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URHEBERRECHT IM WEB ZWEINULL

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Präsentation zum Thema: "URHEBERRECHT IM WEB ZWEINULL"—  Präsentation transkript:

1 URHEBERRECHT IM WEB ZWEINULL
Meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, mein Kollege Klaus Buck hat Sie ja in die weiten Gefilde des Web 2.0 geführt und Sie sozusagen auf einen Flug über die Themenlandschaft des Web 2.0 (des Mitmachwebs, des Webs des sozialen Austausches) mitgenommen. Und sie sind jetzt in einer ähnlichen Situation wie eine kleine Reisegruppe in einem Fesselballon, die im dichten Nebel nach Orientierung sucht. Plötzlich reißt der Nebel auf, und sie sehen unter sich auf einer Hochfläche einen einsamen Spaziergänger. Einer der Männer im Fesselballon formt die Hände zu einem Trichter und ruft nach unten: "Woo sind wiir hieer?". Der Spaziergänger wirft einen kurzen Blick nach oben und antwortet dann wie aus der Pistole geschossen: "In einem Fesselballon, 30 Meter über der Erde". Dann schließt sich der dichte Nebel wieder. Da meint der eine Ballonfahrer zum anderen: "Der Mann muß Jurist gewesen sein. Seine Antwort war prompt, völlig richtig und trotzdem zu nichts zu gebrauchen". Ihr Problem ist, dass Sie in Ihrer Fahrt einen Ortsunkundigen vor sich haben, der Ihnen nur Folgendes zurufen kann: Ich kenne mich hier auch nicht aus, ich weiß selbst nicht, wo ich bin. Aber ich telefoniere mal mit meinem Freund, der ist von hier und der ist Jurist. Der gibt Ihnen mit Sicherheit schnell eine völlig richtige Antwort... Liebe Kolleginnen und Kollegen, mein Name ist ... Ich bin kein Jurist (MMB, LFB-BW, Seiten „Neue Medien im DU“- ein bisschen Erfahrung oder zumindest Sensibilität für rechtliche Fragen) ... ICH ZEIGE IHNEN, WOVOR ICH ANGST ODER ZUMINDEST RESPEKT HABE: Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

2 Was ist den So Besonderes an dieser Bratwurst an den Raviolis?
Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

3 Ich bin keine Bratwurst.
Ich bin kein Ravioli. Was ist den So Besonderes an dieser Bratwurst an den Raviolis? Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

4 699,40 Euro Was ist den So Besonderes an dieser Bratwurst an den Raviolis? 699,40 Euro Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

5 URHEBERRECHT IM WEB ZWEINULL
Dies ist das Thema UND NUN DIE ÄNDERUNG Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

6 URHEBERRECHT IM WEB ZWEINULL
Keine grundsätzlichen Unterschiede, es gibt ja keine Neues Urheberschutzgesetz für das Web 2.0 Aber: Manche Probleme stellen sich anders dar, deshalb sollten wir es natürlich nicht ganz ausblenden. ICH SCHLAGE NOCH EINE WEITERE ÄNDERUNG VOR: Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

7 URHEBERRECHT IM WEB ZWEINULL
Es wird also noch um andere Gesetze gehen, der Schwerpunkt wird aber auf dem Urheberrecht bleiben. DESHALB AUCH EINE ÜBERSICHT/WIEDERHOLUNG Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

8 „EY, GEILE SACHE!“ Urheberrechtsgesetz (UrhG) Urheberrecht
Das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft ist seit dem 1. Januar 2008 in Kraft. „EY, GEILE SACHE!“ Zwar kommt es grundsätzlich auf die Qualität der Werke an und nicht auf die Quantität. Es liegt aber in der Natur der Sache, dass sich etwa in einem kurzen Text nur sehr schwer eine wirkliche schöpferische Leistung unterbringen lässt. Ein Blogeintrag nach dem Motto „Ey, geiler Link“ reicht also definitiv nicht aus. Eine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem Link kann hingegen auch schon dann reichen, wenn sie nur wenige Zeilen lang ist – sofern sie eben nicht alltäglich ist. Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

9 Urheberrechtsgesetz (UrhG)
Werke mit Schöpfungshöhe Texte, Filme, Musik, bildende Kunst Schutzfrist: 70 Jahre nach Tod des Künstlers Auch wenn der Komponist bereits 70 Jahre tot ist, dürfen Aufzeichnungen von Konzerten o.ä. erst nach 50 Jahren frei genutzt werden. Die Rechtsprechung ist bei der Annahme der Schutzfähigkeit vergleichsweise großzügig, es werden geringere Anforderungen an die Schöpfungshöhe gestellt als im Bereich der angewandten Kunst. Geschützt sind bei Vorliegen der notwendigen Schöpfungshöhe z. B. Vorträge, Romane, Erzählungen, Drehbücher, Gedichte, Liedtexte, Briefe, Tagebücher, wissenschaftliche Werke, Rezepte, Werbeslogans, Spiele, Rätsel und Zeitungsanzeigen. Denkbar ist auch ein Schutz von Gebrauchsschriften mit individuellen Merkmalen wie Gebrauchsanweisungen, Formulare, Prospekte, Preislisten, Rezepte, Gutachten und wissenschaftliche Werke. Für den Bereich der Erzählungen gilt die Besonderheit, dass auch die zugrunde liegende Fabel urheberrechtlich geschützt sein kann. Die Rechtsprechung hat hier entschieden, dass in Einzelfällen die konkrete Ausformung von Personen, die Umgebung und vor allem das Handlungs- und Beziehungsgeflecht urheberrechtlich geschützt sein können. Vor diesem Hintergrund kann zum Beispiel das Schreiben einer Fortsetzung oder der Vorgeschichte zu einer bestehenden bekannten Geschichte gegen das Urheberrecht des ursprünglichen Autors verstoßen. Computerprogramme Zu den Sprachwerken werden auch Computerprogramme gezählt. Für den urheberrechtlichen Schutz ist es bereits ausreichend, dass diese individuelle Werke sind, die das Ergebnis eigener geistiger Schöpfung sind. WIE WÜRDEN SIE FOLGENDES WERK EINORDNEN? Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

10 Urheberrechtsgesetz (UrhG)
Werke mit Schöpfungshöhe Texte, Filme, Musik, Grafiken SCHNAPPSCHUSSCHARAKTER (so ziemlich alles falsch gemacht, was man falsch machen kann) Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

11 Urheberrechtsgesetz (UrhG)
Werke mit Schöpfungshöhe Texte, Filme, Musik, bildende Kunst und Lichtbildwerke (§ 2 UrhG) Lichtbilder (§ 72 UrhG) Recht am eigenen Bild (KunstUrhG) * Bei einem Foto gibt es zwei potentielle Rechteinhaber: o Fotograf (LICHTBILD: 50 Jahre nach Veröffentlichung UND LICHTBILDWERK: 70 Jahre nach Tod des Fotografen) o abgebildete Personen NOCH EIN WERK VON MIR * Einwilligung der abgebildeten Personen ist nicht erforderlich in folgenden Fällen o Personen, die vor mehr als 10 Jahren verstorben sind o Absolute oder relative Personen der Zeitgeschichte (z.B. Politiker, bekannte Persönlichkeiten, Schuldirektor oder Preisträger auf der Abschlussfeier, o.ä.) => Entscheidungshilfe: Würde die Lokalzeitung das Bild ohne Rückfrage drucken? o Personen als "Beiwerk" (z.B. Bild eines Objekts, vor dem sich Personen befinden, Personen im Hintergrund beim Politiker-Interview) o Bilder von Versammlungen (z.B. Demo, Schulfest, Blick in den Zuschauerraum des Konzertsaals) o Aber: Keine Verletzung berechtigter Interessen der Abgebildeten (z.B. der Schuldirektor bohrt bei der Abschlussfeier in der Nase, Paparazzo-Fotos aus dem privaten Bereich) * Die äußere Ansicht von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, dürfen abgebildet werden (§ 59 UrhG, "Panoramefreiheit") Einschränkung: Die Bilder müssen von öffentlichem Grund aus angefertigt werden. Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

