den Schaden abzuwenden.

38 Rubrum, Rechtswahl und Gerichtsstand
Der Papst hat am vor dem Bundestag offenkundig als Völkerrechtssubjekt erklärt, daß die positivistischen politischen und gewerkschaftlichen Verbände eine " sehr gut organisierten Räuberbande" ist, "die die ganze Welt bedrohen und an den Rand des Abgrunds treiben".

39 Restitution und Amnestie
Ohne Restitution und Rehabilitation der Opfer keine Amnestie. Nur durch Amnestie kann die Veröffentlichung aus der Datenbank durch Friedensabschluß entsorgt werden. Sollte die erfaßte Person die rechtswidrige Gewaltanwendung nicht unmittelbar unterlassen und in der Ausführung verhindern, so besteht Vorsatz für die Tat, weil der Mensch als Opfer nicht teilbar ist, da der Mensch als Körper, Seele und Geist eine Einheit bildet und niemals als juristische Person als Körper und Seele vom Geist auf Erden in der Welt getrennt werden darf. Für das Verwaltungsverfahren gilt gemäß Art. 133 GG die Nichtanwendbarkeit des Verwaltungs-verfahrens für Menschen (analog § 2 VwVfG, § 40 VwGO, § 20 GVG, § 3 GVGA, § 2 AO, WüD), weil der Menschen gemäß Präambel und Art. 1 (2) GG Botschaft des Schöpfers in Vollmacht des Schöpferbundes auf Erden in der Welt besonders geschützt ist. Der Mensch ist Inhaber der tatsächlichen Gewalt auf Erden und der Urheber der Bundesrepublik in der Welt (Art. 1 (2) GG), wenn Er die moralischen Gebote und Verbote einhält.

40 Was ist? - allgemein Laizität Schöpferbund
Glaube, Religion, Weltanschauung, Bekenntnis oder Ideologie Transzendenzbezug originäres und profanes Un(r)echt Anwendung des originäres und profanes Un(r)echt überpositives und positives Recht Positivismus Positivismus in der öffentlichen Treue zum Glauben privates Treu und Glauben Faschismus Rechtsstaat ohne Transzendenzbezug Jedermannsrecht Indigenat

41 Was ist ? Staat und Gesellschaft
Bund Staatenbund Bundesstaat Republik Bundesrepublik Staatsfragment Beitritt zum Staatsfragment Staatsangehörigkeit Staatszugehörigkeit Gemeinschaft Zugehörigkeit zum Schöpferbund Gesellschaft Vereinigungen Macht und Gewalt Recht und Gesetz Angehörigkeit Zugehörigkeit Bürger Eingeborener Staatsbürger Staatsvolk Nationalvolk Nation Nationalstaat Land

42 Was sind ? Gemeinden, Städte und Personen
Stadt - Gemeinde Fiktion, Schatten oder Maske natürliche und juristische Personen Sachen Lebewesen Mensch und Menschen Eingeborene Bürger Einwohner

43 Was ist ? Gesetz und Vertrag
Was sind die Inhalte und die Bedeutung von: § 12 InsO? Was sind die Inhalte und die Bedeutung von: § 5 (2) VwVfG (§ 70 AktG 1937)? Was sind die Inhalte und die Bedeutung von: Art. 19 GG? Was sind die Inhalte und die Bedeutung von: Art 7 (3) GG? Was ist ein Angehörigkeitsgesetz, was ein Zugehörigkeitsgesetz? Ist ein Angehörigkeitsgesetz ggf. ein Sklavengesetz für Arbeiter? Wird das Staatsangehörigkeitsgesetz im Rechtsstand vom nach den Gleichschaltungsgesetz in den Ländern und Städten verwendet? Welchen Rechtstatus erhält ein Mensch nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz? Ist das Staatsangehörigkeitsgesetz ein Nazi-Gesetz im Rechtstand zum ?

44 Was sind ? Ermächtigungsgesetze
Was ist ein Ermächtigungsgesetz? Wie kann ich ein Ermächtigungsgesetz erkennen? Welche Rechtsfolgen ergeben sich durch ein Ermächtigungsgesetz?

45 Was sind? Verträge Ist ein Einigungsvertrag identisch mit einem Einheitsvertrag ? Welches Deutschland ist im Grundlagenvertrag -“die Bundesrepublik ist nicht Rechtsnachfolger, sondern identisch mit Deutschland (BVerfGE 2 BvF 1/73)“- gemeint? Was bedeutet „Verstoß gegen das Zitiergebot im GG“ ? Was sind die 10 Gebote und was die 7 Verbote für die Menschen ? Wo befindet sich der Gerichthof der Menschen nach der Landesverfassung und Grundgesetz ? Welche Konfession hat das Deutsche Volk? Bedeutung Anwendung in der Praxis

46 Bund Bundesrepublik auf Deutschland
Was bedeutet rechtlich die Hautwohnung (Meldegesetz) und was der Wohnsitz (BGB)? Gilt das BGB für Menschen ohne einen Wohnsitz? Ist die Staatsangehörigkeit identisch mit der Staatsbürgerschaft? Was ist ein Bundesbürger, wenn Bundeskörperschaften nur juristische Personen verwalten? Was ist die Bundeszugehörigkeit? Bedeutet Staatsangehörigkeit eine Zwangsmitgliedschaft eines bereichsangehörigen Mitarbeiters? Ist der Begriff Staatsangehörigkeit gegenüber einem Menschen ein privatrechtlicher Begriff? Gelten Gebietskörperschaften wie Bund / Länder als Unternehmen im Sinne des § 15 AktG? Gelten für Unternehmensbeteiligungen des Bundes, Länder und Gemeinden die aktienrechtlichen Vorschriften über verbundene Unternehmen? Basiert das Aktiengesetz auf dem Staatsangehörigkeitsgesetz nach dem Führerprinzip (§ 70 AktG ) im Rechtsstand zum ? Wer ist Inhaber des tatsächlichen Rechts und der Macht im Bundesstaat? Ist ein Land (Territorium) ein Staat? Kann ein Land oder eine Stadt, -ohne Staat zu sein-, ein Teil eines Bundesstaates sein? Ist die Bundesrepublik als Bundesstaat von Ländern und Städten ein Staat? Kann die Bundesrepublik als Bundeskörperschaft Menschen verwalten? Was ist das Deutsche und was das deutsche Volk? Wo befindet sich die Staatsbürgerschaft der Bundesrepublik? Was ist eine Republik oder eine Bundesrepublik? Vertritt die Bundesrepublik die Rechte und Pflichten des Deutschen Volkes? Vertritt die Bundesrepublik die Rechte und Pflichten der Menschen? Vertritt die Bundesrepublik die Rechte und Pflichten der Verwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebiets? Ist die Bundesrepublik der Justitiar einer Wirtschaftsvereinsverwaltung? Kann der Mensch in einem Wirtschaftsverwaltungsverein als Sache behandelt werden? Vertritt die Bundesrepublik das Bekenntnis des Deutschen Volkes (Vgl. Art. 1 (2), 133 GG)? Ist eine Übertragung der Rechte der Menschen auf die Verwaltung erfolgt?

47 Landesverfassung Niedersachsen
Ist das Land (Flurstück) Niedersachsen aus anderen Teilen Deutschlands nach 1945 im Rahmen des BI-Zonenvertrags nach Militärverordnungen entstanden ? Wann ist der BI- oder TRI-Zonenvertrag im Bezug auf das Kriegsrecht aufgehoben worden ? Wann ist das Land Niedersachsen dem Grundgesetz beigetreten ? Sind das Land Niedersachsen und die Landesgesetze mit der deutschen Verfassung von  in Aufbau, Struktur, Rechte und Gesetze identisch ? Wo befindet sich die öffentliche Gründungsurkunde in Treue zum Glauben des Landes Niedersachsen von niedersächsischen Volk? Kann ein imaginärer Staat als Land die Existenz seiner Staatsbürger und das Volk durch Verfassung in einem Territorium imaginär voraussetzen ? Kann es einen Staat ohne ein Volk geben ? Wie ist das niedersächsische Volk definiert - wo befindet sich das niedersächsische Volk ? Handelt es sich bei dem niedersächsischen Volk um ein Staatsvolk oder Landesvolk ? Wie ist der Transzendenzbezug des Landes Niedersachsen zu definieren ? Wo befindet sich das Volkszugehörigkeitsgesetz für das niedersächsische Volk ? Gibt es ein Staatsbürgerschaftsgesetz für Niedersachsen als Staat ? Wer bürgt für das Land Niedersachsen ohne ein Staatsbürgerschaftsgesetz ? Gibt es ein Orts- oder Landesindigenat in Niedersachsen ? Kann es rechtlich -ohne ein Orts- und Landesindigenat- einen Bürger oder ein seßhaftes Volk geben? Wer ist Inhaber des tatsächlichen Rechts und der Macht in Niedersachsen? Ist das Land Niedersachsen ein Staat nach der (Drei-) Elementenlehre ? Kann ein Bundesstaat aus Ländern (Flächenverwaltung) und Städten (Handelsverwaltungen) bestehen, wenn sie keine Staaten sind? Wann hat sich ein freies homogenes Volk (ethos) des Staates Niedersachsen freier Selbstbestimmung eine Verfassung gegeben ? Wie ist das Volk von Niedersachsen charakterisiert ? Welchem Geschlecht (ius gentium) gehört das niedersächsische Volk an ? Wann hat sich das Volk von Niedersachsen gemäß der Ewigkeitsgarantie von der NS-Ideologie gemäß Art. 116, 139 GG befreit ? Kann ein originäres Völkerrechtssubjekt, ein moralisches Volk, überhaupt -ohne zu existieren- vergessen werden ? Wie konnten Nationalsozialisten nach 1945 ein Land, Staat oder Gemeinden begründen oder fortsetzten, wenn die Entnazifizierung nicht stattgefunden hat ? Ist oder war Ihre Regierung seit 1945 ein Gewahrsamstaat gemäß Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten und sind die Menschen als Personen, gemäß genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, interniert ? Lassen sich die Normen des Heimatrechts (Ortsindigenat) gem. Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September ???? oder die Landesbürgerschaft (Landesinigenat) anwenden? Wo befindet sich das niedersächsische Volk ? Wo finde ich das Gesetz über die Staatsbürgerschaft im Land Niedersachsen ? Können Menschen im Sachenrecht überhaupt besteuert werden ? Werden die Menschen bewußt irrtümlich oder fälschlich als Sache in Niedersachsen behandelt ? Kann in einer Republik, also in der öffentliche Sache, die Landesgewalt unmittelbare Gewalt auf Menschen (Gerichte und Polizei) ohne eine Gefährdungshandlung auf Menschen ausüben ? Was ist das niedersächsische Volk ? (Definition ?) Wird im niedersächsischen Schulunterricht das bekennende Deutsche Volk in Menschenrechten unterrichtet und wo ist die Glaubensgemeinschaft zu finden ? Ist das Land Niedersachsen ein Staat und gibt es ein Staatsangehörigkeitsgesetz des Landes ? Gilt das Einwohnermeldegesetz für Menschen oder für Personen ? Können sie verfassungsgemäß das Volk von Niedersachsen (Art. 3 NV) zeigen oder das Volkszugehörigkeitsgesetz für Niedersachsen vorweisen ? Gibt es ein Staatsbürgerschaftsgesetz von Niedersachsen ? Können Personen als juristische Fiktionen überhaupt bürgen ? Ist das Rom I, II & III-Statut, BGB, StGB, RiStBV, ZPO, StPO, AO, OWiG im Geltungs- und Anwendungsbereich auf Menschen oder auf Personen anwendbar ?

48 Gerichte, Staatsanwaltschaften und Polizei
Gibt es staatliche Gerichte (§15 GVG)? Sind die Ausgleichs- und Schiedsgerichte in Arbeitsstreitverfahren – KRG 35 für Menschen bestimmt? Kann es ohne Staatsgerichte gemäß § 15 GVG überhaupt Staatsanwaltschaften geben? Sind ohne ein Staatsgericht die „Richter“ beamtet nach deutschem Recht gemäß § 11 StGB? Handelt es sich bei den „Richtern“ des Landes um rechtmäßige Richter? Ist die Polizei eine Wortmarke? Ist das Personalvertretungsgesetz auf Menschen anwendbar? Was sind Personen nach dem Nds. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG)? Ist das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG) auf Menschen anwendbar?

49 Gemeinden, Städte, Land Ist die Meldestelle nach dem Meldegesetz ein Fundbüro nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz, nach dem verlorene Sachen die Aufnahme finden und es auf Menschen nicht anwendbar ist? Was ist der Bürgermeister? Ist der Bürgermeister der Verwalter der aufgenommenen Staatsangehörigen und anderen juristischen Personen im Rechtstand zum – Nazi-Deutschland? Wo befinden sich echte und unechte (politische) Gemeinden? Wo sind die mündigen und freien Bürger? Sind Einwohner-Meldebehörden Fundstellen von unmündigen Privatpersonen (Idioten)? Wo finde ich die eingeborenen Menschen und welche Rechte haben Menschen? Ist die Gemeinde eine echte Gemeinde von moralischen Menschen oder eine Gesellschaft des Sachenkults? Was und wo ist die Gemeinschaft der moralischen Menschen? Sind Personen, die die Aufnahme nach dem Melde-, Pass- und Personalausweisgesetz im Rechtsstand zum der Personen annehmen (müssen), NAZI ́s (Vgl. Art. 79 (3), 116, 139 GG)? Vertritt die Bundesrepublik das Bekenntnis des Deutschen Volkes (Vgl. Art. 1 (2), 133 GG)? Wird in den Schulen in der Gemeinde im Unterricht das bekennende Deutsche Volk in Menschenrechten unterrichtet und wo ist die Glaubensgemeinschaft zu finden? Ist die Gemeinde eine Gebietskörperschaft? Gelten die Personalkörperschaftsgesetze für Menschen oder für Personen? Hat die Gemeinde ein Ortsindigenat oder ein Landesindigenat? Ist das Land Niedersachsen ein Staat und gibt es ein Staatsangehörigkeitsgesetz oder ein Staatsbürgerschaftsgesetz des Landes? Gilt das Einwohnermeldegesetz für Menschen oder für Personen? Können sie verfassungsgemäß das Volk von Niedersachsen (Art. 3 NV) zeigen oder das Volkszugehörigkeitsgesetz für Niedersachsen vorweisen? Können Personen als juristische Fiktionen überhaupt bürgen ? Ist das Rom I, II & III-Statut, BGB, StGB, RiStBV, ZPO, StPO, AO, OWiG im Geltungs- und Anwendungsbereich auf Menschen oder auf Personen anwendbar ?