12 Urheberrecht Linkliste für diese Fortbildung (zumindest habe ich viel Zeit investiert). Dies wird auch geschützt UNTER WELCHEN BEREICH FÄLLT DIES? Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

13 Urheberrechtsgesetz (UrhG)
Werke mit Schöpfungshöhe Texte, Filme, Musik, bildende Kunst und Lichtbildwerke (§ 2 UrhG) Lichtbilder (§ 72 UrhG) Recht am eigenen Bild (KunstUrhG) Datenbanken (§ 4 und 87 UrhG) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition vorgenommen hat. Geringe geistige Leistung, aber Investition von Arbeitszeit. ABER: HINTER DEN URHEBERPERSÖNLICHKEITSRECHTEN STECKT EIN ROMANTISCHER GEDANKE: EIN URHEBER STECKT VIEL ARBEIT, KREATIVITÄT UND GEISTIGE MÜHE IN SEINE WERKE. DAS WERK SOLL DESHALB AUCH „SEINS“ SEIN. ZU DEN URHEBERPERSÖNLICHKEITSRECHTEN GEHÖRT ZUM BEISPIEL DAS RECHT, ALS URHEBER EINES WERKES ANERKANNT UND GENANNT ZU WERDEN (§ 13 URHG) ODER DER SCHUTZ VOR „ENTSTELLUNG“ EINES WERKES (§ 14 URHG). DIESE RECHTE HAT EIN URHEBER IMMER – ER KANN SIE NOCH NICHT EINMAL ABTRETEN. WAS KANN ABER ABGETRETEN WERDEN? Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

14 Urheberrechtsgesetz (UrhG)
Werke mit Schöpfungshöhe Texte, Filme, Musik, bildende Kunst und Lichtbildwerke (§ 2 UrhG) Lichtbilder (§ 72 UrhG) Recht am eigenen Bild (KunstUrhG) Datenbanken (§ 4 und 87 UrhG) Verwertungsrechte Verwertungsrechte. Dazu gehört das Recht, ein Werk zu vervielfältigen (§ 16), es zu verbreiten (§ 17), auszustellen (§ 18) oder öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a). Über diese Rechte kann der Urheber, im Unterschied zu den Urheberpersönlichkeitsrechten, frei verfügen. GIBT ES AUSNAHMEN? NATÜRLICH Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

15 Urheberrechtsgesetz (UrhG)
Werke mit Schöpfungshöhe Texte, Filme, Musik, bildende Kunst und Lichtbildwerke (§ 2 UrhG) Lichtbilder (§ 72 UrhG) Recht am eigenen Bild (KunstUrhG) Datenbanken (§ 4 und 87 UrhG) Verwertungsrechte - Schrankenregelungen (Privilegierungen) - Privatkopie - Zitatrecht - Panoramafreiheit - öffentliche Reden -tagesaktuelle Berichterstattung (§ 50 UrhG) Privatkopie: Definition, was privat ist (Unterricht schon nicht mehr) Zitat: Kleinzitat (§51,2): Verhältnismäßigkeit, Auseinandersetzung mit dem Inhalt, nicht Illustration Im Rahmen des "Kleinzitats" dürfen gemäß 51 Nr. 1 UrhG "Stellen eines Werkes" in einem selbstständigen Sprachwerk angeführt werden (Schriftwerke gelten als Unterfall der Sprachwerke.) Als zitierfähige Werke kommen neben Texten auch Abbildungen, Werke der Musik (zum Beispiel durch ein Notenbeispiel) und Filmwerke in Betracht. Zwar nennt das Gesetz beim Kleinzitat nur Sprachwerke als Werke, in denen ein Kleinzitat verwendet werden darf; jedoch ist in der juristischen Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass die Vorschrift sprachlich zu eng gefasst und auf andere Werkarten entsprechend anwendbar ist. Daher ist ein Kleinzitat auch in Filmen, in Werken der bildenden Kunst und Multimediawerken (zum Beispiel einer multimedialen Internetseite oder CD-ROM, wenn die für ein urheberrechtlich geschütztes Werk erforderliche Schöpfungshöhe erreicht ist) zulässig. Daher kann auch das Zitieren eines Filmausschnitts in einem anderen Film oder in einem Multimediawerk unter das Kleinzitat fallen. "Stellen eines Werkes" sind kleine Ausschnitte eines Werkes. Unzulässig ist damit in der Regel die Aufnahme eines ganzen Werkes als Zitat, auch wenn es sich nur um ein Werk von geringem Umfang handelt - etwa einen kurzen Film. Bei Bildzitaten macht die herrschende Meinung in der Rechtsprechung und juristischen Literatur jedoch insofern eine Ausnahme, als eine Abbildung (zum Beispiel eines Gemäldes oder einer Fotografie) sinnvollerweise nur im Ganzen möglich ist, so dass hier die Wiedergabe eines ganzen Werks zulässig ist (so genanntes "großes Kleinzitat", siehe unten) Die Aufnahme muss von einem öffentlichen Weg, einer Straße oder einem Platz aus gemacht werden. § 59 UrhG betrifft nur urheberrechtlich geschützte Werke, doch hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Friesenhaus klargestellt, dass es kein Recht am Bild der eigenen Sache gibt, das über die Befugnisse des Eigentümers hinausgeht, anderen den Zugang zu ihr zu verwehren. Man darf also ein schönes altes Gebäude in Privatbesitz von einem öffentlichen Weg aus unbedenklich fotografieren und die Aufnahmen kommerziell verwerten. Ausschlaggebend ist der tatsächliche öffentliche Zugang. Auch alle zugänglichen Privatwege und private Parks werden als öffentliche Wege angesehen, nicht dagegen beispielsweise ein U-Bahnhof oder eine Bahnhofshalle.[1] § 59 UrhG kommt nach herrschender Ansicht nicht zum Tragen, wenn die Aufnahme von einem Privatgrundstück aus gemacht wird oder – wie im Fall des Wiener Hundertwasserhauses vom Bundesgerichtshof entschieden (siehe: Hundertwasserentscheidung) – im Obergeschoss eines gegenüberliegenden Hauses. Der Aufnahmestandpunkt muss zudem allgemein ohne Hilfsmittel zugänglich sein. Eine Leiter – auch wenn sie nicht dazu dienen sollte, über ein Hindernis hinwegzublicken – ist demnach genauso wenig zulässig wie ein Hubschrauber. Auch die Aufnahme von einem anderen Gebäude aus ist nicht zulässig, selbst wenn eine Genehmigung für das Betreten des Aufnahmestandpunktes vorliegt. Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

16 Ausnahme: 1995 verhüllten Christo und Jeanne-Claude das Berliner Reichstagsgebäude mit Planen. Das Projekt sollte durch die Verwertung von Fotos finanziert werden. Die Künstler beanspruchte das Urheberecht dafür. Dies wollte sich ein Postkartenhersteller nicht bieten lassen. Er ging bis vor den Bundesgerichtshof. Der BGH entschied aber zugunsten von Christo und Jeanne-Claude, da der verhüllte Reichstag zwar öffentlich, nicht aber bleibend sei. Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

17 Weitere relevante Gesetze und Web 2.0
Verstöße gegen Strafgesetzbuch Beleidigungen Verleumdung (auch Kreditgefährdung) Beschimpfung der Bundesrepublik Gewaltdarstellung Verbreitung pornografischer Schriften Verstöße gegen das Telemediengesetz -Impressum Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Verstöße gegen das Datenschutzgesetz Dies sind nur ein paar wichtige Aspekte, die Liste ist nicht geschlossen WIR WERDEN DIESE ASPEKTE NUN BEI DEN WEITEREN FÄLLEN KONKRETISIEREN. ERSTE FRAGE BETRIFFT DIE QUALITÄT VON WEBLOGS: Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

18 Fragen zu Weblogs 01 Der Inhalt der meisten Weblogs ist doch ziemlich banal. Da kann man ja nicht von geistiger Schöpfung reden. Deshalb könnte ich die Inhalt in meinen Weblog übernehmen. Kleine Münze. Die kleine Münze bestimmt die unterste Grenze urheberrechtlich schützbarer Werke. Das in Frage kommende Werk muss neben den Anforderungen an den Werkbegriff über ein ausreichendes Maß an schöpferischem Inhalt verfügen. Der Begriff „kleine Münze“ besagt hierzu eigentlich nur, dass die Messlatte in Hinblick auf die Gestaltungshöhe nicht sehr hoch angelegt werden muss. Somit sind prinzipiell auch einfache, oder gar banale Werke durch das Urheberrecht schützbar; Werke, die lediglich über ein schwaches Maß an individueller, schöpferischer und gestalterischer Ausdruckskraft verfügen. Maßgeblich ist, dass eine schöpferisch wertvolle und daher schutzwürdige Errungenschaft erschaffen wurde (siehe auch hierzu: Schöpfungshöhe). Beispiele für Werke, die trotz ihrer geringen individuellen Eigenart urheberrechtlichen Schutz genießen, sind: Einfache Rezept- oder Musiksammlungen, simple Computerprogramme, einprägsame Tonabfolgen (z.B. Jingles) und Ähnliches. Beispielsweise ist die Sechs-Ton-Folge der Tagesschau trotz ihrer bestechenden Simplizität urheberrechtlich geschützt. Zu weiteren konkreten Beispielen aus der Rechtsprechung siehe unten. Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

19 Fragen zu Weblogs 01 Dann könnte ja jeder Einzeltext von jedem übernommen und im Internet veröffentlicht werden. Aber auch bei geringer eigener Leistung kann der Rechtsanwalt Wege finden, um gegen den „Contentklau“ vorzugehen. So bietet auch das Wettbewerbsrecht Ansatzpunkte dazu. Ein Unterlassungsanspruch kann also auch über das UWG abgeleitet werden. Voraussetzung dazu ist allerdings, dass man sich mit der gegnerischen Seite im Wettbewerb befindet. Kleine Münze. Die kleine Münze bestimmt die unterste Grenze urheberrechtlich schützbarer Werke. Das in Frage kommende Werk muss neben den Anforderungen an den Werkbegriff über ein ausreichendes Maß an schöpferischem Inhalt verfügen. Der Begriff „kleine Münze“ besagt hierzu eigentlich nur, dass die Messlatte in Hinblick auf die Gestaltungshöhe nicht sehr hoch angelegt werden muss. Somit sind prinzipiell auch einfache, oder gar banale Werke durch das Urheberrecht schützbar; Werke, die lediglich über ein schwaches Maß an individueller, schöpferischer und gestalterischer Ausdruckskraft verfügen. Maßgeblich ist, dass eine schöpferisch wertvolle und daher schutzwürdige Errungenschaft erschaffen wurde (siehe auch hierzu: Schöpfungshöhe). Beispiele für Werke, die trotz ihrer geringen individuellen Eigenart urheberrechtlichen Schutz genießen, sind: Einfache Rezept- oder Musiksammlungen, simple Computerprogramme, einprägsame Tonabfolgen (z.B. Jingles) und Ähnliches. Beispielsweise ist die Sechs-Ton-Folge der Tagesschau trotz ihrer bestechenden Simplizität urheberrechtlich geschützt. Zu weiteren konkreten Beispielen aus der Rechtsprechung siehe unten. siehe dazu: Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

20 Fragen zu Weblogs 01 Aber auch wenn man über diese Schiene keinen Erfolg haben kann, so bieten sich noch andere Möglichkeiten: Man könnte auch argumentieren, dass eine Weblog (also eine Ansammlung von Einzelbeiträgen in einer gewissen Ordnung) eine Art Datenbank darstelle. Gemäß § 4 UrhG sind Sammlungen von Werken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), auch geschützt. Kleine Münze. Die kleine Münze bestimmt die unterste Grenze urheberrechtlich schützbarer Werke. Das in Frage kommende Werk muss neben den Anforderungen an den Werkbegriff über ein ausreichendes Maß an schöpferischem Inhalt verfügen. Der Begriff „kleine Münze“ besagt hierzu eigentlich nur, dass die Messlatte in Hinblick auf die Gestaltungshöhe nicht sehr hoch angelegt werden muss. Somit sind prinzipiell auch einfache, oder gar banale Werke durch das Urheberrecht schützbar; Werke, die lediglich über ein schwaches Maß an individueller, schöpferischer und gestalterischer Ausdruckskraft verfügen. Maßgeblich ist, dass eine schöpferisch wertvolle und daher schutzwürdige Errungenschaft erschaffen wurde (siehe auch hierzu: Schöpfungshöhe). Beispiele für Werke, die trotz ihrer geringen individuellen Eigenart urheberrechtlichen Schutz genießen, sind: Einfache Rezept- oder Musiksammlungen, simple Computerprogramme, einprägsame Tonabfolgen (z.B. Jingles) und Ähnliches. Beispielsweise ist die Sechs-Ton-Folge der Tagesschau trotz ihrer bestechenden Simplizität urheberrechtlich geschützt. Zu weiteren konkreten Beispielen aus der Rechtsprechung siehe unten. Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

21 Fragen zu Weblogs 02 Na gut, dann fasse ich eben das, was ich wichtig finde, selbst zusammen, und zwar Bücher, Filme, Berichte und mehr. Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

22 Fragen zu Weblogs 02 Inhaltsbeschreibungen von Texten, so genannte Abstracts, verstoßen nicht gegen das Urheberrecht des Rechteinhabers. Bei den Abstracts handelt es sich um eine Sekundärnutzung urheberrechtlich geschützter Vorlagen in selbst gestalteten Kurzfassungen, die den Leser über den wesentlichen Inhalt des Originals informiert. Gerichtsurteil LG Frankfurt a.M., Urteil vom , Az.: 2-03 O 172/06 „Übernommen werden allenfalls sehr kleine Teile der Originalkritiken wie einzelne Wörter, Sätze oder Satzteile, bei denen der Urheberrechtsschutz grundsätzlich daran scheitert, dass sie nicht ausreichend Raum für die Entfaltung von Individualität bieten.“ Wie SIEHT ÜBERHAUPT MEINE STELLUNG ALS BLOGGER AUS? Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