50 Meldegesetz / Fundbüro 1/3
Art. 132 Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten "... Jede internierte Person soll vom Gewahrsamsstaat freigelassen werden, sobald die Gründe, welche ihre Internierung verursacht haben, nicht mehr bestehen....". Art. 73 UN-Charta Erklärung über Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung "... Mitglieder der Vereinten Nationen, welche die Verantwortung für die Verwaltung von Hoheitsgebieten haben oder übernehmen, deren Völker noch nicht die volle Selbstregierung erreicht haben, bekennen sich zu dem Grundsatz, daß die Interessen der Einwohner dieser Hoheitsgebiete Vorrang haben; sie übernehmen als heiligen Auftrag die Verpflichtung, im Rahmen des durch diese Charta errichteten Systems des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit das Wohl dieser Einwohner aufs äußerste zu fördern; zu diesem Zweck verpflichten sie sich....".

51 Meldegesetz / Fundbüro 2/3
Meldegesetze in den Ländern (keine Staaten, weil Personen als Einwohner) Land Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 1996 Freistaat Bayern in der Fassung vom 8. Dezember 2006 Land Berlin von 1985 einschließlich Änderungen bis 7. September 2006  Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2006 Land Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2006 Land Hamburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1996 Land Hessen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2006  Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2007 Land Niedersachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1998 Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 Land Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1982 Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006  Land Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006 Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2004 Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2004 Land Thüringen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006

52 Meldegesetz / Fundbüro 3/3
Nach den Meldegesetzen der Länder gilt die Befreiung von der Meldepflicht nach  § 22 Meldegesetz für das Land Baden-Württemberg  vom  Art. 21 Meldegesetz für den Freistaat Bayern vom  § 19 Meldegesetz für das Land Berlin von  § 21 Meldegesetz für das Land Brandenburg vom  § 23 Meldegesetz für das Land Bremen vom  § 22 Meldegesetz für das Land Hamburg vom  § 23 Meldegesetz für das Land Hessen vom  § 23 Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom  § 15 Meldegesetz für das Land Niedersachsen vom  § 23 Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen  § 23 Meldegesetz für das Land Rheinland-Pfalz vom  § 23 Meldegesetz für das Saarland vom  § 17 Meldegesetz für das Land Sachsen vom  § 15 Meldegesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom  § 17 Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein vom  § 21 Meldegesetz für das Land Thüringen vom für Personen, für die diese Befreiung in völkerrechtlichen Übereinkünften festgelegt ist.

53 Mensch und Recht Das Recht ist eine geistige Wissenschaft
Der Mensch wird als ganzheitlicher Körper, Seele und Geist frei in Liebe geboren, trägt die schöpferische Botschaft als Grenze auf Erden und alle Rechte in der Welt in sich, nur weil Er Mensch ist. Der Mensch, als Inhaber der tatsächlichen Gewalt auf Erden, ist im heiligen Auftrag des Schöpferbundes als Terminus Urheber und begünstigter Walter des Sachenrechts. Terroristen in der Welt werden natürlich nicht geboren oder vorgefunden, sondern von profanen Ideologien gegen den heiligen Auftrag durch Rechtsbruch gemacht oder fingiert. Gefährlicher und schädlicher als aller Rechts- und Linksextremismus zusammen, sind für die Menschheit die von den positivistischen Ideologien durch Unrechtsextremismus betriebenen Rechtsverletzungen am Menschen, denn Positivismus kennt keine Treu zum Glauben.

54 Völkerrechtssubjekte
Die Schöpfung ist allen Ursprungs. Der Mensch trägt alle Rechte in Sich. Ein Völkerrechtssubjekt kann nicht aufhören zu existieren, nur vergessen werden. Arten: originäre und profane Völkerrechtssubjekte Der Mensch vereint sich zur Urgemeinschaft der Menschen durch Glauben. Durch Glauben in Einheit, Freiheit und Toleranz zum Schöpferbund entsteht die Gemeinschaft der Menschen. Ein Volk definiert sich über das Glauben der Menschen zum Schöpferbund. Profane Völkerrechtssubjekt sind juristische Gesellschaften, die dem Menschen dienen müssen. Staaten sind Verwaltungen der Gemeingutes der Schöpfung.

55 Subjekte Arten Realität Wesen Recht geistige Menschen
moralischer Mensch dreifaltig Schöpferrecht lebendige Tiere tierische Sache zweifaltig Naturrecht lebendige Pflanzen pflanzliche Sache Zweifaltig tote Gegenstände Sache einfaltig natürliche Person gedachter Mensch Fiktion Völkerrecht juristische Person gedachte Sache

56 private Völkerrechtsobjekte

57 private Völkerrechtssubjekte

58 Generation nach Völkerrecht
„Ein Volk hat stets das Recht, seine Verfassung zu überprüfen, zu reformieren und zu ändern. Eine Generation kann nicht die kommenden Generationen ihren Gesetzen unterwerfen“ (Verfassung der Französischen Republik vom 24. Juni 1793, Erklärung der Menschen und Bürgerrechte, Art. 28.Constitution de l’an I (1793), Déclaration des droits de l’homme et du citoyen, article 28.). Eine Generation, ein Krieg, eine Schuld dauert nach Völkerrecht 30 Jahre. Alle 30 Jahre muß eine neue Verfassung nach der Erkenntnislehre der Positivisten erfolgen.

59 Fiktion - Person Fiktion
(lat. fictio, „Gestaltung“, „Personifikation“, „Erdichtung“ von fingere „gestalten“, „formen“, „sich ausdenken“) bezeichnet die Schaffung einer eigenen Welt durch Literatur, Film, Malerei oder andere Formen der Darstellung sowie den Umgang mit einer solchen Welt. Bei der Fiktion handelt es sich um eine bedeutende Kulturtechnik, beackern von Mensch zur Person in Flächen als Länder, ins Hirn wichsen durch Usurpation, die in weiten Teilen der Kunst zum Einsatz kommt. Erklärung von Fiktion Zur Erklärung von Fiktionen werden in der Literatur- und Kunsttheorie unter anderem fehlender Wahrheitsanspruch und mangelnde Übereinstimmung mit der Realität herangezogen. Es gibt viele unterschiedliche Ansätze, Fiktion zu erklären. Eine allgemein akzeptierte Theorie der Fiktion gibt es bis heute nicht.

60 Fiktion - Person Rechtswissenschaft
Als Fiktion bezeichnet die Rechtswissenschaft die Anordnung des Gesetzes für Personen gegen das Recht des Menschen, tatsächliche oder rechtliche Umstände als gegeben zu behandeln, obwohl sie in Wirklichkeit nicht vorliegen. Hierbei kann die Fiktion das genaue Gegenteil der tatsächlichen Umstände als rechtlich verbindlich festlegen. Eine Fiktion kann deshalb im Prozeß auch nicht widerlegt oder entkräftet werden, da sie definitionsgemäß vom tatsächlichen Sachverhalt abweicht. Der Mensch kann nicht eine Person sein, weil eine Person eine Fiktion ist, denn dann wäre die juristische Person im Umkehrschluß auch ein Mensch. Es gibt keine juristischen Menschen, nur zwangsinternierte Idioten. Das Wort leitet sich vom griechischen Idiotes ab und bedeutet Privatperson. Privatperson Ins lateinische als idiōta entlehnt, verschob sich die Bedeutung des Wortes hin zu „Laie“, auch „Pfuscher“, „Stümper“, „unwissender Mensch“. Der Mensch wird gegen Seinem Willen in dem System "Staat" als Privatperson, Angehöriger eines "Staates" unmündig gehalten und Seine Rechte und gegen die Laizität Seiner Immunität als Botschaft Mensch beraubt.

61 Laizität Trennung von moralischem Glaubensgemeinschaft der Menschen
Recht , Wirkbereich global und profanen Gesellschaftsvereinigungen der Personen Un(r)echt durch Gesetz, Wirkbereich international-partiell

62 Schöpferbund ist das Bündnis, ein Abkommen,
ein moralischer Vertrag zwischen Gott und Menschen. Bund = Vertrag als Menschen Sohn (Mann und Männin) mit dem Schöpfer. Es bedarf keines Eides, denn im neuen Testament verlangt Jesus in der Bergpredigt (Matth. 5, 33–37) überhaupt nicht zu schwören, sondern Sein Wort auch ohne eidliche Bekräftigung zu halten. Es bedarf keine vertraglichen Regelung im profanen Unrecht des Gesetzes für die Zugehörigkeit der Menschen.

63 global / international / national
global - auf Erden in der Welt International - zwischenstaatlich National – staatlich (partiell)

64 Glaube an das Paradies

65 Glaube - Liebe Glaube bedeutet etwas für wahr halten.
Ein Glaube ist keine körperschaftliche Religion. Das Reich des Menschen ist innwendig. Ein moralisches Volk entsteht durch den Schöpferbund. Eine Religion ist eine Personalgesellschaft (deutsch Ehalti, Ehafti E steht für den Menschen) Bekenntnis bedeutet eine Untergruppe innerhalb einer Religion; durch die Ideologie werden Menschen genormt, sein zum sollen (schaffen, werden)

66 Transzendenzbezug originäres Recht profanes Un(r)echt durch Gesetz
Der Transzendenzbezug entsteht, wenn von einer tieferen Ebene der Wirklichkeit zu einer höheren überschreitet wird, ein Akt oder Prozeß des Überschreitens einer Grenze, der Terminus, die zwei Bereiche der Rechtsnatur in fundamental verschiedene Bereiche trennt. Die Begriffsbildung geht von einem räumlichen Schema aus, und sind die Begriffe „Bereich“ und „Grenze“ nicht räumlich zu verstehen. Jeder der beiden Bereiche ist durch die spezifischen Möglichkeiten der Erkenntnis und Erfahrung, die in ihm gegeben sind, charakterisiert und definiert. profanes Un(r)echt durch Gesetz Im Transzendenzbezug des Grundgesetzes ist die Macht definiert und die Gewalt begrenzt. Im Transzendenzbezug der verfassunggebenden Gewalt des Volkes ist rechtlich festgeschrieben, „das Volk bekennt sich zu den Menschenrechten“, welche sich in Begrenzungen der Volkssouveränität, in Form von Menschenrechten, Verantwortlichkeit der Staatsgewalt und anderen überpositiven Rechtsgrundsätzen bestimmt. Ein Staat ist kein Gewaltkonstrukt einer politischen Ordnung, sondern untersteht der Rechtsaufsicht der Macht des Volkes mit gemeinsamen moralischen, religiösen, kulturellen, toleranten, medialen, sittlichen, mildtätigen und erzieherischen Zielen und Werten von freien Menschen.

67 Rechtsebenen 1. überpositives Recht (Rechtsaufsicht der Gewalten zum Schutz der Menschenrechte) 2. positives Recht (Legislative, um Gesetze unter Rechtsaufsicht zu erlassen) 3. einfaches Recht durch Gesetz (Justiz und Verwaltung unter Rechtsaufsicht tätig) positivistisches Recht: legislative Gesetzespositivisten als Fiktionen, juristische Rechtspositivisten als Schatten und exekutive Gewaltpositivisten als Masken kennen in der Bundesrepublik keine Treue zum Glauben und müssen daher unbedingt einer Rechtsaufsicht in einem Rechtsstaat unterworfen werden. Die Bundesrepublik auf Deutschland ist kein Rechtsstaat, sondern ein Bundesstaat mit juristischen Personen und (er)kennt den Menschen und die Rechte des Menschen nicht. In den Bundesländern gibt es derzeit nur positives und einfaches Recht nach Soft Law, weil keine natürlich-freien Menschen, sondern juristische Personen verwaltet werden, und dies ohne eine Rechtsaufsicht der Gewalten bei Menschenrechtsverletzungen.

68 Recht Was ist originäres und was profanes Recht ?
Originäres Recht kommt durch Erkenntnisschöpfung im Menschen hervor. Profanes Recht ist unheiliges Recht und bezeichnet die Eigenschaft von Objekten oder Handlungen, welche nicht im Zusammenhang mit einem Kult stehen, keine rituelle oder religiöse Bedeutung tragen, also nicht heilig sind. Profanes Unrecht zeichnet sich durch Affekte, Peinlichkeit und Verschwendung aus. Wie darf originäres und wie profanes Recht angewandt werden ? originäres Recht ist originäres Völkerrecht (Schöpfer- und Naturrecht) und steht über profanes Un(r)echt des Gesetzes im Gesellschaftsrecht (BGB, ABGB)

69 Recht Was ist unter überpositives Recht und Positivismus zu verstehen ? Vergleich der Hierarchie des Rechts überpositiv ist die Tora, Bibel, Koran, Buddha, Naturrecht, Menschenrecht) positives Recht wird von Menschen gesetzt Positivismus ist der Aufbau eines wissenschaftlichen Religionsersatzes ohne Moral zum Glauben und sollte in der Rechtsphilosophie der historischen Entwicklung des Menschen zum Durchbruch ohne die moralische Rechtsaufsicht verhelfen! Rechtspositivismus führt die Geltung von Normen allein auf deren positive Setzung („kodifiziertes Recht“; normativer Rechtspositivismus, z. B. Hans Kelsen) oder/und ihre soziale Wirksamkeit (soziologischer Rechtspositivismus, z. B. Eugen Ehrlich, H.L.A. Hart) zurück; Positivismus und Rechtspositivismus kennt kein Schöpferbund, keine Moral und keine Menschen!