23 Ich berufe mich auf das Grundgesetz. Da kann ich machen, was ich will.
Fragen zu Weblogs 03 Ich berufe mich auf das Grundgesetz. Da kann ich machen, was ich will. Denn dort ist die Meinungsfreiheit garantiert Jeder kann sich natürlich aufs GG berufen. Insofern auch der Blogger. ABER WAS SAGT DAS GESETZ AUS? Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

24 Fragen zu Weblogs 03 Artikel 5 Grundgesetz (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Also: DIE Grundlage ist rechtens. Aber: ES gibt Schranken (Gewalt, Pornogragie-Verbreitung) WIE SIEHT ES MIT DER PERSÖNLICHEN EHRE AUS? Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

25 § Was verboten ist: Fragen zu Weblogs 03
Schmähkritik: Herabsetzung der Person, keine Auseinandersetzung mit der Sache § 185. Beleidigung. Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe ... bestraft. § 186. Üble Nachrede. § 187. Verleumdung. Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Schmähkritik ist eine Äußerung, durch welche eine Person verächtlich gemacht werden soll und bei der es nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache geht. Allerdings stellt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wegen der besonderen Bedeutung der Meinungsfreiheit in einer Demokratie an die Schmähkritik hohe Anforderungen. In ihrer berühmten Zwangsdemokrat-Entscheidung des BVerfG schreiben die Richter: "Eine Meinungsäußerung wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfGE NJW 1991, = BVerfGE 82, )." Führer der Verfassungsbeschwerde war der Journalist Ralph Giordano, der sich gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 28. Juli 1989, Az.: 21 U 2754/88, AfP 1989, 747) wehrte. Das Verbot verletze ihn in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit. Giordano hatte in seinem 1987 erschienenen Buch "Die zweite Schuld oder Von der Last Deutscher zu sein" (ISBN ) den ehemaligen bayerischen Ministerpräsidenten Franz-Josef Strauß (CSU) als "Zwangsdemokraten" bezeichnet. Dazu führte er unter anderem aus, in der Bundesrepublik bestehe eine große Sehnsucht nach einem "starken Mann"; zum Hauptauserkorenen dieser Sehnsucht und zu ihrer Symbolfigur sei der CSU-Politiker Strauß geworden. Das BVerfG gab Giordano Recht. Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

26 § Meinungsäußerung oder Beleidigung?
Fragen zu Weblogs 03 Wie deutsche Gericht urteilen: Meinungsäußerung oder Beleidigung? Hochschullehrer ist ein Psychopath. Betrügerfirma Hubschraubermafia Schlitzohr Die Domain Flunkerfürst ist noch zu haben. Das Essen ist zum Kotzen Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

27 § Meinungsäußerung oder Beleidigung?
Fragen zu Weblogs 03 Wie deutsche Gericht urteilen: Meinungsäußerung oder Beleidigung? Hochschullehrer ist ein Psychopath. Betrügerfirma Hubschraubermafia Schlitzohr Die Domain Flunkerfürst ist noch zu haben. Das Essen ist zum Kotzen Auch die bekannte Entscheidung „Flunkerfuerst“ des Landgerichts Hamburg, Az.: 324 O 819/03, setzt sich mit Schmähkritik auseinander. In dem Fall hatte der Beklagte seinen Schriftsatz aus dem laufenden Gerichtsverfahren in das Internet gestellt. Darin hatte er den Prozessgegner deshalb als "Schlitzohr" bezeichnet, weil dieser vor Gericht vorgetragen hatte, die Registrierungsstelle für die Vergabe von Internetadressen "DENIC" sehe nur Internetadressen von maximal zwanzig alphabetischen Zeichen vor. Tatsächlich aber sind laut der Richtlinien der DENIC bis zu 63 Zeichen erlaubt. In dem Schriftsatz findet sich außerdem der nicht ganz ernst gemeinte Hinweis, dass die Domain "flunkerfuerst.de" für den Prozessgegner noch zu haben sei. Diese Vorgehensweise hielten die Hamburger Richter für rechtswidrig. Zwar sei nichts dagegen einzuwenden, dass Äußerungen, die vor Gericht zur eigenen Rechtswahrnehmung gemacht würden, auch schon einmal etwas deftiger ausfielen. Wer dagegen einen derartigen Schriftsatz ins Internet einstellt, schieße damit weit über das Ziel hinaus. Die Bezeichnungen Flunkerfürst und Schlitzohr verletzten den Prozessgegner in erheblichem Maß in der persönlichen Ehre. Damit aber gehe es nicht mehr in erster Linie um eine Auseinandersetzung in der Sache. Vielmehr stehe die vorsätzliche Ehrverletzung ohne jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkt im Vordergrund. Ein derartiges Verhalten sei deshalb nicht mehr von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt. Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

28 § Meinungsäußerung oder Tatsache?
Fragen zu Weblogs 03 Wie deutsche Gericht urteilen: Meinungsäußerung oder Tatsache? Kaffe eines Restaurants wird durch Kritik als „kalt“ dargestellt Das Produkt x funktioniert nicht. Im Internet habe ich gelesen, dass die Firma x auch schon wegen einigen Dingen verklagt wurde. Tatsachenbehauptungen müssen bewiesen werden: Kaffee ist ab 18 Grad kalt. Funktioniert mein Produkt nicht? Aus welchen Gründen? Wird als Tatsache ausgegeben. Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

29 Fragen zu Weblogs 04 Na schön, aber mit meinem Weblog berichte ich über Tagesereignisse. Da kann ich mich bei anderen Quellen bedienen. Bild- und Tonberichterstattung (§ 50 UrhG) Ebenfalls zugunsten der Berichterstattung und damit im Interesse der Allgemeinheit wird das Urheberrecht durch § 50 UrhG eingeschränkt. Bei Bild- und Tonberichterstattung über Tagesereignisse, aber auch Bildberichten in Zeitungen und Zeitschriften, vorausgesetzt sie behandeln im wesentlichen die Tagesinteressen, wird die Vervielfältigung und Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe von bei Tagesereignissen wahrnehmbar werdenden, urheberrechtlich geschützten Werken ermöglicht. In einem durch den Zweck der Berichterstattung gebotenen Rahmen ist die Wiedergabe der Werke zulässig, ohne daß die Zustimmung des Urhebers erforderlich wäre. Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 50 sind die Berichterstattung über Tagesereignisse, also aktuelle Vorgänge, die ein Informationsinteresse der Allgemeinheit annehmen lassen. Die zeitliche Nähe zum Ereignis muß gewahrt sein, was für einen Wochenüberblick allgemein bejaht wird. Eine Zusammenfassung der Ereignisse eines Monats fällt ebenfalls unter den § 50. Weiter zurückblickende Übersichten, wie der Jahresrückblick sind nicht gedeckt. Bei Ereignissen von überragender Bedeutung könnte auf einen Ausnahmefall erkannt werden28. Wird ein länger zurückliegendes Tagesereignis Gegenstand einer öffentlichen Debatte, die ihrerseits Tagesereignis ist, wird auch das frühere Tagesereignis wieder aktuell29. Weiterhin muß das Werk im Verlauf des Ereignisses über das berichtet wird, wahrnehmbar geworden sein. Bei einer Ausstellungseröffnung dürfen also Werke (auch Archivbilder) im Bericht über dieses Tagesereignis verbreitet, vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben werden. Der durch den Zweck gebotene Umfang darf jedoch nicht überschritten werden. Musikalische Werke dürfen daher nur ausschnittsweise wiedergegeben werden, da es sich um eine Berichterstattung handelt, nicht aber um eine Übertragung30. Trotz der Beschränkung der Verwertungsrechte des Urhebers gelten seine Urheberpersönlichkeitsrechte weiterhin. So hat er ein Recht auf Urhebernennung und Quellenangabe. Ebenso kann er die Unterlassung einer Beeinträchtigung seines Werkes einfordern31. Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

30 Fragen zu Weblogs 04 § 50 UrhG Berichterstattung über Tagesereignisse Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Bild- und Tonberichterstattung (§ 50 UrhG) Ebenfalls zugunsten der Berichterstattung und damit im Interesse der Allgemeinheit wird das Urheberrecht durch § 50 UrhG eingeschränkt. Bei Bild- und Tonberichterstattung über Tagesereignisse, aber auch Bildberichten in Zeitungen und Zeitschriften, vorausgesetzt sie behandeln im wesentlichen die Tagesinteressen, wird die Vervielfältigung und Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe von bei Tagesereignissen wahrnehmbar werdenden, urheberrechtlich geschützten Werken ermöglicht. In einem durch den Zweck der Berichterstattung gebotenen Rahmen ist die Wiedergabe der Werke zulässig, ohne daß die Zustimmung des Urhebers erforderlich wäre. Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 50 sind die Berichterstattung über Tagesereignisse, also aktuelle Vorgänge, die ein Informationsinteresse der Allgemeinheit annehmen lassen. Die zeitliche Nähe zum Ereignis muß gewahrt sein, was für einen Wochenüberblick allgemein bejaht wird. Eine Zusammenfassung der Ereignisse eines Monats fällt ebenfalls unter den § 50. Weiter zurückblickende Übersichten, wie der Jahresrückblick sind nicht gedeckt. Bei Ereignissen von überragender Bedeutung könnte auf einen Ausnahmefall erkannt werden28. Wird ein länger zurückliegendes Tagesereignis Gegenstand einer öffentlichen Debatte, die ihrerseits Tagesereignis ist, wird auch das frühere Tagesereignis wieder aktuell29. Weiterhin muß das Werk im Verlauf des Ereignisses über das berichtet wird, wahrnehmbar geworden sein. Bei einer Ausstellungseröffnung dürfen also Werke (auch Archivbilder) im Bericht über dieses Tagesereignis verbreitet, vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben werden. Der durch den Zweck gebotene Umfang darf jedoch nicht überschritten werden. Musikalische Werke dürfen daher nur ausschnittsweise wiedergegeben werden, da es sich um eine Berichterstattung handelt, nicht aber um eine Übertragung30. Trotz der Beschränkung der Verwertungsrechte des Urhebers gelten seine Urheberpersönlichkeitsrechte weiterhin. So hat er ein Recht auf Urhebernennung und Quellenangabe. Ebenso kann er die Unterlassung einer Beeinträchtigung seines Werkes einfordern31. Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

31 Fragen zu Weblogs 04 § 50 UrhG Berichterstattung über Tagesereignisse Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Bild- und Tonberichterstattung (§ 50 UrhG) Ebenfalls zugunsten der Berichterstattung und damit im Interesse der Allgemeinheit wird das Urheberrecht durch § 50 UrhG eingeschränkt. Bei Bild- und Tonberichterstattung über Tagesereignisse, aber auch Bildberichten in Zeitungen und Zeitschriften, vorausgesetzt sie behandeln im wesentlichen die Tagesinteressen, wird die Vervielfältigung und Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe von bei Tagesereignissen wahrnehmbar werdenden, urheberrechtlich geschützten Werken ermöglicht. In einem durch den Zweck der Berichterstattung gebotenen Rahmen ist die Wiedergabe der Werke zulässig, ohne daß die Zustimmung des Urhebers erforderlich wäre. Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 50 sind die Berichterstattung über Tagesereignisse, also aktuelle Vorgänge, die ein Informationsinteresse der Allgemeinheit annehmen lassen. Die zeitliche Nähe zum Ereignis muß gewahrt sein, was für einen Wochenüberblick allgemein bejaht wird. Eine Zusammenfassung der Ereignisse eines Monats fällt ebenfalls unter den § 50. Weiter zurückblickende Übersichten, wie der Jahresrückblick sind nicht gedeckt. Bei Ereignissen von überragender Bedeutung könnte auf einen Ausnahmefall erkannt werden28. Wird ein länger zurückliegendes Tagesereignis Gegenstand einer öffentlichen Debatte, die ihrerseits Tagesereignis ist, wird auch das frühere Tagesereignis wieder aktuell29. Weiterhin muß das Werk im Verlauf des Ereignisses über das berichtet wird, wahrnehmbar geworden sein. Bei einer Ausstellungseröffnung dürfen also Werke (auch Archivbilder) im Bericht über dieses Tagesereignis verbreitet, vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben werden. Der durch den Zweck gebotene Umfang darf jedoch nicht überschritten werden. Musikalische Werke dürfen daher nur ausschnittsweise wiedergegeben werden, da es sich um eine Berichterstattung handelt, nicht aber um eine Übertragung30. Trotz der Beschränkung der Verwertungsrechte des Urhebers gelten seine Urheberpersönlichkeitsrechte weiterhin. So hat er ein Recht auf Urhebernennung und Quellenangabe. Ebenso kann er die Unterlassung einer Beeinträchtigung seines Werkes einfordern31. Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

32 Fragen zu Weblogs 04 Der Funk sei ein "flüchtiges" Medium, dessen Berichterstattung in der Regel keine Verkörperung erfährt. Beim Rundfunk sei die mit der Berichterstattung verbundene Verwertung des Werkes Abschluss der Berichterstattung ebenfalls beendet, da die Radiosendung abgeschlossen sei. Das sei beim Weblog anders, weil hier ehemals aktuelle Berichte über Tagesereignisse hinaus öffentlich zugänglich gehalten werden. Daher gehe dies über den durch den Zweck gebotenen Umfang hinaus und sei nicht zulässig. LG Berlin in Berlin-Mitte., Geschäftsnummer: 16 O 282/06 Durch das Onlinehalten dieses Berichts hat der Antragsgegne aber den durch § 50 UrhG zugelassen, nämlich durch den Zweck gebotenen Umfang überschritten. Maßgeblich für diese Beurteilung ist zunächst, dass die Berichterstattung nur Tagesereignisse erfassen darf. Tagesereignisse sind aktuelle Geschehen. Aktuell ist ein Ereignis, solange ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (Dreier/Schulze, UrhG, 2. Auflage, § 50, Rn. 4). Mangels anderer Anhaltspunkte ist hier nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien davon auszugehen, dass das Angebot der Antragstellerin im Oktober 2004 noch die erforderliche Aktualität besaß, um von der Privilegierung des § 50 UrhG erfasst zu werden. Der Funk ist aber ein "flüchtiges" Medium, dessen Berichterstattung in der Regel keine Verkörperung erfährt. Die mit der Berichterstattung verbundene Verwertung des Werkes ist daher mit Abschluss der Berichterstattung ebenfalls beendet. Das ist vorliegend anders, weil der Antragsgegner seine ehemals aktuellen Berichte über Tagesereignisse weiter öffentlich zugänglich gehalten hat und das Kartenwerk daher auch noch Jahre später verwertet worden ist. Dies geht aber über den durch den Zweck gebotenen Umfang hinaus, auf den die zulässige Verwertung beschränkt ist. Für eine Verpflichtung, den einmal online gestelltn Bericht mit dem darin enthaltenen Kartenwerk offline zu nehmen spricht auch, dass die Berichterstattung über online-Medien gemäß § 50 UrhG nur als ein dem Funk ähnliches technisches Mittel zulässig ist und der Funk -- wie gezeigt -- eine Verwertung über die unmittelbare Berichterstattung hinaus nicht zulässt. Außerdem müssen die Medien, in denen zulässigerweise die Werke im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse verwertet werden dürfen, gemäß § 50 UrhG im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen. Ein Online-Medium verliert aber diesen Charakter, wenn es seine Berichte fortwährend, gleichsam als Datenbank, zum Aufruf beriet hält. Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