70 Transzendenz / Rechtsstaat
Kann es einen Rechtsstaat ohne einen Transzendenzbezug geben ? Nein denn Recht ist durch die Philosophie der Hermeneutik gewonnene Erkenntnis über die Bedingungen der Möglichkeit von Sinnverstehen des Geistes. Recht ist die Wissenschaft des Geistes! Die Rechtsstaatlichkeit zur Ausübung staatlicher Gewalt passiert auf der Grundlage einer Verfassung durch formell und materiell verfassungsmäßig erlassener Gesetz gegen das Recht des Menschen und muß dem Ziel der Gewährleistung von Menschenwürde, Freiheit, Gerechtigkeit und Rechtssicherheit genügen.“ Eine Verfassung im formellen Sinn ist als zivilisatorische Errungenschaft, der Gesamtwille eines freien Volkes über seine politische Existenz, die grundlegenden Rechte und Pflichten im Gemeinwesen mit Rechtssicherheit regelt. Ohne Transzendenzbezug gibt es keine Treue zum Glauben an die Menschen, an das Volk und den Bürgen, den Bürger. Sachen, Tiere oder Person ohne Moral können nicht bürgen.

71 Jedermannsrecht ist gültiges Gewohnheitsrecht, welches allen Menschen bestimmte grundlegende Rechte bei der Nutzung der Wildnis und gewissen privaten Landeigentums zugesteht und dient im deutschen Strafprozeßrecht der Strafverfolgung (Repression). Da hinter jeder Maske ein Mensch steht, tritt der Menschen aus der Maske nur dann hervor, wenn er aus Notwehr und Notstand handelt, um einen rechtwidrigen Angriff auf den Mensch abzuwehren. Sonst darf die Polizei nur Sachen und Tiere verwalten. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (vgl. § 227 Abs. 2 BGB, § 32 Abs. 2 Strafgesetzbuch, § 15 Abs. 2 OWiG). Eine Notwehrhandlung, die diesen gesetzlichen Kriterien entspricht, ist ein gerechtfertigter Eingriff in die Rechtsgüter des Angreifers und damit kein strafbares Unrecht. Sämtliche Individualrechtsgüter (etwa die unter § 34 StGB aufgeführten Rechtsgüter Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum) werden vom Notwehrparagraphen abgedeckt. Das Widerstandsrecht des Art. 20 Abs. 4 GG ist eine Garantenpflicht, denn im Völkerrecht ist Willkür verboten. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Notwehrhandlung ist eine Notwehrlage in Form eines gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriffs. Als ein solcher Angriff gilt jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen (Rechtsgüter) durch menschliches Verhalten. Nicht notwehrfähig sind Angriffe auf Rechtsgüter (Sachbeschädigung)! Mit Notwehrhandlung bezeichnet man die Handlung, die der Verteidiger zur Abwehr des Angriffs vornimmt. Notwehr berechtigt nur zur erforderlichen Verteidigung (Erforderlichkeit). Eine erforderliche Verteidigung ist die mildeste aller möglichen, die geeignet ist, den Angriff sicher und endgültig zu beenden.

72 Indiginat Indigenat bedeutet Eingeboren sein, und begründet Rechte am Territorium. Das Indigenat ist die Zugehörigkeit zu einem Gemeinwesen. Die deutsche Staatsangehörigkeit war nie dazu vorgesehen, ein Bundesindigenat zu begründen, denn Bund bedeutet Vertrag. Bundesindigenat bedeutet, in einen Vertrag hineingeboren (Art. 1, 20 ARMR, franz Revolution). Der Bund kann nur juristische Personen verwalten und deswegen gibt es keine bundesdeutschen Staatsbürger oder eingeborene Menschen nicht. Der Mensch wird nach der Geburt natürlich mit seiner Eigenschaft des Namens vorgefunden …….. und wird mit der Geburtsurkunde zur juristischen Sache als Fundsache beim Fundbüro gemeldet und seinen Rechten als Mensch im profanen Un(r)echt der Gesetze beraubt.

73 Staat ist die politische Grundordnung einer Verwaltung.
Das deutsche Wort „Staat“ ist dem lateinischen „status“ („Stand, Zustand, Stellung“) eine Verfassungsform einer Gesellschaftsverwaltung. Gewahrsamsstaaten sind Staaten ohne die Macht des Volkes und treten nur in die Rechte und Pflichten des Sachenrechts ein (Republik). Das Wort Republik (über französisch république von lateinisch res publica ‚die öffentliche Sache‘) steht zunächst für das Gemeinwesen und Gemeinwohl. Als Staatsform versteht man darunter (seit der römischen Antike und insbesondere der Französischen Revolution) in erster Linie das Gegenmodell zur Monarchie.

74 Nationsstaatsarten Ein Nationalstaat ist ein Staatsmodell, das auf der Idee und Selbstverwaltung der Nation beruht. Sprachliche, kulturelle oder ethnische Homogenität wurden zwar im Diskurs um die Nation oft als Voraussetzung des Nationalstaates benannt, sind aber in der Realität nirgends vollständig verwirklicht. Die Ideen der Nation und des Nationalstaats werden auch als Konstrukte (Fiktionen) bezeichnet. Der Nationalstaat setzt einen Staat und eine Nation voraus. Beide sind aus historischen Entwicklungen entstanden und keine „natürliche“ Voraussetzung menschlichen Zusammenlebens. Entstehende Nationalstaaten sollen – so die Anhänger der Nationalstaatsidee – die wesentlichen Teile des staatstragenden und meist auch namensgebenden Volkes in sich vereinen. Dabei soll der staatstragende Teil der Bevölkerung sich einer gemeinsamen Kultur oder Tradition verbunden fühlen. Idealtypisch gehören einem Nationalstaat alle Angehörigen eines Volkes und auch nur Angehörige dieses Volkes oder Kulturkreises an. Den Gegensatz zum Nationalstaat bildet der Vielvölkerstaat, der innerhalb eines Staates Angehörige von mehr als einer Nation vereint. Wenn unterschiedliche Völker in einem Staat zusammenleben wollen, spricht man von einer Willensnation.

75 https://menschenrecht-amt.de/faq/spitzbubenerlass
Gewahrsamsstaat Ein Gewahrsamsstaat ist ein Polizeistaat und der Polizeistaat ist in Deutschland verboten. Der Wortbegriff "Polizei" ist im übrigen ohne Unsere Rechtsaufsicht grundsätzlich verboten, denn § 86a StGB besagt, Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ist strafbar. Die Billigung, Belohnung und Beihilfe von Straftaten ist strafbar und eine Volksverhetzung! In Wikipedia wird öffentlich erklärt, .....eine Reihe von Einheiten der Ordnungspolizei nahmen im Zweiten Weltkrieg an Kriegseinsätzen teil. Schon vor Kriegsausbruch waren deutsche Polizeikräfte an der Besetzung Österreichs und des Sudetenlandes und der Errichtung des „Protektorats“ auf dem Gebiet der Tschechoslowakei beteiligt. Auch am Angriff auf Polen nahmen Polizisten teil und führten hier bereits Exekutionen polnischer Staatsbürger durch, die als „gefährlich“ oder „unerwünscht“ eingestuft wurden. An der Abschiebung von Juden in den damaligen sowjetischen Teil Polens waren ebenfalls Kräfte der Ordnungspolizei beteiligt. Das Ausmaß der Beteiligung deutscher Polizeieinheiten an den Kriegsverbrechen im weiteren Verlauf des Krieges haben neuere Forschungen verdeutlicht. Speziell ist hier die so genannte Kolonialpolizei zu nennen, deren Hauptaufgabe es war, gegen Partisanen vorzugehen. Höhepunkt der verbrecherischen Polizeiaktionen war die systematische Einbindung von Ordnungspolizisten in die Vernichtungsmaßnahmen (meist Massenerschießungen) gegen Juden und andere NS-Opfer zwischen 1941 und 1944 in Polen, im Baltikum und in Weißrussland. Es handelt sich nach Einschätzung des Buchautors und ehemaligen Hamburger Justizsenators Wolfgang Curilla „um das düsterste Kapitel der deutschen Polizeigeschichte“, an dem weit mehr als Polizeiangehörige aktiv beteiligt waren. Mehr als zwei Millionen jüdischer Opfer wurden unter direkter und indirekter Mitwirkung der Ordnungspolizei ermordet....". Der Personalgötzenkult der Polizei und der Juristen, zu denen auch die Spitzbuben der Advocati gehören und den nationalsozialistischen Vertretungszwang gegen Menschen ausüben, ist ebenfalls verboten. ".... Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, daß die Advocati wollene schwarze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man die Spitzbuben schon von weitem erkennt...."

76 Verantwortlichkeit für das Verhalten von natürlichen und juristischen Personen gegenüber Menschen
• Verursacht eine Person eine Gefahr gegen einen Menschen oder gegen das Recht, Eigentum oder Besitz des Menschen, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten. • Ist für die Person eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen im Rahmen ihres oder seines Aufgabenkreises auch gegen die Betreuerin oder den Betreuer gerichtet werden. • Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen denjenigen gerichtet werden, der die andere Person zu der Verrichtung bestellt hat. • Geht von einem Tier, einer Sache, einer natürlichen oder juristischen Person eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen diejenige Person zu richten, die die tatsächliche Gewalt innehat. Die für Sachen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Tiere und Fiktionen entsprechend anzuwenden. • Maßnahmen können auch gegen eine Person gerichtet werden, die Eigentümerin oder Eigentümer oder sonst an der Sache berechtigt ist. Dies gilt nicht, wenn die tatsächliche Gewalt ohne den Willen des Menschen ausgeübt wird. • Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache oder Fiktion aus, so können die Maßnahmen gegen diejenige Person gerichtet werden, die das Eigentum an der Sache aufgegeben hat. Juristische Personen sind Fiktionen. • Der Gerichtshof der Menschen kann Maßnahmen gegen andere Personen als Verantwortlichen richten, • wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist, • Maßnahmen gegen die Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, • der Gerichtshof die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und die natürlichen und juristischen Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können. • Die Maßnahmen müssen aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.

77 Tyrannei Tyrann bezeichnete in der griechischen Antike den Inhaber einer Tyrannis, später allgemeiner einen Herrscher, dem die Legitimität abgesprochen wurde (Usurpator-Vergewaltiger). Heute wird der Begriff als Synonym zu „Gewaltherrscher“ verwendet. Die Tyrannei hat eine eigene Sprache, die die einfachen Menschen nicht verstehen, gegen die sie gelten soll. In der Theologie wird zwischen der Heteronomie als unfreiwilliger Willensabhängigkeit (Tyrannei), Heteronomie als freiwilliger Willensgehorsam gegenüber natürlichen Autoritäten und der Heteronomie als Willensgehorsam gegenüber Gott (Theonomie) unterschieden. In diesem Sinne ist die natürliche Heteronomie und die Theonomie die Bedingung der Möglichkeit von Autonomie.

78 Polizeistaat verboten -AKHG
Quellen: Art. 139 GG, AHK-Gesetze Gesetz Nr. 104 vom zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus geändert durch Gesetz Nr. 902 vom 23. Oktober 1947 (RegBl. S. 119) Gesetz Nr. 922 vom 29. März 1948 (RegBl. S. 58) Gesetz Nr. 923 vom 31. März 1948 (RegBl. S. 58) Kontrollratsdirektive Nr. 24 vom zur Entfernung von Nationalsozialisten und Personen, die den Bestrebungen der Alliierten feindlich gegenüberstehen, aus Ämtern und verantwortlichen Stellungen geändert am 16. November 1946 (ABl. S. 228, ber. S. 287) für die Bundesrepublik Deutschland außer Wirkung gesetzt durch Artikel 2 des Gesetzes Nr. A-37 der Alliierten Hohen Kommission vom 5. Mai 1955 (ABl. AHK S. 3268) (für die DDR außer Wirkung gesetzt durch Beschluß des Ministerrats der UdSSR über die Auflösung der Hohen Kommission der Sowjetunion in Deutschland vom 20. September 1955) In der Ewigkeitsklausel ist die Schaffung des Menschenreichs die besondere Pflicht (Art. 79 (3) GG in Verpflichtung mit Art. 1 (2), 25, , 146 GG)!

79 KRG Nr. 31 Die Polizei als Agentur untersteht dem Fundbüro des Bürgermeisters im Zusammenhang mit dem Meldegesetz! Alle deutschen Polizeibüros und -agenturen, die die Überwachung oder Kontrolle der politischen Betätigung von Personen zum Zweck haben, werden hiermit für ganz Deutschland aufgelöst. Diese Bestimmung ist auf alle Polizeibüros und -agenturen anwendbar, die entweder gesetzmäßig eingesetzten deutschen Polizeistellen unterstehen oder unter die Kontrolle von Ortsbehörden gestellt sind. Jede Neueinrichtung sowie jede Tätigkeit von Polizeibüros oder -agenturen der in Artikel I näher bezeichneten Art wird hierdurch verboten.  Wer einer der Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt, setzt sich strafrechtlicher Verfolgung vor einem Gericht der Militärregierung und gegebenenfalls einer Strafe aus, die das Gericht für angemessen erachtet. Der Versuch ist strafbar. Jede Bestimmung der deutschen Gesetzgebung, die im Widerspruch zu diesem Gesetz steht. wird hierdurch aufgehoben. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft .  Ausgefertigt in Berlin, den 1. Juli 1946.

80 Der Kontrollrat erläßt das folgende Gesetz:
KRG Nr. 31 Wortlaut Kontrollratsgesetz Nr Polizeibüros und -agenturen politischen Charakters - vom 1. Juli 1946 in Kraft getreten am 5. Juli 1946 für die Bundesrepublik Deutschland außer Wirkung gesetzt durch Artikel 2 des Gesetzes Nr. A-37 der Alliierten Hohen Kommission vom 5. Mai 1955 (ABl. AHK S. 3268) für die DDR außer Wirkung gesetzt durch Beschluß des Ministerrats der UdSSR über die Auflösung der Hohen Kommission der Sowjetunion in Deutschland vom 20. September 1955bereits durch das Gesetz über die Bildung eines Ministeriums für Staatssicherheit vom 8. Februar 1950 (GBl. S. 95) in der DDR faktisch außer Wirksamkeit gesetzt Der Kontrollrat erläßt das folgende Gesetz: Artikel I. Alle deutschen Polizeibüros und -agenturen, die die Überwachung oder Kontrolle der politischen Betätigung von Personen zum Zweck haben, werden hiermit für ganz Deutschland aufgelöst. Diese Bestimmung ist auf alle Polizeibüros und -agenturen anwendbar, die entweder gesetzmäßig eingesetzten deutschen Polizeistellen unterstehen oder unter die Kontrolle von Ortsbehörden gestellt sind. Artikel II. Jede Neueinrichtung sowie jede Tätigkeit von Polizeibüros oder -agenturen der in Artikel I näher bezeichneten Art wird hierdurch verboten. Artikel III. Wer einer der Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt, setzt sich strafrechtlicher Verfolgung vor einem Gericht der Militärregierung und gegebenenfalls einer Strafe aus, die das Gericht für angemessen erachtet. Der Versuch ist strafbar. Artikel IV. Jede Bestimmung der deutschen Gesetzgebung, die im Widerspruch zu diesem Gesetz steht. wird hierdurch aufgehoben. Artikel V. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft . Ausgefertigt in Berlin, den 1. Juli 1946.

81 Staatsfragment ist lat. frangere brechen, frāgmentum, ‘(Bruch)Stück’, Überbleibsel eines Staates Was ist ein Beitritt zum Staatsfragment im Bezug auf das Grundgesetz? Für Staaten, Verwaltungen, ist ein verpflichtender Beitritt zu den heiligen Grundrechten der Menschen, denn die Staatsangehörigkeit ist die rechtliche Mitgliedschaft einer natürlichen Person innerhalb einer staatlichen Gesellschaft. Die Staatsbürgerschaft ist setzt ein Volk von moralischen Menschen voraus.

82 Staatsbürger und Staatsangehörige
Die Staatsangehörigkeit ist die rechtliche Mitgliedschaft einer natürlichen Person zum Staat. Staatsbürgerschaft kennzeichnet die aus der Staatsangehörigkeit sich ergebenden Rechte und Pflichten einer natürlichen Person in dem Staat, dem sie angehört. In diesem Sinne ist die Frage nach der Staatsangehörigkeit mit der Staatsbürgerschaft zu beantworten, der rechtlichen Zugehörigkeit zur Gemeinschaft (Rechtsgemeinschaft) von Bürgern eines Staates, den Staatsbürgern, die unabhängig von der Nationalität sein kann. Die Nationalität oder die ethnische Abstammung eines Staatsbürgers muß nicht unbedingt im unmittelbaren Bezug zu einem Staat stehen.

83 Depositar Der Depositar (lat. depositum „Hinterlegtes“) eines multilateralen völkerrechtlichen Vertrages ist ein Staat, eine Internationale Organisation oder der leitende Verwaltungsbeamte einer Internationalen Organisation, dem/der in diesem Vertrag die treuhänderische Verantwortung für die mit der Verwaltung des Vertrages verbundenen Aufgaben übertragen ist. Zud diesen völkergewohnheitsrechtlichen Aufgaben gehören in der Regel die Verwahrung der Originaldokumente des Vertrags, die Annahme und Verwahrung von Ratifikations- und Beitrittserklärungen sowie von anderen Erklärungen der Vertragsparteien und die Bekanntgabe dieser Erklärungen an alle Vertragspartner. Diese grundsätzlichen Aufgaben des Depositars sind seit 1969 auch in Artikel 77 der Wiener Vertragsrechtskonvention kodifiziert, sie können jedoch für jeden Vertrag abweichend oder weitergehend festgelegt werden. Die meisten multilateralen Verträge sehen heute die Vereinten Nationen (UN) oder eine ihrer Unterorganisationen als Depositar vor. In anderen Fällen wird die Depositareigenschaft oft dem Initiator eines Vertrages übertragen, der außerdem auch meist die Vertragskonferenz ausgerichtet hat. Existiert eine Führungsmacht unter den Vertragsparteien oder sieht ein Vertrag eine Garantiemacht mit besonderen Rechten oder Aufgaben vor, ist diese oft gleichzeitig auch Depositar. Aufgrund ihrer besonderen Verbindung mit dem Vertrag sehen sich die Depositare oft in einer Initiativrolle bei der Weiterentwicklung des Vertrages, bei der Vergrößerung des Kreises der Vertragsparteien oder auch bei der diplomatischen Beilegung von eventuellen Streitigkeiten über die Vertragsauslegung

84 Civitas und popolus Bürger und Volk Volk = Krieger Zugehöriger wird man durch Überzeugung Mitglied durch Beitritt

85 Nation Ein Nationalstaat ist ein Staatsmodell, das auf der Idee und Selbstbestimmung der Nation beruht. Sprachliche, kulturelle oder ethnische Homogenität wurden zwar im Diskurs um die Nation oft als Voraussetzung des Nationalstaates benannt, sind aber in der Realität nirgends vollständig verwirklicht. Die Ideen der Nation und des Nationalstaats werden auch als Konstrukte bezeichnet. Der Nationalstaat setzt einen Staat und eine Nation voraus. Beide sind aus historischen Entwicklungen entstanden und keine „natürliche“ Voraussetzung menschlichen Zusammenlebens. Entstehende Nationalstaaten sollen nach der Nationalstaatsidee, die wesentlichen Teile des staatstragenden und meist auch namensgebenden Volkes in sich vereinen. Dabei soll der staatstragende Teil der Bevölkerung sich einer gemeinsamen Kultur oder Tradition verbunden fühlen. Idealtypisch gehören einem Nationalstaat alle Angehörigen eines Volkes und auch nur Angehörige dieses Volkes oder Kulturkreises an. Den Gegensatz zum Nationalstaat bildet der Vielvölkerstaat, der innerhalb eines Staates Angehörige von mehr als einer Nation vereint. Wenn unterschiedliche Völker in einem Staat zusammenleben wollen, spricht man von einer Willensnation (Schweizerische Eidgenossenschaft oder die Vereinigten Staaten von Amerika).

86 Staatsbürgerschaft / Wirkung der Bürgerrechte /EGBGB
Staatsbürgerschaft kennzeichnet die aus der Staatsangehörigkeit sich ergebenden Rechte und Pflichten einer natürlichen Person in dem Staat, dem sie angehört. In diesem Sinne ist die Frage nach der Staatsangehörigkeit mit der Staatsbürgerschaft zu beantworten, der rechtlichen Zugehörigkeit zur Gemeinschaft (Rechtsgemeinschaft) von Bürgern eines Staates, den Staatsbürgern, die unabhängig von der Nationalität sein kann. Die Nationalität oder die ethnische Abstammung eines Staatsbürgers muß nicht unbedingt im unmittelbaren Bezug zu einem Staat stehen. Ein Staat regelt den Erwerb und Verlust seiner Staatsbürgerschaft sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten in eigenen Gesetzen. So wird im deutschen Rechtskreis die Staatsbürgerschaft in der Regel durch Geburt und in Abhängigkeit von der Staatsbürgerschaft der Eltern erworben oder durch eine Einbürgerung. Regeln, die an eine Staatsbürgerschaft anknüpfen, werden soweit möglich auf juristische Personen entsprechend angewandt. Die Staatsbürgerschaft begründet besondere Rechte als Schutz- und Abwehrrechte gegen den Staat (Reisefreiheit, Auslieferungsverbot) sowie Einstandsansprüche im Verhältnis zu Dritten (konsularischen Schutz, internationale Prozeßführung) und in Demokratien auch Teilhaberechte am Staatsleben im Sinne eines status activus (politische Mitgestaltung, Souveränitätsteilhabe). Staatsbürgerliche Pflichten sind im modernen Staatsverständnis ( Wehrpflicht, Wahlpflicht oder Pflicht, auch bei ausländischem Wohnsitz Steuern zu bezahlen). Eine Staatsangehörigkeit kann grundsätzlich nur von einem souveränen Staat im Sinne des Völkerrechts vermittelt werden. Die Staatsbürgerschaft ist eine individuelle Ausprägung des staatskonstitutiven Elements Staatsvolk, wonach ein Staat völkerrechtlich nur solange als solcher angesehen werden kann, als er neben Staatsgebiet und Staatsgewalt auch ein Staatsvolk hat (→ Drei-Elemente-Lehre). Die durch die Staatsbürgerschaft begründeten Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürger wirken über das Hoheitsgebiet hinaus und werden auch von anderen Staaten anerkannt. Historisch betrachtet ist die Staatsangehörigkeit eine „Institution des Nationalstaates“. Gehören die Staatsbürger (ausschließlich oder überwiegend) einer gemeinsamen Nationalität an, so spricht man von einem (reinen) Nationalstaat; gehören die Staatsbürger (zumeist) unterschiedlichen Nationalitäten an, so spricht man von einem Nationalitätenstaat, Vielvölkerstaat oder auch multikulturellen Staat. Reisepaß – Ausweis der Staatsbürgerschaft Die Staatsbürgerschaft wird in einem auf die Person ausgestellten Dokument, im Reisepaß, dokumentiert. In einigen Staaten wird dabei zusätzlich auch die Nationalität angegeben.

87 Staatsbürgerschaft Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft
Die Staatsbürgerschaft ist ein Rechts- und Schutzverhältnis zwischen einer natürlichen Person und einem Staat, aus dem sich bestimmte (staatsbürgerliche) Rechte (z. B. Wahlrecht) und Pflichten (z. B. Steuerpflicht) ergeben. Die Staatsbürgerschaft regeln die Staaten unterschiedlich. Prinzipiell wird unterschieden zwischen  1. S., die aufgrund des Abstammungsprinzips (ius sanguinis = lat.: Recht des Blutes) erworben wird, d. h. das Kind erhält die S. der Eltern, eines Elternteils oder bei Unehelichkeit die der Mutter (gilt z. B. in A, CH, D: Art. 116 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 GG) und  2. S., die aufgrund des Territorialprinzips (ius soli = lat.: Recht des Bodens) erworben wird, d. h., das Kind erhält die S. des Staates, in dem es geboren wurde (gilt z. B. in den USA).  Darüber hinaus kann die S. durch Einbürgerung, Legitimation oder Annahme an Kindes statt erworben werden. Nach Art. 16 Abs. 1 GG darf die deutsche S. nicht zwangsweise entzogen werden. Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 5., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2011.

88 Fiktion Bundesrepublik auf Deutschland
Zustand der Bundesrepublik durch die Fiktionstheorie: keine öffentlichen Urkunden, sondern nicht prüfbare Entwürfe, keine Bindung an Recht und Gesetz, sondern gegen das Völkerrecht nur Willkür, keine moralischen Beamten unter Rechtsaufsicht, sondern juristische Bedienstete in Willkür, keine Bürger mit Hauptwohnsitz, sondern Einwohner in Hauptwohnungen ohne Bürgerrechte keine In-, sondern Ausländer ohne Heimatrecht durch fehlendes Orts- und Landesindiginat, keine echten, sondern unechte Gemeinden als Gebietskörperschaft nach dem Aktiengesetz, keine natürlichen, sondern nur juristische Personen (Gleichschaltungs- und Aktiengesetz), keine Staaten mit Bürgern, sondern nur Länder mit juristischen Fiktionsagenten, keine Staatsbürger, sondern nur juristische Staatsangehörige, kein Landesvolk, kein Staatsvolk, keine Staatsangehörigkeit "Bundesrepublik" und keine rechtsfähigen Körperschaften, sondern nur geschäftsmäßige Privatorgane.