33 Fragen zu Weblogs 05 Ok, aber ich darf mich doch wenigstens inhaltlich an Zeitungen und Zeitschriften orientieren. Bild- und Tonberichterstattung (§ 50 UrhG) Ebenfalls zugunsten der Berichterstattung und damit im Interesse der Allgemeinheit wird das Urheberrecht durch § 50 UrhG eingeschränkt. Bei Bild- und Tonberichterstattung über Tagesereignisse, aber auch Bildberichten in Zeitungen und Zeitschriften, vorausgesetzt sie behandeln im wesentlichen die Tagesinteressen, wird die Vervielfältigung und Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe von bei Tagesereignissen wahrnehmbar werdenden, urheberrechtlich geschützten Werken ermöglicht. In einem durch den Zweck der Berichterstattung gebotenen Rahmen ist die Wiedergabe der Werke zulässig, ohne daß die Zustimmung des Urhebers erforderlich wäre. Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 50 sind die Berichterstattung über Tagesereignisse, also aktuelle Vorgänge, die ein Informationsinteresse der Allgemeinheit annehmen lassen. Die zeitliche Nähe zum Ereignis muß gewahrt sein, was für einen Wochenüberblick allgemein bejaht wird. Eine Zusammenfassung der Ereignisse eines Monats fällt ebenfalls unter den § 50. Weiter zurückblickende Übersichten, wie der Jahresrückblick sind nicht gedeckt. Bei Ereignissen von überragender Bedeutung könnte auf einen Ausnahmefall erkannt werden28. Wird ein länger zurückliegendes Tagesereignis Gegenstand einer öffentlichen Debatte, die ihrerseits Tagesereignis ist, wird auch das frühere Tagesereignis wieder aktuell29. Weiterhin muß das Werk im Verlauf des Ereignisses über das berichtet wird, wahrnehmbar geworden sein. Bei einer Ausstellungseröffnung dürfen also Werke (auch Archivbilder) im Bericht über dieses Tagesereignis verbreitet, vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben werden. Der durch den Zweck gebotene Umfang darf jedoch nicht überschritten werden. Musikalische Werke dürfen daher nur ausschnittsweise wiedergegeben werden, da es sich um eine Berichterstattung handelt, nicht aber um eine Übertragung30. Trotz der Beschränkung der Verwertungsrechte des Urhebers gelten seine Urheberpersönlichkeitsrechte weiterhin. So hat er ein Recht auf Urhebernennung und Quellenangabe. Ebenso kann er die Unterlassung einer Beeinträchtigung seines Werkes einfordern31. Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

34 Fragen zu Weblogs 05 LG Berlin: Presse darf ungeprüft zitiert werden Donnerstag, 9. Oktober 2008, von Anja Assion Das Landgericht Berlin hat im September entschieden: „Der Inhaber einer privaten, nicht kommerziellen Website darf ungeprüft Nachrichten aus der Presse/den Medien auf seiner Plattform wiedergeben. Gegen den Seitenbetreiber war eine Unterlassungsklage erhoben worden, weil er einen Zeitungsartikel zitiert hatte, der eine unrichtige Tatsachenbehauptung über den Kläger enthielt.“ LG Berlin in Berlin-Mitte., Geschäftsnummer: 16 O 282/06 Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

35 Dann hafte ich also nicht für fremde Beiträge?
Fragen zu Weblogs 05 Dann hafte ich also nicht für fremde Beiträge? Bild- und Tonberichterstattung (§ 50 UrhG) Ebenfalls zugunsten der Berichterstattung und damit im Interesse der Allgemeinheit wird das Urheberrecht durch § 50 UrhG eingeschränkt. Bei Bild- und Tonberichterstattung über Tagesereignisse, aber auch Bildberichten in Zeitungen und Zeitschriften, vorausgesetzt sie behandeln im wesentlichen die Tagesinteressen, wird die Vervielfältigung und Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe von bei Tagesereignissen wahrnehmbar werdenden, urheberrechtlich geschützten Werken ermöglicht. In einem durch den Zweck der Berichterstattung gebotenen Rahmen ist die Wiedergabe der Werke zulässig, ohne daß die Zustimmung des Urhebers erforderlich wäre. Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 50 sind die Berichterstattung über Tagesereignisse, also aktuelle Vorgänge, die ein Informationsinteresse der Allgemeinheit annehmen lassen. Die zeitliche Nähe zum Ereignis muß gewahrt sein, was für einen Wochenüberblick allgemein bejaht wird. Eine Zusammenfassung der Ereignisse eines Monats fällt ebenfalls unter den § 50. Weiter zurückblickende Übersichten, wie der Jahresrückblick sind nicht gedeckt. Bei Ereignissen von überragender Bedeutung könnte auf einen Ausnahmefall erkannt werden28. Wird ein länger zurückliegendes Tagesereignis Gegenstand einer öffentlichen Debatte, die ihrerseits Tagesereignis ist, wird auch das frühere Tagesereignis wieder aktuell29. Weiterhin muß das Werk im Verlauf des Ereignisses über das berichtet wird, wahrnehmbar geworden sein. Bei einer Ausstellungseröffnung dürfen also Werke (auch Archivbilder) im Bericht über dieses Tagesereignis verbreitet, vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben werden. Der durch den Zweck gebotene Umfang darf jedoch nicht überschritten werden. Musikalische Werke dürfen daher nur ausschnittsweise wiedergegeben werden, da es sich um eine Berichterstattung handelt, nicht aber um eine Übertragung30. Trotz der Beschränkung der Verwertungsrechte des Urhebers gelten seine Urheberpersönlichkeitsrechte weiterhin. So hat er ein Recht auf Urhebernennung und Quellenangabe. Ebenso kann er die Unterlassung einer Beeinträchtigung seines Werkes einfordern31. Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

36 Fragen zu Weblogs 05 Der Forenbetreiber haftet für rechtswidrige Postings, wenn er sie kennt (BGH März 2007, AZ VI ZR 101/06). z.B. bei genereller Kontrolle der Postings (Freischaltung) unverzügliche Entfernung (§10 TMG) , d.h. ab 12 Stunden Wie ist die Haftung geregelt, wenn er sie nicht kennt? Pauschale Überwachungspflicht umstritten (OLG Düsseldorf/OLG München, LG Berlin) Uneingeschränkte Haftung, auch bei Unkenntnis (LG Hamburg) Unterschiedliche Handhabung (Hamburg/Berlin) ABER SCHAUEN WIR UND DOCH DIE SOCIAL NETWORKS EINMAL AN. VOR EIN PAAR TAGEN EINE MELDUNG DURCH DIE PRESSE: Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