89 Realzustand in der Bundesrepublik auf Deutschland durch die Fiktionstheorie
keine öffentlichen Urkunden, sondern nicht prüfbare Entwürfe keine Bindung an Recht und Gesetz, sondern gegen das Völkerrecht nur Willkür keine moralischen Beamten unter Rechtsaufsicht, sondern juristische Bedienstete in Willkür keine Bürger mit Hauptwohnsitz, sondern Einwohner in Hauptwohnungen ohne Bürgerrechte keine In-, sondern Ausländer ohne Heimatrecht durch fehlendes Orts- und Landesindiginat keine echten, sondern unechte Gemeinden als Gebietskörperschaft nach dem Aktiengesetz keine natürlichen, sondern nur juristische Personen (Gleichschaltungs- und Aktiengesetz) keine Staaten mit Bürgern, sondern nur Länder mit juristischen Fiktionsagenten keine Staatsbürger, sondern nur juristische Staatsangehörige kein Landesvolk, kein Staatsvolk, keine Staatsangehörigkeit "Bundesrepublik" keine rechtsfähigen Körperschaften, sondern nur geschäftsmäßige Privatorgane

90 WüD Im Sinne des Art. 1 WüD haben die Ausdrücke die Bedeutung
a) der Ausdruck "Missionschef" bezeichnet die Person, die vom Entsendestaat beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu sein; b) der Ausdruck "Mitglieder der Mission" bezeichnet den Missionschef und die Mitglieder des Personals der Mission; c) der Ausdruck "Mitglieder des Personals der Mission" bezeichnet die Mitglieder des diplomatischen Personals, des Verwaltungs- und technischen Personals und des dienstlichen Hauspersonals der Mission; d) der Ausdruck "Mitglieder des diplomatischen Personals" bezeichnet die in diplomatischem Rang stehenden Mitglieder des Personals der Mission; e) der Ausdruck "Diplomat" bezeichnet den Missionschef und die Mitglieder des diplomatischen Personals der Mission; f) der Ausdruck "Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals" bezeichnet die im Verwaltungs- und technischen Dienst der Mission beschäftigten Mitglieder ihres Personals; g) der Ausdruck "Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals" bezeichnet die als Hausbedienstete bei der Mission beschäftigten Mitglieder des Personals; h) der Ausdruck "privater Hausangestellter" bezeichnet eine im häuslichen Dienst eines Mitgliedes der Mission beschäftigte Person, die nicht Bediensteter des Entsendestaats ist; i) der Ausdruck "Räumlichkeiten der Mission" bezeichnet ungeachtet der Eigentumsverhältnisse die Gebäude oder Gebäudeteile und dazugehörige Gelände, die für die Zwecke der Mission verwendet werden, einschließlich der Residenz des Missionschefs. Alternativ kommen durch das originäre Recht des Menschen analog Art. 14 WüD für folgende Klassifizierungen als Missionschef in Frage, die Abgesehen von Fragen der Rangfolge und der Etikette zwischen den Missionschefs kein Unterschied auf Grund ihrer Klasse macht. Die Missionschefs sind in folgende drei Klassen eingeteilt: a) die Klasse der Botschafter oder Nuntien, die bei Staatsoberhäuptern beglaubigt sind, und sonstiger in gleichem Rang stehender Missionschefs; b) die Klasse der Gesandten, Minister und Internuntien, die bei Staatsoberhäuptern beglaubigt sind; c) die Klasse der Geschäftsträger, die bei Außenministern beglaubigt sind.

91 Vatikan Der Staat Vatikanstadt oder Staat der Vatikanstadt, kurz Vatikan, Vatikanstadt oder Vatikanstaat genannt, ist der kleinste allgemein anerkannte Staat der Welt. Er ist eine Enklave in Italien innerhalb des Stadtgebiets von Rom, hat eine Fläche von 0,44 Quadratkilometern und etwa 930 Einwohner Der Staat Vatikanstadt ist eine absolute Wahlmonarchie, deren Oberhaupt der Papst ist. Dieser wird von den Kardinälen auf Lebenszeit gewählt. Der Heilige Stuhl als nichtstaatliches, eigenständiges, vom Staat Vatikanstadt zu unterscheidendes Völkerrechtssubjekt vertritt den Zwergstaat auf internationaler Ebene. Von den derzeit (2011) 993 Menschen, die im Vatikan leben, haben 572 die vatikanische Staatsbürgerschaft, welche immer nur zeitweise und an eine Funktion gebunden verliehen wird. Sie ersetzt nie eine andere Staatsbürgerschaft. Im Vatikan lebt der Papst mit seinen Kardinälen, Prälaten, Schweizergardisten und dem Gendarmeriekorps. Von den Angestellten leben nur wenige im Vatikan selbst. Die meisten Angestellten sind die Regierungsmitglieder, Zeremonienmeister, Verkäufer, Restauratoren, Köche, Büroarbeiter, Drucker, Angestellte der staatseigenen Bank (Vatikanbank) oder Reinigungspersonal. Die Angestellten sind grob in fünf Gruppen zu unterteilen: Hauspersonal: Köche, Reinigungskräfte, Kammerdiener etc. Geistlichkeit: Priester, die einen Großteil der Verwaltungs- und kunsthistorischen Aufgaben übernehmen. Sicherheit: Päpstliche Schweizergarde, Gendarmeriekorps und Aufsichtspersonal für Kirchen und Museen. Rundfunk und Presse: Herausgeber des L’Osservatore Romano sowie des Radio Vatikan und des Centro Televisivo Vaticano. Lehrpersonal für die dem Vatikan angeschlossenen Universitäten und Lehrstühle.

92 Konzil Anfang der Person vom Ende der Menschen
Das 1. vatikanische Konzil (Vaticanum I), das von der römisch-katholischen Kirche als das 20. Ökumenische Konzil angesehen wird, begann am Es verkündete im Sommer 1870 ein Lehrdokument über den katholischen Glauben, den päpstlichen Jurisdiktionsprimat und erhob die Lehre von der Unfehlbarkeit des Papstes „bei endgültigen Entscheidungen in Glaubens- und Sittenlehren“ definitiv zum Dogma. In der Sitzungspause begann Frankreich einen Krieg gegen Preußen, worauf das Königreich Italien den Kirchenstaat besetzte. Das Konzil wurde nicht wieder aufgenommen und am 20. Oktober 1870 unbestimmt vertagt. Im Ergänzungsband der Acta Apostolicae Sedis, in dem gewöhnlich die Gesetze des Vatikanstaates veröffentlicht werden, erscheint heute der Text eines neuen Grundgesetzes des Vatikanstaates, das das vorhergehende, erstmals von Papst Pius XI. im Jahr 1929 erlassene ersetzt. Wie in der Einleitung des neuen Gesetzes richtig bemerkt wird, hat der Papst »die Notwendigkeit erkannt,den an der Rechtsordnung des Vatikanstaates von Zeit zu Zeit vorgenommenen Änderungen eine systematische und organische Form zu geben«. Um daher den besonders für die Freiheit des Apostolischen Stuhls verbürgenden Staat, durch den die tatsächliche und sichtbare Unabhängigkeit des Papstes in der Ausübung Seiner Weltmission gewährleistet wird, immer mehr seiner institutionellen Zweckbestimmung näherzubringen, hat der Papst aus eigenem Antrieb und sicherem Wissen im Vollbesitz Seiner höchsten Autorität, das nachfolgende Gesetz promulgiert: Art. 1 1. Der Papst besitzt als Oberhaupt des Vatikanstaates die Fülle der gesetzgebenden, ausführenden und richterlichen Gewalt. 

93 genfer Abkommen Die genfer Konventionen, auch genfer Abkommen genannt, sind zwischenstaatliche (internationale) Abkommen und eine essentielle Komponente des humanitären Völkerrechts (Menschwerden). Sie enthalten für den Fall eines Krieges oder eines internationalen oder nicht-internationalen bewaffneten Konflikts Regeln für den Schutz von Personen, die nicht an den Kampfhandlungen teilnehmen. Die Bestimmungen der vier Konventionen von 1949 betreffen die Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (Genfer Abkommen I), die Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (Genfer Abkommen II), die Kriegsgefangenen (Genfer Abkommen III) und die Zivilpersonen in Kriegszeiten (Genfer Abkommen IV). 1864 wurde von zwölf Staaten die erste Genfer Konvention „betreffend die Linderung des Loses der im Felddienst verwundeten Militärpersonen“ angenommen. Das aus historischer Sicht zweite Abkommen war die derzeitige dritte genfer Konvention, die im Jahr 1929 beschlossen wurde. Zusammen mit zwei neuen Abkommen wurden beide Konventionen 1949 überarbeitet. Diese Fassungen traten ein Jahr später in Kraft und stellen die aktuell gültigen Versionen dar. Sie wurden 1977 ergänzt durch zwei Zusatzprotokolle, die erstmals Regeln zum Umgang mit Kombattanten sowie für detaillierte Vorgaben für innerstaatliche Konflikte in den Kontext der Genfer Konventionen integrierten wurde ein drittes Zusatzprotokoll zur Einführung eines zusätzlichen Schutzzeichens beschlossen. Depositarstaat der genfer Konventionen ist die Schweiz, Vertragsparteien können nur Staaten werden. Derzeit sind 194 Länder den Genfer Abkommen von 1949 sowie 172 beziehungsweise 166 Staaten den ersten beiden Zusatzprotokollen von 1977 beigetreten, 61 Länder haben das dritte Zusatzprotokoll von 2005 ratifiziert. Das einzige explizit in den genfer Konventionen benannte Kontrollorgan ist das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK).

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95 genfer Konvention - Person
Besetzung Gemäß Art. 42 der Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907 gilt ein Gebiet als besetzt, "wenn es sich tatsächlich in der Gewalt eines feindlichen Heeres befindet." Erforderlich ist hierfür, daß die Besatzungsmacht auch tatsächlich in der Lage ist der Zivilbevölkerung Anweisungen zu geben und auch durchzusetzen. Noch umkämpfte Gebiete gehören folglich nicht dazu.  Bestrafung von Verstößen  Im Rahmen der Genfer Abkommen und der Zusatzprotokolle werden die nationalen Regierungen verpflichtet entsprechenden Regelungen in ihre strafrechtlichen Vorschriften aufzunehmen. (Art. 49 GA I; Art. 50 GA II; Art. 129 GA III; Art. 146 GA IV) Interessant ist in diesem Zusammenhang die Regelung im 1. Zusatzprotokoll, die einem Staat im Rahmen der Verantwortlichkeit für von seinen Angehörigen begangenen Verstöße, einem Schadensersatzanspruch unterwirft. (Art. 91 ZP I)  Ebenso werden Verletzungen der hier aufgeführten Garantien als Verbrechen in Art. 8 des "Statut für die Einrichtung eines internationalen Strafgerichtshofs" ausgewiesen.   In Deutschland finden Ahndungen von Verstößen über das Strafgesetzbuch statt.   Geschützte Person Hierunter ist nicht ein einheitlicher Personenkreis zu verstehen, sondern immer die Gruppe von Personen, die in den konkreten Abkommen oder Protokollen geschützt werden sollen. Dies wären im Einzelnen:   I. Genfer Abkommen = Verwundete und Kranke der Streitkräfte II. Genfer Abkommen = Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige der Streitkräfte zur See III. Genfer Abkommen = Kriegsgefangene IV. Genfer Abkommen = Zivilpersonen in feindlichen Ländern 1. Zusatzprotokoll = Alle Personen, die durch internationale Konflikte betroffen sein können 2. Zusatzprotokoll = Alle Personen, die durch nicht-internationale Konflikte betroffen sein können  Gewahrsamsstaat Der Staat in dem eine Person festgehalten wird.   Internierung Kriegführende Staaten haben das Recht Angehörige der feindlichen Staaten zu internieren. Im Falle einer Internierung werden die Betroffenen im Regelfall in sogenannte Internierungslager verbracht und müssen dort unter Bewachung bleiben. Die Internierung darf eigentlich nur dann angewandt werden, wenn Sicherheitsinteressen des betreffenden Landes bedroht oder verletzt werden.   Auch neutrale Staaten haben die Möglichkeit,Angehörige kriegführender Staaten zu internieren.  

96 genfer Konvention - Person
Kombattanten Im Falle einer bewaffneten Auseinandersetzung ist generell zu unterscheiden zwischen Kombattanten und Zivilpersonen.  Als Kombattanten werden die regulären Angehörigen der Streitkräfte mit Ausnahme des Sanitäts- und Seelsorgepersonals angesehen.  Hinzu kommen die Besatzungen von Handelsschiffen und nichtmilitärischer Luftfahrzeuge, Personen, die den Streitkräften folgen, ohne in sie integriert zu sein, wie z. B. Heereslieferanten. Auch die Bevölkerung eines Gebietes fällt, wenn sie zu den Waffen greift, sich an die Regeln des Krieges hält und die Waffen offen trägt, unter dieses Abkommen. Ferner gilt das Abkommen auch für Mitglieder von Miliz- und Freiwilligenverbänden, vorausgesetzt, daß sie    a) eine Organisationsstruktur haben,  b) ein von weitem erkennbares Zeichen tragen,  c) die Waffen sichtbar bei sich führen und  d) sich während der Kämpfe an die Gesetze und Gebräuche des Krieges halten.  (Art. 13 GA I; 4 GA II/III; 43, 44 ZP I)Haben Personen, die einer der oben bezeichneten Gruppe angehören keinen Kampfauftrag gelten sie trotzdem nicht als Zivilpersonen.   Das Sanitäts- und Seelsorgepersonal hat eine Sonderstellung, auf die aber unter dem Stichwort "Das Rote Kreuz als Schutzzeichen" noch näher eingegangen wird.  Mindestgarantien Im Bezug auf Personen in Konfliktgebieten, die nicht an Kampfhandlungen teilnehmen, lassen sich die Rechte auf einen Mindestgarantienkatalog zusammenkürzen, von dem sich alle anderen Garantien ableiten. Das Recht auf Schutz von Leben und Gesundheit.  Keine willkürlichen Tötungen Adäquate medizinische Versorgung Ausreichende Nahrung  Den Witterungsbedingungen angepaßte Unterbringung und Kleidung Das Recht auf menschenwürdige Behandlung Schutz der persönlichen Ehre Berücksichtigung der besonderen Situation von Frauen und Kindern Angemesse Bestattung Disziplinarsystem nach rechtsstaatlichen Grundsätzen Das Recht auf möglichst freie Entfaltung der Persönlichkeit Freie Ausübung der eigenen Religion Erhaltung des persönlichen Eigentums Wird dauerhaft und ungerechtfertigt gegen diese Grundsätze verstoßen, kann sich der Betroffene an die zuständigen Behörden, die Schutzmacht, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz oder die nationale Rotkreuz-/Rothalbmondgesellschaft wenden.    

97 genfer Konvention - Person
Schutzmächte / Ersatzschutzmacht Die Schutzmächte haben den Auftrag die Interessen der am Konflikt beteiligten Parteien wahrzunehmen. (Art. 5 I ZP I) Sie dienen zur Kommunikation der Kriegsparteien untereinander und übernehmen auch den Austausch der Gefangenenpost. Gleichzeitig überwachen sie auch im Rahmen der Genfer Abkommen und der Zusatzprotokolle die Tätigkeit der Kriegführenden. Hierzu haben Schutzmächte das Recht jederzeit Gefangenen- (Art. 126 GA III) oder Internierungslager (Art. 143 GA IV) zu besuchen. Jedes an einem Konflikt beteiligte Land hat eine Schutzmacht zu benennen. Versäumt ein Land dieses, so bietet das Internationale Komitee vom Roten Kreuz seine Dienste an. Wird dies akzeptiert, bezeichnet man es als Ersatzschutzmacht. Soldaten Ursprünglich sind Soldaten nur ein Teil der Kombattanten, im Rahmen der Genfer Abkommen werden mit Soldaten alle Kombattanten umfaßt. Zivilpersonen Personen, die nicht als Kombattant angesehen werden, gelten als Zivilpersonen International Committee of the Red Cross 19 Avenue de la paix CH 1202 Geneva Tel:  Fax: 

98 Arten von Recht originäres Recht – Völkerrecht, als Grundlage der moralischen Gemeinschaft der Menschen - gläubig Schöpfer- und Naturrecht des originären Völkerrechts der Gemeinschaft der Menschen profanes Recht – Völkerrecht, als Un(r))echt durch Gesetz (juristisch) Derivat juristischen Verwaltungsgesellschaften (Staaten) des Vermögens der natürlichen Personen Derivate juristische Verwertungsgesellschaften (Staaten) der juristischen Personen

99 Staatstheorie Nach der Drei-Elemente-Lehre ist der Staat ein soziales Gebilde, dessen konstituierende Merkmale ein von Grenzen umgebenes Territorium (Staatsgebiet), eine darauf als Kernbevölkerung ansässige Gruppe von Menschen (Staatsvolk) sowie eine auf diesem Gebiet herrschende Staatsgewalt gekennzeichnet. Die Definition Staat begründet die staatlichen Merkmale in drei Elementen: • ein Staatsgebiet, • ein Staatsvolk, • eine Staatsgewalt. Liegt eines dieser Merkmale nicht vor, so wird nach herrschender Lehre nicht von einem Staat gesprochen. Die Bundesrepublik hat als Einwohner keine Kernbevölkerung, sondern nur juristisch-ausländische Wanderarbeiter in Gewahrsamsstaaten (unechte Länder), die den Wohnort, aber nicht den Wohnsitz kennen. Der Wohnsitz ergibt sich nur für geschützte Personen, also nur für Menschen, die von der Person sich befreien.

100 Terror ist die rechtswidrige Anwendung von Gewalt (Unrecht).
Terroristen in der Welt werden natürlich nicht geboren oder vorgefunden, sondern von profanen Ideologien gegen den heiligen Auftrag durch Rechtsbruch gemacht oder fingiert. Gefährlicher und schädlicher als aller Rechts- und Linksextremismus zusammen, sind für die Menschheit die von den positivistischen Ideologien durch Unrechtsextremismus betriebenen Rechtsverletzungen an Menschen, denn Positivismus kennt kein Treue zum Glauben.

101 Faschismus Faschismus ist eine rechtsgerichtete Gewalt,
also gegen das Recht des Menschen gerichtete Gewalt des Unrechts durch Gesetz!

102 Zitiergebot Artikel 19 GG
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. (2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. (3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. (4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

103 Verstoß gegen das Zitiergebot
Personal- und Verbandskörperschaften Degradierung des Menschen zu Personen, zur juristischen Person über die Prozeßordnungen ZPO, StPO, VwGO … Folge: Gesetzesnichtigkeit - BGB, StGB, OWiG, VwVfG … öffentlich tätig in der Bundesrepublik als privatrechtliche Angestellte nationalsozialistische Strukturen nach dem Führerprinzip (§ 5 VwVfG, § 12 InsO, §§ 15, 70 AktG, Merkblatt BVerfG)

104 profane Personalkörperschaften
Die Personalkörperschaft ist eine der vier Unterformen der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Abgrenzung der verschiedenen Formen richtet sich nach der Art der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft in einer Personalkörperschaft wird pflichtig oder freiwillig begründet, wenn das Mitglied bestimmte Merkmale vorweisen kann bzw. einer bestimmten Berufsgruppe angehört. Ärztekammern Rechtsanwaltskammern Hochschulen allgemeine Ortskrankenkassen Landesversicherungsanstalten Berufsgenossenschaften.

105 Körperschaft des öffentlichen Rechts
Eine der drei Juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind mitgliedschaftlich organisierte Zusammenschlüsse, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen und deren Mitglieder Einfluss auf die Willensbildung nehmen. Universitäten, Handwerkskammern, Kammern der freien Berufe, allgemeinen Ortskrankenkassen. Gemeinden sind grundsätzlich Körperschaften des öffentlichen Rechts, für die aber spezielle Regelungen gelten. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind mit Hoheitsrechten ausgestaltet. 1. Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft ist teilweise freiwillig, teilweise pflichtig. Die Körperschaften selbst sind vom Bestand ihrer Mitglieder unabhängig.  Der Finanzbedarf wird durch Mitgliedsbeiträge sowie Gebühren gedeckt. Gebietskörperschaftenkönnen eigene Steuern erheben (Art. 137 WRV). 2. Arten: Gebietskörperschaften (Gemeinden und Gemeindeverbände): Die Mitgliedschaft richtet sich nach dem Wohnsitz der natürlichen oder juristischen Person. Personalkörperschaften: Die Mitgliedschaft richtet sich nach der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit oder einer sonstigen Eigenschaft. Realkörperschaften: Die Mitgliedschaft richtet sich nach dem Eigentum an einer Liegenschaft. Verbandskörperschaften: Die Mitgliedschaft richtet sich nach dem Zusammenschluss bestimmter juristischer Personen. 3. Rechtsgrundlagen: Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wird durch oder auf Grund eines Gesetzes errichtet. 4. Im Prozeß: Körperschaften des öffentlichen Rechts sind rechtsfähig und somit im Prozess selbst aktiv- und passivlegitimiert (Prozessführungsbefugnis).

106 Körperschaftsarten des öffentlichen Rechts
Bund- bzw. Verbandskörperschaften haben als Mitglieder ausschließlich juristische Personen: ● BRAK (Mitglieder sind Personalkörperschaften) ● (echte) Gemeindeverbände (Mitglieder sind Gebiets­ körperschaften) ● keine KöR ist bspw. Die Bundesärztekammer; sie ist als nicht eingetragener Verein organisiert Personalkörperschaften haben in der Regel Zwangsmitglieder bestimmte Merkmale erfüllende natürliche Personen: ● IHK ● Rechtsanwalts-, Notar- und Ärztekammern der Länder ● Universitäten ● Fakultäten (teilrechtsfä­ hig) ● DHV Speyer (§ 6 DHVG) ● nichtrechtsfähig ist etwa die FH Bund (§ 1 Abs. 1 VVE Gebietskörperschaften haben als Mitglieder die auf einem bestimmten Gebiet wohnenden natürlichen Per­ sonen: ● Bund (Staatsangehörige) ● Länder ● (Land-)Kreise (als un­ echte Gemeindeverbän­ de, deren Mitglieder nicht die kreisangehörigen Ge­ meinden, sondern die wahlberechtigten Kreis­ einwohner sind) ● Gemeinden (Bürger)

107 juristische Personen des öffentlichen Rechts
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (ausgenommen des Bundes als dem originären Rechtssubjekt und der von ihm als originäre Staatsrechtssubjekte anerkannten Länder (BVerfGE 1, 14 (34))) kraft Hoheitsakt geschaffene (also rechtskonstruktiv derivative), mitgliedschaftlich verfasste und vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängige Organisationen. Anstalten des öffentlichen Rechts haben keine Mitglieder wie die Körperschaften, sondern Benutzer. In Abgrenzung von ihrer öfftl.-rechtl. Organisationsform kann das Nutzungsverhältnis öfftl.-rechtl. oder auch privtrechtl. ausgestaltet sein. Stiftungen des öffentlichen Rechts (Vermögensmasse)

108 Bundesrepublikanische Rechtsrealität des öffentlichen Unrechts
Bund- und Verbandskörperschaften Personalkörperschaften Gebietskörperschaften (als Anstalten) privatrechtliche Anstellung der juristischen Person öffentlich tätig in unechten Gemeinden unter Simulation als natürliche Personen Degradierung natürliche Personen > öffentliche Stiftung durch Prozeßordnung

109 Gemeinden und Gemeindeverbände
Die Gebietskörperschaft ist eine der vier Unterformen der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Abgrenzung der verschiedenen Formen richtet sich nach der Art der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft in einer Gebietskörperschaft folgt aus dem Wohnsitz in dem Gebiet der Körperschaft bzw. bei juristischen Personen aus ihrem Sitz. 1. Gemeinden: Die Gemeinden sind berechtigt, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Selbstverwaltungsaufgaben) eigenverantwortlich zu erfüllen. Innerhalb derSelbstverwaltungsaufgaben unterliegen sie nur der Rechtsaufsicht des Staates. Die gemeindlichen Verfassungen werden je nach Bundesland als Gemeindeordnungen, Kommunalverfassungen oder Kommunalordnungen bezeichnet. Alle gemeindlichen Verfassungen schreiben eine gewählte kollegiale Vertretung vor, die meist als (Stadt-)Rat, Gemeinderat, Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung bezeichnet wird. Ab einer bestimmten Einwohnerzahl werden die Gemeinden als kreisfreie Städte bezeichnet, die keinem Landkreis angehören. Folge ist, dass die kreisfreie Städte nicht der Aufsicht der unteren Verwaltungsbehörde unterliegen. Kreisfreie Städte erfüllen sowohl die Aufgaben der Gemeinden als auch der Kreise. 2. Gemeindeverbände: Gemeindeverbände erfüllen im Gegensatz zu den Gemeinden überörtliche Aufgaben. Die wichtigsten Vertreter der Gemeindeverbände sind die Kreise bzw. kreisfreien Gemeinden Als Samtgemeinden werden in einigen Bundesländern (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein) Zusammenschlüsse mehrerer benachbarterGemeinden zu einem Gemeindeverband bezeichnet. Die Verfassungen der Kreise werden meist als (Land-) Kreisordnungen bezeichnet. Des Weiteren gibt es Gemeindeverbände, deren Aufgaben auf ein bestimmtes Gebiet begrenzt sind. Sie werden auch als höhere Gemeindeverbände bezeichnet. Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Landschaftsverband Rheinland, Landeswohlfahrtsverband Sachsen, Landeswohlfahrtsverband Hessen. Zweckverbände sind Gemeindeverbände, die sich zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe zusammengeschlossen haben.

110 Wirkbereich Global = originär – auf Erden in der Welt
International = zwischenstaatlich National = innerstaatlich

111 Anerkennung von Völkerrechtssubjekt – ius cogens
Das Völkerrecht hat absolute Beweiskraft. Es wird vermutet, daß jeder, der sich in den Bundesgebieten aufhält, Kenntnis von den Menschenrechten hat, denn wer seine Rechte nicht kennt, hat keine Rechte! Es gilt der Urvertrag mit dem Schöpfer. Es wird vermutet, daß jeder, der sich auf Erden aufhält, Kenntnis von den Rechten der Menschen hat. Alle staatlichen kommunalen und sonstigen Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, die Menschen zu erkennen, die Rechte der Menschen einzuhalten und ihrem Personal sowie der Öffentlichkeit die Gesetze zur Verfügung zu stellen. Im Falle einer Strafverfolgung oder eines gerichtlichen Verfahrens wegen Nichtbeachtung oder Nichtbefolgung des Schöpferbundes kann die Verteidigung nicht darauf gestützt werden, daß der amtliche Text von dem Betroffenen nicht verstanden worden ist oder, daß die deutsche Übersetzung ungenau und unvollständig sei. Verfahren und Entscheidungen der Gerichte in gläubigen Angelegenheiten, die ihrer Zuständigkeit entzogen sind, sind nichtig. Ein Völkerrechtssubjekt ist ein Rechtssubjekt im Völkerrecht, also ein Träger völkerrechtlichen Rechten und Pflichten, dessen Verhalten unmittelbar durch das Völkerrecht geregelt wird. Nach den Institutionen des römischen Rechts ergibt sich, daß das Recht des Staates oder des Gesetzes solche Körperschaften nicht macht und fingiert, sondern natürlich und originär vorfindet. Die Körperschaftsrechte werden nicht verliehen, sondern nur anerkannt (Institutionen und Geschichte des römischen Rechts, Band I, Emil Kuntze). Ein neues Völkerrechtssubjekt erwirbt seine Völkerrechtspersönlichkeit unabhängig von seiner Anerkennung oder Nichtanerkennung durch die bloße Tatsache seines Entstehens. Die in der Anerkennung liegende Feststellung, daß das Völkerrechtssubjekt entstanden sei, ist nur deklatorischer Natur (OVG Münster, Verfahren: 18A 858/87 in NVwZ 1989, 790 (ZaöRV 51 [1991], 191).

112 faktische Analphabetismus
Personen lernen nur auswendig! Die Gesetzestexte lesen Opfer anders als Personen! Es ist schwer, ein kollektives Irresein, auch wenn es als solches rationell erkannt worden ist, zu heilen!