37 Fragen zu Weblogs 06 Zwischen und Urheberrechtsabmahnungen wurden nach Expertenschätzungen allein im vergangenen Jahr erteilt. „Es gibt Fälle, die riechen regelrecht danach, es nur auf Abmahnungen abzusehen“, sagt der Solinger Rechtsanwalt und IT-Rechtler Christoph Strieder. „Wenn zum Beispiel Fotos wie Köder im Netz ausgelegt werden und regelrecht zur Verwertung auf privaten Homepages animieren.“ „Abmahnen wird 2008 zur Normalität“, prophezeit Rechtsanwalt Thomas Feil aus Hannover der Online-Gemeinde. „Wer fremde Bilder nutzt, trägt zum Beispiel ein großes Risiko. Er muss sicherstellen, dass er keine Rechte verletzt.“ Auf Behauptungen anderer Webseitenbetreiber darf er sich dabei nicht verlassen. Dasselbe gilt für fremde Stadtpläne: Auch kleinste Ausschnitte dürfen nicht ohne Genehmigung verwendet werden. Ebensowenig Scans von Bucheinbänden oder gar fremde Texte: Der Urheberrechtsschutz auf Gedichte oder andere literarische Werke erlischt erst 70 Jahre nach Tod des Schöpfers ( Vorsicht auch bei selbst gedrehten Videos: „Wer im Hintergrund geschützte Musik abspielt, muss für die Töne zahlen!“, warnt Feil. Sogar das Nachsingen gängiger Hits im witzigen Karaoke-Video auf Youtube kann da kritisch werden. Tipps finden Sie in der Broschüre „Nicht alles, was geht, ist auch erlaubt“ von iRights und Klicksafe. Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

38 Fragen zu Weblogs 06 Am 1. September 2008 tritt das Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie in Kraft. Das Gesetz erleichtert den Kampf gegen Produktpiraterie und stärkt damit das geistige Eigentum. „Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.“ Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen Das Gesetz verbessert die Situation von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die sich hohen Rechnungen für eine anwaltliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung ausgesetzt sehen. Künftig sollen bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die erste Abmahnung nicht mehr als 100 Euro betragen. Das gilt für Urheberrechtsverletzungen, die ab dem 1. September 2008 begangen werden. Beispiel: Die Schülerin S (16 Jahre) hat auf ihrer privaten Homepage einen Stadtplanausschnitt eingebunden, damit ihre Freunde sie besser finden. Dies ist eine Urheberrechtsverletzung (§§ 19a, 106 UrhG). Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. Eine Kanzlei hat die Schülerin abgemahnt, die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert und als Anwaltshonorar einen Betrag von ¤ gefordert. Künftig kann die Kanzlei für ihre anwaltlichen Dienstleistungen nur 100 Euro von S erstattet verlangen, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt. Unberührt von dieser Begrenzung bleibt der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten, also etwa dem Rechtsinhaber. Bei den übrigen Schutzrechten wie dem Marken- oder Patentrecht ist diese Ergänzung nicht erforderlich, da hier Abmahnungen ohnehin nur ausgesprochen werden können, wenn das Recht im geschäftlichen Verkehr verletzt wurde. Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

39 Was sollte ich bei Youtube beachten?
Alle großen Videoportale wie youtube, sevenload oder myvideo bieten eine so genannte Embedding Funktion („Einbettungsfunktion“) an, die es jedem ermöglicht, die Videos auf eigenen Internetseiten wie z.B. Blogs einzubinden. Nachdem es nach wie vor ist es so, dass auf eigentlich allen Videoplattformen zahlreiche Filme urheberrechtswidrig eingestellt werden, weil der Rechteinhaber nicht zugestimmt hat, fragt sich, wer gegebenfalls dafür in Anspruch genommen werden kann. In Bezug auf das jeweilige Videoportal selbst ist die Haftungsfrage zwischenzeitlich recht eindeutig. Solange die Videos auf deren Servern gespeichert sind diese zumindest nach den Grundsätzen der Störerhaftung mitverantwortlich und kontrollpflichtig - und zwar unabhängig davon, ob die Videos über das Portal direkt oder über eine Embedding-Funktion aufgerufen werden. Darüber hinaus ist aber insbesondere raglich, inwieweit der Verwender verantwortlich gemacht werden kann, wen er auf seiner Seite Videos einbindet, die bereits urheberrechtswidrig auf youtube & Co hochgeladen wurden (z.B. ein entsprechend schutzwürdiges Musikvideo). Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

40 Youtube Allein Viacom hat die YouTube-Mutter Google auf über eine Milliarde Dollar Schadensersatz verklagt. Das Verfahren soll erst 2009 oder 2010 eröffnet werden. Alle großen Videoportale wie youtube, sevenload oder myvideo bieten eine so genannte Embedding Funktion („Einbettungsfunktion“) an, die es jedem ermöglicht, die Videos auf eigenen Internetseiten wie z.B. Blogs einzubinden. Nachdem es nach wie vor ist es so, dass auf eigentlich allen Videoplattformen zahlreiche Filme urheberrechtswidrig eingestellt werden, weil der Rechteinhaber nicht zugestimmt hat, fragt sich, wer gegebenfalls dafür in Anspruch genommen werden kann. In Bezug auf das jeweilige Videoportal selbst ist die Haftungsfrage zwischenzeitlich recht eindeutig. Solange die Videos auf deren Servern gespeichert sind diese zumindest nach den Grundsätzen der Störerhaftung mitverantwortlich und kontrollpflichtig - und zwar unabhängig davon, ob die Videos über das Portal direkt oder über eine Embedding-Funktion aufgerufen werden. Darüber hinaus ist aber insbesondere raglich, inwieweit der Verwender verantwortlich gemacht werden kann, wen er auf seiner Seite Videos einbindet, die bereits urheberrechtswidrig auf youtube & Co hochgeladen wurden (z.B. ein entsprechend schutzwürdiges Musikvideo). Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

41 Youtube Embedding oder Verlinkung zu Youtube-Videos könnte rechtliche Folgen haben. Das Telemediengesetz (TMG) sieht in § 10 TMG eine Haftungsprivilegierung für den sogenannte Host-Provider vor, also denjenigen der fremde Inhalte (z.B. User Generated Content) auf der eigenen Webseite bereithält. Meiner Ansicht nach greift diese Haftungsprivilegierung für den vorliegenden Fall allerdings nicht, da der Verwender der Embedding-Funktionalität mit der Einbindung des Videos auf seiner Seite die Inhalte quasi zu eigenen macht. Der Sinn und Zweck des § 10 TMG umfasst diesen Fall insofern nicht. Verletzung des Vervielfältigungsrechts (§ 16 UrhG) : Da im Rahmen des Embedding das Video tatsächlich nicht vervielfältigt wird, sondern eigentlich „nur“ - ähnlich einem Link - ein vereinfachter Zugang verschafft wird, ist ein Verstoß gegen das dem Rechteinhaber zustehende Vervielfältigungsrecht zu verneinen. Verletzung des Verbreitungsrechts (§17 UrhG) Das Verbreitungsrecht schützt die Weitergabe in körperlicher Form. Da durch die Einbettung von Video auch keine Weitergabe in körperlicher Form erfolgt, insbesondere keine Offline-Nutzung, ist auch ein Verstoß gegen das Verbreitungsrecht auszuschließen. Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung (§19a UrhG) Problematisch erscheint allerdings das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, welches als umfassendes Verwertungsrecht grundsätzlich auch die Online-Vermittlung umfasst. Das öffentlich Zugänglichmachen oder der Öffentlichkeit Zugänglichmachen erfolgt nämlich bereits durch das Bereitstellen des Werkes am Webserver. Damit ist der Inhalt für jeden, der die Adresse kennt, zugänglich, ohne dass es dazu eines Links bedürfte. Derjenige, der das Werk am Webserver deponiert, hat die einzige Verfügungsmacht; er bestimmt, wie lange das Werk zugänglich bleibt. Was aber einmal öffentlich zugänglich gemacht wurde, kann schon rein grammatikalisch nicht noch einmal öffentlich zugänglich gemacht werden Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