113 Strategien der Manipulation Lüge und betrüge, was das Zeug hält
Strategien der Manipulation Lüge und betrüge, was das Zeug hält. Wenn es zu spät ist, dann gibt es keine Alternative 1. lenke die Aufmerksamkeit 2. erzeuge Probleme und Konflikte und liefere die Lösung 3. stufe unsachliche Änderungen zum Deinem Vorteil ab 4. verzögere sachliche Änderungen zu Deinem Vorteil 5. sprich einfach zur Masse und verstecke Deine wahre Absicht, Dich über Sie zu ermächtigen 6. konzentriere dich auf Emotionen und nicht auf Reflexion, und beantworte Fragen unsachlich 7. versuche die Ignoranz der Gesellschaft aufrechtzuerhalten und schaffe Spannung 8. entfache in der Bevölkerung den Gedanken, daß sie durchschnittlich sei und sie Dich brauchen 9. wandle Widerstand in das Gefühl schlechten Gewissens für Deine Ziele um 10. lerne Menschen besser kennen, als sie sich selbst es tun, um sie zu manipulieren 

114 Protokollanleitung zur Weltherrschaft
Über die folgenden Protokolle wurde bereits viel geschrieben, positiv wie negativ. In Deutschland, wo doch anscheinend Presse- und Meinungsfreiheit herrscht, sind sie zur Vervielfältigung und zum Verkauf verboten. Es ist der Plan, der aufzeigt, wie man es anstellen muß, die Welt zu versklaven. Egal wer dahinter stehen mag, der Plan ist Realität. Ein weiteres Mittel, dieses Ziel zu erreichen, ist es, die Welt in eine Sklavengesellschaft des Ostens und eine Herrenrasse des Westens zu unterteilen. Zwischen dem Glauben des Ostens und der Wissenschaft des Westens kann es zu keiner Synthese kommen. Das hat zur Folge, daß die atheistischen Wissenschaftler für die Religionen des Ostens nichts übrig haben, wiederum die Gläubigen des Ostens die Wissenschaft des Westens ablehnen. 1. Einführung und Kontrolle des multiplen Geldes zur Rechtlosstellung zur Abhängigkeit 2. Kontrolle der Meinung 3. Ausbreitung der Gewalt ohne Macht durch Kontrolle des Glaubens Mittel der Verwirrung sündiges Verlangen nach Luxus Politik als Werkzeug Kontrolle und Manipulation der Nahrung, Luft, Wasser und Licht Funktion des Krieges durch Gewaltkonditionierung Kontrolle durch fehlerhafte Erziehung und Fehlbildung Gewalt und Tod durch Unruhen (Ochlokratie) 

115 Warnung vor der Personifizierung 1/3
Lehne die Gewalt ohne Recht und Notwendigkeit für das Recht ab, weil das Gute, das sie zu bewirken scheint, nicht lange ohne eine Rechtskontrolle der Gewalt anhält. Dagegen ist die schlechte Gewalt, das sie bewirkt, dauerhaft vorhanden. Rechtswidrige Gewalt ist Terror und die Waffe des Unrechts. Rechtsgewalt die der Menschen. Recht wird auf die Probe gestellt, wenn sie der rechtswidrigen Gewalt gegenübersteht. Unabhängigkeit bedeutet Rechtssicherheit. Steuern dürfen nur nach dem Assekuranzprinzip für die Rechtswegegarantie und den effektive Rechtsschutz erhoben werden. Wer Steuern in einem System ohne Menschenrechte bezahlt, finanziert billigend und belohnend ein Unrechtssystem und finanziert in die Zukunft die Verletzung seiner eigenen Grundrechte. Gewaltlosigkeit in ihrer dynamischen Form bedeutet bewußtes Leben unter Rechtssicherheit. Sie bedeutet nicht, sich demütig dem Willen und der rechtswidrigen Gewalt des Übeltäters zu unterwerfen, sondern sie bedeutet, sich mit ganzem Recht und bewußt mit dem Willen gegen das Unrecht zu messen. Wer Mensch sein will, muß von seine Furcht Abschied nehmen und sein Recht verteidigen. Das Bekenntnis zu den Menschenrechten verpflichtet jedermann, jederzet und jederorts zur äußerster Entschlossenheit, die unverletztlichen und unveräußerlichen Menschenrechte zu achten und zu schützen. Da bleibt kein Raum für Feigheit oder Schwäche. Das Menschenrecht ist das natürliche Gesetz der Wahrheit. Ohne Wahrheit gibt es keine Liebe. Das universale Menschenrecht kennt keine Rechtseinschränkungen durch Gesetz für natürlich freie Menschen. Die Völker bekennen sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. Standhaftigkeit besteht darin, daß wir uns selbst Gesetze willentlich etwas auferlegen mit dem Ergebnis, dass wir andere dazu bringen, unsere Sicht aus ihrem eigenen freien Willen anzunehmen. Das ist nur zulässig unter der Rechtsaufsicht des überpositiven Rechts. Der einzelne Mensch verbürgt sich der Gemeinschaft unter der Rechtsaufsicht für Menschenrechte. Bürgerlicher Ungehorsam gegen ein nichtiges Gesetz ist das angeborene Recht jeden Bürgers. Gibt er sein freies Grundrecht als Mensch auf, hört er auf, ein Mensch zu sein.

116 Warnung vor der Personifizierung 2/3
Der passive Widerstand ist die Waffe der Schwachen. Wenn Unrecht durch Gesetz zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht. ISENSEE, J., Das legalisierte Widerstandsrecht, Seite 41 "Der Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen effektiven Rechtsschutz und Rechtswegegarantie..." "Die Friedenspflicht des Bürgers und das Verbot der Selbsthilfe bestehen aber nur soweit, wie der effektive staatliche Rechtsschutz reicht. Das Selbsthilferecht des Bürgers lebt deshalb in Grenzfällen auf, in denen ausnahmsweise keine gerichtliche Hilfe erreichbar und die vorläufige Hinnahme einer Rechtsverletzung durch Staatsorgane unzumutbar ist." Nur unter Rechtssicherheit ist Liebe möglich. Ungehorsam ist nur bürgerlich, wenn er ehrlich, rücksichtsvoll, zurückhaltend, niemals herausfordernd ist. Ihm muß ein wohlverstandenes Prinzip zu Grunde liegen, er darf nicht launisch sein, und - vor allem - darf kein böser Wille oder Hass dahinter stehen. Es ist schwer, ein kollektives Irresein, selbst wenn es als solches rational erkannt ist, zu heilen. Die geringste Unwahrheit verdirbt auf Dauer den Menschen und die Menschheit. Das Unrecht breitet sich in Form von Unruhen aus. Auch eine demokratische Gewaltherrschaft endet immer im Schwachsinn und Ruin, wenn die Rechtsaufsicht durch die Macht als Systemmangel nicht(ig) praktiziert wird. Ein einziges Lebewesen in seinen Grundrechten zu missachten heißt, die natürlich freien Rechte aller Menschen om der Welt zu verletzten und zu schädigen.

117 Warnung vor der Personifizierung 3/3
Der Begriff „Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafe“ muß in dieser Zeit aktualisiert werden, wenn der Verlust der objektiven Rechtserlangungsmöglichkeiten zur Einschränkung des Rechts führt. Durch den Stillstand der objektiven Rechtspflege auf Grund dieses Staatsaufbaumangels an der widersprüchlichen Rechtsordnung kommt es in Folge zu Schäden und Folgeschäden mit berechtigtem Schadensersatz durch Beschädigung des Eigentums und des Vermögens der Opfer. Der Eigentums- und Vermögensschaden führt dann zur unmittelbaren Einschränkung der verbrieften Freiheit der Opfer. Diese Einschränkung der Freiheit führt zur Freiheitsberaubung und Abwertung der Menschenrechte und Menschenwürde. In Massen entstehen Unruhen, im Übermaß entsteht Terrorismus, im Mix entsteht Krieg. Liebe ist die stärkste Kraft, die der Welt zu eigen ist, und doch die bescheidenste, die man sich vorstellen kann. Liebe fordert nie, sondern gibt nur. Liebe leidet nur, bereut niemals und rächt sich nie. Der Großteil aller Mißverständnisse werden aus der Welt verschwinden, wenn wir uns in die Lage unserer Gegner versetzen und ihren Standpunkt verstehen, um sie in die Wirklichkeit der Rechtssicherheit zu überführen. Wir werden dann entweder sogleich mit ihnen einig werden oder wir werden nachsichtig über sie denken, wenn die Taten für die Menschenrechtsopfer entschädigt und rehabilitiert sind. Doch auf politischer Ebene besteht der Kampf im Namen des Volkes vorwiegend darin, dem Irrtum in Form ungerechter Gesetze entgegenzutreten. Wenn es mißlungen ist, dem Gesetzgeber den Irrtum durch Petitionen und dergleichen eindringlich vor Augen zu führen, bleibt einem als einziges Gegenmittel, -wenn man sich nicht unterwerfen will- , ihn zu zwingen, die Gesetze aufzuheben, indem man durch Verletzung des Gesetzes eine Bestrafung herausfordert und dadurch selbst Leiden auf sich nimmt. Öffentlicher ziviler Ungehorsam oder ziviler Widerstand ist Pflicht. Rechtswidrige Gewalt einer Gewaltherrschaft kann nur durch die Menschenrechtsherrschaft des Volkes bekämpft werden.

118 Menschenrechtskinder sind natürlich freie Menschen
Ein Mensch, der seine Rechte nicht kennt, hat keine Rechte und ist unmündig! Wer nicht um sein Recht kämpft, hat es nicht verdient. Wer nicht kämpft hat verloren, wer kämpft kann verlieren. Es gibt viele Weisheiten für unsere Zukunft, die nur aus Rechten bestehen kann. Die Zukunft soll durch Protokolle bestimmt werden. Die Zukunft dieser Zunft ist Gier. Es geht dabei um die Ermächtigung des Rechts durch Gewalt, ausgelöst durch Geldverträge ohne Wert. Arten des Rechts nach Völkerecht 1. überpositives Recht (legitimes Recht zur prärogativen Rechtskontrolle der Gewalt(entrennung)) 2. positives Recht (legislatives Recht, um Gesetze zu machen, die an die überpositive Rechtsaufsicht gebunden ist) 3. einfaches Recht (Gesetze, die durch die Rechtsprechung zum Recht wird, Rechtslokal)

119 Macht und Gewalt Der Traszendenzbezug definiert die Macht und begrenz die Gewalt! Das Volk bekennt sich in jeder Verfassung zu den Menschenrechten (Transzendenzbezug). Demokratie ist nicht identisch mit Menschenrechten! Das Deutsche (moralische) Volk bekennt sich zu den Menschenrechten! Die Bundesrepublik tritt nur in die Rechte und Pflichten der demokratischen Verwaltung des vereinten Wirtschaftsgebiets ein, nicht für die Rechte und Pflichten des Volkes! Macht Volk durch Glauben Recht Mensch legitim / real Menschenrecht Hierokratie überpositives Recht Rechtsaufsicht über Gewalt Gewalt Gewalten-trennung Gesetz Person Legal / fiktiv Gewalt-herrschaft positives Recht Unver-antwortlichkeit

120 Volk und Volksverdummung
"Nimm das Recht (das Volk) weg  -  was ist dann ein Staat noch anderes als eine große Räuberbande."      Hl.  Augustinus "Wenn es ernst wird, müssen wir lügen (Fiktion)."           Jean Claude Juncker - langjähriger führender Architekt beim Bau der Eurodiktatur der NWO

121 Rechtswahl und Gerichtsstand
Menschen sind in ihren Rechten eigenberechtigt. Privatautonomie im öffentlichen Recht ist Willkür. Im öffentlichen Recht gibt es keine Privatautonomie von Gesellschaften. Die Form der Norm bestimmt den Geltungsbereich des Rechts oder des Gesetzes. Von der Form der Norm ist Rechtswahl und Gerichtsstand abhängig. Dispositivrecht Senate und Bürger

122 Exodus - Genesis 1. Geburt 2. Auszug
3. Immunität absolute Absonderung, KI 4. Verpflichtungscharakter zum transzendalen Schöpferbund

123 Form der Norm Es gibt im profanen Unrecht durch Gesetz drei Arten der Form der Norm: - öffentliche, - private und - willkürliche Form der Norm. Willkür ist eine List und nicht vertragsfähig und bedeutet Gewalt (Krieg). Dispositivrecht, -uis cogens-, wird unter Gewalt gemäß §70 AktG- 1937, analog Art. 65 GG nicht eingehalten

124 Rechtssubjekt Rechtssubjekte = Rechtspersonen = Rechtsträger
Rechtssubjektivität = Rechtspersönlichkeit = Rechtsfähigkeit = die Fähigkeit, Träger von Rechten und/oder Pflichten zu sein Der Mensch ist eigenberechtigter Rechtsträger und das Volk und steht über der verfaßten Staatsgewalt, denn ein Staat ist für Ungläubige gedacht, die unmündig nicht rechtsfähig sind. Person ist profan, weil die Person als Maske kein ganzheitlicher Mensch ist. Teilung des Menschen in Person von Verbänden: Körper = Gewerkschaftsverbände (Personalverwaltung - Beschaffung und Einwirkung) Seele = Parteiverbände Geist = Religionsverbände (Positivismus glaubt nicht) Die Form der Norm bestimmt Rubrum, Rechtswahl und Gerichtsstand.

125 Privatrecht ausländisches und internationales Privatrecht
Volk: popolus - macht Krieg civitas - Zivilbevölkerung Naturalisierung = Einbürgerung Dispositivrecht wird unter Gewalt gemäß §70 AktG- 1937, analog Art. 65 GG nicht eingehalten Versailler-Vertrag (Milgram-Experiment / Syndrom) Verordnung von Gesetzen an krank-gehaltene Menschen = Personen Polizei spielt Ursache und Wirkung - Nesträuber ab 1945 Zivilpersonen! Paß = passieren = Ausweis = Militärrecht nach Schuld (Versailler-Vertrag) Richtlinien von Verbraucherschutz an krank-gehaltene Kunden = Verbraucher

126 Rede Papst Benedikts XVI. im Deutschen Bundestag am 22.09.2011
"... Wir Deutsche wissen es aus eigener Erfahrung, daß diese Worte nicht ein leeres Schreckgespenst sind. Wir haben erlebt, daß Macht von Recht getrennt wurde, daß Macht gegen Recht stand, das Recht zertreten hat und daß der Staat zum Instrument der Rechtszerstörung wurde – zu einer sehr gut organisierten Räuberbande, die die ganze Welt bedrohen und an den Rand des Abgrunds treiben konnte. Dem Recht zu dienen und der Herrschaft des Unrechts zu wehren ist und bleibt die grundlegende Aufgabe...... Es hat stattdessen auf Natur und Vernunft als die wahren Rechtsquellen verwiesen – auf den Zusammenklang von objektiver und subjektiver Vernunft, der freilich das Gegründetsein beider Sphären in der schöpferischen Vernunft Gottes voraussetzt..... Der Gedanke des Naturrechts gilt heute als eine katholische Sonderlehre, über die außerhalb des katholischen Raums zu diskutieren nicht lohnen würde, so daß man sich schon beinahe schämt, das Wort überhaupt zu erwähnen.... Ein positivistischer Naturbegriff, der die Natur rein funktional versteht, so wie die Naturwissenschaft sie erklärt, kann keine Brücke zu Ethos und Recht herstellen, sondern wiederum nur funktionale Antworten hervorrufen. Das gleiche gilt aber auch für die Vernunft in einem positivistischen, weithin als allein wissenschaftlich angesehenen Verständnis. Was nicht verifizierbar oder falsifizierbar ist, gehört danach nicht in den Bereich der Vernunft im strengen Sinn. Deshalb müssen Ethos und Religion dem Raum des Subjektiven zugewiesen werden und fallen aus dem Bereich der Vernunft im strengen Sinn des Wortes heraus. Wo die alleinige Herrschaft der positivistischen Vernunft gilt – und das ist in unserem öffentlichen Bewußtsein weithin der Fall –, da sind die klassischen Erkenntnisquellen für Ethos und Recht außer Kraft gesetzt. Dies ist eine dramatische Situation, die alle angeht und über die eine öffentliche Diskussion notwendig ist, zu der dringend einzuladen eine wesentliche Absicht dieser Rede ist...."

127 Rede Papst Benedikts XVI. im Deutschen Bundestag am 22.09.2011
Nesträuber Der Krieg findet innerstaatlich im Inland der Gewahrsamsstaaten gegen Menschen, zwischenstaatlich findet das ausländische und internationale Privatrecht statt. Nach der Offenkundigkeit sind die juristischen Personen des Gesetzes-, Rechts- und Gewaltpositivismus nichts anderes als Rechtsräuber gegenüber Menschen ohne eine geistige Erkenntnis, einer " sehr gut organisierten Räuberbande, die die ganze Welt bedrohen und an den Rand des Abgrunds treiben".

128 Trennung von Sein und sollen.
David Hume Trennung von Sein und sollen. Die zeitgenössische Anatomie und Physiologie gehen im Hinblick auf die Reizbarkeit der Nerven davon aus, daß die menschliche Natur, um sich zu erhalten, keinen Geist braucht.

129 Das Staatsgut kann freistehend, öffentl Gut oder Staatsvermögen sein.
Substrat / Substanz Das Staatsgut kann freistehend, öffentl Gut oder Staatsvermögen sein. Im ersten Fall hat das (Ober-)Eigentum des Staates keine praktische Bedeutung, im zweiten ist es durch den Gemeingebrauch beschränkt, im dritten ist die Sache entweder als Substrat für bestimmte Verwaltungsaufgaben gewidmet (Verwaltungsvermögen), oder sie dient bloß der Erzielung eines wirtschaftlichen Ertrages (werbendes oder Finanzvermögen).

130 Ganzheitlichkeit des Menschen
Dreifaltigkeit Ganzheitlichkeit des Menschen Körper Seele Geist

131 Rede Papst Benedikts XVI. im Deutschen Bundestag am 22.09.2011
Dreieinigkeit Er behandelt die Zeichen als eine Dreiecksbeziehung zwischen dem Zeichen selbst (dem gesprochenen Wort), dem Bezeichneten (einem Gegenstand) und einer Vorstellung in der Seele Rede Papst Benedikts XVI. im Deutschen Bundestag am „… Es zu ignorieren oder als bloße Vergangenheit zu betrachten, wäre eine Amputation unserer Kultur insgesamt und würde sie ihrer Ganzheit berauben. Die Kultur Europas ist aus der Begegnung von Jerusalem, Athen und Rom – aus der Begegnung zwischen dem Gottesglauben Israels, der philosophischen Vernunft der Griechen und dem Rechtsdenken Roms entstanden. Diese dreifache Begegnung bildet die innere Identität Europas. Sie hat im Bewußtsein der Verantwortung des Menschen vor Gott und in der Anerkenntnis der unantastbaren Würde des Menschen, eines jeden Menschen Maßstäbe des Rechts gesetzt, die zu verteidigen uns in unserer historischen Stunde aufgegeben ist….“.

132 Legalisation der Länder
Verträge mit der katholischen Kirche Diese Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie enthält nur Verträge, die eine umfassende Regelung der staatskirchenrechtlichen Beziehungen enthalten. Nur in Ausnahmefällen sind Verträge aufgeführt, die sich lediglich mit einzelnen Aspekten dieser Beziehung befassen. Bund Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 (RGBl. II S. 679) / Inkrafttreten: 10. September 1933 (RGBl. II S. 679) Gesetz zur Durchführung des Reichskonkordats vom 12. September 1933 (RGBl. I S. 625)

133 Legalisation der Länder
(nicht durch Beitritt als Staatsfragment ins Grundgesetz (Art. 23 GG alter Fassung) Baden-Württemberg Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Freistaate Baden vom 12. Oktober 1932 (Bad. GVBl. 1933, S. 20) Inkrafttreten: (Bad. GVBl. 1933, S. 39) Vertragsgesetz vom 9. Dezember 1932 (Bad. GVBl. 1933, S. 19) Bayern Konkordat zwischen Seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern vom 29. März 1924 Gesetz zu dem Konkordate mit dem Heiligen Stuhle und den Verträgen mit den Evangelischen Kirchen vom 15. Januar 1925 (GVBl. vom 22. Januar 1925, S. 53) Zuletzt geändert durch Vertrag vom 8. Juni 1988, GVBl. 1988, S. 241 Berlin Abschließendes Protokoll vom 2. Juli 1970 über Besprechungen zwischen Vertretern des Bischöflichen Ordinariats Berlin und des Senats von Berlin über die Regelung gemeinsam interessierender Fragen

134 Legalisation der Länder
Brandenburg Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg vom 12. November 2003 (GVBl. I S. 223) Inkrafttreten: 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 390) Vertragsgesetz vom 24. Mai 2004 (GVBl.I S. 223) Bremen Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Heiligen Stuhl vom 21. November 2003 Inkrafttreten: 14. Mai 2004 (BremGBl. S. 211) Vertragsgesetz vom 2. März 2004 (BremGBl. S. 151) Hamburg Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg vom 29. November 2005 Inkrafttreten: 10. Oktober 2006 (HmbGVBl. S. 516) Vertragsgesetz vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 435)

135 Legalisation der Länder
Hessen Vertrag des Landes Hessen mit den Katholischen Bistümern in Hessen vom 9. März 1963 Inkrafttreten: 31. Juli 1963 Vertragsgesetz vom 4. Juli 1963 GVBl. I S. 102 Vertrag zur Ergänzung des Vertrages des Landes Hessen mit den Katholischen Bistümern in Hessen vom 29. März 1974 Inkrafttreten: 16. Oktober 1974 Vertragsgesetz vom 4. September 1974 GVBl. I S. 388 Mecklenburg-Vorpommern Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15. September 1997 (GVOBl. M-V S. 2) Inkrafttreten: 22. Dezember 1997

136 Legalisation der Länder
Niedersachsen Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen vom 26. Februar 1965 (Nieders. GVBl. S. 192) Inkrafttreten: 4. Oktober 1965 (Nieders. GVBl. S. 224) Vertragsgesetz vom 1. Juli 1965 (Nieders. GVBl. S. 191) Änderungsvertrag vom 21. Mai 1973 (Nieders. GVBl. S. 376) Inkrafttreten: 30. November 1973 (Nieders. GVBl. S. 506) Vertragsgesetz vom 16. Oktober 1973 (Nieders. GVBl. S. 375) Änderungsvertrag vom 8. Mai 1989 (Nieders. GVBl. S. 268) Inkrafttreten: 30. Juni 1989 (Nieders. GVBl. S. 288) Vertragsgesetz vom 20. Juni 1989 (Nieders. GVBl. S. 267) Änderungsvertrag vom 29. Oktober 1993 (Nieders. GVBl S. 308) Inkrafttreten: 21. November 1994 (Nieders. GVBl. S. 514) Vertragsgesetz vom 12. Juli 1994 (Nieders. GVBl. S. 304) Änderungsvertrag vom 6. April 2010 (Nieders. GVBl. S. 233) Inkrafttreten: 28. Juni 2010 (Nieders. GVBl. S. 307) Vertragsgesetz vom 8. Juni 2010 (Nieders. GVBl. S. 232)

137 Legalisation der Länder
Nordrhein-Westfalen Vertrag des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhle vom 14. Juni 1929 (Preußische Gesetzessammlung S. 152) Inkrafttreten: 13. August 1929 (Preußische Gesetzessammlung S. 173) Vertragsgesetz vom 3. August 1929 (Preußische Gesetzessammlung S. 151) sowie ergänzende Verträge zu einzelnen Fragen: Vertrag des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Heiligen Stuhle vom 19. Dezember 1956 Inkrafttreten: 26. Februar 1957 Vertragsgesetz vom 12. Februar 1957 (GV. NW 1957 S. 19) Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Heiligen Stuhl vom 26. März 1984 Inkrafttreten: 1. Januar 1985 Vertragsgesetz vom 18. September 1984 GV. NW 1984 S. 582.

138 Legalisation der Länder
Rheinland-Pfalz Vertrag des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhle vom 14. Juni 1929 (Preußische Gesetzessammlung S. 152) Inkrafttreten: 13. August 1929 (Preußische Gesetzessammlung S. 173) Vertragsgesetz vom 3. August 1929 (Preußische Gesetzessammlung S. 151) sowie ergänzende Verträge zu einzelnen Fragen: Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Rheinland-Pfalz zur Ergänzung und Änderung der konkordatären Bestimmungen im Land Rheinland-Pfalz vom 29. April 1969 Inkrafttreten: 27. Februar 1970 Vertragsgesetz vom 20. November 1969 (GVBl. 1969, S. 165) Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Rheinland-Pfalz über Fragen des Schulwesens und der Lehrerfort- und -weiterbildung vom 15. Mai 1973 Inkrafttreten: 12. November 1973 Vertragsgesetz vom 22. Juni 1973 (GVBl. S. 157) Vertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Erzbistum Köln sowie den Bistümern Limburg, Mainz, Speyer und Trier über Fragen der Rechtsstellung und Vermögensverwaltung der Katholischen Kirche vom 18. September 1975 Inkrafttreten: 5. Dezember 1975 Vertragsgesetz vom 10. November 1975 (GVBl S. 398)

139 Legalisation der Länder
Saarland Vertrag des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhle vom 14. Juni 1929 (Preußische Gesetzessammlung S. 152) Inkrafttreten: 13. August 1929 (Preußische Gesetzessammlung S. 173) Vertragsgesetz vom 3. August 1929 (Preußische Gesetzessammlung S. 151) sowie ergänzende Verträge zu einzelnen Fragen: Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Saarland über die Privatschulen in Trägerschaft der katholischen Kirche vom 21. Februar 1975 Inkrafttreten: 15. April 1975 Zustimmungsgesetz Nr vom 24. März 1975 (Amtsbl. S. 451) Geändert durch Vertrag vom 19. September 2001 (Amtsbl S. 238). Inkrafttreten: 20. Dezember 2001 Zustimmungsgesetz Nr vom 28. November 2001 (Amtsbl. S. 238) Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Saarland über die Ausbildung von Lehrkräften für das Fach Katholische Religion und über die Erteilung katholischen Religionsunterrichts an den Schulen im Saarland vom 12. Februar 1985 (Amtsbl. S. 794) Inkrafttreten: 29. November 1985 Zustimmungsgesetz Nr vom 26. Juni 1985 (Amtsbl. S. 793)

140 Legalisation der Länder
Sachsen Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Sachsen vom 2. Juli 1996 Inkrafttreten: 30. April 1997 Vertragsgesetz vom 24. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 17) Sachsen-Anhalt Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Sachsen-Anhalt vom 15. Januar 1998 Inkrafttreten: 23. April 1998 (GVBl. S. 263) Vertragsgesetz vom 31. März 1998 (GVBl. S. 160)

141 Schleswig-Holstein Thüringen
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Schleswig-Holstein vom 12. Januar 2009 Inkrafttreten: 19. Juni 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 381) Vertragsgesetz vom 26. April 2009 (GVOBl. Schl.- H. S. 264) Thüringen Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen vom 11. Juni 1997 Inkrafttreten: 7. Oktober 1997 Vertragsgesetz vom 18. Juli 1997 (GVBl. 1997, S. 266)


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