42 Upload könnte straf- und zivilrechtlich verfolgt werden.
Youtube Upload könnte straf- und zivilrechtlich verfolgt werden. Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

43 Podcasts Mir ist das jetzt zu kompliziert. Ich nehme dann halt den Englisch-Podcast von SWR3 auf und führe ihn meinen Schülern vor. Da bin ich dann wenigstens auf der sicheren Seite, denn da kann ich ja nicht falsch machen. Bereitstellung abonnierter Podcasts im schulischen Intranet "Intranet-Klausel" Will Frau Henneke einen abonnierten Podcast ihrer Klasse über das schulinterne Netzwerk zum Abruf bereitstellen, so ist der bereits erwähnte § 52a Absatz 1 Nr. 1 UrhG relevant. Soweit es sich um kleine Teile eines Werkes oder Werke geringen Umfangs handelt, ist es zulässig, einen Inhalt für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern öffentlich zugänglich zu machen. Daher ist darauf zu achten, dass zum Beispiel durch Setzen eines Passwortes, das nur der Klasse mitgeteilt wird, keine weiteren Personen innerhalb der Schule oder gar darüber hinaus Zugriff auf die Datei haben. Außerdem gilt die Beschränkung auf vergleichsweise kurze Podcasts, die oben beim Abonnement eines Podcasts dargestellt wurde. Zulässige "Annex-Kopien" Durch das Abspeichern auf dem Intrantet-Server würde Frau Henneke wiederum eine Vervielfältigung herstellen. Insoweit muss man beachten: Die technisch erforderliche Abspeicherung einer Datei auf dem Server, um den Abruf zu ermöglichen, wird durch § 52a Absatz 3 UrhG für zulässig erklärt. Anders ist es dagegen, wenn eine Lehrkraft Inhalte "auf Vorrat" abspeichert, die nur möglicherweise im Unterreicht genutzt werden und für diesen Fall zur Verfügung stehen sollen. Dies wird aufgrund der Gesetzesbegründung allgemein für unzulässig gehalten, da die gesetzliche Erlaubnis für "Annex-Kopien" eng zu verstehen sei. Einen Podcast auf einem Rechner zu abonnieren, von dem aus die eine oder andere MP3-Dateien später im Intranet einer bestimmten Klasse zum Abruf freigegeben werden soll, ist daher nach herrschender Ansicht nicht von § 52a UrhG gedeckt. Ergebnis Im Ergebnis darf Frau Henneke eine MP3-Datei, die sie in dem oben beschriebenen Umfang für den Unterrichtsgebrauch abspeichern durfte, auch in der Form nutzen, dass sie sie nicht auf dem Lehrer-PC abspielt, sondern den Schülerinnen und Schülern zum Online-Abruf bereitstellt. Wie oben, würden dem die enger gefassten Nutzungsbedingungen nicht entgegenstehen. Ein Abonnieren auf Vorrat ist dagegen nicht zulässig. Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

44 Podcasts Auch dies ist rechtlich nicht abgesichert, da Podcasts nicht für den Unterricht gespeichert werden dürfen. siehe dazu: Bereitstellung abonnierter Podcasts im schulischen Intranet "Intranet-Klausel" Will Frau Henneke einen abonnierten Podcast ihrer Klasse über das schulinterne Netzwerk zum Abruf bereitstellen, so ist der bereits erwähnte § 52a Absatz 1 Nr. 1 UrhG relevant. Soweit es sich um kleine Teile eines Werkes oder Werke geringen Umfangs handelt, ist es zulässig, einen Inhalt für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern öffentlich zugänglich zu machen. Daher ist darauf zu achten, dass zum Beispiel durch Setzen eines Passwortes, das nur der Klasse mitgeteilt wird, keine weiteren Personen innerhalb der Schule oder gar darüber hinaus Zugriff auf die Datei haben. Außerdem gilt die Beschränkung auf vergleichsweise kurze Podcasts, die oben beim Abonnement eines Podcasts dargestellt wurde. Zulässige "Annex-Kopien" Durch das Abspeichern auf dem Intrantet-Server würde Frau Henneke wiederum eine Vervielfältigung herstellen. Insoweit muss man beachten: Die technisch erforderliche Abspeicherung einer Datei auf dem Server, um den Abruf zu ermöglichen, wird durch § 52a Absatz 3 UrhG für zulässig erklärt. Anders ist es dagegen, wenn eine Lehrkraft Inhalte "auf Vorrat" abspeichert, die nur möglicherweise im Unterreicht genutzt werden und für diesen Fall zur Verfügung stehen sollen. Dies wird aufgrund der Gesetzesbegründung allgemein für unzulässig gehalten, da die gesetzliche Erlaubnis für "Annex-Kopien" eng zu verstehen sei. Einen Podcast auf einem Rechner zu abonnieren, von dem aus die eine oder andere MP3-Dateien später im Intranet einer bestimmten Klasse zum Abruf freigegeben werden soll, ist daher nach herrschender Ansicht nicht von § 52a UrhG gedeckt. Ergebnis Im Ergebnis darf Frau Henneke eine MP3-Datei, die sie in dem oben beschriebenen Umfang für den Unterrichtsgebrauch abspeichern durfte, auch in der Form nutzen, dass sie sie nicht auf dem Lehrer-PC abspielt, sondern den Schülerinnen und Schülern zum Online-Abruf bereitstellt. Wie oben, würden dem die enger gefassten Nutzungsbedingungen nicht entgegenstehen. Ein Abonnieren auf Vorrat ist dagegen nicht zulässig. Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

45 Na gut, dann benutze ich nur noch die Creative-Commons-Dateien.
Da bin ich immer im grünen Bereich. Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

46 Gefahr für den Nutzer: Keine Haftung des Lizenzgebers
Creative Commons Gefahr für den Nutzer: Keine Haftung des Lizenzgebers Da nicht nur der Fotograf Rechte am Bild hat, sondern auch die abgebildeten Personen, kann es sein, dass der Fotograf dies nicht berücksichtigt hat. Die abgebildeten Personen können in diesem Fall klagen und der Fotograf kann nicht haftbar gemacht werden. Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

47 Creative Commons Weitere Gefahren für den Nutzer: Lizenz endet automatisch bei Lizenzverstoß. Wenn man gegen die CC-Lizenzbedingungen verstößt, wird man so behandelt, als ob man keine Lizenz hat. Dies bedeutet, dass man auch wegen eines Verstoßes gegen das Urheberrecht abgemahnt werden kann. Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen

48 Jo, mues i den jötzt olles selba macha?
Was tun? Jo, mues i den jötzt olles selba macha? Ich hoffe, Sie sind nicht so geschockt und finden für sich eine sinnvolle Lösung. Impulsreferat Ulrich Mezger Medientag Kreismedienzentrum Esslingen


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